Kurz & klar
Modelo 123 rechnet in Spanien Einbehaltungen auf bestimmte Dividenden, Zinsen und sonstige Renten periodisch ab. Der allgemeine Satz für gewöhnliche erfasste Dividenden und Zinsen beträgt 19 Prozent. Meist wird quartalsweise, bei bestimmten Verpflichteten monatlich gemeldet. Spezialmodelle, Ausnahmen, Empfängerstatus, Zahlungsfrist und der jährliche Modelo 193 müssen getrennt geprüft werden.
Das Modelo 123 Spanien rechnet Einbehaltungen und Abschlagszahlungen auf bestimmte Kapitalerträge und sonstige Renten periodisch mit der spanischen Steuerverwaltung ab. Typische Fälle sind Dividenden und Zinsen, doch Empfänger, Zahlungsweg und Ertragsart entscheiden darüber, ob tatsächlich dieses oder ein spezielleres Modell richtig ist. Obwohl häufig von einer Quartalserklärung gesprochen wird, müssen bestimmte Verpflichtete monatlich melden.
Was ist das Modelo 123?
Modelo 123 ist eine Selbstveranlagung (autoliquidación): Der Verpflichtete meldet die relevanten Summen, berechnet die einzubehaltenden oder als Abschlagszahlung abzuführenden Beträge und zahlt das Ergebnis an die Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT). Das Modell betrifft bestimmte Kapitalerträge im Rahmen der spanischen Einkommensteuer natürlicher Personen (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF) sowie bestimmte Renten im Rahmen der Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades, IS) und der Nichtresidentensteuer (Impuesto sobre la Renta de no Residentes, IRNR) bei spanischen Betriebsstätten.
Der aktuelle Vordruck beruht auf der Orden EHA/3435/2007. Seit den 2024 entstandenen Meldezeiträumen gilt der durch Orden HAC/56/2024 ersetzte Anhang: Er trennt Beteiligungserträge von den übrigen im Modell erfassten Renten. Diese Aufteilung ist auch für spätere Korrekturen wichtig, weil für ältere Zeiträume der damals geltende Vordruck maßgeblich bleibt.
Modelo 123 Spanien: Wer muss die Erklärung abgeben?
Entscheidend ist zunächst der Zahler. Im IRPF gehören insbesondere juristische Personen und sonstige Einheiten zum Kreis der Einbehaltungspflichtigen. Auch natürliche Personen, die eine Zahlung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit leisten, sowie Nichtresidenten mit spanischer Betriebsstätte können verpflichtet sein. Für Zahlungen an Körperschaftsteuerpflichtige besteht ein vergleichbarer, aber eigenständig in Körperschaftsteuergesetz und -verordnung geregelter Kreis.
Eine reine Zahlungsvermittlung gilt grundsätzlich nicht als eigene Zahlung. Bei Wertpapiererträgen gibt es jedoch wichtige Rückausnahmen: Ein spanischer Verwahrer oder Einzieher ausländischer Wertpapiererträge kann selbst zum Einbehalt verpflichtet sein, wenn zuvor kein spanischer Einbehalt erfolgt ist. Banken, Plattformen und Verwahrer müssen deshalb ihre tatsächliche Rolle im Zahlungsweg klären.
Welche Empfänger sind erfasst?
| Empfänger | Einordnung |
|---|---|
| Natürliche Person im IRPF | Bestimmte Kapitalerträge können in Modelo 123 fallen. |
| Körperschaftsteuerpflichtige Person oder Gesellschaft | Bestimmte Renten können nach den eigenständigen IS-Regeln erfasst sein. |
| Nichtresident mit spanischer Betriebsstätte | Die der Betriebsstätte zuzuordnenden erfassten Renten können in Modelo 123 fallen. |
| Nichtresident ohne spanische Betriebsstätte | Er gehört nicht zum persönlichen Anwendungsbereich dieses Verfahrens; die richtige IRNR-Behandlung ist gesondert zu prüfen. |
Wer von Mallorca aus Zinsen an einen Gesellschafter zahlt, muss daher nicht nur den Sitz des Zahlers betrachten. Maßgeblich sind das Steuerregime des Empfängers, die Art des Ertrags, eine mögliche Ausnahme und die Abgrenzung zu Spezialmodellen.
Welche Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge gehören hinein?
