Kurz & klar
Wer in Deutschland einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder eine Geschäftsleitung hat, muss bestimmte ausländische Betriebe, Betriebsstätten, Personengesellschaftsbeteiligungen, qualifizierte Beteiligungen an Körperschaften und erstmals erlangten beherrschenden Einfluss auf Drittstaatengesellschaften nach § 138 Absatz 2 AO mitteilen; die Meldung erfolgt grundsätzlich mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums.
Eine spanische Gesellschaft, eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft oder eine Betriebsstätte auf Mallorca kann eine deutsche Mitteilungspflicht auslösen, lange bevor daraus tatsächlich deutsche Steuer entsteht. § 138 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) verlangt eine strukturierte Information des zuständigen Finanzamts. Entscheidend sind der deutsche Anknüpfungspunkt des Mitteilungspflichtigen, der konkrete Auslandstatbestand und der Zeitpunkt, in dem die Beteiligungs- oder Kontrollschwelle erreicht wird.
Das Wichtigste im Überblick
| Auslandssachverhalt | Wann grundsätzlich mitteilungspflichtig? |
|---|---|
| Ausländischer Betrieb oder ausländische Betriebsstätte | Gründung und Erwerb |
| Ausländische Personengesellschaft | Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung |
| Ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse | Erwerb: unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 Prozent erreicht oder Anschaffungskosten aller Beteiligungen an derselben Einheit über 150.000 Euro; Veräußerung: mindestens 10 Prozent veräußert oder Anschaffungskosten sämtlicher veräußerter Beteiligungen über 150.000 Euro |
| Börsengehandelte Beteiligung | Sonderausnahme für Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen unter 1 Prozent, wenn die gesetzlich geregelten Handelsvoraussetzungen erfüllt sind |
| Drittstaatengesellschaft | Erstmalige Möglichkeit, allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auszuüben |
Betroffen sind Steuerpflichtige mit deutschem Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung. Die Mitteilung wird grundsätzlich elektronisch über „Mitteilung über Sachverhalte mit Auslandsbezug – BZSt2“ übermittelt.
Die Frist läuft zweistufig: Die Mitteilung ist zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den maßgeblichen Zeitraum abzugeben, spätestens jedoch 14 Monate nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums. Diese äußerste Frist ist nach der Verwaltungsanweisung nicht nach § 109 AO verlängerbar.
Wer muss nach § 138 Absatz 2 AO melden?
Der persönliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 138 Absatz 2 Satz 1 AO. Erfasst werden Steuerpflichtige, die im Inland
- einen Wohnsitz,
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt,
- die Geschäftsleitung oder
- den Sitz
haben. Das kann eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft oder ein anderer Steuerpflichtiger sein.
Der deutsche Anknüpfungspunkt ist für den Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses zu prüfen. Ein späterer Wegzug beseitigt eine bereits entstandene Pflicht nicht. Umgekehrt führt eine Beteiligung, die erst nach vollständigem Wegfall aller in § 138 Absatz 2 Satz 1 AO genannten deutschen Anknüpfungspunkte erworben wird, nicht allein wegen früherer deutscher Steuerpflicht zu einer Mitteilung nach dieser Vorschrift.
Bei Personengesellschaften können sowohl die Gesellschaft als Steuerpflichtige als auch ihre Beteiligten betroffen sein. Bei ausländischen Personengesellschaften, deren Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen sind, kann die gemeinsame Mitteilung durch den Empfangsbevollmächtigten nach BMF-Randnummer 5 die praktische Abwicklung erleichtern; bleibt ein Beteiligter in der Mitteilung unberücksichtigt, schützt ihn die Mitteilung anderer Personen aber nicht automatisch vor eigener Verantwortung.
Ausländische Betriebe und Betriebsstätten
Mitteilungspflichtig sind die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland. Dazu können beispielsweise gehören:
- die Aufnahme eines dauerhaft eingerichteten Gewerbebetriebs in Spanien;
- der Erwerb eines bestehenden ausländischen Einzelbetriebs;
- die Einrichtung einer festen Geschäftseinrichtung, die steuerlich als Betriebsstätte zu qualifizieren ist;
- eine ausländische Zweigniederlassung, wenn sie zugleich Betrieb oder Betriebsstätte ist.
