Kurz & klar
Der klassische § 6 AStG ist kein allgemeiner Vermögens- oder Wegzugstatbestand. Er erfasst nur natürliche Personen innerhalb des gesetzlichen persönlichen Zeitraums, einen der gesetzlich geregelten Auslöser und Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, entsteht für die geprüfte Position keine fingierte Veräußerung nach § 6 AStG. Fonds, Personengesellschaftsanteile, Renten, Versicherungen, Stiftungs- oder Trustpositionen können dennoch anderen deutschen oder spanischen Steuerregeln unterliegen und müssen deshalb gesondert geprüft werden.
Das Wichtigste im Überblick
Der klassische § 6 AStG ist kein allgemeiner Vermögens- oder Wegzugstatbestand. Er erfasst nur eine natürliche Person im gesetzlichen persönlichen Zeitkorridor, einen der drei abschließend geregelten Auslöser und Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, tritt für das geprüfte Objekt keine fingierte Veräußerung nach dem klassischen § 6 AStG ein.
Erforderlich sind für Tatbestände ab dem 1. Januar 2022 kumulativ:
- eine natürliche Person,
- der persönliche Zeitkorridor des § 6 Absatz 2 AStG: grundsätzlich insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG innerhalb der letzten zwölf Jahre, unter Einbeziehung gesetzlicher Rechtsvorgängerzeiten und der Fiktion nach einem früheren Anspruchsentfall,
- ein Anteil im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG und
- einer der drei Auslöser des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 AStG.
Hinzu kommen insbesondere die Prüfung eines positiven Vermögenszuwachses sowie der Vorrang tatsächlicher oder anderer fingierter Veräußerungstatbestände.
Nicht von § 6 AStG erfasst bedeutet nicht steuerfrei. Betriebliche Entstrickung, Betriebsaufgabe, Investmentsteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht, tatsächliche Kapital- oder private Veräußerungseinkünfte, inländische Einkünfte und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht sind gegebenenfalls eigenständig und vollständig zu prüfen.
Für Ereignisse vor dem 1. Januar 2022 und für fortwirkende Altfristen muss zuerst das Übergangsrecht des § 21 Absatz 3 AStG geprüft werden. Die aktuellen Regeln dürfen nicht ungeprüft auf solche Fälle übertragen werden.
Was § 6 AStG tatsächlich prüft
Die Prüfung des aktuellen § 6 AStG beginnt nicht mit einer Vermögensliste, sondern mit vier kumulativen Fragen.
1. Fällt die Person in den persönlichen Anwendungsbereich?
Der klassische § 6 AStG richtet sich an natürliche Personen. Eine Kapitalgesellschaft ist selbst keine natürliche Person und damit nicht das Steuersubjekt dieses Tatbestands.
Für das Recht ab 2022 muss die natürliche Person grundsätzlich innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem maßgeblichen Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Es sind die tatsächlichen Zeiträume zu ermitteln; eine pauschale Zählung von Kalenderjahren genügt nicht.
Bei unentgeltlichen Erwerben können gesetzlich angeordnete Rechtsvorgängerzeiten und weitere Fiktionen des § 6 Absatz 2 AStG erheblich sein. Eine Entscheidung allein anhand der eigenen Wohn- und Steuerhistorie des aktuellen Anteilseigners kann deshalb falsch sein.
Nach der amtlichen Verwaltungsauffassung muss die Person im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 EStG sein. Bei Nummer 1 endet gerade diese Steuerpflicht. Die Beendigung einer Steuerpflicht allein nach § 1 Absatz 2 oder 3 EStG ist danach nicht mit dem Auslöser der Nummer 1 gleichzusetzen.
2. Ist das geprüfte Objekt ein §-17-Anteil?
§ 6 AStG verweist auf Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG. Entscheidend sind daher nicht die umgangssprachliche Bezeichnung, die Depotkategorie oder die bloße Rechtsform, sondern die gesetzlichen Anteilskategorien und Beteiligungsmerkmale.
Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 Prozent zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre kann genügen. Eine am Ereignistag unter 1 Prozent liegende Beteiligung erlaubt daher keine Entwarnung.
Bei einem unentgeltlich erworbenen Anteil können die Beteiligungsverhältnisse eines oder mehrerer Rechtsvorgänger nach § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG maßgeblich sein. Zusätzlich sind die Gleichstellungen des § 17 Absatz 6 und 7 EStG zu prüfen.
3. Liegt einer der drei gesetzlichen Auslöser vor?
Die Auslöser sind abschließend:
- Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,
- unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person oder
- Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts für den Gewinn aus einer späteren Veräußerung des Anteils.
Ein Passwechsel, eine melderechtliche Abmeldung, eine ausländische Postadresse oder ein bloßer Auslandsaufenthalt sind keine zusätzlichen Auslöser. Sie können allenfalls Beweisanzeichen für die tatsächlichen Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse sein.
4. Liegt ein positiver, dem § 6 zuzuordnender Vermögenszuwachs vor?
Sind Person, Zeitkorridor, Anteil und Auslöser gegeben, fingiert § 6 AStG grundsätzlich eine Veräußerung zum gemeinen Wert. Der Gewinn wird nach § 17 EStG ermittelt.
Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen realisiert § 6 AStG keine Verluste. Mehrere Anteile sind insoweit anteilsbezogen zu beurteilen. Eine Nutzung stiller Verluste darf daher nicht aus der bloßen Anwendung des § 6 abgeleitet werden.
Eine konkrete Steuerberechnung setzt mindestens den gemeinen Wert, die zutreffenden Anschaffungskosten, mögliche Veräußerungskosten und eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Anteilspakete voraus. Außerdem sind die Regelungen des § 6 Absatz 3 bis 5 AStG gesondert zu prüfen.
Konkurrenzprüfung vor der Rechtsfolge
Tatsächliche oder andere fingierte Veräußerungstatbestände des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Umwandlungssteuerrechts können vorrangig sein. Das gilt insbesondere für eine tatsächliche Veräußerung und für § 17 Absatz 5 EStG.
Die bloße Nennung einer konkurrierenden Norm beweist noch keine Steuerbelastung. Zuerst müssen die Identität des Sachverhalts und sämtliche Voraussetzungen der möglicherweise vorrangigen Norm festgestellt werden.
