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Wegzugsbesteuerung | Deutsche Gesetzgebung seit 01.01.2022

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 18. Oktober 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 8 Min.

Kurz & klar

Seit 2022 kann § 6 AStG bei bestimmten wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen einen fiktiven Veräußerungsgewinn besteuern. Auf Antrag sind sieben unverzinste Jahresraten möglich, meist gegen Sicherheit. Vorzeitige Fälligkeit, jährliche Mitteilungen und die Rückkehrregel mit siebenjähriger Grundfrist machen eine vollständige Dokumentation vor und nach dem Wegzug erforderlich.

Seit 2022 gilt für die deutsche Wegzugsteuer auf wesentliche Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ein neues System. Es verkürzt die persönliche Voraufenthaltsprüfung, vereinheitlicht die Zahlungsregel für alle Zielstaaten und ordnet feste Meldepflichten an. Wer Deutschland verlässt, kann deshalb Einkommensteuer auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn schulden, obwohl kein Anteil verkauft und kein Kaufpreis vereinnahmt wurde.

Wann greift die Wegzugsbesteuerung seit 2022 beim Umzug nach Spanien?

Die Neufassung gilt grundsätzlich für Tatbestände, die ab dem 1. Januar 2022 verwirklicht werden. Altfälle vor diesem Datum laufen nach einer besonderen Übergangsvorschrift weiter. Entscheidend ist der Zeitpunkt des gesetzlichen Auslösers, nicht der spätere Erlass des Steuerbescheids.

Die Wegzugsbesteuerung seit 2022 kann deshalb auch beim dauerhaften Umzug nach Mallorca eingreifen. Spanien gewährt nach deutschem Recht keine automatische Ausnahme. Zunächst müssen jedoch sowohl die persönlichen Voraussetzungen als auch eine erfasste Beteiligung und einer der drei gesetzlichen Auslöser vorliegen.

Persönlich erfasst sind grundsätzlich natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Auslöser insgesamt mindestens sieben Jahre nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig waren. Bei unentgeltlich erworbenen Anteilen können auch einschlägige Zeiten eines Rechtsvorgängers zählen; überschneidende Zeiträume werden nur einmal angesetzt. Ist eine frühere Wegzugsteuer nach der alten oder neuen Rückkehrerregel entfallen, gilt nach § 6 Absatz 2 Satz 4 AStG für den Steuerpflichtigen und seine unentgeltlichen Rechtsnachfolger die besondere persönliche Voraussetzung unabhängig von der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht als erfüllt.

Welche Beteiligungen erfasst § 6 AStG?

Die Vorschrift knüpft an Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG an. Erfasst werden Anteile an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn die Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Es reicht, dass diese Schwelle zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Fünfjahreszeitraums erreicht wurde.

Genau 1 Prozent kann damit genügen. Ein späteres Absinken unter die Schwelle beseitigt die Prüfung nicht automatisch. Umgekehrt wird ein gewöhnliches Wertpapierdepot mit Beteiligungen, die während des gesamten relevanten Zeitraums unter 1 Prozent lagen, nicht allein wegen hoher stiller Reserven von § 6 AStG erfasst.

Seit 2025 bestehen zusätzlich eigene Wegzugsregeln für bestimmte Investment- und Spezial-Investmentanteile. Sie beruhen auf dem Investmentsteuergesetz und dürfen nicht ungeprüft mit der hier erläuterten Kapitalgesellschaftsregel des § 6 AStG gleichgesetzt werden.

Welche Ereignisse lösen die fiktive Veräußerung aus?

§ 6 Absatz 1 AStG nennt drei abschließende Gruppen:

  1. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, weil die Person ihren deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt.
  2. Die Anteile werden unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen.
  3. Das deutsche Besteuerungsrecht für einen späteren Anteilsveräußerungsgewinn wird aus einem anderen Grund ausgeschlossen oder beschränkt.

Eine melderechtliche Abmeldung beantwortet die steuerliche Wohnsitzfrage nicht allein. Ebenso kann bei einer fortbestehenden deutschen Wohnung die dritte Gruppe relevant werden, wenn sich die abkommensrechtliche Ansässigkeit verlagert und dadurch das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt wird.

Der Bewertungszeitpunkt richtet sich nach der Auslösergruppe. Beim Wegzug ist es der Zeitpunkt, zu dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet. Bei einer Schenkung ist es der Übertragungszeitpunkt. Wird das Besteuerungsrecht beschränkt oder ausgeschlossen, liegt die fiktive Veräußerung unmittelbar vor diesem Ereignis.

Wie werden gemeiner Wert und Steuergewinn ermittelt?