Ob im Einzelfall tatsächlich eine Betriebsstätte besteht, richtet sich nicht nach der bloßen Bezeichnung im Handelsregister oder im Vertrag. Maßgeblich sind die steuerlichen Merkmale der festen Geschäftseinrichtung und gegebenenfalls das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen. § 138 AO verlangt die Mitteilung des Sachverhalts; die endgültige Gewinnabgrenzung oder die Frage, ob eine spanische Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte vorliegt, ist eine gesonderte steuerliche Beurteilung.
Nicht ausdrücklich als eigener Tatbestand genannt ist die spätere Aufgabe einer ausländischen Betriebsstätte. Gleichwohl können sich hierfür andere Erklärungs-, Gewinnermittlungs- oder Dokumentationspflichten ergeben. Die Mitteilungstatbestände dürfen nicht durch Analogien erweitert werden, nur weil ein wirtschaftlicher Vorgang ähnlich bedeutsam erscheint.
Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften
Bei ausländischen Personengesellschaften sind nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO mitzuteilen:
- der Erwerb einer Beteiligung;
- die Aufgabe einer Beteiligung;
- die Veränderung einer Beteiligung.
Eine feste Mindestquote nennt dieser Tatbestand nicht. Damit kann auch eine kleinere Beteiligung an einer spanischen oder anderen ausländischen Personengesellschaft mitteilungspflichtig sein. „Veränderung“ umfasst insbesondere eine Erhöhung oder Verringerung der Beteiligungsquote; auch Umstrukturierungen können relevant sein, wenn sich die rechtliche Beteiligung des deutschen Steuerpflichtigen ändert.
Vor der Einordnung muss geklärt werden, ob das ausländische Gebilde aus deutscher Sicht tatsächlich als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu qualifizieren ist. Die ausländische Bezeichnung allein entscheidet nicht. Bei hybriden oder ungewöhnlichen Rechtsformen ist deshalb die deutsche Rechtstypenqualifikation zu dokumentieren.
Beteiligungen an ausländischen Körperschaften und Vermögensmassen
Für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gelten zwei alternative Schwellen:
- Der Steuerpflichtige erreicht unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 Prozent am Kapital oder Vermögen; oder
- die Summe der Anschaffungskosten aller unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an derselben Einheit überschreitet 150.000 Euro.
Es genügt, wenn eine der beiden Schwellen erfüllt ist. Eine Beteiligung von nur 2 Prozent kann daher meldepflichtig sein, wenn ihre Anschaffungskosten zusammen mit früheren Beteiligungserwerben an derselben Gesellschaft über 150.000 Euro liegen. Umgekehrt löst eine unentgeltlich oder sehr günstig erworbene Beteiligung von mindestens 10 Prozent die Mitteilung wegen der Quote aus.
Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen
Für die Quote und die Anschaffungskosten werden unmittelbare und mittelbare Beteiligungen berücksichtigt. Eine Beteiligungskette muss deshalb bis zur Zielgesellschaft nachvollzogen werden. Maßgeblich sind die Beteiligungen, die dem Steuerpflichtigen über zwischengeschaltete Einheiten zuzurechnen sind.
Nicht jeder Vorgang auf Ebene einer bereits gehaltenen ausländischen Tochtergesellschaft ist automatisch ein neuer Erwerb des deutschen Anteilseigners. Erwirbt etwa die bereits gehaltene spanische Tochter später selbst eine weitere Gesellschaft, begründet dies nach BMF-Randnummer 7 für sich allein keinen mitteilungspflichtigen Beteiligungserwerb des deutschen Obergesellschafters nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO. Anders liegt es, wenn die mittelbare Beteiligung im Zuge eines eigenen Erwerbsvorgangs des deutschen Steuerpflichtigen entsteht und die Schwellen erreicht werden. Andere Tatbestände, insbesondere ein erstmals erlangter bestimmender Einfluss auf eine Drittstaatengesellschaft, bleiben gesondert zu prüfen.
Wann ist erneut zu melden?
