Kurz & klar
Die Entscheidung zwischen Behalten, Verkaufen und Umstrukturieren ist anhand der Nettoerlöse auf Gesellschafter- und Unternehmensebene, der künftigen Leitungs- und Tätigkeitsorte, der deutschen und spanischen Besteuerungsrechte sowie der Voraussetzungen und Sperrfristen steuerneutraler Umwandlungen zu treffen; eine Holding oder Umstrukturierung beseitigt stille Reserven nicht, sondern kann ihre Besteuerung nur unter engen Bedingungen verlagern oder aufschieben.
Ein Unternehmen ist kein einzelner Steuergegenstand. In ihm stecken Anteile, Wirtschaftsgüter, Verträge, Personal, Funktionen, Finanzierung und häufig Immobilien. Wer nach Spanien zieht, einen Käufer sucht oder eine Holding einziehen möchte, muss deshalb mehrere Ebenen gleichzeitig modellieren. Die wirtschaftlich beste Lösung ist nicht zwingend die mit dem niedrigsten Steuersatz, sondern die mit dem höchsten belastbaren Nettoergebnis nach Steuern, Transaktionskosten, Haftungsrisiken und künftigen Ausschüttungen.
Das Wichtigste im Überblick
Die Grundentscheidung lässt sich in sechs Wege zerlegen:
- Unternehmen unverändert behalten: sinnvoll, wenn Erträge weiter erwirtschaftet werden sollen und Leitung, Betriebsstätten, Vergütungen und Ausschüttungen grenzüberschreitend beherrschbar bleiben.
- Anteile verkaufen: der Käufer übernimmt die Gesellschaft; besteuert wird grundsätzlich der Anteilseigner, während die stillen Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern in der Gesellschaft fortbestehen.
- Wirtschaftsgüter oder Betrieb verkaufen: der Rechtsträger veräußert Vermögen beziehungsweise einen Betrieb; die Besteuerung fällt zunächst auf Unternehmensebene an, eine spätere Auszahlung an den Gesellschafter kann eine zweite Belastungsebene auslösen.
- Gewinne oder Vermögen ausschütten: schafft Liquidität beim Gesellschafter, kann aber Quellensteuer, spanische Besteuerung und bei Sachauskehrungen eine Aufdeckung stiller Reserven auslösen.
- Vorher umstrukturieren: etwa durch Holding, Anteilstausch, Einbringung oder Formwechsel; steuerneutral ist dies nur bei erfüllten Tatbestands-, Bewertungs-, Besteuerungsrechts- und Nachweisanforderungen.
- Tätigkeit, Funktionen oder Vermögen verlagern: verändert nicht nur den Standort, sondern kann Entstrickung, Funktionsverlagerung, Betriebsstätten und eine neue steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft auslösen.
Die zentrale Regel lautet: Zuerst Zielbild und Steuerrechte bestimmen, dann Struktur wählen, erst danach Verträge unterzeichnen oder Leitungsfunktionen verlagern. Eine nachträgliche Umdeutung heilt einen bereits verwirklichten Verkauf, Wegzug oder Entstrickungstatbestand regelmäßig nicht.
Die Entscheidungsmatrix im Überblick
| Weg | Typischer wirtschaftlicher Zweck | Primäre Steuerbelastung | Hauptvorteil | Zentrales Risiko |
|---|---|---|---|---|
| Behalten | laufende Erträge, Nachfolge später, kein Käuferdruck | laufende Unternehmenssteuer; Steuer auf Vergütung und Ausschüttung | operative Kontinuität | tatsächliche Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in Spanien |
| Share Deal durch natürliche Person | vollständiger Exit, Haftungsübergang | Veräußerungsgewinn des Gesellschafters | nur eine unmittelbare Verkaufsebene | § 17 EStG, Wegzugsbesteuerung, DBA-Sonderregeln, Käuferabschlag wegen latenter Steuern |
| Share Deal durch Holding | Reinvestition des Erlöses | bei deutscher Kapitalgesellschaft regelmäßig § 8b KStG; spätere Entnahme separat | hoher Reinvestitionsbetrag in der Holding | keine endgültige Steuerfreiheit; Sperrfristen und Ausschüttungsbesteuerung |
| Asset Deal | Käufer will einzelne Vermögenswerte und neue Abschreibungsbasis | Gewinn beim verkaufenden Unternehmen; spätere Ausschüttung an Eigentümer | Erwerber kann Werte neu ansetzen | Doppelbelastung und Zurückbleiben von Haftungen |
| Ausschüttung/Sachauskehrung | Privatliquidität, Bereinigung vor Verkauf | Quellen- und Wohnsitzstaatbesteuerung; gegebenenfalls Gewinnrealisierung in der Gesellschaft | klare Vermögensentnahme | Liquiditätsabfluss, Quellensteuerverfahren, verdeckte Gewinnausschüttung |
| Umstrukturierung | Holding, Spartenbildung, Nachfolge, verkaufsfähige Struktur | bei erfüllten Regeln Steueraufschub; sonst gemeiner Wert | Trennung von Risiken und Investitionskapital | §§ 20 bis 22 UmwStG, siebenjährige Sperrfrist, Missbrauchsprüfung |
| Verlagerung nach Spanien | Markt-, Personal- oder Lebensschwerpunkt in Spanien | mögliche Entstrickung und neue spanische Besteuerung | operative Nähe zum neuen Standort | Verlust deutscher Besteuerungsrechte, Funktionsverlagerung, Doppelansässigkeit |
Die Tabelle ersetzt keine Berechnung. Sie zeigt, an welcher Ebene die Belastung entsteht und welche Prüfung zuerst erfolgen muss.
1. Die neun Ausgangsdaten, ohne die keine belastbare Wahl möglich ist
Vor jeder Strukturentscheidung sollten mindestens folgende Daten schriftlich feststehen:
- Rechtsträger und Beteiligungskette: Einzelunternehmen, Personengesellschaft, deutsche GmbH, ausländische Gesellschaft oder Holdingstruktur.
- Steuerliche Anschaffungskosten der Anteile: einschließlich Kapitalmaßnahmen, Einlagen, früherer Umwandlungen und nachträglicher Anschaffungskosten.
- Steuerbuchwerte und stille Reserven der wesentlichen Wirtschaftsgüter: insbesondere Firmenwert, Immobilien, Beteiligungen, Marken, Software und Kundenbeziehungen.
