Kurz & klar
Die Partnerschaftsgesellschaft, kurz PartG, ist eine deutsche Gesellschaftsform für natürliche Personen, die freie Berufe ausüben. Eine GmbH oder andere juristische Person kann nicht Partner sein. Ob ein bestimmter Beruf in einer PartG ausgeübt werden darf, entscheidet nicht allein das PartGG: Das einschlägige Berufsrecht, persönliche Zulassungen und zusätzliche Berufsvoraussetzungen müssen gesondert geprüft werden. Für eine Tätigkeit in Spanien kommt eine eigenständige spanische Berufsrechts- und Anerkennungsprüfung hinzu. PartG und PartG mbB sind nicht gleichzusetzen. Bei einer gewöhnlichen PartG haften für allgemeine Gesellschaftsschulden neben dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich die Partner persönlich als Gesamtschuldner. Bei beruflichen Fehlern kann sich die persönliche Haftung auf die mit dem Auftrag befassten Partner konzentrieren. Die PartG mbB führt dagegen nur im vollständigen Tatbestand des § 8 Absatz 4 PartGG zur alleinigen Gesellschaftshaftung: Der Anspruch muss auf einem Schaden wegen fehlerhafter Berufsausübung beruhen und die gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung muss im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich unterhalten worden sein.
Das Wichtigste im Überblick
Die Partnerschaftsgesellschaft, kurz PartG, ist eine deutsche Gesellschaftsform für natürliche Personen, die freie Berufe ausüben. Eine GmbH oder andere juristische Person kann nicht Partner sein. Ob ein bestimmter Beruf in einer PartG ausgeübt werden darf, entscheidet nicht allein das PartGG: Das einschlägige Berufsrecht, persönliche Zulassungen und zusätzliche Berufsvoraussetzungen müssen gesondert geprüft werden. Für eine Tätigkeit in Spanien kommt eine eigenständige spanische Berufsrechts- und Anerkennungsprüfung hinzu.
PartG und PartG mbB sind nicht gleichzusetzen. Bei einer gewöhnlichen PartG haften für allgemeine Gesellschaftsschulden neben dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich die Partner persönlich als Gesamtschuldner. Bei beruflichen Fehlern kann sich die persönliche Haftung auf die mit dem Auftrag befassten Partner konzentrieren. Die PartG mbB führt dagegen nur im vollständigen Tatbestand des § 8 Absatz 4 PartGG zur alleinigen Gesellschaftshaftung: Der Anspruch muss auf einem Schaden wegen fehlerhafter Berufsausübung beruhen und die gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung muss im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich unterhalten worden sein.
Die PartG mbB ist deshalb keine allgemein haftungsbeschränkte Gesellschaft. Aus Steuern, Miete, Personal, Finanzierung, persönlichen Garantien oder anderen nicht erfassten Ansprüchen können sich weiterhin persönliche Haftungsrisiken ergeben. Weder der Namenszusatz „mbB“ noch die Registereintragung oder die bei der Anmeldung eingereichte Versicherungsbescheinigung beweisen eine lückenlose Deckung für einen späteren Schadensfall.
Innenverhältnis und Außenvertretung sind ebenfalls getrennt zu prüfen. Ein Partner kann intern nicht von Geschäften ausgeschlossen werden, die seine eigene Berufsausübung betreffen. Daraus folgt aber keine automatische Einzelvertretungsmacht nach außen. Umgekehrt sind interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis nach Geschäft, Betrag, Zeit, Ort oder Umständen Dritten gegenüber grundsätzlich unwirksam.
Steuerlich beweist die Bezeichnung „PartG“ keine freiberuflichen Einkünfte. Die tatsächliche Tätigkeit, die leitende und eigenverantwortliche Mitwirkung der Berufsträger, gewerbliche Tätigkeiten und Sondervergütungen müssen nach §§ 18 und 15 EStG getrennt untersucht werden. Eine wirksame Option nach § 1a KStG verändert die deutsche Besteuerungsroute, nicht aber automatisch Haftung, Berufsrecht, Versicherung oder die spanische Qualifikation.
Bei einem Spanienbezug lautet die Reihenfolge:
- persönliche Ansässigkeit jedes Beteiligten nach deutschem und spanischem Recht bestimmen;
- Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung und Betriebsstätten getrennt feststellen;
- die PartG nach dem vollständigen spanischen Dreifachtest qualifizieren;
- das einschlägige spanische Regime mit oder ohne spanische Präsenz bestimmen;
- erst danach das DBA Deutschland–Spanien auf die richtige Person, Einkunftsart und Zurechnung anwenden.
Ein Umzug eines Partners nach Spanien verlegt weder Sitz noch Geschäftsleitung oder Betriebsstätte der PartG automatisch. Für Veräußerungsfälle, auf die die seit dem 1. Januar 2025 wirksame Fassung anzuwenden ist, liegt der amtliche synthetisierte BMF-Text vor. Danach erfasst Artikel 13 Absatz 2 Anteile oder vergleichbare Rechte einschließlich Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust, wenn ihr Wert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Staat belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte. Genau 50 Prozent genügen nicht. Für Fälle vor dem 1. Januar 2025 bleibt die damalige Abkommensfassung festzustellen.
PartG und PartG mbB im Überblick
Die PartG ist ein Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung. Nach ihrem gesetzlichen Grundtatbestand übt sie kein Handelsgewerbe aus. Ob einzelne Tätigkeiten gleichwohl gewerblich sind oder steuerliche Gewerblichkeit auslösen, ist eine gesonderte Frage.
Die PartG mbB bleibt eine PartG. Ihr besonderer Namenszusatz und § 8 Absatz 4 PartGG verändern nur den dort geregelten Ausschnitt der Berufshaftung. Sie schaffen keine allgemeine Haftungsabschirmung.
Vergleich der Gesellschaftsformen
| Merkmal | PartG | PartG mbB | Rechtsfolge | Fallgrenze | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Zweck | Gemeinsame Ausübung freier Berufe | Gleicher Grundzweck | Anwendung des PartGG-Grundtatbestands | Konkreter Beruf und Berufsrecht bleiben offen | § 1 Absatz 1 und 3 PartGG |
| Partner | Ausschließlich natürliche Personen | Ausschließlich natürliche Personen | Juristische Personen können nicht Partner sein | Beschäftigte und Auftragnehmer werden durch Mitarbeit nicht zu Partnern | § 1 Absatz 1 PartGG |
| Handelsgewerbe | Nach dem gesetzlichen Grundtatbestand ausgeschlossen | Gleiches gilt | Gesellschafts- und steuerrechtliche Prüfung tatsächlicher Tätigkeiten | Gewerbliche Nebentätigkeit gesondert untersuchen | § 1 Absatz 1 PartGG; §§ 15 und 18 EStG |
| Name | „und Partner“ oder „Partnerschaft“ | Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, „mbB“ oder andere allgemein verständliche Abkürzung | Pflichtangabe im Namen; bei der mbB auch auf Geschäftsbriefen | Name beweist weder Zulassung noch Versicherungsschutz | § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 4 PartGG |
| Allgemeine Schulden | Persönliche gesamtschuldnerische Partnerhaftung neben dem Gesellschaftsvermögen | Keine allgemeine Befreiung durch „mbB“ | Anspruchsgrundlage einzeln bestimmen | Sonderregeln nur in ihrem Tatbestand | § 8 Absatz 1 und 4 PartGG |
| Beruflicher Auftragsfehler | Persönliche Haftung der befassten Partner kann nach § 8 Absatz 2 konzentriert sein | Bei vollständig erfülltem § 8 Absatz 4 haftet nur die Gesellschaft | Auftrag, Befassung, Fehler und Versicherung entscheiden | Andere Schulden und Fälle ohne die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung bleiben außerhalb | § 8 Absatz 2 und 4 PartGG |
| Versicherung | Keine allgemeine Aussage aus dem PartGG allein | Gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung der besonderen Haftungsfolge | Tatsächliches Unterhalten im Schadenszeitraum nachweisen | Berufsspezifische Summen und Selbstbehalte nur aus einschlägigem Berufsrecht | § 8 Absatz 4 PartGG; § 113 VVG |
Persönliche und berufliche Voraussetzungen
Partner können nur natürliche Personen sein. Mitarbeitende, freie Auftragnehmer, Versicherer oder juristische Personen erhalten nicht durch ihre Tätigkeit für die Gesellschaft Partnerstatus. Maßgeblich sind der Gesellschaftsvertrag, der Registerstand und die rechtlich wirksame Aufnahme als Partner.
Jeder Partner muss einen freien Beruf ausüben. Das konkrete Berufsrecht kann die Berufsausübung in einer PartG ausschließen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Dazu können persönliche Zulassungen oder Anerkennungen gehören. Konkrete Mindestversicherungssummen, Jahreshöchstleistungen, Selbstbehalte oder Zulassungsvoraussetzungen dürfen ohne die einschlägige Berufsrechtsquelle nicht verallgemeinert werden.
Ein deutscher Registereintrag ist keine spanische Berufszulassung. Wer in Spanien tätig werden will, benötigt deshalb eine getrennte Prüfung des dortigen Berufs-, Anerkennungs- und Tätigkeitsrechts.
Personen und Rollen
| Person oder Rolle | Partnerstatus | Innenbefugnis | Außenbefugnis | Haftungsrelevanz | Nachweis |
|---|---|---|---|---|---|
| Natürlicher Berufsträger, wirksam aufgenommen | Möglich | Nach Vertrag und § 6 PartGG | Nach Vertrag, Register und § 7 PartGG | Allgemeine Partnerhaftung; gegebenenfalls Bearbeiterhaftung | Vertrag, Aufnahmeakt, Register, Berufs- und Zulassungsakte |
| GmbH oder andere juristische Person | Ausgeschlossen | Keine Partnerbefugnis | Nur aufgrund gesonderter Vollmacht möglich | Keine Partnerhaftung allein aufgrund der Zusammenarbeit | Rechtsform- und Vertragsunterlagen |
| Angestellte Fachkraft | Nicht allein durch Beschäftigung | Nach Arbeitsvertrag und Weisung | Nur aufgrund Vollmacht | Kein Partner im Sinne des § 8 Absatz 2; eigene Haftungsgrundlagen bleiben möglich | Arbeitsvertrag, Vollmacht, Tätigkeitsakte |
| Freier Auftragnehmer | Nicht allein durch Beauftragung | Nach Dienst- oder Werkvertrag | Nur aufgrund Vollmacht | Vertrags-, Delikts- und Berufsrecht gesondert | Auftrag, Vollmacht, Leistungsnachweise |
| Ausgeschiedener Partner | Ab Wirksamkeit des Ausscheidens grundsätzlich nicht mehr aktueller Partner | Nachwirkende Rechte nur nach Vertrag und Gesetz | Register- und Rechtsscheinfragen gesondert | Alt- und Nachhaftungsfragen benötigen eigene Prüfung | Ausscheidensakt, Registerhistorie, Vertrags- und Anspruchsdaten |
| Versicherer | Kein Partner | Keine gesellschaftsinterne Berufsbefugnis | Keine organschaftliche Vertretung | Deckung nach Versicherungsvertrag und Pflichtversicherungsrecht | Erlaubnis, Police, Bescheinigung, Deckungsverlauf |
Berufliche Voraussetzungen
| Beruf | deutsche Grundregel | zusätzliche Berufsrechtsprüfung | Spanienprüfung | fehlende Akte | Vertiefung |
|---|---|---|---|---|---|
| Gesetzlich geregelter freier Beruf | Natürlicher Berufsträger und PartG-Zulässigkeit nach § 1 PartGG | Zulassung, Kammerrecht, Gesellschafts- und Versicherungsregeln des konkreten Berufs | Anerkennung, Tätigkeitsbefugnis und gegebenenfalls Registrierung in Spanien | Berufsrechtsquellen, Zulassungs- oder Anerkennungsakte | Keine BerufsausübungsBeurteilung |
| Nicht abschließend eingeordnete fachliche Tätigkeit | PartG-Eignung noch nicht bewiesen | Einordnung als freier Beruf und zulässige Berufskombination klären | Spanische Berufsqualifikation eigenständig bestimmen | Tätigkeitsbild und zuständige Berufsrechtsquelle | Keine Struktur- oder TätigkeitsBeurteilung |
| Gemischte Berufsausübung | Jeder Partner und jede Tätigkeit getrennt prüfen | Vereinbarkeit der Berufe sowie berufsrechtliche Organisationsvorgaben klären | Anerkennung und Zulässigkeit jeder Tätigkeit in Spanien | Partner-, Tätigkeits- und Zulassungsmatrix | Keine GesamtBeurteilung |
| Tätigkeit nach deutschem Zulassungsverlust | Partnerstellung endet bei erforderlichem, wirksamem Zulassungsverlust nach § 9 Absatz 3 PartGG | Verlustakt und Wirksamkeitszeitpunkt feststellen | Spanische Anerkennung ersetzt den deutschen Status nicht automatisch | Wirksamer Zulassungsakt | Übergabe an deutsches Berufs- und Gesellschaftsrecht |
| Tätigkeit in Spanien bei fortbestehender deutscher Zulassung | Deutsche Partnerstellung bleibt grundsätzlich möglich | Grenzüberschreitende Berufsausübung nach deutschem Berufsrecht prüfen | Spanische Anerkennung und Tätigkeitsbefugnis zwingend gesondert | Deutsche und spanische Berufsrechtsakte | Keine spanische TätigkeitsBeurteilung |
Name und Register
Name, Anmeldung, Registerinhalt, Änderungsanmeldung und Wirksamkeit gegenüber Dritten sind eigenständige Ebenen.
Eine gewöhnliche PartG muss „und Partner“ oder „Partnerschaft“ im Namen führen. Eine PartG mbB benötigt „mit beschränkter Berufshaftung“, „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung. Bei ihr kann „Part“ oder „PartG“ an die Stelle der für die gewöhnliche PartG vorgesehenen Zusätze treten. Der besondere Zusatz ist auch auf Geschäftsbriefen anzugeben.
Bei der Erstanmeldung sind die Angaben des § 5 Absatz 1 PartGG und die partnerbezogenen Berufsangaben einzureichen. Änderungen dieser Tatsachen müssen zur Eintragung angemeldet werden. Dazu gehört auch eine Änderung des Wohnorts eines Partners. Wohnort bedeutet hier die registerrechtliche Ortsangabe; sie ist weder mit einer vollständigen EU-Anschrift noch mit dem steuerlichen Wohnsitz oder dem Ort der Geschäftsleitung gleichzusetzen.
Für jeden Partner sind die Zugehörigkeit zum freien Beruf und der konkret in der PartG ausgeübte Beruf anzugeben. Das Registergericht darf diese Angaben zugrunde legen, solange ihm ihre Unrichtigkeit nicht bekannt ist. Das ist keine materielle BerufsrechtsBeurteilung.
Bei der Anmeldung einer PartG mbB ist eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 VVG beizufügen. Sie muss die Rechtsvorschrift der Pflichtversicherung bezeichnen und unter Angabe der Versicherungssumme das Bestehen der Pflichtversicherung bestätigen. Sie beweist nicht sämtliche Ausschlüsse, Selbstbehalte oder die spätere Deckung.
Gegenüber Dritten wird die PartG mit der Registereintragung wirksam. Welche persönlichen, vorvertraglichen oder deliktischen Verpflichtungen davor entstanden sind, muss gesondert untersucht werden.
