Kurz & klar
Im Wegzugsjahr gibt es keine einheitliche „Wegzugsteuer-Zahlung“. Getrennt zu führen sind Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Lohn- und Kapitalertragsteuerabzüge, die Jahresabrechnung nach § 36 EStG, der auf § 6 AStG entfallende Einkommensteueranteil, bewilligte Jahresraten, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Zinsen und Säumnisfolgen. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft- oder Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer bilden nur bei einem eigenen Tatbestand zusätzliche Liquiditätszweige und werden nicht durch die Einkommensteuerabrechnung erledigt.
Das Wichtigste im Überblick
Im Wegzugsjahr gibt es keine einheitliche „Wegzugsteuer-Zahlung“. Verbindlich getrennt zu führen sind:
- laufende Einkommensteuer-Vorauszahlungen,
- die Abrechnung der Jahresveranlagung und eine mögliche Abschlusszahlung,
- der rechnerisch auf § 6 AStG entfallende Einkommensteueranteil,
- tatsächlich bewilligte §-6-Jahresraten,
- Solidaritätszuschlag,
- Kirchensteuer innerhalb des bundesrechtlichen §-51a-Rahmens,
- Nachzahlungszinsen,
- Säumniszuschläge,
- Stundung, Aussetzung der Vollziehung und andere Rechtsschutzwege.
Der §-6-Einkommensteueranteil ist eine Teilgröße der festgesetzten Einkommensteuer. Er darf nicht zusätzlich zu einer Abschlusszahlung addiert werden, in der dieser Anteil bereits enthalten ist. Entrichtete Vorauszahlungen werden bei der Jahresveranlagung angerechnet, sind aber nicht automatisch dem §-6-Gewinn oder einer §-6-Rate zugeordnet.
Ein Einspruch allein verändert die Fälligkeit nicht. Eine Zahlungsentlastung darf erst berücksichtigt werden, wenn eine besondere Ratenzahlung, Stundung oder Aussetzung der Vollziehung wirksam gewährt wurde.
Verbindliche Liquiditätsrechnung
Rechengrößen
- V(t) : am Tag t nach dem wirksamen Vorauszahlungsbescheid fällige, noch nicht entrichtete Einkommensteuer-Vorauszahlung.
- J : positive Abschlusszahlung aus der Abrechnung nach § 36 EStG.
- E6 : der auf die Einkünfte nach § 6 Abs. 1 AStG entfallende Einkommensteueranteil.
- R(t) : am Tag t tatsächlich fällige Rate aus einer wirksam gewährten §-6-Ratenentscheidung.
- N(t) : am Tag t fälliger Teil der Abschlusszahlung, der weder von einer wirksamen §-6-Ratenentscheidung noch von einer anderen wirksamen Zahlungsmaßnahme erfasst ist.
- SolZ(t) : gesondert festgesetzter oder vorauszuzahlender Solidaritätszuschlag.
- KiSt(t) : nach dem maßgeblichen Landes- und Kirchenrecht gesondert festgestellte Kirchensteuer.
- Z233a(t) : festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
- SZ240(t) : verwirkter Säumniszuschlag nach § 240 AO.
- Sicherheit(t) : durch eine verlangte Sicherheitsleistung gebundene Liquidität; keine Steuerzahlung.
Zulässige Rechenbeziehungen
Unter der Annahme, dass für beide Vergleichsrechnungen derselbe Veranlagungszeitraum, dieselbe Fallgruppe und identische Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt werden und nur die Vermögenszuwachsbesteuerung ein- beziehungsweise ausgeschlossen wird, gilt didaktisch begrenzt:
E6 = Einkommensteuerberechnung einschließlich der Vermögenszuwachsbesteuerung minus Einkommensteuerberechnung ohne Vermögenszuwachsbesteuerung
Die Differenzrechnung folgt der Verwaltungsauffassung in BMF AEAStG 2023 Rn. 167. Sie ersetzt weder die vollständige Veranlagung noch die Prüfung des Bescheids und der gesetzlichen Anrechnungen.
Unter der Annahme einer festgesetzten Einkommensteuer, vollständig festgestellter Anrechnungsbeträge und eines positiven Abrechnungssaldos gilt didaktisch begrenzt:
J = festgesetzte Einkommensteuer minus gesetzlich anzurechnende Vorauszahlungen minus sonstige gesetzliche Anrechnungsbeträge
Die genaue Abrechnung richtet sich nach § 36 EStG. E6 ist bereits Bestandteil der Einkommensteuerberechnung und darf nicht nochmals zu J addiert werden. Ergibt die Abrechnung keine positive Abschlusszahlung, ist diese vereinfachte Darstellung entsprechend nicht als Zahlungsbetrag anzuwenden.
Unter der Annahme, dass sämtliche Positionen am selben Tag wirksam fällig, noch nicht entrichtet, nicht doppelt erfasst und weder wirksam gestundet noch ausgesetzt sind, gilt:
Zahlungsabfluss(t) = V(t) + N(t) + R(t) + SolZ(t) + KiSt(t) + Z233a(t) + SZ240(t)
Ein Einspruch, ein noch nicht beschiedener Antrag oder eine lediglich erwartete Entlastung mindert den Zahlungsabfluss nicht.
Eine verlangte Sicherheit(t) ist zusätzlich als gebundene Liquidität auszuweisen. Sie ist kein Steuerbetrag und darf weder als Zahlung behandelt noch mit einer Rate verrechnet werden.
