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Wegzugbesteuerung | Wegzug aus Spanien | Steuern

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 8 Min.

Kurz & klar

Die spanische Wegzugsteuer erfasst nur bestimmte Anteilseigner, die die gesetzliche Voraufenthaltsdauer erfüllen und die Beteiligungs- oder Wertgrenzen überschreiten. Grundsätzlich knüpft sie an den Verlust der spanischen Steueransässigkeit an; die Sonderregel für spanische Staatsangehörige bei einem Wegzug in eine nicht kooperative Jurisdiktion wird unten erläutert. Besteuert wird grundsätzlich ein fiktiver Wertzuwachs. Für vorübergehende Fortzüge und qualifizierte EU-/EWR-Zielstaaten bestehen eigene Aufschub- oder Optionsregeln mit strikten Erklärungs- und Mitteilungspflichten.

Die spanische Wegzugsteuer kann nicht realisierte Wertsteigerungen von Gesellschaftsanteilen erfassen, wenn eine natürliche Person ihre spanische Steueransässigkeit beendet. Sie gilt jedoch nicht bei jedem Fortzug, sondern nur bei einer gesetzlich bestimmten Voraufenthaltsdauer und hohen Beteiligungswerten. Artikel 95 bis des spanischen Einkommensteuergesetzes enthält dafür den Grundtatbestand, Bewertungsregeln sowie besondere Verfahren für vorübergehende und europäische Wegzüge.

Was ist die spanische Wegzugsteuer?

Die Regelung heißt auf Spanisch ganancias patrimoniales por cambio de residencia, also Vermögensgewinne aufgrund eines Wechsels der Ansässigkeit. Sie behandelt die positive Differenz zwischen dem gesetzlichen Marktwert von Aktien oder Gesellschaftsanteilen und deren Anschaffungswert wie einen Gewinn, obwohl die Anteile beim Wegzug nicht verkauft werden.

Der fiktive Gewinn gehört zur spanischen Sparbemessungsgrundlage und wird grundsätzlich der letzten noch zu erklärenden IRPF-Periode zugerechnet. Es gibt deshalb keinen einheitlichen pauschalen Steuersatz für jeden Betroffenen. Die tatsächliche Belastung hängt vom maßgeblichen Steuerjahr und von der gesamten Sparbemessungsgrundlage ab.

Artikel 95 bis gilt für Steuerperioden ab dem 1. Januar 2015. Im Grundfall steht vor jeder Berechnung die Frage, ob die Person durch den Wohnsitzwechsel tatsächlich ihre Eigenschaft als spanischer IRPF-Steuerpflichtiger verliert; daneben ist die unten erläuterte Sonderregel des Artikels 95 bis Absatz 7 zu beachten. Eine bloße Abmeldung genügt für diese Einordnung nicht zwangsläufig.

Wann greift die Wegzugsbesteuerung Spanien bei einem Fortzug?

Die spanische Wegzugsteuer kann auch Personen auf Mallorca treffen, wenn sie ihre Steueransässigkeit in Spanien beenden. Die nationale Regel enthält keine besondere Inselbesteuerung. Der Mallorca-Bezug beschreibt lediglich den bisherigen Wohn- und Lebensort innerhalb Spaniens.

Der Grundtatbestand verlangt, dass die Person in mindestens zehn der fünfzehn Steuerperioden vor der letzten spanischen IRPF-Periode steuerpflichtig war. Zusätzlich muss eine der beiden Wertkonstellationen erfüllt sein:

Prüfweg Gesetzliche Voraussetzung Erfasste Anteile
Gesamtwert Gemeinsamer Marktwert aller relevanten Anteile über 4.000.000 Euro Alle vom Tatbestand erfassten Beteiligungen
Einzelbeteiligung Beteiligung an einer Gesellschaft über 25 Prozent und Marktwert dieser Beteiligung über 1.000.000 Euro Nur die Anteile an dieser Gesellschaft

Die Wert- und Beteiligungsgrenzen müssen überschritten werden. Genau 4.000.000 Euro reichen im ersten Prüfweg nicht. Im zweiten Prüfweg reichen genau 25 Prozent oder genau 1.000.000 Euro ebenfalls nicht. Erfüllt eine Beteiligung nur die zweite Alternative, dürfen andere Beteiligungen nicht allein deshalb in die Besteuerung einbezogen werden.

