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BsGaV | Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 25. Februar 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 7 Min.

Kurz & klar

Die BsGaV regelt aus deutscher Steuersicht, wie Gewinne zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte abgegrenzt werden. Maßgeblich sind Funktionen, Vermögenswerte, Chancen, Risiken, Dotationskapital und fremdübliche interne Beziehungen. Bei einer Betriebsstätte in Spanien müssen zusätzlich das DBA Deutschland–Spanien, spanisches Recht und eine fristgerechte Hilfs- und Nebenrechnung geprüft werden.

Eine Betriebsstätte gehört rechtlich zum Gesamtunternehmen, wird für die grenzüberschreitende Gewinnaufteilung steuerlich jedoch weitgehend verselbständigt. Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) konkretisiert dafür den deutschen Fremdvergleichsgrundsatz. Bei einem internationalen Sachverhalt sind das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen und das Recht des Betriebsstättenstaats zusätzlich zu prüfen.

Was regelt die BsGaV bei Betriebsstätten in Spanien?

Die BsGaV konkretisiert § 1 Absatz 5 Außensteuergesetz (AStG) für die deutsche steuerliche Einkünfteabgrenzung zwischen einem Unternehmen und seiner inländischen oder ausländischen Betriebsstätte. Sie beantwortet damit, welcher Ergebnisanteil aus deutscher Sicht der Betriebsstätte und welcher dem übrigen Unternehmen zuzuordnen ist.

Die Verordnung entscheidet nicht, ob im konkreten Fall überhaupt eine Betriebsstätte besteht. Diese Frage ist vorgelagert nach dem innerstaatlichen Recht und dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Erst danach folgt die Gewinnaufteilung.

Ebenso wenig bestimmt die BsGaV allein und abschließend die Besteuerung im anderen Staat. Bei einer spanischen Betriebsstätte müssen neben der deutschen Einkünfteabgrenzung das DBA Deutschland–Spanien, das spanische Recht und die tatsächliche Behandlung durch Spanien berücksichtigt werden.

Was bedeutet der Authorized OECD Approach für eine Betriebsstätte in Spanien?

§ 1 Absatz 5 AStG behandelt eine Betriebsstätte für den Fremdvergleich grundsätzlich wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen. Diese Selbständigkeitsfiktion gilt jedoch nur, soweit die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Gesamtunternehmen keine andere Behandlung erfordert.

Der Authorized OECD Approach dient damit als methodischer Ausgangspunkt: Die tatsächliche Tätigkeit der Betriebsstätte wird untersucht und anschließend so abgegrenzt, als hätte sie unter vergleichbaren Bedingungen mit einem unabhängigen Unternehmen gehandelt. Eine Betriebsstätte wird dadurch nicht zu einer zivilrechtlich selbständigen Gesellschaft.

Das BMF-Schreiben zu den Verwaltungsgrundsätzen Betriebsstättengewinnaufteilung erläutert die Anwendung von § 1 Absatz 5 AStG und der BsGaV auf inländische und ausländische Betriebsstätten. Es ist eine Verwaltungsanweisung; Gesetz, Verordnung und DBA bleiben die maßgeblichen Rechtsgrundlagen.

Wie funktioniert die Betriebsstättengewinnaufteilung Spanien in zwei Schritten?

Die Gewinnabgrenzung folgt einer sachverhaltsbezogenen Zuordnungs- und Bewertungslogik. Eine reine Kostenstellenrechnung reicht nicht aus, weil die tatsächlichen Funktionen und Verhältnisse entscheidend sind.

Schritt Prüfungsinhalt
1. Zuordnung Personalfunktionen, benötigte Vermögenswerte, daraus übernommene Chancen und Risiken sowie angemessenes Dotationskapital werden der Betriebsstätte nach den tatsächlichen Verhältnissen zugeordnet.
2. Bewertung Auf Grundlage der Zuordnung werden Art und Bedingungen der anzunehmenden Beziehungen zwischen Betriebsstätte und übrigem Unternehmen bestimmt und fremdvergleichskonform bewertet.

Warum stehen Personalfunktionen am Anfang?

Die Personalfunktionen zeigen, welche Tätigkeiten tatsächlich in der Betriebsstätte und welche im übrigen Unternehmen ausgeübt werden. Daran knüpft die Zuordnung der für diese Tätigkeiten benötigten Vermögenswerte sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken an.

Die Analyse muss den realen Geschäftsablauf abbilden. Organigramme, Kontenzuordnungen oder interne Bezeichnungen können Hinweise geben, ersetzen aber nicht die Feststellung, wer welche Tätigkeit tatsächlich ausübt und welche wirtschaftlichen Folgen damit verbunden sind.