Was § 6 erfasst – und was nicht
| Prüfpunkt | Vom klassischen § 6 erfasst, wenn | Nicht allein ausreichend | Folge einer negativen §-6-Prüfung |
|---|---|---|---|
| Person | Eine natürliche Person erfüllt den persönlichen Zeitkorridor | Staatsangehörigkeit, Pass, Meldestatus oder ausländische Adresse | Für das geprüfte Objekt keine fingierte Veräußerung nach § 6; andere Normen bleiben offen |
| Zeitkorridor | Grundsätzlich insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG innerhalb der letzten zwölf Jahre; Rechtsvorgängerzeiten und gesetzliche Fiktionen beachten | Pauschal sieben Kalenderjahre oder nur die Chronik des aktuellen Inhabers | Rechtsvorgängerzeiten und gesetzliche Fiktionen müssen vor einer Negativentscheidung geprüft werden |
| Anteil | Anteil im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Rechtsvorgängern und Gleichstellungen | Bezeichnung als Aktie, GmbH-Anteil oder ausländische Beteiligung | Das konkrete Objekt liegt möglicherweise außerhalb des klassischen § 6; andere Einkunfts- oder Entstrickungstatbestände bleiben möglich |
| Quote | Mindestens 1 Prozent unmittelbar oder mittelbar zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre oder gesetzliche Gleichstellung | Nur die aktuelle Beteiligungsquote | Eine aktuelle Quote unter 1 Prozent ist keine NegativBeurteilung |
| Auslöser | Nummer 1, 2 oder 3 ist vollständig erfüllt | Wegzug im Alltagssinn, Abmeldung, neue Adresse oder Auslandsbezug | Ohne gesetzlichen Auslöser keine fingierte Veräußerung nach dem klassischen § 6 |
| Gewinn | Auf Anteilsebene besteht ein positiver Vermögenszuwachs | Gesamtbetrachtung mehrerer Gewinn- und Verlustanteile | Nach Verwaltungsauffassung keine Verlustrealisierung durch § 6 |
| Konkurrenz | Kein vorrangiger tatsächlicher oder anderer fingierter Veräußerungstatbestand erfasst denselben Sachverhalt | Bloße Normnennung | Vorrangige Norm eigenständig prüfen; keine ungeprüfte Belastungs- oder Freistellungsaussage |
| Ereigniszeit | Das für den Ereignistag geltende Recht ist bestimmt | Anwendung des aktuellen Rechts auf jeden Altfall | Bei Ereignissen vor 2022 zuerst § 21 Absatz 3 AStG prüfen |
Die Person: Wer überhaupt in den persönlichen Anwendungsbereich fällt
Natürliche Person statt Rechtsträger
Der persönliche Anwendungsbereich des klassischen § 6 AStG betrifft natürliche Personen. Verlegt eine GmbH, AG oder andere Körperschaft ihre Geschäftsleitung, ihren Sitz oder Wirtschaftsgüter ins Ausland, wird sie dadurch nicht zur natürlichen Person im Sinne des § 6. Vorgänge auf Ebene der Gesellschaft und Folgen auf Ebene ihrer Anteilseigner müssen getrennt geprüft werden.
Sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre
Grundsätzlich maßgeblich sind insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG innerhalb des Zwölfjahreszeitraums vor dem Ereignis; die nachfolgend erläuterten Rechtsvorgängerzeiten und gesetzlichen Fiktionen bleiben zu beachten. Die Zeiträume dürfen unterbrochen sein.
Die Akte muss den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der jeweiligen unbeschränkten Steuerpflicht erkennen lassen. Kalenderjahre, Steuerbescheide oder Meldedaten können wichtige Nachweise sein, ersetzen aber nicht die rechtliche Einordnung der Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse.
Rechtsvorgänger und gesetzliche Fiktionen
Bei Schenkungen, Erbfällen und anderen unentgeltlichen Erwerbsketten kann § 6 Absatz 2 AStG Zeiten eines Rechtsvorgängers zurechnen oder weitere gesetzliche Fiktionen anordnen. Für eine belastbare Negativprüfung werden deshalb die vollständige Erwerbskette und die Steuerpflichtzeiten der maßgeblichen Rechtsvorgänger benötigt.
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Ein Wohnsitz richtet sich nach § 8 AO und setzt eine Wohnung unter Umständen voraus, die auf deren Beibehaltung und Nutzung schließen lassen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist eigenständig nach § 9 AO zu prüfen.
Staatsangehörigkeit, Pass, melderechtliche Abmeldung, Postadresse und ein tatsächlich verbrachter Auslandsaufenthalt sind weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt kraft Bezeichnung. Sie können Indizien liefern, entscheiden die steuerrechtliche Einordnung aber nicht allein.
Das Objekt: Warum die aktuelle Quote nicht genügt
Der gesetzliche Anteilsanwendungsbereich
Erfasst werden nur Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG einschließlich der gesetzlich einbezogenen Anteilskategorien. Die Beteiligung kann unmittelbar oder mittelbar bestehen.
Eine Aktie oder ein GmbH-Anteil kann in diesen Anwendungsbereich fallen. Die Rechtsform allein beweist aber weder die erforderliche Beteiligung noch eine Gleichstellung, den persönlichen Anwendungsbereich, einen Auslöser oder einen positiven Vermögenszuwachs.
Bei einer ausländischen oder hybriden Gesellschaft muss zunächst durch einen Rechtstypenvergleich geklärt werden, ob überhaupt eine für § 17 relevante Kapitalgesellschaftsbeteiligung vorliegt.
Fünf Jahre statt bloßer Stichtag
Die Beteiligungsquote ist für den gesamten gesetzlichen Fünfjahreszeitraum zu untersuchen. War eine Person innerhalb dieses Zeitraums auch nur zeitweise unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 1 Prozent beteiligt, kann die Anteilseigenschaft bestehen, obwohl sie am Ereignistag weniger hält.
Erforderlich sind deshalb insbesondere:
- sämtliche Anteilskäufe und -verkäufe,
- Kapitalerhöhungen und Verwässerungen,
- Umstrukturierungen,
- mittelbare Beteiligungen,
- kurzfristige Quotenüberschreitungen und
- die zeitliche Zuordnung einzelner Anteilspakete.
Unentgeltliche Rechtsvorgänger
Wurde der Anteil unentgeltlich erworben, kann die Quote des Rechtsvorgängers oder einer Kette von Rechtsvorgängern die §-17-Anteilseigenschaft vermitteln. Ohne lückenlose Schenkungs- oder Erbfallkette ist eine Negativentscheidung wegen einer vermeintlich zu kleinen Quote nicht belastbar.
Gleichstellungen nach § 17 Absatz 6 und 7 EStG
§ 17 Absatz 6 EStG kann Beteiligungen unabhängig von der allgemeinen Mindestquote gleichstellen. Dafür sind insbesondere Erwerbs- und Einbringungsvorgänge zu untersuchen.
§ 17 Absatz 7 EStG bezieht Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft ein. Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG gehören dagegen bereits nach § 17 Absatz 1 Satz 3 EStG zu den erfassten Anteilen. Nach Verwaltungsauffassung findet § 6 nach der Rückkehr einer optierenden Gesellschaft zur transparenten Besteuerung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung. Ereignis, Optionsstatus und zeitliche Abfolge müssen hierzu vollständig feststehen.