- Verlustpositionen: körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge, Zins- und EBITDA-Vorträge sowie deren Nutzbarkeit.
- Persönliche Ansässigkeit und Wegzugshistorie der Eigentümer: Deutschland, Spanien, Doppelansässigkeit, Wegzugszeitpunkt und gegebenenfalls § 6 AStG.
- Tatsächlicher Ort der Unternehmensleitung: Wer trifft die laufenden wesentlichen Entscheidungen, wo geschieht dies und wo werden sie umgesetzt?
- Käuferprofil und Kaufgegenstand: strategischer Käufer, Finanzinvestor, Management-Buy-out, Share Deal oder Asset Deal.
- Liquiditätsziel: Soll der Erlös privat verbraucht, innerhalb einer Holding reinvestiert oder an die nächste Generation übertragen werden?
- Zeitplan und bereits eingeleitete Schritte: Exklusivität, Letter of Intent, Signing, Closing, Wegzug, Ausschüttungsbeschluss, Einbringungsvertrag oder Leitungsverlagerung.
Fehlt eine dieser Informationen, ist ein pauschaler Vergleich von Steuersätzen irreführend. Besonders häufig werden die Steuer auf Unternehmensebene und die spätere Steuer bei Auszahlung an die natürliche Person nicht zusammengerechnet.
2. Unternehmen behalten: Wann die bestehende Struktur tragfähig bleibt
Das Behalten ist eine aktive Strukturentscheidung. Es bedeutet nicht, dass steuerlich alles unverändert bleibt, wenn der Eigentümer oder Geschäftsführer nach Spanien zieht.
Deutsche Körperschaftsteuerpflicht
Eine Kapitalgesellschaft ist nach § 1 KStG in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Eine deutsche GmbH bleibt daher wegen ihres Satzungssitzes grundsätzlich in der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht, auch wenn ein Gesellschafter nach Spanien zieht.
Spanien behandelt eine Gesellschaft nach Artikel 8 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes unter anderem dann als ansässig, wenn sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien befindet. Werden die maßgeblichen laufenden Geschäftsentscheidungen tatsächlich von Spanien aus getroffen, kann deshalb zusätzlich spanische Ansässigkeit entstehen.
Bei doppelter innerstaatlicher Ansässigkeit weist Artikel 4 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Spanien die Abkommensansässigkeit dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Das beseitigt die innerstaatliche Steuerpflicht nicht vollständig, sondern begrenzt und verteilt die Besteuerungsrechte nach dem Abkommen.
Was beim Behalten organisatorisch festgelegt werden muss
| Frage | Belastbare Umsetzung |
|---|---|
| Wer entscheidet über Strategie, Finanzierung, Investitionen und wesentliche Verträge? | tatsächliche Zuständigkeiten und Kompetenzordnung dokumentieren |
| Wo werden Entscheidungen vorbereitet, beraten und getroffen? | Kalender, Sitzungsunterlagen, Kommunikations- und Unterschriftsabläufe müssen der Realität entsprechen |
| Wer führt das Tagesgeschäft? | lokale Geschäftsführung mit ausreichender Sachkunde, Information und Entscheidungsspielraum |
| Welche Tätigkeit wird in Spanien ausgeübt? | Arbeitsort, Büro, Personal, Vertretervollmachten und Vertragsabschlüsse erfassen |
| Welche Vergütung erhält der in Spanien tätige Eigentümer? | Tätigkeitsvertrag, Fremdvergleich, Lohnsteuer und Sozialversicherung getrennt prüfen |
| Wie fließt Geld an den Gesellschafter? | Gehalt, Dividende, Darlehen, Miete und sonstige Leistungen rechtlich und steuerlich trennen |
Formale Protokolle in Deutschland genügen nicht, wenn die Entscheidungen tatsächlich dauerhaft aus Spanien gesteuert werden. Umgekehrt führt die bloße Gesellschafterstellung oder ein privater Wohnsitz in Spanien nicht automatisch zur spanischen Ansässigkeit der Gesellschaft.
Betriebsstätte trotz deutscher Geschäftsleitung
Bleibt die tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland, kann die Tätigkeit des Eigentümers oder anderer Personen in Spanien dennoch eine spanische Betriebsstätte begründen. Artikel 5 des DBA erfasst insbesondere feste Geschäftseinrichtungen und bestimmte abhängige Vertreter. Seit dem Wirksamwerden der einschlägigen MLI-Modifikationen ist außerdem sorgfältig zu prüfen, ob vermeintlich vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten tatsächlich nur Hilfstätigkeiten sind.
Gewinne sind nach Artikel 7 und bei verbundenen Unternehmen nach Artikel 9 fremdüblich zuzuordnen. Eine deutsche Gesellschaft darf daher nicht sämtliche Gewinne in Deutschland belassen, wenn in Spanien wesentliche Funktionen, Risiken und Vermögenswerte eingesetzt werden.
Wann Behalten typischerweise passt
Behalten ist regelmäßig erwägenswert, wenn
- kein konkreter Verkaufsprozess besteht;
- der operative Wert weiter steigen soll;
- die Geschäftsleitung tatsächlich und nachweisbar dort bleibt, wo sie steuerlich verortet werden soll;
- die spanische Tätigkeit klar als Anstellung, Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte strukturiert werden kann;
- Ausschüttungen und private Liquidität nicht sofort benötigt werden;
- Nachfolge- oder Verkaufsoptionen später offenbleiben sollen.
Es passt weniger gut, wenn die gesamte Führung, Belegschaft, Kundenbearbeitung und Wertschöpfung faktisch nach Spanien wandern, die alte deutsche Struktur aber nur aus formalen Gründen bestehen bleiben soll.
3. Anteile verkaufen: Share Deal auf Gesellschafterebene
Beim Share Deal verkauft der Anteilseigner seine Beteiligung. Die Gesellschaft behält ihre Wirtschaftsgüter, Verträge, Steuerhistorie und grundsätzlich auch ihre Risiken.
Natürliche Person als Verkäufer
War der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, fällt der Gewinn grundsätzlich unter § 17 EStG. Veräußerungsgewinn ist vereinfacht:
Veräußerungspreis minus Veräußerungskosten minus steuerliche Anschaffungskosten.
