SteuerPedia
01
Offene Forderungen, Rückstellungen und Anzahlungen nach der Betriebsverlagerung
Offene Forderungen, Rückstellungen und Anzahlungen verschwinden bei einer Betriebsverlagerung nicht und wechseln auch nicht allein wegen einer neuen Anschrift den Rechtsträger. Ihre Behandlung hängt davon ab, ob derselbe Betrieb fortgeführt, eine Betriebsstätte verlagert, der Betrieb verkauft, aufgegeben oder in eine spanische S.L. eingebracht wird. Zusätzlich sind Zivilrecht, EÜR oder Bilanz, Umsatzsteuer und die deutsch-spanische Betriebsstättenzurechnung getrennt zu prüfen.
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02
Gewerbeanmeldung, Kammer und Berufsregister nach einer Betriebsverlagerung
Eine Betriebsverlagerung wird nicht mit einer einzigen Abmeldung erledigt. Gewerbebehörde, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Handelsregister und berufsrechtliche Register knüpfen an unterschiedliche Tatbestände an; hinzu kommen bei einem Wechsel nach Spanien eigene Zensus-, Tätigkeits- und gegebenenfalls Anerkennungsverfahren. Entscheidend ist, ob derselbe Rechtsträger nur seinen Ort ändert, eine deutsche Niederlassung fortbesteht oder Tätigkeit und Vermögen auf einen neuen Rechtsträger übergehen.
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03
Deutsche Steuerkonten, Betriebsnummern und Vollmachten nach dem Wegzug
Beim Wegzug nach Spanien verschwindet die deutsche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verfahrenshistorie nicht. Für jede Nummer und jede Vollmacht ist getrennt zu prüfen, welchem Rechtsträger, welchem Steuerfall oder welchem Beschäftigungsbetrieb sie zugeordnet ist und ob nur Stammdaten geändert, eine neue Kennung beantragt oder ein Datensatz beendet werden muss. Besonders fehleranfällig ist die Annahme, eine neue spanische Gesellschaft könne deutsche Kennzeichen des bisherigen Einzelbetriebs übernehmen.
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04
Deutsche Gewerbesteuererklärung bei fortbestehender Betriebsstätte
Ein persönlicher Wegzug nach Spanien beendet die deutsche Gewerbesteuer nicht automatisch. Bleibt in Deutschland eine Betriebsstätte bestehen, sind ihr Gewinn, Hinzurechnungen, Kürzungen und gegebenenfalls Anteile für mehrere Gemeinden zuzuordnen; erst danach lässt sich die Gewerbesteuererklärung richtig erstellen. Entscheidend sind die tatsächlichen Funktionen und Entscheidungsabläufe, nicht allein Meldeadresse, Briefkopf oder Vertragstext.
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