Kurz & klar
Ob Grundfreibetrag, Sonderausgaben und weitere Abzüge in Deutschland berücksichtigt werden, hängt zuerst von der persönlichen Steuerpflicht ab. Bei unbeschränkter Steuerpflicht gilt grundsätzlich der reguläre Tarif; der Grundfreibetrag beträgt für 2026 12.348 Euro. Bei bloß beschränkter Steuerpflicht wird das zu versteuernde Einkommen für die Tarifberechnung grundsätzlich um den Grundfreibetrag erhöht und zahlreiche persönliche Abzüge sind ausgeschlossen, während wirtschaftlich mit deutschen Einkünften verbundene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar bleiben. Ein Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG kann zur Behandlung wie unbeschränkt steuerpflichtig führen, wenn die 90-Prozent- oder Einkünftegrenze und der amtliche Auslandsnachweis erfüllt sind.
Der Begriff „Auslandswohnsitz“ beantwortet die deutsche Abzugsfrage noch nicht. Eine Person kann in Spanien wohnen und zugleich eine in Deutschland verfügbare Wohnung behalten, im Wegzugsjahr zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht wechseln oder ohne deutschen Wohnsitz einen Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG stellen. Erst der richtige Status zeigt, ob der Grundfreibetrag normal wirkt, ob persönliche Sonderausgaben zugänglich sind und welche Kosten nur den deutschen Einkünften zugeordnet werden dürfen.
Das Wichtigste im Überblick
- Zuerst den Steuerstatus klären. Deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt führt grundsätzlich zur unbeschränkten Steuerpflicht; ohne beides greift bei deutschen Einkünften regelmäßig die beschränkte Steuerpflicht.
- Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 Euro. Er ist Teil des deutschen Einkommensteuertarifs, kein pauschaler Abzug von jeder Einnahme.
- Beschränkt Steuerpflichtige erhalten ihn grundsätzlich nicht in normaler Weise. § 50 EStG erhöht für die Tarifberechnung das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag; für deutsche Arbeitnehmereinkünfte besteht eine begrenzte Sonderregel.
- Kosten der Einkunftsquelle bleiben von persönlichen Abzügen zu unterscheiden. Betriebsausgaben und Werbungskosten können bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit deutschen Einkünften abziehbar sein, auch wenn die Person in Spanien lebt.
- Viele Sonderausgaben und persönliche Vergünstigungen sind bei bloß beschränkter Steuerpflicht ausgeschlossen. Bestimmte Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern und Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen sind gesetzliche Ausnahmen.
- § 1 Absatz 3 EStG ist ein Antrag, kein Automatismus. Er verlangt deutsche Einkünfte nach § 49 EStG, die 90-Prozent- oder Einkünftegrenze und eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Steuerbehörde.
- Der Antrag macht ausländische Einkünfte nicht zu deutschen steuerpflichtigen Einkünften. Sie können aber für Schwellen und Progressionsvorbehalt relevant sein.
- Im Wegzugsjahr gibt es keinen zeitanteiligen Grundfreibetrag allein wegen des Umzugs. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer; ausländische Einkünfte der nicht unbeschränkten Phase können den Steuersatz beeinflussen.
1. Die Statusprüfung steht vor jeder Abzugsprüfung
Deutsches innerstaatliches Recht
Nach § 1 Absatz 1 EStG ist eine natürliche Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt eine tatsächlich verfügbare Wohnung voraus, die beibehalten und benutzt werden soll. Ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO richtet sich nach Dauer und Umständen des Aufenthalts. Melderechtliche Abmeldung, Eigentum oder eine einzelne Tageszahl ersetzen diese Tatsachenprüfung nicht.
Fehlen deutscher Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt, besteht nach § 1 Absatz 4 EStG nur dann beschränkte Steuerpflicht, wenn inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Der Wohnsitz in Spanien allein erzeugt keine deutsche Steuer; die deutsche Quelle muss zusätzlich gesetzlich erfasst sein.
Spanien und das DBA
Spanien prüft die steuerliche Ansässigkeit nach Artikel 9 der Ley 35/2006 anhand mehrerer Anknüpfungen: mehr als 183 Aufenthaltstage im Kalenderjahr, Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen und eine widerlegbare Familienvermutung. Beanspruchen beide Staaten innerstaatlich Ansässigkeit, entscheidet Artikel 4 DBA stufenweise über die Abkommensansässigkeit.
