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Wegzugsbesteuerung nach altem Recht: Tatbestände bis Ende 2021

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 19 Min.

Kurz & klar

Altfälle der deutschen Wegzugsbesteuerung richten sich nach § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung, wenn der auslösende Tatbestand spätestens am 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Zu prüfen sind die damalige Zehnjahres-Vorsteuerzeit, eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG, der konkrete Wegzugs- oder Gleichstellungstatbestand sowie Rückkehr-, Stundungs- und fortgeltende Mitteilungspflichten; spätere Ausschüttungen können die Stundung oder den Steuererlass anteilig gefährden.

Ob ein Wegzug im Dezember 2021 oder im Januar 2022 erfolgte, kann die Zahlungs- und Rückkehrfolgen der deutschen Wegzugsbesteuerung grundlegend verändern. Für Tatbestände bis einschließlich 31. Dezember 2021 ordnet § 21 Absatz 3 Außensteuergesetz die Fortgeltung des § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung an. Die Altfallprüfung beginnt deshalb mit dem exakten Verwirklichungszeitpunkt und nicht mit dem Datum des späteren Steuerbescheids, einer Stundungsentscheidung oder einer heutigen Anteilsveräußerung.

Das Wichtigste im Überblick

Ein Altfall liegt vor, wenn ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 AStG in der alten Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht wurde. Dann bleiben die damaligen Regeln für die weitere Abwicklung grundsätzlich maßgeblich.

Prüffrage Altes Recht bis 31. Dezember 2021 Ab 1. Januar 2022
Persönliche Vorsteuerzeit Insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre
Beteiligung Anteil im Sinne des § 17 Absatz 1 EStG Anteil im Sinne des § 17 Absatz 1 EStG; seit 2025 zusätzlich bestimmte Investmentanteile in eigenen Regelungen
Haupttatbestand Ende der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt Gesetzlich neu gefasster Katalog
Stundung Härtefallraten sowie besondere EU-/EWR-Stundung; Schweiz nach unionsrechtlich geprägter Verwaltungsregel Auf Antrag grundsätzlich sieben gleiche Jahresraten, regelmäßig gegen Sicherheit
Jährliche Bestätigung bei Altstundung Bis 31. Januar Für neue Fälle grundsätzlich bis 31. Juli
Rückkehrerregel Grundsätzlich fünf Jahre, Verlängerung um höchstens fünf Jahre; Sonderregeln bei EU-/EWR-Stundung Grundsätzlich sieben Jahre, verlängerbar auf zwölf Jahre

Die heutige Fassung des § 6 AStG darf nicht rückwirkend als vollständiges Regelwerk auf einen Altfall übertragen werden. Umgekehrt ist ein Altfall nicht „eingefroren“: § 21 Absatz 3 AStG enthält spätere Sonderregeln, die beispielsweise substanzielle Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr nach dem 16. August 2023 erfassen.

Der Stichtag entscheidet

§ 21 Absatz 3 AStG verwendet zwei Zeitangaben, die unterschiedliche Funktionen haben:

  • Tatbestand vor dem 1. Januar 2022: Nur dann bleibt der Fall ein Altfall.
  • § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung: Diese Gesetzesfassung ist für die Abwicklung anzuwenden.

Dass der historische Normtext vom 30. Juni 2021 maßgeblich ist, bedeutet nicht, dass nur Wegzüge bis zu diesem Datum erfasst wären. Der Gesetzgeber hat die alte Fassung für alle bis zum 31. Dezember 2021 verwirklichten Tatbestände fortgeschrieben. Ein Wegzug am 15. Dezember 2021 ist daher grundsätzlich Altfall; ein Wegzug am 2. Januar 2022 fällt unter das neue Recht.

Bei gestreckten Sachverhalten ist der auslösende Rechtsakt zu identifizieren. Nicht der Verkauf der Beteiligung, die spätere Steuerfestsetzung oder die Auszahlung einer Dividende bestimmt den Stichtag, sondern der Zeitpunkt, in dem der damalige Tatbestand des § 6 Absatz 1 AStG erfüllt wurde.