Namenszusätze
| Gesellschaftsform | zulässiger Pflichtzusatz | Geschäftsbrief | was der Name nicht beweist | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Gewöhnliche PartG | „und Partner“ oder „Partnerschaft“ | Allgemeine Geschäftsbriefpflichten gesondert prüfen | Freiberufliche Einkunftsart, Zulassung oder Haftungsfreiheit | § 2 Absatz 1 PartGG |
| PartG mbB | „mit beschränkter Berufshaftung“, „mbB“ oder andere allgemein verständliche Abkürzung; „Part“ oder „PartG“ kann den gewöhnlichen Zusatz ersetzen | Gewählten besonderen Zusatz angeben | Tatsächliches Unterhalten der Versicherung, Deckung im Schadenszeitraum oder allgemeine Haftungsbeschränkung | § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 4 PartGG |
Registeranmeldung
| Vorgang | anzumeldende Tatsache | verantwortliche Anmeldung | Sondernachweis | Zeitpunkt | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erstanmeldung | Sämtliche Angaben nach § 5 Absatz 1 sowie partnerbezogene Berufsangaben | Anmeldung der Partnerschaft nach den gesetzlichen Vertretungs- und Formregeln | Bei mbB Versicherungsbescheinigung | Vor Registerwirksamkeit gegenüber Dritten | § 4 Absatz 1 bis 3 PartGG |
| Aufnahme eines Partners | Personendaten, Wohnort, ausgeübter Beruf und Vertretungsbefugnis | Änderungsanmeldung | Berufs- und Zulassungsnachweise nach konkretem Recht | Zum tatsächlichen Änderungszeitpunkt | §§ 4 und 5 PartGG |
| Wohnortänderung | Neuer Wohnort des betroffenen Partners | Änderungsanmeldung | Umzugs- und Identitätsnachweis | Nach Eintritt der Änderung | § 4 Absatz 1; § 5 Absatz 1 Nummer 2 PartGG |
| Änderung des ausgeübten Berufs | Neuer registerrelevanter Beruf | Änderungsanmeldung | Berufsrecht und Zulassung gesondert | Nach Eintritt der Änderung | § 4 Absatz 1 und 2; § 5 Absatz 1 Nummer 3 PartGG |
| Änderung der Vertretungsbefugnis | Neues Vertretungsmodell | Änderungsanmeldung | Gesellschaftsvertrag oder wirksamer Beschluss | Nach Wirksamwerden der Änderung | § 4 Absatz 1; § 5 Absatz 1 Nummer 5 PartGG |
| Anmeldung als PartG mbB | Besonderer Name und einschlägige Registerangaben | Konkrete Erst- oder Änderungsanmeldung der mbB-bezogenen Registerangaben | Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 VVG | Bei dieser Erst- oder Änderungsanmeldung; ein echter Statuswechsel nach § 4 Absatz 4 bleibt ein getrennter Vorgang | § 4 Absatz 3 und 4 sowie § 8 Absatz 4 PartGG |
Registerinhalt
| Registerfeld | betroffene Person oder Einheit | Bedeutung | Abgrenzung | Änderungsprüfung | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Name | Gesellschaft | Rechtliche Bezeichnung der PartG | Beweist keine Versicherungsdeckung | Bei jeder Namensänderung | § 5 Absatz 1 Nummer 1 PartGG |
| Sitz | Gesellschaft | Registerrechtlicher Sitz | Nicht automatisch Geschäftsleitung oder Betriebsstätte | Bei Sitzänderung | § 5 Absatz 1 Nummer 1 PartGG |
| Name und Vorname | Jeder Partner | Personenidentifikation | Nur natürliche Partner | Bei Personen- oder Namensänderung | § 5 Absatz 1 Nummer 2 PartGG |
| Geburtsdatum | Jeder Partner | Personenidentifikation | Keine steuerliche Anknüpfung | Bei Berichtigungsbedarf | § 5 Absatz 1 Nummer 2 PartGG |
| Wohnort | Jeder Partner | Registerbezogene Ortsangabe | Nicht mit Anschrift, steuerlichem Wohnsitz oder Leitung gleichsetzen | Bei jedem Wohnortwechsel | § 5 Absatz 1 Nummer 2; Absatz 2 PartGG |
| Ausgeübter Beruf | Jeder Partner | Beruf innerhalb der PartG | Keine automatische Berufsrechts- oder SpanienBeurteilung | Bei Tätigkeitsänderung | § 5 Absatz 1 Nummer 3 PartGG |
| Partnerschaftsgegenstand | Gesellschaft | Eingetragener Tätigkeitsgegenstand | Tatsächliche Tätigkeit zusätzlich prüfen | Bei Gegenstandsänderung | § 5 Absatz 1 Nummer 4 PartGG |
| Vertretungsbefugnis | Partner und Gesellschaft | Publizierte Außenvertretung | Innenzuständigkeit und Einzelvollmachten getrennt | Bei jeder Vertretungsänderung | § 5 Absatz 1 Nummer 5 PartGG |
| EU-Anschrift | Partner | Keine Pflicht zur Anmeldung allein aus § 5 Absatz 2 | Wohnort bleibt eintragungspflichtig | Nur nach anderweitiger Rechtsgrundlage | § 5 Absatz 2 PartGG |
Innenverhältnis und Berufsausübung
Jeder Partner muss bei seiner beruflichen Leistung das für ihn geltende Berufsrecht beachten. Berufsspezifische Pflichten können deshalb nur anhand der einschlägigen Berufsrechtsquelle bestimmt werden.
Im Innenverhältnis hat der Partnerschaftsvertrag Vorrang. Soweit § 6 Absatz 3 PartGG darauf verweist, greifen ergänzend die dort genannten HGB-Regeln. Der vollständige Vertrag einschließlich Nachträgen ist daher unverzichtbar.
Ein Partner kann im Partnerschaftsvertrag nicht von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen werden, die seine eigene Berufsausübung betreffen. Diese Schutzregel betrifft das Innenverhältnis. Sie erteilt ihm nicht automatisch Einzelvertretungsmacht gegenüber Mandanten, Banken, Vermietern oder Behörden.
Innen- und Außenverhältnis
| Frage | Innenregel | Außenregel | Drittwirkung | Vertragsnachweis | Registerabgleich |
|---|---|---|---|---|---|
| Eigene Berufsausübung | Ausschluss von den eigenen beruflichen Geschäften ist im Umfang des § 6 Absatz 2 nicht zulässig | Keine automatische Einzelvertretung | Dritte erhalten daraus allein keine zusätzliche Vertretungsgrundlage | Berufszuschnitt und Gesellschaftsvertrag | Vertretungsbefugnis separat prüfen |
| Allgemeine Geschäftsführung | Vorrang des Partnerschaftsvertrags; ergänzende gesetzliche Regeln | Außenmacht richtet sich nach § 7 PartGG und § 124 HGB | Interne Zuständigkeit begrenzt Außenmacht nicht automatisch | Vollständiger Vertrag und Beschlüsse | Aktuellen und historischen Registerstand vergleichen |
| Interne Betrags-, Orts- oder Zeitgrenze | Kann intern Pflichten und Zustimmungen festlegen | Vertretungsumfang grundsätzlich nicht entsprechend beschränkbar | Dritten gegenüber grundsätzlich unwirksam | Klausel, Beschluss und interne Zustimmung | Publizierte Vertretungsorganisation prüfen |
| Berufsrechtliche Einzelverantwortung | Jeder Partner bleibt an sein Berufsrecht gebunden | Vertretungsmacht ersetzt keine Berufszulassung | Wirksamer Vertrag kann berufsrechtlich unzulässige Tätigkeit nicht heilen | Berufs- und Mandatsakte | Register ist keine BerufsrechtsBeurteilung |
Außenvertretung
Für die Außenvertretung gelten § 7 PartGG und die entsprechend anwendbaren Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 des § 124 HGB. Fehlt eine abweichende vertragliche Regel, ist grundsätzlich jeder Partner vertretungsbefugt, sofern er nicht im Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Im gesetzlichen Rahmen können Einzel-, Gesamt- oder gemischte Vertretungsmodelle vereinbart werden.
Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich grundsätzlich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine interne Beschränkung nach Geschäft, Betrag, Zeit, Ort oder sonstigen Umständen ist Dritten gegenüber grundsätzlich unwirksam. Intern kann der handelnde Partner dennoch Pflichten verletzen.
Eine Erklärung an die PartG kann gegenüber einem vertretungsbefugten Partner abgegeben werden. Vor einer belastbaren Aussage müssen Vertrag, Registerstand, Zeitpunkt und konkrete Handlung zusammengeführt werden.
Vertretungsmodelle
| Vertretungsmodell | Vertrag | Register | Außenumfang | interne Beschränkung | Vertiefung |
|---|---|---|---|---|---|
| Gesetzlicher Ausgangspunkt | Kein abweichender Ausschluss | Aktuellen Stand prüfen | Grundsätzlich Vertretung durch jeden Partner | Drittwirkung grundsätzlich ausgeschlossen | Bei fehlendem Vertrag oder Register keine VertretungsBeurteilung |
| Einzelvertretung | Ausdrücklich oder nach gesetzlichem Ausgangspunkt | Einzelvertretung muss zum Stand passen | Grundsätzlich alle Gesellschaftsgeschäfte | Betrag, Ort, Zeit oder Geschäftsart wirken grundsätzlich nur intern | Konkrete Handlung und Zeitpunkt prüfen |
| Gesamtvertretung | Zusammenwirken der bezeichneten Partner | Vertretungskombination muss eingetragen sein | Nur in der festgelegten Kombination | Zusätzliche interne Genehmigungen grundsätzlich ohne Außenwirkung | Erklärungs- und Unterschriftenkette prüfen |
| Gemischte Vertretung | Unterschiedliche Modelle für Partnergruppen | Exakte Registerpublizität erforderlich | Nach der wirksamen Kombination | Interne Ressortgrenzen nicht automatisch drittwirksam | Vertrag, Beschlüsse und Registerhistorie abgleichen |
| Ausschluss eines Partners von der Außenvertretung | Im gesetzlichen Rahmen möglich | Ausschluss registerbezogen prüfen | Keine organschaftliche Vertretung dieses Partners | Eigene Berufsgeschäftsführung nach § 6 Absatz 2 bleibt eine andere Frage | Innen- und Außenbefugnis getrennt würdigen |
| Erklärung gegenüber der PartG | Keine besondere Innenzuständigkeit erforderlich | Empfangsberechtigten Partner feststellen | Abgabe an einen vertretungsbefugten Partner genügt | Interne Weiterleitungsregel berührt die Abgabe grundsätzlich nicht | Zugang, Zeitpunkt und Vertretungsstatus belegen |
Allgemeine Haftung
Die Haftungsprüfung beginnt mit der Anspruchsart, nicht mit dem Gesellschaftsnamen.
Für allgemeine Verbindlichkeiten der PartG haften neben dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich die Partner persönlich als Gesamtschuldner. Erst danach ist zu prüfen, ob der Anspruch ein beruflicher Auftragsfehler ist und § 8 Absatz 2 die persönliche Haftung auf befasste Partner konzentriert oder ob bei einer PartG mbB sämtliche Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 erfüllt sind.
Drei Haftungsstufen
| Norm | Anspruchsart | persönlich Haftende | Gesellschaftshaftung | Ausnahme | Pflichtdaten |
|---|---|---|---|---|---|
| § 8 Absatz 1 PartGG | Allgemeine Gesellschaftsverbindlichkeit | Grundsätzlich alle Partner als Gesamtschuldner | Gesellschaftsvermögen haftet ebenfalls | Absätze 2 und 4 nur bei eigenständigem Tatbestand | Anspruchsgrund, Fälligkeit, Partnerbestand, Zeitraum |
| § 8 Absatz 2 PartGG | Beruflicher Fehler bei einem Auftrag | Grundsätzlich nur die mit dem Auftrag befassten Partner | PartG haftet | Partner mit nur untergeordnetem Beitrag kann ausgenommen sein | Auftrag, Partnerstatus, Befassung, Fehler, Kausalität, Schaden |
| § 8 Absatz 4 PartGG | Schaden wegen fehlerhafter Berufsausübung einer PartG mbB | Im vollständigen Tatbestand keine persönliche Partnerhaftung | Nur die Gesellschaft haftet | Fehlende vorgeschriebene Versicherung oder nicht erfasster Anspruch sperrt die Sonderfolge | Gesellschaftsform, Berufsrecht, Versicherung, Schadensart und Zeitraum |
Bearbeiterhaftung
§ 8 Absatz 2 PartGG bezieht sich auf Partner, die mit einem Auftrag befasst waren. Mitarbeitende, freie Auftragnehmer und andere mitwirkende Personen werden durch ihre Mitarbeit nicht zu Partnern. Ihre eigene mögliche Vertrags-, Delikts-, Arbeits- oder Berufshaftung ist eine andere Prüfung.
Für die Haftungskonzentration müssen Partnerstatus, konkreter Auftrag und tatsächlicher Bearbeitungsbeitrag nachgewiesen werden. Hinzukommen der berufliche Fehler, seine Kausalität, die Schadensart und der maßgebliche Zeitraum. Betrifft der Anspruch keinen beruflichen Fehler aus dem Auftrag, trägt § 8 Absatz 2 die Haftungskonzentration nicht.
Ein nur untergeordneter Beitrag kann den gesetzlichen Ausnahmetatbestand erfüllen. Maßgeblich ist die tatsächliche Bedeutung des Beitrags, nicht Titel, Hierarchie oder bloße Zeitangabe.
Dokumentation der Bearbeiterhaftung
| Auftrag | Partner | Bearbeitungsbeitrag | beruflicher Fehler | Kausalität | Bedeutung | Zeitraum |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Konkretes Mandat oder Projekt mit Leistungsumfang | Partnerstatus bei Auftrag und Bearbeitung belegen | Beratung, Prüfung, Beurteilung, Leitung, Aufsicht und Kommunikation personenscharf erfassen | Pflichtverletzung nach einschlägigem Berufs- und Vertragsrecht | Verbindung zwischen Fehler und geltend gemachtem Schaden nachweisen | Wesentlich, mitprägend oder nur untergeordnet anhand tatsächlicher Arbeit | Annahme, Bearbeitung, Fehler, Schaden und Anspruch zeitlich zuordnen |
| Auftrag wird von mehreren Partnern bearbeitet | Jeden befassten Partner einzeln bestimmen | Beiträge nicht pauschal der Gesellschaft zurechnen | Fehlerhandlung oder fehlerhafte Unterlassung zuordnen | Alternative Ursachen und Schadensverlauf prüfen | Beitrag jedes Partners gesondert bewerten | Partnerwechsel und Bearbeitungsphasen dokumentieren |
| Hauptarbeit durch Mitarbeitende | Mitarbeitende sind keine Partner; verantwortliche Partner gesondert suchen | Leitung, Aufsicht, Beurteilung und eigene Sacharbeit der Partner prüfen | Mitarbeiterfehler nicht automatisch einem „Bearbeiterpartner“ gleichsetzen | Zurechnung und Aufsichtspflichten gesondert | Verantwortung nicht aus Stellenbezeichnung ableiten | Arbeitsablauf im Schadenszeitraum rekonstruieren |
| Freier Auftragnehmer wirkt mit | Auftragnehmerstatus von Partnerstatus trennen | Schnittstellen, Genehmigungen und verantwortliche Partner dokumentieren | Eigene und gesellschaftsbezogene Fehlerquellen trennen | Jede Pflichtverletzung mit dem Schaden verbinden | Tatsächliche Entscheidungsmacht feststellen | Unterauftrag und Hauptauftrag zeitlich abgleichen |
Haftung der PartG mbB
Die besondere Haftungsfolge der PartG mbB greift nur kumulativ:
- Es besteht eine wirksame PartG mbB.
- Der geltend gemachte Schaden beruht auf fehlerhafter Berufsausübung.
- Für den konkreten Beruf ist durch Rechtsvorschrift eine Berufshaftpflichtversicherung vorgegeben.
- Diese Versicherung wurde zu diesem Zweck im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich unterhalten.
- Der konkrete Anspruch fällt in den gesetzlichen Anwendungsbereich.
Sind diese Voraussetzungen vollständig belegt, haftet nach § 8 Absatz 4 PartGG nur die Gesellschaft. Fehlt der Versicherungsnachweis oder betrifft der Anspruch keine fehlerhafte Berufsausübung, ist diese besondere Rechtsfolge nicht belegt. Dann muss die einschlägige allgemeine oder besondere Haftungsgrundlage neu bestimmt werden.