Eine Mitteilung ist insbesondere erforderlich, wenn die 10-Prozent-Schwelle erstmals erreicht oder nach vorherigem Unterschreiten erneut erreicht wird. Bei der 150.000-Euro-Grenze sind die gesamten Anschaffungskosten der Beteiligungen an derselben ausländischen Einheit fortzuschreiben. Eine Veräußerung ist nach der Verwaltungsanweisung mitzuteilen, wenn mindestens 10 Prozent veräußert werden oder die Anschaffungskosten sämtlicher veräußerter unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen an derselben Einheit mehr als 150.000 Euro betragen. Maßgeblich ist hierfür nicht lediglich die nach dem Verkauf verbleibende Quote; die Börsenausnahme bleibt zu prüfen.
Beispiel: Eine in Deutschland wohnende Person erwirbt zunächst 8 Prozent an einer nicht börsennotierten spanischen Kapitalgesellschaft und später weitere 3 Prozent. Spätestens mit dem zweiten Erwerb wird die 10-Prozent-Schwelle erreicht. Die Mitteilung muss den Erwerb und die nunmehrige Beteiligung abbilden.
Beispiel: Eine deutsche Gesellschaft erwirbt 2 Prozent an einer ausländischen Gesellschaft für 160.000 Euro. Obwohl die Quote unter 10 Prozent liegt, überschreiten die Anschaffungskosten die alternative Schwelle. Der Vorgang ist grundsätzlich mitzuteilen.
Sonderregel für kleine börsengehandelte Beteiligungen
Für den Erwerb und die Veräußerung bestimmter börsengehandelter Beteiligungen enthält § 138 Absatz 2 AO eine Ausnahme. Sie setzt im Kern voraus, dass
- die Beteiligung weniger als 1 Prozent beträgt und
- der Handel der Hauptgattung der Aktien wesentlich und regelmäßig an einer Börse in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder an einer von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannten Börse stattfindet.
Bei der 1-Prozent-Grenze werden alle vom Steuerpflichtigen gehaltenen Beteiligungen an der betreffenden Einheit zusammengerechnet. Die Ausnahme ist deshalb keine allgemeine Befreiung für jedes Wertpapierdepot. Sie muss für die konkrete Aktie, Börse, Quote und den jeweiligen Erwerbs- oder Veräußerungsvorgang belegt werden.
Beherrschender Einfluss auf Drittstaatengesellschaften
Ein eigenständiger Tatbestand betrifft die erstmalige Möglichkeit, allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 Außensteuergesetz unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaatengesellschaft auszuüben.
Eine Drittstaatengesellschaft ist in diesem Zusammenhang eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation. Eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Spanien ist daher keine Drittstaatengesellschaft; liegt hingegen einer dieser beiden Anknüpfungspunkte außerhalb der EU und EFTA, kann der Drittstaatentatbestand erfüllt sein. Eine Gesellschaft etwa in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den USA oder im Vereinigten Königreich kann dagegen in den Anwendungsbereich fallen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Tatbestand arbeitet nicht nur mit festen Kapitalquoten. Entscheidend kann auch eine tatsächliche oder vertragliche Einflussmöglichkeit sein, etwa durch besondere Stimmrechte, Vetorechte, Finanzierungsbedingungen, personelle Verflechtungen oder abgestimmtes Handeln mit nahestehenden Personen. Zu melden ist die erstmalige Erlangung dieser Einflussmöglichkeit.
Welche Angaben gehören in die Mitteilung?
Die amtliche Datensatzbeschreibung und das BMF-Schreiben verlangen eine strukturierte Darstellung. Typischerweise werden benötigt:
- Name, Anschrift, Staat und Identifikationsmerkmale der ausländischen Einheit;
- Rechtsform und gegebenenfalls Registerdaten;
- Datum und Art des auslösenden Vorgangs;
- unmittelbare und mittelbare Beteiligungsquoten;
- Beteiligungskette und zwischengeschaltete Gesellschaften;
- Anschaffungskosten und deren Fortschreibung;
- bei Personengesellschaften Art und Veränderung der Beteiligung;
- bei Drittstaatengesellschaften Grundlage des beherrschenden oder bestimmenden Einflusses;
- Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des ausländischen Betriebs oder Unternehmens;
- Angaben zu Veräußerung oder Aufgabe, soweit der Tatbestand dies erfasst.