Diese DBA-Entscheidung verteilt Besteuerungsrechte, ersetzt aber nicht die deutsche Statusprüfung. Eine Person kann innerstaatlich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein und nach dem DBA als in Spanien ansässig gelten. Dann bleiben deutsche Abzüge nach dem deutschen Status zu ermitteln; Deutschland darf aber nur innerhalb seiner abkommensrechtlichen Besteuerungsrechte zugreifen. Bei spanischer Abkommensansässigkeit rechnet grundsätzlich Spanien die abkommensgemäß erhobene deutsche Steuer nach Artikel 22 Absatz 1 DBA bis zum dort bestimmten Höchstbetrag an.
2. Drei Grundmodelle für Grundfreibetrag und Abzüge
| Modell | Persönliche Ausgangslage | Grundfreibetrag | Persönliche Abzüge |
|---|---|---|---|
| Volle unbeschränkte Steuerpflicht | deutscher Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt | regulär im Tarif | grundsätzlich nach allgemeinen Vorschriften |
| Beschränkte Steuerpflicht | kein deutscher Wohnsitz/Aufenthalt, aber §-49-Einkünfte | grundsätzlich durch Hinzurechnung neutralisiert | § 50 EStG schließt viele Abzüge aus; einzelne Ausnahmen |
| Behandlung nach § 1 Absatz 3 EStG | Antrag, §-49-Einkünfte und Schwellentest erfüllt | regulär im Tarif | weitgehend wie unbeschränkt steuerpflichtig, aber nur deutsche Einkünfte werden besteuert; Sondergrenzen bleiben |
Die Modelle dürfen nicht nach dem wirtschaftlich günstigsten Ergebnis frei gewählt werden. Das erste folgt aus Tatsachen. Das zweite greift kraft Gesetzes, wenn nur beschränkte Steuerpflicht besteht. Das dritte verlangt einen wirksamen Antrag und vollständig nachgewiesene Voraussetzungen.
3. Grundfreibetrag: Funktion und Betrag 2026
§ 32a Absatz 1 EStG bestimmt für den Veranlagungszeitraum 2026 einen Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen beträgt die tarifliche Einkommensteuer im Grundtarif null. Der Grundfreibetrag ist daher weder ein Freibetrag je Einkunftsquelle noch eine Auszahlung. Betriebseinnahmen, Mieteinnahmen oder Arbeitslohn werden zunächst um die jeweils zulässigen Kosten und anschließend um die zulässigen persönlichen Abzüge vermindert; erst das daraus entstehende zu versteuernde Einkommen trifft auf den Tarif.
Für Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, berechnet § 32a Absatz 5 EStG die Steuer nach dem Splittingverfahren. Ein spanischer Wohnsitz führt jedoch nicht automatisch zur Zusammenveranlagung; dafür müssen insbesondere §§ 1a und 26 EStG geprüft werden.
Der Betrag ist veranlagungsjahrbezogen. Für einen Bescheid 2024 oder 2025 darf nicht der Wert 2026 eingesetzt werden. Das gilt ebenso für den Schwellentest des § 1 Absatz 3 EStG.
4. Beschränkte Steuerpflicht: Warum der Grundfreibetrag regelmäßig nicht normal wirkt
§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG ordnet für beschränkt Steuerpflichtige an, dass das zu versteuernde Einkommen bei Anwendung des Tarifs grundsätzlich um den Grundfreibetrag erhöht wird. Technisch wird also nicht ein höherer Steuersatz ausdrücklich festgeschrieben; vielmehr wird der Nulltarifbereich für die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte im Regelfall neutralisiert.
Beispiel: Beträgt das nach den besonderen Regeln ermittelte zu versteuernde Einkommen aus einer deutschen Vermietung im Jahr 2026 20.000 Euro, wird der Tarif grundsätzlich auf einen um 12.348 Euro erhöhten Betrag angewendet. Die konkrete Steuer ist mit der Tarifformel des § 32a für 2026 zu berechnen. Es wäre falsch, die ersten 12.348 Euro des deutschen Mietüberschusses ohne weitere Prüfung als steuerfrei zu behandeln.