Liquiditätskonten im Wegzugsjahr
| Liquiditätskonto | Verbindliche Einordnung | Auslöser oder Termin | Nicht automatisch enthalten | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Laufende Einkommensteuer-Vorauszahlungen | Eigenständige Vorauszahlungsansprüche nach dem wirksamen Bescheid | Im laufenden Veranlagungszeitraum grundsätzlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember; ein wirksam abweichender Bescheid geht vor | Abschlusszahlung, §-6-Rate, SolZ und Kirchensteuer | § 37 EStG |
| Jahresveranlagung und Abschlusszahlung | Saldo nach Festsetzung und gesetzlichen Anrechnungen | Der Anteil, der fälligen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort; der übrige Saldo grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe | E6 als zusätzliche Zahlung und gesonderte Nebensteuern | § 36 Abs. 2 und 4 EStG |
| §-6-Einkommensteueranteil | Rechnerische Teilgröße der festgesetzten Einkommensteuer | Differenzrechnung mit und ohne Vermögenszuwachsbesteuerung | Automatische Zuordnung entrichteter Vorauszahlungen | BMF AEAStG 2023 Rn. 166–167 |
| Bewilligte §-6-Raten | Zahlungsmodus nur für den von der Entscheidung erfassten §-6-Einkommensteueranteil eines Neufalls nach anwendbarem Recht | Sieben gleiche Jahresraten; erste Rate binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, weitere Raten jeweils am 31. Juli der Folgejahre | SolZ, Kirchensteuer, Zinsen und andere Jahressteuerbeträge | § 6 Abs. 4 AStG , § 21 AStG |
| Solidaritätszuschlag | Eigenständige Ergänzungsabgabe mit eigener Bemessungs- und Vorauszahlungsrechnung | Vorauszahlungen gleichzeitig mit Einkommensteuer-Vorauszahlungen; Jahresbetrag nach eigener Festsetzung | Automatische Einbeziehung in §-6-Raten | § 1 SolzG , § 3 SolzG |
| Kirchensteuer | Zuschlagsteuer innerhalb des §-51a-Verfahrensrahmens; konkrete Folgen nach Landes- und Kirchenrecht | Nur nach Prüfung der Person, des Zeitraums und des maßgeblichen Landes- und Kirchenrechts | Pauschaler Satz, automatische Pflicht oder automatische §-6-Ratierung | § 51a EStG |
| Nachzahlungszinsen | Zinsen auf den gesetzlichen Unterschiedsbetrag einer Steuerfestsetzung | Gesetzlicher Zinslauf nach § 233a AO unter Beachtung der jeweiligen Fallgruppe und Ausnahmen | Verzinsung der Vorauszahlungsfestsetzung selbst | § 233a AO |
| Säumniszuschläge | Folge nicht rechtzeitiger Entrichtung einer festgesetzten oder angemeldeten Steuer | Nach Ablauf des Fälligkeitstags; die gesetzliche Schonfrist und ihre Ausnahme sind gesondert zu prüfen | Nachzahlungszinsen und Zuschläge auf steuerliche Nebenleistungen | § 240 AO |
| Rechtsschutz und Zahlungsanträge | Eigene Verfahrensakte; keine Steuerposition | Antrag, Einspruch und jeweils gesonderte Entscheidung | Automatischer Vollziehungsaufschub oder Erfolgsgarantie | § 222 AO , § 361 AO |
| Sicherheitsleistung | Gebundene Liquidität, keine Steuerzahlung | Nur nach konkreter Anforderung und im tatsächlich verlangten Umfang | Tilgung einer Steuer, Rate oder Nebenleistung | § 6 Abs. 4 AStG , § 361 Abs. 2 AO |
Laufende Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind eigenständige Ansprüche. Im laufenden Veranlagungszeitraum sind sie nach geltendem § 37 Abs. 1 EStG grundsätzlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten. Maßgeblich bleibt jedoch der wirksame Vorauszahlungs- oder Änderungsbescheid. Eine abweichende wirksame Festsetzung geht den gesetzlichen Ausgangsterminen und -beträgen vor (§ 37 EStG).
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die gesetzliche Ausgangsbemessung knüpft grundsätzlich an die letzte Veranlagung nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen an. Deshalb darf keine Vorauszahlung allein anhand einer überschlägigen Jahresrechnung verbucht werden, ohne den wirksamen Bescheid zu prüfen.
Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen innerhalb des gesetzlichen Anpassungszeitraums an die voraussichtliche Einkommensteuer des betreffenden Veranlagungszeitraums anpassen. Ein Herabsetzungs- oder Änderungsantrag allein verändert die Festsetzung und Fälligkeit nicht. Für Steuerpflichtige mit überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gilt der gesetzlich verlängerte Anpassungszeitraum (§ 37 Abs. 3 EStG, EStH 2025 zu § 37 EStG).
Bei einer nachträglichen Erhöhung für den betreffenden Veranlagungszeitraum wird die letzte Vorauszahlung angepasst. Der Erhöhungsbetrag ist grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. Sonderfragen zum Verhältnis dieser Monatsfrist zum nächsten regulären Vorauszahlungstermin sind bei den laufenden Vorauszahlungen gesondert zu prüfen (§ 37 Abs. 4 EStG, EStH 2025 zu § 37 EStG).
Der tatsächliche Wegzug beseitigt eine wirksame Vorauszahlungsfestsetzung nicht. Bis zu einer wirksamen Änderung bleiben fällige Beträge in der Liquiditätsplanung. Daraus folgt jedoch keine pauschale Aussage über die endgültige Steuerpflicht oder Steuerhöhe nach dem Umzug; diese verlangt eine neue Sachverhalts- und Bescheidprüfung.
Jahresveranlagung und §-36-Abrechnung
Entrichtete Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Diese Anrechnung ist von der Ermittlung des §-6-Einkommensteueranteils zu trennen. Sie bewirkt keine automatische Einzelzuordnung der Vorauszahlungen zum §-6-Gewinn oder zu einer später bewilligten §-6-Rate (§ 36 EStG, BMF AEAStG 2023 Rn. 167).
Für die Fälligkeit der Abschlusszahlung gilt keine undifferenzierte Monatsfrist:
- Soweit der Abrechnungssaldo fälligen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, ist dieser Teil sofort zu entrichten.
- Der übrige positive Abrechnungssaldo ist grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Der Bekanntgabetag ist deshalb kein universeller Fristbeginn für alle Liquiditätspositionen. Vorauszahlungen, §-6-Folgeraten, Ereignismitteilungen, Jahresbestätigungen und der gesetzliche Zahlungstag haben jeweils eigene Auslöser.
Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Abschlussveranlagung
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sind Steuerabzüge mit eigener Zahlungs- und Nachweislogik. Sie dürfen weder als zusätzliche endgültige Steuer noch als beliebig einem einzelnen Wegzugsgewinn zuordenbare Vorauszahlung behandelt werden.
- Lohnsteuer: Der Arbeitgeber behält sie vom Arbeitslohn ein. Soweit die betreffenden Einkünfte in der Veranlagung erfasst werden, wird der Steuerabzug nach § 36 Abs. 2 EStG auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
- Kapitalertragsteuer: Im Privatvermögen kann der Steuerabzug grundsätzlich abgeltende Wirkung haben. Besteht eine Veranlagungspflicht oder wird wirksam eine Veranlagungsoption ausgeübt, sind Erträge, Steuerbescheinigungen und einbehaltene Beträge vollständig in die Veranlagungs- und Anrechnungsrechnung einzubeziehen.
- Abschlusszahlung: Erst der Einkommensteuerbescheid verrechnet festgesetzte Steuer, Vorauszahlungen und anrechenbare Steuerabzüge. Der danach verbleibende Saldo kann eine Nachzahlung oder Erstattung sein.