Optionen, Anwartschaften, Genussrechte und Forderungen
Für Optionen, Anwartschaften, Genussrechte, Darlehen, Forderungen und sonstige Wertpapiere ist weder eine pauschale Einordnung noch ein pauschaler Ausschluss zulässig.
Anwartschaften, Genussrechte oder ähnliche Beteiligungen können einer gesetzlichen Anteilskategorie zugeordnet sein. Eine gewöhnliche Forderung oder Option wird dagegen nicht allein wegen ihres Namens zum §-6-Anteil. Entscheidend sind die Vertragsrechte und ihre genaue gesetzliche Einordnung.
Die drei gesetzlichen Auslöser
Nummer 1: Ende der unbeschränkten Steuerpflicht
Nummer 1 verlangt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG infolge der Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt endet.
Ein Umzug ins Ausland genügt nicht als verkürzte Tatbestandsbeschreibung. Besteht im Inland weiterhin ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, kann die unbeschränkte Steuerpflicht fortbestehen. Nummer 1 wäre dann nicht allein wegen des Auslandsumzugs erfüllt. Nummer 3 muss dennoch gesondert geprüft werden.
Der Realisationszeitpunkt liegt bei Nummer 1 im Zeitpunkt des Endes der unbeschränkten Steuerpflicht.
Nummer 2: Unentgeltliche Übertragung
Nummer 2 kann eingreifen, wenn ein qualifizierter Anteil unentgeltlich auf eine Person übertragen wird, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ein eigener Wegzug des Übertragenden ist dafür nicht erforderlich.
Nach Verwaltungsauffassung ist bei einer Übertragung auf eine Personengesellschaft auf deren Gesellschafter abzustellen. Erwerberstatus, Erwerb von Todes wegen, Teilentgeltlichkeit und konkurrierende Tatbestände müssen vollständig aufgeklärt werden. Bei einer verdeckten Einlage kann insbesondere § 17 Absatz 1 Satz 2 EStG vorrangig sein.
Der Realisationszeitpunkt ist bei Nummer 2 der Zeitpunkt der Übertragung.
Nummer 3: Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts
Nummer 3 kann eingreifen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus einer späteren Veräußerung des Anteils ausgeschlossen oder beschränkt wird. Dieser Tatbestand kann auch erfüllt sein, obwohl die unbeschränkte Steuerpflicht fortbesteht.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Nummer 3 gegenüber Nummer 1 und 2 subsidiär. Eine belastbare Prüfung erfordert insbesondere die Ansässigkeit, das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen, die Zuordnung des Besteuerungsrechts und mögliche Wechsel zwischen Freistellung und Anrechnung. Ein bloßer Auslandsbezug genügt nicht.
Der Realisationszeitpunkt liegt unmittelbar vor dem Ausschluss oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.
Eigentümer, Rechtsträger und Asset auseinanderhalten
Bei einer Beteiligungsstruktur sind mindestens vier Ebenen zu trennen:
- Anteilseigner: die natürliche Person, deren persönlicher Anwendungsbereich geprüft wird,
- Rechtsträger: die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung besteht,
- Anteil: das Beteiligungsrecht des Anteilseigners und
- Gesellschaftsvermögen: Immobilien, Kryptowerte, Forderungen, Maschinen oder andere Wirtschaftsgüter der Gesellschaft.
Prüfobjekt des klassischen § 6 AStG ist der qualifizierte Anteil des Anteilseigners. Nicht jedes Asset der Gesellschaft wird dadurch selbst zum §-6-Objekt. Ebenso ist die Kapitalgesellschaft nicht mit ihrem Gesellschafter gleichzusetzen.
Verlagert die Gesellschaft Wirtschaftsgüter oder andere Besteuerungspositionen ins Ausland, kann § 12 KStG auf Rechtsträgerebene ein eigenständiger Prüfpfad sein. Verändert sich das deutsche Besteuerungsrecht auf Anteilseignerebene, kann insbesondere § 17 Absatz 5 EStG gesondert zu prüfen sein. Keine dieser Normnennungen erlaubt ohne vollständige Tatbestandsprüfung eine Belastungsaussage.
Objekt und möglicher Alternativpfad
| Objekt oder Vorgang | Einordnung beim klassischen § 6 | Möglicher eigenständiger Prüfpfad | Prüfgrenze |
|---|---|---|---|
| Qualifizierter Kapitalgesellschaftsanteil einer natürlichen Person | Kann im sachlichen Anwendungsbereich liegen | § 17 EStG; bei Auslandsereignis gegebenenfalls § 6 AStG | Person, Fünfjahresquote, Rechtsvorgänger, Auslöser, Gewinn und Konkurrenz vollständig prüfen |
| Tatsächlich veräußerter Anteil | Nicht ungeprüft als §-6-Fiktion behandeln | Tatsächlicher Veräußerungstatbestand, insbesondere § 17 EStG | Vorrang und Identität des Sachverhalts feststellen |
| Direkt gehaltene Immobilie | Als solche kein §-17-Anteil | Gegebenenfalls §§ 23 oder 49 EStG | Keine Aussage über Steuerpflicht oder Steuerfreiheit ohne vollständige Tatbestandsprüfung |
| Direkt gehaltene Kryptowerte | Als solche kein §-17-Anteil | Gegebenenfalls § 23 EStG | Erwerb, Nutzung und tatsächliche Veräußerung gesondert prüfen |
| Beweglicher privater Gegenstand | Als solcher kein §-17-Anteil | Gegebenenfalls § 23 EStG | Keine pauschale Zuordnung anhand der Gegenstandsbezeichnung |
| Bargeld, Darlehen oder gewöhnliche Forderung | Nicht allein wegen der Bezeichnung ein §-6-Anteil | Gegebenenfalls § 20 EStG | Vertragsrechte und tatsächlicher Realisationsvorgang feststellen |
