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Share Deal oder Asset Deal

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 32 Min.

Kurz & klar

Beim Share Deal werden Anteile übertragen; die Verkäuferbesteuerung hängt insbesondere von natürlicher Person, Körperschaft oder transparent beteiligter Personengesellschaft ab, während der Käufer grundsätzlich keinen Step-up der Ziel-Wirtschaftsgüter erhält. Beim Asset Deal werden Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder einzelne Wirtschaftsgüter übertragen; der Kaufpreis ist auf identifizierbare Werte und Goodwill aufzuteilen. Umsatzsteuer, § 75 AO, § 25 HGB, Grunderwerbsteuer, Finanzierung, Earn-out und DBA-Folgen sind eigenständige Prüfungen.

Das Wichtigste im Überblick

Share Deal und Asset Deal folgen nicht demselben steuerlichen Prüfweg. Beim Share Deal werden Anteile veräußert. Für eine natürliche Person kann der Gewinn nach § 17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent am Kapital beteiligt war. Außerhalb des § 17 EStG kann die private Anteilsveräußerung als Kapitalertrag grundsätzlich dem gesonderten Einkommensteuertarif von 25 Prozent unterliegen. Verkauft eine Körperschaft Anteile, bleibt der Gewinn im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich außer Ansatz; 5 Prozent des Gewinns gelten jedoch als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Beim Asset Deal muss zuerst festgestellt werden, was übertragen wird. Der Verkauf eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils fällt unter § 16 EStG. Die isolierte Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter erfüllt diesen Tatbestand nicht allein deshalb. Beim entgeltlichen Betriebserwerb bestimmen die Kaufpreisallokation und die gesetzlichen Wertansätze die Erwerberseite; ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert wird auf Grundlage einer Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben.

Daneben bestehen eigenständige Prüfungen:

  • Bei grundbesitzenden Gesellschaften kann auch ein Share Deal Grunderwerbsteuer auslösen.
  • Nicht genutzte Verluste einer Körperschaft können bei einem schädlichen Beteiligungserwerb grundsätzlich vollständig untergehen.
  • Die Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar.
  • Freibeträge, Tarifermäßigungen, eine Rücklage nach § 6b EStG und der Buch- oder Zwischenwertansatz bei einer Sacheinlage sind keine Automatismen, sondern jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.

Warum die Entscheidung nicht mit dem Steuersatz beginnt

Share Deal und Asset Deal verteilen Steuerfolgen unterschiedlich zwischen Verkäufer, Käufer und Zielunternehmen. Der Verkäufer bevorzugt häufig den Anteilskauf, weil er bei einer natürlichen Person unter § 17 EStG dem Teileinkünfteverfahren unterliegen oder bei einer Körperschaft nach § 8b KStG weitgehend außer Ansatz bleiben kann. Der Käufer bevorzugt häufig den Asset Deal, weil erworbene Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten angesetzt und – soweit gesetzlich zulässig – künftig abgeschrieben werden können.

Diese Faustformel entscheidet den Fall aber nicht. Maßgeblich sind mindestens:

  • Rechtsform und Steuerstatus des Verkäufers;
  • Rechtsform der Zielgesellschaft;
  • Art und Wert der einzelnen Vermögensgegenstände;
  • Umfang von stillen Reserven und Geschäfts- oder Firmenwert;
  • bestehende Verlust-, Zins- und EBITDA-Vorträge;
  • Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug;
  • inländischer Grundbesitz;
  • Finanzierungsaufwand und Ergebnisverrechnung;
  • Haftungsrisiken und vertragliche Freistellungen;
  • notwendige Genehmigungen, Verträge und Arbeitsverhältnisse.
Frage Share Deal Asset Deal
Was wird erworben? Anteile am Rechtsträger Einzelne Wirtschaftsgüter, Verträge und gegebenenfalls ein Betrieb oder Teilbetrieb
Rechtsträger bleibt bestehen? Ja Nicht zwingend; Vermögenswerte wechseln den Rechtsträger
Steuerliche Werte beim Käufer Anteil wird mit Anschaffungskosten erfasst; kein automatischer Step-up der Ziel-Wirtschaftsgüter Kaufpreis wird auf erworbene Wirtschaftsgüter und gegebenenfalls Firmenwert verteilt
Historische Risiken Verbleiben grundsätzlich in der Zielgesellschaft Können über Einzelhaftungen, Vertragsübernahmen und § 75 AO teilweise folgen
Verlustvorträge Können bestehen bleiben, aber §§ 8c, 8d KStG sind zu prüfen Bleiben grundsätzlich beim Verkäufer; erworbene Einzelwerte begründen keine Mitnahme seiner Verlustvorträge
Umsatzsteuer Anteilsumsatz folgt eigenen Regeln Geschäftsveräußerung im Ganzen oder steuerbare Einzellieferungen prüfen
Grunderwerbsteuer Auch Anteilstatbestände können auslösen Unmittelbarer Grundstückserwerb kann auslösen

Die Tabelle ist eine Entscheidungsübersicht. Sie ersetzt weder Kaufpreisallokation noch Haftungs-, Umsatzsteuer- oder Grunderwerbsteuerprüfung.

Die erste Weiche: Anteile oder betriebliche Substanz?

Für die steuerliche Einordnung sind drei Fragen getrennt zu beantworten:

  1. Was wird übertragen? Anteile an einer Gesellschaft, ein ganzer Betrieb, ein Teilbetrieb, ein gesamter Mitunternehmeranteil oder einzelne Wirtschaftsgüter?
  2. Wer veräußert? Eine natürliche Person, eine Körperschaft oder eine Personengesellschaft mit natürlichen beziehungsweise körperschaftlichen Mitunternehmern?
  3. Welche zusätzlichen Merkmale liegen vor? Dazu gehören insbesondere nicht genutzte Verluste, inländischer Grundbesitz, ein möglicher Betrieb im Ganzen und eine Einbringung gegen neue Anteile.

Die folgende Übersicht fasst nur die im Artikel behandelten deutschen Grundfälle zusammen. Annahme ist jeweils, dass der konkret genannte gesetzliche Tatbestand vollständig erfüllt ist; gesetzliche Ausnahmen und Wahlrechte werden anschließend erläutert.