Für die Liquiditätsplanung benötigt jede Abzugsteuer deshalb mindestens Betrag, Einkunftsart, Abzugszeitpunkt, Steuerbescheinigung, Veranlagungsbezug und tatsächliche Anrechnung. Fehlt die Bescheinigung oder wird der zugrunde liegende Ertrag nicht in der Veranlagung erfasst, darf die Anrechnung nicht einfach unterstellt werden.
§-6-Einkommensteueranteil und bewilligte Raten
Übergangsrecht zuerst prüfen
Die aktuelle Fassung des Außensteuergesetzes gilt für Einkommensteuerzwecke grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022. Vor jeder Cashflow-Einordnung sind der Verwirklichungszeitpunkt und § 21 AStG zu prüfen.
Wurde ein §-6-Tatbestand vor dem 1. Januar 2022 nach der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung verwirklicht, gilt für seine Abwicklung grundsätzlich diese frühere Fassung fort. Die besonderen Änderungen des § 21 Abs. 3 Satz 2 AStG bleiben fallbezogen zu prüfen. Ein solcher Altfall darf nicht ungeprüft nach der aktuellen Sieben-Raten-Regel behandelt werden.
Die aktuelle Fassung der Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Für frühere Veranlagungszeiträume ist die damals geltende Fassung maßgeblich (§ 6 Abs. 5 AStG, § 21 Abs. 7 AStG).
Begrenzung auf den §-6-Anteil
Im Neufall nach der anwendbaren aktuellen Fassung erfasst das Sonderregime ausschließlich die festgesetzte Einkommensteuer, die auf die nach § 6 Abs. 1 AStG realisierten Einkünfte entfällt. Es erstreckt sich nicht automatisch auf:
- den übrigen Einkommensteuersaldo,
- Solidaritätszuschlag,
- Kirchensteuer,
- Nachzahlungszinsen,
- Säumniszuschläge.
Der Anteil kann nach der Verwaltungsauffassung durch die Einkommensteuerdifferenz mit und ohne Vermögenszuwachsbesteuerung bestimmt werden. Die Vergleichsrechnung ersetzt keine vollständige Festsetzungs- und Anrechnungsprüfung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AStG, BMF AEAStG 2023 Rn. 166–167).
Antrag, Entscheidung und Sicherheit
Die besondere Ratenzahlung setzt einen Antrag voraus. Ihre Gewährung ist eine Ermessensentscheidung. Anders als bei der allgemeinen Stundung nach § 222 AO ist eine erhebliche Härte keine Voraussetzung dieses besonderen Ratenregimes. Der Antrag allein begründet jedoch weder einen Anspruch auf Gewährung noch einen Zahlungsaufschub (§ 6 Abs. 4 AStG, BMF AEAStG 2023 Rn. 168–170).
Wird die Ratenzahlung nach dem anwendbaren Recht wirksam gewährt, wird der erfasste §-6-Einkommensteueranteil in sieben gleichen Jahresraten entrichtet. Die erste Rate ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu zahlen; die weiteren Raten werden jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig. Auch der erste Termin ist als harter Cashflow-Termin zu führen.
Dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Daraus folgt weder, dass Sicherheit in jedem Fall ausnahmslos verlangt werden muss, noch, dass eine angebotene Sicherheit bereits akzeptiert ist. Art, Höhe, Annahme und mögliche Ablösung der Sicherheit sind anhand der konkreten Entscheidung zu dokumentieren (§ 6 Abs. 4 Satz 2 AStG, BMF AEAStG 2023 Rn. 171).
Keine allgemeine Zins- oder Säumnisfreiheit
Die bewilligten §-6-Jahresraten selbst sind nach § 6 Abs. 4 Satz 4 AStG nicht zu verzinsen. Diese Regel beseitigt weder mögliche Nachzahlungszinsen nach § 233a AO noch Säumniszuschläge nach § 240 AO oder andere Folgen außerhalb des besonderen Ratenregimes. Jede Position bleibt auf ihrem eigenen Liquiditätskonto (§ 6 AStG, § 233a AO, § 240 AO).
Beschleunigungsereignisse und Mitteilungen
Tritt ein Ereignis nach § 6 Abs. 4 Satz 5 oder 7 AStG ein, wird die noch nicht entrichtete Steuer grundsätzlich binnen eines Monats nach dem Ereignis fällig. Reichweite, Teilbeträge sowie Rückkehrer- und Rechtsnachfolgerfälle müssen anhand des konkreten Sachverhalts vertieft geprüft werden.
Nach der erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anwendbaren aktuellen Fassung des § 6 Abs. 5 AStG sind meldepflichtige Ereignisse grundsätzlich binnen eines Monats elektronisch mitzuteilen. Die aktuelle Anschrift und die fortbestehende Zurechnung sind grundsätzlich jährlich bis zum 31. Juli elektronisch zu bestätigen. Für frühere Veranlagungszeiträume ist die damalige Gesetzesfassung zu prüfen; Härtefallantrag, Datensatz und Detailverfahren sind für die Ratenzahlung gesondert zu prüfen (§ 6 Abs. 5 AStG, § 21 Abs. 7 AStG).
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag ist eine eigenständige Ergänzungsabgabe. Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag sind gleichzeitig mit den Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu entrichten. Der Zuschlag darf weder mit der Einkommensteuer noch mit einem §-6-Ratenbetrag gleichgesetzt werden (§ 1 Abs. 1 und 4 SolzG).
Seine Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 3 SolzG. Bei Vorauszahlungen knüpft sie an die Einkommensteuer-Vorauszahlungen an. Konkrete Beträge dürfen nur für den geprüften Veranlagungszeitraum und die einschlägige Fallgruppe ermittelt werden.
Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt die Freigrenze in den Fällen des § 32a Abs. 5 und 6 EStG 40.700 Euro, sonst 20.350 Euro. Der Zuschlagsatz beträgt für diesen Veranlagungszeitraum 5,5 Prozent; innerhalb der Milderungszone gilt die Begrenzung auf 11,9 Prozent des die jeweilige Freigrenze übersteigenden Betrags. Die gesetzliche Ausnahme für Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG bleibt bestehen. Diese Werte dürfen nicht auf andere Veranlagungszeiträume, Lohnzahlungsfälle oder §-32d-Fälle übertragen werden (§ 3 Abs. 3 SolzG, § 4 SolzG, § 6 Abs. 27 SolzG).
Kirchensteuer
Bundesrechtlich lässt sich nur der Zuschlagsteuer- und Verfahrensrahmen des § 51a EStG festhalten. Ob und in welcher Höhe im Wegzugsjahr Kirchensteuer entsteht, erfordert mindestens die Prüfung von:
- Religionszugehörigkeit,
- maßgeblichem Bundesland,
- anwendbarem Kirchenrecht,
- Erhebungszuständigkeit,
- Umzugs- und gegebenenfalls Austrittsdaten,
- betroffenem Zeitraum.