Zu den möglichen Modelo-123-Fällen gehören insbesondere Dividenden und andere Erträge aus der Beteiligung am Eigenkapital einer Gesellschaft. Ebenfalls erfasst sein können Zinsen und andere Vergütungen für die Überlassung eigenen Kapitals sowie weitere Kapitalerträge, soweit weder eine gesetzliche Ausnahme noch ein spezielleres Quellensteuermodell greift.
Das IRPF-Gesetz ordnet darüber hinaus Kapitalisierungs- und Versicherungsleistungen sowie weitere Erträge dem beweglichen Kapitalvermögen (rendimientos del capital mobiliario) zu. Diese steuerliche Einordnung legt aber noch nicht fest, welches Formular verwendet wird. Produktart und Geschäftsvorgang müssen in einem zweiten Schritt dem richtigen periodischen Modell zugeordnet werden.
Wann ist ein anderes Modell richtig?
| Modell | Typischer abgegrenzter Vorgang |
|---|---|
| 115 | Bestimmte Mieten und Untermieten städtischer Immobilien |
| 117 | Bestimmte Übertragungen oder Rücknahmen von Anteilen an Investmentvermögen sowie bestimmte Bezugsrechte |
| 124 | Bestimmte Übertragungen, Tilgungen, Rückzahlungen, Tausche oder Umwandlungen von Fremdkapitalinstrumenten |
| 126 | Entgelte aus Konten bei Finanzinstituten, einschließlich bestimmter auf Finanzaktiva beruhender Konten |
| 128 | Erträge aus Kapitalisierung sowie Lebens- oder Invaliditätsversicherungen |
Diese Abgrenzung verhindert zwei häufige Fehler: Bankzinsen werden nicht allein wegen des Wortes „Zinsen“ in Modelo 123 eingetragen, und ein Wertpapiergeschäft wird nicht allein wegen eines Ertragscharakters zum Modelo-123-Fall. Erst wenn kein Spezialmodell und keine materielle Ausnahme einschlägig sind, kommt Modelo 123 als periodisches Modell in Betracht.
Wie werden Bemessungsgrundlage und Einbehaltung berechnet?
Bei gewöhnlichen Geld-Kapitalerträgen ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich die gesamte fällige oder gezahlte Gegenleistung. Kosten werden daher nicht pauschal vor dem Einbehalt abgezogen. Für Übertragung, Rückzahlung oder Tilgung von Finanzaktiva, Sachleistungen, Versicherungsleistungen und weitere besondere Vorgänge bestehen eigene Berechnungsregeln; solche Fälle dürfen nicht mit der einfachen Bruttobetragsregel berechnet werden.
Welcher Satz gilt für Dividenden und Zinsen?
Für gewöhnliche, in Modelo 123 erfasste Dividenden und Zinsen beträgt der Einbehaltungs- oder Abschlagszahlungssatz im IRPF und im Körperschaftsteuerrecht grundsätzlich 19 Prozent. Dieser Quellensteuersatz ist nicht automatisch die endgültige persönliche Steuer des Empfängers. Besondere Einkunftsarten können abweichende Sätze haben; bestimmte nach Ceuta oder Melilla begünstigte IRPF-Einkünfte unterliegen außerdem einer an weitere gesetzliche Voraussetzungen geknüpften Reduktion. Für 2026 erweitert die zusätzliche Bestimmung 57 LIRPF diese Regel auf Personen mit gewöhnlichem und tatsächlichem Wohnsitz auf La Palma: Bei begünstigten, ab dem 10. September 2026 gezahlten Kapitalerträgen aus den in Artikel 68 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe h bezeichneten Gesellschaften wird der Einbehaltssatz um 60 Prozent reduziert, nicht aber pauschal bei allen Zinsen und Dividenden.
Wann kann die Einbehaltung entfallen?
Das IRPF-Recht nennt ausdrückliche Ausnahmen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Einkünfte, bestimmte Erträge aus geldpolitischen Instrumenten und Schatzwechseln, bestimmte Umwandlungsprämien, besondere Auslandskonten spanischer Kreditinstitute sowie eng definierte Geschäfte mit bestimmten börsennotierten Finanzaktiva. Die Ausnahmen haben Rückausnahmen: Erträge aus Konten, die auf Schatzwechselgeschäften beruhen, bleiben beispielsweise einbehaltungspflichtig.
