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OHG nach dem Zuzug nach Spanien

Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 75 Min.

Kurz & klar

Der Zuzug eines OHG-Gesellschafters nach Spanien verlegt weder Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte der OHG automatisch. Zivilrechtliche unbeschränkte Haftung, deutsche Mitunternehmerbesteuerung, spanische Ansässigkeit und autonome Qualifikation, DBA-Betriebsstätten- und Gewinnzurechnung sowie Umsatzsteuer sind getrennt zu prüfen. Kapitalkonten, Entnahmen, Gesellschafterdarlehen, Sonderbetriebsvermögen und Eintritts-, Austritts-, Veräußerungs-, Auflösungs- oder Erbfälle können eigenständige Steuerfolgen auslösen.

Das Wichtigste im Überblick

Zieht ein Gesellschafter einer deutschen OHG nach Spanien, zieht die OHG nicht automatisch mit. Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Geschäftsleitung, Betriebsstätten, Gesellschaftsvermögen, Vertretung und Gesellschafterstellung ändern sich nur, wenn für die jeweilige Ebene ein eigener rechtlicher oder tatsächlicher Änderungstatbestand vorliegt.

Die rechtsfähige OHG kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Davon zu unterscheiden ist die persönliche gesamtschuldnerische Außenhaftung jedes Gesellschafters. Der Zuzug nach Spanien beendet diese Haftung nicht und ist auch kein gesetzlicher Ausscheidensgrund.

Registerrechtlich gehört der Wohnort eines natürlichen Gesellschafters zu den Angaben der Erstanmeldung nach § 106 Abs. 2 HGB. Die späteren Änderungstatbestände des § 106 Abs. 6 HGB nennen einen bloßen Wohnortwechsel eines fortbestehenden Gesellschafters dagegen nicht pauschal. § 107 HGB ist keine allgemeine Änderungsnorm, sondern betrifft die optionale OHG-Eintragung bestimmter Gesellschaften und Statuswechsel.

Steuerlich müssen mindestens vier Ebenen getrennt werden: die persönliche Ansässigkeit des Gesellschafters, die tatsächliche Geschäftsleitung der OHG, ihre Betriebsstätten und die einzelnen Einkunftskomponenten. Spanien qualifiziert die deutsche OHG autonom. Erst wenn die Einheit den vollständigen spanischen Dreifachtest erfüllt, kommen die spanischen Zurechnungsregeln in Betracht. Das DBA wird erst nach der nationalen Personen-, Ansässigkeits- und Einkünfteprüfung angewandt.

Zusätzlich sind die Zahlungsebene und die Umsatzsteuer eigenständig zu erfassen. Kapitalkonto, Gewinnanteil, Entnahme, Darlehensrückzahlung und Sondervergütung sind nicht dasselbe. Ebenso ist eine ertragsteuerliche Betriebsstätte nicht automatisch eine umsatzsteuerliche feste Niederlassung. Eintritt, Ausscheiden, Anteilsverkauf, Tod oder Auflösung können zivilrechtlich und steuerlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirken.

Frage Kurzantwort entscheidende Ausnahme Dokumentenakte
Zieht die OHG mit dem Gesellschafter nach Spanien? Nein, nicht automatisch. Tatsächliche Verlagerungen oder gesonderte Vertrags-, Register-, Leitungs- und Betriebsstättentatbestände sind möglich. Registerauszug, Gesellschaftsvertrag, Leitungsjournal, Standort- und Tätigkeitsakte
Muss der neue Wohnort stets nach § 106 Abs. 6 HGB angemeldet werden? Der bloße spätere Wohnortwechsel wird dort nicht pauschal genannt. Ändern sich zugleich Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnis, ist der jeweilige Tatbestand gesondert zu behandeln. Erstanmeldung, Änderungshistorie und Registerkorrespondenz
Enden Gesellschafterstellung oder Haftung durch den Umzug? Nein. Ein zusätzlicher vertraglicher Ausscheidensgrund oder ein gesetzlicher Grund nach § 130 HGB kann eingreifen. Gesellschaftsvertrag, Kündigungs-, Insolvenz- und Ausschließungsakte
Wird die spanische Wohnung zur Betriebsstätte? Nicht allein durch den privaten Zuzug. Unternehmensnutzung, Verfügungsmacht, Dauer, Tätigkeit oder eine Vertretervollmacht können eine Präsenz begründen. Miet- und Nutzungsunterlagen, Vollmachten, Verträge, Tätigkeitsnachweise
Endet die deutsche Besteuerung? Nicht zwingend. Deutscher Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, inländische Einkünfte, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte können fortbestehen. Wohnungs-, Tage-, Feststellungs-, Vergütungs- und Betriebsstättenakte
Ist die OHG in Spanien automatisch transparent? Nein. Eine spanische Zurechnung setzt die vollständige Qualifikation nach den spanischen Merkmalen voraus. Rechts- und Steuerstatus der OHG, Zurechnungsregeln, spanische Erklärungen
Ist der OHG-Anteil pauschal von § 6 AStG erfasst? Nein. Bei wirksamer Option nach § 1a KStG ist die OHG-Beteiligung gesondert nach § 17 EStG und § 6 AStG zu prüfen; ebenso ein zusätzlich gehaltener, tatsächlich von § 17 EStG erfasster Kapitalgesellschaftsanteil. Vollständiges Beteiligungsinventar, Optionsnachweis und gesonderte §-17-Prüfung

Rollen- und Rechtsträgerkarte

Ausgangspunkt ist die rechtsfähige OHG. Nach § 105 HGB kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Betreibt sie ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma und ist die Haftung keines Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt, liegt grundsätzlich eine OHG vor. Für bestimmte kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder berufsrechtlich zulässige freiberufliche Gesellschaften eröffnet § 107 HGB einen besonderen Eintragungsweg.

Soweit der einschlägige HGB-Abschnitt keine Sonderregel enthält, gelten die Regeln über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend. Daraus dürfen jedoch ohne passende Rechtsgrundlage keine zusätzlichen Einzelfolgen abgeleitet werden.

Die Rechtsfähigkeit der OHG, das Gesellschaftsvermögen, die persönliche Haftung und die steuerliche Einkünftezurechnung sind verschiedene Ebenen. Der Gewinnanteil eines Mitunternehmers wird ihm steuerlich zugerechnet; dadurch werden die Gesellschaftsschuld und die persönliche Außenhaftung nicht aufgehoben.

Ebene Rechtsträger oder Person eigenes Vermögen eigene Pflichten eigene Steuerprüfung
OHG Rechtsfähige Personengesellschaft Gesellschaftsvermögen Eigene vertragliche und gesetzliche Verbindlichkeiten; gesellschaftsbezogene Erklärungs- und Registerpflichten Geschäftsleitung, Betriebsstätten, Feststellung, Gewerbesteuer und spanische Einheitsqualifikation
Gesellschaftsvermögen Der OHG zugeordnet Ja, vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt Haftet für Verbindlichkeiten der OHG Wirtschaftsgüter, Funktionen und Betriebsstättenzuordnung der OHG
Gesellschafter A Natürliche Person Privatvermögen und gegebenenfalls Sonderbetriebsvermögen Persönliche Außenhaftung, persönliche Steuer- und Mitwirkungspflichten Deutscher und spanischer Ansässigkeitstest, persönliche Einkünfte und DBA
Weitere Gesellschafter Jeweils eigenständige natürliche oder juristische Person Jeweils eigenes Vermögen Jeweils eigene Haftungs-, Steuer- und Mitwirkungsebene Mitglieds-, Ansässigkeits-, Quoten- und Einkünfteprüfung je Person
Geschäftspartner oder Gläubiger Außenstehende Person oder Einheit Eigenes Vermögen Muss Anspruch, Schuldner und Vollstreckungstitel unterscheiden Regelmäßig keine Zurechnung der OHG-Einkünfte
Vertreter oder Prokurist Handelnde natürliche Person Kein Gesellschaftsvermögen allein aufgrund der Funktion Handelt im Umfang der nachgewiesenen Vertretungsmacht Tatsächliche Tätigkeit kann für Leitungs- oder Betriebsstättenfragen relevant sein
Position OHG Gesellschafter zulässiger Schluss unzulässiger Schluss
Rechte Kann selbst Rechte erwerben. Kann eigene Rechte sowie Mitgliedschaftsrechte besitzen. Rechtsträger und Rechtsinhaber sind für jedes Recht festzustellen. Jedes Recht der OHG gehöre unmittelbar dem Gesellschafter.
Verbindlichkeiten Kann selbst Schuldnerin sein. Haftet bei § 126 HGB zusätzlich persönlich als Gesamtschuldner. Gesellschaftsschuld und Außenhaftung bestehen nebeneinander. Rechtsfähigkeit beseitige die persönliche Haftung.
Gesellschaftsvermögen Ist der OHG zugeordnet. Privatvermögen bleibt davon getrennt. Für Vollstreckungen ist der Titelschuldner entscheidend. Ein Titel gegen die OHG erfasse automatisch das Privatvermögen.
Gewinnanteil Ermittelt den gemeinschaftlichen Gewinn. Mitunternehmer erhält einen steuerlich zurechenbaren Anteil. Steuerliche Zurechnung kann gesellschafterbezogen erfolgen. Steuerliche Transparenz mache die OHG zivilrechtlich unsichtbar.
Sondervergütung Kann Vergütungsschuldnerin sein. Empfänger kann der Mitunternehmer sein. Tätigkeit, Darlehen und Nutzungsüberlassung werden getrennt erfasst. Jede Zahlung sei lediglich Gewinnentnahme.
Spanische Qualifikation Muss als ausländische Einheit eigenständig geprüft werden. Jedes Mitglied wird nach seinem Status behandelt. Einheits- und Mitgliederprüfung bauen aufeinander auf. Die deutsche Einordnung binde Spanien automatisch.

Was der persönliche Zuzug nicht ändert

Der Wohnortwechsel ist zunächst ein Vorgang auf der persönlichen Ebene des umziehenden Gesellschafters. Ohne weitere Maßnahmen bleibt die OHG dieselbe Gesellschaft. Insbesondere werden weder ihr Vermögen noch ihre Rechte und Pflichten allein durch den privaten Umzug auf den Gesellschafter oder nach Spanien übertragen.

Auch eine Unterschrift in Spanien beweist für sich weder eine Verlegung der Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte. Entscheidend sind jeweils die tatsächlichen Leitungs-, Nutzungs-, Funktions- und Vertretungsverhältnisse.

Merkmal automatische Änderung ja/nein möglicher Zusatztatbestand Nachweis
Firma der OHG Nein Gesonderte Firmenänderung Registeranmeldung und Gesellschafterbeschluss
Gesellschaftssitz Nein Wirksame Sitzänderung Gesellschaftsvertrag, Beschluss und Registerakte
Geschäftsanschrift Nein Tatsächliche Änderung der Gesellschaftsanschrift Nutzungsnachweis und Registeranmeldung
Gesellschafterbestand Nein Eintritt, Austritt, Tod, Kündigung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ausschließung Vertrag, Erklärung, Beschluss oder gerichtliche Entscheidung
Vertretungsbefugnis Nein Vertrags- oder Registeränderung Gesellschaftsvertrag und aktueller Registerstand
Interne Geschäftsführung Nein Vertragsänderung, Entziehung oder Kündigung aus wichtigem Grund Vertrag, Beschluss oder gerichtliche Entscheidung
Gesellschaftsvermögen Nein Übertragung, Veräußerung oder Funktionsverlagerung Eigentums-, Vertrags- und Buchungsunterlagen
Geschäftsleitung Nein Tatsächliche Verlagerung des Gesamtmittelpunkts der Oberleitung Vollständiges Leitungsjournal aller maßgeblichen Personen
Deutsche Betriebsstätte Nein Aufgabe oder Funktionsverlust einer inländischen Einrichtung Standort-, Personal-, Tätigkeits- und Verfügungsakte
Spanische Betriebsstätte oder Präsenz Nein Feste Einrichtung, Arbeitsort, Vertreter oder andere spanische Tätigkeit Nutzungs-, Vollmachts-, Vertrags- und Tätigkeitsakte
Gesellschafterhaftung Nein Haftungsende nur nach eigenständigem Tatbestand; Nachhaftungsfragen bleiben gesondert Schuld-, Eintritts-, Austritts- und Gläubigerakte
Steuerliche Ansässigkeit des Gesellschafters Möglicherweise, aber nicht automatisch abschließend Deutscher Wohnsitz oder Aufenthalt sowie spanischer Tage-, Interessen- oder Familientatbestand Wohnungs-, Reise-, Tage-, Familien- und Tätigkeitsakte
Gewerbesteuer Nein Wegfall sämtlicher maßgeblicher inländischer Betriebsstätten oder wirksame Option Betriebsstätten- und Optionsakte
DBA-Behandlung Nein Geänderte nationale Ansässigkeit, Betriebsstätte oder Einkunftszuordnung Personen-, Ansässigkeits-, Gewinn- und Steuerakte

Handelsregister und die Abgrenzung zu § 107 HGB

Die OHG wird beim Gericht ihres Gesellschaftssitzes angemeldet. Der private Wohnort eines Gesellschafters bestimmt nicht das Registergericht.

Bei der Erstanmeldung verlangt § 106 Abs. 2 HGB gesellschaftsbezogene und personenbezogene Angaben. Zu Firma, Sitz und Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union treten bei einem natürlichen Gesellschafter Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft sind dagegen Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Register und Registernummer anzugeben. Die Vertretungsbefugnis ist eine weitere eigenständige Angabe. Außerdem ist zu versichern, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Bei einer bestehenden OHG nennt § 106 Abs. 6 HGB spätere Änderungen von Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, den Ein- oder Austritt eines Gesellschafters und Änderungen der Vertretungsbefugnis. Ein bloßer späterer Wohnortwechsel eines fortbestehenden Gesellschafters wird dort nicht pauschal genannt. Das ist keine Einzelfreigabe: Maßgeblich bleiben die konkrete Registerhistorie, weitere gleichzeitig eingetretene Änderungen und die für das Ereignis geltende Gesetzesfassung.

Nur eine Änderung der Geschäftsanschrift wird von der Gesellschaft angemeldet. Sonstige Anmeldungen sind grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken; gesetzliche Sonderfälle, insbesondere im Todesfall, bleiben zu beachten.

Angabe Erstanmeldung § 106 Abs. 6 Verantwortlicher Einzelfallprüfung
Firma Pflichtangabe der Gesellschaft Änderung ausdrücklich genannt Grundsätzlich sämtliche Gesellschafter Ohne Registerauszug und Beschluss keine Änderungsfreigabe
Sitz Pflichtangabe der Gesellschaft Änderung ausdrücklich genannt Grundsätzlich sämtliche Gesellschafter Privater Wohnort bestimmt den Sitz nicht
Geschäftsanschrift Anschrift in einem EU-Mitgliedstaat anzugeben Änderung ausdrücklich genannt Anmeldung durch die Gesellschaft Private und gesellschaftliche Anschrift strikt trennen
Wohnort eines natürlichen Gesellschafters Bestandteil der Erstanmeldung Bloßer späterer Wohnortwechsel nicht pauschal genannt Für den konkreten Registervorgang anhand der Akte prüfen Ohne Anmeldungs- und Registerhistorie keine Aussage zur Einzelfallpflicht
Angaben zu juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften Firma oder Name, Rechtsform, Sitz sowie gegebenenfalls Register und Nummer Nur einschlägige spätere Änderungstatbestände Grundsätzlich sämtliche Gesellschafter Natürliche Wohnortangabe nicht übertragen
Eintritt oder Austritt Gesellschafterbestand wird erstmals angegeben Änderung ausdrücklich genannt Grundsätzlich sämtliche Gesellschafter Ereignis und Wirksamkeitszeitpunkt belegen
Vertretungsbefugnis Eigenständige Erstanmeldungsangabe Änderung ausdrücklich genannt Grundsätzlich sämtliche Gesellschafter Nicht mit interner Geschäftsführung gleichsetzen
Vorherige Registereintragung Nichtbestehen einer Eintragung im Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister ist zu versichern Statuswechsel gesondert Beteiligte nach dem gesetzlichen Statuswechselverfahren Ohne vollständige Registerkette keine Freigabe
Fall optionale Eintragung Statuswechsel laufende Änderung Ergebnis
Handelsgewerbliche OHG nach § 105 HGB Nicht der besondere Optionsfall des § 107 HGB Nur bei konkreter Registervorgeschichte Nach § 106 Abs. 6 prüfen § 107 HGB ist nicht die laufende Änderungsnorm
Kleingewerbliche Gesellschaft Eintragung als OHG kann möglich sein Nach Eintragung entsteht der entsprechende Status Spätere Änderungen nach den dafür geltenden Normen Eintragung ist grundsätzlich ein Recht, keine allgemeine Pflicht
Vermögensverwaltende Gesellschaft Eintragung als OHG kann möglich sein Statusfolgen der Eintragung beachten Wohnortwechsel nicht über § 107 HGB behandeln Tätigkeits- und Vertragszweck feststellen
Freiberufliche Gesellschaft Nur soweit das Berufsrecht die Eintragung zulässt Berufsrechtliche und registerrechtliche Folgen prüfen Kein pauschaler Änderungsfall Berufsrechtliche Grenze bleibt eigenständig
Bereits im Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragene Gesellschaft Kein isolierter Neueintrag ohne Registerkette Handelsregisteranmeldung über den gesetzlichen Statuswechsel Kein normaler Adressänderungsfall Vollständige Registerhistorie erforderlich
Eingetragene OHG soll als GbR fortgesetzt werden Keine automatische Rückkehr Fortsetzung als GbR nur über Statuswechsel Umzug bewirkt keinen Formwechsel Statuswechselakt erforderlich
Nur ein Gesellschafter zieht nach Spanien Kein §-107-Optionsfall Kein Statuswechsel allein durch Umzug § 106 Abs. 6 wortlautbezogen prüfen Keine pauschale Registerentscheidung ohne Akte

Beschlüsse, Geschäftsführung und Vertretung

Gesellschafterbeschlüsse, interne Geschäftsführung, organschaftliche Außenvertretung und tatsächliche steuerliche Leitungsakte dürfen nicht vermischt werden.

Beschlüsse werden grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst. Jeder geschäftsführungsbefugte Gesellschafter kann mit angemessener Frist und Ankündigung des Zwecks einladen. Grundsätzlich müssen alle stimmberechtigten Gesellschafter zustimmen. Eine Mehrheitsentscheidung setzt eine entsprechende Regel des Gesellschaftsvertrags voraus.