Begrenzte Arbeitnehmer-Sonderregel
Bei inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt § 50 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG die Hinzurechnung des Grundfreibetrags nur in Höhe des Teils, der diese Arbeitnehmereinkünfte nach Abzug der in Satz 5 zugelassenen Aufwendungen übersteigt. Die Regel verhindert eine überschießende Hinzurechnung, gibt beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern aber nicht pauschal alle Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht.
5. Betriebsausgaben und Werbungskosten bleiben quellenbezogen möglich
§ 50 Absatz 1 Satz 1 EStG lässt Betriebsausgaben und Werbungskosten bei beschränkt Steuerpflichtigen zu, soweit sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das ist eine andere Ebene als Grundfreibetrag und Sonderausgaben.
Typische Zuordnung
- Deutsche Vermietung: Schuldzinsen für die deutsche Immobilie, Abschreibung, Erhaltungsaufwand, Verwaltung und objektbezogene Reisekosten können bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen Werbungskosten sein.
- Deutsche Betriebsstätte: Personal-, Raum-, Waren-, Beratungs- und Finanzierungskosten sind nach Veranlassung und Gewinnermittlungsregeln zuzuordnen.
- Deutsche Arbeitstage: beruflich veranlasste Reisekosten oder Arbeitsmittel können anteilig mit den deutschen Lohneinkünften zusammenhängen.
- Beteiligungs- oder Veräußerungseinkünfte: Anschaffungs-, Veräußerungs- und Finanzierungskosten folgen den besonderen Regeln der jeweiligen Einkunftsart; ein allgemeiner Vollabzug besteht nicht.
Entscheidend ist nicht, in welchem Land die Rechnung bezahlt wird, sondern welche Einkunft den Aufwand wirtschaftlich verursacht. Spanische Lebenshaltungskosten, die private Wohnung in Spanien oder allgemeine Umzugskosten sind nicht allein wegen deutscher Einkünfte abziehbar. Umgekehrt wird eine objektbezogene Rechnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstleister in Spanien sitzt.
Gewinn- und Überschusseinkünfte unterscheiden
Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind Einkünfte der Gewinn. Bei Arbeitslohn, Kapitalvermögen, Vermietung und sonstigen Einkünften handelt es sich grundsätzlich um den Überschuss der Einnahmen über Werbungskosten; für Kapitalvermögen ersetzt § 20 Absatz 9 EStG den tatsächlichen Werbungskostenabzug regelmäßig durch den Sparer-Pauschbetrag. Diese Systemunterschiede bestehen auch im Auslandsfall und gehen einer pauschalen Kostenquote vor.
6. Welche persönlichen Abzüge § 50 EStG grundsätzlich ausschließt
§ 50 Absatz 1 Satz 4 EStG erklärt bei bloß beschränkter Steuerpflicht zahlreiche Vorschriften für nicht anwendbar. Dazu zählen insbesondere weite Teile der Sonderausgaben nach § 10, die Altersvorsorge nach § 10a, der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c, der Freibetrag bei Betriebsveräußerung nach § 16 Absatz 4, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Kinderfreibeträge, das Splittingverfahren, außergewöhnliche Belastungen sowie die Ermäßigungen für haushaltsnahe Leistungen und energetische Maßnahmen.
Damit ist nicht „jede Ausgabe im Ausland“ ausgeschlossen. Vielmehr wird getrennt:
- einkunftsbezogene Kosten: nach § 50 Absatz 1 Satz 1 bei wirtschaftlichem Zusammenhang;
- persönliche Sonderausgaben/Belastungen: grundsätzlich ausgeschlossene Normen;
- ausdrückliche Ausnahmen: insbesondere bestimmte Arbeitnehmer-Vorsorgeaufwendungen und berufsständische Pflichtbeiträge;
- Antragsbehandlung nach § 1 Absatz 3: Wechsel in ein günstigeres persönliches Regime bei erfüllten Voraussetzungen.
Arbeitnehmer: begrenzter Vorsorgeabzug
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG können nach § 50 Absatz 1 Satz 5 bestimmte Altersvorsorgebeiträge sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und den Sonderausgaben-Pauschbetrag berücksichtigen. Die Aufwendungen müssen auf die Zeit entfallen, in der solche deutschen Arbeitnehmereinkünfte erzielt wurden, und dürfen diese Einkünfte nicht übersteigen. Pauschbeträge werden bei unterjährigem Bezug zeitanteilig gekürzt.