Über § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG gilt im Regelfall das Teileinkünfteverfahren: 40 Prozent des einschlägigen Gewinns bleiben steuerfrei und korrespondierende Aufwendungen sind grundsätzlich nur zu 60 Prozent abziehbar. Sonderkonstellationen, insbesondere Beteiligungen im Betriebsvermögen, unentgeltliche Erwerbe, frühere Einbringungen oder Forderungsausfälle, können die Rechnung verändern.
Bei einer Beteiligung unter einem Prozent kann statt § 17 EStG die Kapitalertragssystematik des § 20 EStG einschlägig sein. Die Beteiligungshistorie muss deshalb taggenau über fünf Jahre nachvollzogen werden.
Verkäufer lebt bei Vollzug in Spanien
Ist der Verkäufer im Realisationszeitpunkt in Spanien ansässig, besteuert Spanien grundsätzlich den weltweiten Veräußerungsgewinn nach seinem innerstaatlichen Recht. Deutschland kann gleichwohl ein Besteuerungsrecht behalten, insbesondere
- bei einer inländischen Beteiligung nur, soweit neben den Regeln der beschränkten Steuerpflicht auch das DBA ein deutsches Besteuerungsrecht zulässt, etwa bei einer einer deutschen Betriebsstätte zugeordneten Beteiligung;
- bei Anteilen, deren Wert innerhalb der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent auf deutschem unbeweglichem Vermögen beruhte;
- nach Artikel 13 Absatz 7 DBA, wenn die natürliche Person mindestens fünf Jahre in Deutschland ansässig war und innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug verkauft, jedoch nur hinsichtlich des während der früheren deutschen Ansässigkeit entstandenen Vermögenszuwachses.
Für sonstige private Anteilsgewinne ohne einschlägige Sonderregel weist Artikel 13 Absatz 6 DBA das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Eine bereits verwirklichte Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist gesondert zu berücksichtigen; sie begründet nicht schon ein deutsches Besteuerungsrecht für den gesamten späteren Verkaufsgewinn.
Die deutsche und spanische Bemessungsgrundlage kann wegen unterschiedlicher Anschaffungskosten, Wegzugsbewertungen, Währungen oder späterer Kaufpreisanpassungen auseinanderfallen. Artikel 22 DBA regelt die Entlastung von Doppelbesteuerung, ersetzt aber keine Überleitungsrechnung.
Kapitalgesellschaft oder Holding als Verkäufer
Veräußert eine deutsche Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Körperschaft, bleibt der Gewinn nach § 8b Absatz 2 KStG grundsätzlich außer Ansatz. Nach § 8b Absatz 3 KStG gelten regelmäßig fünf Prozent des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Gesetzliche Ausnahmen, etwa für bestimmte Finanz- und Versicherungsunternehmen, müssen gesondert geprüft werden.
Das ist wirtschaftlich häufig attraktiv, wenn der Verkaufserlös innerhalb der Holding reinvestiert werden soll. Es bedeutet jedoch nicht, dass der private Eigentümer den Erlös steuerfrei erhält. Eine spätere Ausschüttung, Kapitalherabsetzung, Darlehensgestaltung oder Liquidation hat eine eigene Besteuerung.
Käuferperspektive und Kaufpreis
Der Käufer kann die in der Zielgesellschaft vorhandenen stillen Reserven bei einem Share Deal grundsätzlich nicht allein durch den Anteilskauf neu abschreiben. Er übernimmt außerdem steuerliche und rechtliche Altlasten. Deshalb verlangt er häufig Garantien, Freistellungen, Escrow oder einen Preisabschlag.
Verlustvorträge der Zielgesellschaft sind kein sicherer Kaufpreisvorteil. Werden innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent der maßgeblichen Beteiligungs- oder Stimmrechte an einen Erwerber oder ihm nahestehende Personen übertragen, können nicht genutzte Verluste nach § 8c KStG vollständig entfallen. Eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen wird dabei einem Erwerber gleichgestellt. Konzernklausel, stille-Reserven-Klausel und Sanierungsklausel sind eng begrenzte Ausnahmen. Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG setzt einen Antrag und die strikte Fortführung desselben Geschäftsbetriebs voraus; spätere schädliche Ereignisse können ihn vernichten.
4. Betrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter verkaufen: Asset Deal
Beim Asset Deal verkauft die Gesellschaft oder der Unternehmer den Betrieb, Teilbetrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter. Anders als beim Share Deal werden die stillen Reserven der übertragenen Wirtschaftsgüter unmittelbar realisiert.
Verkäuferseite
Bei einer Kapitalgesellschaft erhöht der Veräußerungsgewinn grundsätzlich deren körperschaft- und gewerbesteuerliches Einkommen. Soll der verbleibende Erlös anschließend an eine natürliche Person ausgeschüttet oder im Rahmen einer Liquidation ausgekehrt werden, kommt eine zweite Belastungsebene hinzu.
Bei einem Einzelunternehmen oder einer Mitunternehmerschaft kann die Veräußerung eines ganzen Betriebs, Teilbetriebs oder gesamten Mitunternehmeranteils unter § 16 EStG fallen. Freibetrag und Tarifbegünstigung sind an persönliche und sachliche Voraussetzungen gebunden und gelten nicht automatisch für den Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter oder einer bloßen Tätigkeitshülle.
Käuferseite
Der Käufer kann den Kaufpreis den erworbenen Wirtschaftsgütern zuordnen. Dadurch entstehen neue steuerliche Anschaffungskosten und gegebenenfalls Abschreibungspotenzial. Gerade dieser Vorteil erklärt, warum Käufer häufig einen Asset Deal bevorzugen, obwohl der Verkäufer einen Share Deal wünscht.
Eine Kaufpreisallokation muss wirtschaftlich belastbar sein. Überhöhte Ansätze für abschreibbare Werte oder ein nicht plausibel verteilter Firmenwert können in beiden Staaten korrigiert werden.
Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer
Die Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen kann nach § 1 Absatz 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Ob tatsächlich eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, richtet sich nach dem übertragenen funktionsfähigen Bestand und der Fortführungsabsicht; die bloße Vertragsbezeichnung entscheidet nicht.
Deutsche Grundstücke können Grunderwerbsteuer auslösen. Das gilt unmittelbar beim Grundstückskauf und kann nach den besonderen Anteilstatbeständen des § 1 GrEStG auch bei Share Deals oder Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften relevant werden.