Zur Geschäftsführung sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Die gesetzliche Befugnis umfasst gewöhnliche Geschäfte. Ein außergewöhnliches Geschäft verlangt einen Beschluss aller Gesellschafter. Die Bestellung eines Prokuristen bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter; eine Gefahr für Gesellschaft oder Gesellschaftsvermögen kann die gesetzliche Ausnahme eröffnen. Zum Widerruf ist jeder befugt, der die Prokura erteilen oder an ihrer Erteilung mitwirken durfte.

Bei Einzelgeschäftsführung muss ein Geschäft unterbleiben, wenn ein anderer geschäftsführungsbefugter Gesellschafter rechtzeitig widerspricht. Bei vereinbarter Gesamtgeschäftsführung ist grundsätzlich die Zustimmung aller Geschäftsführungsbefugten erforderlich; Gefahrensituationen sind gesondert zu prüfen. Die Befugnis kann aus wichtigem Grund gerichtlich entzogen werden, etwa bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Ein Gesellschafter kann seine Geschäftsführung aus wichtigem Grund kündigen, scheidet dadurch aber nicht automatisch aus der OHG aus.

Außenvertretungsbefugt ist grundsätzlich jeder Gesellschafter, sofern ihn der Gesellschaftsvertrag nicht ausschließt. Gesamtvertretung oder eine gemischte Vertretung mit einem Prokuristen können vereinbart werden. Die Vertretungsmacht umfasst grundsätzlich alle Geschäfte, einschließlich Grundstücksgeschäften und Prokura. Interne Beschränkungen nach Art des Geschäfts, Umständen, Zeit oder Ort wirken Dritten gegenüber grundsätzlich nicht. Interne Pflichtverletzungen bleiben möglich. Eine Beschränkung auf eine von mehreren Niederlassungen wirkt nach § 124 Abs. 4 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 HGB Dritten gegenüber nur, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen geführt werden; ein die Zweigniederlassung kennzeichnender Firmenzusatz genügt dafür. Eine für die OHG bestimmte Willenserklärung kann einem vertretungsbefugten Gesellschafter zugehen.

Ebene gesetzliche Grundregel Vertragsabweichung Außenwirkung Akte
Beschlussfassung Versammlung; grundsätzlich Zustimmung aller Stimmberechtigten Mehrheit nur bei tragfähiger Vertragsregel Beschluss entscheidet nicht automatisch über Vertretungsmacht Einladung, Zweckankündigung, Protokoll, Stimmenordnung
Einberufung Jeder geschäftsführungsbefugte Gesellschafter kann mit angemessener Frist einladen Vertrag kann Verfahren konkretisieren Keine eigenständige Außenvertretungsregel Einladung und Zugangsnachweise
Gewöhnliche Geschäftsführung Grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet Einzel- oder Gesamtgeschäftsführung möglich Interne Befugnis nicht mit Außenmacht gleichsetzen Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführungsordnung
Außergewöhnliches Geschäft Beschluss aller Gesellschafter erforderlich Vertragliche Regel anhand ihres Inhalts prüfen Intern fehlende Zustimmung macht die Außenvertretung nicht automatisch unwirksam Beschluss- und Geschäftsakte
Einzelgeschäftsführung Geschäft muss bei rechtzeitigem Widerspruch eines anderen Befugten unterbleiben Vertrag kann Zuständigkeiten ordnen Widerspruch ist nicht automatisch drittwirksam Widerspruch und Zeitpunkt
Gesamtgeschäftsführung Zustimmung aller Geschäftsführungsbefugten Gefahrensituation kann Ausnahme sein Von der eingetragenen Gesamtvertretung getrennt prüfen Vertrag, Gefahrennachweis und Handlungsakte
Prokurabestellung Zustimmung aller Geschäftsführungsbefugten Gefahr für Gesellschaft oder Vermögen kann Ausnahme eröffnen Prokura und Registerstand gesondert Zustimmungen, Urkunde und Registerauszug
Prokurawiderruf Jeder zur Erteilung oder Mitwirkung Befugte kann widerrufen Konkrete Befugnis feststellen Zugang und Registerfolge prüfen Widerruf, Zugang und Registerakte
Außenvertretung Grundsätzlich Einzelvertretung jedes nicht ausgeschlossenen Gesellschafters Gesamt- oder gemischte Vertretung möglich Umfasst grundsätzlich alle Geschäfte Vertrag, Registerauszug, Vollmacht
Interne Orts-, Zeit- oder Zustimmungsschranke Kann intern verpflichten Vertrag bestimmt Reichweite Gegenüber Dritten grundsätzlich unwirksam Vertrag, Kenntnis- und Geschäftspartnerakte
Entziehung oder Kündigung der Geschäftsführung Gerichtliche Entziehung oder Kündigung aus wichtigem Grund möglich Vertragliche Konkretisierung prüfen Kein automatisches Ausscheiden Gerichts-, Kündigungs- und Registerakte
Tatsächliche steuerliche Leitung Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung Keine bloße Vertragsfiktion Steuerliche Ortsfrage, keine Vertretungsregel Vollständiges Leitungsjournal
Datum Entscheidung handelnde Person Rechtsträger Ort Umsetzung
Je maßgeblichem Tag Strategische, kaufmännische oder operative Entscheidung konkret benennen Tatsächlich entscheidende Person, nicht nur Unterzeichner OHG oder anderer Rechtsträger eindeutig zuordnen Physischer Entscheidungsort mit Beleg Zeitpunkt, Ort und Verantwortliche der tatsächlichen Durchführung
Je außergewöhnlichem Geschäft Gegenstand und wirtschaftliche Tragweite Beschließende und ausführende Personen getrennt Vermögen und Vertragspartner der OHG feststellen Beschluss- und Unterzeichnungsort getrennt Zahlungs-, Übergabe- und Buchungsvorgänge
Je laufender Leitungsfunktion Preis-, Personal-, Finanzierungs-, Produktions- oder Vertriebsentscheidung Zuständiger Gesellschafter oder Mitarbeiter Funktionsinhaber für die OHG Deutschland, Spanien oder anderer Ort Nachweis durch Systeme, Kommunikation und Vollzug
Je Vertreterhandlung Vertragsabschluss, Verhandlung oder Empfang Vertretungsbefugter Gesellschafter, Prokurist oder Bevollmächtigter Unternehmen, in dessen Namen gehandelt wurde Tätigkeits- und Abschlussort Vertragsdurchführung und Erlöszuordnung

Ohne ein solches Leitungsjournal lässt sich weder eine Verlagerung noch das Fortbestehen der Geschäftsleitung belastbar freigeben. Der Ort einer wirksamen Unterschrift entscheidet diese Frage nicht allein.

Wettbewerb und Tätigkeiten aus Spanien

Eine Tätigkeit aus Spanien ist nicht schon wegen ihres Orts verboten. § 117 HGB setzt voraus, dass ein Gesellschafter ohne Einwilligung im Handelszweig der OHG Geschäfte macht oder als persönlich haftender Gesellschafter an einer gleichartigen Gesellschaft teilnimmt. Andere Beteiligungsformen dürfen nicht pauschal einbezogen werden.

Eine konkrete Einwilligung kann das Verbot ausschließen. Inhalt, Umfang, Dauer und die zur Erteilung befugten Personen müssen feststehen. Die gesetzliche Einwilligungsfiktion für eine Beteiligung greift eng: Die anderen Gesellschafter müssen diese Beteiligung bei Eingehung der Gesellschaft gekannt haben und dürfen ihre Aufgabe nicht ausdrücklich vereinbart haben.

Bei einem Verstoß kann die OHG Schadensersatz verlangen. Stattdessen kann sie bei Geschäften auf eigene Rechnung des Gesellschafters verlangen, diese als für Rechnung der OHG eingegangen gelten zu lassen. Bei Geschäften auf fremde Rechnung kann sie Herausgabe der Vergütung oder Abtretung des Vergütungsanspruchs verlangen. Über die Geltendmachung beschließen die anderen Gesellschafter ohne Mitwirkung des Betroffenen.

Die Ansprüche verjähren nach § 118 Abs. 3 HGB in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem die anderen Gesellschafter vom Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Es kommt nicht erst auf die Kenntnis eines rechtlich bewerteten Verstoßes an. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. Für die taggenaue Berechnung werden zusätzlich die allgemeinen Fristregeln benötigt. Ausschluss des Gesellschafters und Auflösungsverlangen bleiben als gesonderte Rechtswege unberührt.

Tätigkeit Handelszweig Rolle Einwilligung Ergebnis
Remote-Arbeit für die OHG aus Spanien Tätigkeit der OHG selbst Gesellschafter handelt für die OHG Wettbewerbsrechtliche Einwilligung regelmäßig nicht die Kernfrage Nicht allein wegen des Orts verboten; Leitung, Vertretung und Betriebsstätte separat prüfen
Eigenes Konkurrenzgeschäft in Spanien Identisch oder tatsächlich überschneidend Geschäft auf eigene Rechnung Keine nachgewiesene Einwilligung Verstoß nach § 117 Abs. 1 HGB möglich
Geschäft für einen fremden Konkurrenten Handelszweig der OHG betroffen Tätigkeit auf fremde Rechnung Umfang einer Einwilligung offen Verbot und Rechtsfolge anhand des konkreten Geschäfts prüfen
Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter Gleichartige Gesellschaft Persönlich haftende Beteiligung Keine Einwilligung Verstoß möglich
Bloße Kapitalbeteiligung Wirtschaftliche Nähe möglich Keine persönlich haftende Gesellschafterstellung Einzelfallregelung im Vertrag möglich Nicht pauschal vom gesetzlichen Beteiligungsverbot erfasst
Bei Gründung bekannte gleichartige Beteiligung Gleichartigkeit nachgewiesen Persönlich haftender Gesellschafter Kenntnis aller anderen und keine Aufgabeabrede Gesetzliche Einwilligungsfiktion kann eingreifen
Schriftlich erlaubte spanische Tätigkeit Handelszweig kann betroffen sein Konkret bezeichnete Rolle Inhalt, Dauer und Reichweite nachgewiesen Nur im dokumentierten Umfang erlaubt
Wahlrecht Anspruchsinhaber Beschluss Fristbeginn Höchstfrist
Schadensersatz OHG Andere Gesellschafter entscheiden Drei Monate ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme an der anderen Gesellschaft Fünf Jahre ab Entstehung
Eintritt in ein Geschäft auf eigene Rechnung OHG Andere Gesellschafter entscheiden Drei Monate ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Abschluss des Geschäfts Fünf Jahre ab Entstehung
Herausgabe einer Vergütung aus einem Geschäft auf fremde Rechnung OHG Andere Gesellschafter entscheiden Drei Monate ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Abschluss des Geschäfts Fünf Jahre ab Entstehung
Abtretung des Vergütungsanspruchs OHG Andere Gesellschafter entscheiden Drei Monate ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Abschluss des Geschäfts Fünf Jahre ab Entstehung
Ausschluss oder Auflösungsverlangen Je nach eigenständigem gesetzlichen Tatbestand Gesonderte Entscheidung oder gerichtliches Verfahren Nicht aus den Wettbewerbsfristen allein ableiten Eigene Fristen und Voraussetzungen beschaffen

Die Drei-Monats- und Fünf-Jahres-Frist sind zwei eigenständige Schranken. Ohne Kenntnis-, Entstehungs- und allgemeine Fristberechnungsakte ist keine taggenaue Anspruchsfreigabe möglich.

Haftung, Eintritt, Einwendungen, Titel und Ausscheiden

Jeder Gesellschafter haftet den Gläubigern nach § 126 HGB persönlich als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der OHG. Eine entgegenstehende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nicht. Sie kann lediglich für den internen Ausgleich Bedeutung haben, den § 126 HGB nicht abschließend regelt. Der Zuzug nach Spanien beseitigt die Außenhaftung nicht.

Ein neu eintretender Gesellschafter haftet nach § 127 HGB grundsätzlich auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten. Eine abweichende Vereinbarung ist gegenüber Dritten unwirksam. Der bloße Umzug eines bereits beteiligten Gesellschafters ist kein Eintritt.

Wird ein Gesellschafter in Anspruch genommen, kann er nach § 128 HGB Einwendungen und Einreden geltend machen, die der OHG zustehen. Er kann die Leistung zudem verweigern, solange der OHG etwa eine Anfechtung, Aufrechnung oder ein anderes leistungshemmendes Gestaltungsrecht zusteht. Persönlich begründete Einwendungen sind davon zu unterscheiden.

Für die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein Titel gegen die OHG erforderlich. Ein Titel gegen die OHG erlaubt nicht automatisch die Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters. Dafür ist ein gegen den Gesellschafter gerichteter Titel erforderlich, auch wenn die materielle persönliche Haftung besteht.

Nach § 130 Abs. 1 HGB führen Tod, Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger und die gerichtliche Entscheidung über eine Ausschließungsklage nur dann zum Ausscheiden, wenn der Gesellschaftsvertrag für den jeweiligen Fall nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht. Dieser Auflösungsvorbehalt ist zuerst zu prüfen. Erst danach ist zu untersuchen, ob der Gesellschaftsvertrag nach § 130 Abs. 2 HGB weitere Ausscheidensgründe enthält. Das Ausscheiden tritt grundsätzlich mit dem jeweiligen Ausscheidensgrund ein, bei Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und bei einer gerichtlichen Ausschließungsentscheidung nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils. Ein Wohnortwechsel gehört nicht zu den gesetzlichen Gründen.

Schuld Anspruchsgegner Haftungsgrund Einwendung erforderlicher Titel
Verbindlichkeit der OHG OHG Eigene Schuld der rechtsfähigen Gesellschaft Eigene Einwendungen der OHG Titel gegen die OHG für Gesellschaftsvermögen
Verbindlichkeit der OHG Bestehender Gesellschafter Persönliche gesamtschuldnerische Außenhaftung nach § 126 HGB Einwendungen und Einreden der OHG nach § 128 HGB; persönliche Positionen separat Titel gegen den Gesellschafter für Privatvermögen
Vor Eintritt begründete OHG-Schuld Neu eintretender Gesellschafter Eintrittshaftung nach § 127 HGB Gesellschaftseinwendungen sowie konkrete persönliche Positionen prüfen Persönlicher Titel gegen den Eingetretenen
Intern abweichend verteilte Schuld Gläubiger nimmt Gesellschafter in Anspruch Außenabrede bleibt gegenüber Dritten unwirksam Interner Ausgleich ist kein automatischer Einwand gegen den Gläubiger Titel richtet sich nach dem jeweiligen Anspruchsgegner
Gestaltungsrecht der OHG In Anspruch genommener Gesellschafter § 128 HGB Leistungsverweigerung, solange Anfechtung, Aufrechnung oder anderes hemmendes Recht besteht Titel- und Gestaltungsrechtsakte erforderlich
Zugriff auf spanisches Privatvermögen Gesellschafter Materielle Haftung plus vollstreckbarer persönlicher Anspruch Vollstreckungs- und Anerkennungseinwendungen gesondert OHG-Titel allein genügt nicht
Ereignis Eintrittshaftung Ausscheidensgrund Zeitpunkt Vertragsprüfung
Beitritt eines neuen Gesellschafters Grundsätzlich auch für Altschulden Kein Ausscheiden Wirksamer Eintrittszeitpunkt Eintrittsvertrag und Registerakte
Privater Zuzug eines bestehenden Gesellschafters Nicht einschlägig Kein gesetzlicher Ausscheidensgrund Kein Ausscheidenszeitpunkt allein durch Umzug Wegzugs- oder Ansässigkeitsklausel prüfen
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter Nicht einschlägig Gesetzlicher Grund unter dem Auflösungsvorbehalt Nicht vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist Zuerst gesellschaftsvertraglichen Auflösungsvorbehalt, dann Form und Zugang prüfen
Tod Nicht einschlägig Gesetzlicher Grund unter dem Auflösungsvorbehalt Eintritt des Todes; weitere Vertragsfolgen gesondert Zuerst Auflösungsvorbehalt, dann Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln prüfen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters Nicht einschlägig Gesetzlicher Grund unter dem Auflösungsvorbehalt Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eröffnungsbeschluss und gesellschaftsvertraglichen Auflösungsvorbehalt prüfen
Kündigung der Mitgliedschaft durch Privatgläubiger Nicht einschlägig Gesetzlicher Grund unter dem Auflösungsvorbehalt Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung Auflösungsvorbehalt sowie Vollstreckungs- und Kündigungsakte prüfen
Gerichtliche Entscheidung über eine Ausschließungsklage Nicht einschlägig Gesetzlicher Grund unter dem Auflösungsvorbehalt Nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils Auflösungsvorbehalt, Urteil und Rechtskraftnachweis prüfen
Vertraglicher Zusatzgrund Nicht einschlägig Nur bei wirksamer Klausel nach der Prüfung des gesetzlichen Auflösungsvorbehalts Nach Inhalt der Klausel Vollständiger Vertrag und Ereignisnachweis
Kündigung der Geschäftsführung Nicht einschlägig Für sich kein Ausscheidensgrund Ende der Geschäftsführungsbefugnis Zusammenhang mit Vertrag und Register gesondert prüfen

Ohne Gläubiger-, Schuld-, Eintritts-, Einwendungs-, Titel-, Kündigungs-, Insolvenz-, Ausschließungs- und Vertragsakte gibt es keine individuelle Haftungs-, Vollstreckungs- oder Ausscheidensfreigabe.

Eintritt, Ausscheiden, Veräußerung, Auflösung und Erbfall

Der persönliche Zuzug nach Spanien ist für sich weder Eintritts- noch Ausscheidensgrund. Ändert sich die Gesellschafterstellung später, müssen Zivilrecht, Haftung, Register, deutsche Steuer und spanische Steuer jeweils mit eigenem Stichtag geprüft werden.

Eintritt

Wer in eine bestehende OHG eintritt, haftet nach § 127 HGB grundsätzlich auch für die vor dem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten. Steuerlich beginnt die Mitunternehmerstellung nicht allein mit einer Zahlung oder Registereintragung, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem die maßgeblichen Mitgliedschafts-, Mitunternehmerinitiative- und Mitunternehmerrisikorechte wirtschaftlich übergehen. Kaufpreis, übernommene Schulden, Ergänzungsbilanz und erworbenes Sonderbetriebsvermögen sind gesondert zu dokumentieren.

Ausscheiden und Anteilsveräußerung

Ausscheiden, Abfindung und Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils können einen Gewinn nach § 16 EStG auslösen. Zum gesamten Anteil gehört für diese Prüfung regelmäßig auch funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen. Wird es zurückbehalten oder anders übertragen, kann dies die Einordnung als tarifbegünstigte Anteilsveräußerung verändern. Ein Verkauf nur eines Teilanteils führt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich zu laufendem Gewinn.

