Kurz & klar
Für deutsche Wegzugsteuer-Tatbestände bis Ende 2021 gilt grundsätzlich die alte Fassung des § 6 AStG. Sie erfasste bestimmte Kapitalgesellschaftsbeteiligungen natürlicher Personen und kann trotz fehlenden Verkaufs einen fiktiven Gewinn auslösen. Alte Stundungen, Mitteilungspflichten und Rückkehrfälle laufen fort, werden heute jedoch durch § 21 AStG ergänzt.
Für deutsche Wegzugsteuerfälle bis Ende 2021 gelten andere Regeln als für spätere Wegzüge. Maßgeblich ist grundsätzlich die bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung des § 6 Außensteuergesetz. Sie erfasste bestimmte wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, obwohl die Anteile nicht verkauft wurden. Alte Stundungen und Rückkehrfälle laufen nach dem System von damals weiter, werden heute aber durch besondere Übergangsregeln ergänzt.
Was bedeutet Wegzugsbesteuerung bis 2021 für einen Wegzug nach Spanien?
Die zeitliche Grenze richtet sich nach dem gesetzlichen Auslöser: Wurde ein Tatbestand des alten § 6 Absatz 1 AStG bis einschließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht, wird der Fall grundsätzlich nach der alten Fassung abgewickelt. Für einen Auslöser ab 1. Januar 2022 gilt dagegen das neue Recht. Das Datum des Steuerbescheids oder einer späteren Zahlung verschiebt diese Grenze nicht.
Die alte Wegzugsteuer Deutschland konnte auch eine Person treffen, die ihren Lebensmittelpunkt nach Mallorca verlegte. Spanien oder die Insel begründeten keine eigene deutsche Sonderregel. Zu prüfen waren vielmehr die persönlichen Voraussetzungen, die Beteiligung, das konkrete Wegzugsereignis und die damaligen Stundungsbedingungen.
Diese Trennung ist bis heute wichtig. § 21 Absatz 3 AStG lässt die alte Fassung für Altfälle über 2021 hinaus fortgelten, enthält inzwischen aber zusätzliche Vorgaben für bestimmte Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr. Eine alte Steuerakte darf deshalb weder ausschließlich nach dem damaligen Gesetz noch ausschließlich nach der heutigen Neufassung beurteilt werden.
Wer fiel unter den alten § 6 AStG?
Der Grundtatbestand richtete sich an natürliche Personen, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen waren. Die heutige Sieben-von-zwölf-Jahren-Regel gehört nicht in diese Altfallprüfung.
Wurden die Anteile unentgeltlich erworben, konnten auch Zeiten eines Rechtsvorgängers für die Zehnjahresgrenze zählen. Bei mehreren unentgeltlichen Übertragungen waren die Zeiten unbeschränkter Steuerpflicht der Rechtsvorgänger bis zur jeweiligen Übertragung einzubeziehen; parallele Zeiträume wurden nur einmal gerechnet.
Zusätzlich mussten Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG vorliegen. Diese Vorschrift erfasst eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre. Genau 1 Prozent kann damit genügen. Kleine Depotpositionen unterhalb dieser Schwelle werden nicht allein wegen eines hohen Kursgewinns zu einer Beteiligung nach § 17 EStG.
Welche Ereignisse konnten die alte Wegzugsteuer auslösen?
Der klassische Fall war das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts. Eine melderechtliche Abmeldung allein beweist diese steuerliche Folge nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Das alte Gesetz stellte weitere Ereignisse einem Wegzug gleich. Dazu gehörten insbesondere:
- die ganz oder teilweise unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person,
- eine ausländische Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,
- die Einlage der Anteile in einen ausländischen Betrieb oder eine ausländische Betriebsstätte und
- ein sonstiger Ausschluss oder eine sonstige Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts für einen späteren Veräußerungsgewinn.
Wer eine Wohnung in Deutschland behielt, war daher nicht automatisch außerhalb des Anwendungsbereichs. Umgekehrt konnte eine fortbestehende inländische Wohnung die abkommensrechtliche Ansässigkeit im Ausland nicht stets verhindern. Bei grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten müssen innerstaatliche Steuerpflicht und DBA-Ansässigkeit getrennt geprüft werden.
Wie wurde der fiktive Veräußerungsgewinn berechnet?
Das Gesetz behandelte die Anteile zum maßgeblichen Zeitpunkt so, als wären sie veräußert worden. An die Stelle eines realen Verkaufspreises trat der gemeine Wert. Der steuerliche Vermögenszuwachs war deshalb nicht der gesamte Unternehmenswert, sondern grundsätzlich der nach § 17 EStG ermittelte Unterschied unter Berücksichtigung der maßgeblichen Anschaffungskosten.