Für spanische Vermögenswerte ist die indirekte Besteuerung separat zu prüfen. Auf den Balearen gilt grundsätzlich das spanische IVA-System; die Kanarischen Inseln gehören dagegen nicht zum unionsrechtlichen Mehrwertsteuergebiet und verwenden das IGIC. Diese territoriale Abgrenzung kann die Transaktionsmechanik verändern.
5. Gewinne vor dem Verkauf ausschütten oder im Unternehmen lassen
Vor einem Verkauf wird häufig erwogen, überschüssige Liquidität auszuschütten, Gesellschafterdarlehen zurückzuführen oder nicht betriebsnotwendiges Vermögen abzuspalten.
Ausschüttung an eine in Spanien ansässige natürliche Person
Eine deutsche Gesellschaft behält auf Dividenden grundsätzlich deutsche Kapitalertragsteuer ein. Nach Artikel 10 DBA darf Deutschland bei einem in Spanien ansässigen Nutzungsberechtigten in den gewöhnlichen Fällen höchstens 15 Prozent des Bruttobetrags besteuern. Spanien erfasst die Dividende nach seinem innerstaatlichen Recht und gewährt die abkommensrechtlich vorgesehene Entlastung von Doppelbesteuerung. Die praktische Entlastung kann ein Freistellungs- oder Erstattungsverfahren in Deutschland erfordern.
Ausschüttung an eine qualifizierte Gesellschaft
Ist Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft, die weder Personengesellschaft noch REIT-Gesellschaft ist und unmittelbar mindestens zehn Prozent hält, sieht Artikel 10 DBA grundsätzlich einen Höchstsatz von fünf Prozent vor. Seit 1. Januar 2025 ist hierfür nach der MLI-Modifikation eine Haltedauer von 365 Tagen zu beachten. Innerhalb der Europäischen Union kann § 43b EStG unter weiteren Voraussetzungen eine weitergehende Entlastung eröffnen. Substanz-, Nutzungsberechtigten- und Missbrauchsregeln, insbesondere § 50d Absatz 3 EStG, bleiben zu prüfen.
Ausschüttung ist nicht dasselbe wie Kaufpreisminderung
Eine Ausschüttung vor Closing vermindert regelmäßig den Unternehmenswert beziehungsweise Kaufpreis. Ob sie trotzdem sinnvoll ist, hängt davon ab,
- wer die Ausschüttungssteuer trägt;
- ob der Kaufpreis „cash free/debt free“, über Locked Box oder Closing Accounts bestimmt wird;
- ob gesellschaftsrechtlich ausschüttungsfähiger Gewinn vorhanden ist;
- ob Kapitalerhaltung und Finanzierungsklauseln eingehalten werden;
- ob der Käufer eine steuerliche Freistellung verlangt.
Sachdividenden und Übertragungen unter Wert können zusätzlich stille Reserven auf Unternehmensebene realisieren und als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Eine „steuerfreie Entnahme“ von Immobilien, Marken oder Beteiligungen gibt es nicht allein deshalb, weil der Gesellschafter Eigentümer der Gesellschaft ist.
6. Holding einziehen: Was sie leistet und was nicht
Eine Holding kann operative Risiken von Investitionsvermögen trennen, Beteiligungen bündeln und Verkaufserlöse für weitere Investitionen verfügbar halten. Ihre Wirkung hängt jedoch vom Zeitpunkt und vom Weg ihrer Errichtung ab.
Typische Vorteile
- Veräußerungsgewinne einer deutschen Kapitalgesellschaft aus Tochteranteilen fallen regelmäßig unter § 8b KStG.
- Ausschüttungen zwischen Gesellschaften können bei erfüllten Beteiligungs-, Halte- und Substanzvoraussetzungen begünstigt sein.
- Erlöse können zunächst innerhalb der Unternehmensgruppe reinvestiert werden.
- Mehrere operative Sparten lassen sich organisatorisch trennen.
- Nachfolge oder Mitinvestoren können auf Holding- oder Tochterebene strukturiert werden.
Typische Fehlannahmen
- „Die Holding macht den Verkauf steuerfrei.“ Sie verlagert die private Besteuerung häufig auf eine spätere Ausschüttung; fünf Prozent des Veräußerungsgewinns können auf Holdingebene steuerwirksam bleiben.
- „Eine spanische Holding beseitigt deutsche Steuerrechte.“ Ein grenzüberschreitender Anteilstausch muss gerade sicherstellen, dass deutsche Besteuerungsrechte nicht unzulässig ausgeschlossen oder beschränkt werden, sofern keine unionsrechtliche Sonderregel eingreift.
- „Die Holding kann unmittelbar vor dem Verkauf ohne Folgen eingezogen werden.“ Einbringungsgewinnregeln, Sperrfristen, Gesamtplan, Veräußerungsabsicht und Missbrauchsregeln sind zu prüfen.
- „Ein Briefkastensitz genügt.“ Ansässigkeit, Quellensteuerentlastung und Abkommensvorteile verlangen tatsächliche Verhältnisse und können am Principal-Purpose-Test des Artikels 28 DBA oder an innerstaatlichen Missbrauchsregeln scheitern.
7. Steuerneutrale Umstrukturierung nach dem Umwandlungssteuergesetz
Das Umwandlungssteuergesetz ermöglicht in bestimmten Fällen Buch- oder Zwischenwerte. Ausgangspunkt ist aber der gemeine Wert. Die Steuerneutralität entsteht nur auf Antrag und bei vollständiger Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Einbringung eines Betriebs nach § 20 UmwStG
§ 20 UmwStG erfasst die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen neue Anteile. Ein Ansatz unter dem gemeinen Wert setzt unter anderem voraus, dass
- das eingebrachte Vermögen später der Körperschaftsteuer unterliegt;
- die Passivposten die Aktivposten ohne Eigenkapital nicht übersteigen;
- Deutschlands Besteuerungsrecht für eine spätere Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird;
- zusätzliche Gegenleistungen die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten.
Die sonstige Gegenleistung darf grundsätzlich höchstens 25 Prozent des Buchwerts oder 500.000 Euro, begrenzt auf den Buchwert, betragen. Der Bewertungsantrag ist spätestens mit der erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft zu stellen.
Anteilstausch nach § 21 UmwStG
Beim Anteilstausch werden Anteile gegen neue Anteile an einer übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht. Ein Buch- oder Zwischenwert setzt grundsätzlich einen qualifizierten Anteilstausch voraus: Die übernehmende Gesellschaft muss nach der Einbringung unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft halten. Auch hier gelten Grenzen für sonstige Gegenleistungen und besondere Anforderungen an die deutschen Besteuerungsrechte.