Die Anteile gelten im maßgeblichen Zeitpunkt als zum gemeinen Wert veräußert. Der fiktive Veräußerungsgewinn wird nach § 17 EStG ermittelt: Vom gemeinen Wert werden insbesondere die maßgeblichen Veräußerungskosten und Anschaffungskosten abgezogen. Nach den BMF-Anwendungsgrundsätzen realisiert § 6 AStG keine Verluste, wenn der gemeine Wert die Anschaffungskosten nicht übersteigt.

Der gemeine Wert ist nach § 9 BewG grundsätzlich der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte. Für die Dokumentation unterscheidet § 11 BewG:

Beteiligung Grundsätzlicher Ansatz Benötigte Grundlage
Börsennotiert Maßgeblicher Börsenkurs am Stichtag Kurs- und Stichtagsnachweis
Nicht börsennotiert mit zeitnahem Fremdverkauf Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen Vertrag und Vergleichbarkeitsanalyse
Nicht börsennotiert ohne Vergleichsverkauf Ertragsaussichten oder andere anerkannte marktübliche Methode; Substanzwert als Untergrenze Stichtagsbezogene Unternehmensbewertung

Auf den Gewinn ist grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Ein pauschaler Prozentsatz für jeden Wegzugsfall wäre dennoch falsch, weil Veranlagungsjahr, persönlicher Einkommensteuersatz und weitere Besteuerungsmerkmale die tatsächliche Belastung bestimmen.

Spätere Wertverluste korrigieren den ursprünglichen Wegzugsteuerbescheid grundsätzlich nicht. Auch ein späterer Verkauf unter dem beim Wegzug angesetzten Wert ändert die ursprüngliche Festsetzung nach den BMF-Grundsätzen nicht. Zudem gelten die Anteile nur soweit als zum gemeinen Wert neu angeschafft, wie die Wegzugsteuer tatsächlich entrichtet wurde; bei offenen Raten bleiben die ursprünglichen Anschaffungskosten insoweit bestehen.

Wie funktioniert die Wegzugsteuer Ratenzahlung beim Umzug nach Spanien?

Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden. Das Finanzamt verlangt in der Regel eine Sicherheit. Die Raten selbst sind nicht zu verzinsen. Anders als im alten Recht unterscheidet diese Regel nicht zwischen EU- oder EWR-Staaten und Drittstaaten.

Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die sechs übrigen Raten folgen jeweils am 31. Juli der Folgejahre. Es handelt sich daher nicht einfach um sieben volle Jahre ab dem Wegzugsdatum.

Der Antrag auf Ratenzahlung sollte den Steuerbescheid, die angebotene Sicherheit und die voraussichtliche Zahlungsfähigkeit berücksichtigen. War vor der Entscheidung bereits ein Ereignis eingetreten, das die offene Steuer fällig machen würde, kann die Ratenregel insoweit ausscheiden.

Wann wird die restliche Steuer vorzeitig fällig?

Die noch nicht entrichtete Steuer wird grundsätzlich innerhalb eines Monats vollständig oder anteilig fällig, wenn

  • eine Jahresrate nicht fristgerecht entrichtet wird,
  • die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden,
  • die Person Insolvenz anmeldet,
  • die Anteile veräußert oder übertragen werden oder
  • Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr zusammen mehr als 25 Prozent des Werts der Anteile beim Auslösetatbestand erreichen.

Eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person ist für die Veräußerungs- oder Übertragungsfolge ausnahmsweise unschädlich. Der Rechtsnachfolger tritt insoweit in die weitere Beobachtung ein. Der Erbfall bleibt nach den BMF-Anwendungsgrundsätzen aber meldepflichtig.

Die Viertelgrenze ist kumuliert zu überwachen. Nicht erst eine einzelne außergewöhnlich hohe Ausschüttung kann relevant sein; mehrere Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr sind zusammenzurechnen. Die vorgezogene Fälligkeit tritt nur insoweit ein, wie die gesetzliche Grenze überschritten wird.

Wie funktioniert die Rückkehrerregelung?

Bei nur vorübergehender Abwesenheit kann der Steueranspruch entfallen, wenn die Person innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Für den vollständigen Entfall müssen zusätzlich drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Anteile wurden weder veräußert oder übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt.
  • Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr überschreiten zusammen nicht 25 Prozent des ursprünglichen Werts.
  • Das deutsche Besteuerungsrecht für den Anteilsveräußerungsgewinn wird mindestens im früheren Umfang wiederhergestellt.