| Option, Anwartschaft oder Genussrecht | Keine pauschale Ein- oder Ausordnung | § 17 EStG kann je nach gesetzlicher Anteilskategorie relevant sein | Vertrags- und Beteiligungsrechte rechtlich qualifizieren |
| Einzelnes betriebliches Wirtschaftsgut | Nicht als solches automatisch §-6-Anteil | § 4 Absatz 1 EStG | Betriebsvermögen und Verlust des deutschen Besteuerungsrechts vollständig prüfen |
| Betrieb oder Teilbetrieb | Kein einheitlicher §-6-Anteil | § 16 Absatz 3a EStG | Vollständigen Betriebsaufgabetatbestand und Besteuerungsrechtsverlust prüfen |
| Mitunternehmeranteil | Kein einheitlicher §-6-Anteil | § 16 Absatz 3a EStG; enthaltene Kapitalgesellschaftsanteile separat | Gesamtobjekt, Einzelassets und Konkurrenz auseinanderhalten |
| Investmentanteil | Nicht pauschal dem klassischen § 6 zuordnen | § 19 Absatz 3 InvStG; für Spezial-Investmentanteile § 49 Absatz 5 InvStG | Investmentart, jeweils geltende Voraussetzungen, Gewinn, Anschaffungskosten und Ereignisdatum prüfen |
| Verlagerung einer Körperschaft | Körperschaft ist keine natürliche Person im §-6-Anwendungsbereich | § 12 KStG | Körperschaftsteuerpflicht, Wirtschaftsgüter und Besteuerungsrechtsverlust feststellen |
| Inländische Einkunftsquelle nach dem Wegzug | Keine automatische §-6-Frage | § 49 EStG | Konkrete Einkunftsart und Inlandsbezug prüfen |
| Fortwirkende persönliche Steueranknüpfung nach dem Wegzug | Keine automatische §-6-Rechtsfolge | § 2 AStG | Sämtliche Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht prüfen |
| Gesetzliche, betriebliche oder private Rentenanwartschaft | Als solche kein §-17-Anteil | Je nach Leistung insbesondere §§ 19 oder 22 EStG; spanische IRPF-Regeln und DBA | Leistungsart, Zahlstelle, Zufluss, Kapitalwahlrecht und Ansässigkeit prüfen |
| Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag | Als Vertrag nicht allein ein §-17-Anteil | Insbesondere § 20 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 EStG; spanische Vertrags- und Ertragsqualifikation | Rückkauf, Abtretung, Auszahlung, Prämien und Laufzeit getrennt prüfen |
| Stiftungs- oder Trustposition | Kein Kapitalgesellschaftsanteil allein wegen Begünstigung oder Einfluss | Je nach Struktur insbesondere § 15 AStG, Einkommensteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer und spanische Qualifikation | Rechtsträger, Vermögensbindung, Begünstigtenrechte, Kontrolle, Ausschüttung und Staat vollständig prüfen |
Die Tabelle bezeichnet ausschließlich mögliche Prüfpfade. Sie enthält weder eine Belastungsentscheidung noch eine Steuerfreistellung.
Renten, Versicherungen, Stiftungen und Trusts
Renten und Versorgungsanwartschaften
Eine gesetzliche, betriebliche oder private Rentenanwartschaft ist nicht allein deshalb ein Anteil im Sinne des § 17 EStG, weil sie einen zukünftigen Vermögenswert verkörpert. Der klassische § 6 AStG fingiert bei einem Wegzug daher nicht ohne Weiteres ihre Veräußerung.
Das bedeutet aber nicht, dass spätere Leistungen steuerfrei sind. Je nach Versorgungsweg können insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte, die Ansässigkeit im Auszahlungsjahr, das einschlägige DBA, Quellensteuer und spanische IRPF-Regeln maßgeblich sein. Kapitalwahlrecht, Abfindung, Übertragung und vorzeitige Auszahlung sind eigenständige Ereignisse.
Lebens- und Rentenversicherungen
Ein Versicherungsvertrag ist als solcher kein Kapitalgesellschaftsanteil nach § 17 EStG. Rückkauf, Abtretung, Beleihung, Vertragsänderung, Kapitalauszahlung oder Rentenbeginn können jedoch nach den jeweils geltenden Vorschriften – in Deutschland insbesondere im Bereich des § 20 EStG – steuerlich relevant sein.
Für grenzüberschreitende Fälle sind mindestens Vertragsbeginn, Prämien, Laufzeit, garantierte und fondsgebundene Bestandteile, Rückkaufswert, Versicherungsnehmer, versicherte Person, Bezugsberechtigte und tatsächlicher Zufluss festzuhalten. Eine Aussage „nicht § 6 AStG“ ersetzt diese Prüfung nicht.
Stiftungen und Trusts
Eine Begünstigtenstellung, ein Stifterrecht oder ein Trust-Interesse ist nicht allein wegen seines wirtschaftlichen Werts ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Gleichwohl können ausländische Familienstiftungen und vergleichbare Vermögensmassen eigenständige Zurechnungs-, Ausschüttungs- oder Hinzurechnungsfragen auslösen. Im deutschen Recht ist insbesondere § 15 AStG nur nach vollständiger Prüfung der ausländischen Struktur, ihrer Vergleichbarkeit, der Familie, der Vermögens- und Einkünftezurechnung sowie gesetzlicher Ausnahmen anzuwenden.
Daneben können Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Mitteilungspflichten und die spanische Einordnung des Rechtsträgers, des Vermögens und der Begünstigten relevant sein. Trust, Stiftung, Begünstigung und tatsächliche Kontrolle dürfen weder miteinander noch mit einem Gesellschaftsanteil gleichgesetzt werden.
Verständlich auf den Punkt gebracht
„Nicht vom klassischen § 6 AStG erfasst“ ist nur eine Abgrenzung zu dieser einen Wegzugsnorm. Die richtige Anschlussfrage lautet immer: Welches andere deutsche, spanische oder abkommensrechtliche Regime behandelt die konkrete Rechtsposition und welches spätere Ereignis löst dort eine Besteuerung aus?