Der Antrag des Einbringenden ist in den maßgeblichen Fällen spätestens mit der erstmaligen Abgabe seiner Steuererklärung zu stellen. Ein rein schuldrechtlicher Wunsch nach Steuerneutralität ersetzt weder den Antrag noch die richtige Bilanzierung bei der übernehmenden Gesellschaft.
Siebenjährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG
Werden sperrfristbehaftete Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert oder tritt ein gesetzlich gleichgestelltes Ereignis ein, kann der ursprünglich aufgeschobene Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert werden. Der steuerpflichtige Betrag vermindert sich grundsätzlich für jedes seit der Einbringung abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel.
Zusätzlich besteht eine jährliche Nachweispflicht: Bis zum 31. Mai ist für sieben Jahre nachzuweisen, wem die maßgeblichen Anteile zum jeweiligen Stichtag zuzurechnen sind. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann dies die rückwirkende Besteuerung auslösen. Die Frist muss deshalb schon im Transaktionskalender der Holdingerrichtung angelegt werden.
Einbringung in eine Personengesellschaft
§ 24 UmwStG enthält eigene Regeln für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft. Eine GmbH-Holding und eine Personengesellschaftsholding sind deshalb weder rechtlich noch steuerlich austauschbar.
Aktueller Anwendungserlass
Der Umwandlungssteuer-Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 2. Januar 2025 erläutert die Verwaltungssicht zu den Tatbeständen, Bewertungsanträgen, Besteuerungsrechten, Sperrfristen und Nachweisen. Er ist bei der Vertrags- und Steuererklärungsgestaltung mitzulesen; er ersetzt die Prüfung des Gesetzes und einschlägiger Rechtsprechung nicht.
8. Spanische Umstrukturierungsregeln zusätzlich prüfen
Eine in Deutschland steuerneutrale Maßnahme ist nicht automatisch in Spanien neutral. Das spanische Körperschaftsteuergesetz enthält in den Artikeln 76 bis 89 ein besonderes Regime für Fusionen, Spaltungen, Sacheinlagen, Anteilstausch und bestimmte Sitzverlegungen. Es bezweckt grundsätzlich einen Steueraufschub der latenten Gewinne, hat aber eigene Definitionen, Ansässigkeits- und Dokumentationsregeln.
Nach Artikel 89 LIS gilt das besondere Regime grundsätzlich für die erfassten Transaktionen, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. Es darf nicht angewendet werden, wenn Steuerbetrug oder Steuerumgehung Hauptziel oder eines der Hauptziele ist; fehlende beachtliche wirtschaftliche Gründe wie Restrukturierung oder Rationalisierung sind ein wesentliches Warnsignal.
Die Mitteilung an die spanische Finanzverwaltung richtet sich nach Artikel 48 der spanischen Körperschaftsteuerverordnung. Sie ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der öffentlichen Urkunde im Handelsregister einzureichen; ist keine Eintragung erforderlich, läuft die Frist ab der öffentlichen Urkunde oder dem entsprechenden Dokument. Regelmäßig meldet die übernehmende spanische Gesellschaft, andernfalls je nach Ansässigkeit die übertragende Gesellschaft oder ein anderer gesetzlich bestimmter Beteiligter. Sind weder die übernehmende noch die übertragende Gesellschaft in Spanien ansässig, müssen gegebenenfalls die spanisch ansässigen Anteilseigner melden; für sie gilt nach Artikel 48 Absatz 2 ausnahmsweise die Abgabefrist ihrer jeweiligen Steuererklärung, nicht die allgemeine Dreimonatsfrist. Die elektronische AEAT-Prozedur verlangt unter anderem die Identifikation der Beteiligten, eine Beschreibung der Transaktion und eine Kopie der Urkunde.
Bei einer deutsch-spanischen Umstrukturierung sind daher zwei getrennte Ergebnisrechnungen erforderlich:
- deutsche Besteuerung des Einbringenden und der beteiligten Rechtsträger;
- spanische Besteuerung, Wertfortführung, Meldepflichten und künftige Veräußerungsfolgen.
Eine asymmetrische Struktur kann entstehen, wenn ein Staat Buchwerte fortführt, der andere aber einen höheren steuerlichen Wert oder eine sofortige Besteuerung annimmt.
9. Tätigkeit, Vermögen oder Geschäftsleitung nach Spanien verlagern
Die Gründung einer spanischen Tochtergesellschaft ist etwas anderes als die Verlagerung einer bestehenden deutschen Funktion. Für jeden übertragenen Baustein ist zu fragen, welches Wirtschaftsgut, Personal, Risiko und Ertragspotenzial den Staat wechselt.
Mögliche deutsche Realisationstatbestände
- § 4 Absatz 1 EStG erfasst bei betrieblichen Wirtschaftsgütern den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich wie eine Entnahme zum gemeinen Wert.
- § 16 Absatz 3a EStG enthält entsprechende Regeln für Betriebs- und Mitunternehmerstrukturen.
- § 12 KStG behandelt bei Körperschaften den Ausschluss oder die Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte grundsätzlich wie eine Veräußerung oder Überlassung zum gemeinen Wert.
- § 1 AStG verlangt bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen den Fremdvergleich und enthält besondere Regeln für Funktionsverlagerungen.
- § 6 AStG betrifft die Ebene natürlicher Anteilseigner mit Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt endet oder ein gleichgestellter Tatbestand eintritt. Grundsätzlich sind mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre erforderlich; bei unentgeltlichem Erwerb können nach § 6 Absatz 2 auch Zeiten des Rechtsvorgängers einzubeziehen sein.
Diese Tatbestände dürfen nicht zusammengeworfen werden. Derselbe Lebensvorgang kann eine Wegzugsbesteuerung des Gesellschafters, eine Entstrickung auf Gesellschaftsebene und laufende Verrechnungspreisfolgen zugleich auslösen.
Verlust deutscher Besteuerungsrechte durch tatsächliche Geschäftsleitung
Verlagert eine deutsche Gesellschaft ihre tatsächliche Geschäftsleitung nach Spanien und wird sie dadurch nach Artikel 4 Absatz 3 DBA nur in Spanien abkommensansässig, ist zu prüfen, für welche Wirtschaftsgüter Deutschlands späteres Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Vermögen, das einer fortbestehenden deutschen Betriebsstätte zugeordnet bleibt, kann anders zu behandeln sein als frei bewegliches Vermögen ohne deutsche Betriebsstättenbindung.