Ohne diese Feststellungen sind konkrete Pflichtaussagen, Steuersätze, Kappungen sowie Aussagen über Beginn und Ende der Erhebung unzulässig. Die Kirchensteuer folgt auch nicht automatisch einer §-6-Ratenentscheidung (§ 51a EStG).
Weitere Steuerarten als getrennte Liquiditätszweige
Nicht jede Steuer, die zeitlich im Wegzugsjahr entsteht, gehört in die Einkommensteuer- oder §-6-Abrechnung. Ein zusätzlicher Liquiditätszweig ist nur anzulegen, wenn ein eigener gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird.
| Steuerart | Wann sie zusätzlich relevant werden kann | Was getrennt zu planen ist | Was nicht unterstellt werden darf |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer | Unternehmerische Lieferungen, Leistungen, Entnahmen oder ein Asset Deal; bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten Sonderregeln | Voranmeldungen, Jahreserklärung, Steuerschuldnerschaft, Vorsteuer und Rechnungsstellung | Der Wegzug allein löst nicht pauschal Umsatzsteuer aus; eine Einkommensteuerzahlung erledigt keine Umsatzsteuer |
| Gewerbesteuer | Fortbestehender oder veräußerter Gewerbebetrieb mit eigenem Gewerbesteuertatbestand | Vorauszahlungen, Messbescheid, Gemeindebescheid, Anrechnung nach § 35 EStG nur im gesetzlichen Umfang | §-6-Raten erfassen keine Gewerbesteuer; ein Betriebsverkauf ist nicht in jeder Konstellation gewerbesteuerpflichtig |
| Erbschaft- und Schenkungsteuer | Gesonderter unentgeltlicher Erwerb, Schenkung oder Erbfall im selben Zeitraum | Anzeige, Bewertung, Steuerklasse, Freibeträge, Bescheid und gegebenenfalls ausländische Steuer | Ein Wegzug oder ein entgeltlicher Verkauf löst diese Steuer nicht allein aus |
| Grunderwerbsteuer | Erwerb eines inländischen Grundstücks oder ein gesetzlich erfasster Anteilsvorgang bei einer grundbesitzenden Gesellschaft | Anzeige, Bemessungsgrundlage, Steuerschuldner und vertragliche Kostentragung | Sie ist weder Teil der Einkommensteuer noch automatisch bei jedem Share Deal geschuldet |
Diese Zweige müssen zeitlich zusammengeführt, aber rechtlich getrennt bleiben. Für Sie heißt das: Eine vollständige Cashflow-Datei zeigt nicht nur einen Gesamtsaldo, sondern für jede Steuerart den Auslöser, den Bescheid, die Fälligkeit, die Anrechnungsmöglichkeit und den tatsächlichen Zahlungsnachweis.
Zahlungstag, Nachzahlungszinsen und Säumnis
Gesetzlicher Zahlungstag
Für Zahlungen an die Finanzbehörde ist die gesetzliche Zuordnung nach § 224 Abs. 2 AO maßgeblich:
- Bei einer Überweisung zählt die Gutschrift.
- Bei einer SEPA-Lastschrift gilt grundsätzlich der Fälligkeitstag.
- Bei Zahlung durch Scheck gilt grundsätzlich der dritte Tag nach dessen Eingang.
Der bloße Überweisungsauftrag ist deshalb kein Zahlungstag (§ 224 Abs. 2 AO).
Nachzahlungszinsen nach § 233a AO
§ 233a AO verzinst den gesetzlich bestimmten Unterschiedsbetrag einer Steuerfestsetzung. Vorauszahlungsfestsetzungen und Steuerabzugsbeträge selbst werden nicht nach § 233a AO verzinst. Zinslauf und Unterschiedsbetrag sind vollständig zu prüfen; die Sonderregeln für rückwirkende Ereignisse, Verlustabzüge und die weiteren gesetzlichen Fallgruppen dürfen nicht pauschal vorweggenommen werden (§ 233a AO).
Im Regelfall beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die gesetzliche Ausnahme bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beginnt er nach 23 Monaten. Rückwirkende Ereignisse und Verlustabzüge können einen anderen Beginn auslösen (§ 233a Abs. 2 und 2a AO). Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 gelten jedoch verlängerte Karenzzeiten. Für 2024 beginnt der allgemeine Zinslauf deshalb erst am 1. Juni 2026 nach 17 Monaten; im genannten Land- und Forstwirtschaftsfall erst am 1. Februar 2027 nach 25 Monaten (Art. 97 § 36 Abs. 2 und 3 EGAO; AEAO zu § 233a, Nrn. 4.1 und 8.1).
Für Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz nach § 238 Abs. 1a AO 0,15 Prozent je vollem Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr. Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Diese Werte gelten für die bezeichneten §-233a-Zinszeiträume und dürfen nicht auf andere AO-Zinstatbestände übertragen werden; dort gilt ohne besondere Abweichung § 238 Abs. 1 AO (§ 238 Abs. 1, 1a und 2 AO).
Säumniszuschläge
Wird eine festgesetzte oder angemeldete Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, entsteht grundsätzlich für jeden angefangenen Säumnismonat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren rückständigen Steuerbetrags. Auf steuerliche Nebenleistungen entstehen keine Säumniszuschläge.
Die gesetzliche Drei-Tage-Schonfrist ist grundsätzlich zu beachten; sie gilt jedoch nicht für die in § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO bezeichnete Zahlungsweise. Maßgeblich bleiben die konkrete Steuer, ihr Fälligkeitstag, der gesetzliche Zahlungstag und sämtliche kalendarischen Besonderheiten (§ 240 AO, § 224 AO).
§-6-Raten, Stundung und Rechtsschutz
Eine allgemeine Stundung nach § 222 AO ist nicht mit der besonderen §-6-Ratenzahlung gleichzusetzen. Sie setzt voraus, dass die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Sie soll regelmäßig nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gesetzliche Ausschlüsse für einzubehaltende und abzuführende Steuern bleiben zu beachten. Ein offener Stundungsantrag ändert die Fälligkeit nicht (§ 222 AO, BMF AEAStG 2023 Rn. 166 und 169).
Auch ein Einspruch gegen einen Steuerverwaltungsakt hemmt die Vollziehung grundsätzlich nicht und hält die Erhebung nicht auf. Er darf daher nie als automatische Zahlungsentlastung verbucht werden (§ 361 Abs. 1 AO).
