Kurz & klar
Wer in Spanien lebt, aber deutsche Einkünfte erzielt, kann auf Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG wie unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dafür müssen alternativ die 90-Prozent-Grenze oder die Grenze der nicht deutschen Einkünfte eingehalten und diese Einkünfte durch die zuständige spanische Steuerbehörde bescheinigt werden.
Die Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag Deutschland kann für Menschen mit Wohnsitz in Spanien relevant sein, die deutsche Einkünfte erzielen. § 1 Absatz 3 EStG ermöglicht auf Antrag eine Behandlung nach den Regeln für unbeschränkt Steuerpflichtige, obwohl in Deutschland weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Entscheidend sind die Art und Verteilung der Jahreseinkünfte sowie ein amtlicher Nachweis aus Spanien.
Wann greift die Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag Deutschland bei Wohnsitz in Spanien?
Der Grundtatbestand richtet sich an natürliche Personen ohne deutschen Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sie müssen inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. Für diesen Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG verlangt das Gesetz keine bestimmte Staatsangehörigkeit. Besondere Regeln für Ehegatten knüpfen dagegen zusätzlich an die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates an.
Zu den persönlichen Voraussetzungen kommt eine von zwei alternativen Einkunftsgrenzen:
| Prüfweg | Voraussetzung |
|---|---|
| Relative Grenze | Mindestens 90 Prozent der Jahreseinkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer. |
| Absolute Grenze | Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen den maßgeblichen Grundfreibetrag nicht. |
Es genügt, wenn eine der beiden Grenzen eingehalten wird. Sie sind keine kumulativen Bedingungen. Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt der maßgebliche Grundfreibetrag 12.348 Euro. Bei einem Wohnsitz in Spanien wird diese absolute Grenze nach der geltenden Ländergruppeneinteilung in voller Höhe angesetzt, weil Spanien zur Gruppe 1 gehört.
Wie wird die 90-Prozent-Grenze berechnet?
Ausgangspunkt ist nicht die Summe der Einnahmen oder Bruttozuflüsse. Zunächst werden sämtliche Jahreseinkünfte nach deutschem Einkommensteuerrecht ermittelt. Dieses Welteinkommen wird anschließend danach aufgeteilt, welcher Teil der deutschen Einkommensteuer unterliegt und welcher Teil nicht. Erst aus dieser Aufteilung ergibt sich, ob die relative Grenze von mindestens 90 Prozent erfüllt ist.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten reicht es daher nicht, nur den deutschen Steuerbescheid oder deutsche Zahlungseingänge zu betrachten. Auch in Spanien oder einem weiteren Staat erzielte Einkünfte müssen für die Grenzprüfung nach den deutschen Regeln bestimmt werden. Unterschiedliche nationale Einkunftsbegriffe können dazu führen, dass ein ausländischer Steuerbetrag nicht ohne Weiteres in die deutsche Prüfung übernommen werden kann.
Wie wirken abkommensrechtlich begrenzte deutsche Einkünfte?
Eine Besonderheit betrifft inländische Einkünfte, bei denen ein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht der Höhe nach begrenzt. Solche Einkünfte gelten für beide Wesentlichkeitsgrenzen als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt die abstrakte Begrenzung durch das Abkommen; es kommt nicht darauf an, ob die Höchstgrenze im konkreten Steuerbescheid tatsächlich erreicht wird.
Nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte bleiben ausnahmsweise außer Ansatz, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Sie werden im Ausland nicht besteuert, und vergleichbare Einkünfte wären in Deutschland steuerfrei. Eine bloße Nichtbesteuerung in Spanien genügt deshalb nicht.
Was bedeutet der Antrag für Grundfreibetrag und Tarif?
Bei erfolgreichem Antrag gilt für die deutschen Einkünfte grundsätzlich der Tarif für unbeschränkt Steuerpflichtige einschließlich des Grundfreibetrags. Ohne erfolgreichen Antrag bleibt die Person mit ihren inländischen Einkünften grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig. § 50 EStG erhöht dann das zu versteuernde Einkommen grundsätzlich um den Grundfreibetrag und schließt zahlreiche persönliche Abzüge und Freibeträge aus; gesetzliche Ausnahmen müssen gesondert geprüft werden.
Bei einem Wohnsitz auf Mallorca eröffnet die Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag Deutschland damit nicht pauschal alle denkbaren Steuervergünstigungen. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und andere Vorteile gelten nur, wenn ihre jeweiligen gesetzlichen Einzelvoraussetzungen erfüllt sind.
Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte werden durch den Antrag nicht Teil der deutschen Bemessungsgrundlage. Sie unterliegen jedoch grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt. Dadurch können sie den Steuersatz beeinflussen, der auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird. Gesetzliche Ausnahmen für bestimmte Einkünfte bleiben vorbehalten.
Welche Unterlagen braucht § 1 Absatz 3 EStG Spanien?
Die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte muss durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden. Bei einem Wohnsitz in Spanien ist die sachlich zuständige spanische Steuerbehörde maßgeblich. Der Bundesfinanzhof behandelt diese Bescheinigung als materielle Voraussetzung des Antrags und nicht lediglich als ein beliebig ersetzbares Beweismittel.
Der Nachweis ist grundsätzlich selbst dann erforderlich, wenn im betreffenden Jahr keine nicht deutschen Einkünfte erzielt wurden. In diesem Fall muss die Behörde die Einkünftehöhe mit null bescheinigen. Eine eigene Erklärung des Steuerpflichtigen ersetzt diese sogenannte Nullbescheinigung grundsätzlich nicht.
Das Gesetz schreibt keinen bestimmten deutschen Vordruck vor. Eine anders gestaltete amtliche Bescheinigung kann genügen, wenn sie für das betreffende Jahr die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ausweist. Eine reine Ansässigkeitsbescheinigung oder eine allgemeine Bestätigung der spanischen Steuerpflicht ohne Einkünftebetrag erfüllt diese Anforderung nicht.
Wie wird der Antrag in Deutschland gestellt?
Die Behandlung nach § 1 Absatz 3 EStG erfolgt nicht automatisch. Bei Arbeitnehmern wird der Antrag auf Veranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt. Wird dabei zusätzlich die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig beantragt, ist nach der besonderen Zuständigkeitsregel das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig. Bei anderen Einkunftsarten oder Sonderzuständigkeiten muss das zuständige Finanzamt gesondert bestimmt werden.
Ein gesetzlich vorgesehener Steuerabzug nach § 50a EStG entfällt durch den Antrag nicht. Der Abzug ist ungeachtet der Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 vorzunehmen. Ob die einbehaltene Steuer später angerechnet oder erstattet werden kann, ist davon getrennt im Veranlagungs- oder Entlastungsverfahren zu prüfen.
Für die praktische Vorbereitung sollten die deutschen und nicht deutschen Einkünfte des gesamten Kalenderjahres nach den deutschen Einkunftsregeln geordnet, mögliche DBA-Begrenzungen gekennzeichnet und die amtliche spanische Bescheinigung eingeholt werden. Erst danach lassen sich relative und absolute Grenze belastbar gegenüberstellen.
Kann ein in Spanien lebender Ehegatte einbezogen werden?
Eine Zusammenveranlagung folgt nicht automatisch aus dem Antrag. Die ergänzende Regel des § 1a EStG setzt zunächst voraus, dass die nach § 1 Absatz 3 behandelte Person Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates ist. Ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ohne deutschen Wohnsitz kann für die Ehegattenveranlagung auf Antrag einbezogen werden, wenn er in einem EU- oder EWR-Staat wohnt. Spanien erfüllt die Wohnsitzvoraussetzung, ersetzt aber weder die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung noch die übrigen Bedingungen.
Wird der Ehegatte nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG einbezogen, werden für die 90-Prozent- oder Betragsprüfung die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet. Zugleich verdoppelt sich der maßgebliche Grundfreibetrag. Für 2026 ergibt sich damit eine absolute Grenze von 24.696 Euro; bei Wohnsitz in Spanien gilt sie nach der Ländergruppe 1 in voller Höhe.
Zusätzlich müssen die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere eine wirksame Ehe, das Nicht-dauernd-Getrenntleben und die Wahl der Zusammenveranlagung. Der Antrag nach § 1 Absatz 3 allein führt daher weder automatisch zur Einbeziehung des Ehegatten noch zum Splittingtarif.
Was ändert der Antrag am DBA Deutschland–Spanien?
Der Antrag verändert weder die abkommensrechtliche Ansässigkeit in Spanien noch die Verteilung der Besteuerungsrechte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Für jede Einkunftsart ist zuerst zu klären, ob Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht besteuern darf und ob das DBA dieses Recht bestätigt, ausschließt oder begrenzt. Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht ist keine Wahl des Ansässigkeitsstaates.
Was gilt für Arbeitslohn?