Die Vorschrift ist kein allgemeiner Abzug sämtlicher spanischer Versicherungen. Versicherungsart, Empfänger, gesetzliche Voraussetzungen des § 10 EStG, zeitliche Zuordnung und Höchstbeträge müssen belegt werden.
Berufsständische Versorgungseinrichtungen
§ 50 Absatz 1a EStG öffnet unter engen Voraussetzungen den Abzug von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Erforderlich sind unter anderem eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft aufgrund einer für die inländische Berufsausübung nötigen Zulassung, der persönliche EU-/EWR-/Schweiz-Bezug, ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit deutschen gewerblichen oder selbständigen Einkünften und eine anteilige Berechnung. Ein Doppelabzug im Wohnsitzstaat ist ausgeschlossen; der Abzug ist zudem durch die einschlägigen deutschen Einkünfte begrenzt.
7. Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG: Zugang zum regulären Tarif
Eine natürliche Person ohne deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt kann auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, soweit sie inländische Einkünfte nach § 49 EStG hat. Dafür muss eine von zwei Alternativen erfüllt sein:
- Mindestens 90 Prozent der Einkünfte im Kalenderjahr unterliegen der deutschen Einkommensteuer; oder
- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte überschreiten den maßgeblichen Grundfreibetrag nicht.
Die Alternativen sind auf Grundlage der nach deutschen Steuergrundsätzen ermittelten Einkünfte zu prüfen, nicht durch Vergleich von Bruttoumsätzen, Kontoeingängen oder spanischem „base imponible“ ohne Überleitung. Nach § 1 Absatz 3 Satz 4 EStG bleiben nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte bei diesem Test außer Ansatz, soweit sie im Ausland nicht besteuert werden und vergleichbare Einkünfte in Deutschland steuerfrei wären.
DBA-begrenzte deutsche Einkünfte im Schwellentest
§ 1 Absatz 3 Satz 3 EStG ordnet an, dass inländische Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, für den Schwellentest als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend gelten. Eine deutsche Dividende kann daher innerstaatlich eine inländische Einkunft sein, aber wegen der abkommensrechtlichen Quellensteuergrenze für den Schwellentest insgesamt als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend gelten. Das ist besonders wichtig bei gemischten Kapital-, Renten- und Arbeitseinkünften.
Ausländischer Behördennachweis
Die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte muss nach § 1 Absatz 3 Satz 5 EStG durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden. Für Spanien ist die von der Agencia Tributaria bestätigte Bescheinigung EU/EWR beziehungsweise eine gleichwertig amtlich bestätigte Aufstellung maßgeblich. Eine deutsche Übersetzung und Überleitung kann erforderlich sein, wenn spanische Kategorien nicht mit deutschen Einkunftsbegriffen übereinstimmen.
Der Nachweis sollte alle Einkünfte des Kalenderjahres, auch Nullbeträge und gemeinsam veranlagte Sachverhalte, nachvollziehbar abdecken. Eine Ansässigkeitsbescheinigung bestätigt den steuerlichen Wohnsitz, ersetzt aber nicht zwingend die Einkünftebescheinigung.
Ländergruppeneinteilung und Übergang Spanien
§ 1 Absatz 3 erlaubt eine Kürzung des Einkünftegrenzbetrags nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat. Die Finanzverwaltung wendet dafür eine Ländergruppeneinteilung an. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 ist Spanien der Gruppe 1 zugeordnet; der gesetzliche Betrag wird damit in voller Höhe angesetzt. Für 2024 war Spanien noch Gruppe 2, sodass nur drei Viertel des damaligen Grundfreibetrags maßgeblich waren. Bei Altjahren muss deshalb die für genau dieses Jahr geltende Tabelle verwendet werden.
Rechtsfolge und Grenzen
Die Behandlung nach § 1 Absatz 3 führt grundsätzlich zum regulären Tarif einschließlich Grundfreibetrag und öffnet viele persönliche Abzüge. Sie macht aber die ausländischen Einkünfte nicht zu deutschen steuerpflichtigen Einkünften. Diese bleiben für die Schwellenprüfung und regelmäßig für den Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG relevant. Außerdem bleibt ein Steuerabzug nach § 50a zunächst vorzunehmen; eine mögliche Entlastung folgt dem dafür vorgesehenen Verfahren.