Die Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll dies insbesondere geschehen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung für die betroffene Person eine gesetzlich unbillige Härte zur Folge hätte. Eine Sicherheitsleistung kann verlangt werden. Es gibt weder eine Erfolgsgarantie noch darf der zulässige Aussetzungsumfang ohne Entscheidung vorweggenommen werden; bei Steuerbescheiden sind die gesetzliche Begrenzung und die Sonderausnahme des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO zu beachten (§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO).
§-6-Raten versus AO-Wege
| Instrument | Gegenstand | Voraussetzungen | Liquiditätswirkung | Sicherheit | Aussagegrenze |
|---|---|---|---|---|---|
| §-6-Raten | Nur der von der Entscheidung erfasste §-6-Einkommensteueranteil | Antrag, anwendbarer Rechtsstand und behördliche Gewährung; Beschleunigungsereignisse bleiben zu überwachen | Im Neufall nach aktuellem Recht sieben gleiche Jahresraten; erste binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, weitere am 31. Juli | In der Regel vorgesehen | Keine automatische Einbeziehung von SolZ, Kirchensteuer, Zinsen oder sonstiger Einkommensteuer |
| Allgemeine Stundung | Ganz oder teilweise stundbarer Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis | Erhebliche Härte bei Fälligkeit und keine Gefährdung des Anspruchs; wirksame Entscheidung erforderlich | Nur im tatsächlich gestundeten Umfang | Regelmäßig vorgesehen | Keine Gleichsetzung mit §-6-Raten; Kostenfolgen sind gesondert zu bestimmen |
| Einspruch | Rechtliche Anfechtung eines Verwaltungsakts | Zulässiger Rechtsbehelf | Allein keine Verschiebung der Fälligkeit | Nicht Gegenstand des Einspruchs selbst | Einspruch nie als Zahlungsaufschub buchen |
| Aussetzung der Vollziehung | Vorläufige Hemmung oder Aufhebung der Vollziehung | Gesonderte Entscheidung; insbesondere ernstliche Zweifel oder gesetzliche unbillige Härte | Nur im tatsächlich ausgesetzten Umfang | Kann verlangt werden | Keine Erfolgsgarantie und keine Vorwegnahme des Aussetzungsumfangs |
| Zahlung | Tilgung eines fälligen Betrags | Wirksame Leistung an die zuständige Kasse | Liquiditätsabfluss am gesetzlichen Zahlungstag | Keine | Bei Überweisung zählt die Gutschrift, nicht der Auftrag |
Fundstellen: § 6 Abs. 4 AStG, § 222 AO, § 224 AO, § 361 AO, BMF AEAStG 2023 Rn. 166–171.
Steuer, Zins und Säumnisfolge
| Position | Bemessungs- oder Bezugsgröße | Fälligkeit oder Lauf | Satz oder Folge | Abgrenzung und Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Einkommensteuer-Vorauszahlung | Betrag des wirksamen Vorauszahlungsbescheids für den betreffenden Veranlagungszeitraum | Gesetzliche Vierteljahrestermine oder wirksamer Änderungsbescheid | Bescheidbetrag | Keine §-233a-Verzinsung der Vorauszahlungsfestsetzung selbst; § 37 EStG , § 233a AO |
| Abschlusszahlung | Positive Abrechnung nach § 36 EStG | Sofort, soweit fällige, aber nicht entrichtete Vorauszahlungen enthalten sind; sonst grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe | Bescheidsaldo | §-6-Anteil nicht zusätzlich addieren; § 36 Abs. 2 und 4 EStG |
| §-6-Rate | Von der wirksamen Ratenentscheidung erfasster §-6-Einkommensteueranteil im Neufall nach anwendbarem Recht | Erste Rate binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids; weitere Raten am 31. Juli | Sieben gleiche Jahresraten | Raten selbst unverzinst; andere Risiken bleiben bestehen; § 6 Abs. 4 AStG , § 21 AStG |
| Solidaritätszuschlag | Eigene Bemessungsgrundlage nach SolzG für den geprüften Veranlagungszeitraum und die Fallgruppe | Vorauszahlung gleichzeitig mit der Einkommensteuer-Vorauszahlung; sonst eigene Festsetzung | Für den VZ 2026 grundsätzlich 5,5 Prozent, unter Beachtung der fallgruppenabhängigen Freigrenze, Milderungsregel und §-32d-Ausnahme | Keine automatische §-6-Ratierung; § 3 SolzG , § 4 SolzG , § 6 SolzG |
| Kirchensteuer | Zuschlagsteuer-Bemessungsgrundlage sowie maßgebliches Landes- und Kirchenrecht | Nur fallbezogen bestimmbar | Keine bundesweit pauschal zulässige Zahl | zwingende vertiefte Einzelfallprüfung; § 51a EStG |
| §-233a-Zinsen | Gesetzlicher Unterschiedsbetrag der Steuerfestsetzung | Im Regelfall nach 15, im gesetzlichen Land- und Forstwirtschaftsfall nach 23 Monaten; für 2019–2024 verlängerte Fristen, für 2024 insbesondere 17 beziehungsweise 25 Monate | Für Zinszeiträume ab 1. Januar 2019: 0,15 Prozent je vollem Monat; Abrundung der Bezugsgröße auf volle 50 Euro | Keine Aussage über andere Zinsarten; § 233a AO , § 238 AO |
| Säumniszuschlag | Auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundeter rückständiger Steuerbetrag | Für jeden angefangenen Säumnismonat; gesetzliche Schonfrist und Ausnahme prüfen | Grundsätzlich 1 Prozent | Keine Säumniszuschläge auf steuerliche Nebenleistungen; § 240 AO |
| Sicherheitsleistung | Konkret verlangter Sicherungsumfang | Nach Inhalt der behördlichen Anforderung | Gebundene Liquidität, keine Steuer | Nicht als Zahlung oder Rate behandeln; § 6 Abs. 4 AStG , § 361 Abs. 2 AO |
Beispiele mit Ergebnisgrenzen
| Beispiel und Annahmen | Zulässiges Ergebnis | Ergebnisgrenze | Aussagegrenze |
|---|---|---|---|
| 1. Fortgeltender Vorauszahlungsbescheid: Am 15. August erfolgt der Wegzug. Ein wirksamer Vorauszahlungsbescheid verlangt für den laufenden Veranlagungszeitraum am 10. September 20.000 Euro. Ein Änderungsbescheid liegt nicht vor. | Für die Liquiditätsakte sind am 10. September weiterhin 20.000 Euro einzuplanen (§ 37 Abs. 1 und 3 EStG). | Daraus folgt keine Aussage über die endgültige Jahressteuer oder die spätere materielle Steuerpflicht. | Der Wegzug beendet die Vorauszahlungen nicht automatisch. |