Persönlicher Anwendungsbereich des alten Rechts

Die alte Fassung erfasste natürliche Personen, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen waren. Die Zeit musste nicht zwingend unmittelbar vor dem Wegzug liegen oder ununterbrochen sein. Maßgeblich waren die nach der Norm zusammenzurechnenden Zeiträume der unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt.

Bei unentgeltlich erworbenen Anteilen wurden außerdem die Zeiten unbeschränkter Steuerpflicht der Rechtsvorgänger bis zur jeweiligen Übertragung berücksichtigt; zeitlich überlappende Perioden zählten nur einmal.

Die damalige Zehnjahresvoraussetzung unterscheidet sich deutlich von der seit 2022 geltenden Sieben-aus-zwölf-Jahren-Regel. Für einen Altfall darf daher nicht mit der heutigen kürzeren Vorsteuerzeit argumentiert werden.

Dokumentiert werden sollten:

  • Wohnsitz- und Aufenthaltszeiträume in Deutschland;
  • frühere Zu- und Wegzüge;
  • Steuerbescheide und Meldeunterlagen;
  • der genaue Zeitpunkt, zu dem die unbeschränkte Steuerpflicht endete oder ein gleichgestellter Tatbestand eintrat;
  • bei Doppelwohnsitz die abkommensrechtliche Ansässigkeit.

Welche Anteile erfasst wurden

Gegenstand der alten Wegzugsbesteuerung waren Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG. Erforderlich war grundsätzlich, dass die natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt war. Erfasst werden konnten Anteile an deutschen und ausländischen Kapitalgesellschaften.

Die Wegzugsbesteuerung setzt keinen tatsächlichen Verkauf voraus. Der bis zum auslösenden Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs wurde so behandelt, als wäre der Anteil zum gemeinen Wert veräußert worden. Besteuert wurde die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und den nach § 17 EStG maßgeblichen Anschaffungskosten, vermindert um anwendbare Veräußerungskosten und unter Berücksichtigung der damals geltenden einkommensteuerlichen Regeln.

Nicht jede Unternehmensposition ist ein §-17-Anteil. Einzelunternehmen, reine Darlehensforderungen, gewöhnliche Fondsanteile und Beteiligungen unterhalb der qualifizierten Beteiligungsschwelle fielen nicht allein unter die alte Fassung des § 6 AStG. Andere Entstrickungs- oder Besteuerungsnormen konnten dennoch eingreifen.

Die fünf Tatbestandsgruppen des alten § 6 Absatz 1 AStG

1. Ende der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug

Der klassische Fall war die Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, durch die die unbeschränkte Steuerpflicht endete. Eine melderechtliche Abmeldung war weder allein ausreichend noch zwingend. Blieb ein nutzbarer deutscher Wohnsitz bestehen, konnte die unbeschränkte Steuerpflicht fortdauern. Bei einer zusätzlichen ausländischen Wohnung war außerdem die abkommensrechtliche Ansässigkeit zu prüfen.

2. Unentgeltliche Übertragung an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person

Dem Wegzug war die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine Person gleichgestellt, die nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Typische Fälle waren Schenkungen an im Ausland lebende Kinder oder andere Angehörige. Der Schenker konnte damit Wegzugsbesteuerung auslösen, obwohl er selbst in Deutschland ansässig blieb.

Entscheidend waren Unentgeltlichkeit, Zurechnung des Anteils und Steuerstatus des Erwerbers zum Übertragungszeitpunkt. Bei gemischten Schenkungen, Nießbrauchsgestaltungen oder mittelbaren Übertragungen musste der Vorgang nach seinem wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Gehalt aufgeteilt werden.

3. Wechsel der abkommensrechtlichen Ansässigkeit

Ein weiterer Gleichstellungstatbestand lag vor, wenn die Person aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens als in einem anderen Staat ansässig galt. Das konnte auch bei fortbestehendem deutschen Wohnsitz eintreten. Maßgeblich waren die Tie-Breaker-Regeln des jeweiligen Abkommens, insbesondere ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit.