Prüfpunkt Share Deal Asset Deal
Natürliche Person als Verkäufer § 17 EStG bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre; außerhalb dieses Bereichs kann § 20 EStG eingreifen § 16 EStG bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils
Körperschaft als Verkäufer Grundsätzliches Außer-Ansatz-Bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG mit 5-Prozent-Hinzurechnung, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift Die Rechtsfolgen richten sich nach dem konkret übertragenen Veräußerungsobjekt; dieser Artikel behandelt auf Verkäuferseite den §-16-Fall einer natürlichen Person
Erwerberseite Verlustvorträge der erworbenen Körperschaft können durch § 8c KStG betroffen sein Beim entgeltlichen Betriebserwerb gelten die Wertansätze des § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG; für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert gilt eine Nutzungsdauer von 15 Jahren
Umsatzsteuer In diesem Artikel ist keine allgemeine Umsatzsteueraussage für den Anteilsverkauf festgelegt Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist bei vollständiger Erfüllung des § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar
Inländischer Grundbesitz Anteilseignerwechsel, Anteilsübertragung oder Anteilsvereinigung können die Tatbestände des § 1 Abs. 2b oder Abs. 3 GrEStG erfüllen Das Rechtsgeschäft über die Übereignung eines inländischen Grundstücks kann § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllen

Verkauf über eine Personengesellschaft

Hält eine Personengesellschaft die Anteile oder die zu veräußernden Wirtschaftsgüter in ihrem Betriebsvermögen, darf die Verkäuferbesteuerung nicht so behandelt werden, als veräußere die Personengesellschaft wie eine eigenständig besteuerte Kapitalgesellschaft. Zunächst ist der Veräußerungsgewinn auf Ebene des Betriebs oder der Mitunternehmerschaft zu ermitteln und anschließend den Mitunternehmern zuzurechnen. Für den auf eine natürliche Person entfallenden Anteil können insbesondere das Teileinkünfteverfahren und die dazugehörigen Abzugsbeschränkungen relevant sein; für einen körperschaftlichen Mitunternehmer ist § 8b KStG mit seinen Ausnahmen gesondert zu prüfen.

Veräußert die Personengesellschaft ihren ganzen Betrieb oder einen Teilbetrieb oder veräußert ein Mitunternehmer seinen gesamten Mitunternehmeranteil, kann § 16 EStG eingreifen. Verkauft sie dagegen nur einzelne Vermögensgegenstände, entsteht grundsätzlich laufender Gewinn. Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungsbilanzen und die Identität von Veräußerer und Erwerber können das Ergebnis verändern und müssen in Kaufvertrag und Steuerrechnung mitgeführt werden.

Share Deal einer natürlichen Person

Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb von fünf Jahren

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehört nach § 17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn die natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent am Kapital beteiligt war. Der Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und Anschaffungskosten.

Die Prüfung darf nicht auf die Beteiligung am Verkaufstag verkürzt werden. Maßgeblich ist der gesetzliche Fünfjahreszeitraum. Bei einem unentgeltlichen Erwerb innerhalb dieses Zeitraums kann außerdem die Beteiligung des Rechtsvorgängers die Anwendung des § 17 EStG auslösen. Veräußerungsverluste bleiben in den gesetzlich bestimmten Fällen des § 17 Abs. 2 EStG unberücksichtigt.

Für die Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten enthält § 17 Abs. 2a EStG eine zeitliche Grenze: Die Vorschrift ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Juli 2019 anzuwenden. § 52 Abs. 25a EStG enthält eine Antragsregel für frühere Veräußerungen.

Teileinkünfteverfahren

Im Anwendungsbereich des § 17 EStG sind 40 Prozent des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts steuerfrei. Die mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Veräußerungskosten und sonstigen Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 Prozent abziehbar. Die Regel des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG gilt entsprechend für die in § 17 Abs. 4 EStG genannten Fälle. Für ihren Anwendungsbereich geht die spezielle 60-Prozent-Regel des § 3c Abs. 2 EStG der allgemeinen Regel des § 3c Abs. 1 EStG vor.

Anteilig begrenzter Freibetrag

Ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG wird nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den anteilig auf den veräußerten Anteil entfallenden Betrag von 9.060 Euro übersteigt. Der Freibetrag vermindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den auf den veräußerten Anteil entfallenden Teil von 36.100 Euro übersteigt.

Beide Beträge sind auf den Teil begrenzt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Es handelt sich deshalb nicht ohne Weiteres um einen ungekürzten Freibetrag von 9.060 Euro für jede Anteilsveräußerung.

Private Anteilsveräußerung außerhalb des § 17 EStG

Außerhalb des § 17 EStG gehört der Gewinn aus der privaten Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit § 20 Abs. 8 EStG keine Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart verlangt. Für solche Einkünfte beträgt die Einkommensteuer grundsätzlich 25 Prozent. Die Ausnahmen des § 32d Abs. 2 EStG bleiben zu prüfen.

Die zitierte Übergangsregel erfasst Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Für Verluste ist die Art des Anteils genau zu bestimmen: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen ausgeglichen werden. Diese besondere Verlustverrechnungsbeschränkung betrifft Aktienveräußerungen, nicht unterschiedslos jede Körperschaftsbeteiligung.

Share Deal einer Körperschaft

Beteiligungsfreistellung mit 5-Prozent-Hinzurechnung

Veräußert eine Körperschaft einen Anteil an einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG, bleibt der Gewinn bei der Einkommensermittlung grundsätzlich außer Ansatz. Zugleich gelten 5 Prozent des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Diese Grundregel hat gesetzliche Grenzen:

  • Die Freistellung gilt nicht, soweit frühere steuerwirksame Teilwertabschreibungen oder bestimmte Abzüge im Sinne des § 8b Abs. 2 Sätze 4 und 5 KStG nicht ausgeglichen wurden.
  • Die in § 8b Abs. 7 und 8 KStG bezeichneten Beteiligungen von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sind ausgeschlossen.
  • Gewinnminderungen im Zusammenhang mit dem Anteil sind nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Verlustvorträge der Zielgesellschaft

Ein Anteilskauf kann die nicht genutzten Verluste der Körperschaft berühren. Werden innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen, sind die bis dahin nicht genutzten Verluste nach § 8c Abs. 1 KStG grundsätzlich vollständig nicht mehr abziehbar.

Vor einer Schlussfolgerung sind die gesetzlichen Ausnahmen zu prüfen. § 8c Abs. 1 Sätze 4 bis 8 KStG enthält Konzern- und Stille-Reserven-Ausnahmen. Ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung bleibt unter den Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a KStG unberücksichtigt.