Die Leitungsverlagerung darf deshalb nicht durch den faktischen Arbeitsbeginn in Spanien „passieren“. Vorher sind eine Funktions- und Vermögenslandkarte, Bewertungen, Betriebsstättenzuordnung und ein Stichtagskonzept zu erstellen.
10. Nettovergleich statt Steuersatzvergleich
Für jede realistische Alternative sollte dieselbe Rechenlogik verwendet werden.
Share Deal durch natürliche Person
Kaufpreis für Anteile minus Transaktionskosten des Gesellschafters minus deutsche Steuer einschließlich Wegzugs- oder beschränkter Steuerfolgen minus spanische Steuer nach Anrechnung/Entlastung gleich privater Nettoerlös
Asset Deal durch eine Kapitalgesellschaft
Steuerlicher Gewinn: Kaufpreis für Wirtschaftsgüter minus steuerliche Buchwerte und abziehbare Transaktionskosten.
Verbleibende Liquidität aus dem Verkauf: tatsächlicher Kaufpreiszufluss minus bezahlte Transaktionskosten minus Körperschaft- und Gewerbesteuer auf den steuerlichen Gewinn minus zu tilgende Schulden und bezahlte Abwicklungskosten.
Buchwerte mindern den steuerlichen Gewinn, sind aber kein erneuter Geldabfluss. Erst der gesellschaftsrechtlich zulässige Auszahlungsbetrag, vermindert um die Steuer auf Ausschüttung oder Liquidation, ergibt den privaten Nettoerlös. Die Liquidität ist nicht automatisch vollständig ausschüttungsfähig.
Share Deal durch eine Holding
Kaufpreis für Tochteranteile minus Transaktionskosten minus Steuerbelastung der Holding nach § 8b KStG und Ausnahmen gleich reinvestierbarer Holdingbetrag später minus Steuer bei Auszahlung an die natürliche Person
Der dritte Weg kann den höchsten sofort reinvestierbaren Betrag liefern, aber nicht zwingend den höchsten privaten Endbetrag. Für einen ehrlichen Vergleich müssen derselbe Zeithorizont, dieselbe Renditeannahme und die spätere Ausschüttung berücksichtigt werden.
11. Entscheidungslogik nach Zielbild
| Ziel | Häufig zuerst zu prüfender Weg | Warum | Gegenprüfung |
|---|---|---|---|
| operative Tätigkeit langfristig fortführen | Behalten mit klarer Leitungs- und Betriebsstättenstruktur | kein Realisationszwang allein wegen fehlender Verkaufsabsicht | spanische Geschäftsleitung, PE, Vergütung, Transferpreise |
| vollständiger privater Exit | direkter Share Deal versus Asset Deal mit Ausschüttung | direkte Nettobetrachtung beider Ebenen | § 17 EStG, DBA, § 6 AStG, Käuferabschläge |
| Verkaufserlös reinvestieren | bestehende oder rechtzeitig geschaffene Holding | § 8b KStG kann Holding-Reinvestition begünstigen | Sperrfrist, Substanz, spätere Privatentnahme |
| einzelne Sparte verkaufen | vorherige rechtliche und steuerliche Verselbständigung oder Asset Deal | Kaufgegenstand kann gezielt abgegrenzt werden | Teilbetriebseigenschaft, Rückwirkung, § 22 UmwStG |
| Familie/Nachfolge einbinden | Beteiligungs- und Nachfolgestruktur vor Exit | Stimmrechte, Versorgung und Vermögen lassen sich trennen | Schenkungsteuer, Bewertung, Pflichtteil, Kontrolle |
| Wertschöpfung nach Spanien verlagern | spanische Tochter/PE versus echte Leitungsverlagerung | operative Realität kann sauber abgebildet werden | Entstrickung, Funktionsverlagerung, Doppelansässigkeit |
| überschüssige Liquidität entnehmen | Ausschüttung, Darlehensrückzahlung oder Kapitalmaßnahme vergleichen | unterschiedliche Rechts- und Steuerfolgen | Quellensteuer, Einlagenkonto, vGA, spanische Besteuerung |
Die Entscheidung „Holding oder Verkauf“ ist häufig falsch gestellt. Zuerst ist zu klären, ob ein Verkauf konkret vorbereitet ist und ob der Erlös privat oder unternehmerisch verwendet werden soll. Erst dann lässt sich beurteilen, ob die Kosten und Sperrfolgen einer Umstrukturierung wirtschaftlich gerechtfertigt sind.
12. Arbeitsfolge vor Umsetzung
- Stichtag einfrieren: Ansässigkeit, Beteiligungen, Buchwerte, Verlustvorträge, Leitungsorte und bereits unterzeichnete Dokumente erfassen.
- Zielbild schriftlich definieren: Privatliquidität, Reinvestition, Nachfolge, Risikoabtrennung oder Standortwechsel priorisieren.
- Alternativen vollständig modellieren: Behalten, direkter Share Deal, Asset Deal, Holdingverkauf und Verlagerung mit identischen Annahmen rechnen.
- Steuerrechte je Alternative zuordnen: Deutschland, Spanien, DBA, Betriebsstätten und Quellensteuern getrennt darstellen.
- Umwandlungsvoraussetzungen prüfen: begünstigter Gegenstand, neue Anteile, Mehrheitsanforderung, Gegenleistung, Bewertungsantrag, deutsche Besteuerungsrechte und spanisches Sonderregime.
- Sperrfristen und Meldekalender erstellen: insbesondere sieben Jahre nach § 22 UmwStG, jährlicher 31.-Mai-Nachweis und die jeweils maßgebliche spanische Mitteilungsfrist.
- Bewertungen sichern: Anteile, Immobilien, immaterielle Werte, Funktionen und Kaufpreisallokation zum maßgeblichen Stichtag.
- Verträge steuerlich spiegeln: Kaufpreis, Ausschüttungen, Earn-out, Garantien, Closing-Bedingungen und wirtschaftlicher Übergang müssen zur Steuerrechnung passen.
- Verlust- und Grunderwerbsteuerprüfung abschließen: § 8c/§ 8d KStG und grundbesitzende Gesellschaften vor Anteilstransfer prüfen.