8. § 1a EStG für EU-/EWR-Familienfälle
§ 1a EStG erweitert für Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staats bestimmte personenbezogene Vergünstigungen. Bei Wohnsitz in Spanien können unter weiteren Voraussetzungen insbesondere grenzüberschreitende Unterhalts- und Versorgungsausgleichsleistungen sowie die Zusammenveranlagung mit einem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten relevant sein.
Für die Ehegattenbehandlung genügt der spanische Wohnsitz allein nicht. Zu prüfen sind insbesondere Staatsangehörigkeit, Wohnsitzgebiet, nicht dauerndes Getrenntleben und eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 oder eine Behandlung nach § 1 Absatz 3 EStG. Wird § 1 Absatz 3 Satz 2 angewendet, zählen für die Ehegattenbehandlung die Einkünfte beider Ehegatten und der verdoppelte Grundfreibetrag; bei bereits bestehender unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 ist dieser Schwellentest nicht zusätzlich erforderlich. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die fingierte unbeschränkte Steuerpflicht des ausländischen Ehegatten bei § 1a Absatz 1 Nummer 2 auf die Anwendung der Ehegattenveranlagung begrenzt ist; daraus folgt keine allgemeine deutsche Welteinkommensbesteuerung dieses Ehegatten.
9. Das Wegzugsjahr: ein Kalenderjahr, mehrere Statusphasen
Nach § 2 Absatz 7 EStG ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer. Besteht in einem Kalenderjahr zunächst unbeschränkte und später beschränkte Steuerpflicht, werden die während der beschränkten Phase erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen. Es gibt deshalb nicht automatisch zwei voneinander unabhängige deutsche Einkommensteuerbescheide.
Der Grundfreibetrag wird nicht allein wegen des Wegzugs zeitanteilig gekürzt. Ausländische Einkünfte, die in der Phase außerhalb der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht erzielt und nicht in Deutschland besteuert werden, können aber nach § 32b Absatz 1 Nummer 2 den Steuersatz für die deutschen Einkünfte beeinflussen. Die praktische Wirkung ist daher nicht mit „voller Grundfreibetrag gleich volle Steuerfreiheit“ gleichzusetzen.
Für Vorsorgeaufwendungen und andere Abzüge ist zusätzlich zu prüfen, in welcher Phase sie geleistet wurden, mit welchen Einkünften sie zusammenhängen und ob das DBA oder § 10 Absatz 2 EStG einen Abzug trotz steuerfreier EU-/EWR-Einnahmen eröffnet.
10. Formulare und Veranlagungsweg
Die Formularwahl folgt dem Status:
- ESt 1 A: wenn im Kalenderjahr ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bestand oder die Behandlung nach § 1 Absatz 3 beantragt wird;
- ESt 1 C: wenn während des gesamten Kalenderjahres weder deutscher Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt bestand, aber deutsche Einkünfte nach § 49 EStG erklärt werden und kein Antrag nach § 1 Absatz 3 gestellt wird;
- Anlage WA-ESt: Angaben zum Beginn oder Ende der unbeschränkten Steuerpflicht, zu ausländischen Einkünften und zum Antrag nach § 1 Absatz 3;
- Bescheinigung EU/EWR: amtliche Bestätigung der ausländischen Einkünfte;
- Einkunftsbezogene Anlagen: etwa N, V, R, S, G oder KAP nach Sachverhalt.
Bei beschränkter Steuerpflicht ist zusätzlich § 50 Absatz 2 EStG zu prüfen: Lohnsteuer und andere dort genannte Steuerabzüge haben grundsätzlich Abgeltungswirkung. Abzüge können dann nicht allein durch Einreichen einer Erklärung nachgeholt werden; es muss eine gesetzliche Ausnahme für die Veranlagung vorliegen. Für Arbeitnehmereinkünfte ist unter den persönlichen Voraussetzungen des § 50 Absatz 2 unter anderem eine Antragsveranlagung möglich. Die angebotenen Formulare sind veranlagungsjahrbezogen. Angaben aus einem spanischen Steuerbescheid sollten nicht ungeprüft übernommen, sondern in deutsche Einkunftsbegriffe und Eurobeträge übergeleitet werden.