Wozu dient die Vergleichbarkeitsanalyse?

Nach der Funktions- und Risikoanalyse ist zu prüfen, unter welchen Bedingungen unabhängige Unternehmen vergleichbare Beziehungen ausgestaltet hätten. Auf dieser Grundlage werden Art und Bedingungen der internen Vorgänge sowie die geeignete Verrechnungspreismethode bestimmt. Eine pauschale Methode oder ein pauschaler Aufschlag passt deshalb nicht automatisch auf jede Leistungsbeziehung.

Was sind anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen?

Stammhaus und Betriebsstätte sind Teile desselben Unternehmens und schließen miteinander keine gewöhnlichen Verträge wie zwei rechtlich selbständige Gesellschaften. Für die steuerliche Gewinnabgrenzung werden bestimmte interne Vorgänge dennoch als anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen modelliert.

Ausgangspunkt ist die zuvor durchgeführte Zuordnung. Ergibt sich daraus ein interner Vorgang zwischen Betriebsstätte und übrigem Unternehmen, werden Art und Bedingungen dieser angenommenen Beziehung bestimmt. Anschließend sind fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise anzusetzen.

Die Reihenfolge ist wichtig: Erst werden Funktionen, Vermögenswerte, Chancen und Risiken anhand der tatsächlichen Verhältnisse zugeordnet. Danach wird geprüft, welche angenommene Beziehung daraus folgt und wie unabhängige Unternehmen sie bepreist hätten. Eine vorab festgelegte interne Vergütung darf die Funktionsanalyse nicht ersetzen.

Was ist bei der BsGaV für Mallorca-Betriebsstätten zu dokumentieren?

Für die Betriebsstätte ist eine Hilfs- und Nebenrechnung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres aufzustellen, während des Jahres fortzuschreiben und auf das Ende des Wirtschaftsjahres abzuschließen. Diese Stichtage sind von der Erstellungsfrist zu unterscheiden: Spätestens bei Abgabe der Steuererklärung, in der die Betriebsstätteneinkünfte zu berücksichtigen sind, muss sie vorliegen (§ 3 Abs. 1 BsGaV; BMF, VWG BsGa, Rn. 51–52).

Die konkrete Erklärungspflicht und Abgabefrist sind für den jeweiligen Steuerpflichtigen gesondert festzustellen. Bei Begründung einer Betriebsstätte ist die erste Hilfs- und Nebenrechnung auf diesen Zeitpunkt zu erstellen; bei Beendigung ist sie auf den Beendigungszeitpunkt abzuschließen (§ 3 Abs. 4 BsGaV; BMF, VWG BsGa, Rn. 64 und 68).

Die Hilfs- und Nebenrechnung erfasst insbesondere:

  • die der Betriebsstätte zugeordneten Vermögenswerte,
  • das angemessene Dotationskapital und die übrigen Passivposten,
  • die mit diesen Positionen verbundenen Einnahmen und Ausgaben sowie
  • fiktive Einnahmen und Ausgaben aus anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen.

Die zugrunde liegende Zuordnung ist in den einschlägigen Verrechnungspreisaufzeichnungen zu begründen. Dafür sollten Funktionen, Entscheidungsträger, genutzte Vermögenswerte, übernommene Chancen und Risiken sowie die Herleitung der internen Bedingungen konsistent dokumentiert sein.

Wie wirken BsGaV und DBA Deutschland–Spanien zusammen?

Artikel 7 des DBA Deutschland–Spanien erlaubt dem anderen Staat die Besteuerung von Unternehmensgewinnen nur insoweit, als sie einer dort gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können. Der Betriebsstätte werden grundsätzlich die Gewinne zugerechnet, die sie bei gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges und unabhängiges Unternehmen erzielt hätte.

Damit stehen zwei Prüfungen nebeneinander: Das DBA begrenzt und verteilt Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und Spanien, während § 1 Absatz 5 AStG und die BsGaV die deutsche innerstaatliche Gewinnabgrenzung konkretisieren. Artikel 7 des DBA übernimmt den vollständigen AOA nicht; Protokoll III sieht lediglich die Prüfung einer entsprechenden Anpassung vor. Insbesondere bleibt der Aufwandsabzug nach Artikel 7 Absatz 3 zu beachten. Eine nach deutschem Recht angesetzte fiktive interne Vergütung wird deshalb nicht allein durch den Verweis auf den AOA auch abkommensrechtlich anerkannt.