Tatbestand der PartG mbB
| Tatbestandsmerkmal | erforderliche Tatsache | Beleg | Rechtsfolge bei Nachweis | Folge bei Lücke |
|---|---|---|---|---|
| Gesellschaftsstatus | Wirksame PartG mbB im maßgeblichen Zeitraum | Vertrag, Anmeldung und Registerhistorie | Prüfung des § 8 Absatz 4 wird eröffnet | Keine mbB-HaftungsBeurteilung |
| Erfasster Schaden | Schaden wegen fehlerhafter Berufsausübung | Auftrag, Berufsrecht, Fehler-, Kausalitäts- und Schadensakte | Anspruch kann in den Sondertatbestand fallen | Andere Haftungsnorm bestimmen |
| Gesetzliche Versicherungsvorgabe | Einschlägige berufsspezifische Rechtsvorschrift | Amtliche Berufsrechtsquelle | Versicherungsvoraussetzung bestimmbar | Harter Berufsrechts-Vertiefung |
| Tatsächliches Unterhalten | Versicherung bestand ohne relevante Lücke im maßgeblichen Zeitraum | Police, Prämien- und Versichererbestätigung, Deckungsverlauf | Besondere Haftungsfolge kann eintreten | Namenszusatz und Register genügen nicht |
| Versicherte Tätigkeit | Fehlerhafte Tätigkeit fällt in den versicherten und gesetzlich erforderlichen Bereich | Vertrag, Bedingungen, Tätigkeits- und Deckungsprüfung | Vollständiger Tatbestand kann belegt sein | Keine Deckungs- oder HaftungsBeurteilung |
| Zeitliche Zuordnung | Gesellschafts-, Versicherungs-, Bearbeitungs- und Schadenszeitraum passen zusammen | Historische Register- und Versicherungsakte | Zeitraumbezogene Beurteilung möglich | Gesamtbeurteilung gesperrt |
Pflichtversicherung und Nachweise
Eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ist Pflichtversicherung im Sinne des § 113 VVG. Der Versicherer muss im maßgeblichen Zeitpunkt im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sein.
Die Versicherungsbescheinigung für die mbB-Anmeldung bezeichnet die einschlägige Rechtsvorschrift und bestätigt unter Angabe der Versicherungssumme das Bestehen der Pflichtversicherung. Sie ist ein Anmeldenachweis, aber keine umfassende Deckungszusage. Der konkrete Versicherungsfall erfordert die Prüfung von Vertrag, versicherter Tätigkeit, Versicherungszeitraum, Ausschlüssen, Unterbrechungen, Nachhaftung und Deckung.
Berufsspezifische Mindestversicherungssummen, Jahreshöchstleistungen, Selbstbehalte und Zulassungsvoraussetzungen dürfen nur aus der für den konkreten Beruf einschlägigen Rechtsquelle abgeleitet werden.
Versicherungsebenen
| Ebene | Rechtsvorschrift | Versicherer | Bescheinigung | tatsächlicher Zeitraum | Deckungsakte |
|---|---|---|---|---|---|
| Gesetzliche Pflicht | Konkrete berufsspezifische Vorschrift plus § 113 Absatz 1 VVG | Befugnis zum Geschäftsbetrieb im maßgeblichen Zeitpunkt nachweisen | Noch keine Aussage über Einzelfalldeckung | Gesetzliche Pflicht muss im relevanten Zeitraum bestanden haben | Berufsrechtsquelle erforderlich |
| Registeranmeldung | § 4 Absatz 3 PartGG und § 113 Absatz 2 VVG | Aussteller und Befugnis prüfen | Benennt Vorschrift und Versicherungssumme und bestätigt das Bestehen | Bezieht sich auf den bescheinigten Stand | Anmeldung und Originalbescheinigung |
| Tatsächliches Unterhalten | § 8 Absatz 4 PartGG | Identität und Vertragsbestand klären | Allein nicht ausreichend | Beginn, Ende, Unterbrechung und Prämienstatus prüfen | Police, Nachträge, Bestätigungen, Zahlungsdaten |
| Konkreter Schadensfall | Versicherungsvertrag und einschlägiges Berufsrecht | Zuständiger Versicherer im Schadenszeitraum | Keine pauschale Deckungszusage | Fehler-, Anspruchs- und Meldezeitpunkt zuordnen | Bedingungen, Ausschlüsse, Nachhaftung, Deckungsentscheidung |
| Mindestsumme oder Selbstbehalt | Nur einschlägige Berufsrechtsquelle | Produkt muss gesetzliche Vorgabe erfüllen | Summe wird in der Bescheinigung angegeben, beweist aber nicht alle Details | Historische Vorgabe am Ereignistag | Berufsrecht, Police und Deckungsnachweis |
Andere Schulden und Resthaftung
§ 8 Absatz 4 PartGG ist keine allgemeine Haftungsbeschränkung. Insbesondere Steuern, Miete, Personalverbindlichkeiten, Finanzierungen, persönliche Garantien und Delikte außerhalb eines erfassten Berufsfehlers müssen nach ihrer eigenen Anspruchs- und Haftungsgrundlage geprüft werden.
Eine persönliche Garantie bleibt trotz PartG-mbB-Status wirksam, soweit sich nicht aus der Garantieurkunde selbst etwas anderes ergibt. Bei sonstigen Delikten sind Handlung, handelnde Person, Kausalität und Zurechnung festzustellen.
Schulden außerhalb der besonderen mbB-Haftung
| Schuldart | § 8 Abs. 4 anwendbar | mögliche persönliche Grundlage | erforderliche Akte | Vertiefung |
|---|---|---|---|---|
| Büromiete | Nicht allein wegen des mbB-Status | Allgemeine Partnerhaftung, Vertrag oder persönliche Mitverpflichtung | Mietvertrag, Nachträge, Fälligkeit und Partnerbestand | Resthaftungsprüfung |
| Personal | Keine allgemeine Beschränkung | Allgemeine Gesellschafts- und gegebenenfalls persönliche Anspruchsgrundlagen | Arbeits-, Vergütungs- und Abgabenakten | Arbeits- und Haftungsrecht |
| Steuern | Keine allgemeine Beschränkung | Steuer- und Haftungstatbestände außerhalb § 8 Absatz 4 | Bescheide, Zeiträume und Verantwortlichkeitsakte | Steuerhaftungsprüfung |
| Finanzierung | Keine allgemeine Beschränkung | Darlehensvertrag, allgemeine Partnerhaftung oder Sicherheiten | Darlehen, Sicherheiten, Register- und Partnerhistorie | Finanzierungs- und Haftungsprüfung |
| Persönliche Garantie | Nein | Unmittelbare Verpflichtung aus der Garantie | Vollständige Garantieurkunde und Anlassgeschäft | Garantieprüfung |
| Sonstiges Delikt | Nur wenn der konkrete Anspruch vollständig ein erfasster Berufsfehler ist | Persönliche Deliktshaftung und Zurechnung | Handlung, Person, Kausalität, Schaden und Zeitraum | Deliktsprüfung |
| Nicht erfasster Berufs- oder Organisationsschaden | Nicht automatisch | Allgemeine oder besondere Anspruchsgrundlage | Anspruchsschreiben, Tätigkeits- und Organisationsakte | Neue Anspruchsqualifikation |
Ausscheiden und Zulassungsverlust
Für Ausscheiden und Auflösung gelten grundsätzlich die §§ 130 bis 142 HGB entsprechend, soweit das PartGG oder der Partnerschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt. § 130 HGB nennt insbesondere Tod, Eigenkündigung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners, Kündigung durch einen Privatgläubiger und rechtskräftige Ausschließung. Für den insolvenzbezogenen Tatbestand scheidet der Partner nach Absatz 3 mit der Eröffnung aus; Antragstellung, Zahlungsunfähigkeit oder eine bloße Krise genügen nicht. Der Partnerschaftsvertrag kann weitere Ausscheidensgründe vorsehen oder in bestimmten Fällen die Auflösung anordnen.
Ausscheiden eines Partners und Auflösung der Gesellschaft sind verschiedene Rechtsfolgen. Beide müssen anhand des Ereignisses, des Vertrags und des Wirksamkeitszeitpunkts getrennt bestimmt werden.
Verliert ein Partner die erforderliche Zulassung zu dem in der PartG ausgeübten freien Beruf, scheidet er nach § 9 Absatz 3 PartGG mit dem wirksamen Zulassungsverlust aus. Ein bloßer Umzug nach Spanien ist weder ein gesetzlicher Ausscheidensgrund nach § 130 HGB noch automatisch ein Zulassungsverlust. Deutsche und spanische Zulassungen bleiben getrennte Statusfragen.
Ausscheiden und Auflösung
| Ereignis | Ausscheiden | Auflösung | Vertragsregel | Zulassungsbezug | Wirksamkeitszeitpunkt |
|---|---|---|---|---|---|
| Tod | Gesetzlicher Ausscheidensgrund | Nur bei gesetzlicher oder vertraglicher Anordnung | Fortsetzungs- und Nachfolgeregeln prüfen | Regelmäßig nicht entscheidend | Todeszeitpunkt und vertragliche Wirkung |
| Eigenkündigung | Ausscheiden nach den gesetzlichen Voraussetzungen | Vertrag kann Auflösung vorsehen | Kündigungsfrist und Form prüfen | Nur zusätzlich relevant | Zugang und Ablauf der Frist |
| Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners | Gesetzlicher Ausscheidensgrund; Ausscheiden mit der Eröffnung | Vertragliche oder gesetzliche Sonderfolge prüfen | Insolvenzregel vollständig auswerten | Getrennte Frage | Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Antragstellung, Zahlungsunfähigkeit oder eine bloße Krise genügen nicht |
| Privatgläubigerkündigung | Ausscheiden bei vollständigem Tatbestand | Auflösung nicht gleichsetzen | Vertragsabweichungen prüfen | Regelmäßig getrennt | Wirksamer Kündigungszeitpunkt |
| Rechtskräftige Ausschließung | Ausscheiden | Keine automatische Auflösung | Ausschluss- und Fortsetzungsklauseln prüfen | Kann auf Berufsverstößen beruhen, ist aber eigener Tatbestand | Rechtskraft und Umsetzungszeitpunkt |
| Weiterer Vertragsgrund | Nach wirksamer Vertragsregel möglich | Vertrag kann stattdessen Auflösung anordnen | Vollständigen Vertrag und Nachträge beschaffen | Je nach Grund | Vertragsgemäßer Eintritt |
| Verlust erforderlicher Berufszulassung | Ausscheiden nach § 9 Absatz 3 PartGG | Keine automatische Gleichsetzung mit Auflösung | Vertragliche Folgen zusätzlich prüfen | Wirksamer Verlustakt zwingend | Zeitpunkt des wirksamen Zulassungsverlusts |
| Umzug nach Spanien | Nicht automatisch | Nicht automatisch | Vertrag kann weitere Folgen vorsehen | Kein fingierter Zulassungsverlust | Tatsächlicher Umzug löst nur eigene Prüfpfade aus |
§ 18 versus § 15 EStG
Eine selbständig ausgeübte freiberufliche Tätigkeit kann Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG begründen. Auch eine nur vorübergehende selbständige Tätigkeit kann nach § 18 Absatz 2 steuerpflichtig sein.
Wer fachlich vorgebildete Arbeitskräfte einsetzt, bleibt nur dann freiberuflich, wenn der Berufsträger aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Maßgeblich sind Organisation und tatsächliche Mitwirkung, nicht die zivilrechtliche Bezeichnung der Gesellschaft.
Eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist Gewerbebetrieb, wenn sie weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf oder andere selbständige Arbeit ist. Übt eine Personengesellschaft daneben gewerbliche Tätigkeiten aus oder erzielt sie gewerbliche Mitunternehmereinkünfte, kann § 15 Absatz 3 EStG unter seinen Voraussetzungen die Tätigkeit insgesamt gewerblich qualifizieren.
Bei einer gewerblichen oder freiberuflichen Mitunternehmerschaft sind Gewinnanteile sowie Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern getrennt zu erfassen. § 18 Absatz 4 Satz 2 EStG ordnet für freiberufliche Mitunternehmerschaften die entsprechende Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG an. Ohne Tätigkeits-, Vertrags- und Zahlungsakte ist keine Einkunftsart freigegeben.
Einkunftsarten und Zahlungen
| Tätigkeit oder Zahlung | § 18-Prüfung | § 15-Prüfung | Sondervergütung | Tatsachen | Ergebnisgrenze |
|---|---|---|---|---|---|
| Persönliche freiberufliche Leistung | Katalog- oder ähnlichen Beruf, Selbständigkeit und persönliche Fachleistung prüfen | Gewerbliche Merkmale und Ausschluss von § 18 gegenprüfen | Regelmäßig nicht allein entscheidend | Tätigkeitsbild, Qualifikation, Verträge | PartG-Name genügt nicht |
| Einsatz fachlich vorgebildeter Mitarbeitender | Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit jedes Berufsträgers nachweisen | Fehlende Eigenverantwortung kann Neuqualifikation erfordern | Arbeitsvergütung der Mitarbeitenden ist hiervon zu trennen | Organisation, Fallkontrolle, Genehmigungen | Keine FreiberuflichkeitsBeurteilung ohne Arbeitsablauf |
| Nur vorübergehende selbständige Tätigkeit | § 18 Absatz 2 kann anwendbar sein | Einkunftsart dennoch eigenständig prüfen | Gesondert, falls Mitunternehmerschaft | Zeitraum und Leistungsbild | Vorübergehende Dauer schließt Steuerpflicht nicht aus |
| Gewerbliche Nebentätigkeit | Abgrenzung vom freien Beruf | § 15 Absatz 2 und mögliche Wirkung des Absatzes 3 prüfen | Je nach Mitunternehmerschaft | Umsatz-, Kosten- und Tätigkeitsaufteilung | Keine pauschale Bagatellannahme |
| Gewinnanteil eines gewerblichen Mitunternehmers | Kein §-18-Ergebnis allein aus Berufsbezeichnung | § 15 Absatz 1 Nummer 2 prüfen | Vom Gewinnanteil trennen | Gesellschafts- und Ergebnisrechnung | Mitunternehmerstellung erforderlich |
| Tätigkeitsvergütung an Mitunternehmer | Entsprechende Anwendung über § 18 Absatz 4 Satz 2 EStG | Kann Sondervergütung nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 sein | Ja, bei vollständigem Tatbestand | Leistungs- und Zahlungsvereinbarung | Gewerbliche oder freiberufliche Mitunternehmerschaft nachweisen |
| Darlehensvergütung | Kann über § 18 Absatz 4 Satz 2 EStG freiberufliche Sondervergütung sein | Kann gewerbliche Sondervergütung sein | Gesondert erfassen | Darlehensvertrag, Zinsfluss | Nicht im Gewinnanteil verbergen |
| Nutzungsüberlassung | Kann über § 18 Absatz 4 Satz 2 EStG freiberufliche Sondervergütung sein | Kann gewerbliche Sondervergütung sein | Gesondert erfassen | Überlassungsvertrag und Zahlung | Tatsächliche Zuordnung erforderlich |
Körperschaftsteueroption und Gewerbesteuer
Eine Partnerschaftsgesellschaft gehört grundsätzlich zu den optionsfähigen Gesellschaften des § 1a KStG. Ausschlüsse, Zuständigkeit und sämtliche Verfahrensvoraussetzungen bleiben zu prüfen. Ausgeschlossen sind insbesondere die gesetzlich bezeichneten Fonds und bestimmte Auslandskonstellationen, in denen keine vergleichbare Steuerpflicht besteht.
Der Antrag ist nach amtlichem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu stellen. Er ist grundsätzlich spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs einzureichen, ab dem die Option gelten soll. Diese deutsche Monatsfrist betrifft die antragstellende Gesellschaft und den regulären Zielbeginn. Bei Neugründung kann der Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden. Beim Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft gilt dafür ein Monat nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register (§ 1a Absatz 1 Satz 7 KStG).
Der Optionsantrag ist unwiderruflich. Das bedeutet nicht, dass jede spätere Rückkehr ausgeschlossen wäre: Eine Rückoption folgt dem gesonderten Verfahren des § 1a Absatz 4 KStG.