Ein Depotauszug, eine ausländische Registerurkunde oder eine Anlage zur Steuererklärung kann den Sachverhalt belegen, ersetzt aber nicht automatisch die amtlich vorgesehene Mitteilung. Die Angaben müssen in den dafür vorgesehenen Feldern so vollständig sein, dass das Finanzamt Beteiligungsquote, Schwelle und Tätigkeit nachvollziehen kann.
Zuständigkeit, Formular und Frist
Zuständig ist das nach den §§ 18 bis 20 AO örtlich zuständige Finanzamt. Bei natürlichen Personen ist dies regelmäßig das Wohnsitzfinanzamt; bei Körperschaften und Betrieben richtet sich die Zuständigkeit nach Geschäftsleitung, Sitz oder Betriebsort. Bei einem Wegzug kann die Zuständigkeit nach dem Ereignis wechseln, weshalb die Aktenabgabe zwischen Finanzämtern nicht mit der Erfüllung der Mitteilungspflicht verwechselt werden darf.
Für die elektronische Übermittlung steht in Mein ELSTER das Formular BZSt2 – Mitteilung über Sachverhalte mit Auslandsbezug zur Verfügung. Die elektronische Datensatzübermittlung ist der Regelfall. Wer nicht zur elektronischen Abgabe seiner Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet ist, reicht die Mitteilung nach § 138 Absatz 5 Satz 2 AO auf amtlichem Papiervordruck zusammen mit dieser Erklärung ein, sofern er sie nicht freiwillig elektronisch abgibt. Wer keine solche Steuererklärung abgeben muss, verwendet nach Satz 3 den amtlichen Papiervordruck innerhalb der 14-Monatsfrist. Diese gesetzlichen Papierfälle setzen keinen Härteantrag voraus.
Die 14-Monatsfrist
Die Mitteilung ist zusammen mit der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum abzugeben, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. Sie darf jedoch nicht später als 14 Monate nach Ablauf dieses Zeitraums eingehen.
Beispiel: Wird eine Beteiligung am 20. Mai 2026 erworben und entspricht der Besteuerungszeitraum dem Kalenderjahr, gehört die Mitteilung zur Erklärung für 2026. Die äußerste Frist endet grundsätzlich 14 Monate nach dem 31. Dezember 2026, also Ende Februar 2028; die genaue kalendarische Fristberechnung folgt den allgemeinen Regeln der AO. Wird die Steuererklärung früher abgegeben, ist auch die Mitteilung bereits dann fällig.
Nach dem BMF-Schreiben ist die äußerste Frist nicht nach § 109 AO verlängerbar. Wer keine Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung abgeben muss, hat die Mitteilung gleichwohl spätestens innerhalb der 14 Monate einzureichen; für diese Fälle sieht die Verwaltungsanweisung einen amtlichen Papiervordruck vor.
Verhältnis zu anderen Auslandsmitteilungen
§ 138 Absatz 2 AO ist nur ein Baustein. Er wird nicht ersetzt durch:
- eine Außenwirtschaftsmeldung an die Deutsche Bundesbank;
- die Angabe ausländischer Einkünfte in der Steuererklärung;
- den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten;
- FATCA- oder CRS-Meldungen eines Finanzinstituts;
- eine Mitteilung nach § 138b AO durch bestimmte Finanzunternehmen;
- eine Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach den §§ 138d ff. AO;
- eine Mitteilung zum Transparenzregister;
- spanische Register-, Steuer- oder Geldwäscheangaben.
Umgekehrt bedeutet eine §-138-Mitteilung nicht, dass die ausländische Einheit automatisch eine deutsche Betriebsstätte bildet oder ihre Gewinne in Deutschland steuerpflichtig sind. Die Vorschrift schafft eine Informationspflicht, keine eigene Besteuerungsnorm.