Diese Tatbestandsgruppe zeigt, warum deutsche Meldedaten allein nicht genügen. Eine Person konnte innerstaatlich weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sein, während das Abkommen die Ansässigkeit dem Ausland zuwies und dadurch das deutsche Besteuerungsrecht an einem späteren Anteilsgewinn einschränkte.

4. Einlage in einen ausländischen Betrieb oder eine ausländische Betriebsstätte

Die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in einem ausländischen Staat war ein eigenständiger Gleichstellungstatbestand. Zu prüfen waren der Einlagezeitpunkt, die tatsächliche steuerliche Zuordnung des Anteils und die Folgen für das deutsche Besteuerungsrecht. Eine bloße organisatorische Buchung ohne tragfähige Betriebsstättenzuordnung durfte nicht ungeprüft mit einer Einlage im Sinne der Norm gleichgesetzt werden.

5. Sonstiger Ausschluss oder sonstige Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts

Als Auffangtatbestand erfasste die alte Fassung andere als die zuvor genannten Ereignisse, durch die Deutschlands Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus einer späteren Anteilsveräußerung ausgeschlossen oder beschränkt wurde. Hierzu konnten tatsächliche, abkommensrechtliche oder rechtliche Veränderungen gehören. Bei sogenannten passiven Entstrickungen und Abkommensänderungen waren Reichweite und Realisationszeitpunkt besonders sorgfältig zu bestimmen.

Entscheidend war nicht die äußere Bezeichnung des Vorgangs, sondern der Zeitpunkt, bis zu dem Deutschland den Veräußerungsgewinn noch uneingeschränkt besteuern durfte. Die neuere BFH-Rechtsprechung verortet die Realisation bei diesem alten Auffangtatbestand in der letzten juristischen Sekunde vor dem Ausschluss oder der Beschränkung.

Bewertungsstichtag und Steuerberechnung

Der gemeine Wert war auf den Zeitpunkt des jeweiligen Tatbestands zu bestimmen. Bei nicht börsennotierten Anteilen erforderte dies regelmäßig eine Unternehmensbewertung. Spätere Verkaufspreise können ein Indiz sein, ersetzen aber keine stichtagsbezogene Bewertung, wenn sich Geschäftslage, Markt oder Kapitalstruktur verändert haben.

Die Berechnung folgt grundsätzlich dieser Logik:

  1. gemeiner Wert der Beteiligung am Stichtag;
  2. abzüglich steuerlicher Anschaffungskosten;
  3. abzüglich unmittelbar zurechenbarer Veräußerungskosten, soweit einschlägig;
  4. ergibt fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG;
  5. Anwendung der damals geltenden Teileinkünfte- und persönlichen Tarifregeln;
  6. Zuordnung der daraus resultierenden Einkommensteuer zur Wegzugsbesteuerung.

Bei mehreren Beteiligungen ist für jeden Anteil eine eigene Wert- und Anschaffungskostenakte erforderlich. Umwandlungen, Kapitalerhöhungen, Einlagen, Anteilstausch, verdeckte Einlagen und frühere Rückzahlungen können die Anschaffungskosten beeinflussen.

Rückkehrerregel nach altem Recht

Der alte § 6 Absatz 3 AStG konnte den Steueranspruch entfallen lassen, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nur vorübergehend war und die Person innerhalb des gesetzlichen Zeitraums wieder unbeschränkt steuerpflichtig wurde. Grundsätzlich galt ein Zeitraum von fünf Jahren. Innerhalb dieser Grundfrist genügt nach dem BFH-Urteil vom 21. Dezember 2022 – I R 55/19 die tatsächliche Rückkehr; eine schon beim Wegzug bestehende Rückkehrabsicht ist nicht erforderlich. Auf Antrag konnte die Frist um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden, wenn berufliche Gründe und eine fortbestehende Rückkehrabsicht nachgewiesen wurden.