Wie wird die Exit Tax Spanien berechnet?

Ausgangspunkt ist der Marktwert am Stichtag der letzten noch zu erklärenden IRPF-Periode. Davon wird der Anschaffungswert abgezogen. Nur eine positive Differenz bildet den fiktiven Vermögensgewinn.

Wie werden börsennotierte Anteile bewertet?

Für zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne der in Artikel 95 bis Absatz 3 Buchstabe a genannten Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Beteiligungen gilt grundsätzlich der Börsenkurs am gesetzlichen Stichtag. Ein späterer Kursanstieg oder Kursverlust ersetzt diesen Wert nicht.

Wie werden nicht börsennotierte Beteiligungen bewertet?

Bei Anteilen, die nicht zum Handel an einem solchen geregelten Markt zugelassen sind, wird vorbehaltlich des Nachweises eines anderen Marktwerts der höhere von zwei Werten angesetzt: der auf die Beteiligung entfallende Nettovermögenswert aus dem letzten vor dem Stichtag abgeschlossenen Geschäftsjahr oder der Wert, der sich aus der Kapitalisierung des durchschnittlichen Ergebnisses der drei zuvor abgeschlossenen Geschäftsjahre mit 20 Prozent ergibt. Bei der Ergebnisgröße berücksichtigt die Norm auch ausgeschüttete Dividenden und Rücklagenzuweisungen mit den dort bezeichneten Ausnahmen.

Welche Regel gilt für Investmentvermögen?

Anteile an Investmentvermögen werden grundsätzlich mit dem am Stichtag anwendbaren Nettoinventarwert bewertet. Fehlt dieser, gilt der zuletzt veröffentlichte Nettoinventarwert; ist auch ein solcher nicht vorhanden, greift vorbehaltlich eines anderen Marktnachweises das anteilige Nettovermögen aus der Bilanz des letzten vor dem Stichtag abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Wann muss der fiktive Gewinn erklärt werden?

Im Grundfall wird eine ergänzende Selbstveranlagung für die letzte spanische IRPF-Periode eingereicht. Die Frist endet mit der regulären Erklärungsfrist für das erste Steuerjahr, in dem die Person infolge des Wegzugs nicht mehr IRPF-steuerpflichtig ist. Die Spezialregel sieht für diese Ergänzung keine Sanktion, Verzugszinsen oder Zuschläge vor.

Diese Grundregel darf nicht mit einem gewöhnlichen Zahlungsaufschub oder der besonderen EU-/EWR-Option vermischt werden. Beide Wege haben eigene Voraussetzungen, Fristen und spätere Auslöser.

Welche Regeln gelten bei einem vorübergehenden Wegzug?

Auf Antrag kann die Zahlung aufgeschoben werden, wenn der Wohnsitzwechsel nur vorübergehend ist. Bei einem beruflich veranlassten Wegzug darf der Zielstaat beziehungsweise das Zielgebiet nicht als nicht kooperative Jurisdiktion gelten. Bei einem anderen vorübergehenden Grund muss mit dem Zielstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Informationsaustauschklausel bestehen.

Der Aufschub folgt den allgemeinen spanischen Erhebungsregeln. Zinsen und Sicherheiten können daher anfallen; die betroffenen Anteile selbst können ganz oder teilweise als Sicherheit dienen, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich genügen. Bei einem beruflichen Wegzug ist außerdem eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis vorzulegen.