Wahlrecht für den fortführungsgebundenen Verlustvortrag

Nach einem schädlichen Beteiligungserwerb kann auf Antrag § 8c KStG nach § 8d Abs. 1 KStG unangewandt bleiben, wenn die Körperschaft die gesetzlichen Voraussetzungen eines fortgeführten identischen Geschäftsbetriebs erfüllt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Erwerbsjahres zu stellen. Der verbleibende Verlust wird dann zum gesondert festzustellenden fortführungsgebundenen Verlustvortrag.

Das Wahlrecht ist an enge Bedingungen gebunden. Seit der Gründung oder mindestens seit Beginn des dritten vorangehenden Veranlagungszeitraums muss ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb unterhalten worden sein. Bei Einstellung, Ruhendstellung, andersartiger Zweckbestimmung, Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs oder weiteren Ereignissen des § 8d Abs. 2 KStG geht der fortführungsgebundene Verlustvortrag grundsätzlich unter.

Erwerberfinanzierung und steuerliche Tragfähigkeit

Beim Share Deal kauft eine Erwerbsgesellschaft häufig die Anteile fremdfinanziert. Die operative Ertragskraft liegt jedoch zunächst in der Zielgesellschaft, der Zinsaufwand in der Erwerbsgesellschaft. Eine steuerliche Ergebnisverrechnung entsteht nicht allein durch den Anteilskauf. Ausschüttungen, Organschaft, Verschmelzung oder andere Schritte haben jeweils eigene Voraussetzungen und können Haftungs-, Sperrfrist- oder Verlustfolgen auslösen.

Die Zinsschranke des § 4h EStG begrenzt den Nettozinsabzug grundsätzlich auf 30 Prozent des steuerlichen EBITDA. Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn die Nettozinsaufwendungen des Betriebs weniger als 3 Millionen Euro betragen; weitere Ausnahmen und bei Körperschaften § 8a KStG sind gesondert zu prüfen. Hinzu kommt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 GewStG: Ein Viertel der gesetzlich zusammengefassten Finanzierungsanteile wird hinzugerechnet, soweit die Summe 200.000 Euro übersteigt.

Für den Entscheidungsvergleich reicht deshalb nicht „Share Deal ohne Abschreibung“ gegen „Asset Deal mit Abschreibung“. Es braucht eine mehrjährige Rechnung aus Kaufpreis, steuerlichen Abschreibungen, Zinsabzug, Gewerbesteuer, Ausschüttungen, Verlustnutzung und Exit-Folgen.

Asset Deal auf der Verkäuferseite

Wann § 16 EStG eingreift

Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils gehören nach § 16 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den maßgeblichen Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils übersteigt.

Eine Beteiligung, die das gesamte Nennkapital einer Kapitalgesellschaft umfasst, gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als Teilbetrieb. Dagegen erfüllt die isolierte Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter nicht allein deshalb den Tatbestand des § 16 Abs. 1 EStG.

Auch die Beteiligtenstruktur kann die Rechtsfolge verändern: Soweit auf Veräußerer- und Erwerberseite dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG insoweit als laufender Gewinn.

Einmaliger Freibetrag und Tarifermäßigung

Für eine natürliche Person mit einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG bestehen getrennt zu prüfende Entlastungsoptionen.

Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er 45.000 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag wird nur einmal gewährt. Er vermindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.

Ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG kann außerdem als außerordentliche Einkunft der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegen. Die Voraussetzungen dieser Tarifermäßigung sind eigenständig zu prüfen. Die Fünftelregelung gilt für die Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht, wenn auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c EStG angewandt wird. Ausgenommen ist außerdem der steuerpflichtige Teil der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind.

Auch der besondere ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG ist kein Automatismus. Er setzt einen Antrag, die Alters- oder Berufsunfähigkeitsvoraussetzung, die gesetzlichen Betragsgrenzen und die einmalige Inanspruchnahme voraus.

Wahlrecht nach § 6b EStG

§ 6b EStG ist keine allgemeine Reinvestitionsvergünstigung für sämtliche Wirtschaftsgüter eines Asset Deals. Das Wahlrecht betrifft Gewinne aus der Veräußerung der gesetzlich bezeichneten Anlagegüter: Grund und Boden, Gebäude, Binnenschiffe sowie Aufwuchs auf Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört.

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG kann der Gewinn unter den weiteren Voraussetzungen des § 6b EStG auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Ersatzwirtschaftsgüter übertragen oder in eine Rücklage eingestellt werden. Das veräußerte Wirtschaftsgut muss im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Der Veräußerungsgewinn darf bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleiben.

Die Übertragung ist nur auf die in § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG bezeichneten Ersatzwirtschaftsgüter und unter den dort geregelten Zuordnungen zulässig. Eine nicht fristgerecht verwendete Rücklage ist nach § 6b Abs. 3 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.

Asset Deal auf der Erwerberseite

Kaufpreisallokation ist keine reine Rechenübung

Beim entgeltlichen Erwerb eines Betriebs sind die erworbenen Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit Anschaffungskosten anzusetzen. Der Gesamtkaufpreis muss nachvollziehbar auf Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Vorräte, Forderungen, immaterielle Wirtschaftsgüter und einen verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert verteilt werden. Diese Aufteilung beeinflusst unmittelbar, wann und in welcher Höhe künftige Abschreibungen möglich sind.

Die Parteien können eine Kaufpreisaufteilung vereinbaren. Die Finanzverwaltung und die Gerichte sind aber nicht an eine wirtschaftlich unhaltbare Verteilung gebunden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein großer Teil des Kaufpreises auf schnell abschreibbare Wirtschaftsgüter verlagert oder ein Immobilienwert ohne belastbare Grundlage gedrückt wird. Bewertungsgutachten, Anlagenverzeichnisse, technische Zustandsdaten und die Ertragsplanung sollten dieselbe wirtschaftliche Geschichte erzählen.

Einzelwerte der Kaufpreisallokation

Die Kaufpreisallokation beginnt mit den identifizierbaren Vermögensgegenständen und übernommenen Verpflichtungen. Erst ein danach verbleibender Mehrbetrag kann Geschäfts- oder Firmenwert sein.