| 2. Wirksame Änderung: Für den 10. Dezember des laufenden Veranlagungszeitraums waren 20.000 Euro festgesetzt. Vor diesem Termin wird ein wirksamer Änderungsbescheid über 8.000 Euro bekannt gegeben. | Maßgeblich ist die wirksam geänderte Festsetzung von 8.000 Euro (§ 37 EStG). | Ein bloßer Herabsetzungsantrag genügt nicht. | Keine Reduzierung verbuchen, solange nur ein offener Antrag vorliegt. |
| 3. E6 und §-36-Abrechnung: Für denselben Veranlagungszeitraum und bei ansonsten identischen Besteuerungsgrundlagen ergibt die Einkommensteuerberechnung mit § 6 AStG 180.000 Euro und ohne § 6 AStG 90.000 Euro. Entrichtete Vorauszahlungen betragen 40.000 Euro; weitere Anrechnungen bestehen annahmegemäß nicht. | E6 beträgt nach der Differenzrechnung 90.000 Euro. Die §-36-Abrechnung ergibt unter diesen Annahmen eine Abschlusszahlung von 140.000 Euro (§ 36 EStG, BMF AEAStG 2023 Rn. 167). | E6 ist Bestandteil der festgesetzten Einkommensteuer von 180.000 Euro. Der tatsächlich ratierte Betrag richtet sich nach Bescheid und Ratenentscheidung. | Nicht 140.000 Euro und 90.000 Euro zu einer vermeintlichen Schuld von 230.000 Euro addieren. |
| 4. Bewilligte Raten: In einem Neufall nach anwendbarem aktuellem Recht erfasst eine wirksame Ratenentscheidung ausdrücklich 70.000 Euro §-6-Einkommensteuer. Sämtliche gesetzlichen und behördlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt. | Es entstehen sieben gleiche Jahresraten zu je 10.000 Euro. Die erste Rate ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu zahlen; danach folgen sechs Termine am 31. Juli (§ 6 Abs. 4 AStG). | Rundungs-, Änderungs-, Sicherheiten- und Ereignisfragen sind nicht mitentschieden. | SolZ und Kirchensteuer nicht in die 70.000 Euro hineinlesen. |
| 5. Beschleunigungsrisiko: Von 70.000 Euro bewilligter §-6-Steuer in einem Neufall nach aktuellem Recht wurden zwei Raten zu je 10.000 Euro entrichtet. Die dritte Rate wird nicht fristgerecht gezahlt. | Die dritte Rate von 10.000 Euro ist bereits fällig und erhält keine neue Zahlungsfrist. Die vier noch nicht fälligen Raten von insgesamt 40.000 Euro werden nach § 6 Abs. 4 Satz 5 AStG grundsätzlich binnen eines Monats nach dem Ereignis fällig (§ 6 Abs. 4 Sätze 5–7 AStG). | Ereigniszeitpunkt, anwendbarer Rechtsstand und Wirksamkeit der bisherigen Entscheidung müssen aktenkundig sein; besondere Teil-, Rückkehrer- oder Rechtsnachfolgerfälle sind nicht entschieden. | Das Liquiditätsrisiko umfasst nicht nur die verspätete Einzelrate. |
| 6. SolZ unterhalb der Freigrenze: Veranlagungszeitraum 2026, kein Fall des § 32a Abs. 5 oder 6 EStG und keine Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 oder 4 EStG. Die maßgebliche SolZ-Bemessungsgrundlage beträgt 20.000 Euro. | Wegen Unterschreitens der für diese Fallgruppe im VZ 2026 geltenden Freigrenze von 20.350 Euro ist unter den Annahmen kein Solidaritätszuschlag zu erheben (§ 3 Abs. 3 SolzG, § 6 Abs. 27 SolzG). | Entschieden sind nur der VZ 2026 und die ausdrücklich bezeichnete Fallgruppe. | Nicht auf andere Veranlagungszeiträume, Splittingfälle, Lohnzahlungsfälle oder §-32d-Beträge übertragen. |
| 7. SolZ-Milderungszone: Veranlagungszeitraum 2026, kein Fall des § 32a Abs. 5 oder 6 EStG, keine Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 oder 4 EStG und eine maßgebliche Bemessungsgrundlage von 21.350 Euro. | Der reguläre Zuschlag von 5,5 Prozent wäre höher als die Milderungsbegrenzung. Diese beträgt für die angegebene Fallgruppe 11,9 Prozent des die Freigrenze von 20.350 Euro übersteigenden Betrags von 1.000 Euro, also 119 Euro (§ 3 Abs. 3 SolzG, § 4 SolzG, § 6 Abs. 27 SolzG). | Das Ergebnis gilt ausschließlich für den VZ 2026, die angegebene Fallgruppe und die genannten Annahmen. | Nicht 5,5 Prozent ohne Prüfung der Milderungszone ansetzen. |
| 8. Ungeklärte Kirchensteuer: Eine Person könnte im Wegzugsjahr kirchensteuerpflichtig sein. Bundesland, Religionsgemeinschaft sowie Austritts- und Umzugsdaten sind nicht festgestellt. | Es wird ein eigenes, noch ungeklärtes Kirchensteuerkonto eröffnet. Ein Betrag wird nicht eingesetzt (§ 51a EStG). | § 51a EStG liefert nur den bundesrechtlichen Zuschlagsteuer- und Verfahrensrahmen. | Kein pauschaler Kirchensteuersatz und keine pauschale Pflichtaussage. |
| 9. Verspätete Überweisung: Eine festgesetzte Steuer von 10.075 Euro wird per Überweisung gezahlt und erst am vierten Tag nach Fälligkeit gutgeschrieben. Andere Frist-, Kalender- und Ausnahmevorschriften greifen annahmegemäß nicht. | Die Drei-Tage-Schonfrist reicht nicht aus. Für den ersten angefangenen Säumnismonat beträgt die Ausgangsberechnung 1 Prozent des auf 10.050 Euro abgerundeten Rückstands, also 100,50 Euro (§ 224 Abs. 2 AO, § 240 AO). | Die tatsächliche Festsetzung und sämtliche kalendarischen Besonderheiten bleiben zu prüfen. | Nicht den Tag des Überweisungsauftrags als Zahlungstag verwenden. |
| 10. Einspruch ohne AdV-Entscheidung: Gegen den Einkommensteuerbescheid wird Einspruch eingelegt. Über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist noch nicht entschieden; eine andere Zahlungsentscheidung liegt ebenfalls nicht vor. | Die festgesetzte Zahlung bleibt in der Liquiditätsplanung bestehen (§ 361 Abs. 1 und 2 AO). | Erst eine wirksame Aussetzung, Stundung oder andere Zahlungsentscheidung kann den Fälligkeitsplan im erfassten Umfang verändern. | Der Einspruch allein stoppt die Zahlungspflicht nicht. |
Praxisfahrplan
- Rechtsstand bestimmen: Verwirklichungszeitpunkt des §-6-Tatbestands und § 21 AStG prüfen. Altfälle nicht mit der aktuellen Sieben-Raten-Regel bearbeiten.