Zivilrechtlich bestehen Abfindungs-, Befreiungs- und Fehlbetragsfragen nach §§ 135 und 136 HGB. Die Außenhaftung für bis zum Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten kann nach § 137 HGB fortwirken. Diese Haftung ist nicht mit der Steuerpflicht auf einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn gleichzusetzen.

Tod und Erbfall

Nach § 130 HGB führt der Tod grundsätzlich zum Ausscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nicht die Auflösung vorsieht. Geht der Anteil aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzung auf Erben über, enthält § 131 HGB besondere Rechte des Erben, insbesondere den Antrag auf Einräumung einer Kommanditistenstellung innerhalb der gesetzlichen Frist. Erbrechtlicher Übergang, zivilrechtliche Mitgliedschaft, Haftung, steuerliche Buchwertfortführung, mögliche Sonderbetriebsvermögenspositionen und spanische Erbschaftsteuer sind getrennt zu prüfen.

Auflösung und Liquidation

Auflösung und Liquidation der OHG folgen den §§ 138 bis 152 HGB. Sie sind nicht mit dem privaten Wegzug eines Gesellschafters gleichzusetzen. Steuerlich können Betriebsaufgabe, Realteilung, Veräußerung, Entnahme oder Buchwertübertragung zu anderen Zeitpunkten als Auflösungsbeschluss und Registerlöschung eintreten.

Amtliche Grundlagen: §§ 127 und 130 bis 152 HGB, § 16 EStG.

Deutscher Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Der deutsche Wohnsitz einer natürlichen Person bestimmt sich nach § 8 AO. Er besteht, wenn die Person eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf deren Beibehaltung und Benutzung schließen lassen. Eine bloße Abmeldung oder der neue spanische Lebensmittelpunkt beantwortet diesen tatsächlichen Test nicht allein.

Der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO liegt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die ein nicht nur vorübergehendes Verweilen erkennen lassen. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland gilt grundsätzlich vom Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Diese Fiktion gilt nicht bei ausschließlich privaten Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Aufenthalten von höchstens einem Jahr.

Die deutschen Tests sind von der spanischen Ansässigkeit zu trennen. Die spanische Schwelle von mehr als 183 Tagen ersetzt weder § 8 noch § 9 AO.

Test Anknüpfung Zeitraum Ausnahme Beweismittel
Deutscher Wohnsitz nach § 8 AO Innehaben einer Wohnung mit Umständen für Beibehaltung und Benutzung Tatsächliche Verhältnisse im jeweiligen Steuerzeitraum Kein automatischer Wegfall durch Anmeldung in Spanien Miet- oder Eigentumsvertrag, Schlüssel- und Nutzungsnachweise, Verbrauchsdaten
Deutscher gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 Satz 1 AO Nicht nur vorübergehendes Verweilen nach den Gesamtumständen Gesamtzeit und Aufenthaltszweck Einzelfall außerhalb der gesetzlichen Fiktion Reise-, Arbeits- und Aufenthaltskalender
Deutsche Sechsmonatsfiktion Zusammenhängender Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten Vom Beginn des Aufenthalts an; kurzfristige Unterbrechungen bleiben außer Betracht Ausschließlich private Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnliche Zwecke von höchstens einem Jahr Lückenloser Tagekalender und Zwecknachweise
Spanische Tageprüfung Mehr als 183 Tage in Spanien Spanisches Kalenderjahr Besondere nicht mitzuzählende Aufenthalte; Nachweis anderer Ansässigkeit bei sporadischen Abwesenheiten Spanischer Tagekalender, Reisebelege und Ansässigkeitsnachweise
Rechtsträgerabgrenzung Persönlicher Wohnsitz oder Aufenthalt Personenbezogener Zeitraum Keine Übertragung auf Sitz, Leitung oder Betriebsstätte der OHG Getrennte Personen- und Gesellschaftsakte

Besteht nach dem Wegzug weiterhin ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bleibt die natürliche Person grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Besteht beides nicht, können inländische Einkünfte eine beschränkte Steuerpflicht auslösen. Eine mögliche Doppelansässigkeit wird erst anschließend nach dem DBA behandelt.

Geschäftsleitung und Betriebsstätte

Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Entscheidend ist der tatsächliche Gesamtmittelpunkt der maßgeblichen Leitungsentscheidungen, nicht die Privatanschrift, ein einzelner Beschluss oder der bloße Ort einer Unterschrift.

Eine deutsche Betriebsstätte setzt nach § 12 AO eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Die Stätte der Geschäftsleitung wird ausdrücklich als Beispiel genannt. Für Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, enthält § 12 Satz 2 Nr. 8 AO drei Alternativen: Die einzelne Bauausführung oder Montage, eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen müssen jeweils länger als sechs Monate dauern.

Diese nationale Schwelle ist weder mit der spanischen Schwelle des IRNR noch mit der DBA-Schwelle gleichzusetzen. Das spanische IRNR nennt für Bau-, Installations- oder Montagefälle ebenfalls mehr als sechs Monate. Art. 5 DBA behandelt ein Bau-, Montage- oder Installationsprojekt dagegen erst bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten als Betriebsstätte. Jede Schwelle gehört zu ihrem Staat, Regelwerk, Tatbestand und ihrer eigenen Rechtsfolge.

Regelwerk Tatbestand Schwelle Ausnahme Rechtsfolge
§ 10 AO, Deutschland Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung Keine starre Tageszahl Gesamtbild sämtlicher wesentlicher Leitungsakte Bestimmung der deutschen Geschäftsleitung
§ 12 AO, Deutschland Feste Geschäftseinrichtung oder Anlage für die Unternehmenstätigkeit Dauer und Festigkeit nach dem konkreten Tatbestand Privatnutzung ohne Unternehmensfunktion reicht nicht Deutsche Betriebsstätte möglich
§ 12 AO, deutsche Bauausführung oder Montage Einzelner Vorgang, eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen Jeweils länger als sechs Monate Auch örtlich fortschreitende oder schwimmende Vorgänge; alle drei Alternativen getrennt prüfen Deutsche Betriebsstätte nach nationalem Recht
IRNR Art. 13, Spanien Kontinuierliche oder regelmäßige Einrichtung, Arbeitsort oder gewöhnlich vertragsabschließender Vertreter Tatbestandsabhängig Unabhängige oder nicht unternehmensbezogene Tätigkeit gesondert Spanische Betriebsstätte möglich
IRNR Art. 13, spanischer Bau-, Installations- oder Montagefall Qualifiziertes Projekt in Spanien Mehr als sechs Monate Projektidentität und Dauer nachweisen Spanische nationale Betriebsstätte möglich
DBA Art. 5 Fester Geschäftsplatz Keine allgemeine Tageszahl Ausdrückliche Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten Abkommensrechtliche Betriebsstätte möglich
DBA Art. 5, Bau-, Montage- oder Installationsprojekt Qualifiziertes Projekt Mehr als zwölf Monate Projekt und Zeitraum nachweisen DBA-Betriebsstätte
DBA Art. 5, Vertreter Gewöhnlich ausgeübte Abschlussvollmacht im Namen des Unternehmens Keine starre Tageszahl Unabhängiger Vertreter im gewöhnlichen Geschäftsgang Vertreterbetriebsstätte möglich
Spanische Privatwohnung Private Wohnnutzung Keine automatische Schwelle Unternehmensnutzung, Verfügung und Tätigkeit müssen hinzutreten Zuzug allein begründet keine Betriebsstätte
Ort Einrichtung Verfügung Tätigkeit Dauer leitende Entscheidungen
Deutsche Werkstatt Räume, Maschinen und Arbeitsplätze Nutzungs- oder Eigentumsrecht der OHG Produktion, Reparatur oder Vertrieb Beginn, Unterbrechungen und Fortbestand Zuordnung der dort ausgeübten Funktionen
Deutsches Büro Büro- und Kommunikationsinfrastruktur Tatsächliche Verfügung der OHG Verwaltung oder Leitung Nutzungszeitraum Art und Gewicht der Entscheidungen
Spanisches Homeoffice Privatwohnung oder abgegrenzter Arbeitsraum Prüfen, ob die OHG darüber verfügen kann Gelegentliche Arbeit oder regelmäßige Unternehmensfunktion Tatsächliche Nutzungstage und Kontinuität Umfang der von dort getroffenen Gesamtleitungsentscheidungen
Spanisches Büro Dauerhafte betriebliche Einrichtung Vertragliche und tatsächliche Verfügung Unternehmens- oder Vertretertätigkeit Eröffnungs- und Nutzungszeitraum Lokale und gesamtunternehmerische Leitungsfunktionen
Mobiler Arbeitsort Keine feste Einrichtung oder wechselnde Orte Regelmäßig keine dauerhafte Verfügung ohne weitere Tatsachen Reise-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeit Aufenthalts- und Tätigkeitsmuster Einzelentscheidungen nicht automatisch Gesamtleitung
Baustelle oder Montageort Projektbezogene Einrichtung Projekt- und Zugangsrechte Bau, Installation oder Montage Für AO, IRNR und DBA getrennt messen Projektleitung von Gesamtleitung unterscheiden

Fehlen Leitungsjournal, Vollmachten, Einrichtungs-, Nutzungs-, Personal-, Vertrags- oder Tätigkeitsnachweise, muss die Prüfung von Geschäftsleitung, Betriebsstätte und Gewinnzuordnung als gesonderte Einzelfallprüfung fortgeführt werden.

Feststellung und Finanzamtszuständigkeit

Das Betriebsfinanzamt und das persönliche Veranlagungsfinanzamt erfüllen verschiedene Aufgaben.

Für gesonderte Feststellungen eines Betriebs ist nach § 18 AO bei einer inländischen Geschäftsleitung das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung zuständig. Fehlt eine inländische Geschäftsleitung, ist das Finanzamt der inländischen Betriebsstätte zuständig; bei mehreren Betriebsstätten ist grundsätzlich die wirtschaftlich bedeutendste maßgeblich.

Nach § 180 AO werden Einkünfte, die mehreren Personen steuerlich zuzurechnen sind, und die damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich gesondert und einheitlich festgestellt. Das gilt auch für Grundlagen, die wegen eines DBA bei der persönlichen Besteuerung ausgenommen werden können. Sind jedoch nur eine der beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig oder liegt ein Fall geringer Bedeutung vor, gilt § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nach Abs. 3 Satz 1 kraft Gesetzes nicht. Das ist keine Ermessensentscheidung. Davon zu trennen ist § 180 Abs. 3 Satz 2: Nur das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO zuständige Finanzamt kann durch einen als Steuerbescheid geltenden Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist.

Für die persönliche Veranlagung ist grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt, hilfsweise das Finanzamt des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Fehlen deutscher Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt, knüpft § 19 Abs. 2 AO stufenweise an inländisches Vermögen oder eine inländische Tätigkeit beziehungsweise Verwertung an. Im Wegzugsjahr ohne Einkünfte nach § 49 EStG bleibt das zuletzt vor dem Wegzug zuständige Finanzamt zuständig.

Ein Zuständigkeitswechsel tritt nach § 26 AO ein, sobald eine der beteiligten Finanzbehörden von der Änderung erfährt. Die bisher zuständige Behörde kann mit Zustimmung der neuen Behörde aus Zweckmäßigkeitsgründen fortführen, sofern die Interessen der Beteiligten gewahrt werden. Der Wechsel tritt jedoch nicht ein, solange über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde oder ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde. Davon getrennt gilt die Liquidationssperre nur, solange sich eine Personengesellschaft oder juristische Person in Liquidation befindet.

Verfahren Person oder Betrieb Anknüpfung zuständige Behörde Wechselzeitpunkt
Gesonderte Feststellung bei inländischer Geschäftsleitung Betrieb der OHG Ort der Geschäftsleitung Betriebsfinanzamt nach § 18 AO Verlagerung nur bei tatsächlicher Änderung und behördlicher Kenntnis
Gesonderte Feststellung ohne inländische Geschäftsleitung Betrieb der OHG Inländische Betriebsstätte Finanzamt der Betriebsstätte Nach den festgestellten Standortverhältnissen
Mehrere inländische Betriebsstätten Betrieb der OHG Wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte Dortiges Finanzamt Nach dokumentierter Bedeutungsänderung
Persönliche Veranlagung mit deutschem Wohnsitz Gesellschafter Wohnsitz Wohnsitzfinanzamt Sobald eine beteiligte Behörde von der Änderung erfährt
Persönliche Veranlagung ohne Wohnsitz, aber mit gewöhnlichem Aufenthalt Gesellschafter Gewöhnlicher Aufenthalt Aufenthaltsfinanzamt Kenntnis der zuständigkeitsbegründenden Änderung
Kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt Gesellschafter Stufenweise inländisches Vermögen, Tätigkeit oder Verwertung Nach § 19 Abs. 2 AO ermitteltes Finanzamt Nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen
Wegzugsjahr ohne Einkünfte nach § 49 EStG Gesellschafter Letzte Zuständigkeit vor dem Wegzug Bisheriges Finanzamt Sonderregel nur für diesen Fall
Fortführung durch bisherige Behörde Person oder Betrieb Zweckmäßigkeit und Zustimmung der neuen Behörde Bisherige Behörde Nach wirksamer Zustimmung
Noch unentschiedener Insolvenzantrag Betroffener Zuständigkeitsfall Über den Antrag wurde noch nicht entschieden Bisherige Zuständigkeit bleibt während der Sperre Kein Wechsel bis zur Entscheidung über den Antrag
Eröffnetes Insolvenzverfahren Betroffener Zuständigkeitsfall Das eröffnete Verfahren wurde noch nicht aufgehoben Bisherige Zuständigkeit bleibt während der Sperre Kein Wechsel bis zur Aufhebung des Verfahrens
Liquidation Ausschließlich Personengesellschaft oder juristische Person Die Personengesellschaft oder juristische Person befindet sich in Liquidation Bisherige Zuständigkeit bleibt während der Sperre Keine Übertragung dieser Sperre auf andere Personen oder Einheiten
Einkunft Beteiligte Zurechnung Ausnahme Folgebescheid
Laufender OHG-Gewinn Mehrere Mitunternehmer Gesondert und einheitlich nach Beteiligung und steuerlichen Regeln Gesetzliche Nichtanwendung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 nur bei vollständig erfülltem Tatbestand Persönlicher Einkommensteuerbescheid
Tätigkeitsvergütung Leistender Mitunternehmer und OHG Gesonderte Komponente innerhalb der Mitunternehmereinkünfte Nur bei tatsächlich erfülltem Vergütungstatbestand Persönlicher Bescheid und gegebenenfalls DBA-Folge
Darlehensvergütung Darlehensgebender Mitunternehmer und OHG Gesonderte Zurechnung Darlehen und Zahlung müssen nachgewiesen sein Persönlicher Bescheid
Nutzungsvergütung Überlassender Mitunternehmer und OHG Gesonderte Zurechnung Eigentum, Nutzung und Zahlung nachweisen Persönlicher Bescheid
Nach DBA ausgenommene Einkunft Betroffene Gesellschafter Kann dennoch feststellungsrelevant sein Bedeutung für die persönliche Besteuerung prüfen Freistellungs-, Anrechnungs- oder Progressionsfolge
Nur eine im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige beteiligte Person Betroffene Person Gemeinschaftliche Grundlage § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt kraft § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nicht Kein Feststellungsverfahren nach dieser Nummer; den besonderen Bescheid nach Satz 2 getrennt prüfen
Fall von geringer Bedeutung Beteiligte Gemeinschaftliche Grundlage § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt kraft § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht Keine Ermessensentscheidung über Satz 1; Satz-2-Bescheid bleibt ein gesonderter Tatbestand

Erklärungs- und Bescheidmatrix

Für jedes Jahr ist eine Matrix anzulegen, die die deutsche Feststellungserklärung der OHG, persönliche deutsche Einkommensteuererklärungen, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärungen, spanische IRPF-/LIS-/IRNR-Pflichten, mögliche Informationsmeldungen, Bescheide, Zahlungszeitpunkte und Rechtsbehelfe zusammenführt. Ein Feststellungsbescheid bindet die Folgebescheide im gesetzlichen Umfang; er ersetzt jedoch weder spanische Erklärungen noch umsatzsteuerliche Meldungen. Abweichende Werte, Währungen oder Perioden sind ausdrücklich überzuleiten.

Bei Auslandssachverhalten müssen erhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt und bekannte Beweismittel angegeben werden. Die Beteiligten müssen den Auslandsfall aufklären, Beweismittel beschaffen und ihre rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Die besonderen Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 AO und die gegenwärtigen 30-Tage-Regeln gelten dagegen nur bei ihrem besonderen Geschäftsbeziehungs- oder Anforderungstatbestand. Sie folgen nicht aus jedem Spanienbezug; eine Fristverlängerung kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein.

Deutsche Einkünfte und Sondervergütungen

Eine natürliche Person mit deutschem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ist grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Fehlen beide Anknüpfungen, besteht bei inländischen Einkünften nach § 49 EStG grundsätzlich beschränkte Steuerpflicht. Weitere Sonderfälle des § 1 EStG bleiben eigenständig.

Die nachfolgenden Regeln zur deutschen Mitunternehmerbesteuerung setzen voraus, dass keine wirksame Option nach § 1a KStG besteht. Bei wirksamer Option werden die OHG für die Einkommensbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie deren Anteilseigner behandelt. Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen folgen dann den in § 1a Abs. 3 KStG bestimmten Einkunftsarten statt den gewöhnlichen Sondervergütungsregeln. Auch die spanische Qualifikation muss den tatsächlich geltenden Besteuerungsstatus berücksichtigen.

Eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG setzt einen Antrag, inländische Einkünfte und entweder die gesetzliche 90-Prozent-Grenze oder die Grundfreibetragsalternative voraus. Die erforderlichen ausländischen Einkünfte müssen durch die zuständige ausländische Steuerbehörde bescheinigt werden. Der für das jeweilige Jahr geltende Grundfreibetrag ist gesondert zu beschaffen.

Inländische gewerbliche Einkünfte können nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG insbesondere bei einer inländischen Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter vorliegen. Für diesen Tatbestand kann das DBA das innerstaatliche Besteuerungsrecht begrenzen und wird erst nach Personen- und Ansässigkeitsprüfung angewandt.

Daneben bildet § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG einen eigenständigen kumulativen Kernpfad. Er betrifft Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist. Die Beteiligungseinkünfte müssen im Staat des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Beteiligten aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft unbesteuert bleiben. Außerdem dürfen sie weder bereits nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 noch in einem anderen Staat besteuert werden.