Position Typische Erwerberfolge Zentrale Abgrenzung
Grund und Boden keine planmäßige Abschreibung vom Gebäude und von grundstücksbezogenen Rechten trennen
Gebäude, Maschinen und andere abnutzbare Sachanlagen Abschreibung nach jeweiliger Nutzungsdauer Zustand, Restnutzungsdauer und technische Komponenten belegen
Patente, Marken, Software, Kundenbeziehungen und andere identifizierbare immaterielle Werte gesonderter Ansatz und Abschreibung nach der jeweils maßgeblichen Nutzungsdauer nur wirtschaftlich identifizierbare und verlässlich bewertbare Rechte vom Goodwill abspalten
Vorräte Ansatz als Umlaufvermögen; Aufwand grundsätzlich erst bei Verbrauch oder Veräußerung Überalterung, Reichweite und Verwertbarkeit berücksichtigen
Forderungen Ansatz mit den zurechenbaren Anschaffungskosten; spätere Einziehung oder Ausfall gesondert Nennwert, Bonität, Streitigkeit und Kaufpreisabschlag abstimmen
Übernommene Schulden und Rückstellungen beeinflussen die Gegenleistung und die Nettoallokation; steuerlicher Ansatz folgt den jeweils einschlägigen Passivierungsregeln zivilrechtliche Übernahme, wirtschaftliche Belastung und steuerliche Abzugsverbote getrennt prüfen
Geschäfts- oder Firmenwert verbleibender entgeltlicher Mehrwert; bei Gewerbebetrieben Abschreibung über 15 Jahre kein Sammelposten für bereits identifizierbare Einzelwerte oder nicht übertragene Synergien

Dieselbe Allokation muss mit Kaufvertrag, Bewertung, Eröffnungsbilanz, Abschreibungsplan und späteren Kaufpreisanpassungen vereinbar sein. Verkäufer und Käufer können unterschiedliche steuerliche Interessen haben; eine Vertragszahl ersetzt deshalb keine belastbare Bewertung.

Geschäfts- oder Firmenwert

Soweit der Kaufpreis die Zeitwerte der identifizierbaren einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich übernommener Schulden übersteigt und ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert vorliegt, gehört dieser zum Anlagevermögen. Für Gewerbebetriebe schreibt § 7 Absatz 1 Satz 3 EStG eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren vor. Selbst geschaffene Werte des Verkäufers und entgeltlich erworbene Werte des Käufers dürfen deshalb nicht verwechselt werden.

Anschaffungsnebenkosten und Transaktionskosten

Notar-, Register-, Bewertungs-, Beratungs- und Due-Diligence-Kosten müssen nach ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang eingeordnet werden. Soweit sie dem Erwerb eines bestimmten Wirtschaftsguts unmittelbar zugeordnet sind, können sie dessen Anschaffungskosten erhöhen. Andere Aufwendungen können sofort abzugsfähig, zu aktivieren oder nicht abzugsfähig sein. Die Buchungslogik sollte vor dem Closing festgelegt werden, damit dieselbe Rechnung nicht widersprüchlich in Kaufpreis, Steuerbilanz und Finanzierung auftaucht.

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei der Umsatzsteuer

Nach § 1 Absatz 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Es handelt sich nicht um eine Steuerbefreiung, sondern um einen nicht steuerbaren Vorgang; der Erwerber tritt umsatzsteuerlich an die Stelle des Veräußerers.

Entscheidend ist nicht die Vertragsüberschrift. Übertragen werden muss ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb als hinreichendes wirtschaftliches Ganzes. Die übertragenen materiellen und gegebenenfalls immateriellen Bestandteile müssen zusammen die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen. Eine bloße Ansammlung einzelner Gegenstände oder ein Warenbestand genügt nicht. Ebenso muss der Erwerber die Tätigkeit fortführen wollen; eine sofortige Zerschlagung oder reine Einzelverwertung spricht gegen die Anwendung.

Der BFH hat am 13. November 2025 für auf mehrere Erwerber aufgeteilte Solarparkteile eine Geschäftsveräußerung verneint, weil der bisherige Betreiber die wertprägende Einspeise- und Vermarktungstätigkeit nach außen unverändert fortführte und die jeweiligen Erwerber nicht das wirtschaftliche Ganze erhielten, das diese Tätigkeit selbständig fortsetzen konnte. Daraus folgt keine allgemeine Sperre für Teilbetriebe. Es zeigt aber, dass Verträge, Rechte, Kundenbeziehungen, Genehmigungen, Infrastruktur und tatsächlich fortgeführte Tätigkeit gemeinsam betrachtet werden müssen.

Für den Vertrag sind drei Szenarien vorzubereiten:

  1. Geschäftsveräußerung liegt sicher vor: Kaufpreis wird ohne Umsatzsteuer behandelt; Rechtsnachfolge und Vorsteuerberichtigung werden mitgedacht.
  2. Geschäftsveräußerung liegt sicher nicht vor: Einzelne Lieferungen und Leistungen werden nach ihrer jeweiligen Umsatzsteuerregel behandelt.
  3. Einordnung ist unsicher: Steuerklausel, Rechnungsmechanik, Zins- und Verfahrensfolgen sowie Zusammenarbeit bei späterer Behördenabweichung werden ausdrücklich geregelt.

Historische Steuern und Haftung beim Asset Deal

Ein Asset Deal lässt die Steuerschulden des Verkäufers nicht automatisch beim Verkäufer. Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, kann der Erwerber nach § 75 AO für bestimmte betriebsbezogene Steuern und Steuerabzugsbeträge haften. Die Haftung ist gesetzlich begrenzt, hängt aber nicht davon ab, ob der Kaufvertrag sie erwähnt. Daneben kann bei Fortführung der bisherigen Firma § 25 HGB eine zivilrechtliche Haftung für im Betrieb begründete Verbindlichkeiten auslösen.

Eine vertragliche Steuerfreistellung verteilt das Risiko nur zwischen den Parteien. Sie hindert das Finanzamt nicht, einen gesetzlichen Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Deshalb gehören Tax Due Diligence, Kaufpreiseinbehalt oder Escrow, Verjährungsregeln, Mitwirkungsrechte in Betriebsprüfungen und Sicherheiten in dieselbe Transaktionsplanung.

Inländische Grundstücke in Share Deal und Asset Deal

Unmittelbarer Grundstückserwerb

Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, unterliegt der Grunderwerbsteuer. Dieser unmittelbare Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist auf inländische Grundstücke begrenzt.