Sind die sachlichen Bedingungen nur teilweise erfüllt, kommt ein anteiliger Entfall in Betracht. Bei Überschreiten der Viertelgrenze bleibt der Steueranspruch nur im entsprechenden Überschreitungsumfang bestehen. Eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person schließt den Entfall nicht allein aus; der Rechtsnachfolger muss die maßgeblichen Voraussetzungen innerhalb der ursprünglichen Rückkehrfrist erfüllen.

Das Finanzamt kann die Siebenjahresfrist auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht. Damit sind insgesamt höchstens zwölf Jahre möglich. Die Verlängerung ist keine automatische Fristreserve.

Bei einer geplanten Rückkehr von Mallorca verlangt die Rückkehrregelung § 6 AStG mehr als eine deutsche Wohnsitzanmeldung. Auch die tatsächliche unbeschränkte Steuerpflicht, das wiederhergestellte Besteuerungsrecht und alle Zwischenereignisse müssen nachgewiesen werden.

In einem Rückkehrerfall kann außerdem beantragt werden, vorerst keine Jahresraten zu erheben. Scheitert der spätere Entfall, wird die offene Steuer fällig; für den Zahlungsaufschub fallen dann Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 AO an. Der Zahlungsaufschub ist deshalb weder risikolos noch mit einem Erlass gleichzusetzen.

Welche Mitteilungen sind während der Ratenzahlung nötig?

Meldepflichtige Ereignisse müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Zusätzlich sind während der Stundung jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift und die fortbestehende Zurechnung der Anteile zu bestätigen. Wer diese Jahrespflicht versäumt, riskiert die Fälligkeit der gesamten noch offenen Steuer innerhalb eines Monats.

Das Gesetz sieht inzwischen grundsätzlich einen amtlichen elektronischen Datensatz vor. Das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025 ordnet wegen der damals noch nicht fertiggestellten technischen Schnittstelle an, bis zu deren Bereitstellung den bekannt gegebenen Vordruck zu verwenden. Vor jeder Abgabe ist zu prüfen, ob das Finanzamt oder das Formularsystem inzwischen den elektronischen Weg tatsächlich freigeschaltet hat.

Welche Unterlagen sollten vor dem Wegzug vorliegen?

Eine belastbare Wegzugsakte enthält mindestens die Wohnsitz- und Ansässigkeitschronologie der letzten zwölf Jahre, Beteiligungsquoten der letzten fünf Jahre, Erwerbsvorgänge, Anschaffungskosten und eine Bewertung auf den erwarteten Stichtag. Bei unentgeltlichem Erwerb kommen die Voraufenthaltszeiten des Rechtsvorgängers hinzu.

Für einen Raten- oder Rückkehrantrag sollten außerdem die gewünschte Sicherheit, ein Zahlungsplan, die Rückkehrabsicht und der geplante Zeitraum dokumentiert werden. Spätere Verkäufe, Schenkungen, Erbfälle, Umwandlungen, Einlagen, Ausschüttungen und Kapitalrückzahlungen gehören fortlaufend in diese Akte. Pauschale Gestaltungen wie Formwechsel, Holding oder Stiftung sollten nicht ohne Prüfung ihrer eigenen Steuer- und Missbrauchsfolgen umgesetzt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Trifft die neue Wegzugsteuer jede Person, die Deutschland verlässt?

Nein. Erforderlich sind unter anderem die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 AStG – grundsätzlich sieben von zwölf Jahren, mit der Ausnahme nach früherem Anspruchsentfall –, eine Beteiligung nach § 17 EStG und einer der drei gesetzlichen Auslöser.

Reicht eine Beteiligung von genau 1 Prozent?

Ja. § 17 EStG verlangt mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre. Es genügt, wenn diese Schwelle in diesem Zeitraum zeitweise erreicht wurde.

Sind die sieben Jahresraten automatisch bewilligt?

Nein. Sie müssen beantragt werden, und das Finanzamt verlangt in der Regel eine Sicherheit. Die erste Rate ist bereits einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

Kann eine Ausschüttung die Ratenzahlung beenden?

Ja. Überschreiten Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr zusammen 25 Prozent des ursprünglichen Anteilswerts, wird die noch offene Steuer insoweit grundsätzlich innerhalb eines Monats fällig.

Reicht eine Rückkehr innerhalb von sieben Jahren für den Steuerentfall?

Nein. Für einen vollständigen Entfall dürfen grundsätzlich keine schädlichen Anteilsereignisse oder übermäßigen Ausschüttungen eingetreten sein, und das deutsche Besteuerungsrecht muss mindestens im früheren Umfang wiederhergestellt werden. Ein anteiliger Entfall und die gesetzliche Ausnahme für einen Erwerb von Todes wegen auf eine natürliche Person bleiben zu prüfen.

Quellen