Bei wirksamer Option wird die Gesellschaft für die Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Die Beteiligung des Gesellschafters wird für diesen Bereich wie die Beteiligung eines nicht persönlich haftenden Kapitalgesellschaftsgesellschafters behandelt; die konkreten Einkunftsfolgen bestimmen sich nach § 1a Absatz 3 KStG.
Die Option verändert weder die Haftung nach dem PartGG noch Berufsrecht oder Versicherungsanforderungen. Spanien ist an diese deutsche Einordnung nicht automatisch gebunden. Für die Gewerbesteuer werden die optierende Gesellschaft und ihre Gesellschafter nach § 2 Absatz 8 GewStG behandelt. Ohne Option setzt Gewerbesteuer grundsätzlich einen im Inland betriebenen Gewerbebetrieb voraus; der PartG-Name oder ein Spanienbezug genügt nicht.
Optionsverfahren
| Schritt | Voraussetzung | Form | Frist | Ausnahme | Steuerwirkung | unveränderte Rechtsbereiche |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Optionsfähigkeit | Partnerschaftsgesellschaft und kein Ausschlusstatbestand | Gesellschafts- und Steuerstatus dokumentieren | Vor Antrag prüfen | Fonds und bestimmte Auslandskonstellationen gesondert | Zugang zum Verfahren | PartGG, Berufsrecht, Versicherung |
| Antrag | Vollständiger unwiderruflicher Optionsantrag | Elektronisch nach amtlichem Datensatz und Schnittstelle | Regulär spätestens einen Monat vor Beginn des Zielwirtschaftsjahrs | Sonderfristen bei Neugründung oder Formwechsel | Bei Wirksamkeit Wechsel der Einkommensteuerroute | Haftung und Zulassung |
| Zuständigkeit | Gesetzlich zuständige Behörde | Elektronische Übermittlung | Fristgerechter Eingang erforderlich | Zuständigkeit nach konkretem Fall | Verfahrenswirksamkeit | Spanische Qualifikation |
| Neugründung oder Formwechsel | Vollständiger gesetzlicher Sondertatbestand | Vorgeschriebener Antrag | Ein Monat nach Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register | Keine allgemeine Rückwirkung | Option gegebenenfalls ab laufendem Jahr | Gesellschafts- und Berufsrecht |
| Wirksame Option | Positives vollständiges Verfahren | Steuerakten und Bescheide sichern | Ab Zielwirtschaftsjahr | Ausschlüsse und Folgeereignisse beachten | Gesellschaft wie Kapitalgesellschaft; Gesellschafterfolgen nach § 1a | PartG-mbB-Haftung, Versicherung, Spanien |
| Rückoption | Eigenständiges Verfahren nach § 1a Absatz 4 | Vorgeschriebene Erklärung | Gesetzliche Rückoptionsfrist | Nicht mit Widerruf des ursprünglichen Antrags verwechseln | Rückkehr nach besonderer Regel | Frühere zivilrechtliche Verhältnisse |
| Gewerbesteuer | Wirksame Option oder eigenständiger Gewerbebetrieb | Steuerliche Erfassung | Je Veranlagungszeitraum | Ohne Option Einkunftsart und inländischen Betrieb prüfen | Behandlung nach § 2 Absatz 8 oder allgemeinem § 2 Absatz 1 GewStG | Berufs- und Haftungsrecht |
Vorbehaltlich der Vorschriften des EStG, KStG und UmwStG stellt § 6 Absatz 1 AStG bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nur die dort bezeichneten Ereignisse für Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG einer Veräußerung zum gemeinen Wert gleich. Ein gewöhnlicher PartG-Anteil ist nicht allein deshalb ein solcher Kapitalgesellschaftsanteil. Bei wirksamer Option nach § 1a KStG zählt dagegen auch die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft zu den Anteilen nach § 17 Absatz 1 EStG; bei erfüllten weiteren Voraussetzungen kann deshalb § 6 AStG eingreifen. Hält ein Partner neben seinem PartG-Anteil beispielsweise einen gesonderten GmbH- oder anderen §-17-Anteil, muss dieser zusätzliche Anteil eigenständig geprüft werden.
Nach der geltenden deutschen Fassung verlangt § 6 Absatz 2 AStG innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht. Diese Zahlen betreffen die dort bezeichnete Person und den aktuellen Grundtatbestand; historische Wegzüge benötigen die damals geltende Norm- und Übergangsfassung. Mögliche Auslöser sind unter weiteren Voraussetzungen die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, bestimmte unentgeltliche Übertragungen oder der Ausschluss beziehungsweise die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.
Nur wenn ein aktueller §-6-Fall tatsächlich eröffnet ist, kann die festgesetzte Steuer auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Die erste Rate wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die übrigen jeweils am 31. Juli der Folgejahre; diese Jahresraten sind nicht zu verzinsen.
Die noch nicht entrichtete Steuer wird grundsätzlich innerhalb eines Monats fällig, wenn eine Jahresrate nicht rechtzeitig gezahlt, eine Mitwirkungspflicht nach Absatz 5 verletzt oder Insolvenz angemeldet wird, soweit die Anteile veräußert oder übertragen werden oder soweit Ausschüttungen beziehungsweise Einlagenrückgewähr insgesamt mehr als ein Viertel des Werts nach Absatz 1 erreichen. Die gesetzliche Ausnahme für eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person und die Sonderregeln für den Rückkehrfall bleiben zu beachten. Wird im Rückkehrfall auf Antrag auf Jahresraten verzichtet und entfällt die Steuer später nicht, fallen für die Dauer des Zahlungsaufschubs Zinsen entsprechend § 234 AO an.
Meldepflichtige Ereignisse sind grundsätzlich innerhalb eines Monats mitzuteilen. Außerdem sind jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift und die fortbestehende Zurechnung der Anteile zu bestätigen. § 6 Absatz 5 AStG sieht dafür eine elektronische Übermittlung vor. Das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025 schreibt jedoch bis zur technischen Bereitstellung der elektronischen Übermittlung die Verwendung des amtlichen Vordrucks vor; diese Übergangsregel ist nicht auf Härtefälle beschränkt. Für die gesetzliche Elektronikpflicht besteht außerdem die Möglichkeit, auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten die Abgabe auf amtlichem, eigenhändig unterschriebenem Vordruck zuzulassen.
Mögliche Entstrickungs-, Betriebsvermögens-, Aufgabe-, Überführungs- oder Umwandlungsfolgen werden durch § 6 AStG nicht entschieden. Sie benötigen die jeweils einschlägigen Vorschriften des EStG, KStG oder UmwStG, eigene amtliche Quellen und den vollständigen Sachverhalt. Aus diesem Überblick folgt weder für § 6 AStG noch für solche Betriebsvermögensfolgen eine individuelle Beurteilung.
Prüfung nach § 6 AStG
| Beteiligung | §-17-Anteil | persönlicher Zeitraum | Auslöser | historische Fassung | Vertiefung |
|---|---|---|---|---|---|
| Gewöhnlicher PartG-Anteil | Nicht allein deshalb ein §-17-Anteil | Keine pauschale Anwendung | Umzug allein genügt nicht | Ereignistag maßgeblich | Vollständiges Beteiligungsinventar |
| Kapitalgesellschaftsanteil neben der PartG | Beteiligung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG unter Beachtung des Eingangsvorbehalts zugunsten von EStG, KStG und UmwStG konkret prüfen | Aktuell: innerhalb von zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht | Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder anderer gesetzlicher Auslöser | Bei früherem Wegzug damalige Fassung und Übergangsrecht | Steuerrechtliche Wegzugsprüfung |
| Unentgeltlich übertragener §-17-Anteil | Anteil und Empfängerstatus nachweisen | Persönlichen Tatbestand des Betroffenen prüfen | Gesetzlich bezeichnete unentgeltliche Übertragung | Übertragungszeitpunkt entscheidet | Übertragungs- und Bewertungsakte |
| Beschränkung deutschen Besteuerungsrechts | Konkreten §-17-Anteil bestimmen | Persönliche Voraussetzungen vollständig | Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts | Zeitlich passende Norm und Abkommen | Innerstaatliche und DBA-Prüfung getrennt |
| Sonstige Beteiligungen oder Betriebsvermögen | Vom §-17-Kapitalgesellschaftsanteil trennen | Eigenständige Vorschriften des EStG, KStG oder UmwStG und ein eigener persönlicher Prüfpfad erforderlich | Umzug oder PartG-Anteil allein erlauben keine Entstrickungsaussage | Zeitlich passende Spezialnormen beschaffen | Keine individuelle Beurteilung ohne Betriebsvermögens- und Quellenakte |
Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Geschäftsleitung
Ein natürlicher Partner hat nach § 8 AO einen deutschen Wohnsitz, wenn er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Tatsächliche Verfügung und Nutzung entscheiden.
Der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO ist eigenständig. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland gilt grundsätzlich von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Diese deutsche Sechsmonatsregel betrifft die natürliche Person und den zusammenhängenden Aufenthalt. Sie gilt nicht für einen ausschließlich privaten Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Aufenthalt von höchstens einem Jahr.
Geschäftsleitung ist demgegenüber der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens. Entscheidend sind die tatsächlichen Leitungsakte. Ein persönlicher Zuzug eines Partners nach Spanien verlegt die Geschäftsleitung der PartG nicht automatisch.
Personen- und Unternehmensebenen
| Anknüpfung | betroffene Person oder Einheit | Deutschland | Spanien | DBA | Nachweis |
|---|---|---|---|---|---|
| Wohnsitz oder persönliche Wohnung | Natürliche Person | § 8 AO: Innehaben, Beibehalten und Benutzen | Eigene Ansässigkeitsalternativen nach LIRPF Artikel 9 | Ständige Wohnstätte kann erst im Tie-Breaker relevant werden | Wohnungsrecht, Nutzung, Kosten, persönliche Gegenstände |
| Gewöhnlicher Aufenthalt | Natürliche Person | § 9 AO einschließlich deutscher Sechsmonatsregel und Ausnahme | Mehr als 183 Tage im Kalenderjahr plus Regeln zu Abwesenheiten | Gewöhnlicher Aufenthalt ist eine spätere Tie-Breaker-Stufe | Lückenloser Aufenthaltskalender |
| Wirtschaftliche Interessen | Natürliche Person | Im jeweiligen nationalen Steuerstatus würdigen | Eigenständige Ansässigkeitsalternative | Mittelpunkt der Lebensinteressen im Tie-Breaker | Einkünfte, Vermögen, Familie, Tätigkeiten |
| Sitz | PartG | Registerrechtliche Angabe | Spanischer Satzungssitz kann für LIS relevant sein | Nicht automatisch tatsächliche Geschäftsleitung | Vertrag und Register |
| Geschäftsleitung | PartG oder andere Einheit | Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung | Leitung und Kontrolle der Gesamttätigkeit | Grundfassung und aktuelle Änderungswirkung prüfen | Entscheidungs-, Bank-, Personal- und Vertragsakte mit Orten |
| Betriebsstätte | Unternehmen | Feste Geschäftseinrichtung oder gesetzliches Beispiel | IRNR- und Einheitsregime eigenständig | Feste Geschäftseinrichtung und weitere DBA-Tatbestände | Räume, Verfügung, Dauer, Personal, Tätigkeit |
| Partnerwohnsitz in Spanien | Natürlicher Partner | Deutsche Ansässigkeit kann fortbestehen | Spanische Ansässigkeit kann hinzutreten | Erst nach beiden nationalen Prüfungen | Wohnungs-, Tage-, Familien- und Interessenakte |
Betriebsstätte und gesonderte Feststellung
Eine deutsche innerstaatliche Betriebsstätte setzt grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Ort, Verfügungsmacht, Dauer und Tätigkeit müssen zusammenpassen. Die Stätte der Geschäftsleitung ist ein ausdrücklich genanntes Beispiel, bleibt aber begrifflich von anderen Betriebsstätten zu trennen.
§ 12 AO erfasst bei Bauausführungen oder Montagen, auch wenn sie örtlich fortschreitend oder schwimmend sind, drei Alternativen: die einzelne Bauausführung oder Montage, eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen sowie mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen. In jeder Alternative muss der jeweils bezeichnete Einzel- oder Gesamtzeitraum länger als sechs Monate dauern. Das ist weder die persönliche Sechsmonatsregel des § 9 AO noch die spanische innerstaatliche Schwelle oder die Zwölfmonatsschwelle des DBA Artikel 5 Absatz 3.
Sind mehrere Personen an steuerlich zurechenbaren einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beteiligt, werden die Einkünfte und damit zusammenhängende Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich gesondert festgestellt. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO gilt jedoch kraft Gesetzes nicht, wenn nur eine der beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder wenn ein Fall geringer Bedeutung vorliegt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und seine Aufteilung feststehen. Diese Nichtanwendung ist kein Ermessen.
Davon getrennt kann das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 AO zuständige Finanzamt durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Dieser Bescheid gilt als Steuerbescheid.
Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Bei einem gewerblichen Betrieb knüpft die Zuständigkeit grundsätzlich an die deutsche Geschäftsleitung und hilfsweise an die inländische oder wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte an. Das ist von der persönlichen Veranlagung der Partner zu trennen.
Leitung, Betriebsstätte und Feststellung
| Begriff | innerstaatlicher Test | DBA-Test | Zuständigkeit | tatsächliche Daten | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Deutsche Geschäftsleitung | Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung | Bei grenzüberschreitender Doppelansässigkeit aktuelle Abkommenslage gesondert | Kann für gewerblichen Betrieb zuständigkeitsbestimmend sein | Orte wesentlicher Entscheidungen und tatsächlicher Umsetzung | § 10 und § 18 AO |
| Deutsche feste Geschäftseinrichtung | Einrichtung oder Anlage dient der Unternehmenstätigkeit | Feste Geschäftseinrichtung, durch die das Unternehmen tätig wird | Betriebsstättenfinanzamt nach gesetzlichem Fall | Räume, Nutzungsrecht, Personal, Dauer, Tätigkeit | § 12 und § 18 AO; DBA Artikel 5 |
| Deutsche Bauausführungen oder Montagen | Einzelne Ausführung oder Montage, eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Ausführungen oder Montagen; der jeweils bezeichnete Einzel- oder Gesamtzeitraum länger als sechs Monate | Bau- oder Installationsprojekt länger als zwölf Monate | Betriebsstättenbezogen | Beginn und Ende jedes Vorhabens, zeitliches Nebeneinander, lückenlose Folge und Unterbrechungen | § 12 AO; DBA Artikel 5 Absatz 3 |
| Spanische innerstaatliche Betriebsstätte | Einrichtungen, Arbeitsorte, Abschlussvertreter; bei erfassten Bau-, Installations- oder Montagearbeiten mehr als sechs Monate | DBA-Schwelle und weitere Tatbestände anschließend gesondert | Spanisches Steuerverfahren | Verfügung, gewöhnliche Nutzung, Vollmacht, Projektdauer | IRNR Artikel 13 |
| Gelegentliches privates Homeoffice | Keine automatische Betriebsstätte | Keine automatische feste Geschäftseinrichtung der PartG | Erst nach tatsächlichem Befund | Betriebliche Verfügung, Kosten, Mandate, Dauer | § 12 AO; IRNR Artikel 13; DBA Artikel 5 |
| Gesonderte Feststellung | Mehrere Beteiligte an zurechenbaren steuerpflichtigen Einkünften | Keine Ansässigkeitsersatzprüfung | Bei selbständiger Arbeit grundsätzlich Tätigkeitsmittelpunkt; bei Gewerbe Leitung oder Betriebsstätte | Beteiligte, Steuerstatus, Einkunftsart, Tätigkeitsorte | §§ 18 und 180 AO |
| Nichtanwendung der Feststellung | § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt bei nur einer im Inland steuerpflichtigen beteiligten Person oder einem Fall geringer Bedeutung kraft Gesetzes nicht | Keine DBA-Ausnahme daraus ableiten | Davon getrennt kann das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt die Nichtdurchführung durch einen als Steuerbescheid geltenden Bescheid feststellen | Zahl und Steuerstatus der Beteiligten, Betragshöhe, Aufteilung und Bedeutung | § 180 Absatz 3 AO |
Ansässigkeit in Spanien
Die spanische Ansässigkeit einer natürlichen Person wird autonom nach Artikel 9 LIRPF geprüft. Die deutsche Einordnung nach §§ 8 und 9 AO ersetzt diesen Test nicht.