Anteilsgeschäfte mit grundbesitzenden Kapitalgesellschaften

Auch ein Share Deal kann Grunderwerbsteuer auslösen. Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, gilt ein Übergang von mindestens 90 Prozent der Anteile innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter nach § 1 Abs. 2b GrEStG als auf die Übereignung eines Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen werden nach den gesetzlichen Zurechnungsregeln des § 1 Abs. 2b Sätze 2 bis 5 GrEStG berücksichtigt.

Daneben kann die in § 1 Abs. 3 GrEStG bezeichnete Übertragung oder Vereinigung von mindestens 90 Prozent der Anteile Grunderwerbsteuer auslösen. Die Tatbestände sind getrennt zu prüfen; für Erwerbsvorgänge nach dem 2. Juli 2026 ist außerdem der Vorrang des § 1 Abs. 3 beziehungsweise 3a nach dem neuen § 1 Abs. 3b GrEStG zu beachten. Danach greifen Abs. 2a und 2b insoweit nicht ein, als Anteile in Erfüllung eines zuvor abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nach Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3a übergehen oder ein Übergang nach Abs. 3 Nr. 2 oder 4 oder Abs. 3a vorliegt (§ 23 Abs. 28 GrEStG). Für ein Signing vor dem 3. Juli 2026 mit Anteilsübergang nach dem 2. Juli 2026 ordnet § 23 Abs. 29 ausschließlich die Anwendung von Abs. 3 oder 3a in der am 2. Juli 2026 geltenden Fassung an; § 16 Abs. 4a ist darauf nicht anzuwenden.

Signing und Closing: vorläufige BFH-Aussage

Zur vor der Neuregelung geltenden Rechtslage hat der Bundesfinanzhof bei zeitlich getrenntem Signing und Closing des Erwerbs sämtlicher Anteile an einer grundbesitzenden GmbH mit Beschluss vom 9. Juli 2025 ernstliche rechtliche Zweifel an einer doppelten Festsetzung nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bejaht, wenn das Finanzamt beim Bescheid nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG das bereits erfolgte Closing kennt.

Die Tragweite ist eng zu begrenzen: II B 13/25 erging im vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 16. September 2025 – II B 23/25 – bestätigte der BFH, dass die Festsetzung nach § 1 Absatz 2b GrEStG für das Closing bei summarischer Prüfung bestehen kann; die Zweifel an einer zusätzlichen Signing-Festsetzung tragen nicht automatisch gegen den Closing-Bescheid. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 – II B 47/25 – bejahte der BFH für einen weiteren Fall ernstliche Zweifel an einer zusätzlichen Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG, wenn das Finanzamt das bereits erfolgte Closing kennt. Sämtliche Entscheidungen betreffen vorläufigen Rechtsschutz; eine abschließende Hauptsacheentscheidung ist daraus nicht abzuleiten. Für die weiterhin gesondert zu prüfenden Anzeigen gilt seit der Neuregelung bei den Beteiligten grundsätzlich die Monatsfrist des § 19 Abs. 3 GrEStG; für notarielle Anzeigen bleibt es nach § 18 Abs. 3 bei zwei Wochen.

Einbringung gegen neue Anteile ist ein eigener Vorgang

Die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen neue Anteile ist von einer gewöhnlichen entgeltlichen Barveräußerung zu trennen. Nach § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG ist grundsätzlich der gemeine Wert maßgeblich. Auf Antrag kann das übernommene Betriebsvermögen jedoch einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert bis höchstens zum gemeinen Wert angesetzt werden, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG erfüllt sind.

Das Wahlrecht setzt eine Sacheinlage gegen neue Anteile voraus. Ohne Antrag und ohne Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen besteht in diesem Fall kein Buch- oder Zwischenwertansatz.

Kaufpreisbestandteile und spätere Änderungen getrennt behandeln

Der vereinbarte Gesamtkaufpreis ist steuerlich nicht immer ein einheitlicher Betrag. Für Share Deal und Asset Deal sollte bereits im Vertrag nachvollziehbar getrennt werden, welche Zahlung für den übertragenen Anteil oder die Wirtschaftsgüter geleistet wird und welche Beträge eine andere Funktion haben. Typische Bestandteile sind ein fester Basiskaufpreis, eine Anpassung nach Net Debt oder Working Capital, ein Earn-out, Zinsen auf gestundete Beträge, Escrow- oder Holdback-Beträge, eine Wettbewerbsabrede, eine Vergütung für Übergangsleistungen sowie Zahlungen an weiterbeschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Diese Bestandteile können unterschiedlichen Zeit-, Einkunfts- und Abzugsregeln folgen. Ein fester Kaufpreis wird nicht allein deshalb erst später steuerlich relevant, weil er in Raten gezahlt oder teilweise auf einem Treuhandkonto gesichert wird. Ein tatsächlich ungewisser, von künftigen Ergebnissen abhängiger Earn-out kann dagegen nach der für den jeweiligen Verkaufsgegenstand geltenden Regel zu einem späteren Steuerzeitpunkt führen. Zinsen sind vom Kaufpreis zu trennen. Zahlungen für eine echte nachvertragliche Tätigkeit dürfen nicht ohne Prüfung dem Veräußerungspreis zugeschlagen werden.

Auch nach dem Closing auftretende Veränderungen benötigen eine eindeutige Einordnung. Eine Kaufpreisanpassung kann die ursprünglichen Anschaffungs- oder Veräußerungswerte verändern; eine Schadensersatzzahlung oder Steuerfreistellung kann wirtschaftlich eine andere Funktion haben. Entscheidend sind Rechtsgrund, Vertragsmechanik und Bezug zum ursprünglichen Erwerb. Die Parteien sollten deshalb für jede spätere Zahlung dokumentieren:

  • welches Vertragsereignis sie auslöst;
  • ob der Betrag Kaufpreis, Zins, Vergütung, Schadensersatz oder Freistellung ist;
  • welchem Wirtschaftsgut oder Anteil er zugeordnet wird;
  • in welchem Staat und bei welchem Rechtsträger er zu erklären ist;
  • ob Anschaffungskosten, Veräußerungsgewinn, laufender Aufwand oder eine Steuerforderung angepasst werden.