Person, Ereignis und Prüfergebnis
| Person und Ausgangslage | Ereignis | Ergebnis beim klassischen § 6 | Was zusätzlich offenbleibt |
|---|---|---|---|
| Natürliche Person, Sieben-aus-Zwölf erfüllt, qualifizierter Anteil | Unbeschränkte Steuerpflicht endet infolge Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt | Nummer 1 kann erfüllt sein | Bewertung, Gewinn, Konkurrenz sowie § 6 Absatz 3 bis 5 |
| Natürliche Person mit fortbestehendem inländischem Wohnsitz | Zusätzlicher Wohnsitz im Ausland | Nummer 1 nicht allein deshalb erfüllt | Nummer 3 sowie tatsächliche DBA-Ansässigkeit und Besteuerungsrechte |
| Natürliche Person mit qualifiziertem Anteil | Unentgeltliche Übertragung auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person | Nummer 2 kann auch ohne Wegzug des Übertragenden erfüllt sein | Erwerberstatus, Teilentgeltlichkeit, Erbfall und konkurrierende Tatbestände |
| Natürliche Person bleibt unbeschränkt steuerpflichtig | Deutsches Recht am künftigen Veräußerungsgewinn wird ausgeschlossen oder beschränkt | Nummer 3 kann eigenständig eingreifen | DBA-, Ansässigkeits-, Anrechnungs- und Besteuerungsrechtsprüfung |
| Natürliche Person erfüllt den Zeitkorridor nicht | Möglicher Auslöser | Persönlicher Anwendungsbereich kann fehlen | Rechtsvorgängerzeiten und gesetzliche Fiktionen |
| Natürliche Person hält aktuell weniger als 1 Prozent | Wegzug oder anderes Auslandsereignis | Keine Negativentscheidung allein anhand der Stichtagsquote | Fünfjahreszeitraum, mittelbare Beteiligungen und § 17 Absatz 6 und 7 |
| Kapitalgesellschaft | Verlagerung ins Ausland | Nicht als natürliche Person von § 6 erfasst | § 12 KStG und eigenständige Anteilseignerfolgen |
| Natürliche Person hält nur eine direkt erworbene Immobilie | Wegzug | Immobilie als solche kein §-6-Objekt | §§ 23 und 49 EStG sowie betriebliche Zuordnung |
| Natürliche Person hält einen Investmentanteil | Wegzug oder unentgeltliche Übertragung | Keine pauschale Anwendung des klassischen § 6 | § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG je nach Investmentart |
| Ereignis liegt vor dem 1. Januar 2022 | Früherer Wegzug oder andere damalige Tatbestandsverwirklichung | Keine ungeprüfte Anwendung des aktuellen Rechts | § 21 Absatz 3 AStG und frühere Fassung |
Abgrenzungsbeispiele
Beispiel 1: Aktuell nur noch 0,4 Prozent, früher 2 Prozent
Annahmen: Eine natürliche Person hält am Ereignistag 0,4 Prozent an einer GmbH. Innerhalb der letzten fünf Jahre hielt sie zeitweise 2 Prozent. Ein möglicher Auslöser des § 6 steht im Raum.
Ergebnis: Die aktuelle Unter-1-Prozent-Quote schließt den Anteilsanwendungsbereich nicht aus. Die frühere Beteiligung kann für § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG genügen.
Grenze: Damit ist noch nicht entschieden, ob § 6 tatsächlich eingreift. Persönlicher Zeitkorridor, Auslöser, Gewinn und Konkurrenz müssen zusätzlich erfüllt sein.
Übergabe: Die Beteiligungsbewegungen und mittelbaren Beteiligungen sind vollständig zu dokumentieren.
Beispiel 2: Durchgehend 0,4 Prozent, aber frühere Einbringung
Annahmen: Die aktuelle und frühere unmittelbare Quote liegt durchgehend unter 1 Prozent. Der Anteil stammt jedoch aus einem Einbringungs- oder Umstrukturierungsvorgang.
Ergebnis: Eine Negativentscheidung allein anhand der Quote ist nicht zulässig. § 17 Absatz 6 EStG kann eine Gleichstellung bewirken.
Grenze: Aus der möglichen Gleichstellung folgt noch keine Anwendung des § 6. Auch die übrigen Voraussetzungen bleiben zu prüfen.
Übergabe: Erwerbs- und Einbringungshistorie müssen steuerrechtlich eingeordnet werden.
Beispiel 3: Geschenkter Kleinanteil mit großem Rechtsvorgänger
Annahmen: Eine Person erhält unentgeltlich 0,5 Prozent einer Gesellschaft. Der Schenker hielt innerhalb des maßgeblichen Zeitraums 5 Prozent.
Ergebnis: Die Beteiligungsverhältnisse des Rechtsvorgängers können die §-17-Anteilseigenschaft vermitteln. Auch für den persönlichen Zeitkorridor können Rechtsvorgängerzeiten relevant sein.
Grenze: Die Schenkungskette allein entscheidet weder den konkreten Auslöser noch die Rechtsfolge.
Übergabe: Schenkungsverträge, Quoten- und Steuerpflichtchroniken aller maßgeblichen Rechtsvorgänger werden benötigt.
Beispiel 4: Deutscher Wohnsitz bleibt bestehen
Annahmen: Eine natürliche Person bezieht zusätzlich eine Wohnung im Ausland, behält aber eine tatsächlich nutzbare Wohnung im Inland. Sie hält einen qualifizierten Anteil.
Ergebnis: Nummer 1 ist nicht allein wegen des Auslandsumzugs erfüllt, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG nicht endet.
Grenze: Daraus folgt keine Gesamtentwarnung. Nummer 3 kann bei einer Änderung des deutschen Besteuerungsrechts gesondert relevant sein.
Übergabe: Wohnverhältnisse, Aufenthaltszeiten, DBA-Ansässigkeit und Besteuerungsrechte müssen vollständig geprüft werden.
Beispiel 5: Nur melderechtlich abgemeldet
Annahmen: Eine Person meldet sich in Deutschland ab, behält aber möglicherweise eine jederzeit nutzbare Wohnung. Die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse sind unklar.
Ergebnis: Die Abmeldung ist kein selbständiger §-6-Auslöser. Ob Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt aufgegeben wurden, ist nach §§ 8 und 9 AO zu beurteilen.
Grenze: Ohne Tatsachenakte kann weder Nummer 1 bejaht noch verneint werden.
Übergabe: Wohnungszugang, Nutzung, Aufenthaltschronik und sonstige tatsächliche Umstände sind aufzuklären.
Beispiel 6: Schenkung ohne Wegzug des Schenkers
Annahmen: Eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person schenkt einen qualifizierten Anteil an eine Person, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Schenker bleibt in Deutschland.
Ergebnis: Nummer 2 kann unabhängig von einem eigenen Wegzug des Schenkers eingreifen.
Grenze: Erwerberstatus, Unentgeltlichkeit, möglicher Erbfall, Teilentgeltlichkeit und konkurrierende Tatbestände müssen gesondert geprüft werden.
Übergabe: Übertragungsvertrag, Gegenleistungen und Steuerstatus des Erwerbers sind zwingend vorzulegen.
Beispiel 7: Direkt gehaltene vermietete Immobilie
Annahmen: Eine natürliche Person zieht ins Ausland und hält unmittelbar eine vermietete Immobilie in Deutschland.
Ergebnis: Die Immobilie ist als solche kein Anteil im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG und damit kein Objekt des klassischen § 6 AStG.
Grenze: Das bedeutet weder Steuerfreiheit noch den Verlust des deutschen Besteuerungsrechts.
Übergabe: Insbesondere ein möglicher Inlandsbezug nach § 49 EStG, eine betriebliche Zuordnung und spätere tatsächliche Veräußerungen sind getrennt zu prüfen.
Beispiel 8: Direkt gehaltene Kryptowerte
Annahmen: Eine Privatperson hält unmittelbar Kryptowerte und verlegt ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland. Es besteht keine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Ergebnis: Die Kryptowerte sind als solche keine §-17-Anteile und werden daher nicht allein durch den klassischen § 6 AStG fingiert veräußert.
Grenze: Aus diesem Ergebnis folgt keine Steuerfreistellung. Tatsächliche private Veräußerungsvorgänge können einen eigenständigen Prüfpfad nach § 23 EStG eröffnen.