- Meldepflichten prüfen: Eine grenzüberschreitende Gestaltung kann bei erfüllten Kennzeichen nach §§ 138d bis 138f AO innerhalb von 30 Tagen meldepflichtig sein.
- Verbindliche Auskunft erwägen: Bei noch nicht verwirklichten, besonders unsicheren Sachverhalten kann vor Umsetzung eine verbindliche Auskunft nach § 89 Absatz 2 AO sinnvoll sein.
- Erst danach vollziehen: gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, notarielle Urkunden, Einbringung, Signing, Closing und Leitungsverlagerung in abgestimmter Reihenfolge durchführen.
13. Dokumentation und Nachweise
Eine belastbare Transaktionsakte enthält je nach Weg insbesondere:
- aktuelle Beteiligungsübersicht und historische Anschaffungskosten;
- Steuerbilanzen, Einlagenkonten und Verlustfeststellungen;
- Unternehmens- und Einzelbewertungen mit Stichtag und Methode;
- Funktions-, Risiko- und Vermögensanalyse Deutschland/Spanien;
- Geschäftsführungsordnung, Entscheidungsvorlagen und Sitzungsnachweise;
- Käuferangebote und Vergleich Share Deal/Asset Deal;
- Kaufpreisallokation und Working-Capital-/Debt-Cash-Mechanik;
- Umwandlungsvertrag, notarielle Urkunde und Handelsregisterunterlagen;
- Buchwertanträge und steuerliche Schlussbilanzen;
- Nachweisakte für § 22 UmwStG mit jährlichem 31.-Mai-Termin;
- spanische Mitteilung zum Umstrukturierungsregime und Einreichungsbeleg;
- Quellensteuerbescheinigungen, Ansässigkeitsnachweise und Erstattungsunterlagen;
- Prüfung grenzüberschreitender Meldepflichten mit dokumentierter Begründung.
Entscheidend ist nicht die Menge der Unterlagen, sondern ihre Widerspruchsfreiheit. Ein behaupteter deutscher Leitungsort passt beispielsweise nicht zu einer Dokumentation, nach der alle wesentlichen Entscheidungen dauerhaft vom spanischen Wohnsitz des Eigentümers getroffen wurden.
14. Typische Fehlentscheidungen
Nur den Kaufpreis vergleichen
Ein höherer Asset-Kaufpreis kann nach Unternehmenssteuer und späterer Ausschüttung einen niedrigeren privaten Nettoerlös ergeben als ein niedrigerer Anteilskaufpreis.
Holding erst nach Beginn des Verkaufsprozesses planen
Ein konkreter Verkaufsplan, ein Letter of Intent oder bereits verhandelte wesentliche Bedingungen können die Beurteilung einer vorgeschalteten Umstrukturierung verschärfen. Die siebenjährige Sperrfrist verschwindet nicht durch wirtschaftliche Eile.
Wegzug und Unternehmenstransaktion getrennt behandeln
Ansässigkeit am Realisationszeitpunkt, § 6 AStG, Artikel 13 Absatz 7 DBA und spanische Besteuerung greifen ineinander. Der beste gesellschaftsrechtliche Ablauf kann steuerlich ungeeignet sein, wenn der persönliche Wegzug nicht mitmodelliert wird.
Geschäftsleitung mit Registeradresse verwechseln
Eine deutsche Handelsregisteradresse schützt nicht vor spanischer Ansässigkeit, wenn die tatsächliche Leitung in Spanien liegt. Umgekehrt schafft ein spanisches Büro nicht automatisch den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung.
Verlustvorträge als sicheren Vermögenswert ansetzen
§ 8c KStG, § 8d KStG, Mindestbesteuerung und künftige Ertragskraft begrenzen ihre Nutzbarkeit. Käufer zahlen für Verlustvorträge regelmäßig nur nach vertiefter Due Diligence.
Buchwertfortführung als Wahlrecht ohne Frist behandeln
Bewertungsanträge, Steuererklärungen, Schlussbilanzen und Nachweise haben gesetzliche Zeitpunkte. Ein versäumter Antrag oder Nachweis kann eine Besteuerung zum gemeinen Wert beziehungsweise rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung auslösen.
Spanisches Sonderregime mit deutscher Neutralität gleichsetzen
Beide Staaten prüfen eigenständig. Eine wirksame spanische Mitteilung heilt keine fehlende deutsche Mehrheitsanforderung, kein verlorenes deutsches Besteuerungsrecht und keinen unterlassenen Buchwertantrag.
Häufige Fragen
Ist das Behalten einer deutschen GmbH nach dem Umzug nach Spanien steuerlich unproblematisch?
Nein. Der deutsche Satzungssitz hält die deutsche Körperschaftsteuerpflicht grundsätzlich aufrecht. Gleichzeitig können tatsächliche Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Arbeitslohn und Verrechnungspreise in Spanien steuerliche Pflichten auslösen. Die operative Realität muss vor dem Umzug strukturiert werden.
Ist ein Share Deal für den Verkäufer immer besser als ein Asset Deal?
Nein. Für eine natürliche Person kann der Share Deal häufig nur eine unmittelbare Verkaufsebene auslösen. Der Käufer kann jedoch wegen fehlender neuer Abschreibungsbasis und übernommener Altlasten weniger zahlen. Bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Verlustfällen oder besonderen Beteiligungsstrukturen kann das Ergebnis anders ausfallen.
Macht eine Holding den Unternehmensverkauf steuerfrei?
Nein. § 8b KStG kann den Beteiligungsveräußerungsgewinn auf Ebene einer deutschen Holding weitgehend außer Ansatz lassen. Die spätere Auszahlung an den privaten Eigentümer bleibt ein eigener Steuerfall; außerdem gelten gesetzliche Ausnahmen, Kostenregeln und gegebenenfalls Sperrfristen.
Kann ich meine GmbH-Anteile kurz vor dem Verkauf steuerneutral in eine Holding einbringen?
Nur wenn sämtliche Voraussetzungen des Anteilstauschs oder eines anderen Umwandlungstatbestands erfüllt sind. Ein bereits konkreter Verkauf, sonstige Gegenleistungen, verlorene deutsche Besteuerungsrechte und die siebenjährige Sperrfrist sind zentrale Risiken. Eine pauschale Zusage ist nicht möglich.
Muss eine spanische Holding Substanz haben?