Für den Strukturvergleich reicht es daher nicht, einen einzigen Kaufpreis in zwei Steuermodelle einzusetzen. Share Deal und Asset Deal müssen mit denselben wirtschaftlichen Annahmen, aber mit getrennten Zahlungsarten und Zeitpunkten gerechnet werden. Erst die Nachsteuer-Liquidität über mehrere Jahre zeigt, welche Struktur für Verkäufer und Käufer tatsächlich tragfähig ist.

Grenzüberschreitende Fälle und DBA Deutschland–Spanien

Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion ist zuerst das innerstaatliche Recht jedes beteiligten Staats anzuwenden. Erst danach begrenzt oder verteilt das DBA Besteuerungsrechte. Ansässigkeit von Verkäufer und Erwerber, Rechtsträger, Verkaufsgegenstand, Belegenheit von Grundstücken, Betriebsstättenbindung, wirtschaftliches Eigentum sowie Signing- und Closing-Zeitpunkt müssen für jede Zahlung feststehen.

Für Veräußerungsgewinne enthält Artikel 13 DBA Deutschland–Spanien unterschiedliche Regeln:

  • Unbewegliches Vermögen kann im Belegenheitsstaat besteuert werden.
  • Seit 1. Januar 2025 können Gewinne aus Anteilen oder vergleichbaren Rechten im anderen Staat besteuert werden, wenn deren Wert zu irgendeinem Zeitpunkt in den 365 Tagen vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf dort belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte. Diese MLI-Regel erfasst auch vergleichbare Rechte an Personengesellschaften oder Trusts.
  • Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte und die Veräußerung der Betriebsstätte selbst können im Betriebsstättenstaat besteuert werden.
  • Für sonstige, nicht besonders erfasste Vermögenswerte weist Artikel 13 Absatz 6 das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu.
  • Artikel 13 Absatz 7 wahrt unter seinen Voraussetzungen für natürliche Personen ein zeitlich begrenztes Besteuerungsrecht des früheren Ansässigkeitsstaats an dem während der früheren Ansässigkeit entstandenen Wertzuwachs aus Gesellschaftsanteilen. Das ist von einer bereits entstandenen Wegzugsteuer und von § 6 AStG getrennt zu prüfen.

Ein Share Deal über eine spanische S.L. oder deutsche GmbH ist daher nicht allein wegen des Sitzes der Zielgesellschaft einem Staat zugewiesen. Bei einer immobilienreichen Gesellschaft ist der 365-Tage-Werttest zu dokumentieren; bei einem Asset Deal sind Grundstücke, Betriebsstättenvermögen, immaterielle Werte und übrige Assets einzeln zuzuordnen. Die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Principal-Purpose-Test sowie nationale Quellen-, Umsatz- und Verkehrsteuern bleiben zusätzliche Prüfungen.

Auch Kaufpreisbestandteile können grenzüberschreitend unterschiedlich qualifiziert werden. Zinsen auf Kaufpreisstundungen, Wettbewerbsvergütungen, Beratungsleistungen, Earn-outs und Steuerfreistellungen dürfen nicht ungeprüft dem Veräußerungsgewinn zugerechnet werden. Vertrag, Rechnung, Quellensteuerabzug und DBA-Antrag müssen dieselbe Zahlungsfunktion abbilden.

Prüffälle mit klaren Annahmen

Fall 1: Natürliche Person verkauft eine wesentliche Beteiligung

Annahmen: Eine natürliche Person veräußert Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Sie war innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 1 Prozent am Kapital beteiligt. Der Fall ist Deutschland zugeordnet und erfüllt die übrigen Voraussetzungen des § 17 EStG.

Einordnung: Der Gewinn gehört nach § 17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und wird als Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und Anschaffungskosten ermittelt. Für den Veräußerungspreis beziehungsweise gemeinen Wert gilt die 40-prozentige Steuerbefreiung; zusammenhängende Veräußerungskosten und sonstige Aufwendungen sind zu 60 Prozent abziehbar. Der anteilige Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG ist zusätzlich anhand der gesetzlichen Beträge von 9.060 Euro und 36.100 Euro zu prüfen.

Fall 2: Körperschaft verkauft eine Beteiligung

Annahmen: Eine Körperschaft veräußert einen Anteil, der in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG fällt. Keine der Bereichs- oder Rückausnahmen greift ein.

Einordnung: Der Gewinn bleibt bei der Einkommensermittlung grundsätzlich außer Ansatz. 5 Prozent des Gewinns gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Diese Behandlung sagt noch nichts darüber aus, ob nicht genutzte Verluste der veräußerten Zielgesellschaft durch den Anteilserwerb nach § 8c KStG betroffen sind; diese Prüfung ist getrennt vorzunehmen.

Fall 3: Entgeltlicher Erwerb eines ganzen Betriebs

Annahmen: Ein ganzer Gewerbebetrieb wird entgeltlich übertragen. Der Veräußerer ist eine natürliche Person; beim Erwerber erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG. Übertragen wird das Unternehmen im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen.

Einordnung: Auf Verkäuferseite wird der Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG ermittelt. Auf Erwerberseite sind die übernommenen Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzusetzen; ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert hat eine Nutzungsdauer von 15 Jahren. Unter den genannten umsatzsteuerlichen Annahmen ist der Vorgang nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar, und der Erwerber tritt umsatzsteuerlich an die Stelle des Veräußerers.

Fall 4: Share Deal mit deutschem Grundbesitz

Annahmen: Eine Kapitalgesellschaft hält ein inländisches Grundstück. Innerhalb von zehn Jahren gehen mindestens 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter über.

Einordnung: Der Anteilseignerwechsel erfüllt bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale § 1 Abs. 2b GrEStG. Für Erwerbsvorgänge nach dem 2. Juli 2026 ist jedoch nach § 1 Abs. 3b zunächst abzugrenzen, ob und inwieweit ein nach Abs. 3 beziehungsweise 3a erfasster Anteilsübergang die Anwendung von Abs. 2b ausschließt; bei einem früheren Signing ist zusätzlich § 23 Abs. 29 zu beachten.