Der Tatbestand greift nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG, die weder nach § 1 Abs. 1 EStG noch nach § 1 KStG im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind, unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder Kapitalanteile zuzurechnen sind oder ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses zusteht. Eine Gesellschafter- oder Gemeinschafterstellung ist dafür nicht erforderlich. Ausgenommen sind ein Altersvorsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 InvStG und der Fall, dass die Einkünfte auch ohne die vom deutschen Recht abweichende Behandlung im ausländischen Staat unbesteuert blieben. Die Besteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG erfolgt ausdrücklich ungeachtet eines DBA. Ohne vollständige Wohnsitz- oder Aufenthalts-, Qualifikations-, Nichtbesteuerungs-, Beteiligungs-, Nahestehenden-, Rechtequoten- und Ausnahmeakte kann die Anwendung dieses Tatbestands im Einzelfall nicht abschließend beurteilt werden.

Bei einem Mitunternehmer einer gewerblichen OHG gehören die Gewinnanteile zu den gewerblichen Einkünften. Daneben erfasst § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gesondert Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und die Überlassung von Wirtschaftsgütern. Voraussetzung ist jeweils die Unternehmereigenschaft des Gesellschafters. Nicht jede Zahlung der OHG fällt automatisch unter diese Regel. Die zivilrechtliche OHG-Form allein begründet jedoch keine gewerblichen Einkünfte. Bei einer nach § 107 HGB eingetragenen vermögensverwaltenden oder freiberuflichen Gesellschaft richten sie sich grundsätzlich nach der jeweiligen Einkunftsquelle; eine gewerbliche Einordnung nach § 15 Abs. 3 EStG bleibt gesondert zu prüfen.

Komponente Rechtsgrund Schuldner Empfänger deutsche Folge DBA-Folge
Gewinnanteil § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei Mitunternehmerstellung Wirtschaftlich aus der OHG-Ergebnisverteilung Mitunternehmer Gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters Unternehmen, Betriebsstätte und Art. 7 prüfen
Tätigkeitsvergütung Vergütung für Tätigkeit im Dienst der OHG OHG Tätiger Mitunternehmer Gesonderte Mitunternehmereinkunft Für Deutschland § 50d Abs. 10 EStG: grundsätzlich Unternehmensgewinn und aufwandsbezogene Betriebsstättenzuordnung; Spanien prüft eigenständig
Darlehensvergütung Vergütung für ein Darlehen des Mitunternehmers OHG Darlehensgebender Mitunternehmer Gesonderte Einkunftskomponente Schuldverhältnis prüfen; deutsche Zuordnung nach § 50d Abs. 10 EStG beachten, spanische DBA-Einordnung eigenständig
Nutzungsvergütung Vergütung für die Überlassung eines Wirtschaftsguts OHG Überlassender Mitunternehmer Gesonderte Einkunftskomponente Art des Wirtschaftsguts prüfen; deutsche Sonderregel des § 50d Abs. 10 EStG und spanische DBA-Einordnung unterscheiden
Inländischer Betriebsstättengewinn § 49 EStG in Verbindung mit dem konkreten Tatbestand Unternehmenstätigkeit Beschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter nach Zurechnung Deutsches Besteuerungsrecht möglich Art. 5 und 7 begrenzen die Zurechnung
Beteiligungseinkünfte bei abweichender ausländischer Behandlung § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG Personengesellschaft oder Gemeinschaft mit inländischem Sitz, inländischer Geschäftsleitung oder inländischem Registereintrag Beteiligter mit der gesetzlich geforderten Mehrheitskontrolle allein oder zusammen mit den bezeichneten nahestehenden, nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Personen Nur bei kumulativem Nichtbesteuerungs-, Subsidiaritäts- und Kontrolltatbestand sowie vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen Besteuerung erfolgt ungeachtet des DBA; ohne vollständige Akte keine belastbare Einzelfallaussage
Tätigkeit ohne nachgewiesene Mitunternehmerstellung Allgemeine Einkunftsqualifikation Vertraglicher Schuldner Leistende Person Keine automatische Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Eigenständige DBA-Qualifikation
Nach DBA gesondert behandelter Betrag Spezialartikel oder Veräußerungsregel Abhängig vom Sachverhalt Betroffene Person Innerstaatliche Einkunft bleibt Ausgangspunkt Spezialartikel geht grundsätzlich Art. 7 vor; für deutsche Sondervergütungen § 50d Abs. 10 EStG beachten

Gewinnanteil, Tätigkeitsvergütung, Darlehensvergütung und Nutzungsvergütung müssen für Deutschland, Spanien und das DBA jeweils getrennt qualifiziert werden. Für Deutschland enthält § 50d Abs. 10 EStG eine gesetzliche Sonderregel: Fehlt im DBA eine ausdrückliche Regelung für solche Sondervergütungen, gelten sie für die deutsche Abkommensanwendung ausschließlich als Unternehmensgewinn des vergütungsberechtigten Gesellschafters. Das gilt auch für die durch Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen. Die Zuordnung folgt der Betriebsstätte, der der Aufwand für die vergütete Leistung zuzuordnen ist, nicht allein dem Ort des Wirtschaftsguts. Die Regel gilt nicht für nur gewerblich geprägte Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Spanien ist an diese deutsche gesetzliche Einordnung nicht gebunden.

Kapitalkonten, Entnahmen, Darlehen und Gewinnzurechnung

Kapitalkonten sind Rechen- und Nachweisgrößen. Ihre handels- und gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung entscheidet nicht allein über die steuerliche Qualifikation. Für jeden Gesellschafter sind mindestens feste und variable Kapitalbestandteile, Verlustverrechnung, Privatkonten, Darlehenskonten, Entnahmen, Einlagen, Gewinnansprüche und Abfindungsregeln auseinanderzuhalten.

Gewinnanteil und Auszahlung

Der steuerliche Gewinnanteil entsteht nicht erst mit der Auszahlung. Umgekehrt ist jede Zahlung an einen Gesellschafter darauf zu prüfen, ob sie Gewinnentnahme, Vorschuss, Darlehensrückzahlung, Zins, Tätigkeitsvergütung, Nutzungsvergütung, Auslagenersatz oder Einlagenrückzahlung ist. § 122 HGB gibt auf zivilrechtlicher Ebene grundsätzlich einen Anspruch auf Auszahlung des aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses ermittelten Gewinnanteils, begrenzt ihn aber insbesondere bei offenbarem Schaden für die Gesellschaft oder ausstehendem vereinbartem Beitrag.

Entnahmen und Überentnahmen

Eine Entnahme ist nicht allein deshalb zusätzlicher laufender Gewinn, weil Geld aus der OHG abfließt. Sie mindert jedoch das Kapitalkonto und kann Finanzierungs-, Haftungs- und spätere Veräußerungsfolgen beeinflussen. Schuldzinsen können nach § 4 Abs. 4a EStG teilweise nicht abziehbar sein, wenn Überentnahmen vorliegen; Gewinn, Entnahmen und Einlagen sind dafür nach der gesetzlichen Rechnung und gesellschafterbezogen zu erfassen.

Gesellschafterdarlehen und Sondervergütungen

Überlässt ein Mitunternehmer der OHG ein Darlehen, sind Forderung, Zins, Sicherheiten, Währung, Laufzeit und tatsächliche Durchführung zu dokumentieren. Die Zinsen gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG regelmäßig zu den gewerblichen Sondervergütungen des Mitunternehmers. Forderung und Refinanzierungsverbindlichkeit können dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen sein. Eine bloße Kontobezeichnung als „Darlehen“ oder „Privatkonto“ ist nicht entscheidend.

Negatives Kapitalkonto

Ein negatives Kapitalkonto ist weder automatisch Schuld gegenüber der OHG noch automatisch steuerpflichtiger Gewinn. Bei einem gewöhnlichen persönlich haftenden OHG-Gesellschafter greift § 15a EStG nicht schon allein wegen des negativen Kontos wie bei einem Kommanditisten. Bedeutung kann das Konto insbesondere für Verlustzurechnung, Nachschüsse, Abfindung sowie Veräußerungs- oder Aufgabegewinn gewinnen. Vertrag, Haftung und steuerliche Kontenentwicklung müssen übereinstimmend fortgeschrieben werden.

Grenzüberschreitende Abstimmung

Deutschland und Spanien können Gewinnanteile, Sondervergütungen, Darlehenszinsen und Entnahmen unterschiedlich qualifizieren. Deshalb sind Feststellungsbescheid, Sonder- und Ergänzungsbilanzen, spanische Erklärung, Währungsumrechnung, Zahlungsfluss und DBA-Zuordnung in einer gemeinsamen Überleitung abzustimmen. Eine Zahlung darf nicht allein aufgrund ihrer Buchungsbezeichnung einem DBA-Artikel zugeordnet werden.

Amtliche Grundlagen: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 4 Abs. 4a EStG, § 16 EStG, §§ 120 bis 122 HGB.

Sonderbetriebsvermögen und Wegzugsteuer

Für Sonderbetriebsvermögen sind zivilrechtliches Eigentum, betriebliche Nutzung, funktionale Zuordnung, Erträge, Aufwendungen und gegebenenfalls Kapitalgesellschaftsanteile einzeln zu inventarisieren. Weder jedes Wirtschaftsgut eines Gesellschafters noch jeder Kapitalgesellschaftsanteil ist automatisch Sonderbetriebsvermögen.

Für die deutsche Abkommensanwendung sind Sondervergütungen und damit zusammenhängende Erträge und Aufwendungen aus Sonderbetriebsvermögen nach Maßgabe des § 50d Abs. 10 EStG dem Unternehmensgewinn und der aufwandsbezogenen Betriebsstätte zuzuordnen. Spanien ist an diese deutsche gesetzliche Einordnung nicht gebunden. Besteuert Spanien als Ansässigkeitsstaat dieselben Einkünfte ohne Anrechnung der deutschen Steuer, sieht § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG unter seinen Voraussetzungen eine Anrechnung der nachweislich festgesetzten und gezahlten spanischen Einkommensteuer in Deutschland vor. Ermäßigungsansprüche sind abzuziehen; die Anrechnung ist auf die anteilige deutsche Einkommensteuer begrenzt.

§ 6 Abs. 1 AStG steht ausdrücklich unter dem Eingangsvorbehalt der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und Umwandlungssteuergesetzes. Nur bei Anteilen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG stellt die Vorschrift die dort bezeichneten Vorgänge einer Veräußerung zum gemeinen Wert gleich. Ein gewöhnlicher OHG-Mitunternehmeranteil ist nicht schon deshalb ein §-17-Anteil. Bei einer wirksam nach § 1a KStG optierenden OHG gilt die Beteiligung dagegen für die Einkommensbesteuerung als Kapitalgesellschaftsbeteiligung; dann sind die Voraussetzungen des § 17 EStG und des § 6 AStG gesondert anzuwenden. Ein zusätzlich gehaltener Kapitalgesellschaftsanteil muss eigenständig nach § 17 und § 6 geprüft werden. Davon getrennt bleiben mögliche Entstrickungs-, Betriebsvermögens- und Veräußerungsfolgen des OHG-Anteils oder einzelner Wirtschaftsgüter. Wird das deutsche Besteuerungsrecht am Veräußerungs- oder Nutzungsgewinn eines betrieblichen Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, behandelt § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG dies grundsätzlich wie eine Entnahme. Das kann insbesondere bei der Zuordnung von einer deutschen zu einer ausländischen Betriebsstätte eintreten; der gemeine Wert kann dadurch stille Reserven steuerpflichtig aufdecken. Betrifft der Rechtsverlust sämtliche Wirtschaftsgüter eines Betriebs oder Teilbetriebs, ist § 16 Abs. 3a EStG zu beachten. Der bloße private Umzug ohne entsprechenden Verlust deutscher Besteuerungsrechte löst diese Tatbestände nicht aus.

Wirtschaftsgut oder Anteil Eigentümer Nutzung funktionale Zuordnung Ertrag/Aufwand
Der OHG überlassene Halle Gesellschafter oder Dritter genau feststellen Produktion, Lagerung oder Vermietung Bedeutung für den Betrieb der OHG prüfen Miete, Abschreibung, Finanzierung und Betriebskosten getrennt
Darlehensforderung gegen die OHG Darlehensgebender Gesellschafter Finanzierung der OHG Zusammenhang mit Mitunternehmerstellung und Betrieb Zinsen sowie zugehörige Aufwendungen
Maschine im Privatvermögen Gesellschafter Private, gemischte oder betriebliche Nutzung Keine automatische betriebliche Zuordnung Nutzungsentgelt und Aufwendungen nur nach Nachweis
Kapitalgesellschaftsanteil Gesellschafter Beteiligungs- und Funktionsbeziehung Funktionale Bedeutung für die OHG gesondert prüfen Ausschüttungen, Veräußerungsgewinn und Finanzierung
Gewöhnlicher OHG-Mitunternehmeranteil Gesellschafter Mitgliedschaft an der OHG Nicht mit einem Kapitalgesellschaftsanteil gleichsetzen Gewinnanteil und Veräußerungsfolgen getrennt
Spanische Immobilie Gesellschafter oder OHG Privat, vermietet oder betrieblich Eigentümer, Nutzer und Betriebsstättenzuordnung prüfen Miete, Aufwand und möglicher Veräußerungsgewinn
Immaterielles Wirtschaftsgut Eigentümer genau feststellen Lizenzierung oder betriebliche Eigenverwendung Funktions-, Risiko- und Betriebsstättenzuordnung Lizenz, Abschreibung und Entwicklungskosten
Vermögensposition §-17-Nachweis Auslöser Zeitvoraussetzung Folge/Einzelfallgrenze
Gewöhnlicher OHG-Mitunternehmeranteil Kein automatischer §-17-Anteil Persönlicher Zuzug allein genügt nicht § 6 AStG nicht pauschal anwenden Mögliche Entstrickungs-, Betriebsvermögens- und Veräußerungsfolgen separat prüfen
Zusätzlicher Kapitalgesellschaftsanteil Vollständige Prüfung nach § 17 EStG erforderlich Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, bestimmte unentgeltliche Übertragung oder Ausschluss beziehungsweise Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts Aktuell insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre Ohne vollständige §-17- und Beteiligungsakte keine Freigabe
Vorübergehende Abwesenheit bei erfasstem Anteil §-17-Tatbestand muss feststehen Wegzug mit beabsichtigter Rückkehr Rückkehr grundsätzlich innerhalb von sieben Jahren und sämtliche Anteils-, Ausschüttungs- und Besteuerungsrechtsbedingungen Anspruch kann nur bei vollständiger Erfüllung entfallen
Beantragte Verlängerung Erfasster Anteil und Rückkehrfall Fortbestehende Rückkehrabsicht Finanzamt kann auf Antrag um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängern Ermessensentscheidung, kein Automatismus
Ratenzahlung Erfasster §-17-Fall Wirksamer Antrag Aktuell sieben gleiche, nicht zu verzinsende Jahresraten; erste Rate binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, weitere jeweils am 31. Juli der Folgejahre In der Regel Sicherheitsleistung; historischen Fall nach damaliger Fassung prüfen
Beschleunigte Fälligkeit des gesamten Steuerrests nach § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1–3 AStG Erfasster Anteil und noch nicht entrichtete Steuer Jahresrate nicht fristgemäß entrichtet, Mitwirkungspflichten nach Abs. 5 nicht erfüllt oder Insolvenz durch den Steuerpflichtigen angemeldet Binnen eines Monats nach Eintritt des Ereignisses Die gesamte noch nicht entrichtete Steuer wird fällig
Beschleunigte Fälligkeit nur soweit nach § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 4–5 AStG Erfasster Anteil und noch nicht entrichtete Steuer Nur soweit Anteile veräußert oder übertragen werden beziehungsweise Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr erfolgen und deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Werts nach Abs. 1 beträgt Binnen eines Monats nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses Fälligkeit nur im gesetzlichen „soweit“-Umfang; die Ein-Viertel-Schwelle gehört ausschließlich zu Nr. 5. Eine unentgeltliche Übertragung durch den Steuerpflichtigen auf eine natürliche Person von Todes wegen ist abweichend von Nr. 4 unbeachtlich; insoweit wird auf diese Person oder die bezeichneten Rechtsnachfolger abgestellt
Ereignismeldung Erfasster Anteil und gesetzliches Ereignis Meldepflichtiger Vorgang Binnen eines Monats Tatsächliches Ereignis und historische Normfassung belegen
Jahresmeldung Erfasster fortbestehender Anteil Mitteilung von Anschrift und Anteilsfortbestand Jährlich bis 31. Juli Härtefallregel zur elektronischen Übermittlung beachten

Die aktuellen Zeitvorgaben dürfen nur auf einen tatsächlich erfassten §-17-Anteil und den aktuellen Tatbestand angewandt werden. Die sieben Jahresraten selbst sind nicht zu verzinsen. Entfällt dagegen in einem Rückkehrfall auf Antrag die Erhebung von Jahresraten und bleibt die Steuer später bestehen, sind für den gewährten Zahlungsaufschub Zinsen entsprechend § 234 AO zu erheben. Für frühere Wegzüge, Übertragungen oder Ausschüttungen sind die am Ereignistag geltende Fassung und das Übergangsrecht erforderlich.

Gewerbesteuer

Ein stehender Gewerbebetrieb unterliegt nach § 2 GewStG der Gewerbesteuer, soweit er über eine inländische Betriebsstätte betrieben wird. Der private Zuzug eines Gesellschafters nach Spanien beendet eine vorhandene deutsche Werkstatt, ein deutsches Büro oder eine andere inländische Betriebsstätte nicht automatisch.

Eine nur betriebsartbedingte vorübergehende Unterbrechung hebt die Gewerbesteuerpflicht bis zur Wiederaufnahme nicht auf. Hat die OHG wirksam zur Körperschaftsbesteuerung optiert, wird sie gewerbesteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Ohne wirksame Option gilt die gewöhnliche OHG-Prüfung.