Der Erlass setzte weitere Bedingungen voraus. Insbesondere durften die Anteile während der Abwesenheit nicht schädlich veräußert oder übertragen werden, und das deutsche Besteuerungsrecht musste bei der Rückkehr in dem erforderlichen Umfang wieder aufleben. Substanzielle Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr können nach der heutigen Übergangsvorschrift ebenfalls den Erlass teilweise ausschließen.

Eine bloße Anmeldung in Deutschland genügt nicht. Erforderlich ist die Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht. Bei dieser Rückkehr darf die Person nach dem alten § 6 Absatz 3 Satz 1 AStG nicht weiterhin aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens als im Ausland ansässig gelten.

Für eine wirksam fortbestehende Stundung nach altem § 6 Absatz 5 galt eine besondere Rückkehrregel: § 6 Absatz 3 Satz 1 war ohne die dort genannte Fünfjahresgrenze entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige oder bei einer erfassten unentgeltlichen Übertragung sein Rechtsnachfolger unbeschränkt steuerpflichtig wurde oder Deutschlands Besteuerungsrecht aus einem anderen Grund wieder begründet beziehungsweise nicht mehr beschränkt war. Diese zeitlich weitergehende Folge setzte die konkrete EU-/EWR-Stundung und das Ausbleiben schädlicher Ereignisse voraus; sie darf nicht pauschal auf Härtefall- oder Schweiz-Stundungen übertragen werden.

Härtefallstundung nach altem § 6 Absatz 4 AStG

War die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten verbunden, war die Steuer auf Antrag in regelmäßigen Teilbeträgen für höchstens fünf Jahre seit Eintritt der ersten Fälligkeit gegen Sicherheitsleistung zu stunden. Die Härtevoraussetzungen, Liquiditätslage und angebotenen Sicherheiten mussten substantiiert dargelegt werden; eine voraussetzungslose Wahlmöglichkeit war dies nicht.

Beruhte der Wegzug auf vorübergehender Abwesenheit im Sinne der alten Rückkehrerregel, richtete sich der Stundungszeitraum nach der dafür eingeräumten Frist und die Erhebung von Teilbeträgen entfiel. Von einer Sicherheit durfte in diesem Sonderfall nur abgesehen werden, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erschien. Die heutige Siebenjahres-Ratenregel darf nicht auf eine solche Altstundung übertragen werden.

EU-/EWR-Stundung nach altem § 6 Absatz 5 AStG

Beim klassischen Wegzug sah das alte Recht für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates eine zinslose Stundung ohne feste Raten vor, wenn nach dem Wegzug in einem EU-/EWR-Staat eine der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht vergleichbare Steuerpflicht bestand und Amtshilfe sowie Beitreibung gesichert waren. Sie wurde grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung gewährt. Für unentgeltliche Übertragungen, den DBA-Ansässigkeitswechsel, die Einlage in einen ausländischen Betrieb oder eine Betriebsstätte und den sonstigen Ausschluss des Besteuerungsrechts enthielt § 6 Absatz 5 Satz 3 jeweils angepasste Voraussetzungen.

Die Stundung war an fortlaufende Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten gebunden. Schädliche Ereignisse konnten zum Widerruf führen, insbesondere eine Veräußerung oder bestimmte Übertragung der Anteile, eine Entnahme oder ein anderer steuerlicher Realisationstatbestand, der Wegfall der erforderlichen Steuerpflicht oder der Wechsel in einen nicht begünstigten Staat. Für bestimmte Umwandlungen bestand auf Antrag eine Buchwert-Ausnahme. Die genaue Reichweite hängt vom historischen Bescheid, der damaligen Gesetzesfassung und späterer Rechtsprechung ab.