- Vorauszahlungsakte öffnen: Alle Vorauszahlungs- und Änderungsbescheide, Bekanntgabetage, Termine und Zahlungen erfassen. Offene Anträge getrennt von wirksamen Bescheiden kennzeichnen.
- Jahresrechnung erstellen: Gesamte festgesetzte Einkommensteuer, sämtliche gesetzlichen Anrechnungen und den §-36-Saldo dokumentieren.
- Steuerabzüge erfassen: Lohn- und Kapitalertragsteuer samt Bescheinigungen und Veranlagungsbezug aufnehmen.
- §-6-Anteil abgrenzen: Vergleichsrechnung mit und ohne Vermögenszuwachsbesteuerung erstellen. Vorauszahlungen als eigenständige Anrechnungsposition daneben führen.
- Ratenstatus feststellen: Antrag, Entscheidung, erfassten Hauptbetrag, Sicherheitsleistung, erste Monatsfrist und sämtliche 31.-Juli-Termine erfassen.
- Weitere Steuerzweige prüfen: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft- oder Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer nur bei eigenem Tatbestand als getrennte Liquiditätskonten aufnehmen.
- Nebensteuern trennen: Solidaritätszuschlag nur für den geprüften Veranlagungszeitraum und die einschlägige Fallgruppe berechnen. Kirchensteuer bis zur Landes- und Kirchenrechtsprüfung als ungeklärte Einzelposition führen.
- Zins- und Säumnisprüfung anlegen: §-233a-Zinslauf, anwendbaren Zinssatz, gesetzlichen Zahlungstag und mögliche Säumnis jeweils getrennt prüfen.
- Rechtsschutz trennen: Einspruch, AdV-Antrag, Stundungsantrag und jede Entscheidung mit Datum, Umfang und etwaiger Sicherheit dokumentieren.
- Zahlungsbeurteilung durchführen: Nur wirksam fällige und nicht wirksam ausgesetzte oder gestundete Beträge freigeben. Den Zahlungstag nach § 224 AO kontrollieren.
- Ereignisse überwachen: Ratenzahlungen, Anteilstransaktionen, Ausschüttungen, Einlagenrückgewähr, Insolvenz, Anschrift und fortbestehende Zurechnung in die Ereignisakte aufnehmen. Die rechtliche Einordnung des Einzelereignisses ist für die Ratenzahlung gesondert zu prüfen.
Verbindliche Liquiditätsakte
Die Akte muss mindestens enthalten:
- Wegzugs- oder sonstigen §-6-Verwirklichungszeitpunkt;
- Begründung des anwendbaren Rechtsstands einschließlich Übergangsrecht;
- Vorauszahlungsbescheide und Änderungsbescheide;
- offene und beschiedene Anpassungsanträge;
- Fälligkeit, Zahlungsart und gesetzlichen Zahlungstag jeder Vorauszahlung;
- vollständige Einkommensteuerberechnung des Wegzugsjahres;
- Abrechnung nach § 36 EStG;
- Vergleichsrechnung mit und ohne §-6-Einkünfte;
- Ratenantrag und behördliche Ratenentscheidung;
- Umfang des tatsächlich erfassten §-6-Einkommensteueranteils;
- Sicherheitsanforderung und Nachweis ihrer Erfüllung;
- erste Monatsfrist und sämtliche 31.-Juli-Termine;
- Ereignis- und Jahresmitteilungen nach der anwendbaren Fassung des § 6 Abs. 5 AStG;
- gesonderte SolZ-Berechnung mit Veranlagungszeitraum und Fallgruppe;
- Kirchensteuerstatus mit festgestelltem oder offenem Landes- und Kirchenrecht;
- Zinsbescheide und §-233a-Berechnung;
- Säumnisprüfung nach Zahlungstag und Fälligkeit;
- Einspruch sowie AdV- und Stundungsanträge;
- Entscheidungen, Umfang, Nebenbestimmungen und Sicherheitsleistungen;
- Zahlungsnachweise und Gutschriftdaten.
Keine Zahlung darf freigegeben werden, solange Position, Rechtsgrund, Bescheid, Bekanntgabe, Fälligkeit, Zahlungstag, Antrag und Rechtsbehelf nicht vollständig und getrennt dokumentiert sind.
Verbindliche Fehlerbilder
- Alle Belastungen werden unter „Wegzugsteuer“ zusammengezogen.
- Der §-6-Einkommensteueranteil wird zusätzlich zur bereits um ihn erhöhten Abschlusszahlung addiert.
- Vorauszahlungen werden ohne Änderungsbescheid nach dem Umzug ausgebucht.
- Entrichtete Vorauszahlungen werden willkürlich vollständig dem §-6-Gewinn zugeordnet.
- Die Sieben-Raten-Regel wird auf SolZ, Kirchensteuer oder Zinsen erstreckt.
- „Nicht zu verzinsen“ wird als allgemeine Zins- und Säumnisfreiheit dargestellt.
- Die sofortige Fälligkeit überfälliger Vorauszahlungen innerhalb der §-36-Abrechnung wird übersehen.
- Für Überweisungen wird der Auftragstag statt der Gutschrift verwendet.
- Kirchensteuer wird mit einem pauschalen bundesweiten Satz angesetzt.
- SolZ-Freigrenzen werden ohne Veranlagungszeitraum, Fallgruppe, Bezugsgröße oder gesetzliche Ausnahme genannt.
- Einspruch wird mit Aussetzung der Vollziehung verwechselt.
- Ein offener Stundungs-, AdV- oder Ratenantrag wird wie eine Bewilligung behandelt.
- Altfälle werden ohne §-21-Prüfung nach aktuellem § 6 AStG behandelt.
- Beschleunigungsereignisse und Mitteilungen werden nicht überwacht.
- Eine verlangte Sicherheitsleistung wird als Steuerzahlung oder Tilgung einer Rate behandelt.
- Bekanntgabe wird unterschiedslos als Beginn sämtlicher Zahlungs- und Meldefristen verwendet.
FAQ
Sind Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer zusätzliche endgültige Steuern?
Nicht pauschal. Sie sind Steuerabzüge. Ob und wie sie in einer Veranlagung angerechnet werden oder bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung haben, hängt vom konkreten Einkunfts- und Veranlagungsfall ab.
Sind Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer in der Einkommensteuer-Abschlusszahlung enthalten?
