SteuerPedia
01
Betriebliche Entstrickung nach § 4 EStG
Betriebliche Entstrickung bedeutet, dass Deutschland stille Reserven eines Wirtschaftsguts besteuert, weil sein Besteuerungsrecht an einem späteren Veräußerungs- oder Nutzungsgewinn ausgeschlossen oder beschränkt wird. Beim Umzug eines Einzelunternehmers oder Freiberuflers nach Spanien kommt es nicht auf die private Adresse allein an, sondern auf Wirtschaftsgüter, Funktionen, Betriebsstätten, Verträge und den genauen Zeitpunkt ihrer steuerlichen Neuzuordnung. Werden sämtliche Wirtschaftsgüter eines Betriebs oder Teilbetriebs erfasst, gelten andere Regeln als bei einem einzelnen Wirtschaftsgut.
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02
Ausgleichsposten nach § 4g EStG
Der Ausgleichsposten nach § 4g EStG verteilt einen betrieblichen Entstrickungsgewinn aus einem einzelnen Wirtschaftsgut grundsätzlich auf fünf Wirtschaftsjahre. Er beseitigt die Entstrickung nicht und greift weder automatisch bei jedem Wegzug nach Spanien noch bei der Verlagerung eines ganzen Betriebs. Entscheidend sind das betroffene Wirtschaftsgut, die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts, der begünstigte Zielstaat, ein unwiderruflicher Antrag und das Ausbleiben vorzeitiger Auflösungsereignisse.
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