11. Praxisbeispiele
Beispiel 1: Beschränkt steuerpflichtige Vermietung
A lebt 2026 ausschließlich in Spanien und vermietet eine Wohnung in Köln. Nach Abzug aller objektbezogenen Werbungskosten beträgt der deutsche Mietüberschuss 20.000 Euro. Ohne Antrag nach § 1 Absatz 3 wird das zu versteuernde Einkommen für die Tarifberechnung grundsätzlich um 12.348 Euro erhöht. A kann die objektbezogenen Werbungskosten geltend machen, aber nicht allein wegen der Vermietung private spanische Krankenversicherung, spanische Haushaltskosten oder haushaltsnahe Leistungen für die Wohnung in Spanien abziehen.
Beispiel 2: Antrag nach § 1 Absatz 3
B lebt 2026 in Spanien, erzielt 40.000 Euro deutschen Mietüberschuss und 3.000 Euro nach deutschen Grundsätzen ermittelte spanische Einkünfte. Damit unterliegen mehr als 90 Prozent der Gesamteinkünfte der deutschen Einkommensteuer; zugleich liegen die ausländischen Einkünfte unter 12.348 Euro. B kann bei amtlichem spanischem Einkünftenachweis § 1 Absatz 3 beantragen. Deutschland besteuert weiterhin nur die deutschen Einkünfte, berücksichtigt die spanischen Einkünfte aber grundsätzlich beim Progressionsvorbehalt.
Beispiel 3: Unterjähriger Wegzug
C lebt bis 31. Mai 2026 in Deutschland und danach in Spanien. C hat in der ersten Phase deutschen Arbeitslohn und danach ausschließlich spanischen Arbeitslohn; daneben läuft eine deutsche Vermietung weiter. Deutschland veranlagt das Kalenderjahr einheitlich, bezieht die deutschen Mieteinkünfte der zweiten Phase ein und kann den spanischen Arbeitslohn der zweiten Phase für den Progressionsvorbehalt berücksichtigen. Der Grundfreibetrag wird nicht im Verhältnis fünf zu zwölf gekürzt; trotzdem kann der spanische Arbeitslohn den Steuersatz erhöhen.
Beispiel 4: Beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer
D lebt 2026 in Spanien und arbeitet an einzelnen Tagen physisch in Deutschland. Soweit Arbeitslohn nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 und Artikel 14 DBA in Deutschland steuerpflichtig ist, können beruflich zugehörige Werbungskosten sowie die in § 50 Absatz 1 Satz 5 genannten Vorsorgeaufwendungen für den relevanten Zeitraum in Betracht kommen. D darf aber weder das gesamte Jahresversicherungsvolumen noch beliebige persönliche Abzüge ansetzen. Erforderlich sind Arbeitstage, Lohnaufteilung, Versicherungsarten, Beitragszeiträume und der Nachweis, dass die gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten sind.
Beispiel 5: Altjahr 2024
E prüft 2026 noch einen Antrag nach § 1 Absatz 3 für 2024. Der damalige Grundfreibetrag betrug 11.784 Euro; Spanien gehörte nach der für 2024 geltenden Ländergruppeneinteilung zur Dreiviertelgruppe. Die alternative Einkünftegrenze beträgt daher für diesen Altfall grundsätzlich 8.838 Euro, nicht 12.348 Euro und nicht den vollen 2024er Grundfreibetrag. Zusätzlich sind die damaligen Einkünfte und Fristen zu prüfen.
12. Nachweise und praktische Arbeitsfolge
- Wohnsitz- und Aufenthaltsfakten festhalten: deutsche und spanische Wohnungen, Schlüsselgewalt, Nutzungsverträge, Aufenthaltstage, Familie und wirtschaftliche Beziehungen.
- Status je Zeitraum bestimmen: § 1 Absatz 1, Absatz 4 oder Antrag nach Absatz 3; bei Doppelansässigkeit Artikel 4 DBA.
- Einkünfte nach deutschen Kategorien berechnen: nicht Bruttozuflüsse oder spanische Steuerbemessungsgrundlagen vergleichen.
- Kosten klassifizieren: Betriebsausgaben/Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder private Lebensführung.