Vereinigtes Königreich nach dem Brexit

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union führte bei einer bereits bestehenden Altstundung nicht allein deshalb zum Widerruf. Der alte § 6 Absatz 8 ordnete jedoch zusätzliche Widerrufsgründe an, etwa bei einer schädlichen Verlagerung aus dem Vereinigten Königreich oder beim Wegfall sowohl der dortigen vergleichbaren Steuerpflicht als auch einer begünstigten EU-/EWR-Steuerpflicht. Ein UK-Altfall muss deshalb anhand der besonderen Brexit-Regel und des aktuellen Mitteilungsvordrucks geprüft werden.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs hat die unionsrechtlichen Grenzen sofortiger Erhebung und die Behandlung bestimmter Wegzüge geprägt. Bei noch offenen oder änderbaren Altfällen ist deshalb neben dem Gesetz die konkrete Bescheid- und Verfahrenslage zu prüfen.

Wegzug in die Schweiz

Die Schweiz gehört nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum. Gleichwohl hat das Bundesministerium der Finanzen nach der Rechtsprechung zum Freizügigkeitsabkommen für bestimmte Altfälle eine besondere Verwaltungsregel veröffentlicht. Auf Antrag kann für Tatbestände vor dem 1. Januar 2022 eine zeitlich unbefristete und zinslose Stundung in Betracht kommen, wenn insbesondere

  • die betroffene Person Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz ist;
  • vor dem 1. Januar 2022 der klassische Wegzugstatbestand oder der damalige DBA-Ansässigkeitstatbestand verwirklicht wurde;
  • das Freizügigkeitsabkommen eine Gleichbehandlung verlangt;
  • anschließend in der Schweiz eine mit § 1 Absatz 1 EStG vergleichbare Steuerpflicht besteht; und
  • seit dem Wegzug kein Widerrufstatbestand eingetreten ist.

Anders als bei der historischen EU-/EWR-Regel ist dem Antrag in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Zuständig bleibt regelmäßig das Finanzamt, das im Zeitpunkt der Wegzugsbesteuerung zuständig war. Schädliche Ereignisse und jährliche Bestätigungen sind weiterhin zu melden. Für den späteren Entfall des Steueranspruchs verweist das BMF bei diesen FZA-Fällen ausschließlich auf die reguläre Rückkehrregel des alten § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2; die zeitlich unbegrenzte Rückkehrfolge einer alten EU-/EWR-Stundung wird nicht automatisch übertragen.

Fortgeltende Mitteilungspflichten

Für eine nach altem § 6 Absatz 4 oder 5 AStG gestundete Steuer bleiben die alten Mitwirkungspflichten über 2021 hinaus bestehen. Der aktuelle amtliche Vordruck unterscheidet ausdrücklich Alt- und Neufälle.

Jährliche Bestätigung bis 31. Januar

Die Person muss jährlich bis spätestens 31. Januar ihre am 31. Dezember des Vorjahres geltende Anschrift mitteilen und bestätigen, dass ihr die Anteile weiterhin zuzurechnen sind. Die Pflicht besteht, solange die Altstundung läuft. Eine unterbliebene Bestätigung kann den Widerruf der Stundung auslösen.

Ereignismeldung innerhalb eines Monats

Meldepflichtige Ereignisse sind innerhalb eines Monats anzuzeigen. Dazu gehören insbesondere Vorgänge, die die Stundung ganz oder teilweise gefährden, etwa Veräußerung, Übertragung, bestimmte Änderungen der Steuerpflicht oder substanzielle Ausschüttungen. Der aktuelle BMF-Vordruck enthält hierfür einen besonderen Altfallteil.

Die Anzeige ist an das Finanzamt zu richten, das im Zeitpunkt der Wegzugsbesteuerung zuständig war, sofern die Zuständigkeit nicht wirksam übertragen wurde. Eine Mitteilung an ein anderes Finanzamt, eine Bank oder einen Registerführer wahrt diese Pflicht nicht automatisch.

Spätere Änderungen durch § 21 Absatz 3 AStG

Die Fortgeltung des alten Rechts wird durch drei ausdrückliche Übergangseingriffe ergänzt.