Übergabe: Erwerbs-, Nutzungs- und Veräußerungschronik sind bei einem tatsächlichen Vorgang gesondert zu untersuchen.
Beispiel 9: Mitunternehmeranteil mit enthaltenen Beteiligungen
Annahmen: Eine natürliche Person hält einen Mitunternehmeranteil. Zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehören Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Ergebnis: Der Mitunternehmeranteil ist nicht als einheitliches Gesamtobjekt automatisch ein §-6-Anteil. Enthaltene qualifizierte Kapitalgesellschaftsanteile sind objektbezogen zu prüfen.
Grenze: Daneben kann § 16 Absatz 3a EStG als eigenständiger Prüfpfad relevant werden. Eine Betriebsaufgabe darf nicht ohne vollständigen Tatbestand fingiert werden.
Übergabe: Gesamthandsvermögen, Sonderbetriebsvermögen, Beteiligungsquoten und Besteuerungsrechte müssen aufgearbeitet werden.
Beispiel 10: Investmentfondsanteil
Annahmen: Eine natürliche Person hält Investmentanteile und verwirklicht ein Auslandsereignis.
Ergebnis: Investmentanteile dürfen nicht pauschal dem klassischen § 6 AStG zugeordnet werden. § 19 Absatz 3 InvStG und für Spezial-Investmentanteile § 49 Absatz 5 InvStG enthalten eigenständige Wegzugsprüfpfade. Sie gelten für die dort bezeichneten Ereignisse nach dem 31. Dezember 2024 und betreffen Anteile außerhalb eines Betriebsvermögens. § 19 Absatz 3 setzt neben einer insgesamt positiven steuerpflichtigen Gewinnsumme voraus, dass innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile an dem Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar gehalten wurde oder die beim Ereignis gehaltenen Anteile an diesem Fonds Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro aufweisen. Die Grenzen gelten je Investmentfonds, nicht für das gesamte Depot. § 49 Absatz 5 verlangt für Spezial-Investmentanteile ebenfalls eine insgesamt positive steuerpflichtige Gewinnsumme, enthält aber keine entsprechende Ein-Prozent- oder 500.000-Euro-Schwelle.
Grenze: Die teilweise entsprechende Anwendung von §-6-Regeln ersetzt nicht die eigenen Voraussetzungen des Investmentsteuerrechts.
Übergabe: Investmentstatus, Schwellenwerte, Gewinn, Anschaffungskosten und Ereignisdatum sind vollständig festzustellen.
Beispiel 11: Die Gesellschaft verlagert ihre Tätigkeit
Annahmen: Eine deutsche Kapitalgesellschaft verlagert Geschäftsleitung oder Wirtschaftsgüter ins Ausland. Ihr Anteilseigner bleibt unverändert in Deutschland.
Ergebnis: Die Gesellschaft ist keine natürliche Person im persönlichen Anwendungsbereich des § 6 AStG. Ihre Verlagerung löst nicht allein deshalb den klassischen § 6 beim Anteilseigner aus.
Grenze: § 12 KStG kann auf Gesellschaftsebene ein eigener Prüfpfad sein. Anteilseignerfolgen, insbesondere nach § 17 Absatz 5 EStG, bleiben davon getrennt.
Übergabe: Rechtsträgertyp, Wirtschaftsgüter, Besteuerungsrechte und mögliche Anteilseignerfolgen sind getrennt zu prüfen.
Beispiel 12: Tatsächlicher Verkauf vor dem Wegzug
Annahmen: Eine natürliche Person verkauft einen qualifizierten Anteil tatsächlich und zieht anschließend ins Ausland.
Ergebnis: Der tatsächliche Veräußerungstatbestand ist vorrangig einzuordnen. § 6 darf denselben Sachverhalt nicht ungeprüft nochmals als fingierte Veräußerung erfassen.
Grenze: Es muss festgestellt werden, wann wirtschaftliches Eigentum überging und ob später noch ein anderes Beteiligungsobjekt vorhanden war.
Übergabe: Kaufvertrag, Vollzug, Kaufpreisregelungen und Ereigniszeitpunkte müssen abgestimmt werden.
Beispiel 13: Kein Wertzuwachs auf einem Anteilspaket
Annahmen: Der gemeine Wert eines Anteilspakets liegt nicht über den dafür maßgeblichen Anschaffungskosten. Ein anderes Paket derselben Gesellschaft weist einen Wertzuwachs auf.
Ergebnis: Nach Verwaltungsauffassung erzeugt § 6 keinen Verlust. Die Anteilspakete sind anteilsbezogen zu beurteilen.
Grenze: Eine Verlustnutzung darf nicht versprochen werden. Auch die richtige Aufteilung der Anschaffungskosten muss feststehen.
Übergabe: Bewertung, Erwerbsvorgänge und Anschaffungskosten jedes Pakets gehören in die Einzelprüfung.
Beispiel 14: Wegzug im Jahr 2021
Annahmen: Ein möglicher §-6-Tatbestand wurde im Jahr 2021 verwirklicht; einzelne Fristen oder Folgen wirken noch fort.
Ergebnis: Das aktuelle Recht ab 2022 darf nicht ungeprüft angewendet werden. Nach § 21 Absatz 3 AStG gilt für vor dem 1. Januar 2022 verwirklichte Tatbestände grundsätzlich die frühere Fassung fort.
Grenze: Aktuelle Sieben-aus-Zwölf-, Rückkehr-, Zahlungs- und Mitwirkungsregeln lassen sich nicht ohne Übergangsprüfung übertragen.
Übergabe: Ereignisdatum, damalige Rechtslage, Bescheide, Anträge und laufende Fristen sind vollständig zu erfassen.
Praxisfahrplan
Prüfreihenfolge
- Ereignisdatum bestimmen: Zuerst klären, ob aktuelles Recht oder aufgrund von § 21 Absatz 3 AStG die frühere Fassung maßgeblich ist.
- Prüfobjekte einzeln erfassen: Anteil, Investmentanteil, Betrieb, Mitunternehmeranteil, Immobilie, Forderung und sonstige Assets nicht vermischen.
- Eigentümer und Rechtsträger trennen: Festhalten, wer das Objekt hält und auf welcher Ebene ein Auslandsereignis stattfindet.
- Persönlichen Anwendungsbereich prüfen: Natürliche Person, Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG und Sieben-aus-Zwölf-Chronik feststellen.
- Rechtsvorgänger einbeziehen: Unentgeltliche Erwerbsketten und gesetzliche Fiktionen vollständig untersuchen.
- Anteilsanwendungsbereich bestimmen: Beteiligungsquote über fünf Jahre, mittelbare Beteiligungen und § 17 Absatz 6 und 7 EStG prüfen.