Betrieb inländische Betriebsstätte Unterbrechung Option Ergebnis
OHG betreibt Werkstatt und beschäftigt Personal in Deutschland Regelmäßig feste betriebliche Einrichtung, sofern die Tatsachen belegt sind Keine Unterbrechung Keine Option Gewerbesteuerpflicht bleibt trotz persönlichem Wegzug möglich
OHG gibt alle deutschen Einrichtungen tatsächlich auf Keine inländische Betriebsstätte mehr nachgewiesen Dauerhafte Aufgabe statt Unterbrechung prüfen Keine Option Ende der Gewerbesteuerpflicht nur nach vollständiger Betriebsstätten- und Aufgabeprüfung
Saisonbetrieb ruht vorübergehend Betriebsstätte kann fortbestehen Betriebsartbedingte vorübergehende Unterbrechung Keine Option Steuerpflicht wird bis zur Wiederaufnahme nicht allein durch das Ruhen aufgehoben
Gesellschafter arbeitet privat aus Spanien; deutscher Betrieb bleibt unverändert Deutsche Betriebsstätte bleibt gesondert bestehen Keine Keine Option Wohnortwechsel beendet die deutsche Gewerbesteuer nicht
Wirksam optierende Gesellschaft Inländische Betriebsstätte weiterhin prüfen Nach den tatsächlichen Umständen Wirksame Körperschaftsteueroption Gewerbesteuerliche Behandlung als Kapitalgesellschaft
Nur behauptete oder unwirksame Option Betriebsstätte nach allgemeinen Regeln Nach Tatsachenlage Keine nachgewiesene wirksame Option Normale OHG-Prüfung bleibt maßgeblich

Umsatzsteuer und Erklärungspflichten

Die Umsatzsteuer folgt einer eigenen Logik. Die OHG kann nach § 2 UStG selbst Unternehmerin sein, unabhängig davon, dass ihr Gewinn ertragsteuerlich den Mitunternehmern zugerechnet wird. Der Wohnsitzwechsel eines Gesellschafters ändert Unternehmeridentität, deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder bisherige Erklärungspflichten nicht automatisch.

Für grenzüberschreitende Vorgänge sind mindestens zu prüfen:

  • wer leistet und wer Leistungsempfänger ist;
  • ob eine Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt;
  • Ort der Lieferung oder Leistung nach deutschem, spanischem und unionsrechtlichem Umsatzsteuerrecht;
  • Warenbewegung, innergemeinschaftlicher Erwerb, Ausfuhr oder Einfuhr;
  • Steuerschuldnerschaft, insbesondere Reverse Charge;
  • deutsche oder spanische Registrierung, Rechnungsangaben, Voranmeldungen, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung;
  • Vorsteuerabzug und Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände;
  • ob eine feste Niederlassung in Deutschland oder Spanien in die konkrete Leistung eingreift.

Eine ertragsteuerliche Betriebsstätte und eine umsatzsteuerliche feste Niederlassung sind nicht deckungsgleich. Nach Art. 11 und 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 kommt es auf ausreichende Beständigkeit sowie geeignete personelle und technische Mittel zum Empfang und zur Nutzung beziehungsweise zur Erbringung der jeweiligen Leistung an. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Privatwohnung eines Gesellschafters genügt für sich allein nicht.

Bei Dienstleistungen zwischen der OHG und spanischen Unternehmern sind die Grundregeln des § 3a UStG und der Art. 69 ff. des spanischen IVA-Gesetzes zu prüfen. Ob die OHG oder der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, richtet sich nach dem konkreten Ort, der Ansässigkeit beziehungsweise festen Niederlassung und deren Beteiligung an der Leistung. Bei Warenbewegungen gelten andere Orts- und Nachweisregeln.

Die Verfahrensakte sollte deutsche und spanische Umsatzsteuererklärungen, Rechnungen, USt-IdNr.-Prüfungen, Transportnachweise, Leistungsbeschreibungen, Verträge, Vorsteuerbelege und den Nachweis enthalten, welche Niederlassung die Leistung tatsächlich erbracht oder empfangen hat.

Amtliche Grundlagen: §§ 2, 3a, 13b, 18 und 18a UStG, Ley 37/1992 del IVA, insbesondere Art. 69, 84 und 164, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, Art. 11 und 53.

Spanische Ansässigkeit der natürlichen Person

Spanien prüft die Ansässigkeit einer natürlichen Person autonom nach Art. 9 LIRPF. Ein Tatbestand kann bereits erfüllt sein, wenn sich die Person im spanischen Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält. Sporadische Abwesenheiten werden grundsätzlich mitgezählt, sofern die Person keine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachweist.

Unentgeltliche Aufenthalte aufgrund kultureller oder humanitärer Vereinbarungen mit spanischen öffentlichen Verwaltungen werden für diesen Test nicht mitgezählt. Unabhängig von der Tageszahl kann spanische Ansässigkeit bestehen, wenn sich der Kern oder die Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen unmittelbar oder mittelbar in Spanien befindet.

Leben der nicht rechtlich getrennte Ehegatte und die abhängigen minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien, besteht eine widerlegbare Vermutung für die spanische Ansässigkeit. Sie ersetzt weder die Tage- noch die Interessenprüfung und kann durch geeignete Tatsachen widerlegt werden.

Kriterium Kalenderdaten Abwesenheiten wirtschaftlicher Schwerpunkt Gegenbeweis
Mehr als 183 Aufenthaltstage Nur Tage im spanischen Kalenderjahr zählen für diesen Tatbestand Sporadische Abwesenheiten werden grundsätzlich einbezogen Für den Tagetatbestand nicht erforderlich Ansässigkeit in einem anderen Staat und vollständige Tageakte
Sporadische Abwesenheit Abreisetag, Rückkehr und Aufenthaltsort dokumentieren Grundsätzlich mitzählen Kann zugleich für Lebens- und Tätigkeitsschwerpunkt relevant sein Ausländische Ansässigkeitsbescheinigung und tatsächliche Aufenthaltsnachweise
Kultureller oder humanitärer Sonderaufenthalt Zeitraum der unentgeltlichen Vereinbarung Wird beim engen gesetzlichen Sondertatbestand nicht gezählt Keine allgemeine Ausnahme für andere Aufenthalte Vereinbarung mit spanischer Verwaltung und Unentgeltlichkeit
Wirtschaftlicher Interessenschwerpunkt Keine Mindesttageszahl als Tatbestandsvoraussetzung Abwesenheiten schließen den Tatbestand nicht aus Kern oder Grundlage wirtschaftlicher Tätigkeiten oder Interessen unmittelbar oder mittelbar in Spanien Tätigkeits-, Vermögens-, Einkünfte- und Organisationsakte
Familienvermutung Aufenthalte von Ehegatten und Kindern dokumentieren Familienabwesenheiten mitprüfen Familien- und Wirtschaftsbeziehungen sind getrennte Indizien Nachweise für abweichenden Wohn-, Arbeits- und Lebensschwerpunkt
Deutsche Ansässigkeit Deutscher Zeitraum nach §§ 8 und 9 AO Eigene deutsche Regeln Keine automatische Entscheidung über Spanien Nationale Prüfungen getrennt; anschließend DBA-Tie-breaker

Mehr als 183 Tage in Spanien entscheiden weder über einen deutschen Wohnsitz noch über den gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschem Recht. Sind beide Staaten nach ihrem nationalen Recht zuständig, folgt erst danach der Tie-breaker des DBA.

Die OHG im DGT-Dreifachtest

Eine deutsche OHG wird in Spanien nicht allein deshalb transparent behandelt, weil Deutschland ihre Einkünfte den Mitunternehmern zurechnet. Die Resolution der spanischen Generaldirektion für Steuern ist ab ihrer amtlichen Veröffentlichung eine bindende spanische Verwaltungsinterpretation für die mit der Anwendung der Steuern befassten Organe und Einheiten der spanischen Steuerverwaltung. Sie ist kein Gesetz und bindet deutsche Behörden oder Gerichte nicht automatisch. Nach dieser Resolution muss die ausländische Einheit eine mit spanischen Zurechnungseinheiten identische oder analoge Rechtsnatur haben.

Dafür müssen drei Merkmale kumulativ erfüllt sein:

  1. Die Einheit darf im Gründungsstaat nicht selbst einem persönlichen Ertragsteuerregime unterliegen.
  2. Die Einkünfte müssen den Mitgliedern bereits bei ihrer Entstehung zugerechnet werden, unabhängig von einer Ausschüttung.
  3. Die Einkünfte müssen bei den Mitgliedern den Charakter ihrer Tätigkeit oder Quelle behalten.

Kein Einzelmerkmal genügt. Rechts- und Steuerstatus, Entstehungszurechnung und Charaktererhalt müssen vollständig nachgewiesen werden. Die Resolution vom 6. Februar 2020 gilt nach ihrem Wortlaut für steuerbare Vorgänge, die ab ihrer Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger am 13. Februar 2020 entstehen. Für frühere Vorgänge ist die damalige spanische Praxis zu beschaffen.

Merkmal Rechtslage Gründungsstaat Beleg bestanden ja/nein Folge
Vergleichbare Rechtsnatur Gesellschafts- und Steuerstruktur der deutschen OHG vollständig darstellen Gesellschaftsvertrag, Registerauszug und deutsche Steuerakten Erst nach spanischem Rechtsvergleich Ohne Vergleichbarkeit keine Behandlung als ausländische Zurechnungseinheit
Keine eigene persönliche Ertragsteuerpflicht Prüfen, ob die OHG im Gründungsstaat selbst einem persönlichen Ertragsteuerregime unterliegt Gesetzeslage, Feststellungs- und Steuerbescheide Einzelfallbezogen Eigenbesteuerung kann den Test scheitern lassen
Zurechnung bei Entstehung Einkünfte müssen unabhängig von Ausschüttung den Mitgliedern zugerechnet werden Gewinnermittlung, Feststellungsbescheid und Zurechnungsnormen Einzelfallbezogen Reine Ausschüttungszurechnung genügt nicht
Erhalt des Einkunftscharakters Tätigkeit oder Quelle muss beim Mitglied erhalten bleiben Einkunfts- und Mitgliederaufstellung Einzelfallbezogen Charakterverlust lässt das Merkmal scheitern
Kumulative Gesamtprüfung Alle drei materiellen Merkmale müssen erfüllt sein Zusammengeführte Einheits- und Mitgliederakte Nur insgesamt mit Ja oder Nein abschließen Kein Herausgreifen einzelner Merkmale
Zeitliche Anwendbarkeit Vorgang ab Veröffentlichung am 13. Februar 2020 oder nach der zuvor maßgeblichen Praxis Entstehungstag des steuerbaren Vorgangs Nach Zeitprüfung Frühere Vorgänge benötigen die damalige Rechts- und Verwaltungslage

Ein bestandener Dreifachtest entscheidet noch nicht, ob ein Mitglied nach LIRPF, LIS oder IRNR besteuert wird und ob die Einheit eine spanische Präsenz besitzt. Diese Prüfung folgt erst im nächsten Schritt.

LIRPF, LIS und IRNR mit oder ohne spanische Präsenz

Qualifiziert die OHG als ausländische Zurechnungseinheit, werden ihre Einkünfte nach Art. 86 LIRPF den Mitgliedern zugerechnet. Ausländische Einheiten können nach Art. 87 LIRPF einbezogen werden, wenn ihre Natur identisch oder analog ist. Der aktuelle Verweis steht unter der seit 2022 geltenden Ausnahme des Art. 15 bis Abs. 12 LIS; frühere Steuerperioden benötigen ihre historische Fassung.

Nach Art. 88 LIRPF behalten die zugerechneten Einkünfte beim Mitglied die Natur ihrer Tätigkeit oder Quelle. Art. 89 sieht für die Einkünfteermittlung grundsätzlich die LIRPF-Regeln vor. Die Ermittlung nach LIS greift nur, wenn sämtliche Mitglieder Körperschaftsteuerpflichtige oder IRNR-Steuerpflichtige mit Betriebsstätte sind; bei nichtansässigen Mitgliedern ohne Betriebsstätte gelten die Regeln des Kapitels IV IRNR. Für Einkünfte ausländischer Einheiten, die IRPF- oder LIS-Mitgliedern zugerechnet werden, gelten diese Ermittlungsregeln entsprechend. Die anschließende Besteuerung richtet sich nach dem persönlichen Regime des Mitglieds.

Die Zurechnung folgt nachgewiesenen Regeln oder Vereinbarungen. Fehlt ein Nachweis, wird grundsätzlich zu gleichen Teilen zugerechnet. Die Einheit muss grundsätzlich eine Informationserklärung über die zurechenbaren Einkünfte abgeben. Verantwortlich ist der gesetzliche Vertreter oder bei einer ausländischen Einheit die nach der Norm bestimmte in Spanien steuerpflichtige Person. Gesamt- und individuelle Quoteneinkünfte sind den Mitgliedern mitzuteilen.

Nach Art. 90 Abs. 5 LIRPF entfällt die Informationserklärung, wenn die Einheit keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und ihre jährlichen Einkünfte höchstens 3.000 Euro betragen. Für diese Ausnahme müssen beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Daneben befreit Art. 39 Abs. 4 IRNR die dort geregelten ausländischen Zurechnungseinheiten mit spanischen Einkünften, aber ohne Präsenz nach Art. 38, von den dort bezeichneten allgemeinen Informationspflichten; persönliche Steuer- und Einbehaltspflichten bleiben gesondert zu prüfen.

Nach Art. 6 LIS versteuern Zurechnungseinheiten grundsätzlich nicht selbst nach der Körperschaftsteuer; die aktuelle Ausnahme des Art. 15 bis Abs. 12 LIS bleibt vorbehalten. Eine in Spanien ansässige juristische Person kann dagegen nach Art. 7 LIS steuerpflichtig sein und wird grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen erfasst. Ansässigkeit kann aus der Gründung nach spanischem Recht, einem spanischen Satzungssitz oder der effektiven Geschäftsleitung in Spanien folgen. Effektive Geschäftsleitung bedeutet Leitung und Kontrolle der Gesamttätigkeit. Der Wohnsitz eines einzelnen OHG-Gesellschafters genügt dafür nicht.

Einheit Mitglied Ansässigkeit Präsenz LIRPF/LIS/IRNR Erklärungspflicht
Qualifizierte ausländische Zurechnungseinheit In Spanien ansässige natürliche Person Nach Art. 9 LIRPF Präsenz der Einheit separat LIRPF-Zurechnung nach Art. 86 bis 90 Einheitsinformation und persönliche Erklärung prüfen
Qualifizierte ausländische Zurechnungseinheit In Spanien ansässige juristische Person Nach LIS-Regeln Präsenz separat Grundsätzlich LIRPF-Ermittlung; LIS-Ermittlung nur bei der Allmitglieder-Voraussetzung des Art. 89; Besteuerung des Mitglieds nach LIS Einheits- und Mitgliederpflichten getrennt
Qualifizierte ausländische Zurechnungseinheit Nichtansässiges Mitglied mit spanischer Betriebsstätte Keine spanische Ansässigkeit Betriebsstätte vorhanden IRNR mit Betriebsstätte Betriebsstättenbezogene Erklärung
Qualifizierte ausländische Zurechnungseinheit Nichtansässiges Mitglied ohne Betriebsstätte Keine spanische Ansässigkeit Art.-38-Präsenz der Einheit möglich IRNR nach Art. 38 für zurechenbaren Anteil Jährliche Selbstveranlagung der Einheit für nichtansässige Mitglieder
Qualifizierte Einheit ohne Art.-38-Präsenz Nichtansässiges Mitglied Keine spanische Ansässigkeit Keine Einrichtung, kein Arbeitsort und kein maßgeblicher Vertreter IRNR nach Art. 39 bei spanischen Einkünften Mitgliedsbezogener Einbehalt; weitere Pflichten prüfen
Nicht als Zurechnungseinheit qualifizierte OHG Jedes Mitglied Personenbezogen Einheitsstatus und Präsenz offen LIRPF-Zurechnungsregeln nicht automatisch anwendbar Alternative spanische Qualifikation erforderlich
In Spanien ansässige juristische Person Einheit selbst Gründung, Satzungssitz oder effektive Geschäftsleitung in Spanien Ansässige Einheit Grundsätzlich LIS mit weltweitem Einkommen LIS-Erklärungen
Einheit ohne wirtschaftliche Tätigkeit und mit höchstens 3.000 Euro Jahreseinkünften Mitglieder nach persönlichem Status Je Person Ohne Bedeutung für die enge Informationsausnahme Steuerpflicht der Mitglieder bleibt gesondert Nur die besondere Informationserklärung kann entfallen

Das IRNR erfasst nichtansässige Personen oder Einheiten mit spanischen Einkünften sowie die besonders geregelten Einheiten. Eine spanische Betriebsstätte kann durch kontinuierliche oder regelmäßige Einrichtungen, Arbeitsorte oder einen gewöhnlich vertragsabschließenden Vertreter entstehen. Bestimmte in Spanien ausgeübte Tätigkeiten oder dort genutzte Leistungen können auch ohne Betriebsstätte spanische Einkünfte sein. Für ausländische Zurechnungseinheiten verwendet Art. 38 Abs. 1 einen eigenen Präsenztest: wirtschaftliche Tätigkeit über kontinuierlich oder gewöhnlich verfügbare Einrichtungen oder Arbeitsorte in Spanien oder Tätigkeit über einen Vertreter, der zum Vertragsabschluss im Namen und für Rechnung der Einheit bevollmächtigt ist. Anders als Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a verlangt diese Vertreteralternative nicht zusätzlich die gewöhnliche Ausübung der Vollmacht. Bei Art.-38-Präsenz versteuert die Einheit den nichtansässigen Mitgliedern zurechenbaren Anteil ihrer Einkünfte unabhängig vom Ort der Einkünfteerzielung; das anwendbare DBA bleibt zu berücksichtigen.

Bei einer Betriebsstätte werden die ihr zurechenbaren Einkünfte zusammen erfasst. Dazu gehören Tätigkeitsgewinne, Erträge funktional zugeordneter Vermögensgegenstände sowie deren Veräußerungsgewinne oder -verluste. Ohne Betriebsstätte wird grundsätzlich jeder Zufluss oder Entstehungsvorgang getrennt besteuert. Mehrere klar unterscheidbare und getrennt geführte spanische Tätigkeitszentren können separat besteuert werden; ein Verlustausgleich zwischen ihnen ist ausgeschlossen.

spanische Tätigkeit Einrichtung/Vertreter Präsenz Steuerpflichtiger Erklärung
Kontinuierliche oder regelmäßige Tätigkeit über spanisches Büro Dauerhafte Einrichtung und Verfügung nachgewiesen Art.-38-Präsenz möglich Einheit für den nichtansässigen Mitgliedern zurechenbaren Anteil Jährliche Selbstveranlagung; Quoten bestimmen
Tätigkeit über zum Vertragsabschluss bevollmächtigten Vertreter Für Art. 38: Tätigkeit im Namen und für Rechnung der Einheit; für die gewöhnliche Vertreterbetriebsstätte zusätzlich regelmäßige Vollmachtsausübung prüfen Art.-38-Präsenz oder Betriebsstätte nach jeweils eigenem Tatbestand Nach Einheits- und Mitgliederstatus Selbstveranlagung, Vorauszahlungen und Informationen prüfen
Nur privater Wohnsitz eines Gesellschafters Keine Unternehmensverfügung oder Tätigkeit nachgewiesen Keine automatische Präsenz Nicht allein dadurch die Einheit Keine Art.-38-Pflicht allein aus dem Zuzug
Spanische Einkünfte ohne Einrichtung, Arbeitsort oder Vertreter Keine Art.-38-Merkmale Keine Präsenz Nichtansässige Mitglieder nach Art. 39 Mitgliedsbezogener Einbehalt bei nachgewiesener Ansässigkeit und Quote
Quote oder Ansässigkeit nicht nachgewiesen Präsenz unabhängig prüfen Je nach Tätigkeit Allgemeine IRNR-Regel kann eingreifen Nachweise vor Zahlung beschaffen
Mehrere getrennte spanische Tätigkeitszentren Klar unterscheidbare und getrennt geführte Einrichtungen Mehrere Betriebsstätten möglich Je Betriebsstätte und Mitgliedsanteil Getrennte Erfassung; kein Verlustausgleich zwischen den Zentren
Ansässige Mitglieder einer Art.-38-Einheit Einrichtung oder Vertreter nachgewiesen Art.-38-Präsenz Ansässige Mitglieder nach ihrem persönlichen Regime Informationspflichten und treatybezogene Quotenzurechnung
Einheit ohne Art.-38-Präsenz Weder kontinuierliche oder gewöhnlich verfügbare Einrichtung beziehungsweise Arbeitsort noch Tätigkeit über einen entsprechend bevollmächtigten Vertreter Keine Nichtansässige Mitglieder mit spanischen Einkünften Art. 39 Abs. 4 befreit von den dort bezeichneten allgemeinen Informationspflichten; persönliche Steuer- und Einbehaltspflichten bleiben gesondert

Deutsche Begriffe wie Sondervergütung und Sonderbetriebsvermögen dürfen in diese spanischen Regime nicht ungeprüft übernommen werden.