Rechenlogik für den Strukturvergleich

Ein belastbarer Vergleich sollte für Share Deal und Asset Deal mindestens dieselben Szenarien rechnen:

  • Steuer des Verkäufers bei Signing, Closing und späteren Kaufpreisanpassungen;
  • sofortige Liquiditätsbelastung des Käufers;
  • Abschreibungen der nächsten zehn bis fünfzehn Jahre;
  • Zinsabzug, Zinsvorträge und gewerbesteuerliche Hinzurechnung;
  • Nutzbarkeit bestehender Verlustvorträge;
  • Umsatzsteuer und möglicher Vorsteuerabzug;
  • Grunderwerbsteuer;
  • Kosten einer erforderlichen Umstrukturierung;
  • steuerliche Folgen eines späteren Weiterverkaufs.

Beispiel: Derselbe Kaufpreis, andere Steuerbasis

Eine Erwerbsgesellschaft zahlt 8 Millionen Euro für eine GmbH. Beim Share Deal werden die Anteile mit den Anschaffungskosten erfasst; die Buchwerte der Maschinen, Gebäude und immateriellen Werte in der GmbH steigen dadurch nicht. Beim Asset Deal wird der Kaufpreis dagegen auf die übernommenen Wirtschaftsgüter und einen möglichen Firmenwert verteilt. Der Käufer kann dadurch zusätzliche Abschreibungen erhalten. Der Verkäufer kann beim Asset Deal jedoch höhere laufende oder Veräußerungssteuern tragen. Ob ein höherer Kaufpreis den Verkäufer für diesen Nachteil ausgleicht und zugleich beim Käufer wirtschaftlich tragfähig bleibt, zeigt erst eine gemeinsame Rechnung.

Beispiel: Verlustvorträge und Kaufpreis

Die Ziel-GmbH verfügt über erhebliche Verlustvorträge. Ein Anteilserwerb von mehr als 50 Prozent kann § 8c KStG auslösen. Kann kein Ausnahmetatbestand genutzt werden, ist der wirtschaftliche Wert der Verluste geringer oder null. Der Kaufpreis darf sie dann nicht wie frei nutzbare Vermögenswerte behandeln. Beim Asset Deal wechseln die Verlustvorträge grundsätzlich nicht zum Käufer; dafür entstehen neue steuerliche Anschaffungskosten auf den erworbenen Wirtschaftsgütern.

Praxisfahrplan

Die folgenden Schritte sind eine fachliche Prüfempfehlung, keine eigenständigen gesetzlichen Pflichten:

  1. Veräußerungsobjekt festhalten: Anteile, ganzer Betrieb, Teilbetrieb, gesamter Mitunternehmeranteil oder einzelne Wirtschaftsgüter voneinander abgrenzen.
  2. Verkäufer bestimmen: Bei natürlichen Personen Beteiligungshöhe und Fünfjahreszeitraum für § 17 EStG prüfen; bei Körperschaften den Anwendungsbereich und die Ausnahmen des § 8b KStG prüfen.
  3. Veräußerungsgewinn zuordnen: Für § 17 EStG Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und Anschaffungskosten; für § 16 EStG Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und den maßgeblichen Wert des Betriebsvermögens oder Anteils erfassen.
  4. Verlustpositionen gesondert prüfen: Bei privaten Aktienveräußerungen die besondere Verlustverrechnung des § 20 Abs. 6 EStG; bei der Zielkörperschaft die Schwelle des § 8c KStG und mögliche Ausnahmen beziehungsweise den Antrag nach § 8d KStG untersuchen.
  5. Grundbesitz identifizieren: Beim Asset Deal den unmittelbaren Grundstückstatbestand und beim Share Deal die Anteilstatbestände des § 1 Abs. 2b, Abs. 3 und 3a unter Beachtung von Abs. 3b und § 23 Abs. 28 und 29 GrEStG prüfen.
  6. Erwerberwerte zuordnen: Beim entgeltlichen Betriebserwerb die Wertansätze der erworbenen Wirtschaftsgüter und einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert erfassen.
  7. Umsatzsteuerfall abgrenzen: Prüfen, ob ein Unternehmen oder gesondert geführter Betrieb im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen wird.
  8. Wahlrechte einzeln dokumentieren: Freibetrag und Tarifermäßigungen, § 6b EStG, § 8d KStG sowie einen Buch- oder Zwischenwertantrag nach § 20 UmwStG nicht miteinander vermischen.
  9. Signing und Closing getrennt erfassen: Bei grundbesitzenden Gesellschaften beide Ereignisse und die betroffenen Grunderwerbsteuertatbestände festhalten; die seit 3. Juli 2026 geltende Konkurrenz- und Übergangsregel beachten und den BFH-Beschluss II B 13/25 nur für die frühere Rechtslage in seinem vorläufigen und sachverhaltsbezogenen Umfang verwenden.

Typische Fehler

Die 1-Prozent-Schwelle nur am Verkaufstag prüfen

§ 17 EStG stellt auf eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre ab. Bei unentgeltlichem Erwerb kann zudem die Beteiligung des Rechtsvorgängers relevant werden.

Den Freibetrag nach § 17 EStG ungekürzt ansetzen

Der Betrag von 9.060 Euro und die Abschmelzungsgrenze von 36.100 Euro sind jeweils auf den veräußerten Anteil zu beziehen.

Jeden Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter als §-16-Veräußerung behandeln

Die isolierte Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter erfüllt nicht allein deshalb § 16 Abs. 1 EStG. Die Norm nennt den ganzen Gewerbebetrieb, den Teilbetrieb und den gesamten Mitunternehmeranteil.

Den §-16-Freibetrag oder den ermäßigten Steuersatz automatisch berücksichtigen

Der Freibetrag von 45.000 Euro und der besondere ermäßigte Steuersatz setzen jeweils einen Antrag und weitere gesetzliche Voraussetzungen voraus. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und schmilzt oberhalb eines Veräußerungsgewinns von 136.000 Euro ab.

§ 6b EStG auf den gesamten Asset Deal ausdehnen

Das Wahlrecht betrifft nur die gesetzlich bezeichneten Anlagegüter und Ersatzwirtschaftsgüter. Auch die sechsjährige Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte sowie die weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen als bloße Steuerbefreiung bezeichnen

Bei erfülltem § 1 Abs. 1a UStG ist der Umsatz nicht umsatzsteuerbar. Fehlt ein Tatbestandsmerkmal, sind isolierte Vermögensveräußerungen nach den allgemeinen Umsatzsteuerregeln zu prüfen.

Beim Share Deal die Grunderwerbsteuer ausschließen

Bei einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft können ein Anteilseignerwechsel von mindestens 90 Prozent innerhalb von zehn Jahren sowie die in § 1 Abs. 3 GrEStG bezeichneten Übertragungen oder Vereinigungen von mindestens 90 Prozent der Anteile steuerbar sein.