Spätere Wertminderungen

Minderungen des Vermögenszuwachses nach dem alten § 6 Absatz 6 AStG werden für Veräußerungen nach dem 24. März 2021 nicht mehr berücksichtigt. Wer einen niedrigeren tatsächlichen Verkaufspreis erzielt, kann daher nicht allein aus dem alten Wertminderungsmechanismus eine entsprechende rückwirkende Herabsetzung ableiten.

Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr

Stundungen nach altem § 6 Absatz 4 oder 5 AStG sind anteilig zu widerrufen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr erfolgen und deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils im ursprünglichen Wegzugszeitpunkt beträgt.

Die Ein-Viertel-Schwelle bezieht sich auf den ursprünglichen Anteilswert und auf die kumulierten relevanten Leistungen. Nicht jede Dividende führt sofort zum vollständigen Widerruf. Der über die Schwelle hinausgehende Teil kann aber eine anteilige Fälligkeit auslösen. Für die Berechnung sind Ausschüttungsbeschlüsse, Zahlungszeitpunkte, Einlagenkonten und der ursprüngliche Bewertungsstichtag zusammenzuführen.

Begrenzung des Rückkehrerlasses

Nach der geltenden Übergangsvorschrift entfällt der alte Steueranspruch auch bei Rückkehr insoweit nicht, wie nach dem 16. August 2023 solche über die Ein-Viertel-Schwelle hinausgehenden Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr erfolgt sind. Rückkehr beseitigt den Steueranspruch daher nicht mehr zwingend vollständig.

Veräußerung, Schenkung, Umstrukturierung und Tod

Bei einem Altfall muss jedes spätere Ereignis anhand der konkreten Stundungs- und Rückkehrnorm geprüft werden:

  • Verkauf: regelmäßig schädliches Ereignis mit Widerruf oder Fälligkeit der gestundeten Steuer;
  • Schenkung: kann ebenfalls als Übertragung schädlich sein, auch wenn kein Kaufpreis fließt;
  • Umwandlung oder Anteilstausch: nur dann unschädlich, wenn die gesetzlichen Fortführungs- und Zurechnungsvoraussetzungen erfüllt sind;
  • Einlage in ein Betriebsvermögen: kann die Rückkehrerregel oder das Besteuerungsrecht beeinträchtigen;
  • Ausschüttung oder Einlagenrückgewähr: nach dem 16. August 2023 nach der besonderen Ein-Viertel-Regel prüfen;
  • Tod: Rechtsnachfolge, Zurechnung und Stundungsfolgen richten sich nach den historischen Sonderregeln und dem konkreten Bescheid.

Vor einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme ist deshalb nicht nur die laufende Besteuerung zu analysieren. Der alte Wegzugssteuerbescheid und jede Stundungsnebenbestimmung gehören in die Transaktionsakte.

Bedeutung des DBA Deutschland–Spanien

Bei einem Altwegzug nach Spanien war neben dem innerstaatlichen Wegzugstatbestand auch das Abkommen maßgeblich. Der Wechsel der abkommensrechtlichen Ansässigkeit konnte selbst ein gleichgestellter Tatbestand sein. Für spätere Ausschüttungen, Verkäufe oder eine Rückkehr ist erneut zu prüfen, welchem Staat das Abkommen das Besteuerungsrecht zuweist und ob Deutschland sein Recht an den stillen Reserven wiedererlangt.

Seit 1. Januar 2025 ist der synthetisierte Text des DBA Deutschland–Spanien unter Einbeziehung des BEPS-MLI zu beachten. Das ändert nicht rückwirkend den 2021 verwirklichten Tatbestand, kann aber für spätere Abkommensfragen, Missbrauchsprüfungen und Verständigungsverfahren Bedeutung haben.

Praxisbeispiele

Wegzug nach Mallorca am 20. Dezember 2021

Eine Gesellschafterin war zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und hält 25 Prozent an einer deutschen GmbH. Sie gibt ihre einzige deutsche Wohnung am 20. Dezember 2021 auf und wird in Spanien ansässig. Der Wegzugstatbestand wurde vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht. Für die Abwicklung gilt daher § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung, obwohl die Veranlagung und die Stundungsentscheidung erst später erfolgen.