Berichtigung und Folgen eines Versäumnisses
Eine unrichtige oder unvollständige Mitteilung sollte unverzüglich berichtigt und durch eine nachvollziehbare Beteiligungs- und Ereignischronologie ergänzt werden. Die Berichtigung muss erkennen lassen, welcher frühere Datensatz betroffen ist und welche Angaben ersetzt oder ergänzt werden.
Wer eine Mitteilung nach § 138 Absatz 2 AO vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 379 Absatz 2 Nummer 1 AO ordnungswidrig. Die Geldbuße kann nach § 379 Absatz 7 AO bis zu 25.000 Euro betragen. Daneben kann eine fehlende Mitteilung zu Rückfragen, Schätzungsrisiken und einer vertieften Prüfung der Auslandsbeziehungen führen.
Die nachträgliche Einreichung ist keine gesetzliche Generalamnestie. Sie kann aber den Informationsmangel beseitigen und ist von der gesonderten Prüfung zu unterscheiden, ob bereits eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde.
Typische Deutschland–Spanien-Fälle
Gründung eines spanischen Einzelbetriebs
Eine in Deutschland wohnende Person eröffnet in Palma einen auf Dauer angelegten Beratungsbetrieb. Die Gründung eines ausländischen Betriebs ist grundsätzlich mitzuteilen. Ob zugleich eine Betriebsstätte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen entsteht und wie Gewinne zuzuordnen sind, wird gesondert geprüft.
Beteiligung an einer spanischen Personengesellschaft
Eine deutsche Gesellschaft erwirbt 3 Prozent an einer spanischen Personengesellschaft. Für den Personengesellschaftstatbestand gibt es keine 10-Prozent-Mindestquote. Der Erwerb ist deshalb grundsätzlich mitzuteilen, sofern das spanische Gebilde aus deutscher Sicht tatsächlich als Personengesellschaft einzuordnen ist.
Kleine Beteiligung an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft
Eine in Deutschland ansässige Person erwirbt 4 Prozent an einer spanischen Kapitalgesellschaft für insgesamt 170.000 Euro. Die Quote bleibt unter 10 Prozent, die Anschaffungskosten überschreiten aber 150.000 Euro. Der Erwerb ist grundsätzlich mitteilungspflichtig.
Kleines börsengehandeltes Aktieninvestment
Eine deutsche Kapitalgesellschaft hält 0,7 Prozent an einer Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung wesentlich und regelmäßig an einer EU-Börse gehandelt wird. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen der Börsenausnahme erfüllt und bleibt die zusammenzurechnende Beteiligung unter 1 Prozent, kann der Erwerb von der Mitteilung ausgenommen sein. Die Handels- und Quotenmerkmale sollten aktenfest dokumentiert werden.
Beteiligung erst nach dem Wegzug
Eine deutsche Staatsangehörige gibt ihren deutschen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt vollständig auf und erwirbt erst später als ausschließlich in Spanien lebende Person eine neue spanische Beteiligung. Für § 138 Absatz 2 AO ist zu prüfen, ob im Erwerbszeitpunkt noch ein deutscher Anknüpfungspunkt nach Absatz 2 Satz 1 besteht. Eine mögliche deutsche Steuerpflicht aus anderen Vorschriften ersetzt diesen Tatbestand nicht automatisch.
Praktische Arbeitsfolge
- Deutschen Anknüpfungspunkt zum Ereignisdatum feststellen.
- Ausländische Einheit nach deutschem Steuerrecht qualifizieren: Betrieb, Betriebsstätte, Personen- oder Kapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
- Auslösendes Ereignis bestimmen: Gründung, Erwerb, Aufgabe, Veränderung, Veräußerung oder erstmalige Kontrolle.
- Beteiligungskette aufzeichnen: unmittelbare und mittelbare Quoten sowie nahestehende Personen einbeziehen.
- Schwellen berechnen: 10 Prozent, 150.000 Euro und gegebenenfalls 1-Prozent-Börsenausnahme.
- Drittstaatenstatus und Einflussrechte prüfen.
- Wirtschaftliche Tätigkeit und Registerdaten erfassen.
- BZSt2 ausfüllen und mit der Steuererklärung abstimmen.
- Frist auf den Besteuerungszeitraum beziehen und die 14-Monatsgrenze notieren.