Bei einer in Spanien ansässigen Person darf Deutschland Arbeitslohn grundsätzlich besteuern, soweit die Arbeit in Deutschland ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht verbleibt jedoch bei Spanien, wenn die drei Voraussetzungen der 183-Tage-Regel gemeinsam erfüllt sind: Der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat überschreitet die abkommensrechtliche Grenze nicht, der Arbeitgeber ist dort nicht ansässig und die Vergütung wird nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen. Für öffentlichen Dienst, Organvergütungen, Künstler, Sportler und internationalen Verkehr bestehen gesonderte DBA-Regeln.
Was gilt für deutsche Renten und Ruhegehälter?
Deutsche Ruhegehälter und Renten einer in Spanien ansässigen Person sind nach dem DBA grundsätzlich nur in Spanien steuerbar. Für Leistungen nach deutschem Sozialversicherungsrecht enthält das Abkommen eine begrenzte Ausnahme: Bei einem anspruchsbegründenden Ereignis von 2015 bis 2029 kann Deutschland zusätzlich bis zu 5 Prozent, ab 2030 bis zu 10 Prozent des Bruttobetrags besteuern. Weitere Sonderfälle sind separat geregelt.
Soweit Deutschland Einkünfte nach dem DBA besteuern darf, vermeidet Spanien die Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Anrechnung der in Deutschland gezahlten Einkommensteuer. Die Anrechnung ist auf den spanischen Steueranteil begrenzt, der auf diese Einkünfte entfällt; zusätzlich gelten die spanischen innerstaatlichen Vorschriften.
Welche Prüfreihenfolge ist sinnvoll?
- Feststellen, ob in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt besteht und welche inländischen Einkünfte nach § 49 EStG vorliegen.
- Für jede Einkunftsart das deutsche Besteuerungsrecht einschließlich möglicher DBA-Begrenzungen bestimmen.
- Sämtliche Jahreseinkünfte nach deutschem Einkommensteuerrecht ermitteln und in deutsche sowie nicht deutsche Einkünfte aufteilen.
- Die 90-Prozent-Grenze und alternativ die absolute Grenze von 12.348 Euro für 2026 prüfen.
- Die spanische Behördenbescheinigung mit dem erforderlichen Einkünftebetrag beschaffen.
- Auswirkungen auf Tarif, Progressionsvorbehalt, Steuerabzug und gegebenenfalls Ehegattenveranlagung getrennt beurteilen.
Diese Reihenfolge verhindert insbesondere, dass die deutsche Antragsbehandlung mit der spanischen Ansässigkeit oder mit der abkommensrechtlichen Zuweisung einzelner Einkünfte verwechselt wird.
Häufige Fragen (FAQ)
Müssen die 90-Prozent-Grenze und die Grundfreibetragsgrenze gleichzeitig erfüllt sein?
Nein. Die beiden Grenzen sind Alternativen. Der Antrag kann die Einkunftsvoraussetzung erfüllen, wenn entweder mindestens 90 Prozent der Jahreseinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht deutschen Einkünfte den maßgeblichen Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Ist für den Antrag eine deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich?
Nein. Der Grundtatbestand des § 1 Absatz 3 EStG enthält keine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung. Für die ergänzende Einbeziehung eines Ehegatten nach § 1a gelten dagegen zusätzliche EU- oder EWR-Voraussetzungen.
Brauche ich auch ohne ausländische Einkünfte eine Behördenbescheinigung?
Grundsätzlich ja. Wenn keine nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte erzielt wurden, muss die zuständige ausländische Steuerbehörde die Einkünftehöhe mit null bescheinigen.
Werden spanische Einkünfte durch den Antrag in Deutschland besteuert?
Nicht allein durch den Antrag. Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte werden nicht in die deutsche Bemessungsgrundlage aufgenommen, können aber grundsätzlich über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz beeinflussen.
Ermöglicht der Antrag automatisch eine Zusammenveranlagung?
Nein. Dafür müssen zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 1a und 26 EStG erfüllt sein, insbesondere die einschlägigen EU- oder EWR-Bedingungen, eine wirksame Ehe, das Nicht-dauernd-Getrenntleben und die Wahl der Zusammenveranlagung.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Einkommensteuergesetz, konsolidierte Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Finanzen, Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-12-02-beruecks-auslaendischer-verhaeltnisse.pdf?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. September 2010, I R 80/09: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201010361/, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Oktober 2023, I R 37/20: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202450017/, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesgesetzblatt / Bundesministerium der Finanzen, DBA Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2012-01-20-Spanien-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1, abgerufen im Juli 2026.