Ja, soweit Ansässigkeit, Nutzungsberechtigung, Quellensteuerentlastung oder Abkommensvorteile auf sie gestützt werden. Reine Formalien ohne tatsächliche Geschäftsleitung und wirtschaftliche Funktion sind besonders missbrauchsanfällig.
Was geschieht mit Verlustvorträgen beim Verkauf von mehr als 50 Prozent der Anteile?
Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb innerhalb von fünf Jahren durch einen Erwerber beziehungsweise die gesetzlich zusammenzufassenden Erwerber können sie nach § 8c KStG vollständig entfallen. Vorher sind Konzern-, stille-Reserven- und Sanierungsklausel sowie ein möglicher Antrag nach § 8d KStG zu prüfen. Keine dieser Regelungen wirkt pauschal.
Kann die tatsächliche Geschäftsleitung ohne formellen Sitzwechsel nach Spanien wandern?
Ja. Maßgeblich ist, wo die laufenden wesentlichen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden. Ein formeller Sitzwechsel ist dafür nicht erforderlich.
Welche Fristen sind bei einer Holding-Einbringung besonders kritisch?
Je nach Struktur insbesondere die Frist für den Buchwertantrag, die erstmalige steuerliche Schlussbilanz oder Steuererklärung, die siebenjährige Sperrfrist und der jährliche Nachweis bis zum 31. Mai nach § 22 UmwStG. Bei Anwendung des spanischen Umstrukturierungsregimes kommt regelmäßig die dreimonatige Mitteilungsfrist hinzu. Sind beide beteiligten Gesellschaften nicht in Spanien ansässig und trifft die Mitteilung die dort ansässigen Anteilseigner, gilt stattdessen deren jeweilige Steuererklärungsfrist.
Wann ist eine verbindliche Auskunft sinnvoll?
Wenn ein noch nicht verwirklichter Sachverhalt erhebliche steuerliche Unsicherheit aufweist und die Entscheidung von der Auslegung einer konkreten Norm abhängt. Der Antrag muss den geplanten Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß darstellen; eine bereits vollzogene Transaktion kann nicht nachträglich abgesichert werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 11. August 2026. Maßgeblich sind die im Einzelfall anwendbaren Fassungen, Übergangsregeln und tatsächlichen Verhältnisse.
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Körperschaftsteuergesetz: § 1 KStG (unbeschränkte Steuerpflicht nach Sitz oder Geschäftsleitung), aktuelle Fassung; https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__1.html
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Körperschaftsteuergesetz: § 8b KStG (Beteiligungserträge und Beteiligungsveräußerungen), aktuelle Fassung; https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8b.html
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Körperschaftsteuergesetz: §§ 8c und 8d KStG (Beteiligungserwerb, Verlustuntergang und fortführungsgebundener Verlustvortrag), aktuelle Fassung; https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8c.html und https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8d.html
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Körperschaftsteuergesetz: § 12 KStG (Entstrickung und grenzüberschreitende Überführungen), aktuelle Fassung; https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__12.html
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Einkommensteuergesetz: § 17 EStG sowie § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG (Anteilsveräußerung und Teileinkünfteverfahren), aktuelle Fassung; https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html und https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3c.html
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Einkommensteuergesetz: § 4 Absatz 1 und § 16 EStG (Entstrickung sowie Betriebs-, Teilbetriebs- und Mitunternehmeranteilsveräußerung), aktuelle Fassung; https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html und https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Umwandlungssteuergesetz: §§ 20 und 21 UmwStG (Einbringung in Kapitalgesellschaft und Anteilstausch), aktuelle Fassung; https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006/__20.html und https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006/__21.html
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Umwandlungssteuergesetz: §§ 22 und 24 UmwStG (Sperrfristen/Nachweise und Einbringung in Personengesellschaft), aktuelle Fassung; https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006/__22.html und https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006/__24.html
- Bundesministerium der Finanzen: Umwandlungssteuer-Erlass vom 2. Januar 2025, Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes, insbesondere Randnummern zu §§ 20 bis 24 UmwStG; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Koerperschaftsteuer_Umwandlungssteuer/2025-01-02-umwStE.html
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Außensteuergesetz: §§ 1 und 6 AStG (Fremdvergleich/Funktionsverlagerung und Wegzugsbesteuerung), aktuelle Fassung; https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__1.html und https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Einkommensteuergesetz: §§ 43b und 50d Absatz 3 EStG (EU-Mutter-Tochter-Entlastung und Missbrauchsprüfung), aktuelle Fassung; https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__43b.html und https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50d.html
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Umsatzsteuergesetz und Grunderwerbsteuergesetz: § 1 Absatz 1a UStG sowie § 1 GrEStG (Geschäftsveräußerung im Ganzen und Erwerbsvorgänge mit Grundbesitz), aktuelle Fassungen; https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html und https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__1.html
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, Abgabenordnung: § 89 Absatz 2 sowie §§ 138d und 138f AO (verbindliche Auskunft und Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen), aktuelle Fassung; https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89.html, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138d.html und https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138f.html
- Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz, GmbH-Gesetz: § 15 GmbHG (Abtretung und Verpflichtung zur Abtretung von Geschäftsanteilen), aktuelle Fassung; https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__15.html
- Bundesministerium der Finanzen: Synthetisierter Text des DBA Deutschland–Spanien und des BEPS-MLI, insbesondere Artikel 4, 5, 7, 9, 10, 13, 22 und 28; MLI-Wirkung für die einschlägigen Bestimmungen ab 1. Januar 2025; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- Boletín Oficial del Estado: Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades, insbesondere Artikel 8, 21 und 76 bis 89 (Ansässigkeit, Beteiligungserträge und Umstrukturierungsregime), konsolidierte Fassung; https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 634/2015, Reglamento del Impuesto sobre Sociedades, Artikel 48 (Mitteilung des Umstrukturierungsregimes), konsolidierte Fassung; https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-7771#a48
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: „Persona jurídica residente en España“, Kriterien der steuerlichen Ansässigkeit, abgerufen am 16. September 2026; https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/no-residentes/residencia-personas-fisicas-juridicas/persona-juridica-residente-espana.html
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Verfahren „Opción por el régimen de fusiones, escisiones, aportaciones no dinerarias y canje de valores“, elektronische Mitteilung und Verfahrenszugang, abgerufen am 16. September 2026; https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GC24.shtml