DBA: Person und Ansässigkeit

Das DBA steht nicht am Anfang der Prüfung. Zunächst ist festzustellen, wer Person oder Einheit ist und wo diese nach deutschem und spanischem innerstaatlichem Recht ansässig ist. Die deutsche Transparenz der OHG beantwortet weder die spanische Einheitsqualifikation noch ihre mögliche DBA-Personeneigenschaft allein.

Bei einer nach beiden nationalen Rechtsordnungen ansässigen natürlichen Person gilt die feste Reihenfolge des Art. 4 DBA:

  1. ständige Wohnstätte,
  2. Mittelpunkt der Lebensinteressen,
  3. gewöhnlicher Aufenthalt,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Verständigung der zuständigen Behörden.

Für eine nicht natürliche Person, die für DBA-Zwecke Person und nach beiden Staaten ansässig ist, knüpft das Abkommen an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an. Diese Regel darf erst nach der vorgelagerten Personen- und Doppelansässigkeitsprüfung verwendet werden.

Person oder Einheit innerstaatliche Ansässigkeit DE Ansässigkeit ES DBA-Person Ergebnis
Natürlicher Gesellschafter mit deutscher Wohnung und spanischem Tagetatbestand Deutscher Wohnsitz möglich Spanische Ansässigkeit möglich Natürliche Person Doppelansässigkeit nach Tie-breaker lösen
Natürlicher Gesellschafter ohne deutschen Wohnsitz oder Aufenthalt Keine unbeschränkte Ansässigkeit allein nach §§ 8 und 9 AO Nach Art. 9 LIRPF prüfen Natürliche Person Spanische DBA-Ansässigkeit möglich; deutsche Quellenbesteuerung bleibt offen
Deutsche OHG als transparent behandelte Personengesellschaft Deutsche Steuerzurechnung gesellschafterbezogen Spanische DGT- und Einheitsqualifikation offen Nicht aus deutscher Transparenz allein entscheiden Gesellschafter- und Einheitsposition getrennt
In beiden Staaten als ansässige DBA-Person behandelte Einheit Innerstaatliche Ansässigkeit nachgewiesen Spanische Ansässigkeit nachgewiesen Personenstatus muss feststehen Tatsächliche Geschäftsleitung entscheidet die ausschließliche DBA-Ansässigkeit
Nichtansässiger Gesellschafter mit deutscher OHG-Betriebsstätte Persönliche Ansässigkeit außerhalb Deutschlands Spanische Ansässigkeit möglich Gesellschafter grundsätzlich als abkommensberechtigte Person nach deutscher Verwaltungssicht Besteuerungsrecht nach Betriebsstätten- und Einkunftsartikel
Juristische Person als Mitglied Eigene deutsche Ansässigkeitsregel LIS-Ansässigkeit separat Eigenständige DBA-Personenprüfung Nicht mit der OHG oder natürlichen Gesellschaftern verschmelzen
Stufe Tatsachen Ergebnis offene Frage Beleg
Ständige Wohnstätte Dauerhaft verfügbare Wohnungen in Deutschland und Spanien Nur ein Staat oder beide Staaten Ist die Wohnung tatsächlich dauerhaft verfügbar? Miet-, Eigentums- und Nutzungsunterlagen
Mittelpunkt der Lebensinteressen Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen Staat mit engeren Beziehungen Gewicht von Familie, Tätigkeit, Vermögen und gesellschaftlichem Engagement Familien-, Arbeits-, Vermögens- und Tätigkeitsakte
Gewöhnlicher Aufenthalt Häufigkeit, Dauer und Regelmäßigkeit der Aufenthalte Überwiegender Aufenthaltsstaat Vollständigkeit des grenzüberschreitenden Tagekalenders Reise- und Aufenthaltsnachweise
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit der Person Staat der Staatsangehörigkeit, falls nur einer Mehrfache oder keine einschlägige Staatsangehörigkeit Amtliche Ausweise
Verständigung Vorherige Stufen lösen den Fall nicht Behörden müssen sich um Lösung bemühen Zuständige Behörde und Verfahrensunterlagen Antrag, Steuerakte und Korrespondenz
Nicht natürliche Person Personenstatus und nationale Doppelansässigkeit stehen fest Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung Wo wird die Gesamttätigkeit tatsächlich geleitet und kontrolliert? Leitungsjournal und Organisationsakte

DBA Art. 5 und 7: Betriebsstätte und Unternehmensgewinn

Art. 5 DBA verlangt grundsätzlich einen festen Geschäftsplatz. Als Beispiele nennt das Abkommen insbesondere Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte und Werkstätte. Eine private spanische Anschrift genügt ohne Unternehmensfunktion und Verfügung nicht.

Ein Bau-, Montage- oder Installationsprojekt wird nach dem DBA erst bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten zur Betriebsstätte. Seit dem 1. Januar 2025 gilt Art. 5 Abs. 4 in der durch Art. 13 Abs. 2 BEPS-MLI ersetzten Fassung. Erfasst sind Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung, entsprechende Warenbestände, Bestände ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen, Einkaufs- oder Informationsstellen, andere Tätigkeiten sowie Kombinationen dieser Tätigkeiten. Jede einzelne Ausnahme setzt voraus, dass die jeweilige Tätigkeit oder bei einer Kombination die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

Eine gewöhnlich ausgeübte Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, kann eine Vertreterbetriebsstätte begründen. Ein Makler, Kommissionär oder anderer unabhängiger Vertreter begründet im gewöhnlichen Geschäftsgang grundsätzlich keine Betriebsstätte. Unabhängigkeit und gewöhnlicher Geschäftsgang müssen nachgewiesen sein.

Anknüpfung fester Platz Vertreter Dauer Ausnahme Ergebnis
Spanisches Büro der OHG Einrichtung und Verfügung nachgewiesen Nicht erforderlich Tatsächliche Dauer dokumentieren Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeit möglich DBA-Betriebsstätte möglich
Spanisches Homeoffice Nur bei Unternehmensverfügung und betrieblicher Funktion Gesellschafterrolle zusätzlich prüfen Kontinuität nachweisen Reine Privatnutzung Nicht automatisch Betriebsstätte
Ort der Leitung Fester Geschäftsplatz kann vorliegen Nicht erforderlich Keine starre Tagesgrenze Einzelner Leitungsakt genügt nicht Betriebsstätte bei tatsächlicher Leitungsfunktion möglich
Bau-, Montage- oder Installationsprojekt Projektbezogener Platz Nicht erforderlich Mehr als zwölf Monate nach DBA Nationale Sechsmonatsregeln bleiben unberührt Erst oberhalb der DBA-Schwelle Betriebsstätte
Abhängiger Vertreter Fester Platz nicht zwingend Gewöhnlich ausgeübte Abschlussvollmacht im Namen des Unternehmens Regelmäßigkeit der Ausübung Fehlende oder nicht ausgeübte Vollmacht Vertreterbetriebsstätte möglich
Unabhängiger Vertreter Eigene Geschäftseinrichtung des Vertreters Unabhängig und im gewöhnlichen Geschäftsgang Tätigkeitsmuster dokumentieren Abhängigkeit oder atypisches Handeln Grundsätzlich keine Betriebsstätte
Ausnahme nach Art. 5 Abs. 4 in der MLI-Fassung Lagerung, Ausstellung, Auslieferung, entsprechende Bestände, Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen, Einkauf, Information, andere Tätigkeit oder Kombination Nicht entscheidend Tatsächlicher Zeitraum Einzel- oder Gesamttätigkeit muss stets vorbereitender Art sein oder eine Hilfstätigkeit darstellen Nur bei erfüllter Tätigkeitsvoraussetzung keine DBA-Betriebsstätte
Deutscher Betrieb nach persönlichem Zuzug Deutsche Werkstatt oder Geschäftsstelle bleibt vorhanden Vertreterfrage separat Fortbestand dokumentieren Tatsächliche Aufgabe Deutsche Betriebsstätte kann fortbestehen

Unternehmensgewinne werden nach Art. 7 DBA grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert. Arbeitet das Unternehmen jedoch im anderen Staat durch eine Betriebsstätte, darf dieser Staat den der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinn besteuern. Der Betriebsstätte ist der Gewinn zuzurechnen, den ein eigenständiges, unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Funktionen und Bedingungen erzielt hätte. Betriebsstättenbezogene Aufwendungen sind zu berücksichtigen.

Besonders geregelte Einkünfte gehen Art. 7 grundsätzlich vor. Gewinnanteil, Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen sowie Veräußerungsgewinne sind deshalb zunächst getrennt zu erfassen. Für die deutsche Abkommensanwendung ordnet § 50d Abs. 10 EStG Sondervergütungen jedoch unter den oben erläuterten Voraussetzungen ausdrücklich dem Unternehmensgewinn zu; diese gesetzliche Besonderheit darf nicht übergangen werden.

Einkunft Unternehmen Betriebsstätte Funktion zurechenbarer Betrag Beleg
Laufender Werkstattgewinn Nach Personen- und Einheitsprüfung bestimmtes Unternehmen Deutsche Werkstatt Produktion, Personal und Kundenleistung Fremdvergleichsbezogener Funktionsgewinn Buchführung, Funktionen, Risiken und Aufwendungen
Spanischer Vertriebsgewinn Unternehmen der OHG oder des Gesellschafters bestimmen Spanisches Büro oder Vertreter Vertrieb, Verhandlung und Abschluss Nur der spanischen Funktion zurechenbarer Gewinn Verträge, Vollmachten und Kundenakte
Homeoffice-Tätigkeit ohne Betriebsstätte Unternehmen bestimmen Keine Betriebsstätte nachgewiesen Einzelne Unterstützungs- oder Leitungsakte Keine Art.-7-Zurechnung an eine nicht bestehende Betriebsstätte Tätigkeits-, Verfügungs- und Leitungsnachweise
Tätigkeitsvergütung des Gesellschafters Deutsche Einordnung nach § 50d Abs. 10 EStG Betriebsstätte des zugehörigen Leistungsaufwands nach Maßgabe der Sonderregel Persönliche Tätigkeit Betrag gesondert erfassen; bei Anwendung der Sonderregel Teil des Unternehmensgewinns Dienstleistungsvereinbarung und Zahlungen
Darlehensvergütung Schuldner und Gläubiger bestimmen Bei deutscher Sondervergütung aufwandsbezogene Zuordnung nach § 50d Abs. 10 EStG Finanzierung Zinsbetrag gesondert erfassen; bei Anwendung der Sonderregel Teil des Unternehmensgewinns Darlehensvertrag und Mittelverwendung
Nutzungsvergütung Überlassende Person und OHG Bei deutscher Sondervergütung aufwandsbezogene Zuordnung nach § 50d Abs. 10 EStG Nutzung einer Halle, Maschine oder eines Rechts Vergütung und zugehörige Aufwendungen nach Maßgabe der Sonderregel Eigentums-, Nutzungs- und Zahlungsakte
Veräußerungsgewinn Veräußerer bestimmen Betriebsstättenzuordnung des Objekts Veräußerung statt laufender Tätigkeit Nach Art. 13, nicht pauschal Art. 7 Kaufvertrag, Wert- und Zuordnungsakte
Mehrere Betriebsstätten Bestimmtes Unternehmen Jede Betriebsstätte einzeln Funktionen, Vermögenswerte und Risiken Je Betriebsstätte abgegrenzter Betrag Getrennte Rechnungslegung und Fremdvergleichsdokumentation

Nach deutscher Verwaltungspraxis ist eine Personengesellschaft grundsätzlich nicht selbst einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig; abkommensberechtigt sind regelmäßig die Gesellschafter. Aus deutscher Sicht betreibt jeder Gesellschafter ein Unternehmen. Die Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einer inländischen Mitunternehmerschaft kann ihm anteilig eine inländische Betriebsstätte vermitteln; ob diese abkommensrechtlich besteht, richtet sich nach dem konkreten DBA. Diese Verwaltungssicht bindet Spanien nicht.

DBA Art. 13, 22 und 24: Veräußerung, Methode und Verständigung

Veräußerungsgewinne werden nicht mit laufenden Unternehmensgewinnen vermischt. Für Sachverhalte, auf die die seit 1. Januar 2025 wirksame MLI-Fassung anwendbar ist, ersetzt Art. 9 Abs. 4 BEPS-MLI den Art. 13 Abs. 2 DBA. Erfasst werden Anteile oder vergleichbare Rechte, darunter Rechte an einer Personengesellschaft oder einem Trust, wenn ihr Wert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen im anderen Vertragsstaat beruhte. Genau 50 Prozent genügen nicht. Fälle vor dem 1. Januar 2025 bleiben an die damals anwendbare Abkommensfassung gebunden. Art. 13 DBA unterscheidet insbesondere:

  • Unbewegliches Vermögen kann im Belegenheitsstaat besteuert werden.
  • Anteile oder vergleichbare Rechte wie Rechte an einer Personengesellschaft oder einem Trust können bei erfüllter 365-Tage- und Mehr-als-50-Prozent-Schwelle im Staat des unbeweglichen Vermögens besteuert werden.
  • Rechte, die den Genuss unbeweglichen Vermögens vermitteln, können ebenfalls dem Immobilienstaat zugeordnet sein.
  • Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte einschließlich der Betriebsstätte selbst kann im Betriebsstättenstaat besteuert werden.
  • Andere, nicht von den vorherigen Absätzen erfasste Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert.
  • War eine natürliche Person mindestens fünf Jahre im zuerst genannten Staat ansässig und veräußert sie Gesellschaftsanteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Ansässigkeitswechsel, kann dieser Staat den auf seine Ansässigkeitszeit entfallenden Wertzuwachs nach seinem innerstaatlichen Recht besteuern. Beide Fünfjahresmerkmale müssen erfüllt sein.
Objekt Absatz Immobilienquote Betriebsstättenzuordnung Ansässigkeit Ergebnis
Unmittelbar gehaltene Immobilie Art. 13 Abs. 1 Nicht erforderlich Gesondert prüfen Veräußerer feststellen Belegenheitsstaat darf besteuern
Anteil oder vergleichbares Recht, auch an Personengesellschaft oder Trust Art. 13 Abs. 2 in der MLI-Fassung Zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar; genau 50 Prozent reichen nicht Nicht vorrangig Veräußerer und zeitlich anwendbare Fassung feststellen Immobilienstaat kann besteuern
Genussrecht an unbeweglichem Vermögen Art. 13 Abs. 3 Rechtsinhalt statt bloßer Quote maßgeblich Gesondert Veräußerer feststellen Immobilienstaat kann besteuern
Bewegliches Betriebsstättenvermögen Art. 13 Abs. 4 Nicht erforderlich Funktionale Zuordnung zur Betriebsstätte notwendig Veräußerer und Unternehmen feststellen Betriebsstättenstaat kann besteuern
Veräußerung der Betriebsstätte Art. 13 Abs. 4 Nicht erforderlich Betriebsstätte selbst betroffen Veräußerer feststellen Betriebsstättenstaat kann besteuern
Sonstiger Veräußerungsgewinn Art. 13 Abs. 6 Absätze 1 bis 5 zuvor ausschließen Keine vorrangige Zuordnung Ansässigkeitsstaat des Veräußerers Grundsätzlich nur dort steuerbar
Gesellschaftsanteil nach Ansässigkeitswechsel Art. 13 Abs. 7 Nicht das entscheidende Merkmal dieses Absatzes Objekt separat prüfen Natürliche Person war mindestens fünf Jahre im ersten Staat ansässig Veräußerung binnen fünf Jahren; erster Staat darf den während der dortigen Ansässigkeit entstandenen Wertzuwachs nach innerstaatlichem Recht besteuern
Gewöhnlicher OHG-Anteil Passenden Absatz erst nach Objektprüfung bestimmen Vermögenszusammensetzung untersuchen Funktionen und Betriebsstättenvermögen prüfen Veräußerer und DBA-Ansässigkeit bestimmen Keine pauschale Einordnung ohne Vertrags-, Vermögens- und Wertakte

Ist eine Person in Spanien ansässig, rechnet Spanien grundsätzlich die nach dem DBA zulässige deutsche Einkommen- oder Vermögensteuer an. Die Anrechnung ist auf den entsprechenden spanischen Steueranteil begrenzt. Steuerbefreite Einkünfte oder Vermögenswerte können im vorgesehenen Methodenfall für die Satzbestimmung der übrigen Positionen berücksichtigt werden.

Bei einer in Deutschland ansässigen Person sieht Art. 22 Abs. 2 grundsätzlich die Freistellung von Einkünften vor, die tatsächlich in Spanien besteuert werden, soweit nicht die Anrechnungsmethode gilt. Die Anrechnung erfasst insbesondere bestimmte Fälle des Art. 13 Abs. 2 und 3 sowie weitere ausdrücklich genannte Einkünfte. Nach Art. 22 Abs. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe i tritt Anrechnung statt Freistellung nur ein, wenn die Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen oder verschiedenen Personen zurechnen, soweit die Personenzurechnung nicht auf Art. 9 beruht, der Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Art. 24 Abs. 3 regeln lässt und die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte deshalb unbesteuert blieben oder niedriger als ohne den Konflikt besteuert würden. Eine abweichende Qualifikation allein eröffnet keine verkürzte Methodenwahl.