Eine Person ist grundsätzlich nach dem spanischen Aufenthaltstatbestand ansässig, wenn sie sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält. Sporadische Abwesenheiten werden grundsätzlich mitgezählt, solange keine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachgewiesen wird; besondere Regeln für Niedrigsteuergebiete bleiben gesondert zu prüfen.
Die Tagegrenze ist nicht die einzige Alternative. Spanische Ansässigkeit kann auch entstehen, wenn sich der unmittelbare oder mittelbare Mittelpunkt beziehungsweise die Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen in Spanien befindet. Leben die nicht rechtlich getrennte Ehegattin beziehungsweise der nicht rechtlich getrennte Ehegatte und die davon abhängigen minderjährigen Kinder nach den vorherigen Kriterien gewöhnlich in Spanien, besteht die widerlegbare Vermutung, dass die steuerpflichtige Person ihre gewöhnliche Ansässigkeit in Spanien hat. Tatsächliches Getrenntleben ist nicht mit rechtlicher Trennung gleichzusetzen.
Vorübergehende Aufenthalte aufgrund unentgeltlicher kultureller oder humanitärer Zusammenarbeit mit spanischen Verwaltungen bleiben im engen gesetzlichen Sonderfall bei der Tagezählung außer Betracht.
Spanische Ansässigkeitstests
| Test | Zeitraum | Schwelle oder Vermutung | Gegenbeweis | Ausnahme | Dokument |
|---|---|---|---|---|---|
| Aufenthalt | Kalenderjahr | Mehr als 183 Tage in Spanien | Steuerliche Ansässigkeit in anderem Staat kann für Abwesenheiten relevant sein | Gesetzliche Sonderfälle getrennt | Tageskalender, Reise- und Nutzungsnachweise |
| Sporadische Abwesenheiten | Dasselbe Kalenderjahr | Werden grundsätzlich mitgezählt | Nachweis ausländischer Steueransässigkeit | Sonderregeln für Niedrigsteuergebiete | Ansässigkeitsbescheinigung und Reisedaten |
| Wirtschaftlicher Mittelpunkt | Je Steuerperiode | Unmittelbarer oder mittelbarer Mittelpunkt beziehungsweise Grundlage wirtschaftlicher Tätigkeiten oder Interessen in Spanien | Tatsachen können Schwerpunkt außerhalb Spaniens belegen | Eigenständige Alternative zur Tagegrenze | Einkünfte, Tätigkeiten, Vermögen, Leitungs- und Vertragsdaten |
| Familienvermutung | Je Steuerperiode | Nicht rechtlich getrennte Ehegattin beziehungsweise nicht rechtlich getrennter Ehegatte und davon abhängige minderjährige Kinder sind nach den vorherigen Kriterien gewöhnlich in Spanien ansässig | Vermutung ist widerlegbar | Tatsächliches Getrenntleben ist keine rechtliche Trennung; Abhängigkeit prüfen | Familien-, Wohn- und Unterhaltsakte |
| Kulturelle oder humanitäre Zusammenarbeit | Dauer des vorübergehenden Aufenthalts | Nicht in die Tagezählung einzubeziehen, wenn der enge Tatbestand erfüllt ist | Vollständiger Tätigkeitsnachweis | Unentgeltlich und mit spanischen Verwaltungen | Vereinbarung und Einsatznachweise |
| Doppelansässigkeit | Betroffene Steuerperiode | Nationale Tests beider Staaten erfüllt | Keine nationale Vermutung ersetzt den DBA-Test | DBA-Tie-Breaker erst anschließend | Deutsche und spanische Ansässigkeitsakte |
DGT-Qualifikation und spanische Zurechnung
Nach der persönlichen Ansässigkeitsprüfung ist die deutsche PartG einheitsbezogen zu qualifizieren. Spanien übernimmt weder die deutsche transparente Besteuerung noch eine deutsche Körperschaftsteueroption automatisch.
Der spanische Dreifachtest verlangt kumulativ:
- Die Einheit unterliegt im Gründungsstaat nicht selbst einer persönlichen Ertragsteuer.
- Die Einkünfte werden den Mitgliedern bereits bei ihrer Entstehung zugerechnet, unabhängig von einer Ausschüttung.
- Art oder Quelle der Einkünfte bleiben bei den Mitgliedern erhalten.
Rechtsform, Haftung oder deutsche Bezeichnung genügen nicht. Eine deutsche Körperschaftsteueroption kann besonders das erste Merkmal verändern, entscheidet aber die spanische Qualifikation erst nach erneuter Gesamtprüfung.
Die Resolution vom 6. Februar 2020 wurde am 13. Februar 2020 im spanischen Amtsblatt veröffentlicht und gilt nach ihrem Text für steuerbare Vorgänge ab diesem Veröffentlichungstag. Ausfertigungs- und Veröffentlichungsdatum sind daher zu unterscheiden.
Wird die Einheit als spanische Zurechnungseinheit behandelt, werden Einkünfte den Partnern oder anderen Beteiligten zugerechnet und behalten ihre Tätigkeits- oder Quellennatur. Die Aufteilung folgt den nachgewiesenen Regeln oder Vereinbarungen; fehlen verlässliche Nachweise, erfolgt sie zu gleichen Teilen.
Die Einheit muss grundsätzlich eine Informationserklärung abgeben und die Beteiligten über Gesamt- und Einzelzurechnungen informieren. Die Ausnahme gilt nur, wenn kumulativ keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Jahreseinkünfte der Einheit höchstens 3.000 Euro betragen. Diese spanische Jahresschwelle betrifft die Informationserklärung nach Artikel 90 Absatz 5 LIRPF, nicht eine Steuerfreiheit der Beteiligten.
Der spanische Dreifachtest
| Merkmal | deutscher Rechtszustand | spanische Bewertung | erforderlicher Beleg | Ergebnis | Vertiefung |
|---|---|---|---|---|---|
| Keine eigene persönliche Ertragsteuer | Steuerstatus der PartG im betroffenen Zeitraum | Prüfen, ob die Einheit im Gründungsstaat selbst steuerpflichtig ist | Deutsche Steuernormen, Bescheide und gegebenenfalls Optionsakte | Merkmal erfüllt oder nicht erfüllt | Ohne Einheitssteuerakte keine Qualifikation |
| Zurechnung bei Entstehung | Zeitpunkt der deutschen Einkünftezurechnung | Ausschüttungsunabhängige Entstehungszurechnung erforderlich | Feststellungsbescheide, Erklärungen und Zurechnungsregeln | Merkmal erfüllt oder nicht erfüllt | Ohne zeitliche Zurechnungsakte keine Beurteilung |
| Beibehaltung von Art oder Quelle | Deutsche Qualifikation bei jedem Beteiligten | Einkunftscharakter muss beim Mitglied fortbestehen | Tätigkeits-, Steuer- und Beteiligtenmatrix | Merkmal erfüllt oder nicht erfüllt | Ohne personenscharfe Qualifikation keine Beurteilung |
| Kumulative Gesamtprüfung | Alle drei Merkmale für dieselbe Einheit und Periode | Kein Analogieschluss aus Rechtsform oder Haftung | Vollständige deutsche und spanische Akte | Nur drei positive Merkmale tragen die Zurechnungsqualifikation | Bei jeder Lücke zwingende vertiefte Einzelfallprüfung |
| Deutsche Körperschaftsteueroption | Eigene Besteuerung nach § 1a KStG kann eintreten | Besonders erstes Merkmal neu bewerten; alle Merkmale erneut prüfen | Antrag, Wirksamkeitszeitraum, Bescheide | Keine automatische spanische Übernahme | Neuer vollständiger Dreifachtest |
| Zeitliche Wirkung | Rechtszustand des konkreten Vorgangs | Resolution für steuerbare Vorgänge ab Veröffentlichung am 13. Februar 2020 | BOE Nr. 38 vom 13. Februar 2020 | Nur zeitlich passende Anwendung | Historische Vorgänge nach der damals geltenden Fassung prüfen |
Erst nach dieser Qualifikation werden LIRPF, LIS und IRNR angewandt. Bei spanischen Zurechnungseinheiten werden Einkünfte grundsätzlich den Beteiligten zugerechnet. Für körperschaftsteuerpflichtige Einheiten bestimmen Artikel 7 und 8 LIS Steuerpflicht und Ansässigkeit. Eine Einheit kann in Spanien ansässig sein, wenn sie nach spanischem Recht gegründet wurde, dort ihren Satzungssitz oder dort ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat. Letztere liegt dort, wo Leitung und Kontrolle der Gesamttätigkeit ausgeübt werden.
Eine im Ausland gegründete Einheit fällt nur dann unter die besonderen IRNR-Regeln für ausländische Zurechnungseinheiten, wenn ihre Rechtsnatur identisch oder vergleichbar ist. Im Präsenzfall nach Artikel 38 IRNR übt sie in Spanien dauerhaft oder gewöhnlich über Einrichtungen, Arbeitsorte oder einen Abschlussvertreter eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Dann ist die Einheit selbst IRNR-Steuerpflichtige für den zurechenbaren Teil nichtansässiger Mitglieder und folgt der gesetzlichen jährlichen Veranlagungsroute.
Ohne eine solche Präsenz greift bei spanischen Einkünften Artikel 39 IRNR. Dann sind die nichtansässigen Mitglieder ohne Betriebsstätte steuerpflichtig; ihre Anteile werden nach dem entsprechenden IRNR-Regime bestimmt. Präsenz- und Ohne-Präsenz-Fall dürfen nicht vermischt werden.
Auch außerhalb dieser besonderen Einheitsregeln können kontinuierlich oder gewöhnlich genutzte Einrichtungen oder Arbeitsorte sowie ein gewöhnlich handelnder Abschlussvertreter eine spanische innerstaatliche Betriebsstätte begründen. Ohne Betriebsstätte kann eine in Spanien ausgeübte Tätigkeit oder eine dort genutzte Dienstleistung spanische Quellenbesteuerung auslösen. Einkünfte mit und ohne Betriebsstätte folgen unterschiedlichen Besteuerungsformen; ohne Betriebsstätte wird grundsätzlich jeder Entstehungsvorgang getrennt besteuert.
Einer spanischen Betriebsstätte werden Tätigkeitsgewinne sowie Erträge und Veräußerungsergebnisse funktional zugeordneter Wirtschaftsgüter zugerechnet. Klar unterscheidbare und getrennt geführte Tätigkeitszentren können getrennte Betriebsstätten sein, ohne automatische Ergebnisverrechnung. Die Bemessungsgrundlage folgt grundsätzlich den Körperschaftsteuerregeln mit den besonderen Einschränkungen des IRNR.
Spanische Steuerregime
| Fall | LIRPF | LIS | IRNR | Präsenz | Steuerpflichtiger | Erklärungspfad |
|---|---|---|---|---|---|---|
| In Spanien ansässiger natürlicher Partner | Persönliche Ansässigkeit und zugerechnete Einkünfte prüfen | Nur für qualifizierte Einheiten relevant | Regelmäßig nicht für dieselbe Person als Nichtansässigenregime | Unternehmensebene separat | Natürliche Person | Persönliche Erklärung plus gegebenenfalls Zurechnungsinformationen |
| Spanische Zurechnungseinheit | Artikel 86 bis 90: Zurechnung, Charakter, Quote und Information | Artikel 6: grundsätzlich keine eigene Körperschaftsteuer; gesetzliche Ausnahme beachten | Bei ausländischer Einheit zusätzlich Artikel 37 bis 39 | Mit oder ohne spanische Tätigkeit unterscheiden | Beteiligte oder in besonderen Fällen Einheit | Informationserklärung; Ausnahme nur ohne wirtschaftliche Tätigkeit und bei Jahreseinkünften bis 3.000 Euro |
| Spanisch ansässige Einheit | Beteiligtenzurechnung nur bei einschlägigem Regime | Steuerpflicht und Ansässigkeit nach Artikeln 7 und 8 | Nicht als nichtansässige Einheit behandeln | Leitung und Tätigkeiten feststellen | Einheit | Körperschaftsteuerroute |
| Ausländische vergleichbare Zurechnungseinheit mit dauerhafter spanischer Tätigkeit | Mitgliederstatus ergänzend | Keine automatische LIS-Ansässigkeit | Präsenzpfad nach Artikel 38 | Einrichtungen, Arbeitsorte oder Abschlussvertreter dauerhaft oder gewöhnlich | Einheit für den zurechenbaren Teil nichtansässiger Mitglieder | Gesetzliche jährliche IRNR-Veranlagung |
| Ausländische vergleichbare Zurechnungseinheit ohne Präsenz | Ansässige Mitglieder gegebenenfalls persönlich | Keine automatische Einheitsbesteuerung | Ohne-Präsenz-Pfad nach Artikel 39 | Keine Tätigkeit in der Form des Artikels 38 | Nichtansässige Mitglieder ohne Betriebsstätte | Anteilige Besteuerung nach entsprechendem IRNR-Kapitel |
| Nichtansässige Person mit spanischer Betriebsstätte | Persönlicher Status vorab | Bemessungsgrundlage teilweise über LIS-Regeln | Betriebsstättenbesteuerung nach Artikeln 15 bis 18 | Kontinuierliche oder gewöhnliche Einrichtung, Arbeitsort oder Abschlussvertreter | Nichtansässige Person oder Einheit | Betriebsstättenrechnung und Veranlagung |
| Nichtansässige Person ohne Betriebsstätte | Persönlichen Ansässigkeitsstatus sichern | Nicht einschlägig | Jeder Entstehungsvorgang grundsätzlich getrennt | Keine Betriebsstätte | Nichtansässige Person oder Einheit | Ohne-Betriebsstätte-Verfahren |
| Mehrere getrennte spanische Tätigkeitszentren | Beteiligtenebene nach Qualifikation | Grundregeln als Bemessungsbasis | Artikel 17 bei klar unterscheidbaren und getrennt geführten Zentren | Mehrere getrennte Betriebsstätten möglich | Jeweilige steuerpflichtige Einheit | Getrennte Ergebnisse ohne automatische Verrechnung |
DBA: Person, Ansässigkeit und Betriebsstätte
Das DBA wird nicht als erster Prüfungsschritt eingesetzt. Zunächst ist festzustellen, welche Person oder Einheit die Einkünfte erzielt oder wem sie zugerechnet werden. Danach folgen die nationalen Ansässigkeitstests und die Einkunftsqualifikation.
Ist eine natürliche Person nach nationalem Recht beider Staaten ansässig, enthält der eingebundene Abkommenstext folgende Reihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und Verständigung der zuständigen Behörden. Jede Stufe benötigt eigene Tatsachen. Für eine doppelt ansässige nicht natürliche Person bestimmt Artikel 4 Absatz 3 auch in der ab 2025 anwendbaren Abkommensfassung den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als maßgeblichen Ansässigkeitsort.
Eine DBA-Betriebsstätte verlangt im Grundtatbestand eine feste Geschäftseinrichtung, durch die das Unternehmen ganz oder teilweise tätig wird. Eine private Wohnung eines Partners in Spanien ist nicht automatisch eine Betriebsstätte der PartG. Erforderlich sind insbesondere betriebliche Verfügung, Dauer und Unternehmenstätigkeit.
Für ein Bau- oder Installationsprojekt nennt der amtliche synthetisierte DBA-Text eine Dauer von mehr als zwölf Monaten. Diese Schwelle betrifft den dort bezeichneten Abkommenstatbestand und darf nicht auf andere Betriebsstätten oder innerstaatliche Sechsmonatsregeln übertragen werden. Eine Betriebsstätte kann auch durch einen abhängigen Vertreter entstehen, wenn dieser Abschlussvollmacht besitzt und gewöhnlich ausübt.