Grundsätzlich umfasst die Rückkehrfrist die fünf Steuerjahre nach dem letzten spanischen IRPF-Zeitraum. Wird die Person innerhalb dieser Zeit wieder spanischer IRPF-Steuerpflichtiger und hat sie die Anteile nicht übertragen, erlöschen die aufgeschobene Schuld und die aufgelaufenen Zinsen mit Abgabe der IRPF-Erklärung für die erste Steuerperiode nach der Rückkehr. Bei einem beruflich bedingten längeren Aufenthalt kann die Verwaltung auf begründeten Antrag höchstens fünf weitere Steuerjahre bewilligen; der Verlängerungsantrag ist innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der ursprünglichen Frist zu stellen.

Wer die Anteile vor Fristende überträgt, muss die aufgeschobene Schuld innerhalb von zwei Monaten nach der Übertragung begleichen. Ohne eine bewilligte Verlängerung endet der Aufschub spätestens am 30. Juni des Jahres nach Ablauf der Fünfjahresfrist. Bereits gezahlte Steuer kann bei einer späteren Rückkehr ohne Anteilsübertragung über eine Berichtigung und Erstattung zurückgeholt werden; dafür gilt ein eigenes Verfahren. Der Berichtigungsantrag ist ab Ende der Erklärungsfrist für die erste wieder in Spanien zu erklärende IRPF-Periode möglich; gesetzliche Zinsen werden vom Zahlungstag bis zur Anordnung der Erstattung berechnet.

Was ändert sich beim Wegzug in die EU oder den EWR?

Artikel 95 bis LIRPF bietet für einen Wegzug aus Spanien in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen EWR-Staat mit wirksamem steuerlichen Informationsaustausch ein Wahlrecht. Es handelt sich nicht um einen automatischen Steuererlass. Die Option verschiebt die Selbstveranlagung in eine zehnjährige Beobachtungsphase und setzt vollständige Mitteilungen voraus.

Innerhalb der zehn folgenden Steuerjahre wird die Selbstveranlagung ausgelöst, wenn

  • die betroffenen Anteile unter Lebenden übertragen werden,
  • die Person nicht mehr in einem EU-Mitgliedstaat oder einem qualifizierten EWR-Staat ansässig ist oder
  • die gesetzliche Mitteilungspflicht verletzt wird.

Tritt keiner dieser Auslöser innerhalb der zehnjährigen Frist ein, muss der fiktive Gewinn nach deren Ablauf nicht selbst veranlagt werden. Wird die Person vorher wieder in Spanien IRPF-steuerpflichtig, ohne dass ein Auslöser eingetreten ist, fällt die Sonderregel ebenfalls weg.

Liegt der tatsächliche Verkaufspreis bei einer Übertragung unter dem beim Wegzug angesetzten Marktwert, kann sich der fiktive Gewinn mindern. Dabei erhöht Artikel 95 bis den Vergleichswert um bestimmte spätere Ausschüttungen und andere Eigenkapitalminderungen, soweit diese nicht der spanischen Nichtresidentensteuer unterlagen. Der reale Verkaufspreis darf daher nicht isoliert betrachtet werden.

Welche Mitteilungen verlangt Modelo 113?

Die EU-/EWR-Option wird mit dem Modelo 113 erklärt. Anzugeben sind unter anderem die betroffenen Anteile, ihr Marktwert, der Zielstaat und die Anschrift sowie der Fortbestand der Beteiligung. Die Erstmitteilung kann ab dem Wegzug eingereicht werden und muss spätestens mit dem Ende der IRPF-Erklärungsfrist des ersten Nichtresidentenjahres vorliegen.

Spätere Anschriftenänderungen sind binnen zwei Monaten mitzuteilen. Modelo 113 ersetzt nicht die allgemeine steuerliche Anzeige einer Adressänderung. Tritt ein steuerlicher Auslöser ein, läuft die ergänzende Erklärungsfrist grundsätzlich vom Ereignistag bis zum Ende der unmittelbar folgenden regulären IRPF-Erklärungsfrist; ist die ursprüngliche Frist des ersten Nichtresidentenjahres später, gilt diese spätere Frist.