- Wirtschaftlichen Zusammenhang belegen: Objekt, Tätigkeit, Zeitraum, Rechnung, Zahlung und Aufteilung dokumentieren.
- §-1-Absatz-3-Test rechnen: deutsche und nicht deutsche Einkünfte, DBA-begrenzte Beträge, 90-Prozent-Alternative und jahrgangsabhängige Einkünftegrenze.
- Amtliche Bescheinigung beschaffen: spanische Steuerbehörde, vollständiges Kalenderjahr und gegebenenfalls Ehegattenwerte.
- Progressionsvorbehalt separat rechnen: ausländische Einkünfte werden nicht besteuert, können aber den Satz verändern.
- Formular und Anlagen auswählen: ESt 1 A oder ESt 1 C, WA-ESt und einkunftsbezogene Anlagen.
- Doppelberücksichtigung verhindern: Abzug in Deutschland und Spanien, Erstattungen und Zuschüsse abstimmen.
13. Typische Fehler
- die deutsche Abmeldung als Beweis für beschränkte Steuerpflicht zu behandeln;
- Grundfreibetrag mit einer steuerfreien Einnahmengrenze gleichzusetzen;
- bei beschränkter Steuerpflicht die ersten 12.348 Euro pauschal unversteuert zu lassen;
- Betriebsausgaben oder Werbungskosten mit Sonderausgaben zu vermischen;
- alle spanischen Versicherungsbeiträge ungeprüft in Deutschland abzuziehen;
- § 1 Absatz 3 allein anhand deutscher Bruttoeinnahmen zu prüfen;
- DBA-begrenzt besteuerte Einkünfte auf der falschen Seite des 90-Prozent-Tests anzusetzen;
- eine Ansässigkeitsbescheinigung mit der erforderlichen Einkünftebescheinigung gleichzusetzen;
- beim Altjahr den aktuellen Grundfreibetrag oder die aktuelle Ländergruppe zu verwenden;
- anzunehmen, der §-1-Absatz-3-Antrag mache das spanische Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig;
- den Progressionsvorbehalt im Wegzugsjahr zu übersehen;
- Zusammenveranlagung allein aus dem spanischen Ehewohnsitz abzuleiten.
14. Häufige Fragen
Bekomme ich mit Wohnsitz in Spanien immer den deutschen Grundfreibetrag?
Nein. Bei fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht oder erfolgreichem Antrag nach § 1 Absatz 3 wirkt er regulär. Bei bloß beschränkter Steuerpflicht neutralisiert § 50 EStG ihn grundsätzlich durch eine Hinzurechnung bei der Tarifberechnung; für deutsche Arbeitnehmereinkünfte besteht eine begrenzte Sonderregel.
Kann ich Werbungskosten auch von Spanien aus abziehen?
Ja, wenn sie nach den allgemeinen Regeln abzugsfähig sind und bei beschränkter Steuerpflicht wirtschaftlich mit den deutschen Einkünften zusammenhängen. Zahlungsort und Wohnsitz entscheiden nicht allein.
Reicht es für § 1 Absatz 3, dass fast alle Einnahmen aus Deutschland kommen?
Nein. Maßgeblich sind Einkünfte nach deutschen Steuergrundsätzen und die besondere Behandlung DBA-begrenzter Beträge. Außerdem ist ein amtlicher Nachweis der nicht deutschen Einkünfte erforderlich.
Gilt für Spanien die volle Einkünftegrenze?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 ordnet die amtliche Ländergruppeneinteilung Spanien der Gruppe 1 zu, sodass der Betrag in voller Höhe anzusetzen ist. Für frühere Jahre ist die damalige Einteilung zu verwenden; 2024 galt für Spanien die Dreiviertelgruppe.
Werden spanische Einkünfte nach einem §-1-Absatz-3-Antrag in Deutschland besteuert?
Nicht allein wegen des Antrags. Der Antrag bezieht sich auf die Behandlung der deutschen Einkünfte. Die ausländischen Einkünfte sind jedoch für Voraussetzungen und regelmäßig für den Progressionsvorbehalt relevant.
Ist der Grundfreibetrag im Wegzugsjahr zeitanteilig?