Artikel 5 Absatz 4 gilt seit dem 1. Januar 2025 in der durch Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI ersetzten Fassung. Nicht abschließende Beispiele der dort geregelten Ausnahmen sind Einrichtungen oder Bestände ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung, Bestände ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen, Einkaufs- oder Informationsstellen sowie sonstige oder kombinierte Tätigkeiten. Jede Ausnahme setzt voraus, dass die jeweilige Einzeltätigkeit oder die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. Der unabhängige Vertreter nach Artikel 5 Absatz 6 bleibt ein eigener Prüfpfad.
Besteht eine Betriebsstätte, dürfen im anderen Staat nur die ihr zurechenbaren Unternehmensgewinne nach Artikel 7 besteuert werden. Dafür ist eine Funktions-, Risiko- und Gewinnzuordnung erforderlich. Regelt ein Spezialartikel die Einkünfte, bleibt er gegenüber Artikel 7 maßgeblich.
Veräußerungen eines PartG-Anteils oder von Betriebsvermögen sind von laufenden Berufseinkünften zu trennen. Ein gewöhnlicher PartG-Anteil darf nicht ungeprüft als Aktie, Kapitalgesellschaftsanteil oder vergleichbares Recht behandelt werden.
Für Fälle, auf die die seit dem 1. Januar 2025 wirksame Fassung anzuwenden ist, ersetzt Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI den Artikel 13 Absatz 2 des DBA. Danach können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, ausdrücklich einschließlich Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust, im Staat des unbeweglichen Vermögens besteuert werden, wenn der Wert dieser Anteile oder Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf dort belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte. Genau 50 Prozent erfüllen die Schwelle nicht. Für Fälle vor dem 1. Januar 2025 muss die damals anwendbare Abkommensfassung festgestellt werden.
Der amtliche synthetisierte Text enthält ferner besondere Regeln für bewegliches Betriebsstättenvermögen, sonstige Vermögenswerte und einen eng begrenzten Nachbesteuerungsfall. Dieser setzt unter anderem eine mindestens fünfjährige Ansässigkeit im früheren Staat und eine Veräußerung bestimmter Gesellschaftsanteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug voraus. Auch diese Aussagen dürfen nur bei vollständigem Tatbestand und zeitlich anwendbarer Fassung verwendet werden.
Ist Spanien Ansässigkeitsstaat und darf Deutschland besteuern, richtet sich die Doppelbesteuerungsentlastung nach Artikel 22 Absatz 1 und seinen Bedingungen. Ist Deutschland Ansässigkeitsstaat, unterscheidet Artikel 22 Absatz 2 zwischen bedingter Freistellung, Anrechnung und Umschaltfällen. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe i ordnet Anrechnung nach Buchstabe b statt Freistellung nach Buchstabe a nur an, wenn Deutschland und Spanien Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen oder verschiedenen Personen zurechnen, ausgenommen eine Zurechnung nach Artikel 9, sich dieser Konflikt nicht durch Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und die Einkünfte oder Vermögenswerte gerade aufgrund des Konflikts unbesteuert blieben oder niedriger als ohne den Konflikt besteuert würden. Das ist keine freie Methodenwahl.
Artikel 23 enthält eigenständige Diskriminierungsverbote für unterschiedliche Vergleichsfälle. Vergleichsgruppe und gleiche Verhältnisse müssen nachgewiesen werden.
Bei potenziell abkommenswidriger Besteuerung kann die betroffene Person ein Verständigungsverfahren anstoßen. Nach dem eingebundenen Abkommenstext muss der Fall innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der potenziell abkommenswidrigen Maßnahme vorgelegt werden. Diese Abkommensfrist betrifft die betroffene Person und das Verständigungsverfahren; nationale Rechtsbehelfsfristen verändern sich dadurch nicht automatisch. Die zuständigen Behörden können sich unmittelbar verständigen und auch nicht ausdrücklich geregelte Doppelbesteuerung behandeln, schulden aber kein bestimmtes Ergebnis.
Ein innerstaatlicher Tatbestand des § 6 AStG und die abkommensrechtliche Veräußerungszuweisung bleiben zwei getrennte Prüfungen.
Routing durch das DBA
| Stufe | Person | Ansässigkeit | Einkunftsart | Zuweisung | Methode | Verfahren |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Zurechnung | Einkünfte erzielende oder zurechnungsberechtigte Person beziehungsweise Einheit bestimmen | Noch keine DBA-Auflösung | Tätigkeit, Zahlung oder Veräußerung vorqualifizieren | Noch keine | Noch keine | Gesellschafts-, DGT- und Steuerakte |
| Nationale Ansässigkeit | Natürliche oder nicht natürliche Person | Deutsches und spanisches Recht vollständig anwenden | Noch nicht entscheidend | Noch keine | Noch keine | Ansässigkeitsbescheinigungen und Tatsachen |
| Tie-Breaker natürliche Person | Doppelt ansässige natürliche Person | Wohnstätte, Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Verständigung | Parallel bestimmen | Ansässigkeitsstaat festlegen | Später | Gegebenenfalls Verständigung |
| Tie-Breaker nicht natürliche Person | Doppelt ansässige Einheit | Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Artikel 4 Absatz 3 | Einheitsbezogen | Ansässigkeit im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung | Noch keine | Tatsächlichen Leitungsort nachweisen |
| Betriebsstätte | Unternehmen | Ansässigkeitsstaat steht fest | Unternehmensgewinne oder Spezialartikel | Nur zurechenbare Gewinne im Betriebsstättenstaat | Artikel 22 anschließend | Funktions-, Risiko- und Gewinnanalyse |
| Veräußerung | Veräußerer und Vermögenswert | Ansässigkeit im Veräußerungszeitraum | PartG-Anteil, vergleichbares Recht, Betriebsstättenvermögen oder anderer Wert getrennt | Seit 1. Januar 2025: bei Artikel 13 Absatz 2 mehr als 50 Prozent zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage; historische Fälle nach damaliger Fassung | Erst nach Zuweisung | Wert-, Vermögens- und Zeitnachweise; für Fälle vor dem 1. Januar 2025 damalige Abkommensfassung |
| Doppelbesteuerungsentlastung | Betroffene Person | Ansässigkeitsstaat bestimmt | Konkrete Einkunft | Zuweisungsnorm festgestellt | Freistellung oder Anrechnung nach den festen Tatbeständen; Umschaltung nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe i nur bei unterschiedlicher Abkommens- oder Personenzuordnung außerhalb Artikel 9, nicht nach Artikel 24 Absatz 3 lösbarem Konflikt und konfliktbedingter Nicht- oder Niedrigerbesteuerung | Zuordnungen beider Staaten, Verständigungsakte, Bescheide und Zahlungsnachweise |
| Diskriminierung | Staatsangehöriger, Betriebsstätte, Unternehmen oder andere geschützte Person | Tatbestandsspezifisch | Betroffene Belastung | Artikel 23 gesondert | Keine pauschale Entlastung | Vergleichsgruppe und gleiche Verhältnisse |
| Verständigungsverfahren | Betroffene Person | Zuständige Behörde bestimmen | Potenziell abkommenswidrige Besteuerung | Streitige Zuweisung dokumentieren | Ergebnis offen | Grundtext: binnen drei Jahren ab erster Mitteilung; nationale Fristen separat |
Beispiele
Zwei natürliche Angehörige freier Berufe gründen gemeinsam
Annahmen: Zwei natürliche Berufsträger wollen ihre Berufe gemeinsam in Deutschland ausüben.
Prüfweg: Zuerst werden der Grundtatbestand des § 1 PartGG, die konkrete Berufseigenschaft, die persönliche Zulassung und die berufsrechtliche Zulässigkeit der Zusammenarbeit geprüft.
Ergebnisgrenze: Die natürliche-Personen-Grenze ist erfüllt; daraus folgt noch keine Beurteilung des konkreten Berufsmodells.
Fehlende Pflichtdaten: Berufsrechtsquellen, Zulassungen, Gesellschaftsvertrag und Tätigkeitsbeschreibung.
Eine GmbH soll Partner werden
Annahmen: Neben natürlichen Berufsträgern soll eine GmbH als Partner aufgenommen werden.
Prüfweg: Die Partnerfähigkeit wird vor allen Steuer- und Haftungsfragen geprüft.
Ergebnisgrenze: Eine GmbH kann nicht Partner einer PartG sein, weil Partner nur natürliche Personen sein können. Die GmbH darf nicht in einen natürlichen Partner „umgedeutet“ werden.
Fehlende Pflichtdaten: Für dieses Ergebnis keine; für ein alternatives Kooperationsmodell sind neue Gesellschafts- und Berufsrechtsakten nötig.
Ein Partner zieht nach Spanien
Annahmen: Ein eingetragener Partner verlegt seinen persönlichen Wohnort nach Spanien und bleibt beruflich tätig.
Prüfweg: Partnerstatus, Änderungsanmeldung des Wohnorts, deutsches und spanisches Berufsrecht, persönliche Ansässigkeit, Leitung und Betriebsstätten werden getrennt geprüft.
Ergebnisgrenze: Der Umzug beendet die Partnerstellung nicht automatisch und verlegt weder Sitz noch Geschäftsleitung der PartG von selbst.
Fehlende Pflichtdaten: Umzugsdatum, Registerakte, Zulassungen, Aufenthaltskalender, Leitungs- und Tätigkeitsnachweise.
Die PartG beginnt eine gewerbliche Nebentätigkeit
Annahmen: Neben freiberuflichen Leistungen verkauft die PartG dauerhaft weitere marktgängige Leistungen oder Waren.
Prüfweg: Der gesellschaftsrechtliche Grundtatbestand wird von der steuerlichen Prüfung nach § 15 Absatz 2 und 3 sowie § 18 EStG getrennt.
Ergebnisgrenze: Der Name „PartG“ verhindert keine gewerbliche Qualifikation oder mögliche Gesamtwirkung nach § 15 Absatz 3.
Fehlende Pflichtdaten: Tätigkeits-, Umsatz-, Kosten- und Personalaufteilung sowie Verträge.
Eine gewöhnliche PartG verwendet nur einen Fantasienamen
Annahmen: Der Name enthält weder „und Partner“ noch „Partnerschaft“.
Prüfweg: Die Namensanforderung des § 2 Absatz 1 PartGG wird unabhängig von Tätigkeit und Steuerstatus geprüft.
Ergebnisgrenze: Der gesetzliche Pflichtzusatz fehlt.
Fehlende Pflichtdaten: Gewünschter vollständiger Name und Registerunterlagen.
Die Gesellschaft führt den Zusatz „PartG mbB“
Annahmen: Name und Register enthalten „PartG mbB“.
Prüfweg: Namensregel, Berufsrecht, gesetzliche Versicherungsvorgabe und tatsächlicher Deckungsverlauf werden getrennt untersucht.
Ergebnisgrenze: Der Name kann formgerecht sein, beweist aber weder Versicherungsschutz noch die Haftungsfolge des § 8 Absatz 4.
Fehlende Pflichtdaten: Berufsrechtsquelle, Versicherungsbescheinigung, Police und Deckungsverlauf.
Eine PartG wird erstmals angemeldet
Annahmen: Die Gesellschaft ist noch nicht eingetragen.
Prüfweg: Name, Sitz, Partnerdaten, Wohnorte, ausgeübte Berufe, Gegenstand und Vertretungsbefugnisse werden vollständig erfasst; die Berufsangaben jedes Partners werden ergänzt.
Ergebnisgrenze: Erst die vollständige Anmeldung ermöglicht die Registerprüfung; gegenüber Dritten wird die PartG mit Eintragung wirksam.
Fehlende Pflichtdaten: Gesellschaftsvertrag, Partner- und Berufsangaben, Vertretungsmodell und gegebenenfalls Versicherungsbescheinigung.
Ein Partner verlegt seinen Wohnort nach Palma
Annahmen: Die PartG bleibt in Deutschland tätig; nur der persönliche Wohnort eines Partners ändert sich.
Prüfweg: Änderungsanmeldung, steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und tatsächliche Leitungsakte werden getrennt geprüft.
Ergebnisgrenze: Die Wohnortänderung ist registerrelevant, bewirkt aber keine automatische Sitz- oder Leitungsverlegung.
Fehlende Pflichtdaten: Umzugsdatum, Registerauszug, Wohnungs- und Leitungsakte.
Ausschluss vom eigenen Berufsbereich
Annahmen: Der Vertrag schließt Partner A vollständig von Geschäften aus, die seinen eigenen Beruf betreffen.
Prüfweg: Die Klausel wird an § 6 Absatz 2 PartGG gemessen; die Außenvertretung wird danach separat geprüft.
Ergebnisgrenze: Die interne Ausschlussklausel ist im gesetzlichen Schutzbereich begrenzt. Daraus folgt keine automatische Einzelvertretungsmacht.
Fehlende Pflichtdaten: Vollständiger Vertrag und Abgrenzung des Berufsbereichs.
Interne Betragsgrenze für die Vertretung
Annahmen: Partner A darf intern nur Verträge bis zu einem bestimmten Betrag abschließen, überschreitet diesen aber gegenüber einem Kunden.
Prüfweg: Vertrag, Registerstand, Außenumfang und interne Zustimmung werden getrennt ausgewertet.
Ergebnisgrenze: Die interne Betragsgrenze ist Dritten gegenüber grundsätzlich unwirksam; mögliche Innenfolgen bleiben offen.
Fehlende Pflichtdaten: Registerhistorie, Vertrag, konkrete Erklärung und Kenntnisstand des Dritten.
Büromiete einer gewöhnlichen PartG
Annahmen: Die Gesellschaft schuldet rückständige Miete.
Prüfweg: Der Anspruch wird als allgemeine Gesellschaftsverbindlichkeit eingeordnet.
Ergebnisgrenze: Ausgangspunkt ist die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Partner neben dem Gesellschaftsvermögen nach § 8 Absatz 1, nicht die Bearbeiterhaftung.
Fehlende Pflichtdaten: Mietvertrag, Fälligkeit, Partnerbestand und Sicherheiten.
Nur Partner A bearbeitet ein fehlerhaftes Mandat
Annahmen: Partner A bearbeitet allein einen Auftrag und begeht einen kausalen beruflichen Fehler.
Prüfweg: Auftrag, Partnerstatus, Befassung, Fehler, Kausalität und Schaden werden nachgewiesen.
Ergebnisgrenze: § 8 Absatz 2 kann die persönliche Haftung auf Partner A konzentrieren; die PartG haftet daneben.
Fehlende Pflichtdaten: Vollständige Mandats-, Bearbeitungs- und Schadensakte.
Partner B leistet nur einen untergeordneten Beitrag
Annahmen: Partner B wirkt punktuell an dem von Partner A geführten Mandat mit.
Prüfweg: Art, Umfang und Bedeutung des tatsächlichen Beitrags werden untersucht.
Ergebnisgrenze: Der gesetzliche Ausnahmetatbestand kann eingreifen; Titel, Hierarchie oder eine geringe Stundenzahl allein beweisen dies nicht.
Fehlende Pflichtdaten: Tätigkeitsprotokolle, Kommunikation, Genehmigungen und Entscheidungsbeiträge.
Eine angestellte Fachkraft erledigt die Hauptarbeit
Annahmen: Eine Mitarbeiterin bearbeitet den Fall; Partner A beaufsichtigt und gibt Arbeitsergebnisse frei.
Prüfweg: Partnerstatus und tatsächliche Befassung von A durch Leitung, Aufsicht und Genehmigungen werden getrennt ermittelt.
Ergebnisgrenze: Die Mitarbeiterin ist nicht allein durch Mitarbeit „Partner“ nach § 8 Absatz 2. Ob A befasster Partner ist, bleibt tatsachenabhängig.
Fehlende Pflichtdaten: Arbeitsablauf, Weisungen, Genehmigungen, Mandats- und Aufsichtsakte.