Verlustvorträge als unverändert mitgekauft ansehen

Bei einer Übertragung von mehr als 50 Prozent innerhalb von fünf Jahren können nicht genutzte Verluste grundsätzlich vollständig untergehen. Die Ausnahmen des § 8c KStG und ein Antrag nach § 8d KStG erfordern gesonderte Prüfungen; § 8d wirkt nicht automatisch.

Den BFH-Beschluss zu Signing und Closing als Hauptsacheentscheidung behandeln

II B 13/25, II B 23/25 und II B 47/25 betreffen vorläufigen Rechtsschutz und unterschiedliche Bescheide beziehungsweise Tatbestände. Aus diesen Beschlüssen ergibt sich keine abschließende Hauptsacheentscheidung. Für heutige Erwerbsvorgänge sind daneben die Neuregelung des § 1 Abs. 3b und die Übergangsvorschriften des § 23 Abs. 28 und 29 GrEStG maßgeblich.

Eine Einbringung gegen neue Anteile mit einer Barveräußerung gleichsetzen

Der Buch- oder Zwischenwertansatz nach § 20 Abs. 2 UmwStG setzt eine Sacheinlage gegen neue Anteile, einen Antrag und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der steuerlich wichtigste Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal?

Beim Share Deal ist die Besteuerung des Anteilsgewinns nach Verkäuferart und bei natürlichen Personen nach Beteiligungshöhe und Fünfjahreszeitraum zu bestimmen. Beim Asset Deal ist zunächst abzugrenzen, ob ein ganzer Betrieb, Teilbetrieb, gesamter Mitunternehmeranteil oder nur einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden.

Gilt § 17 EStG für jede private Anteilsveräußerung?

Nein. Der hier behandelte §-17-Fall setzt voraus, dass die natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent am Kapital beteiligt war. Außerhalb dieses Bereichs kann der Gewinn nach § 20 Abs. 2 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, soweit § 20 Abs. 8 EStG keine andere Zuordnung verlangt.

Gilt der Steuersatz von 25 Prozent für jede private Anteilsveräußerung außerhalb des § 17 EStG?

Der gesonderte Einkommensteuertarif beträgt grundsätzlich 25 Prozent. § 32d Abs. 2 EStG enthält jedoch Ausnahmen. Außerdem gilt dieser Tarif nicht für Kapitalerträge, die nach § 20 Abs. 8 EStG einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind.

Können Verluste aus jeder privaten Anteilsveräußerung nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden?

Die in diesem Artikel behandelte besondere Beschränkung betrifft Verluste aus Aktienveräußerungen. Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen ausgeglichen werden.

Ist der Gewinn einer verkaufenden Körperschaft vollständig steuerfrei?

Im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG bleibt der Gewinn grundsätzlich außer Ansatz. 5 Prozent des Gewinns gelten jedoch als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Zusätzlich sind die gesetzlichen Ausnahmen des § 8b KStG zu beachten.

Gehen Verlustvorträge bei jedem Share Deal unter?

Nein. Der hier behandelte Grundtatbestand setzt voraus, dass innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent der bezeichneten Rechte übertragen werden. Auch dann sind die gesetzlichen Ausnahmen des § 8c KStG und gegebenenfalls das Antragswahlrecht des § 8d KStG zu prüfen.

Ist jeder Asset Deal eine Betriebsveräußerung nach § 16 EStG?

Nein. § 16 Abs. 1 EStG erfasst die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils. Der isolierte Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter erfüllt den Tatbestand nicht allein deshalb.

Sind 45.000 Euro bei einer Betriebsveräußerung immer steuerfrei?

Nein. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG setzt einen Antrag sowie die gesetzliche Alters- oder Berufsunfähigkeitsvoraussetzung voraus, wird nur einmal gewährt und vermindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.

Ist ein Asset Deal immer umsatzsteuerbar?

Nein. Eine Übertragung ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Sämtliche Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein.

Verhindert ein Share Deal die Grunderwerbsteuer?

Nein. Bei einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft können insbesondere ein Anteilseignerwechsel von mindestens 90 Prozent innerhalb von zehn Jahren oder eine Übertragung beziehungsweise Vereinigung von mindestens 90 Prozent der Anteile die Tatbestände des § 1 Abs. 2b oder Abs. 3 GrEStG erfüllen.

Hat der BFH eine doppelte Grunderwerbsteuer bei Signing und Closing endgültig ausgeschlossen?

Nein. Die Beschlüsse II B 13/25, II B 23/25 und II B 47/25 betreffen vorläufigen Rechtsschutz. Sie differenzieren zwischen Closing-Bescheid und zusätzlicher Signing-Festsetzung; daraus folgt keine abschließende Hauptsacheentscheidung. Unabhängig davon regeln seit 3. Juli 2026 § 1 Abs. 3b und § 23 Abs. 28 und 29 GrEStG den Vorrang der erfassten Signing-Tatbestände und die Übergangsfälle.

Kann ein Asset Deal zum Buchwert durchgeführt werden?

Der hier behandelte Buch- oder Zwischenwertansatz betrifft keine gewöhnliche entgeltliche Barveräußerung. Er kann auf Antrag bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen neue Anteile in Betracht kommen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 UmwStG erfüllt sind.

Erhält der Käufer beim Share Deal einen steuerlichen Step-up auf die Zielwerte?

Nein. Der Käufer aktiviert grundsätzlich die erworbenen Anteile mit seinen Anschaffungskosten. Die steuerlichen Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter in der Zielgesellschaft erhöhen sich allein durch den Anteilskauf nicht.

Reicht die Übertragung vieler Vermögensgegenstände für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen?

Nein. Die Gegenstände und Rechte müssen zusammen ein hinreichendes wirtschaftliches Ganzes bilden, mit dem der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann. Vertragsbestand, Genehmigungen, Kundenbeziehungen und die tatsächlich fortgesetzte Tätigkeit können dabei entscheidend sein.

Schützt eine Steuerfreistellung den Käufer vor § 75 AO?

Nein. Die Freistellung wirkt zwischen Käufer und Verkäufer. Ein gesetzlicher Haftungsanspruch des Finanzamts wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand – abgerufen am 9. August 2026