- Atypische Rechte qualifizieren: Bei ausländischen Rechtsträgern, Optionen, Anwartschaften und Genussrechten keine Einordnung nach Etikett vornehmen.
- Auslöser getrennt prüfen: Nummer 1, 2 und 3 mit ihrem jeweiligen Realisationszeitpunkt nacheinander untersuchen.
- Besteuerungsrechte analysieren: Bei Nummer 3 insbesondere Ansässigkeit, Doppelbesteuerungsabkommen und Anrechnung oder Freistellung prüfen.
- Konkurrenz klären: Tatsächliche und andere fingierte Veräußerungstatbestände vor der §-6-Rechtsfolge einordnen.
- Wertzuwachs feststellen: Gemeinen Wert und Anschaffungskosten für jedes Anteilspaket bestimmen; keine Verlustrealisierung nach § 6 unterstellen.
- Folgeregeln prüfen: Erst danach Rückkehrregelung, Ratenzahlung, Sicherheitsleistung und Mitwirkungspflichten nach § 6 Absatz 3 bis 5 untersuchen.
- Alternative Prüfpfade abarbeiten: Eine negative §-6-Prüfung nicht als SteuerBeurteilung behandeln.
Pflichtakte
Für eine belastbare Prüfung werden mindestens benötigt:
- Datum, Art und zeitlicher Ablauf des Auslandsereignisses,
- Wohnsitze, Wohnungszugang und tatsächliche Aufenthaltschronik,
- Steuerpflichtzeiten innerhalb der letzten zwölf Jahre,
- Steuerbescheide und Unterlagen zum Beginn oder Ende der Steuerpflicht,
- vollständige Schenkungs- und Erbfallkette,
- Steuerpflichtzeiten und Beteiligungsquoten maßgeblicher Rechtsvorgänger,
- Beteiligungsübersicht für mindestens die letzten fünf Jahre,
- Nachweise zu unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen,
- Unterlagen zu Kapitalerhöhungen, Verwässerungen und Umstrukturierungen,
- Erwerbs-, Einbringungs- und Optionshistorie,
- Satzung und Rechtsformunterlagen ausländischer oder hybrider Rechtsträger,
- Verträge zu Optionen, Anwartschaften, Genussrechten und atypischen Wertpapieren,
- Übertragungsverträge, Gegenleistungen und Steuerstatus des Erwerbers,
- Unterlagen zur DBA-Ansässigkeit und zur Zuordnung des Besteuerungsrechts,
- Anschaffungskosten und mögliche Veräußerungskosten je Anteilspaket,
- belastbare Bewertung des gemeinen Werts,
- Unterlagen zu tatsächlichen oder anderen fingierten Veräußerungen,
- Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen,
- Unterlagen zu Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
- Klassifikation und Erwerbsdaten von Investmentanteilen,
- Unterlagen zu Verlagerungen auf Körperschaftsebene,
- Nachweise zu fortbestehenden inländischen Einkünften,
- Unterlagen zu möglichen Voraussetzungen des § 2 AStG sowie
- bei einem positiven §-6-Fall Unterlagen zu Rückkehr, Ratenzahlung, Sicherheitsleistung und Mitwirkung.
Typische Fehler
| Fehlerbild | Korrektur |
|---|---|
| „Unter 1 Prozent ist sicher außerhalb von § 6.“ | Fünfjahresquote, Rechtsvorgänger und § 17 Absatz 6 prüfen. |
| „Eine GmbH-Beteiligung reicht immer.“ | Person, Quote, Anteilskategorie, Auslöser, Gewinn und Konkurrenz sind zusätzlich erforderlich. |
| „Die Gesellschaft zieht weg, also greift § 6 beim Gesellschafter.“ | Rechtsträger- und Anteilseignerebene sowie § 12 KStG und § 17 Absatz 5 EStG trennen. |
| „Abmeldung oder Passwechsel lösen § 6 aus.“ | Entscheidend sind die gesetzlichen Auslöser und die tatsächlichen Steuerpflichtverhältnisse. |
| „Ein zweiter Auslandswohnsitz ist immer Nummer 1.“ | Bei fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht Nummer 1 verneinen; Nummer 3 separat prüfen. |
| „Ein Mitunternehmeranteil ist ein §-6-Anteil.“ | Gesamtobjekt und darin enthaltene Kapitalgesellschaftsanteile getrennt prüfen. |
| „Fonds fallen immer unter § 6.“ | Je nach Investmentart § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG eigenständig prüfen. |
| „Nicht § 6 heißt steuerfrei.“ | Alternative Regime und tatsächliche Vorgänge bleiben offen. |
| „§ 6 erzeugt einen Wegzugsverlust.“ | Nach BMF-Auffassung erfolgt keine Verlustrealisierung. |
| „Das aktuelle Recht gilt auch für frühere Wegzüge.“ | § 21 Absatz 3 AStG vor jeder Sachprüfung anwenden. |
| „Die Alternativnorm wird genannt, also fällt Steuer an.“ | Eine Belastung darf erst nach vollständiger Prüfung ihres Tatbestands behauptet werden. |
| „Eine Immobilie, Forderung oder Kryptowert ist endgültig aus jeder Wegzugsprüfung heraus.“ | Nur der klassische §-6-Objektanwendungsbereich ist abgegrenzt; andere Prüfpfade bleiben möglich. |
Häufige Fragen
Erfasst § 6 AStG beim Wegzug das gesamte Vermögen?
Nein. Der klassische § 6 betrifft nur den gesetzlich bestimmten Anteilsanwendungsbereich und nur bei erfülltem persönlichen Anwendungsbereich und einem der drei Auslöser.
Sind Bargeld, Immobilien oder Kryptowerte §-6-Objekte?
Nicht als solche. Andere Besteuerungsregime und tatsächliche Vorgänge bleiben zu prüfen.
Ist eine aktuelle Beteiligung unter 1 Prozent sicher außerhalb des § 6?
Nein. Maßgeblich können der Fünfjahreszeitraum, Rechtsvorgänger und § 17 Absatz 6 EStG sein.
Reicht es, dass es sich um Aktien oder GmbH-Anteile handelt?
Nein. Die Rechtsform ersetzt weder Quote noch persönlichen Anwendungsbereich, Auslöser, Gewinn oder Konkurrenzprüfung.
Löst eine melderechtliche Abmeldung § 6 AStG aus?
Nicht eigenständig. Entscheidend sind Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und das tatsächliche Ende der unbeschränkten Steuerpflicht oder ein anderer gesetzlicher Auslöser.
Kann § 6 trotz fortbestehendem deutschen Wohnsitz eingreifen?
Nummer 1 grundsätzlich nicht allein wegen eines zusätzlichen Auslandswohnsitzes. Nummer 3 kann gesondert relevant sein, wenn das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Kann eine Schenkung ohne Wegzug § 6 auslösen?