Welche Sonderfälle gehören in die Vorprüfung?

Artikel 95 bis Absatz 7 regelt den Wegzug spanischer Staatsangehöriger in eine nicht kooperative Jurisdiktion, wenn sie nach Artikel 8 Absatz 2 im Wegzugsjahr und in den vier folgenden Steuerperioden IRPF-steuerpflichtig bleiben. Auch hier müssen Voraufenthaltsdauer und Beteiligungswertvoraussetzungen erfüllt sein. Die positiven Wegzugsgewinne werden trotz fortbestehender Steuerpflicht im letzten Steuerjahr mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien erfasst. Bei einem Verkauf während der fortbestehenden IRPF-Steuerpflicht ist für den späteren Gewinn oder Verlust der angesetzte Wegzugsmarktwert als Anschaffungswert maßgeblich. Dieser Fall folgt weder dem normalen Grundverfahren noch der EU-/EWR-Option.

Eine weitere Ausnahme betrifft Personen, die zuvor das Sonderregime für bestimmte nach Spanien zuziehende Beschäftigte, Unternehmer oder Fachkräfte genutzt haben. Bei ihnen beginnt die Zehn-von-fünfzehn-Zählung erst mit der ersten Steuerperiode, in der dieses Sonderregime nicht mehr gilt.

Vor einem Fortzug sollten deshalb Ansässigkeit, Beteiligungsquoten, Marktwerte, Anschaffungsdaten, Zielstaat, geplanter Zeitraum und mögliche Übertragungen gemeinsam dokumentiert werden. Die Wahl zwischen sofortiger Erklärung, vorübergehendem Aufschub und EU-/EWR-Option lässt sich erst auf dieser vollständigen Grundlage treffen.

Häufige Fragen (FAQ)

Trifft die Steuer jeden Fortziehenden?

Nein. Die gesetzliche Voraufenthaltsdauer und eine der hohen Beteiligungs- oder Wertkonstellationen müssen erfüllt sein. Grundsätzlich verliert die Person durch den Wegzug ihre spanische IRPF-Steuerpflicht. Die oben erläuterte Sonderregel des Artikels 95 bis Absatz 7 kann dagegen trotz fortbestehender IRPF-Steuerpflicht eingreifen.

Reicht eine Beteiligung von genau 25 Prozent?

Nein. Die alternative Einzelbeteiligungsregel verlangt mehr als 25 Prozent und zusätzlich einen Marktwert dieser Beteiligung von mehr als 1.000.000 Euro.

Ist ein Wegzug nach Deutschland automatisch steuerfrei?

Nein. Für einen qualifizierten EU-Zielstaat kann die besondere Option gewählt werden. Sie enthält aber eine zehnjährige Beobachtungsphase und Mitteilungspflichten; bestimmte Ereignisse lösen die Selbstveranlagung aus.

Was passiert, wenn ich nach einem vorübergehenden Wegzug zurückkehre?

Bei einer Rückkehr zur spanischen IRPF-Steuerpflicht innerhalb der maßgeblichen Frist ohne Übertragung der Anteile kann die aufgeschobene Schuld einschließlich aufgelaufener Zinsen mit Abgabe der IRPF-Erklärung für die erste Steuerperiode nach der Rückkehr erlöschen. Wurde bereits gezahlt, kommt stattdessen ein Berichtigungs- und Erstattungsantrag in Betracht.

Warum ist eine Bewertung vor dem Wegzug wichtig?

Die Schwellenwerte und der fiktive Gewinn hängen vom gesetzlichen Marktwert am Stichtag ab. Für börsennotierte, nicht börsennotierte und Investmentanteile gelten unterschiedliche Bewertungsregeln.

Quellen