Der gemeine Wert ist nach § 9 BewG der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Für die praktische Bewertung unterscheidet § 11 BewG:
| Art der Beteiligung | Bewertungsansatz | Wichtiger Nachweis |
|---|---|---|
| Börsennotierte Anteile | Maßgeblicher Börsenkurs am Stichtag | Kurs- und Stichtagsdokumentation |
| Nicht börsennotierte Anteile mit zeitnahem Fremdverkauf | Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen | Vertrag und Vergleichbarkeit des Verkaufs |
| Nicht börsennotierte Anteile ohne Vergleichsverkauf | Ertragsaussichten oder andere anerkannte marktübliche Methode; Substanzwert als Untergrenze | Stichtagsbezogene Unternehmensbewertung |
Der frühere Wertminderungsmechanismus des § 6 Absatz 6 AStG ist durch § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AStG eingeschränkt: Für Veräußerungen nach dem 24. März 2021 werden solche nachträglichen Minderungen des Vermögenszuwachses nicht mehr berücksichtigt.
Ein pauschaler Prozentsatz für die endgültige Steuerbelastung ist nicht belastbar. Veranlagungsjahr, Teileinkünfteverfahren, persönlicher Einkommensteuersatz und weitere Besteuerungsmerkmale müssen im Einzelfall zusammengeführt werden.
Wie funktionierte die Stundung nach altem Recht?
Die alte Fassung kannte zwei deutlich unterschiedliche Wege. Außerhalb der privilegierten Regel war die Steuer bei erheblicher Härte der sofortigen Einziehung auf Antrag in regelmäßigen Teilbeträgen für höchstens fünf Jahre seit der ersten Fälligkeit gegen Sicherheitsleistung zu stunden. Das war keine automatische Ratenzahlung.
Für qualifizierte EU- oder EWR-Fälle sah der alte § 6 Absatz 5 dagegen eine zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung vor. Dafür mussten unter anderem die Staatsangehörigkeit, eine der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbare Steuerpflicht im Zuzugsstaat sowie Amts- und Beitreibungshilfe erfüllt sein.
Bei der Wegzugsbesteuerung bis 2021 war Spanien zwar ein EU-Zuzugsstaat, doch der Ortswechsel allein löste die Begünstigung nicht aus. Persönliche und zwischenstaatliche Voraussetzungen waren vollständig zu dokumentieren. Auch die alte EU- oder EWR-Stundung war kein Steuererlass: Die festgesetzte Schuld blieb bestehen und konnte bei einem schädlichen Ereignis fällig werden.
Wann konnte eine alte Stundung widerrufen werden?
Zu den klassischen Widerrufsgründen gehörten die Veräußerung oder verdeckte Einlage der Anteile sowie Vorgänge nach § 17 Absatz 4 EStG, etwa bestimmte Kapitalmaßnahmen. Schädlich konnten außerdem der Übergang auf eine nicht qualifizierte Person, ein Vorgang mit deutschem Teil- oder Gemeinwertansatz und das Ende der vergleichbaren Steuerpflicht im EU- oder EWR-Zuzugsstaat sein.
Solche Ereignisse sind grundsätzlich binnen eines Monats dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Zusätzlich müssen Betroffene oder ihre Gesamtrechtsnachfolger bei Altfällen bis spätestens 31. Januar jährlich die Anschrift zum Ende des Vorjahres und die fortbestehende Zurechnung der Anteile bestätigen. Das Bundesfinanzministerium stellt dafür mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 einen gemeinsamen Vordruck mit einem besonderen Altfallteil bereit. Eine versäumte Jahresbestätigung kann die Stundung gefährden.
Besondere Vorsicht gilt seit einer Übergangsänderung für Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr nach dem 16. August 2023. Übersteigt ihr kumulierter gemeiner Wert ein Viertel des gemeinen Werts der Anteile beim alten Auslösetatbestand, ist die alte Stundung insoweit zu widerrufen. Diese Ereignisse gehören ebenfalls in die laufende Dokumentation.
Wann konnte die Wegzugsteuer bei Rückkehr entfallen?
Bei nur vorübergehender Abwesenheit konnte der alte Steueranspruch entfallen, wenn die Person innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wurde. Für diese Grundfrist genügt nach dem BFH-Urteil vom 21. Dezember 2022 – I R 55/19 die tatsächliche Rückkehr; eine schon beim Wegzug bestehende Rückkehrabsicht ist nicht erforderlich. Das Finanzamt konnte die Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn berufliche Gründe für die Abwesenheit glaubhaft gemacht wurden und die Rückkehrabsicht fortbestand.