Ein Fall potenziell abkommenswidriger Besteuerung ist nach Art. 24 innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der beanstandeten Maßnahme der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Verständigungsverfahren besteht unabhängig von innerstaatlichen Rechtsbehelfen. Die Fristen innerstaatlicher Rechtsbehelfe laufen grundsätzlich weiter und werden durch das Verständigungsverfahren nicht ersetzt.

Einkunft Besteuerungsrecht deutsche Steuer spanische Steuer Methode MAP-Frist
Deutscher Betriebsstättengewinn einer in Spanien ansässigen Person Deutschland darf den zurechenbaren Gewinn besteuern Betriebsstättenbezogene Steuer Spanische Besteuerung nach nationalem Recht Grundsätzlich spanische Anrechnung bis zum entsprechenden spanischen Steueranteil Drei Jahre ab erster Mitteilung einer potenziell abkommenswidrigen Maßnahme
Spanischer Betriebsstättengewinn einer in Deutschland ansässigen Person Spanien darf den zurechenbaren Gewinn besteuern Deutsche persönliche Besteuerung nach Methodenartikel Tatsächliche spanische Steuer Grundsätzlich Freistellung, soweit kein Anrechnungsfall eingreift Drei Jahre; nationale Rechtsbehelfe parallel sichern
Immobiliengeprägter Anteil nach Art. 13 Abs. 2 Immobilienstaat kann besteuern Nach innerstaatlichem Recht Nach innerstaatlichem Recht Für Deutschland ausdrücklich mögliche Anrechnung prüfen Drei Jahre bei Konflikt
Genussrecht nach Art. 13 Abs. 3 Immobilienstaat kann besteuern Nach innerstaatlichem Recht Nach innerstaatlichem Recht Für Deutschland Anrechnung nach vollständiger Methodenprüfung Drei Jahre
Sonstiger Veräußerungsgewinn nach Art. 13 Abs. 6 Grundsätzlich Ansässigkeitsstaat Nur bei deutschem Ansässigkeits- oder Sondertatbestand Nur bei spanischem Ansässigkeits- oder Sondertatbestand Regelmäßig keine Entlastung ohne Doppelbesteuerung Bei abweichender Besteuerung drei Jahre
Wertzuwachsfall nach Art. 13 Abs. 7 Erster Staat darf den während der dortigen Ansässigkeit entstandenen Wertzuwachs besteuern, wenn beide Fünfjahresmerkmale erfüllt sind Nach deutschem innerstaatlichem Recht möglich Nach spanischem Recht und Methode Art. 22 vollständig anwenden Drei Jahre ab erster Konfliktmitteilung
Qualifikationskonflikt bei Sondervergütung Deutsche Sonderregel des § 50d Abs. 10 EStG und spanische DBA-Einordnung können abweichen Gesetzliche Zuordnung nach § 50d Abs. 10 EStG Eigenständige spanische Qualifikation und Besteuerung Bei spanischer DBA-Ansässigkeit gegebenenfalls deutsche Anrechnung nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG; bei deutscher Ansässigkeit Wechsel von Freistellung zu Anrechnung nur unter den Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 DBA Drei Jahre; nationale Einspruchsfristen nicht versäumen
Steuerbefreite Einkunft in Spanien Nach DBA im anderen Staat steuerbar Ausländische Steuer nach Sachverhalt Befreiung mit möglicher Satzwirkung Spanische Satzbestimmung nur im vorgesehenen Methodenfall Bei Konflikt drei Jahre

Beispiele

ID Sachverhalt/Frage Prüfung Ergebnis Einzelfallprüfung
Beispiel 1 A zieht privat nach Valencia. Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Gesellschafterbestand und Vertretung der OHG bleiben unverändert. Erstanmeldung und spätere Änderung nach § 106 Abs. 2 und 6 HGB trennen; zusätzliche Gesellschaftsänderung ausschließen. Der bloße spätere Wohnortwechsel wird in § 106 Abs. 6 HGB nicht pauschal genannt. Ohne Registerauszug, Änderungshistorie und Anmeldungsakte keine Einzelfreigabe.
Beispiel 2 A wohnt in Spanien, behält aber eine jederzeit nutzbare deutsche Wohnung. § 8 AO anhand Verfügung, Beibehaltung und Nutzung prüfen; Art. 9 LIRPF separat anwenden. Ein deutscher Wohnsitz kann fortbestehen; spanische Ansässigkeit bleibt unabhängig möglich. Wohnungs-, Nutzungs- und Tageakte erforderlich.
Beispiel 3 A hält sich sieben zusammenhängende Monate in Deutschland auf und unternimmt nur kurze Reisen nach Spanien. § 9 AO einschließlich kurzfristiger Unterbrechungen und Privatausnahme prüfen. Grundsätzlich gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland von Beginn an; bei ausschließlich privatem Aufenthalt von höchstens einem Jahr ist die Ausnahme gesondert zu prüfen. Vollständiger Tage- und Zwecknachweis.
Beispiel 4 A ist im Kalenderjahr 184 Tage in Spanien; besondere nicht mitzuzählende Aufenthalte liegen nicht vor. Spanischen Tagetest und sporadische Abwesenheiten nach Art. 9 LIRPF prüfen. Der spanische Mehr-als-183-Tage-Tatbestand ist erfüllt. Eine fortbestehende deutsche Ansässigkeit wird erst danach im DBA gelöst. Tage-, Reise- und deutsche Wohnungsakte.
Beispiel 5 A ist nur 170 Tage in Spanien, leitet dort aber seine gesamten übrigen wirtschaftlichen Aktivitäten. Wirtschaftlichen Tätigkeits- und Interessenschwerpunkt nach Art. 9 LIRPF untersuchen. Spanische Ansässigkeit bleibt trotz Unterschreitens der Tageszahl möglich. Tätigkeits-, Einkünfte-, Vermögens- und Organisationsakte.
Beispiel 6 Ehegatte und abhängige minderjährige Kinder leben in Spanien; A arbeitet überwiegend in Deutschland. Widerlegbare Familienvermutung sowie Tage- und Interessenprüfung getrennt anwenden. Keine automatische Endentscheidung; die Vermutung kann widerlegt werden. Familien-, Wohnungs-, Arbeits- und Gegenbeweisakte.
Beispiel 7 Eine neue OHG wird nach As Zuzug erstmals angemeldet. § 106 Abs. 1 und 2 HGB mit dem aktuellen Personenstand anwenden. As aktueller spanischer Wohnort gehört in die Erstanmeldung. Vollständige Erstanmeldung und Identitätsnachweise.
Beispiel 8 Eine bereits eingetragene OHG besteht unverändert; nur A zieht von Köln nach Madrid. Wortlaut von § 106 Abs. 6 HGB und Registerhistorie prüfen. Kein pauschal genannter späterer Wohnorttatbestand. Ohne Register- und Verfahrensakte keine Aussage zur konkreten Behandlung.
Beispiel 9 Gleichzeitig mit As Zuzug wird die Geschäftsanschrift der OHG nach Spanien geändert. Persönlichen Wohnort, Gesellschaftssitz und Geschäftsanschrift trennen; § 106 Abs. 6 und 7 HGB anwenden. Die Änderung der Geschäftsanschrift ist anzumelden. Grenzüberschreitende Registerfähigkeit und konkrete Anmeldeakte gesondert prüfen.
Beispiel 10 A beschließt in Spanien allein die Veräußerung des wichtigsten Betriebsgrundstücks. Beschlussfassung, außergewöhnliches Geschäft, interne Geschäftsführung, Außenvertretung und Leitungsort getrennt prüfen. Intern kann die erforderliche Zustimmung fehlen, während die Außenvertretung dennoch wirksam sein kann. Gesellschaftsvertrag, Beschluss-, Register-, Erwerber- und Leitungsakte.
Beispiel 11 Der Gesellschaftsvertrag verbietet A Vertragsabschlüsse außerhalb Deutschlands. A schließt in Barcelona im Namen der OHG einen Liefervertrag. Konkrete Vertretungsregel und § 124 Abs. 4 HGB prüfen. Die interne Ortsbeschränkung ist gegenüber dem Vertragspartner grundsätzlich nicht automatisch wirksam; eine interne Pflichtverletzung bleibt möglich. Vertrag, Registerstand, Kenntnis des Vertragspartners und Abschlussakte.
Beispiel 12 A entscheidet täglich aus seinem spanischen Homeoffice; B erledigt in Deutschland nur Verwaltung. Gesamtmittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und tatsächliche Umsetzung sämtlicher Leitungsfunktionen untersuchen. Eine Leitungsverlagerung ist möglich, folgt aber nicht allein aus dem Wohnort oder einzelnen Entscheidungen. Vollständiges Leitungsjournal, Organisations- und Umsetzungsakte.
Beispiel 13 A besitzt in Spanien eine gewöhnlich ausgeübte Abschlussvollmacht für die OHG. IRNR Art. 13, Art. 38 und DBA Art. 5 jeweils eigenständig prüfen. Eine spanische Vertreterbetriebsstätte oder Art.-38-Präsenz ist möglich. Vollmachten, abgeschlossene Verträge, Tätigkeitsmuster und Mitgliederquoten.
Beispiel 14 A eröffnet in Spanien ohne Einwilligung ein Geschäft im identischen Handelszweig der OHG. § 117 Abs. 1 und § 118 HGB einschließlich Anspruchswahl und Beschluss anwenden. Ein Wettbewerbsverstoß ist möglich; Schadensersatz oder gesetzliche Alternativrechte kommen in Betracht. Tätigkeits-, Handelszweig-, Einwilligungs-, Kenntnis- und Fristenakte.
Beispiel 15 Bei Gründung wussten alle Gesellschafter von As persönlich haftender Beteiligung an einer gleichartigen Gesellschaft; eine Aufgabe wurde nicht vereinbart. Enge Einwilligungsfiktion des § 117 Abs. 2 HGB prüfen. Die Einwilligung kann für genau diese Beteiligung als erteilt gelten. Gründungsvertrag, Kenntnisnachweise und fehlende Aufgabeabrede.
Beispiel 16 Die anderen Gesellschafter erfahren erst später von einem Konkurrenzgeschäft. Drei Monate ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft und fünf Jahre ab Entstehung getrennt prüfen. Beide Fristen begrenzen den Anspruch eigenständig; die Kenntnis eines rechtlich bewerteten Verstoßes ist nicht der gesetzliche Anknüpfungspunkt. Kenntnis- und Entstehungstag sowie allgemeine Fristberechnungsregeln fehlen sonst.
Beispiel 17 Ein Gläubiger verlangt nach As Umzug die Zahlung einer alten OHG-Schuld von A. Persönliche Außenhaftung und Gesellschaftseinwendungen nach §§ 126 und 128 HGB prüfen. Der Zuzug beseitigt die Haftung nicht; Einwendungen der OHG können A zugutekommen. Schuld-, Einwendungs- und persönliche Titelakte.
Beispiel 18 C tritt nach As Umzug neu in die OHG ein; die Schuld bestand bereits. Eintrittszeitpunkt, Schuldentstehung und § 127 HGB prüfen. C haftet grundsätzlich auch für die vor dem Eintritt begründete Gesellschaftsschuld. Eintrittsvertrag, Register- und Schuldakte.
Beispiel 19 Ein Gläubiger besitzt nur einen Titel gegen die OHG und will in As spanisches Privatvermögen vollstrecken. Titelschuldnertrennung nach § 129 HGB prüfen. Der Titel gegen die OHG reicht nicht für den Zugriff auf As Privatvermögen. Persönlicher Titel sowie Anerkennungs- und Vollstreckungsakte erforderlich.
Beispiel 20 A zieht nach Mallorca, erklärt keine Kündigung und kein anderer gesetzlicher Ausscheidensgrund liegt vor. § 130 HGB und den vollständigen Gesellschaftsvertrag prüfen. A scheidet nicht allein durch den Umzug aus. Vertragliche Wegzugs- oder Zusatzklauseln bleiben zu prüfen.
Beispiel 21 A gibt jeden deutschen Wohnsitz auf; die OHG behält Werkstatt und Personal in Deutschland. § 1 und § 49 EStG, § 12 AO sowie Art. 5 und 7 DBA anwenden. Beschränkte deutsche Steuerpflicht und deutscher Betriebsstättengewinn bleiben möglich. Betriebsstätten-, Feststellungs-, Gewinn- und Ansässigkeitsakte.
Beispiel 22 A erhält Gewinnanteil, Geschäftsführungsvergütung, Darlehenszinsen und Miete für eine Halle. Alle vier Komponenten nach § 15 EStG, spanischem Recht und DBA separat qualifizieren. Vier getrennte Zurechnungs- und Abkommensprüfungen sind erforderlich. Gesellschafts-, Tätigkeits-, Darlehens-, Miet- und Zahlungsakte.
Beispiel 23 A überlässt der OHG eine Halle und hält zusätzlich Anteile an einer GmbH, die für die OHG tätig ist. Eigentum, Nutzungsfunktion, Sonderbetriebsvermögen und möglicher §-17-Anteil getrennt untersuchen. Weder Sonderbetriebsvermögen noch Wegzugsteuer folgen automatisch. Vollständiges Vermögens-, Funktions- und Beteiligungsinventar.
Beispiel 24 A besitzt ausschließlich seinen gewöhnlichen OHG-Mitunternehmeranteil. Eingangsvorbehalt des § 6 AStG sowie dessen Verweis auf einen Anteil nach § 17 EStG beachten; mögliche Entstrickungs- und Betriebsvermögensfolgen separat prüfen. Keine pauschale Wegzugsteuer nach § 6 AStG auf den OHG-Anteil. Andere Wegzugs-, Entstrickungs-, Betriebsvermögens- und Veräußerungsfolgen bleiben gesondert offen.
Beispiel 25 A besitzt neben dem OHG-Anteil eine möglicherweise wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. §-17-Eigenschaft und sämtliche Voraussetzungen des § 6 AStG prüfen. Eine Wegzugsteuer kann nicht ohne gesonderte §-17-Prüfung freigegeben werden. Beteiligungsquote, Erwerbshistorie, Ansässigkeitszeiten und Auslöser vollständig beschaffen.
Beispiel 26 Die OHG erfüllt den spanischen Dreifachtest; A ist in Spanien ansässig. Art. 86 bis 90 LIRPF, Einkunftscharakter und persönliche Quote anwenden. Eine spanische Einkünftezurechnung an A ist möglich; deutsche Kategorien werden nicht ungeprüft übernommen. DGT-, Quoten-, Einkunfts- und Erklärungsakte.
Beispiel 27 Die qualifizierte OHG unterhält dauerhaft ein Büro in Spanien und hat nichtansässige Mitglieder. IRNR Art. 38 einschließlich Einrichtung, Tätigkeit und Mitgliederquoten prüfen. Die Einheit kann für die nichtansässigen Mitgliedern zurechenbaren Einkünfte jährlich selbst veranlagen müssen. Büro-, Tätigkeits-, Ansässigkeits-, Quoten- und Erklärungsakte.
Beispiel 28 Die qualifizierte OHG erzielt spanische Einkünfte, hat aber keine Einrichtung, keinen Arbeitsort und keinen Abschlussvertreter in Spanien. Fehlende Art.-38-Präsenz, spanische Einkunftsquelle und IRNR Art. 39 prüfen. Nichtansässige Mitglieder können ohne Betriebsstätte steuerpflichtig sein. Quellen-, Ansässigkeits-, Quoten- und Einbehaltsakte.

Praxisfahrplan, Dokumentenakte, Fehler, FAQ und gesonderte Einzelfallprüfungen

Praxisfahrplan

  1. Ereignis und Zeitraum festlegen. Datum des Zuzugs, betroffene Steuerjahre, frühere Registerakte, Beschlüsse, Haftungsereignisse, Übertragungen und Veräußerungen erfassen. Für historische Fälle die jeweils damalige Fassung und das Übergangsrecht beschaffen.
  2. Personen und Vermögen trennen. OHG, Gesellschaftsvermögen, Rechte, Verbindlichkeiten und jeden Gesellschafter einzeln abbilden.
  3. Registerlage prüfen. Erstanmeldung, spätere Änderungen, Statuswechsel und tatsächlich geänderte Merkmale anhand des vollständigen Registerverlaufs unterscheiden.
  4. Gesellschaftsvertrag auswerten. Stimmenordnung, Geschäftsführung, Vertretung, Prokura, Wettbewerb und mögliche Wegzugs- oder Ausscheidensklauseln erfassen.
  5. Beschlüsse und Handlungen zuordnen. Beschluss, interne Geschäftsführungsbefugnis, Außenvertretung und tatsächliche Umsetzung für jedes wesentliche Geschäft trennen.
  6. Wettbewerbsfälle sichern. Handelszweig, Tätigkeit, Rolle, Einwilligung, Kenntnis und Anspruchsentstehung dokumentieren.
  7. Haftung und Titel abgleichen. Gesellschaftsschuld, Außenhaftung, Eintritt, Einwendungen, Gestaltungsrechte und Titelschuldner einzeln bestimmen.
  8. Tage- und Wohnungsakten erstellen. Deutsche Wohnsitze, deutsche Aufenthalte, spanische Tage, sporadische Abwesenheiten, Familie und wirtschaftliche Interessen erfassen.
  9. Leitungs- und Standortjournal führen. Entscheidung, Person, Rechtsträger, Ort, Zeitpunkt, Einrichtung, Verfügung und Umsetzung dokumentieren.
  10. Deutsche Verfahren trennen. Betriebsfinanzamt, Feststellung, persönliche Veranlagung, beschränkte Steuerpflicht und erhöhte Mitwirkung jeweils zuordnen.
  11. Einkünfte zerlegen. Gewinnanteil, Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen sowie jedes Vermögensobjekt separat erfassen.
  12. Beteiligungen prüfen. OHG-Anteil und Kapitalgesellschaftsanteile auseinanderhalten; § 6 AStG nur nach bestätigter §-17-Eigenschaft anwenden.
  13. Spanienprüfung durchführen. Zuerst persönliche Ansässigkeit, dann den vollständigen Dreifachtest, anschließend Mitgliedsstatus, Präsenz und LIRPF-, LIS- oder IRNR-Regime.
  14. DBA zuletzt anwenden. Person und Ansässigkeit, dann Art. 5 und 7, anschließend Art. 13, Art. 22 und gegebenenfalls Art. 24 prüfen.
  15. Erklärungen und Zahlungen abstimmen. Feststellungen, persönliche Bescheide, spanische Erklärungen, Einbehalte und Entlastungsmethode betragsgleich abstimmen.