Nein. Jede dieser Steuerarten hat einen eigenen Tatbestand, Bescheid- oder Erklärungsweg und eigene Fälligkeiten. Sie wird nur relevant, wenn der jeweilige Vorgang tatsächlich vorliegt.
Enden Einkommensteuer-Vorauszahlungen automatisch mit dem Wegzug?
Nein. Solange die Vorauszahlungsfestsetzung wirksam ist und nicht geändert wurde, sind ihre Termine zu beachten. Ob eine Herabsetzung oder Aufhebung gerechtfertigt ist, muss gesondert geprüft und durch einen wirksamen Bescheid umgesetzt werden (§ 37 EStG).
Sind bereits gezahlte Vorauszahlungen Zahlungen auf den §-6-Gewinn?
Nicht automatisch. Sie werden nach § 36 EStG auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Der §-6-Anteil wird daneben durch die Vergleichsrechnung mit und ohne Vermögenszuwachsbesteuerung abgegrenzt (§ 36 EStG, BMF AEAStG 2023 Rn. 167).
Kann die gesamte Abschlusszahlung auf sieben Jahre verteilt werden?
Nein. Im Neufall nach anwendbarem aktuellem Recht betrifft § 6 Abs. 4 AStG nur den von der Entscheidung erfassten Einkommensteueranteil, der auf die §-6-Einkünfte entfällt. Erforderlich ist eine wirksame Antragsentscheidung; das Übergangsrecht bleibt vorab zu prüfen (§ 6 Abs. 4 AStG, § 21 AStG).
Ist der gesamte Steuerfall wegen der unverzinsten Raten zinsfrei?
Nein. Nur die bewilligten §-6-Jahresraten selbst sind nach § 6 Abs. 4 Satz 4 AStG nicht zu verzinsen. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, Säumniszuschläge und andere außerhalb dieser Regel liegende Folgen bleiben getrennt zu prüfen.
Wann ist die Abschlusszahlung fällig?
Der Teil, der fälligen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, ist nach § 36 Abs. 4 EStG sofort zu entrichten. Der übrige positive Abrechnungssaldo ist grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 36 Abs. 4 EStG).
Umfasst die §-6-Ratenentscheidung automatisch den Solidaritätszuschlag?
Nein. Eine automatische Erstreckung darf nicht unterstellt werden. Der Solidaritätszuschlag ist nach dem SolzG gesondert festzusetzen und zu planen (§ 1 SolzG, § 3 SolzG).
Welcher Kirchensteuersatz gilt?
Das kann bundesrechtlich nicht pauschal beantwortet werden. Erforderlich sind mindestens die Prüfung von Religionszugehörigkeit, Landesrecht, Kirchenrecht, Erhebungszuständigkeit und maßgeblichem Zeitraum. § 51a EStG liefert nur den bundesrechtlichen Rahmen.
Stoppt ein Einspruch die Zahlung?
Nein. Eine Zahlungswirkung setzt insbesondere eine gesonderte Aussetzung der Vollziehung, Stundung oder andere wirksame Entscheidung voraus. Ein offener Antrag genügt nicht (§ 361 AO, § 222 AO).
Rechtsstand
Der Beitrag bildet den Geltungsstand vom 6. August 2026 ab. Für jeden Einzelfall sind der betroffene Veranlagungszeitraum, der Verwirklichungszeitpunkt, die Fallgruppe, die jeweilige Bezugsgröße und das Übergangsrecht gesondert festzustellen.
Die aktuelle AStG-Fassung gilt für Einkommensteuerzwecke grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022. Für einen vor dem 1. Januar 2022 nach der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung verwirklichten §-6-Tatbestand gilt grundsätzlich das frühere Recht fort; § 21 Abs. 3 Satz 2 AStG bleibt fallbezogen zu prüfen. Die aktuelle Fassung des § 6 Abs. 5 AStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden (§ 21 AStG).
Die in diesem Beitrag genannten SolZ-Freigrenzen und Begrenzungswerte gelten ausschließlich für den Veranlagungszeitraum 2026 und die jeweils bezeichnete Fallgruppe. Die §-233a-Zinssätze gelten ausschließlich für die gesetzlich erfassten Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2019. Kirchensteuerbeträge werden ohne Prüfung des maßgeblichen Landes- und Kirchenrechts nicht beziffert.
Wann eine vertiefte Einzelfallprüfung erforderlich ist
Laufende Vorauszahlungen und Nebensteuern nach dem Umzug
Bei laufenden Vorauszahlungen sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach dem Umzug sind gesondert zu prüfen:
- fortbestehende unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht;
- Anpassung laufender Vorauszahlungen nach dem Umzug;
- Sonderfragen zum nächsten regulären Vorauszahlungstermin;
- detaillierte SolZ-Berechnungen für weitere Veranlagungszeiträume;
- landes- und kirchenrechtliche Kirchensteuerprüfung;
- persönliche, veranlagungsbezogene und erhebungsrechtliche Besonderheiten.
Dieser Beitrag enthält dazu nur die für das Zusammenspiel im Wegzugsjahr notwendige Schnittstelle.
Raten, Sicherheiten, Zinsen und Mitteilungen
Bei §-6-Raten, Sicherheiten, Zinsen, Beschleunigungsereignissen und Mitteilungen sind gesondert zu prüfen:
- Antragstaktik und Zuständigkeit;
- Ermessensprüfung;
- Art, Höhe und Austausch von Sicherheiten;
- Beschleunigungsereignisse und Teilbeträge;
- Rückkehrer- und Rechtsnachfolgerfälle;
- Mitteilungsdatensatz, Härtefallverfahren und Nachweise;
- Zinsfolgen außerhalb der hier belegten §-233a-Regel;
- Änderungen einer Ratenentscheidung und weitere Detailfragen.
Amtliche Quellen
Rechtsstand und Quellenabruf: 9. August 2026.
- EStH 2025 – Startseite
- EStH 2025 zu § 37 EStG
- BMF: Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes, Rn. 165–172
- § 220 AO
- § 222 AO
- § 224 AO
- § 233a AO
- § 238 AO
- § 240 AO
- § 361 AO
- § 21 AStG
- § 6 AStG
- § 36 EStG
- § 37 EStG
- § 51a EStG
- § 1 SolzG 1995
- § 3 SolzG 1995
- § 4 SolzG 1995
- § 6 SolzG 1995
- § 36 EStG – Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzügen
- § 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer
- § 43 EStG – Kapitalertragsteuerabzug
- § 43 Abs. 5 EStG – Abgeltungswirkung und Ausnahmen
- § 1 UStG – steuerbare Umsätze und Geschäftsveräußerung
- § 19 GewStG – Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- § 1 GrEStG – grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge
