Kurz & klar
Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist und Einkünfte aus Spanien bezieht, muss zuerst das Besteuerungsrecht nach dem DBA Deutschland–Spanien bestimmen und danach die richtige Entlastungsmethode anwenden. Deutschland stellt bestimmte tatsächlich in Spanien besteuerte Einkünfte frei, rechnet bei anderen Einkünften die abkommensgemäß gezahlte spanische Steuer nur bis zum deutschen Höchstbetrag an und berücksichtigt freigestellte Einkünfte gegebenenfalls beim Steuersatz.
Doppelbesteuerung entsteht nicht schon deshalb, weil ein Sachverhalt Berührungspunkte zu Deutschland und Spanien hat. Sie entsteht, wenn beide Staaten dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen derselben Person für denselben Zeitraum besteuern. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien verteilt dafür Besteuerungsrechte und verpflichtet den Ansässigkeitsstaat zur Freistellung oder Anrechnung. Welche Methode gilt, hängt von der Einkunftsart und mehreren Rückfall- und Umschaltregeln ab.
Das Wichtigste im Überblick
Die richtige Reihenfolge lautet:
- steuerliche Ansässigkeit nach nationalem Recht und Artikel 4 DBA klären;
- Einkünfte nach dem zutreffenden DBA-Artikel qualifizieren;
- feststellen, welcher Staat besteuern darf;
- für den Ansässigkeitsstaat die Methode nach Artikel 22 DBA bestimmen;
- ausländische Steuer, Nachweise und Anrechnungshöchstbetrag berechnen;
- Quellensteuererstattungen, Steuererklärungen und Rechtsbehelfe fristgerecht betreiben;
- bei verbleibender abkommenswidriger Doppelbesteuerung ein Verständigungsverfahren prüfen.
Für eine in Deutschland ansässige Person verwendet Artikel 22 Absatz 2 DBA keine einheitliche Methode. Bestimmte in Spanien tatsächlich besteuerte Einkünfte werden in Deutschland freigestellt. Für andere – darunter regelmäßig Einkünfte aus spanischem unbeweglichem Vermögen und viele Dividenden – gilt die Anrechnungsmethode. Zusätzlich können Subject-to-tax- und Switch-over-Regeln die zunächst erwartete Freistellung in eine deutsche Besteuerung oder Anrechnung umschalten.
Welche Doppelbesteuerung das DBA erfasst
Das DBA gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Es beseitigt nicht automatisch jede wirtschaftliche Mehrbelastung.
| Konstellation | DBA-Doppelbesteuerung? | Einordnung |
|---|---|---|
| Deutschland und Spanien besteuern denselben Arbeitslohn derselben Person | Ja, grundsätzlich rechtliche Doppelbesteuerung | Entlastung nach Artikel 22 oder Streitbeilegung |
| Eine spanische Gesellschaft zahlt Körperschaftsteuer, der deutsche Gesellschafter versteuert später die Dividende | Regelmäßig keine identische Besteuerung derselben Person | Wirtschaftliche Doppelbelastung; nur besondere Regeln können entlasten |
| Spanische Einkommensteuer und deutsche Einkommensteuer treffen dieselben Mieteinkünfte | Ja | Nach DBA Deutschland–Spanien regelmäßig Anrechnung in Deutschland |
| Spanische Erbschaftsteuer und deutsche Erbschaftsteuer | Nicht durch dieses Einkommensteuer-DBA gelöst | Gesonderte erbschaftsteuerliche Regeln prüfen |
| Umsatzsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder kommunale Gebühren | Nicht vom Einkommensteuer-DBA erfasst | Eigenständiges Rechtsgebiet |
| Zwei Staaten besteuern unterschiedliche Personen wegen abweichender Zurechnung | Nicht immer unmittelbar durch Artikel 22 lösbar | Qualifikations-, Zurechnungs- und gegebenenfalls Verständigungsverfahren prüfen |
Der erste Schritt ist deshalb nicht die Anrechnung einer spanischen Zahlung, sondern die Prüfung, ob dieselbe Person, dieselben Einkünfte, derselbe Zeitraum und abkommensfähige Steuern betroffen sind.
Ansässigkeit zuerst bestimmen
Deutschland und Spanien können eine Person nach ihrem nationalen Recht gleichzeitig als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln. Das DBA löst diese Doppelansässigkeit für Abkommenszwecke nach Artikel 4 anhand einer gestuften Prüfung, insbesondere ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit; bei ungelösten Fällen ist eine Verständigung der Behörden vorgesehen.
Die DBA-Ansässigkeit entscheidet, welcher Staat die Doppelbesteuerung als Ansässigkeitsstaat beseitigen muss. Sie ist nicht mit folgenden Einzelmerkmalen gleichzusetzen:
- deutscher oder spanischer Meldeanschrift;
- Staatsangehörigkeit;
- Eigentum an einer Wohnung;
- Aufenthalt an einzelnen Stichtagen;
- Sitz einer Gesellschaft;
- Ort eines Bankkontos.
Für Gesellschaften sind Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sowie die konkrete DBA-Regel zu prüfen. Eine falsche Ansässigkeitsannahme führt regelmäßig zur falschen Entlastungsmethode und zu widersprüchlichen Steuererklärungen.
Einkünfte richtig qualifizieren
Nach der Ansässigkeit folgt die Zuordnung zum passenden Verteilungsartikel. Beispiele sind:
- Artikel 6 für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen;
- Artikel 7 für Unternehmensgewinne und Betriebsstätten;
- Artikel 10 für Dividenden;
- Artikel 11 für Zinsen;
- Artikel 12 für Lizenzgebühren;
- Artikel 13 für Veräußerungsgewinne;
- Artikel 14 für unselbständige Arbeit;
- Artikel 17 und weitere Sonderartikel für Ruhegehälter und besondere Vergütungen.
Die Qualifikation ist entscheidend, weil Artikel 22 Absatz 2 DBA die deutsche Entlastungsmethode nicht allein nach dem Staat der Einkunftsquelle, sondern nach der jeweiligen Einkunftsart bestimmt. Ein Betrag, den die Parteien zivilrechtlich als „Beratungshonorar“ bezeichnen, kann abkommensrechtlich Unternehmensgewinn, Arbeitslohn, Geschäftsführervergütung oder Lizenzgebühr sein. Auch Immobiliengesellschaften, Betriebsstätten und Beteiligungsveräußerungen erfordern eine gesonderte Zuordnung.
Die Methoden nach Artikel 22 DBA
Spanien als Ansässigkeitsstaat
Ist eine Person in Spanien ansässig und darf Deutschland die Einkünfte nach dem Abkommen besteuern, rechnet Spanien grundsätzlich die in Deutschland gezahlte Einkommen- oder Vermögensteuer nach spanischem Recht an. Die Anrechnung ist auf den Teil der spanischen Steuer begrenzt, der auf die in Deutschland besteuerbaren Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt. Spanien kann abkommensrechtlich freigestellte Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes für übrige Einkünfte berücksichtigen.
Für natürliche Personen konkretisiert insbesondere Artikel 80 des spanischen Einkommensteuergesetzes die Anrechnung ausländischer Steuern. Für spanische Körperschaften enthält Artikel 31 des Körperschaftsteuergesetzes die innerstaatliche Regelung. Die konkrete Berechnung ist nach der jeweils anwendbaren spanischen Steuerart vorzunehmen.
Deutschland als Ansässigkeitsstaat
Für in Deutschland ansässige Personen enthält Artikel 22 Absatz 2 mehrere Ebenen:
- Freistellung nach Buchstabe a: Spanische Einkünfte und Vermögenswerte werden grundsätzlich von der deutschen Bemessungsgrundlage ausgenommen, wenn sie nach dem DBA in Spanien tatsächlich besteuert werden und nicht unter die Anrechnungsliste fallen.
- Anrechnung nach Buchstabe b: Für ausdrücklich genannte Einkünfte wird die abkommensgemäß gezahlte spanische Steuer nach deutschem Recht angerechnet.
- Aktivitätsbezogene Umschaltung nach Buchstabe c: Bei bestimmten Unternehmensgewinnen und Dividenden kann statt der Freistellung die Anrechnung gelten, wenn der geforderte Tätigkeitsnachweis nicht erbracht wird.
- Progressionsvorbehalt nach Buchstabe d: Deutschland darf freigestellte Einkünfte bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigen.
- Konfliktbezogene Umschaltung nach Buchstabe e: Bei bestimmten nicht gelösten Qualifikations- oder Zurechnungskonflikten beziehungsweise nach diplomatischer Notifikation kann Deutschland zur Anrechnungsmethode wechseln.
Die Methode muss für jede Einkunftsart und gegebenenfalls für einzelne Einkunftsbestandteile getrennt bestimmt werden.
Freistellung in Deutschland
Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a werden Einkünfte aus Spanien nur dann aus der deutschen Bemessungsgrundlage ausgenommen, wenn sie nach dem DBA in Spanien tatsächlich besteuert werden und nicht zu den Anrechnungsfällen gehören. „Spanien darf besteuern“ und „Spanien hat tatsächlich besteuert“ sind damit zwei unterschiedliche Prüfungen. Tatsächliche Besteuerung verlangt aber nicht stets eine positive Steuerzahlung: Werden die Einkünfte in die spanische Bemessungsgrundlage einbezogen und fällt etwa wegen Freibeträgen oder Verlustausgleich keine Steuer an, kann die Voraussetzung nach dem BMF-Schreiben vom 20. Juni 2013, Textziffer 2.3, dennoch erfüllt sein. Die besonderen Arbeitslohn-Nachweise nach § 50d Absatz 8 EStG sind davon zu trennen.
Bei Dividenden gilt die Freistellung nur unter engen Beteiligungsvoraussetzungen: Empfängerin muss eine in Deutschland ansässige Gesellschaft sein, die keine Personengesellschaft ist, unmittelbar mindestens zehn Prozent am Kapital der spanischen Gesellschaft hält, und die Ausschüttung darf bei der spanischen Gesellschaft nicht gewinnmindernd abgezogen worden sein. Andere Dividenden fallen in die Anrechnungsmethode.
Auch bei grundsätzlich freistellungsfähigen Unternehmensgewinnen kann Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c zur Anrechnung umschalten, wenn die deutsche Person nicht nachweist, dass die spanische Betriebsstätte beziehungsweise Gesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus den im Abkommen in Bezug genommenen aktiven Tätigkeiten erzielt. Die genaue Subject-to-tax- und Switch-over-Prüfung ist von der normalen Methodenbestimmung zu trennen.
Anrechnung in Deutschland
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b ordnet die Anrechnung insbesondere an für:
- Dividenden, die die Voraussetzungen der Freistellung nicht erfüllen;
- bestimmte Veräußerungsgewinne;
- bestimmte Vergütungen aus unselbständiger Arbeit und Organfunktionen;
- bestimmte Ruhegehälter und vergleichbare Leistungen;
- Einkünfte und Vermögenswerte aus spanischem unbeweglichem Vermögen, einschließlich Veräußerungsgewinnen, soweit das Vermögen nicht tatsächlich zu einer spanischen Betriebsstätte gehört.
Die Aufzählung im Abkommen ist abschließend anhand des konkreten Artikels zu prüfen. Besonders wichtig für private Spanien-Sachverhalte: Mieteinkünfte aus einer Immobilie auf Mallorca und ein späterer Veräußerungsgewinn werden bei einer in Deutschland ansässigen Privatperson regelmäßig nicht in Deutschland freigestellt. Die nach Abkommen und spanischem Recht gezahlte spanische Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet, soweit die deutschen Höchstbetragsregeln dies zulassen.
Wie § 34c EStG die Anrechnung begrenzt
Das Abkommen verweist für die Durchführung der Anrechnung auf das deutsche Steuerrecht. Bei privaten Kapitaleinkünften im Anwendungsbereich des § 32d Absätze 1 und 3 bis 6 EStG gilt die gesonderte Anrechnung nach § 32d Absatz 5, bei der Günstigerprüfung nach Absatz 6 entsprechend; § 34c ist insoweit nicht anwendbar. Auch das nachfolgende Abzugswahlrecht nach § 34c Absatz 2 gilt dort nicht. Im übrigen Anwendungsbereich regelt § 34c Einkommensteuergesetz für unbeschränkt Steuerpflichtige insbesondere:
- anrechenbar ist eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer;
- sie muss festgesetzt und gezahlt sein;
- ein bestehender Erstattungsanspruch mindert die anrechenbare Steuer;
- die Anrechnung ist auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt;
- die Ermittlung erfolgt nach den deutschen Regeln über ausländische Einkünfte und den Anrechnungshöchstbetrag.
Die spanische Steuer wird daher nicht unbegrenzt von der gesamten deutschen Einkommensteuer abgezogen. Ist die spanische Steuer höher als der deutsche Höchstbetrag, bleibt ein nicht anrechenbarer Rest. Ist die deutsche Steuer höher, wird nur die tatsächlich anrechenbare spanische Steuer abgezogen und die Differenz bleibt in Deutschland zahlbar.
Auf Antrag kann § 34c Absatz 2 unter seinen Voraussetzungen den Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte statt der Anrechnung zulassen. Das ist nicht automatisch günstiger und muss rechnerisch verglichen werden. § 34c Absatz 3 betrifft weitere Fälle nicht anrechenbarer ausländischer Steuer. Bei DBA-Fällen hat die Abkommensregel Vorrang; § 34c Absatz 6 verknüpft die abkommensrechtliche Anrechnung mit den innerstaatlichen Berechnungsvorschriften.
Warum die Bemessungsgrundlagen selten identisch sind
Deutschland rechnet nicht einfach den spanischen Steuerbescheid nach dessen Ergebnis an. Zunächst werden die ausländischen Einkünfte nach deutschem Steuerrecht bestimmt. Unterschiede können entstehen durch:
- abweichende Abschreibung;
- unterschiedliche Abziehbarkeit von Finanzierungskosten;
- spanische Pauschalen oder Beschränkungen;
- deutsche Werbungskosten- oder Betriebsausgabenregeln;
- Verlustverrechnung;
- unterschiedliche Zeitpunkte der Gewinnrealisierung;
- Währungsumrechnung;
- Zuordnung von Gemeinschafts- oder Gesellschaftseinkünften.
Die Anrechnung benötigt daher eine Überleitungsrechnung von der spanischen zur deutschen Bemessungsgrundlage. Der spanische Steuerbetrag und die deutschen ausländischen Einkünfte sind zwei getrennte Größen.
Welche spanische Steuer anrechenbar ist
Anrechenbar ist nur die Steuer, die nach spanischem Recht und in Übereinstimmung mit dem DBA erhoben und tatsächlich gezahlt wurde. Ein über den abkommensrechtlich zulässigen Quellensteuersatz hinausgehender Einbehalt ist grundsätzlich zunächst in Spanien zurückzufordern; Deutschland muss einen vermeidbaren oder erstattungsfähigen Mehrbetrag nicht ohne Weiteres anrechnen.
Erforderliche Nachweise können je nach Fall sein:
- spanischer Steuerbescheid oder Selbstveranlagung;
- Zahlungsbeleg;
- Quellensteuerbescheinigung;
- Erstattungsentscheidung oder Nachweis, dass kein Erstattungsanspruch besteht;
- spanische Steuererklärung und Berechnung;
- Ansässigkeitsbescheinigung;
- Überleitungsrechnung zur deutschen Einkunft;
- Übersetzung der entscheidenden Positionen.
Wird die spanische Steuer später erstattet, geändert oder nacherhoben, kann auch die deutsche Anrechnung zu korrigieren sein. Ein laufendes spanisches Einspruchs- oder Erstattungsverfahren gehört deshalb in die deutsche Erklärung und Fristenkontrolle.
Progressionsvorbehalt bei freigestellten Einkünften
Freistellung bedeutet nicht immer, dass die spanischen Einkünfte für die deutsche Einkommensteuer ohne Wirkung bleiben. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d erlaubt Deutschland, freigestellte Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. § 32b EStG enthält die innerstaatlichen Regeln.
Vereinfacht wird zunächst ein besonderer Steuersatz unter Einbeziehung der freigestellten Einkünfte ermittelt; dieser wird dann auf das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen angewendet. Für bestimmte EU-/EWR-Sachverhalte enthält § 32b Ausnahmen und Differenzierungen. Deshalb muss für jede Einkunftsart geprüft werden, ob der Progressionsvorbehalt tatsächlich greift.
Das praktische Ergebnis kann sein: Der spanische Arbeitslohn wird nicht noch einmal als Bemessungsgrundlage in Deutschland besteuert, erhöht aber den Steuersatz auf andere deutsche Einkünfte.
Drei typische Deutschland-Spanien-Fälle
Immobilie in Spanien
Eine in Deutschland ansässige Person vermietet eine Wohnung auf Mallorca. Spanien darf die Mieteinkünfte nach Artikel 6 DBA besteuern. Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii rechnet Deutschland die abkommensgemäß gezahlte spanische Steuer an, soweit die deutsche Höchstbetragsrechnung dies zulässt. Die Einkünfte werden in Deutschland nach deutschen Regeln ermittelt; spanische und deutsche Kostenansätze können voneinander abweichen.
Tätigkeit in Spanien
Eine in Deutschland ansässige Arbeitnehmerin arbeitet für einen abgegrenzten Zeitraum in Spanien. Zuerst ist Artikel 14 DBA einschließlich Tätigkeitsort, Aufenthaltsdauer, Arbeitgeber und Kostentragung zu prüfen. Steht Spanien ein Besteuerungsrecht zu und fällt der Arbeitslohn in die Freistellung, verlangt das deutsche Recht zusätzlich die Nachweise nach § 50d Absatz 8 EStG. Freigestellte Beträge können dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Dividende aus einer spanischen Gesellschaft
Eine deutsche Privatperson erhält eine Dividende aus einer spanischen Kapitalgesellschaft. Die Dividende erfüllt nicht die Beteiligungsfreistellung des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a. Die spanische, abkommensgemäß erhobene Steuer wird grundsätzlich nach Buchstabe b und bei privaten Kapitaleinkünften im Anwendungsbereich des § 32d nach dessen Absätzen 5 und 6 berücksichtigt. Ein überhöhter spanischer Einbehalt ist zunächst über das spanische Entlastungsverfahren zurückzufordern.
Doppelbesteuerung durch Verfahrensschritte vermeiden
Vor der Zahlung
- Ansässigkeitsbescheinigungen und Quellensteuerformulare rechtzeitig beschaffen;
- Vertrags- und Zahlungsart abkommensrechtlich qualifizieren;
- bei wiederkehrenden Zahlungen Freistellungs- oder Ermäßigungsverfahren prüfen;
- Dokumentation zu Nutzungsberechtigung, Tätigkeit und Substanz vorhalten.
In den Steuererklärungen
- dieselben Beträge und Zeiträume in beiden Staaten überleiten;
- Bruttoeinkünfte, ausländische Steuer und Erstattungsansprüche getrennt angeben;
- die Entlastungsmethode je Einkunftsart begründen;
- Nachweise zur tatsächlichen Besteuerung beifügen oder geordnet bereithalten;
- spätere ausländische Änderungen überwachen.
Nach einer Korrektur
- nationalen Einspruch oder spanischen Rechtsbehelf fristgerecht einlegen;
- korrespondierende Änderung im anderen Staat beantragen;
- Quellensteuererstattung unabhängig sichern;
- bei abkommenswidriger verbleibender Belastung die Dreijahresfrist ab der ersten Mitteilung der zu dieser Besteuerung führenden Maßnahme für das Verständigungsverfahren notieren.
Wenn Anrechnung oder Freistellung nicht ausreichen
Eine Belastung kann trotz Artikel 22 verbleiben, etwa wenn:
- beide Staaten denselben Betrag unterschiedlichen Personen oder Jahren zurechnen;
- die Steuerarten nicht vergleichbar sind;
- die spanische Steuer über dem DBA-Satz liegt und nicht rechtzeitig erstattet wurde;
- die deutsche Anrechnung am Höchstbetrag endet;
- Deutschland die tatsächliche spanische Besteuerung nicht als nachgewiesen ansieht;
- eine nationale Missbrauchs- oder Rückfallregel die Freistellung versagt;
- die Behörden denselben Sachverhalt unterschiedlich qualifizieren.
Nicht jede verbleibende Mehrbelastung ist automatisch abkommenswidrig. Der Anrechnungshöchstbetrag kann beispielsweise dazu führen, dass hohe ausländische Steuer nicht vollständig verwertet wird, obwohl das DBA korrekt angewendet wurde. Ein Verständigungsverfahren ist dagegen angezeigt, wenn die Besteuerung selbst dem Abkommen widerspricht oder eine vorgesehene korrespondierende Entlastung ausbleibt.
Praktische Arbeitsfolge
- Ansässigkeitsakte erstellen: Wohnstätten, Aufenthalte, Familie, Tätigkeit, Vermögen und Steuerbescheinigungen dokumentieren.
- Einkünfteinventar aufbauen: Jede Zahlung oder Vermögensposition einem DBA-Artikel zuordnen.
- Quellenstaatsteuer prüfen: Darf Spanien besteuern, und ist die konkrete Steuerhöhe abkommensgemäß?
- Methode bestimmen: Freistellung, Anrechnung, Progression oder Umschaltung nach Artikel 22.
- Deutsche Überleitung rechnen: Einkünfte nach deutschem Recht und Anrechnungshöchstbetrag ermitteln.
- Nachweise sichern: Bescheid, Erklärung, Zahlung und mögliche Erstattung dokumentieren.
- Beide Bescheide abgleichen: Jahre, Person, Einkunftsart, Brutto-/Nettobetrag und Steuerfolge spiegeln.
- Korrektur- und Streitwege fristgerecht wählen: Erstattung, Einspruch, Änderung und Verständigungsverfahren getrennt behandeln.
Typische Fehler
Spanische Steuer wird direkt vom deutschen Einkommen abgezogen. Bei der Anrechnung wird die Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet; die Einkünfte werden vorher nach deutschem Recht ermittelt.
Jede spanische Einkunft wird als freigestellt behandelt. Immobilienerträge und viele andere Einkünfte unterliegen im DBA Deutschland–Spanien der Anrechnungsmethode.
„Spanien darf besteuern“ wird mit „in Spanien tatsächlich besteuert“ gleichgesetzt. Für die deutsche Freistellung kann der tatsächliche Besteuerungsnachweis entscheidend sein.
Ein überhöhter Quellensteuerabzug wird vollständig in Deutschland angerechnet. Erstattungsfähige oder abkommenswidrige Mehrbeträge sind grundsätzlich im Quellenstaat geltend zu machen.
Der Progressionsvorbehalt wird vergessen. Freigestellte Einkünfte können den deutschen Steuersatz beeinflussen.
Die Ansässigkeit wird aus einer Meldung abgeleitet. Maßgeblich ist die vollständige nationale und abkommensrechtliche Prüfung.
Erbschaftsteuer oder Umsatzsteuer wird über Artikel 22 lösen wollen. Diese Abgaben fallen nicht in den sachlichen Bereich des Einkommensteuer-DBA.
Häufige Fragen
Werden spanische Immobilienerträge in Deutschland freigestellt?
Bei einer in Deutschland ansässigen Privatperson grundsätzlich nicht. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii sieht regelmäßig die Anrechnung der abkommensgemäß gezahlten spanischen Steuer vor.
Kann ich die gesamte spanische Steuer anrechnen?
Nur bis zum deutschen Anrechnungshöchstbetrag und nur soweit die Steuer abkommensgemäß, festgesetzt, gezahlt und nicht erstattungsfähig ist. Ein übersteigender Betrag kann ganz oder teilweise unverwertet bleiben.
Was passiert, wenn Spanien später Steuer erstattet?
Dann kann die deutsche Anrechnung zu hoch geworden sein. Die Änderung ist nach den deutschen Erklärungspflichten und Korrekturvorschriften zu behandeln.
Muss ich freigestellte spanische Einkünfte in Deutschland erklären?
Regelmäßig ja, insbesondere zur Prüfung der Freistellung, der tatsächlichen Besteuerung und eines möglichen Progressionsvorbehalts. Die konkrete Erklärung richtet sich nach Steuerart und Veranlagungsfall.
Hilft ein Verständigungsverfahren bei jedem Anrechnungsüberhang?
Nein. Ist die Entlastung nach dem DBA ordnungsgemäß auf den nationalen Anrechnungshöchstbetrag begrenzt, liegt nicht allein deshalb eine abkommenswidrige Besteuerung vor. Ein Verständigungsverfahren setzt einen Abkommenskonflikt voraus.
Gibt es auf den Balearen eine andere DBA-Methode?
Nein. Artikel 22 DBA und die staatlichen deutschen und spanischen Anrechnungsregeln gelten unabhängig davon, ob die Einkunftsquelle auf Mallorca oder in einer anderen spanischen Region liegt. Regionale Steuern außerhalb des DBA sind gesondert zu prüfen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- Bundesministerium der Finanzen: Synthetisierter Text des Abkommens Deutschland–Spanien und des BEPS-MLI, mit den grundsätzlich ab 1. Januar 2025 wirksamen MLI-Änderungen; für Teil VI gilt grundsätzlich die Fallvorlage ab 1. November 2024, insbesondere Artikel 4, die Verteilungsartikel und Artikel 22; der synthetisierte Text ist erläuternd, rechtlich maßgeblich bleiben die authentischen Texte, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- Bundesministerium der Finanzen: Staatenbezogene Informationen Spanien, Abkommen vom 3. Februar 2011, Inkrafttreten am 18. Oktober 2012 und Angaben zur Wirksamkeit des MLI, aktueller Abruf am 11. August 2026, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/1968-01-20-Spanien-Abkommen-DBA.html
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Einkommensteuergesetz, geltende Fassung am 11. August 2026, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026, insbesondere § 32d Absätze 5 und 6, § 34c, § 32b und § 50d Absätze 8 und 9, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
- Bundesministerium der Finanzen: Anwendung von Subject-to-tax-, Remittance-base- und Switch-over-Klauseln nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Schreiben vom 20. Juni 2013, insbesondere Textziffern 2.3 bis 2.5 und 4, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2013-07-20-rueckfallklauseln.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Jefatura del Estado / Boletín Oficial del Estado: Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, konsolidierte Fassung, insbesondere Artikel 80 zur internationalen Doppelbesteuerung, abrufbar unter: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Jefatura del Estado / Boletín Oficial del Estado: Ley 27/2014, de 27 de noviembre, del Impuesto sobre Sociedades, konsolidierte Fassung, insbesondere Artikel 31 zur rechtlichen internationalen Doppelbesteuerung, abrufbar unter: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
- Bundesministerium der Finanzen: Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren, 24. September 2025, insbesondere die Abschnitte zum Verhältnis zu nationalen Rechtsbehelfen und Quellensteuererstattungen sowie zu Frist und Antrag, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2025-09-24-merkblatt-zu-internationalen-verstaendi.html
- Bundeszentralamt für Steuern: Verständigungsverfahren, Verfahrens- und Zuständigkeitsinformationen, aktueller Abruf am 11. August 2026, abrufbar unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/EUInternational/Verstaendigungsverfahren/verstaendigungsverfahren_node.html
Rechtsstand und abschließende Quellenprüfung: 15. September 2026.