Daneben durfte kein schädliches Zwischenereignis eingetreten sein. Insbesondere mussten die Anteile grundsätzlich unveräußert geblieben sein, und die Person durfte bei Wiederbegründung der deutschen Steuerpflicht nicht weiterhin nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland ansässig sein.
Für eine nach altem § 6 Absatz 5 gestundete Schuld konnte die Rückkehrerregel ohne die allgemeine Fünfjahresgrenze entsprechend gelten. Erforderlich blieb jedoch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und das deutsche Besteuerungsrecht wiederhergestellt oder nicht mehr beschränkt war. Bei der Wegzugsbesteuerung bis 2021 kann eine Rückkehr aus Mallorca deshalb nicht allein mit einer neuen deutschen Anmeldung nachgewiesen werden.
Die aktuelle Übergangsvorschrift schränkt den möglichen Entfall zusätzlich ein: Substanzielle Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr nach dem 16. August 2023, die zusammen die Viertelgrenze überschreiten, verhindern den Entfall insoweit. Das BMF hat diese Folge 2025 ausdrücklich für Altfälle klargestellt.
Welche Unterlagen gehören in eine Altfallprüfung?
Eine belastbare Prüfung beginnt mit einer chronologischen Akte. Sie sollte mindestens den tatsächlichen Wegzugs- oder Übertragungszeitpunkt, die Wohnsitze, die DBA-Ansässigkeit, Voraufenthaltszeiten, Beteiligungsquoten, Anschaffungskosten und den damaligen gemeinen Wert enthalten.
Bei einer Stundung kommen der Steuerbescheid, die Stundungsverfügung, sämtliche Jahresbestätigungen und Ereignismitteilungen hinzu. Anteilsverkäufe, Schenkungen, Erbfälle, Umwandlungen, Kapitalherabsetzungen, Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr müssen lückenlos nachvollziehbar sein. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Stundung fortbesteht, teilweise zu widerrufen ist oder der Steueranspruch bei Rückkehr entfallen kann.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt das alte Recht für jeden Wegzug vor 2022?
Es gilt grundsätzlich, wenn ein Tatbestand des alten § 6 Absatz 1 AStG bis einschließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurde. Ein früher Beginn der Planung oder ein erst später erlassener Bescheid ersetzt dieses Auslöserdatum nicht.
Reichte eine Beteiligung von genau 1 Prozent?
Ja, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt waren. § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG verlangt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre.
War die EU- oder EWR-Stundung ein Steuererlass?
Nein. Die Steuer blieb festgesetzt, wurde bei erfüllten Voraussetzungen aber zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet. Schädliche Ereignisse oder fehlende Mitwirkung konnten die Stundung später beenden.
Muss die Jahresbestätigung für Altfälle weiterhin abgegeben werden?
Ja. Wohnsitz und fortbestehende Zurechnung der Anteile sind nach dem BMF-Hinweis weiterhin jährlich bis spätestens 31. Januar zu bestätigen. Meldepflichtige Ereignisse sind grundsätzlich binnen eines Monats mitzuteilen.
Entfällt die alte Steuer automatisch bei einer Rückkehr?
Nein. Frist, Anteilsstatus, deutsche Steuerpflicht, DBA-Ansässigkeit und heutige Übergangsregeln müssen erfüllt sein. Innerhalb der fünfjährigen Grundfrist ist keine ursprüngliche Rückkehrabsicht erforderlich; für die Fristverlängerung muss sie dagegen fortbestehen. Substanzielle Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr nach dem 16. August 2023 können den Entfall insoweit verhindern.
Quellen
Bundesfinanzhof: Urteil vom 21. Dezember 2022 – I R 55/19, Rückkehr innerhalb der Grundfrist, abgerufen am 16. September 2026.
Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2016, Anhang 2 – historischer § 6 AStG, abgerufen am 16. September 2026.
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 21 AStG – Anwendungsvorschriften, abgerufen am 16. September 2026.
Bundesministerium der Finanzen: Vordruck ASt-Mitteilung für Alt-/Neufälle und Fonds, Schreiben vom 12. Dezember 2025, abgerufen am 16. September 2026.
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, abgerufen am 16. September 2026.
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 9 BewG – gemeiner Wert, abgerufen am 16. September 2026.
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 11 BewG – Wertpapiere und Anteile, abgerufen am 16. September 2026.
Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 22. April 2025 zur alten Rückkehrerregelung, abgerufen am 16. September 2026.
Gesetze im Internet: § 9 BewG – Gemeiner Wert – amtliche Einzelnorm, abgerufen am 16. September 2026.