§ 1 Absatz 5 AStG enthält für einen geltend gemachten Widerspruch zum DBA eine besondere Vorrangregel. Sie greift nicht automatisch. Erforderlich sind Nachweise, dass der andere Staat sein Besteuerungsrecht nach dem Abkommen ausübt und dass die Anwendung der deutschen Regelung sonst zu einer Doppelbesteuerung führen würde.

Wie gehen Unternehmen bei der Gewinnabgrenzung praktisch vor?

  1. Betriebsstätte prüfen: Zuerst feststellen, ob nach innerstaatlichem Recht und DBA eine Betriebsstätte vorliegt.
  2. Tatsachen aufnehmen: Tätigkeiten, Personal, Entscheidungswege, Vermögenswerte, Chancen und Risiken vollständig erfassen.
  3. Zuordnung vornehmen: Personalfunktionen und die daran anknüpfenden Positionen sachverhaltsbezogen zwischen Betriebsstätte und übrigem Unternehmen abgrenzen.
  4. Interne Beziehungen bestimmen: Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen identifizieren und ihre Bedingungen fremdvergleichskonform bewerten.
  5. Hilfsrechnung führen: Anfangsbestand, laufende Veränderungen und Jahresabschluss der Hilfs- und Nebenrechnung dokumentieren.
  6. DBA-Abgleich durchführen: Deutsche Zuordnung, spanische Besteuerung und abkommensrechtliche Gewinnzurechnung miteinander vergleichen.
  7. Doppelbesteuerungsrisiko belegen: Bei einem geltend gemachten DBA-Widerspruch die tatsächliche Besteuerung im anderen Staat und die sonst entstehende Doppelbesteuerung nachweisbar machen.

Welche typischen Fehler sollten Sie vermeiden?

  • Die Betriebsstätte voraussetzen: Die BsGaV begründet keine Betriebsstätte; deren Bestehen ist vorab zu prüfen.
  • Nur Kosten verteilen: Eine formale Kostenstellenzuordnung ersetzt keine Funktions- und Risikoanalyse.
  • Pauschal bepreisen: Art, Vergleichbarkeit und Preis der angenommenen Beziehung hängen vom konkreten Sachverhalt ab.
  • Stichtag und Erstellungsfrist verwechseln: Die Hilfsrechnung bildet den Jahresanfang, die laufenden Veränderungen und das Jahresende ab und muss spätestens bei Abgabe der einschlägigen Steuererklärung erstellt sein. Die zugrunde liegenden laufenden Aufzeichnungspflichten bleiben bestehen.
  • Deutsches Ergebnis mit spanischem Ergebnis gleichsetzen: Das spanische Recht und die tatsächliche Besteuerung sind gesondert zu prüfen.
  • DBA-Vorrang automatisch annehmen: Die besondere Regel des § 1 Absatz 5 AStG verlangt konkrete Nachweise.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die BsGaV nur für ausländische Betriebsstätten?

Nein. Das BMF erläutert ihre Anwendung zusammen mit § 1 Absatz 5 AStG ausdrücklich für inländische und ausländische Betriebsstätten. Bei einer spanischen Betriebsstätte geht es um die deutsche Seite der grenzüberschreitenden Einkünfteabgrenzung.

Macht die BsGaV eine Betriebsstätte zu einem rechtlich eigenen Unternehmen?

Nein. Sie behandelt die Betriebsstätte für den Fremdvergleich grundsätzlich wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen, soweit die Zugehörigkeit zum Gesamtunternehmen keine andere Behandlung erfordert. Die rechtliche Einheit bleibt bestehen.

Genügt eine interne Kostenstellenrechnung?

Nein. Maßgeblich sind die tatsächlichen Personalfunktionen, Vermögenswerte, Chancen und Risiken. Auf dieser Grundlage folgen Vergleichbarkeitsanalyse, angenommene Beziehungen und fremdübliche Preise.

Wann muss die Hilfs- und Nebenrechnung vorliegen?

Sie ist auf den Beginn des Wirtschaftsjahres aufzustellen, laufend fortzuschreiben und auf das Jahresende abzuschließen. Spätestens bei Abgabe der Steuererklärung, in der die Betriebsstätteneinkünfte berücksichtigt werden, muss sie erstellt sein. Anfang und Ende des Wirtschaftsjahres bezeichnen dabei die Bezugsstichtage.

Verhindert die BsGaV automatisch eine Doppelbesteuerung?

Nein. Die deutsche Gewinnabgrenzung muss mit dem DBA, dem spanischen Recht und der tatsächlichen Besteuerung abgeglichen werden. Für einen geltend gemachten DBA-Widerspruch verlangt § 1 Absatz 5 AStG konkrete Nachweise.

Quellen