Für Körperschaftsteuerpflichtige gelten andere Ausnahmen. Dazu können Einkünfte bestimmter vollständig steuerbefreiter Körperschaften, bestimmte konzerninterne Zahlungen und qualifizierte Beteiligungsdividenden gehören. Ob eine Dividende unter die Beteiligungsbefreiung fällt, hängt von den Voraussetzungen des Körperschaftsteuergesetzes ab; die Bezeichnung als Dividende genügt nicht. Eine IRPF-Ausnahme darf deshalb nicht ungeprüft auf eine Gesellschaft übertragen werden.
Wann entsteht die Einbehaltungspflicht?
Grundsätzlich entsteht die Pflicht bei Fälligkeit oder bei einer früheren Zahlung. Für die zwei häufigsten Ertragsarten wird dieser Zeitpunkt näher bestimmt:
- Zinsen: Maßgeblich ist die vertragliche Fälligkeit. Eine frühere Anerkennung oder Verbuchung kann die Pflicht bereits vorher auslösen, auch wenn der Betrag noch nicht ausgezahlt wurde.
- Dividenden: Maßgeblich ist der im Ausschüttungsbeschluss bestimmte Zahlungstag. Nennt der Beschluss keinen Zahlungstag, gilt grundsätzlich der Tag nach dem Beschluss.
Eine Gesellschaft sollte daher Vertrag, Ausschüttungsbeschluss, Kontierung und tatsächliche Zahlung zusammen prüfen. Maßgeblich ist der Monat oder das Quartal, in dem die Einbehaltungspflicht entsteht: grundsätzlich bei Fälligkeit beziehungsweise Anerkennung und, falls früher, bereits bei Zahlung oder Lieferung.
Welche Angaben enthält der aktuelle Vordruck?
Der seit 2024 geltende Vordruck trennt Beteiligungserträge von den sonstigen erfassten Renten. Für beide Gruppen werden jeweils Zahl der Renten, Bemessungsgrundlagen und Einbehaltungen beziehungsweise Abschlagszahlungen erfasst und anschließend summiert.
| Felder | Inhalt |
|---|---|
| 01 bis 03 | Anzahl der Beteiligungserträge, der übrigen Renten und Gesamtsumme |
| 04 bis 06 | Getrennte Bemessungsgrundlagen und Gesamtsumme |
| 07 bis 09 | Getrennte Einbehaltungen oder Abschlagszahlungen und Gesamtsumme |
| 10 bis 12 | Historischer Übergangsfall nach RIS DT 4.2: Feld 10 und die Regularisierung in Feld 11 betreffen ausschließlich ab 1999 vereinnahmte explizite Erträge mit einer Abrechnungs- oder Einziehungsfrequenz von mehr als zwölf Monaten und bereits vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Abschlagszahlungen; Feld 12 ist die Summe aus 09 und 11. |
| 13 und 14 | Abzug des früheren Ergebnisses bei einer ergänzenden Autoliquidation und neues Ergebnis |
Die Felder 10 und 11 sind weder ein allgemeiner Vorjahresvortrag noch eine gewöhnliche Jahresabstimmungs- oder Korrekturzeile; außerhalb des historischen Übergangsfalls dürfen sie dafür nicht verwendet werden. Die Jahresmeldung hat eine andere Funktion und enthält detaillierte Angaben zu den einzelnen Empfängern.
Welche Modelo 123 Frist gilt in Spanien?
Im Regelfall wird quartalsweise innerhalb der ersten 20 Kalendertage nach Quartalsende erklärt. Daraus ergeben sich grundsätzlich die Zeitfenster 1. bis 20. April, Juli, Oktober und Januar. Die Januarerklärung betrifft das vierte Quartal des Vorjahres.
| Rhythmus | Allgemeiner Zeitraum | Betroffene |
|---|---|---|
| Quartalsweise | 1. bis 20. April, Juli, Oktober und Januar | Regelfall |
| Monatlich | Erste 20 Kalendertage des Folgemonats | Insbesondere gesetzlich bezeichnete große Unternehmen und weitere monatlich Verpflichtete |
Ein Jahresbudget einer öffentlichen Verwaltung von mehr als 6 Millionen Euro allein löst bei diesen Kapitalerträgen keine Monatsmeldung aus: Die besondere Haushaltsregel in Artikel 108 Absatz 1 RIRPF betrifft Arbeits- und Berufseinkünfte sowie bestimmte Gewinne aus Preisen, nicht die Kapitalerträge des Modelo 123. Fällt das reguläre Fristende auf einen arbeitsfreien Tag, ist das konkrete Enddatum im amtlichen Jahreskalender der AEAT zu prüfen. Die genannten Fenster dürfen deshalb nicht ungeprüft als starres Datum in jedes Kalenderjahr übertragen werden.