Wegzug am 2. Januar 2022

Bei ansonsten gleichen Umständen endet die unbeschränkte Steuerpflicht erst am 2. Januar 2022. Dieser Fall fällt nicht unter die Altfallregel des § 21 Absatz 3 AStG. Die seit 2022 geltende Fassung des § 6 AStG ist anzuwenden. Der Unterschied kann sich insbesondere bei der Vorsteuerzeit, Ratenzahlung, Rückkehrfrist und Mitwirkung auswirken.

Altstundung und Ausschüttung 2026

Der gemeine Wert der Beteiligung betrug beim Wegzug 2020 eine Million Euro. In den Jahren 2024 bis 2026 erfolgen relevante Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr von insgesamt 350.000 Euro. Die Ein-Viertel-Schwelle beträgt 250.000 Euro. Der darüber hinausgehende Betrag von 100.000 Euro ist im Verhältnis zum ursprünglichen Anteilswert für den anteiligen Widerruf beziehungsweise die anteilige Fälligkeit zu berücksichtigen. Die exakte Steuerquote richtet sich nach der noch gestundeten Steuer und den gesetzlichen Berechnungsregeln.

Vorübergehender Wegzug und Rückkehr

Ein Gesellschafter zog 2019 aus beruflichen Gründen nach Spanien und kehrt 2025 nach Deutschland zurück. Die reguläre Fünfjahresfrist war abgelaufen; eine rechtzeitig beantragte Verlängerung kann den Zeitraum bis höchstens zehn Jahre öffnen. Besteht jedoch eine wirksame Stundung nach altem § 6 Absatz 5 AStG fort, greift die besondere Rückkehrregel ohne die allgemeine Fünfjahresgrenze. Zusätzlich müssen Beteiligung, schädliche Ereignisse und Wiederherstellung des deutschen Besteuerungsrechts geprüft werden. Eine Rückkehr allein genügt nicht für einen vollständigen Erlass.

Praktische Arbeitsfolge für einen Altfall

  1. Historischen Tatbestand datieren: Exakten Tag und Tatbestandsgruppe bestimmen.
  2. Alt- oder Neurecht festlegen: Vor oder nach dem 1. Januar 2022.
  3. Vorsteuerzeit rekonstruieren: Zehnjahresvoraussetzung nach altem Recht prüfen.
  4. Beteiligungsakte aufbauen: Quote, Fünfjahreszeitraum, Anschaffungskosten und Umwandlungen dokumentieren.
  5. Stichtagswert belegen: Bewertung zum historischen Auslösedatum sichern.
  6. Bescheid und Stundung lesen: Rechtsgrundlage, Nebenbestimmungen, Sicherheit und Rechtsbehelfsstand erfassen.
  7. Rückkehrerregel prüfen: Frist, gegebenenfalls Verlängerungsantrag und fortbestehende Rückkehrabsicht sowie Wiederherstellung des Besteuerungsrechts.
  8. Jahresmeldungen kontrollieren: Bestätigungen bis 31. Januar lückenlos nachweisen.
  9. Ereignisse seit Wegzug erfassen: Verkäufe, Schenkungen, Umwandlungen, Ausschüttungen, Einlagenrückgewähr und Wohnsitzwechsel.
  10. Übergangsänderungen anwenden: 24. März 2021 sowie 16. August 2023 als besondere Stichtage beachten.
  11. DBA und spanische Besteuerung abstimmen: Doppelbesteuerung und Anrechnung bei späteren Vorgängen prüfen.