Vollständig versicherter Berufsfehler einer PartG mbB
Annahmen: Ein erfasster Berufsfehler tritt während einer lückenlos unterhaltenen, gesetzlich vorgegebenen Berufshaftpflichtversicherung ein.
Prüfweg: Gesellschaftsstatus, Berufsrechtsvorgabe, Fehler, Kausalität, Versicherungszeitraum und versicherte Tätigkeit werden kumulativ nachgewiesen.
Ergebnisgrenze: Bei vollständigem Tatbestand haftet nach § 8 Absatz 4 nur die Gesellschaft.
Fehlende Pflichtdaten: Der konkrete Fall ist anhand der vollständigen Berufs-, Versicherungs- und Schadensakten zu prüfen; dieses Beispiel enthält keine Aussage zur Haftung oder Versicherungsdeckung im Einzelfall.
Unterbrochene Versicherung der PartG mbB
Annahmen: Im maßgeblichen Schadenszeitraum bestand eine Deckungsunterbrechung.
Prüfweg: Beginn, Ende, Unterbrechung, versicherte Tätigkeit und gesetzliche Pflicht werden zeitlich zusammengeführt.
Ergebnisgrenze: Die besondere Haftungsfolge des § 8 Absatz 4 ist nicht belegt; Name und frühere Bescheinigung helfen nicht.
Fehlende Pflichtdaten: Versichererbestätigung, Police, Prämien- und Schadensakte sowie allgemeine Haftungsprüfung.
Persönliche Garantie für ein Bankdarlehen
Annahmen: Ein Partner garantiert der Bank persönlich die Rückzahlung eines Gesellschaftsdarlehens.
Prüfweg: Garantieurkunde, Anlassgeschäft, Reichweite und Wirksamkeit werden geprüft.
Ergebnisgrenze: § 8 Absatz 4 beseitigt die persönliche Garantie nicht.
Fehlende Pflichtdaten: Vollständige Garantie- und Darlehensakte.
Verlust der erforderlichen Berufszulassung
Annahmen: Die zuständige Stelle entzieht einem Partner wirksam die für seinen in der PartG ausgeübten Beruf erforderliche Zulassung.
Prüfweg: Erforderlichkeit, Verlustakt und Wirksamkeitszeitpunkt werden nachgewiesen; Vertragsfolgen werden zusätzlich geprüft.
Ergebnisgrenze: Der Partner scheidet mit dem Zulassungsverlust nach § 9 Absatz 3 aus. Die Auflösung der PartG folgt daraus nicht automatisch.
Fehlende Pflichtdaten: Wirksamer Zulassungsakt, Rechtsbehelfsstand, Vertrag und Registerakte.
Umzug bei fortbestehender Zulassung
Annahmen: Ein Partner zieht nach Spanien, seine deutsche Berufszulassung bleibt bestehen.
Prüfweg: § 130 HGB, Partnerschaftsvertrag und deutsche sowie spanische Berufsvoraussetzungen werden getrennt untersucht.
Ergebnisgrenze: Weder gesetzliches Ausscheiden noch Zulassungsverlust treten allein durch den Umzug ein.
Fehlende Pflichtdaten: Vertrag, deutsche Zulassung und spanische Anerkennungsakte.
Berufsträger leitet beschäftigte Fachkräfte eigenverantwortlich
Annahmen: Der Berufsträger kontrolliert jeden Fall aufgrund eigener Fachkenntnisse und trifft die wesentlichen Entscheidungen.
Prüfweg: Organisation, fachliche Leitung, persönliche Kontrolle und eigene Verantwortung werden dokumentiert.
Ergebnisgrenze: § 18 EStG kann trotz Mitarbeitereinsatz anwendbar bleiben; die tatsächliche Eigenverantwortung muss bewiesen werden.
Fehlende Pflichtdaten: Arbeitsorganisation, Fallakten, Genehmigungen und Leistungsstatistik.
Mandate werden vollständig Mitarbeitenden überlassen
Annahmen: Partner beschränken sich auf Verwaltung und bearbeiten oder kontrollieren die Fachfälle nicht eigenverantwortlich.
Prüfweg: Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit wird gegen die tatsächlichen Abläufe geprüft.
Ergebnisgrenze: Die Freiberuflichkeit ist zweifelhaft; §§ 15 und 18 EStG müssen neu qualifiziert werden.
Fehlende Pflichtdaten: Mandatsabläufe, Personalorganisation, Verantwortungsmatrix und Tätigkeitsnachweise.
Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen oder Überlassung
Annahmen: Ein Partner erhält neben seinem Gewinnanteil Zahlungen für Arbeit, ein Darlehen oder die Überlassung eines Wirtschaftsguts.
Prüfweg: Mitunternehmerstellung, Leistungsgrund, Vertrag und Zahlung werden getrennt erfasst.
Ergebnisgrenze: Bei einer gewerblichen Mitunternehmerschaft können Sondervergütungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG vorliegen; bei einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft gilt dies über § 18 Absatz 4 Satz 2 EStG entsprechend.
Fehlende Pflichtdaten: Verträge, Zahlungsströme, Beteiligungs- und Einkunftsartakte.
Rechtzeitiger elektronischer Optionsantrag
Annahmen: Der vollständige Antrag geht elektronisch mehr als einen Monat vor Beginn des Zielwirtschaftsjahrs ein.
Prüfweg: Optionsfähigkeit, Ausschlüsse, Form, Zuständigkeit und Eingang werden geprüft.
Ergebnisgrenze: Die reguläre zeitliche Grundanforderung kann erfüllt sein; die Wirksamkeit folgt nicht allein aus dem Absendedatum.
Fehlende Pflichtdaten: Vollständiger Antrag, Übermittlungs- und Eingangsbeleg sowie Steuerstatus.
Verspäteter regulärer Optionsantrag
Annahmen: Der Antrag wird erst nach Beginn des gewünschten Wirtschaftsjahrs eingereicht.
Prüfweg: Reguläre Monatsfrist sowie Sonderfälle für Neugründung oder Formwechsel werden getrennt geprüft.
Ergebnisgrenze: Eine rückwirkende GrundBeurteilung besteht nicht; nur ein vollständig erfüllter gesetzlicher Sondertatbestand könnte eine Option im laufenden Jahr ermöglichen.
Fehlende Pflichtdaten: Gründungs-, Formwechsel- und Übermittlungsakte.
Umzug ohne §-17-Kapitalgesellschaftsanteile
Annahmen: Der Partner hält nur einen gewöhnlichen PartG-Anteil und keine Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG.
Prüfweg: Beteiligungsinventar, persönlicher Steuerstatus und mögliche weitere Tatbestände werden geprüft.
Ergebnisgrenze: § 6 AStG greift nicht allein wegen des PartG-Anteils oder des Umzugs.
Fehlende Pflichtdaten: Vollständiges Beteiligungsinventar und historische Anschaffungsdaten.
Deutsche Wohnung und mehr als 183 Tage in Spanien
Annahmen: Eine Person behält eine nutzbare Wohnung in Deutschland und hält sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien auf.
Prüfweg: Deutscher Wohnsitz, deutscher gewöhnlicher Aufenthalt, spanische Ansässigkeit und danach der DBA-Tie-Breaker werden nacheinander geprüft.
Ergebnisgrenze: Nationale Doppelansässigkeit ist möglich; erst der DBA-Test löst sie für Abkommenszwecke auf.
Fehlende Pflichtdaten: Wohnungs-, Tages-, Familien-, Interessen- und Ansässigkeitsnachweise.
Gelegentliche Arbeit aus einer privaten Wohnung in Spanien
Annahmen: Ein Partner arbeitet an einzelnen Tagen aus seiner privaten Wohnung, ohne dokumentiertes Nutzungsrecht der PartG.
Prüfweg: Betriebliche Verfügung, Dauer, Kostenübernahme, Mandate und Unternehmenstätigkeit werden untersucht.
Ergebnisgrenze: Eine PartG-Betriebsstätte entsteht nicht automatisch.
Fehlende Pflichtdaten: Nutzungsvereinbarung, Kosten-, Tätigkeits-, Mandats- und Aufenthaltsdaten.
Gewöhnliche PartG erfüllt möglicherweise den Dreifachtest
Annahmen: Die PartG ist in Deutschland nicht selbst ertragsteuerpflichtig; ihre Einkünfte werden bei Entstehung zugerechnet und behalten bei den Partnern ihre Art.
Prüfweg: Alle drei Merkmale werden für dieselbe Einheit und Steuerperiode belegt; danach werden Präsenz und Mitgliederstatus in Spanien geprüft.
Ergebnisgrenze: Die spanische Zurechnungsqualifikation kann vorliegen, ist aber nicht allein aus deutscher Transparenz abzuleiten.
Fehlende Pflichtdaten: Deutsche Steuerbescheide, Zurechnungsregeln, Einkunftsarten und spanische Einheitsakte.
Dieselbe PartG hat nach § 1a KStG optiert
Annahmen: Die Option ist für das betroffene Wirtschaftsjahr wirksam.
Prüfweg: Der deutsche Einheitssteuerstatus wird neu festgestellt und der vollständige spanische Dreifachtest wiederholt.
Ergebnisgrenze: Spanien muss die deutsche Option nicht automatisch übernehmen; besonders das erste Merkmal kann anders ausfallen.
Fehlende Pflichtdaten: Antrag, Wirksamkeitsnachweis, Bescheide und vollständige spanische Qualifikationsakte.
Spanisches Büro oder einzelne Einkünfte ohne Präsenz
Annahmen: Eine vergleichbare ausländische Zurechnungseinheit unterhält entweder dauerhaft ein spanisches Büro oder erzielt nur einzelne spanische Einkünfte ohne eine solche Präsenz.
Prüfweg: Einrichtungen, Arbeitsorte, Abschlussvertreter, Dauer, Tätigkeit und Mitgliederstatus werden festgestellt.
Ergebnisgrenze: Der Bürofall ist nach Artikel 38 IRNR, der Ohne-Präsenz-Fall nach Artikel 39 zu routen. Beide Regime dürfen nicht vermischt werden.
Fehlende Pflichtdaten: Nutzungsrechte, Personal, Vollmachten, Tätigkeitsdaten, Einkunftsquellen und Mitgliederquoten.
Praxis: Pflichtakte, Fehler, FAQ und Vertiefungspunkte
Praxisfahrplan
- Den vollständigen Partnerschaftsvertrag, sämtliche Nachträge, Partnerrollen und historischen Änderungen sichern.
- Für jeden Partner Beruf, deutsche Zulassung und gegebenenfalls spanische Anerkennung separat dokumentieren.
- Namen, Sitz, Wohnorte, Berufe, Gegenstand und Vertretungsbefugnisse mit der Registerhistorie abgleichen.
- Bei einer PartG mbB die berufsspezifische Versicherungsvorgabe, Versichererbefugnis, Bescheinigung, Police und den lückenlosen Deckungsverlauf prüfen.
- Für jeden Haftungsfall Anspruchsart, Auftrag, befasste Partner, Bearbeitungsbeiträge, Fehler, Kausalität, Schaden und Zeitraum erfassen.
- Ausscheiden, Auflösung und Zulassungsverlust anhand eigener Ereignisse und Wirksamkeitszeitpunkte routen.
- Tätigkeiten, Personalorganisation, Zahlungen und Sondervergütungen nach §§ 18 und 15 EStG qualifizieren.
- Options-, Beteiligungs-, Wohnungs-, Tage-, Leitungs-, Betriebsstätten- und Feststellungsakten vervollständigen.
- Bei Spanienbezug persönliche Ansässigkeit, Einheitsqualifikation und das spanische Regime mit oder ohne Präsenz nacheinander bestimmen.
- Das DBA erst auf die feststehende Person, Ansässigkeit, Einkunftsart und Zurechnung anwenden; historische oder versionsempfindliche Fälle bis zum amtlichen Fassungsnachweis sperren.
Diese Pflichtakte ist eine fachliche Dokumentations- und Beurteilunganforderung. Sie ist keine pauschale gesetzliche Aufbewahrungspflicht für jeden Fall.
