Kurz & klar
Das Außensteuergesetz schützt das deutsche Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Es kann insbesondere beim Wegzug mit wesentlichen Kapitalgesellschaftsanteilen, bei niedrig besteuerten Einkünften beherrschter Auslandsgesellschaften und bei Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen eingreifen. Ein Umzug nach Spanien oder Mallorca löst die Regeln nicht automatisch aus; entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen.
Das Außensteuergesetz (AStG) regelt ausgewählte deutsche Steuerfolgen grenzüberschreitender Sachverhalte. Besonders wichtig ist es bei Wegzügen, Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften und Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen; ein Auslandsbezug allein genügt jedoch nicht.
Was regelt das Außensteuergesetz?
Das AStG schützt das deutsche Besteuerungsrecht in genau bestimmten Fällen. Es ist kein vollständiges Regelwerk für alle Auslandseinkünfte, sondern ergänzt insbesondere das Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht. Zu seinen wichtigsten Bereichen gehören:
- die Korrektur nicht fremdüblicher Bedingungen zwischen nahestehenden Personen bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland,
- die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (sujeción fiscal limitada ampliada) bestimmter deutscher Staatsangehöriger nach einem Wegzug,
- die Wegzugsbesteuerung (tributación de salida) bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften,
- die Hinzurechnungsbesteuerung (transparencia fiscal internacional) bei bestimmten Einkünften ausländischer Gesellschaften und
- die Zurechnung von Vermögen und Einkünften bestimmter ausländischer Familienstiftungen.
Ob das Gesetz eingreift, muss für jeden Regelungsbereich gesondert geprüft werden. Wohnsitz, Dauer der bisherigen deutschen Steuerpflicht, Art und Höhe einer Beteiligung, Beherrschung einer Gesellschaft, konkrete Einkunftsarten und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit können dabei unterschiedliche Rollen spielen.
Wann betrifft das Außensteuergesetz den Wegzug nach Spanien?
Ein Wohnsitzwechsel nach Spanien löst die deutschen Vorschriften nicht allein deshalb aus, weil die betroffene Person Vermögen besitzt oder weiter Einkünfte aus Deutschland erhält. Entscheidend ist beispielsweise bei der Wegzugsbesteuerung, ob die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind und Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehalten werden.
Für Anteilseigner, die nach Mallorca ziehen, kann das Außensteuergesetz schon im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht eine Prüfung des Wertzuwachses ihrer Gesellschaftsanteile auslösen. Für die Insel gilt dabei keine eigene Sonderregel: Maßgeblich ist deutsches Bundesrecht, während die spanische Besteuerung und das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen (convenio para evitar la doble imposición) getrennt zu prüfen sind.
Kann trotz Wegzug eine erweiterte deutsche Steuerpflicht fortbestehen?
§ 2 AStG enthält eine eigenständige erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Sie kann einen deutschen Staatsangehörigen betreffen, der in den letzten zehn Jahren vor dem Ende seiner unbeschränkten Steuerpflicht als deutscher Staatsangehöriger insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, in einem niedrig besteuernden Gebiet oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält. Die Vorschrift kann bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Wegzugsjahres wirken; sie gilt nur für Veranlagungszeiträume, in denen die nach dieser Regel insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen.
Ein Umzug nach Spanien erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch. Insbesondere die niedrige Besteuerung und die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen sind anhand der gesetzlichen Vergleichs- und Zuordnungskriterien des § 2 zu prüfen.
Wie funktioniert die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung behandelt bestimmte Anteile steuerlich so, als wären sie zum gemeinen Wert (valor normal de mercado) verkauft worden, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattfindet. Erfasst wird dadurch der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt entstandene Wertzuwachs.
Welche Personen und Beteiligungen sind erfasst?
§ 6 AStG betrifft natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem auslösenden Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Hinzukommen müssen Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG. Diese Vorschrift erfasst Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital beteiligt war.
Bei unentgeltlich erworbenen Anteilen können für die Berechnung der siebenjährigen Steuerpflicht auch Zeiten eines oder mehrerer Rechtsvorgänger einzubeziehen sein. Solche Erwerbsketten müssen deshalb gesondert nachvollzogen werden.
Welche Vorgänge können die Steuer auslösen?
§ 6 Absatz 1 AStG nennt drei Tatbestände:
- die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine Person, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, und
- den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts am Gewinn aus einer Veräußerung der Anteile.