- Übermittlungsprotokoll, Beteiligungsunterlagen und Berechnung dauerhaft verbinden.
Typische Fehler
- Die 10-Prozent-Grenze wird fälschlich auf ausländische Personengesellschaften übertragen.
- Die alternative Anschaffungskostenschwelle von 150.000 Euro wird übersehen.
- Mittelbare Beteiligungen und frühere Erwerbe an derselben Einheit fehlen in der Berechnung.
- Jede börsengehandelte Aktie wird pauschal als ausgenommen behandelt.
- Der Drittstaatenbegriff wird mit „außerhalb Deutschlands“ oder „außerhalb der Eurozone“ verwechselt.
- Ein ausländischer Depotauszug wird als vollständige BZSt2-Mitteilung angesehen.
- Die Mitteilung wird bis zur regulären Steuererklärungsfrist aufgeschoben, obwohl die 14 Monate früher enden.
- Ein Wegzug oder Finanzamtswechsel wird als Erlöschen einer schon entstandenen Pflicht behandelt.
- Bundesbank-, Transparenzregister- und §-138-Mitteilungen werden miteinander verwechselt.
Häufige Fragen
Muss jede Beteiligung an einer spanischen Kapitalgesellschaft gemeldet werden?
Nein. Regelmäßig muss mindestens eine der beiden Schwellen erreicht sein: 10 Prozent Beteiligung oder mehr als 150.000 Euro Anschaffungskosten aller unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an derselben Einheit. Zusätzlich ist die Börsenausnahme zu prüfen.
Gilt die 10-Prozent-Grenze auch für eine spanische Personengesellschaft?
Nein. Der Personengesellschaftstatbestand nennt keine Mindestquote. Erwerb, Aufgabe und Veränderung einer Beteiligung können unabhängig von ihrer Höhe mitteilungspflichtig sein.
Reicht die Angabe in der Einkommensteuererklärung?
Eine allgemeine Angabe ausländischer Einkünfte oder Beteiligungen ersetzt die strukturierte Mitteilung nicht. Verwendet wird grundsätzlich der elektronische Datensatz BZSt2.
Muss eine spanische Tochtergesellschaft als Drittstaatengesellschaft gemeldet werden?
Spanien gehört zur Europäischen Union. Der besondere Tatbestand der erstmaligen Beherrschung einer Drittstaatengesellschaft greift daher für eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Spanien nicht. Die normalen Beteiligungstatbestände können dennoch erfüllt sein.
Ist eine Fristverlängerung möglich?
Die Mitteilung ist mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums abzugeben. Nach dem BMF-Schreiben ist diese äußerste Frist nicht nach § 109 AO verlängerbar.
Was geschieht bei einer verspäteten Mitteilung?
Vorsätzliches oder leichtfertiges Nicht-, Falsch-, Unvollständig- oder Zu-spät-Melden kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro sein. Die Mitteilung sollte gleichwohl vollständig nachgeholt oder berichtigt werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand und Verfahrensstand: 11. August 2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Abgabenordnung, § 138 Absätze 1, 2 und 5 – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit und Mitteilungen bei Auslandsbeziehungen, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Abgabenordnung, §§ 18 bis 20 – örtliche Zuständigkeit für Betriebe, Körperschaften und natürliche Personen, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Abgabenordnung, § 379 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 7 – Steuergefährdung und Bußgeldrahmen, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__379.html
- Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 26. April 2022, „Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO und § 138b AO“, GZ IV B 5 – S 0301/19/10009 :001, DOK 2022/0391038, insbesondere Randnummern zu Beteiligungsschwellen, Börsenausnahme, Drittstaatengesellschaften, Form und Frist: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2022-04-26-Mitteilungspflichten-Auslandsbeziehungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- ELSTER – Bayerisches Landesamt für Steuern im KONSENS-Verbund: „Mitteilung über Sachverhalte mit Auslandsbezug (BZSt2 – Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 AO)“, verfügbare elektronische Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/bzst2
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Außensteuergesetz, § 1 Absatz 2 – nahestehende Personen für den Kontrolltatbestand des § 138 Absatz 2 AO, konsolidierte Fassung, abgerufen am 11. August 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__1.html