Pflichtakte und zwingende Vertiefungen
| Aktenbereich | Mindestinhalt | Zeitraum | zuständige Fachprüfung | fehlende Folge | keine Beurteilung |
|---|---|---|---|---|---|
| Gesellschaft | Vertrag, Nachträge, Partner- und Rollenübersicht | Gründung bis Prüfzeitpunkt | Gesellschaftsrecht | Struktur bleibt ungeklärt | Innen- und Vertretungsmodell |
| Berufsrecht | Deutsche und spanische Rechtsquellen, Anerkennungen, Zulassungen | Je Tätigkeitszeitraum | Berufsrecht beider Staaten | Zulässigkeit nicht belegt | Berufsausübung |
| Register | Aktuelle und historische Auszüge, Anmeldungen, Wohnorte, Berufe, Vertretung | Je Registerereignis | Register- und Gesellschaftsrecht | Publizierter Status ungeklärt | Register und Vertretung |
| Versicherung | Rechtsvorschrift, Versichererbefugnis, Bescheinigung, Vertrag, Deckungsverlauf | Anmeldung und Schadenszeitraum | Berufs- und Versicherungsrecht | § 8 Absatz 4 nicht belegt | mbB-Haftung und Deckung |
| Auftrag | Annahme, Umfang, Verantwortliche, Bearbeitungsverlauf | Auftragserteilung bis Abschluss | Vertrags- und Haftungsrecht | Befassung nicht bestimmbar | Bearbeiterhaftung |
| Schaden | Fehler, Kausalität, Schadensart, Anspruchsgrundlage, Zeitpunkt | Fehler bis Anspruch | Haftungs- und Versicherungsrecht | Anspruchsroute ungeklärt | § 8 Absatz 2 und 4 |
| Andere Schulden | Miet-, Arbeits-, Finanzierungs-, Steuer-, Delikts- oder Garantieakte | Entstehung bis Fälligkeit | Jeweiliges Spezialrecht | Resthaftung ungeklärt | Haftungsaussage |
| Ausscheiden | Vertrag, Kündigung, Insolvenz-, Ausschluss- oder Zulassungsakt | Ereignis und Wirksamkeit | Gesellschafts- und Berufsrecht | Status und Fortbestand ungeklärt | Ausscheiden und Auflösung |
| Einkunftsart | Tätigkeit, Organisation, Personal, Verträge, Zahlungen, Sondervergütungen | Je Veranlagungszeitraum | Deutsches Ertragsteuerrecht | § 18 oder § 15 offen | Einkunftsqualifikation |
| Option | Antrag, Übermittlung, Eingang, Wirtschaftsjahr, Bescheide | Antrag bis Folgejahre | Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht | Wirksamkeit ungeklärt | Options- und Gewerbesteuerfolge |
| Beteiligungen | Vollständiges Inventar und Anschaffungsdaten | Vor und bei Wegzug oder Übertragung | Internationales Steuerrecht | §-17-Bezug ungeklärt | § 6 AStG |
| Person | Wohnungen, Aufenthaltstage, Familie, wirtschaftliche Interessen | Je Kalender- oder Steuerjahr | Deutsches und spanisches Personensteuerrecht | Ansässigkeit offen | Nationale Ansässigkeit |
| Leitung | Entscheidungs-, Bank-, Vertrags-, Personal- und Verwaltungsakten mit Orten | Je Steuerperiode | Unternehmenssteuerrecht | Leitungsort ungeklärt | Geschäftsleitung |
| Betriebsstätte | Räume, Rechte, Kosten, Personal, Dauer, Tätigkeit, Abschlussvollmacht | Je Tätigkeits- oder Projektzeitraum | Innerstaatliches und DBA-Steuerrecht | Präsenz ungeklärt | Betriebsstättenstatus |
| Feststellung | Beteiligte, Steuerstatus, Einkunftsart, Tätigkeits- und Leitungsorte | Je Feststellungszeitraum | Deutsches Verfahrensrecht | Verfahren und Zuständigkeit offen | Feststellung |
| Spanienqualifikation | Deutscher Einheitssteuerstatus, Entstehungszurechnung, Art oder Quelle | Je spanische Steuerperiode | Spanisches Steuerrecht | Dreifachtest unvollständig | Spanische Transparenz |
| Spanisches Regime | LIRPF-, LIS- und IRNR-Daten, Präsenz oder fehlende Präsenz | Je Steuerperiode | Spanisches Steuerrecht | Steuerpflichtiger und Erklärungspfad offen | Spanische Steuerfolge |
| DBA | Person, Ansässigkeit, Einkunftsart, aktuelle Fassung, Bescheide, Zahlungen | Je Einkunft und Ereignis | Internationales Steuerrecht | Zuweisung und Methode offen | DBA-Entlastung |
| Historischer Fall | Ereignistag, damalige Norm, Übergangsrecht, damalige Abkommensfassung | Ereignistag | Jeweiliges Fachgebiet | Aktuelle Fassung nicht übertragbar | Rückwirkende Aussage |
Typische Fehlerbilder
| Fehler | Risiko | Korrektur |
|---|---|---|
| PartG und PartG mbB werden gleichbehandelt | Falsche Haftungsfolge | Grundform und besonderen §-8-Absatz-4-Tatbestand trennen |
| Eine juristische Person wird als Partner bezeichnet | Unzulässige Partnerstruktur | Partnerstatus auf natürliche Personen begrenzen |
| Spanienbezug soll die deutsche Partnerstruktur automatisch ändern | Vermischung zweier Rechtsordnungen | Deutsche Struktur und spanische Folgen getrennt prüfen |
| Berufsrecht wird allein aus dem PartGG abgeleitet | Fehlende Zulässigkeitsgrundlage | Konkrete Berufsrechtsquelle und Zulassung verlangen |
| Deutscher Registereintrag gilt als spanische Zulassung | Unbefugte Berufsausübung möglich | Spanische Anerkennungs- und Berufsrechtsprüfung auslösen |
| Namenszusätze von PartG und PartG mbB werden vermischt | Fehlerhafte Firmierung | § 2 und § 8 Absatz 4 getrennt anwenden |
| Wohnortänderung wird registerrechtlich ignoriert | Unrichtiger Registerstand | Änderungsprüfung nach §§ 4 und 5 PartGG durchführen |
| Wohnort, steuerlicher Wohnsitz und Geschäftsleitung werden gleichgesetzt | Falsche Register- und Steuerfolgen | Drei getrennte Tatsachenfelder führen |
| Innenzuständigkeit wird als Außenvertretung behandelt | Unwirksame oder überschätzte Vertretung | § 6 und § 7 PartGG getrennt prüfen |
| Interne Betrags- oder Ortsgrenze soll Dritten entgegengehalten werden | Falsche Außenwirkung | Grundsätzliche Drittunwirksamkeit nach § 124 Absatz 4 HGB berücksichtigen |
| § 8 Absatz 1, 2 und 4 werden als eine Haftungsregel dargestellt | Falscher Haftungsschuldner | Anspruchsart und Tatbestand einzeln routen |
| Jeder fachlich Mitarbeitende gilt als Bearbeiter nach § 8 Absatz 2 | Partnerbegriff wird überschritten | Partnerstatus zuerst feststellen |
| Auftrag oder Bearbeitungsbeitrag bleibt undokumentiert | Haftungskonzentration nicht beweisbar | Mandats- und Tätigkeitsakte verlangen |
| Untergeordneter Beitrag wird aus Hierarchie oder Titel abgeleitet | Gesetzliche Ausnahme wird fingiert | Tatsächliche Bedeutung des Beitrags nachweisen |
| PartG mbB wird als generell haftungsbeschränkt bezeichnet | Persönliche Resthaftung wird übersehen | Berufsfehler und andere Schulden trennen |
| Namenszusatz gilt als aktueller Versicherungsnachweis | Deckungslücke bleibt verborgen | Versicherungszeitraum und Vertrag prüfen |
| Anmeldebescheinigung gilt als Deckungszusage für jeden Schaden | Register- und Deckungsebene werden vermischt | Bescheinigung und Versicherungsfall trennen |
| Mindestversicherungssumme wird ohne Berufsrechtsquelle genannt | Unbelegte Zahl | Zahl entfernen und Berufsrechtsprüfung durchführen |
| Umzug nach Spanien wird als gesetzliches Ausscheiden behandelt | Partnerstatus wird falsch beendet | § 130 HGB und Vertrag prüfen |
| Umzug wird als Zulassungsverlust fingiert | § 9 Absatz 3 wird falsch angewandt | Wirksamen Zulassungsakt verlangen |
| PartG-Name beweist freiberufliche Einkünfte | Gewerbliche Einkünfte werden übersehen | Tätigkeit nach §§ 18 und 15 EStG prüfen |
| Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit wird nicht geprüft | Falsche Freiberuflichkeitsannahme | Arbeitsorganisation und Fallkontrolle dokumentieren |
| Sondervergütungen werden im Gewinnanteil versteckt | Unvollständige Einkünftequalifikation | Tätigkeits-, Darlehens- und Überlassungsvergütungen separat erfassen |
| Optionsantrag gilt als widerruflich oder automatisch rückwirkend | Falscher Optionszeitraum | Antrag, Rückoption und Sonderfristen trennen |
| Körperschaftsteueroption soll PartGG-Haftung ändern | Steuerrecht wird ins Zivilrecht übertragen | Wirkung auf gesetzliche Steuerzwecke begrenzen |
| § 6 AStG wird pauschal auf den PartG-Anteil angewandt | Unbegründete Wegzugsbesteuerung | §-17-Anteil und persönlichen Tatbestand verlangen |
| Deutsche Sechsmonatsregel und spanische 183 Tage werden vermischt | Falsche Ansässigkeit | Staat, Person, Zeitraum und Norm ausweisen |
| Persönlicher Zuzug wird als Leitungsverlegung behandelt | Falsche Unternehmensansässigkeit | Tatsächliche Leitungsakte prüfen |
| Private spanische Wohnung wird automatisch Betriebsstätte | Unbegründete Quellenbesteuerung | Betriebliche Verfügung, Dauer und Tätigkeit nachweisen |
| Deutsche Transparenz bindet Spanien | Falsche Einheitsqualifikation | Vollständigen Dreifachtest durchführen |
| IRNR-Fälle mit und ohne spanische Präsenz werden vermischt | Falscher Steuerpflichtiger und Erklärungspfad | Artikel 38 und 39 getrennt routen |
| Alte Basisfassung des DBA-Artikels 13 Absatz 2 wird auf einen seit dem 1. Januar 2025 erfassten Fall angewandt | 365-Tage-Rückschau, Mehr-als-50-Prozent-Schwelle und vergleichbare Rechte fehlen | Amtlichen synthetisierten BMF-Text anwenden; Fälle vor dem 1. Januar 2025 nach damaliger Fassung prüfen |
FAQ
| Frage | direkte Kurzantwort | Fallgrenze | erforderlicher Nachweis |
|---|---|---|---|
| Kann eine GmbH Partner einer PartG sein? | Nein. Partner können nur natürliche Personen sein. | Andere Kooperationsrollen sind gesondert möglich, aber keine Partnerstellung. | Gesellschafts- und Rollenvertrag |
| Ändert der Umzug eines Partners nach Spanien die PartG automatisch? | Nein. | Register-, Berufs-, Zulassungs- und Steuerfolgen sind getrennt. | Umzugs-, Register-, Berufs- und Steuerakte |
| Darf eine PartG Handelsgewerbe ausüben? | Der gesetzliche PartG-Grundtatbestand verneint dies. | Tatsächliche gewerbliche Tätigkeiten und Steuerfolgen gesondert prüfen. | Tätigkeits- und Umsatzunterlagen |
| Reicht die Eigenschaft als freier Beruf für jede PartG? | Nein. | Das konkrete Berufsrecht kann ausschließen oder zusätzliche Voraussetzungen verlangen. | Einschlägige Berufsrechtsquelle und Zulassung |
| Welchen Zusatz braucht eine gewöhnliche PartG? | „und Partner“ oder „Partnerschaft“. | Die mbB-Namensregel ist gesondert. | Name und Registerunterlagen |
| Welchen Zusatz braucht eine PartG mbB? | „mit beschränkter Berufshaftung“, „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung. | Der Zusatz beweist keine Versicherungsdeckung. | Name, Register und Versicherungsakte |
| Muss der Wohnort jedes Partners ins Register? | Ja. | Wohnort ist nicht mit vollständiger Anschrift oder steuerlichem Wohnsitz gleichzusetzen. | Registeranmeldung und Wohnortnachweis |
| Beweist das Register die spanische Berufszulassung? | Nein. | Spanisches Anerkennungs- und Berufsrecht bleibt autonom. | Spanische Zulassungsakte |
| Was muss einer mbB-Anmeldung beigefügt werden? | Eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 VVG. | Sie ist von der tatsächlichen späteren Deckung zu trennen. | Originalbescheinigung |
| Beweist die Bescheinigung eine lückenlose spätere Deckung? | Nein. | Vertrag, Zeitraum, Ausschlüsse und Nachhaftung sind eigenständig. | Police und Deckungsverlauf |
| Darf ein Partner intern vom eigenen Berufsbereich ausgeschlossen werden? | Nicht in dem von § 6 Absatz 2 PartGG erfassten Umfang. | Die Außenvertretung folgt daraus nicht automatisch. | Vertrag und Berufszuschnitt |
| Wirkt eine interne Betragsgrenze gegenüber Kunden? | Grundsätzlich nein. | Interne Pflichtverletzungen bleiben möglich. | Vertrag, Register und konkrete Handlung |
| Wer haftet allgemein für PartG-Schulden? | Gesellschaftsvermögen und grundsätzlich die Partner als Gesamtschuldner. | Besondere Regeln der Absätze 2 und 4 sind separat. | Anspruchs- und Partnerakte |
| Wer haftet bei einem beruflichen Auftragsfehler? | Neben der PartG grundsätzlich die befassten Partner. | Untergeordnete Beiträge und mbB-Tatbestand gesondert prüfen. | Mandats-, Bearbeitungs- und Schadensakte |
| Sind Mitarbeitende Bearbeiter nach § 8 Absatz 2? | Nicht allein wegen ihrer Mitarbeit. | Die Norm bezieht sich auf Partner; eigene Haftungsgrundlagen bleiben möglich. | Partner- und Tätigkeitsstatus |
| Haftet bei der PartG mbB immer nur die Gesellschaft? | Nein. | Nur bei vollständig erfülltem § 8 Absatz 4 PartGG. | Berufs-, Versicherungs- und Schadensakte |
| Sind Miete und Steuern durch „mbB“ geschützt? | Nein, nicht aufgrund von § 8 Absatz 4. | Andere Haftungsnormen können maßgeblich sein. | Miet-, Steuer- und Haftungsakte |
| Führt ein Umzug nach Spanien zum Ausscheiden? | Nicht automatisch. | Vertrag, § 130 HGB und Berufsrecht bleiben zu prüfen. | Vertrag, Register und Zulassungen |
| Was geschieht beim Verlust der erforderlichen Berufszulassung? | Der Partner scheidet mit dem wirksamen Verlust nach § 9 Absatz 3 PartGG aus. | Erforderlichkeit und Wirksamkeitszeitpunkt müssen feststehen. | Zulassungsakt |
| Ist jede PartG steuerlich freiberuflich? | Nein. | Tätigkeit, Eigenverantwortung und § 15 EStG entscheiden. | Tätigkeits-, Personal- und Steuerakte |
| Was bewirkt die Körperschaftsteueroption? | Die gesetzlich vorgesehene Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft für Steuerzwecke. | Antrag, Wirksamkeit und konkrete Gesellschafterfolgen prüfen. | Optionsantrag, Eingang und Bescheide |
| Ändert die Option die mbB-Haftung? | Nein. | Berufsrecht und Versicherung bleiben ebenfalls eigenständig. | Options- und Haftungsakte |
| Erfasst § 6 AStG automatisch einen PartG-Anteil? | Nein. | Die Norm knüpft an Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG an; dazu können auch Anteile an einer nach § 1a KStG optierenden PartG gehören. | Beteiligungsinventar und persönlicher Steuerstatus |
| Wann ist ein Partner in Spanien ansässig? | Nach den autonomen Alternativen des LIRPF Artikel 9. | Mehr als 183 Tage im Kalenderjahr sind nur eine Alternative. | Tages-, Familien- und Interessenakte |
| Behandelt Spanien jede deutsche PartG transparent? | Nein. | Alle drei Merkmale des spanischen Tests müssen kumulativ vorliegen. | Deutsche Einheitssteuer- und Zurechnungsakte |
| Begründet ein spanisches Homeoffice automatisch eine Betriebsstätte? | Nein. | Betriebliche Verfügung, Dauer und Unternehmenstätigkeit müssen hinzukommen. | Nutzungs-, Kosten- und Tätigkeitsnachweise |
| Wann wird das DBA angewandt? | Erst nach Person, nationaler Ansässigkeit, Zurechnung und Einkunftsqualifikation. | Versionsempfindliche Tatbestände benötigen die aktuelle Abkommensfassung. | Ansässigkeits-, Einkunfts- und DBA-Akte |
| Welche Entlastungsmethode gilt? | Erst nach konkreter DBA-Zuweisung und tatsächlicher Besteuerung bestimmbar. | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe i eröffnet keine Wahl: Die Umschaltung setzt unterschiedliche Abkommens- oder Personenzuordnung außerhalb Artikel 9, einen nicht nach Artikel 24 Absatz 3 lösbaren Konflikt und konfliktbedingte Nicht- oder Niedrigerbesteuerung voraus. | Zuordnungen beider Staaten, Verständigungsakte, Bescheide, Zahlungsnachweise und zeitlich passende DBA-Fassung |
Amtliche Quellen
Rechtsstand und Quellenprüfung: 16. September 2026.
Der fachliche Prüfstand ist der 16. September 2026. Dieses Datum bedeutet nicht, dass die geprüften Normfassungen auf frühere Verträge, Registervorgänge, Schäden, Versicherungszeiträume, Steuerperioden, Optionen, Wegzüge oder Veräußerungen zurückwirken. Für historische Sachverhalte sind die am jeweiligen Ereignistag geltende Normfassung, das Übergangsrecht sowie die zeitlich passende Abkommensfassung maßgeblich. Fehlt eine dieser Grundlagen, ist die materielle Einzelfallaussage gesperrt.
Pflichten, Wahlrechte, Verwaltungspraxis und fachliche Empfehlungen sind getrennte Kategorien. Die spanische Verwaltungsresolution ist kein deutsches Gesetz. Eine fachliche Empfehlung ist keine gesetzliche Pflicht. Ein allgemeiner Hinweis ersetzt weder klare Fallgrenzen noch die Prüfung einer Zahl, Frist, Schwelle oder Rechtsfolge.
Amtliche Quellen:
- § 1 PartGG
- § 2 PartGG
- § 4 PartGG
- § 5 PartGG
- § 6 PartGG
- § 7 PartGG
- § 8 PartGG
- § 9 PartGG
- § 113 VVG
- § 124 HGB
- § 130 HGB
- § 18 EStG
- § 15 EStG
- § 1a KStG
- § 2 GewStG
- § 8 AO
- § 9 AO
- § 10 AO
- § 12 AO
- § 18 AO
- § 180 AO
- § 6 AStG
- LIRPF Artikel 9 und 86–90
- LIS Artikel 6–8
- IRNR Artikel 5–6, 13, 15–18 und 34–39
- DGT-Resolution vom 6. Februar 2020
- DBA Deutschland–Spanien: amtlicher synthetisierter Text, wirksam ab 1. Januar 2025
- BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025: Mitteilungen nach § 6 AStG und Vordruck-Übergangsregel
- BMF-Anwendungserlass zum AStG vom 22. Dezember 2023, insbesondere Rn. 77
- PartGG: amtliche Gesamtausgabe
- EStG: amtliche Gesamtausgabe, insbesondere § 18 Absatz 4 Satz 2
- BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026: Betriebsstättenbegriff, insbesondere Rn. 39–47