Typische Fehler

  • Der Steuerbescheid wird statt des auslösenden Tatbestands für den Altfallstichtag herangezogen.
  • Die am 30. Juni 2021 geltende Fassung wird nur auf Wegzüge bis Juni 2021 angewandt, obwohl Tatbestände bis Ende 2021 erfasst sind.
  • Die heutige Siebenjahres-Ratenzahlung wird auf eine historische Stundung übertragen.
  • Die damalige Zehnjahres-Vorsteuerzeit wird mit der heutigen Sieben-aus-zwölf-Regel verwechselt.
  • Nur der klassische Wohnsitzwegzug wird geprüft; Schenkung, DBA-Ansässigkeitswechsel, Einlage in ausländisches Betriebsvermögen und sonstige Beschränkung des Besteuerungsrechts bleiben unberücksichtigt.
  • Eine Rückkehr wird als automatischer Erlass behandelt, ohne Frist, Beteiligung und Wiederherstellung des deutschen Besteuerungsrechts zu prüfen.
  • Die jährliche Altfallbestätigung wird bis 31. Juli statt bis 31. Januar abgegeben.
  • Ausschüttungen nach dem 16. August 2023 werden nicht kumuliert oder nicht mit dem ursprünglichen Anteilswert verglichen.
  • Der Wegzugssteuerbescheid wird bei späteren Umstrukturierungen nicht in die Transaktionsprüfung einbezogen.

Häufige Fragen

Welches Recht gilt bei einem Wegzug am 31. Dezember 2021?

Wurde der Tatbestand an diesem Tag tatsächlich verwirklicht, gilt für die Abwicklung grundsätzlich § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung. Entscheidend ist das tatsächliche Ende der unbeschränkten Steuerpflicht oder der andere Gleichstellungstatbestand.

Warum ist der 30. Juni 2021 maßgeblich, obwohl Altfälle bis Jahresende reichen?

§ 21 Absatz 3 AStG ordnet für vor dem 1. Januar 2022 verwirklichte Tatbestände ausdrücklich die Anwendung der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung an. Die beiden Daten erfüllen daher unterschiedliche Funktionen.

Gilt die alte EU-/EWR-Stundung automatisch für jeden Wegzug nach Spanien?

Nein. Sie setzte insbesondere die persönliche Staatsangehörigkeit, eine vergleichbare Steuerpflicht im EU-/EWR-Zuzugsstaat sowie Amtshilfe- und Beitreibungsvoraussetzungen voraus. Außerdem musste die Stundung verfahrensrechtlich zutreffend behandelt werden.

Kann ein alter Bescheid heute noch durch Ausschüttungen gefährdet werden?

Ja. § 21 Absatz 3 AStG erfasst nach dem 16. August 2023 erfolgende Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr, soweit die kumulierte Ein-Viertel-Schwelle überschritten wird.

Bleibt die Steuer nach einer Rückkehr immer vollständig weg?

Nein. Frist, Fortbestand der Anteile und Wiederherstellung des deutschen Besteuerungsrechts müssen erfüllt sein. Innerhalb der regulären fünf Jahre ist keine ursprüngliche Rückkehrabsicht erforderlich; eine Verlängerung verlangt dagegen berufliche Gründe und eine fortbestehende Rückkehrabsicht. Außerdem begrenzt die heutige Übergangsregel den Erlass bei bestimmten substantiellen Leistungen nach dem 16. August 2023.

Welche jährliche Frist gilt bei einer Altstundung?

Die Anschrift und fortbestehende Zurechnung der Anteile sind grundsätzlich bis zum 31. Januar zu bestätigen. Die Frist bis 31. Juli gehört zum neuen Recht und zu anderen neueren Tatbeständen.

Kann ein Wegzug in die Schweiz wie ein EU-Wegzug behandelt werden?

Für bestimmte Altfälle sieht das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025 aufgrund des Freizügigkeitsabkommens eine besondere antragsabhängige, zinslose Stundungsmöglichkeit vor. Die Voraussetzungen und eine mögliche Sicherheitsleistung sind gesondert zu prüfen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand der Darstellung: 16. September 2026. Für Altfälle ist stets der historische Auslöser mit dem ursprünglichen Bescheid, der Stundungsgrundlage und den seitdem eingetretenen Ereignissen zusammen zu prüfen.