Nicht allein wegen des Wegzugs. Deutschland ermittelt die Einkommensteuer als Jahressteuer. Ausländische Einkünfte der übrigen Jahresphase können aber den Steuersatz beeinflussen, und einzelne Pauschalen oder Vorsorgeaufwendungen können aufgrund besonderer Vorschriften zeitanteilig sein.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand ist der 10. August 2026. Tarifbetrag, Ländergruppe, Formulare und Abzugsvorschriften müssen für das jeweilige Veranlagungsjahr verwendet werden.
Deutschland
- Einkommensteuergesetz, § 1 Absätze 1, 3 und 4 (persönliche Steuerpflicht und Antrag), § 1a (EU-/EWR-Familienfälle), § 2 Absätze 1 bis 7 (Einkunfts- und Jahressteuersystem), §§ 4 und 9 (Betriebsausgaben/Werbungskosten), §§ 9a, 10 und 10c (Pauschalen und Sonderausgaben), § 32a (Tarif), § 32b (Progressionsvorbehalt), § 49 (inländische Einkünfte), § 50 (beschränkte Steuerpflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
- § 1 EStG als Einzelnorm, insbesondere Absatz 3 Sätze 1 bis 6 zu 90-Prozent-Test, Einkünftegrenze, DBA-begrenzten Einkünften und Behördenbescheinigung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html
- § 1a EStG als Einzelnorm zu EU-/EWR-Vergünstigungen und Ehegattenbehandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1a.html
- § 2 EStG als Einzelnorm, insbesondere Absätze 2, 4, 5 und 7 zu Einkünften, Einkommen, zu versteuerndem Einkommen und Statuswechsel: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html
- § 10 EStG als Einzelnorm, insbesondere Absätze 1 bis 4b zu Vorsorgeaufwendungen, EU-/EWR-Bezug und Erstattungen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
- § 32a EStG als Einzelnorm, Absatz 1 Satz 2 Nummer 1: Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
- § 32b EStG als Einzelnorm, Absatz 1 Nummern 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 zum Progressionsvorbehalt: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html
- § 50 EStG als Einzelnorm, Absatz 1 Sätze 1 bis 6 und Absatz 1a zu Kosten, Grundfreibetrag, Ausschlüssen und Ausnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50.html
- Abgabenordnung, §§ 8 und 9 (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html und https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__9.html
- BMF, Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025; BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2025, Änderungsliste „Spanien: von Gruppe 2 nach Gruppe 1“ und Tabelle, Spalte Gruppe 1: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-02/III/inhalt.html
- BMF, Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2024; BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2023, Tabelle, Eintrag Spanien in Spalte Gruppe 2: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/C-Anhaenge/Anhang-02/III/inhalt.html
- BFH, Beschluss vom 28. Februar 2024, I R 26/21, Reichweite der Ehegattenfiktion nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG, insbesondere Entscheidungsgründe zur beschränkten Fiktion: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202450067/
- Mein ELSTER, Einkommensteuererklärung unbeschränkte Steuerpflicht (ESt 1 A); Voraussetzungen einschließlich § 1 Absatz 3: https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/est
- Mein ELSTER, Einkommensteuererklärung beschränkte Steuerpflicht (ESt 1 C): https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/est12
- Mein ELSTER, „Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025“, Abschnitt „Anlagenauswahl“, Anlagen N-AUS und WA-ESt: https://www.elster.de/eportal/helpGlobal?themaGlobal=help_est_ufa_10_2025
Spanien und DBA
- Ley 35/2006 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, Artikel 8 und 9 (Steuerpflichtige/Ansässigkeit), Artikel 12 und 13 (Besteuerungszeitraum und Entstehung), Artikel 14 (zeitliche Zuordnung): https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Agencia Tributaria, „Persona física residente en España“, Abschnitte „Normativa interna“, „Convenio y doble residencia“ und „Acreditación de la residencia fiscal“: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/no-residentes/residencia-personas-fisicas-juridicas/persona-fisica-residente-espana.html
- Agencia Tributaria, „Certificados de residencia fiscal“, Ausstellungshinweis und Abschnitt „Gestiones“: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/no-residentes/certificados-residencia-fiscal.html
- Synthetisierter Text des DBA Deutschland–Spanien, Artikel 4 (Abkommensansässigkeit), Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) und Protokoll Nummer II zu Artikel 4: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