Dokumentenakte

  • Aktueller und historischer Handelsregisterauszug sowie sämtliche einschlägigen Anmeldungen.
  • Vollständiger Gesellschaftsvertrag mit allen Nachträgen.
  • Einladungen, Beschlüsse, Protokolle und Stimmenordnung.
  • Geschäftsführungs-, Vertretungs-, Prokura- und Vollmachtsakte.
  • Tätigkeits-, Wettbewerbs-, Einwilligungs-, Kenntnis- und Fristenunterlagen.
  • Gläubiger-, Schuld-, Eintritts-, Einwendungs- und Titelakte.
  • Kündigungs-, Insolvenz-, Ausschließungs- und Rechtskraftunterlagen.
  • Wohnungs-, Reise-, Tage-, Familien- und Ansässigkeitsakte.
  • Leitungsjournal sowie Einrichtungs-, Standort-, Personal- und Vertragsunterlagen.
  • Feststellungsbescheide und Korrespondenz sämtlicher beteiligter Finanzämter.
  • Gewinn-, Tätigkeits-, Darlehens-, Nutzungs- und Zahlungsakte.
  • Vollständiges Vermögens- und Beteiligungsinventar.
  • Spanische Qualifikations-, Quoten-, Präsenz-, Erklärungs- und Einbehaltsunterlagen.
  • DBA-Personen-, Ansässigkeits-, Betriebsstätten-, Gewinn-, Steuer- und Methodenakte.

26 typische Fehlerbilder

  1. „Der Gesellschafter zieht um, also zieht die OHG um.“ Person, Sitz, Geschäftsanschrift, Geschäftsleitung und Betriebsstätten müssen getrennt geprüft werden.
  2. „§ 105 HGB macht den Gesellschafter zum Träger aller OHG-Rechte.“ Die rechtsfähige OHG kann selbst Rechte und Verbindlichkeiten haben.
  3. „Rechtsfähigkeit ersetzt persönliche Haftung.“ § 105 und § 126 HGB regeln verschiedene Ebenen.
  4. „Jeder spätere Wohnortwechsel ist nach § 106 Abs. 6 HGB anzumelden.“ Der Wortlaut nennt diesen Tatbestand nicht pauschal; die konkrete Registerakte bleibt entscheidend.
  5. „§ 107 HGB ist die normale Änderungsnorm.“ Die Vorschrift betrifft optionale Eintragungen und Statuswechsel.
  6. „Eine Mehrheit genügt immer.“ Grundsätzlich ist die Zustimmung aller Stimmberechtigten nötig; Mehrheiten benötigen eine Vertragsgrundlage.
  7. „Geschäftsführung und Vertretung sind dasselbe.“ Geschäftsführung wirkt intern, Vertretung betrifft das Außenverhältnis.
  8. „Eine interne Ortsgrenze schützt automatisch gegenüber Dritten.“ Orts-, Zeit-, Geschäftsart- und Zustimmungsschranken wirken grundsätzlich nicht automatisch nach außen.
  9. „Eine Unterschrift in Spanien verlegt die Geschäftsleitung.“ Entscheidend ist der Gesamtmittelpunkt der tatsächlichen Oberleitung.
  10. „Arbeit aus Spanien verstößt immer gegen das Wettbewerbsverbot.“ Handelszweig, konkrete Tätigkeit, Beteiligungsrolle und Einwilligung sind maßgeblich.
  11. „Schadensersatz ist die einzige Wettbewerbsfolge.“ Eintritts-, Herausgabe- und Abtretungsrechte sind zusätzlich zu prüfen.
  12. „Für Wettbewerbsansprüche gilt nur eine Frist.“ Die kenntnisabhängige Drei-Monats-Frist und die Fünf-Jahres-Höchstfrist sind eigenständig.
  13. „Der Wegzug beseitigt die persönliche Haftung.“ § 126 HGB gilt unabhängig vom Wohnort.
  14. „Ein Titel gegen die OHG reicht gegen jeden Gesellschafter.“ Gesellschafts- und persönliche Titel sind zu trennen.
  15. „Der Umzug ist ein gesetzlicher Ausscheidensgrund.“ § 130 HGB nennt ihn nicht; der Gesellschaftsvertrag bleibt zu prüfen.
  16. „Die spanischen 183 Tage entscheiden den deutschen Wohnsitz.“ Art. 9 LIRPF und §§ 8 und 9 AO sind autonome Prüfungen.
  17. „Eine Privatwohnung ist automatisch eine Betriebsstätte.“ Unternehmensnutzung, Verfügung, Dauer und Tätigkeit müssen hinzutreten.
  18. „Das persönliche Wohnsitzfinanzamt ist immer das Betriebsfinanzamt.“ §§ 18 und 19 AO betreffen unterschiedliche Zuständigkeiten.
  19. „Mit dem Wegzug endet jede deutsche Einkommensteuer.“ Inländische Einkünfte, Betriebsstätten und das DBA bleiben zu prüfen.
  20. „Alle Zahlungen der OHG sind Gewinnanteile.“ Tätigkeit, Darlehen und Nutzungsüberlassung bilden eigene Komponenten.
  21. „Jedes Wirtschaftsgut des Gesellschafters ist Sonderbetriebsvermögen.“ Eigentum, Nutzung und funktionale Zuordnung müssen nachgewiesen werden.
  22. „§ 6 AStG besteuert automatisch den OHG-Anteil.“ Erfasst werden nur die dort bezeichneten §-17-Anteile.
  23. „Deutsche Transparenz bindet Spanien.“ Vor einer spanischen Zurechnung ist der vollständige Dreifachtest erforderlich.
  24. „Ein bestandener Dreifachtest beantwortet schon LIRPF, LIS und IRNR.“ Mitglied, Ansässigkeit, Quote und spanische Präsenz sind anschließend zu bestimmen.
  25. „Art. 7 DBA gilt für jede Zahlung und Veräußerung.“ Spezialartikel, die deutsche Sonderregel des § 50d Abs. 10 EStG für Sondervergütungen und Art. 13 sind getrennt zu prüfen.
  26. „Ein allgemeiner Hinweis erlaubt eine unklare Einzelfallaussage.“ Die Fallgrenze muss geklärt oder die Aussage in eine gesonderte Einzelfallprüfung überführt werden.

24 häufige Fragen

  1. Zieht die OHG mit dem Gesellschafter nach Spanien? Nein. Der persönliche Zuzug verlegt Gesellschaftssitz, Geschäftsanschrift, Leitung, Betriebsstätten und Vermögen nicht automatisch.
  2. Muss jeder spätere Wohnortwechsel angemeldet werden? § 106 Abs. 6 HGB nennt ihn nicht pauschal. Die konkrete Registerhistorie und gleichzeitig geänderte Tatbestände müssen geprüft werden.
  3. Wozu dient § 107 HGB? Zur optionalen OHG-Eintragung bestimmter Gesellschaften und zu Statuswechseln, nicht als allgemeine laufende Änderungsnorm.
  4. Bleibt der Gesellschafter persönlich haftbar? Ja. Der Zuzug beseitigt die Außenhaftung nach § 126 HGB nicht.
  5. Scheidet der Gesellschafter durch den Umzug aus? Nicht kraft § 130 HGB. Ein vertraglicher Zusatzgrund kann jedoch gesondert eingreifen.
  6. Darf der Gesellschafter von Spanien aus vertreten? Das richtet sich nach seiner konkreten Vertretungsbefugnis. Interne Geschäftsführung und steuerliche Leitung bleiben getrennte Fragen.
  7. Wirkt eine interne Ortsgrenze gegenüber Vertragspartnern? Grundsätzlich nicht; § 124 Abs. 4 HGB schützt den Rechtsverkehr vor solchen internen Beschränkungen.
  8. Ist jede Tätigkeit aus Spanien Wettbewerb? Nein. Entscheidend sind Handelszweig, konkrete Tätigkeit, Rolle und Einwilligung.
  9. Welche Folgen kann ein Wettbewerbsverstoß haben? Schadensersatz oder die gesetzlichen Eintritts-, Herausgabe- und Abtretungswahlrechte; Beschluss und Fristen müssen gesondert geprüft werden.
  10. Reicht ein Titel gegen die OHG gegen den Gesellschafter? Nein. Für den Zugriff auf Privatvermögen ist ein persönlicher Titel erforderlich.
  11. Kann ein deutscher Wohnsitz fortbestehen? Ja, wenn eine Wohnung unter den tatsächlichen Voraussetzungen des § 8 AO weiter innegehabt wird.
  12. Gilt in Deutschland ebenfalls eine 183-Tage-Regel? Nicht für die Wohnsitz- und Aufenthaltsprüfung nach §§ 8 und 9 AO; dort gelten eigene Tatbestände.
  13. Verlegt ein spanisches Homeoffice die Geschäftsleitung? Nicht automatisch. Maßgeblich ist der Mittelpunkt der gesamten geschäftlichen Oberleitung.
  14. Begründet ein Homeoffice eine Betriebsstätte? Nur wenn die Anforderungen an Einrichtung, Verfügung, Unternehmensnutzung und Dauer erfüllt sind.
  15. Wer stellt den OHG-Gewinn fest? Grundsätzlich das nach § 18 AO zuständige Betriebsfinanzamt; die persönliche Veranlagung bleibt getrennt.
  16. Endet die deutsche Besteuerung beim Wegzug? Nicht zwingend. § 49 EStG, inländische Betriebsstätten und das DBA sind weiterhin zu prüfen.
  17. Was sind Sondervergütungen? Gesondert zu prüfende Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern durch einen Mitunternehmer.
  18. Ist jeder OHG-Anteil von § 6 AStG erfasst? Nein. § 6 AStG knüpft an einen Anteil im Sinne des § 17 EStG an.
  19. Wann ist der Gesellschafter in Spanien ansässig? Wenn ein Tatbestand des Art. 9 LIRPF erfüllt ist, insbesondere der Tage-, Interessen- oder widerlegbare Familientatbestand.
  20. Wird die OHG in Spanien automatisch transparent behandelt? Nein. Zuerst muss sie den vollständigen spanischen Dreifachtest erfüllen.
  21. Wann greift IRNR Art. 38? Bei einer qualifizierten ausländischen Zurechnungseinheit mit wirtschaftlicher Tätigkeit über kontinuierlich oder gewöhnlich verfügbare Einrichtungen oder Arbeitsorte in Spanien oder über einen zum Vertragsabschluss im Namen und für Rechnung der Einheit bevollmächtigten Vertreter.
  22. Wann greift IRNR Art. 39? Bei spanischen Einkünften einer qualifizierten Einheit ohne Art.-38-Präsenz.
  23. Wer ist nach dem DBA ansässig? Zuerst wird die nationale Ansässigkeit bestimmt. Bei Doppelansässigkeit folgt die vorgeschriebene Tie-breaker-Reihenfolge.
  24. Was hilft bei einem Qualifikationskonflikt? Der Methodenartikel, fristgerechte innerstaatliche Rechtsbehelfe und gegebenenfalls das Verständigungsverfahren nach Art. 24 DBA.

Gesonderte Einzelfallprüfungen

  • Fehlen aktueller Registerauszug, Registerhistorie oder Anmeldungsakte, ist keine Aussage möglich, ob eine konkrete Anmeldung erforderlich oder entbehrlich ist.
  • Fehlen Gesellschaftsvertrag, Beschluss-, Geschäftsführungs- oder Vertretungsakte, gibt es keine Freigabe zur internen Wirksamkeit, Vertretungsmacht oder Pflichtverletzung.
  • Fehlen Wettbewerbs-, Einwilligungs-, Kenntnis- oder Fristenunterlagen, gibt es keine Anspruchs- oder Verjährungsfreigabe.
  • Fehlen Haftungs-, Eintritts-, Einwendungs- oder Titelakten, gibt es keine individuelle Haftungs- oder Vollstreckungsfreigabe.
  • Fehlen Kündigungs-, Insolvenz-, Ausschließungs- oder Vertragsunterlagen, gibt es keine Freigabe zum Ausscheiden oder dessen Zeitpunkt.
  • Fehlen Wohnungs-, Aufenthalts-, Tage- oder Familienakten, gibt es keine deutsche oder spanische Ansässigkeitsfreigabe.
  • Fehlen Leitungs-, Vollmachts-, Einrichtungs- oder Betriebsstättenakten, gibt es keine Geschäftsleitungs-, Betriebsstätten- oder Art.-7-Gewinnfreigabe.
  • Fehlen Feststellungsbescheide, Finanzamtskorrespondenz oder persönliche Steuerakten, gibt es keine Zuständigkeits-, Feststellungs- oder Veranlagungsfreigabe.
  • Fehlen Vergütungs-, Darlehens-, Nutzungs- oder Vermögensakten, gibt es keine Sondervergütungs- oder Sonderbetriebsvermögensfreigabe.
  • Fehlen Beteiligungs- und §-17-Unterlagen, gibt es keine Freigabe nach § 6 AStG.
  • Fehlen spanische Qualifikations-, Präsenz-, Quoten- oder Erklärungsakten, gibt es keine LIRPF-, LIS- oder IRNR-Freigabe.
  • Fehlen DBA-Personen-, Ansässigkeits-, Gewinnzuordnungs-, Veräußerungs- oder Methodenakten, gibt es keine DBA-, Art.-13-, Art.-22- oder Art.-24-Freigabe.
  • Fehlen die am Ereignistag geltende Normfassung oder das Übergangsrecht, ist keine Aussage für den historischen Vorgang oder Steuerzeitraum möglich.
  • Fehlt die allgemeine Grundlage für eine taggenaue Fristberechnung, darf kein konkretes Fristende genannt werden.

Rechtsstand und amtliche Quellen

Rechtsstand ist der 16. September 2026. Die deutschen und spanischen Normen wurden für diesen Stand ausgewertet. Frühere Registerakte, Beschlüsse, Haftungsereignisse, Steuerperioden, Wegzüge, Übertragungen und Veräußerungen sind nach der am jeweiligen Ereignistag geltenden Fassung einschließlich Übergangsrecht zu beurteilen.

Die Resolution der spanischen Generaldirektion für Steuern vom 6. Februar 2020 ist ab ihrer amtlichen Veröffentlichung eine bindende spanische Verwaltungsinterpretation für die mit der Anwendung der Steuern befassten Organe und Einheiten der spanischen Steuerverwaltung. Sie ist kein Gesetz und bindet deutsche Behörden oder Gerichte nicht automatisch. Das BMF-Schreiben vom 26. September 2014 beschreibt deutsche Verwaltungspraxis; es ist weder Gesetz noch eine verbindliche spanische Qualifikationsregel. Für das DBA wird die seit 1. Januar 2025 anwendbare BEPS-MLI-Fassung anhand des amtlichen synthetisierten BMF-Texts ausgewiesen. DBA-Fälle vor diesem Datum bleiben an die für Steuerart, Zeitraum und Ereignis damals anwendbare Abkommensfassung sowie deren Inkrafttretens-, Erstanwendungs- und Übergangsregeln gebunden.

S-ID Staat Norm/Dokument Locator Direkt-URL
IRNR Spanien Gesetz über die Einkommensteuer der Nichtansässigen Art. 5–6, 13, 15–18 und 34–39 Amtlicher Direkttext
LIRPF Spanien Einkommensteuergesetz für natürliche Personen Art. 9 und 86–90 Amtlicher Direkttext
DBA-DE-ES Deutschland und Spanien Amtlicher synthetisierter BMF-Text des DBA Deutschland–Spanien und des BEPS-MLI Art. 4, 5, 7, 13, 22 und 24 einschließlich MLI-Wirksamkeit ab 1. Januar 2025 Amtlicher Direkttext
LIS Spanien Körperschaftsteuergesetz Art. 6–8 Amtlicher Direkttext
DGT-2020 Spanien Resolution der Generaldirektion für Steuern vom 6. Februar 2020 Vergleichbarkeit ausländischer transparenter Einheiten Amtlicher Direkttext
BMF-2014 Deutschland BMF-Schreiben vom 26. September 2014 Personengesellschaften und DBA Amtliches Schreiben
AO-10 Deutschland Abgabenordnung § 10 AO Amtlicher Direkttext
AO-12 Deutschland Abgabenordnung § 12 AO Amtlicher Direkttext
AO-18 Deutschland Abgabenordnung § 18 AO Amtlicher Direkttext
AO-180 Deutschland Abgabenordnung § 180 AO Amtlicher Direkttext
AO-19 Deutschland Abgabenordnung § 19 AO Amtlicher Direkttext
AO-26 Deutschland Abgabenordnung § 26 AO Amtlicher Direkttext
AO-8 Deutschland Abgabenordnung § 8 AO Amtlicher Direkttext
AO-9 Deutschland Abgabenordnung § 9 AO Amtlicher Direkttext
AO-90 Deutschland Abgabenordnung § 90 AO Amtlicher Direkttext
AStG-6 Deutschland Außensteuergesetz § 6 AStG Amtlicher Direkttext
EStG-1 Deutschland Einkommensteuergesetz § 1 EStG Amtlicher Direkttext
EStG-15 Deutschland Einkommensteuergesetz § 15 EStG Amtlicher Direkttext
EStG-49 Deutschland Einkommensteuergesetz § 49 EStG Amtlicher Direkttext
GewStG-2 Deutschland Gewerbesteuergesetz § 2 GewStG Amtlicher Direkttext
HGB-105 Deutschland Handelsgesetzbuch § 105 HGB Amtlicher Direkttext
HGB-106 Deutschland Handelsgesetzbuch § 106 HGB Amtlicher Direkttext
HGB-107 Deutschland Handelsgesetzbuch § 107 HGB Amtlicher Direkttext
HGB-109 Deutschland Handelsgesetzbuch § 109 HGB Amtlicher Direkttext
HGB-116 Deutschland Handelsgesetzbuch § 116 HGB Amtlicher Direkttext
HGB-117 Deutschland Handelsgesetzbuch § 117 HGB Amtlicher Direkttext
HGB-118 Deutschland Handelsgesetzbuch § 118 HGB Amtlicher Direkttext
HGB-124 Deutschland Handelsgesetzbuch § 124 HGB Amtlicher Direkttext
HGB-126 Deutschland Handelsgesetzbuch § 126 HGB Amtlicher Direkttext
HGB-127 Deutschland Handelsgesetzbuch § 127 HGB Amtlicher Direkttext
HGB-128 Deutschland Handelsgesetzbuch § 128 HGB Amtlicher Direkttext
HGB-129 Deutschland Handelsgesetzbuch § 129 HGB Amtlicher Direkttext
HGB-130 Deutschland Handelsgesetzbuch § 130 HGB Amtlicher Direkttext

Ergänzende amtliche Quellen