Für Sie heißt das: Nicht die Abmeldung als solche ist der einzige Prüfpunkt. Auch eine Schenkung über die Grenze oder eine Veränderung des deutschen Besteuerungsrechts kann relevant werden.
Was gilt bei einer geplanten Rückkehr?
Beruht das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nur auf einer vorübergehenden Abwesenheit und wird die Person innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, kann der Steueranspruch entfallen. Das setzt unter anderem voraus, dass die Anteile zwischenzeitlich grundsätzlich weder veräußert, übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt wurden, bestimmte Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr nicht mehr als ein Viertel des maßgeblichen Anteilswerts betragen und das deutsche Besteuerungsrecht mindestens im früheren Umfang wieder entsteht.
Das zuständige Finanzamt kann die Rückkehrfrist auf Antrag insgesamt um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht. Eine bloße Hoffnung auf spätere Rückkehr genügt daher nicht als sichere Planung; die gesetzlichen Voraussetzungen müssen während der Abwesenheit eingehalten und nachgewiesen werden.
Kann die Wegzugsteuer in Raten gezahlt werden?
Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer, die auf die nach § 6 Absatz 1 AStG realisierten Einkünfte entfällt, in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 AStG bestimmt: „Dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben.“ Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die weiteren Raten jeweils am 31. Juli der Folgejahre; die Raten werden nicht verzinst.
Die noch offene Steuer kann vorzeitig fällig werden, etwa bei einer verspäteten Rate, bei Verletzung der Mitwirkungspflichten, bei Insolvenzanmeldung, bei Veräußerung oder Übertragung der Anteile sowie bei bestimmten umfangreichen Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr. Meldepflichtige Ereignisse sind grundsätzlich innerhalb eines Monats elektronisch mitzuteilen. Zusätzlich sind jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift und die weitere Zurechnung der Anteile elektronisch zu bestätigen; bei unbilliger Härte kann das Finanzamt auf Antrag eine Abgabe nach amtlichem Vordruck zulassen. Unabhängig davon schreibt das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025 bis zur technischen Bereitstellung der elektronischen Schnittstelle die Verwendung des dort bekannt gegebenen Vordruckmusters vor.
Wann erfasst das AStG eine Gesellschaft in Spanien?
Die Hinzurechnungsbesteuerung kann bestimmte Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft einem in Deutschland Steuerpflichtigen zurechnen, ohne dass die Gesellschaft diese Einkünfte ausgeschüttet hat. Nach § 7 AStG setzt die allgemeine Regel insbesondere voraus, dass der Steuerpflichtige die ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit nahestehenden Personen beherrscht.
Beherrschung liegt grundsätzlich vor, wenn am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder der Anteile am Nennkapital zuzurechnen ist oder ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses besteht. Abgestimmtes Verhalten und mittelbare Beteiligungen können in die Prüfung einfließen.
Welche Einkünfte werden hinzugerechnet?
Nicht jeder Gewinn einer ausländischen Gesellschaft wird hinzugerechnet. § 8 AStG arbeitet mit einem gesetzlichen Katalog: Erfasst werden niedrig besteuerte Einkünfte, die nicht aus den dort genannten Tätigkeiten stammen oder für die eine gesetzliche Rückausnahme gilt. Deshalb ist die verkürzte Gleichung „passive Einkünfte gleich Hinzurechnung“ für eine belastbare Prüfung nicht ausreichend.
Eine niedrige Besteuerung liegt nach § 8 Absatz 5 AStG vor, wenn die nach deutschem Steuerrecht ermittelten relevanten Einkünfte mit Ertragsteuern von weniger als 15 Prozent belastet sind, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. Maßgeblich ist nicht allein der allgemeine Steuersatz des Sitzstaats. Auch tatsächlich nicht erhobene Steuern und bestimmte Erstattungsansprüche sind nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen.
Eine auf Mallorca ansässige spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L.) unterfällt der Hinzurechnungsbesteuerung des AStG daher nicht schon aufgrund ihres Standorts. Zu prüfen sind die Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse, jede relevante Einkunftsart, ihre tatsächliche Steuerbelastung sowie gegebenenfalls die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft.
Wann hilft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit (actividad económica sustancial) in Spanien?
Für Einkünfte, bei denen nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft in ihrem EU- oder EWR-Sitzstaat einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, ist sie insoweit nach § 8 Absatz 2 AStG keine Zwischengesellschaft. Erforderlich sind insbesondere die für die Tätigkeit nötige sachliche und personelle Ausstattung sowie hinreichend qualifiziertes Personal, das die Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich ausübt. Lässt die Gesellschaft die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend durch Dritte erledigen, greift dieser Nachweis nicht.