Wann ist eine negative Erklärung nötig?
Wurden im Zeitraum grundsätzlich einbehaltungspflichtige Einkünfte gezahlt, aber ergab sich wegen ihrer Höhe kein einzubehaltender Betrag, ist eine negative Erklärung abzugeben. Wurden überhaupt keine der Einbehaltung unterliegenden Einkünfte gezahlt, ist dagegen keine negative periodische Erklärung vorgesehen. Nicht einbehaltungspflichtige Einkünfte, unterliegende Zahlungen mit Ergebnis null und vollständig fehlende Zahlungen sind deshalb getrennt zu beurteilen. Ist die Einbehaltungspflicht bereits durch Fälligkeit entstanden, ist auch ohne Auszahlung eine positive Erklärung erforderlich.
Wie werden Einreichung und Zahlung erledigt?
Modelo 123 wird elektronisch über die AEAT eingereicht. Je nach Person und Vertretung stehen elektronisches Zertifikat oder DNIe, soweit zugelassen Cl@ve sowie die Einreichung durch Vertreter oder im Rahmen der sozialen Zusammenarbeit (colaboración social) zur Verfügung.
Bei einer Zahllast kann die Zahlung unter anderem über Bankeinzug oder mit einer vollständigen Zahlungsreferenz (Número de Referencia Completo, NRC) abgewickelt werden. Eine Zahlung allein ersetzt die elektronische Erklärung nicht. Für Verrechnung oder Schuldanerkennung gelten eigene Abläufe. Eine Stundung oder Ratenzahlung der abzuführenden Einbehalte ist dagegen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe b LGT ausgeschlossen; ein entsprechender Antrag ist unzulässig.
Für Modelo 123 Spanien weist der AEAT-Kalender 2026 bei der allgemeinen Bankeinzugsmöglichkeit grundsätzlich den Zeitraum 1. bis 15. aus, während die allgemeine Präsentationsfrist bis zum 20. läuft. Für den Bankeinzug muss die Erklärung bis zum Ende der für die konkrete Periode geltenden Bankeinzugsfrist eingereicht werden; eine bis zum 20. offene Einreichungsfrist verlängert die Bankeinzugsfrist nicht.
Wie werden Quartale, Modelo 193 und Bescheinigungen abgestimmt?
Die periodische Summenmeldung wird durch eine jährliche Empfängerinformation ergänzt. Für die typischen, nicht in ein Spezialjahresmodell ausgelagerten Modelo-123-Kapitalerträge ist dies regelmäßig Modelo 193. Die elektronische Jahreserklärung ist grundsätzlich vom 1. bis 31. Januar des Folgejahres abzugeben.
Modelo 193 ist jedoch nicht für jede Einkunft das richtige Jahresmodell. Kontenerträge, bestimmte Finanzaktivtransaktionen, Versicherungen, städtische Mieten und Anteile an Investmentvermögen können in die Jahresmodelle 196, 194, 188, 180 oder 187 gehören. Periodisches Modell und Jahresmodell müssen daher jeweils sachlich abgegrenzt werden.
Der Zahler muss dem Empfänger außerdem rechtzeitig vor Beginn von dessen persönlicher Erklärungsfrist eine Bescheinigung über Einbehaltungen und Abschlagszahlungen ausstellen. Als praktische Abschlusskontrolle sollten die Jahressummen und Empfängerdaten mit allen periodischen Erklärungen sowie den ausgestellten Bescheinigungen übereinstimmen.
Wie werden Fehler berichtigt?
Führt eine Korrektur zu einer höheren Zahllast oder zu einer niedrigeren Erstattung beziehungsweise Verrechnung, kann eine ergänzende Autoliquidation (autoliquidación complementaria) eingereicht werden. Im aktuellen Vordruck wird das Ergebnis der früheren Erklärung desselben Zeitraums abgezogen und daraus das neue Ergebnis gebildet.