Ja. Nummer 2 kann unabhängig von einem Wegzug des Übertragenden eingreifen, wenn ihre Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.
Gilt § 6 AStG für eine Kapitalgesellschaft, die selbst ins Ausland verlagert wird?
Nicht als natürliche Person. § 12 KStG und eigenständige Anteilseignerfolgen sind getrennt zu prüfen.
Sind Investmentfondsanteile automatisch vom klassischen § 6 erfasst?
Nein. § 19 Absatz 3 InvStG und für Spezial-Investmentanteile § 49 Absatz 5 InvStG enthalten eigenständige Prüfpfade mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die teilweise entsprechende Anwendung von § 6 AStG macht daraus keinen unmittelbaren Anwendungsfall des klassischen § 6.
Erfasst § 6 AStG Renten- oder Versorgungsanwartschaften?
Nicht allein wegen des Wegzugs als §-17-Anteil. Spätere Renten, Kapitalzahlungen oder Abfindungen können jedoch nach anderen deutschen und spanischen Regeln steuerpflichtig sein.
Sind Lebensversicherungen wegen ihres Rückkaufswerts §-6-Objekte?
Nicht als solche. Rückkauf, Abtretung und Auszahlung müssen insbesondere nach den Versicherungs- und Kapitaleinkunftsregeln geprüft werden.
Sind Stiftungs- oder Trustrechte immer außerhalb jeder Wegzugsbesteuerung?
Nein. Sie sind nicht automatisch §-17-Anteile, können aber eigenständige Zurechnungs-, Hinzurechnungs-, Ausschüttungs-, Erbschaft- oder Schenkungsteuerfolgen auslösen.
Kann § 6 einen steuerlich nutzbaren Verlust erzeugen?
Nach der amtlichen Verwaltungsauffassung nein. Die Prüfung erfolgt anteilsbezogen.
Gilt das aktuelle Recht für Wegzüge vor 2022?
Nicht ohne Weiteres. Für vor dem 1. Januar 2022 verwirklichte Tatbestände ist § 21 Absatz 3 AStG zu beachten.
Bedeutet „nicht von § 6 erfasst“, dass Deutschland nicht mehr besteuern darf?
Nein. Insbesondere §§ 20, 23 und 49 EStG, § 2 AStG sowie betriebliche, investment- und körperschaftsteuerliche Regime können eigenständig zu prüfen sein.
Wann der Fall in die Einzelprüfung gehört
Ohne individuelles Ergebnis muss der Fall in eine steuerrechtliche Einzelprüfung übergeben werden, sobald mindestens einer der folgenden Punkte vorliegt:
- Das Ereignis liegt vor dem 1. Januar 2022 oder eine Altfrist läuft noch.
- Die Sieben-aus-Zwölf-Chronik ist unvollständig.
- Es gibt eine unentgeltliche Erwerbskette oder die Quote eines Rechtsvorgängers ist unbekannt.
- Eine Gleichstellung nach § 17 Absatz 6 oder 7 EStG ist möglich.
- Der Anteil betrifft einen ausländischen oder hybriden Rechtsträger.
- Das Objekt ist eine Option, Anwartschaft, ein Genussrecht oder ein atypisches Wertpapier.
- Betriebsvermögen, ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil ist betroffen.
- Es liegt ein Investmentanteil vor.
- Eine Körperschaft wird verlagert.
- Es geht um eine teilentgeltliche Übertragung, verdeckte Einlage oder einen Erwerb von Todes wegen.
- Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts ist möglich.
- DBA-Ansässigkeit oder ein Wechsel der Anrechnungsmethode sind zu beurteilen.
- Der gemeine Wert muss bestimmt werden oder die Anschaffungskosten sind unklar.
- Mehrere Anteilspakete enthalten Gewinn- und Verlustpositionen.
- Eine tatsächliche Veräußerung oder ein konkurrierender Veräußerungstatbestand kommt in Betracht.
- Rückkehrregelung, Ratenzahlung, Sicherheitsleistung oder Mitwirkungspflichten sind zu prüfen.
- Ein Inlandsbezug nach § 49 EStG ist möglich.
- Eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kommt in Betracht.
Amtliche Quellen
Rechtsstand und Quellenabruf: 16. September 2026.
Rechtsstand: 16. September 2026.
- § 6 AStG – Besteuerung des Vermögenszuwachses Gesetze im Internet – § 6 AStG Maßgeblich: Absätze 1 bis 5.
- § 21 AStG – Anwendungsvorschriften Gesetze im Internet – § 21 AStG Maßgeblich: Absatz 3.
- § 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Gesetze im Internet – § 17 EStG Maßgeblich: Absatz 1 Sätze 1 bis 4, Absätze 2, 2a sowie 5 bis 7.
- § 1 EStG – Steuerpflicht Gesetze im Internet – § 1 EStG Maßgeblich: Absatz 1 sowie die Abgrenzung zu Absatz 2 und 3.
- § 8 AO – Wohnsitz Gesetze im Internet – § 8 AO Maßgeblich: vollständige Vorschrift.
- § 9 AO – Gewöhnlicher Aufenthalt Gesetze im Internet – § 9 AO Maßgeblich: vollständige Vorschrift.
- § 4 EStG – Gewinnbegriff und betriebliche Entstrickung Gesetze im Internet – § 4 EStG Maßgeblich: Absatz 1, insbesondere Satz 3.
- § 16 EStG – Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe Gesetze im Internet – § 16 EStG Maßgeblich: Absatz 3a.
- §§ 19, 49 und 57 InvStG Gesetze im Internet – Investmentsteuergesetz Maßgeblich: § 19 Absatz 3, § 49 Absatz 5 und § 57 Absatz 10 Sätze 7 und 8.
- § 12 KStG Gesetze im Internet – § 12 KStG Maßgeblich: vollständige Vorschrift.
- § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen Gesetze im Internet – § 20 EStG Maßgeblich: vollständige Vorschrift ausschließlich als Alternativprüfpfad.
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte Gesetze im Internet – § 23 EStG Maßgeblich: vollständige Vorschrift ausschließlich als Alternativprüfpfad.
- § 2 AStG – Erweiterte beschränkte Steuerpflicht Gesetze im Internet – § 2 AStG Maßgeblich: vollständige Vorschrift.
- § 49 EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte Gesetze im Internet – § 49 EStG Maßgeblich: vollständige Vorschrift ausschließlich als Alternativprüfpfad.
- BMF, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 22. Dezember 2023 BMF – AEAStG 2023, amtliches PDF Maßgeblich: Textziffer 6.1, insbesondere Randnummern 72 bis 96. Aussagen daraus sind als Verwaltungsauffassung gekennzeichnet.