Die Ausnahme setzt außerdem voraus, dass der betreffende Staat die für die Besteuerung notwendigen Auskünfte im zwischenstaatlichen Informationsaustausch erteilt. Eine Adresse, ein externer Verwalter oder formale Gesellschaftsunterlagen ersetzen die gesetzlich verlangte Tätigkeit nicht.
Gibt es eine Freigrenze?
Bei gemischten Einkünften lässt § 9 AStG die relevanten Einkünfte außer Ansatz, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die danach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Diese Grenzen gelten nach § 21 Absatz 9 AStG erstmals für Einkünfte aus Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen pauschalen Abzug von 100.000 Euro.
Der Hinzurechnungsbetrag wird nach deutschem Steuerrecht ermittelt und gilt grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet. Tatsächlich zu Lasten der ausländischen Gesellschaft erhobene Ertragsteuern auf die erfassten Einkünfte werden nach Maßgabe des § 12 AStG auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet.
Wie behandelt das AStG Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen?
§ 1 AStG verlangt bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit nahestehenden Personen den Fremdvergleichsgrundsatz (principio de plena competencia). Werden dadurch deutsche Einkünfte gemindert, dass andere Bedingungen oder Verrechnungspreise vereinbart werden als zwischen unabhängigen Dritten unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen, sind die Einkünfte entsprechend zu berichtigen.
Eine Person kann unter anderem nahestehend sein, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens einem Viertel besteht, ein Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder Liquidationserlöses vorliegt oder beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Daneben enthält § 1 Absatz 2 AStG weitere Nähemerkmale.
Was ist eine Funktionsverlagerung?
Bei einer Funktionsverlagerung (traslado de funciones) wird eine Funktion einschließlich der zugehörigen Chancen und Risiken sowie mitübertragener oder mitüberlassener Wirtschaftsgüter oder sonstiger Vorteile verlagert. Können für die Funktion als Ganzes keine Vergleichsdaten festgestellt werden, ist der Einigungsbereich grundsätzlich auf Grundlage des gesamten Transferpakets zu bestimmen. Das soll auch künftige Gewinnpotenziale sachgerecht in der Bewertung abbilden.
Das Gesetz kennt begrenzte Ausnahmen von der Transferpaketbewertung. Sie können beispielsweise eingreifen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der Verlagerung waren. Ob Produktion, Vertrieb, Forschung, Markenverwertung oder andere Aufgaben tatsächlich als Funktion samt Chancen und Risiken verlagert werden, hängt vom konkreten Vorgang ab.
Welche Fristen, Grenzen und Schwellen sind besonders wichtig?
| Prüfpunkt | Gesetzliche Vorgabe |
|---|---|
| Vorherige deutsche Steuerpflicht bei § 6 AStG | Innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig |
| Beteiligung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG | Innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent |
| Ratenzahlung nach § 6 AStG | Auf Antrag sieben gleiche Jahresraten; regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung |
| Laufende Mitteilung bei Raten oder Rückkehrregelung | Meldepflichtige Ereignisse innerhalb eines Monats; jährliche Bestätigung grundsätzlich bis 31. Juli |
| Niedrige Besteuerung nach § 8 Absatz 5 AStG | Ertragsteuerbelastung der maßgebenden Einkünfte von weniger als 15 Prozent |
| Freigrenze für gemischte Einkünfte nach § 9 AStG | Nicht mehr als ein Drittel der Gesamteinkünfte und insgesamt nicht mehr als 100.000 Euro; für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2025 |
Wie sollte man einen grenzüberschreitenden Fall prüfen?
- Steuerstatus feststellen: Wohnsitze, gewöhnlichen Aufenthalt, Zeitpunkte und bisherige Dauer der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht dokumentieren.
- Beteiligungen erfassen: Direkte, indirekte und unentgeltlich erworbene Anteile sowie Stimm-, Gewinn- und Liquidationsrechte vollständig aufzeichnen.
- Auslösende Vorgänge bestimmen: Wegzug, Schenkung, Umstrukturierung, Einschränkung eines Besteuerungsrechts oder Verlagerung betrieblicher Funktionen zeitlich einordnen.
- Auslandsgesellschaften analysieren: Einkunftsarten, Steuerbescheide, tatsächlich erhobene Steuern, Personal, Räume, Entscheidungswege und Fremdleistungen belegen.