Eine Korrektur zugunsten des Verpflichteten ist kein Ergänzungsfall. Grundsätzlich ist dann das Berichtigungsverfahren nach Artikel 120 Absatz 3 der Ley General Tributaria (LGT) zu verwenden. Nur wenn die für den konkreten Steuerfall geltende Norm ausdrücklich eine berichtigende Autoliquidation nach Absatz 4 vorschreibt, ersetzt diese den allgemeinen Antrag. Vor einer mindernden Korrektur sollte deshalb der aktuell für den betroffenen Zeitraum angebotene AEAT-Weg geprüft werden.
Welche Folgen hat eine verspätete Abgabe oder Zahlung?
Bei freiwilliger verspäteter Abgabe ohne vorherige behördliche Aufforderung beträgt der Zuschlag grundsätzlich 1 Prozent plus einen weiteren Prozentpunkt für jeden vollen Verspätungsmonat. Nach mehr als zwölf Monaten beträgt er 15 Prozent; zusätzlich fallen Verzugszinsen für den Zeitraum ab dem Tag nach Ablauf der ersten zwölf Monate bis zur Einreichung an.
Die freiwillige Regularisierung muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Liegt bereits eine behördliche Aufforderung vor oder wird die Einbehaltung nicht wirksam regularisiert, kann die nicht fristgerechte Abführung einbehaltener oder einzubehaltender Beträge eine Steuerordnungswidrigkeit sein. Die konkrete Folge hängt unter anderem von Zahlungszeitpunkt, vorherigem Behördenkontakt, Verschulden und Vollständigkeit der Korrektur ab.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist Modelo 123 nur für Unternehmen bestimmt?
Nein. Juristische Personen und sonstige Einheiten gehören zwar zu den typischen Verpflichteten. Auch eine natürliche Person kann jedoch einbehaltungspflichtig sein, wenn sie die betreffende Zahlung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit leistet.
Muss ein Nichtresident ohne spanische Betriebsstätte über Modelo 123 gemeldet werden?
Nicht nach dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Modells. Modelo 123 erfasst im IRNR nur Empfänger mit spanischer Betriebsstätte. Für einen Nichtresidenten ohne Betriebsstätte muss die richtige IRNR-Behandlung gesondert bestimmt werden.
Muss ohne Zins- oder Dividendenzahlung eine Nullerklärung abgegeben werden?
Allein wegen fehlender Zahlungen ist keine negative Erklärung abzugeben. Bei bereits fälligen, einbehaltungspflichtigen Zinsen oder Dividenden kann jedoch schon ohne Auszahlung eine positive Erklärung erforderlich sein. Eine negative Erklärung ist dagegen nötig, wenn eine unterliegende Einkunft gezahlt wurde, aber wegen ihrer Höhe kein Einbehalt anfiel.
Ist der Einbehalt von 19 Prozent die endgültige Steuer?
Nicht zwingend. Die 19 Prozent sind bei gewöhnlichen erfassten Zinsen und Dividenden der allgemeine Quellensteuersatz. Die endgültige Besteuerung richtet sich nach dem Steuerregime und der Veranlagung des Empfängers sowie möglichen Ausnahmen oder Sonderregeln.
Ersetzt Modelo 193 die periodischen Modelo-123-Erklärungen?
Nein. Modelo 123 rechnet die Einbehaltungen periodisch ab, während Modelo 193 regelmäßig die jährlichen Empfängerdaten zusammenfasst. Beide Pflichten bestehen nebeneinander, sofern für die konkrete Einkunft kein anderes Jahresmodell vorgeschrieben ist.
Was ist nach einer verpassten Frist zu tun?
Die Erklärung sollte vollständig und periodengerecht nachgereicht werden. Erfolgt dies freiwillig vor einer behördlichen Aufforderung, greift grundsätzlich die Zuschlagsregel des Artikels 27 LGT. Eine unvollständige oder erst nach Aufforderung vorgenommene Korrektur kann andere Folgen haben.
Quellen
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 123 – Verfahren und Einreichung, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Orden EHA/3435/2007 zu den Modellen 117, 123, 124, 126 und 128, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Orden HAC/56/2024 zum aktuellen Modelo-123-Vordruck, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 35/2006 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 439/2007, Reglamento del IRPF, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 634/2015, Reglamento del Impuesto sobre Sociedades, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Orden EHA/3377/2011, Modelo 193, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 58/2003 General Tributaria, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Kalender 2026 für Autoliquidationen mit Bankeinzug, abgerufen am 16. September 2026.
- BOE: Real Decreto-ley 23/2026, Artikel 1 – La-Palma-Sonderregel für 2026, abgerufen am 16. September 2026.