- Deutsches und spanisches Recht trennen: Zunächst die Steueransprüche beider Staaten bestimmen und anschließend das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen prüfen.
- Erklärungen und Anträge vorbereiten: Ratenantrag, Sicherheitsleistung, Feststellungserklärung, Tätigkeitsnachweis und laufende Mitteilungen rechtzeitig koordinieren.
Für die Hinzurechnungsbesteuerung werden die Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG gesondert festgestellt. Beteiligte Steuerpflichtige müssen grundsätzlich eine elektronische Feststellungserklärung abgeben. Wird für eine EU- oder EWR-Gesellschaft der Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit geltend gemacht, ist dies nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch anzuzeigen; bis zur technischen Bereitstellung dieser Anzeige sind nach dem BMF-Schreiben vom 27. März 2026 jedoch die dort bekannt gegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Finanzamt kann dennoch eine Feststellungserklärung verlangen.
Was passiert bei Fehlern oder versäumten Mitteilungen?
Fehler können dazu führen, dass Einkünfte nachträglich korrigiert oder hinzugerechnet werden und zusätzliche deutsche Steuer festgesetzt wird. Bei der Wegzugsbesteuerung kann eine offene Ratensteuer innerhalb eines Monats fällig werden, wenn eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt oder eine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt wird.
Besonders riskant sind unvollständige Beteiligungsdiagramme, die ungeprüfte Annahme einer ausreichenden Auslandsbesteuerung und nicht belegte wirtschaftliche Substanz. Auch Vorgänge nach dem Wegzug müssen überwacht werden, weil Anteilsübertragungen, Ausschüttungen oder ein Wegfall der Rückkehrabsicht die Behandlung einer bereits festgesetzten Wegzugsteuer verändern können.
Häufige Fragen (FAQ)
Löst jeder Umzug nach Spanien Wegzugsbesteuerung aus?
Nein. § 6 AStG verlangt unter anderem die dort bestimmte Dauer der bisherigen unbeschränkten Steuerpflicht und Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG. Außerdem muss einer der gesetzlichen Auslöser eintreten.
Gilt auf Mallorca eine besondere deutsche Sonderregel?
Nein. Das einschlägige deutsche Bundesrecht enthält keine regionale Sonderregel für die Insel. Der Standort kann aber praktisch relevant sein, wenn eine Person dorthin zieht oder eine dort ansässige Gesellschaft in eine deutsche Beteiligungs- oder Unternehmensstruktur eingebunden ist.
Müssen Anteile für die Wegzugsbesteuerung tatsächlich verkauft werden?
Nein. Das Gesetz stellt die erfassten Vorgänge einer Veräußerung zum gemeinen Wert gleich. Die Steuer kann deshalb entstehen, obwohl der Anteilseigner die Beteiligung behält und keinen Verkaufserlös erhält.
Ist jede spanische S.L. eine Zwischengesellschaft?
Nein. Beherrschung, Einkunftsart und niedrige Besteuerung müssen nach den §§ 7 und 8 AStG geprüft werden. Bei einer Gesellschaft in der EU kann außerdem der nachgewiesene Umfang ihrer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit entscheidend sein.
Kann die Wegzugsteuer immer sieben Jahre lang gezahlt werden?
Die Zahlung in sieben gleichen Jahresraten setzt einen Antrag voraus; nach § 6 Absatz 4 Satz 2 AStG gilt: „Dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben.“ Bestimmte spätere Ereignisse oder Pflichtverletzungen können die noch offene Steuer vorzeitig fällig machen.
Quellen
- Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/astg/BJNR117130972.html (abgerufen im Juli 2026).
- Einkommensteuergesetz, § 17: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html (abgerufen im Juli 2026).
- Bundesministerium der Finanzen, Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 22. Dezember 2023: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-12-22-grundsaetze-zur-anwendung-des-aussensteuergesetzes.pdf (abgerufen im Juli 2026).
- Bundesministerium der Finanzen, Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung vom 12. Dezember 2025: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2025-12-12-vordruck-anwendung-wegzugsbesteuerung.pdf (abgerufen im Juli 2026).
- Bundesministerium der Finanzen, Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung vom 27. März 2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2026-03-27-vordrucke-hinzurechnungsbesteuerung.pdf (abgerufen im Juli 2026).
- Boletín Oficial del Estado, deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212 (abgerufen im Juli 2026).
