Kurz & klar
Bei möglicher Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Spanien kann binnen drei Jahren nach der ersten maßgeblichen Mitteilung ein Verständigungsverfahren beantragt werden. Es ersetzt nationale Rechtsbehelfe nicht und stoppt Zahlungen nicht automatisch. Betroffene müssen vollständig mitwirken. Für EU-Fälle existiert ein eigener Streitbeilegungsweg, der nach erfolgloser Verständigung einen Beratenden Ausschuss ermöglichen kann.
Ein Verständigungsverfahren ist ein zwischenstaatlicher Weg, um eine Besteuerung zu beseitigen, die einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht entspricht oder möglicherweise nicht entsprechen wird. Der Steuerpflichtige stößt das Verfahren an und wirkt mit, verhandelt aber nicht selbst mit dem anderen Staat. Nationale Rechtsbehelfe und Fragen der Steuerzahlung müssen parallel gesichert werden.
DBA Verständigungsverfahren Deutschland Spanien: Wann ist es möglich?
Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien eröffnet das Verfahren, wenn Maßnahmen eines oder beider Staaten zu einer nicht abkommensgemäßen Besteuerung führen oder führen können. Es genügt damit, dass eine solche Besteuerung droht; sie muss noch nicht endgültig feststehen. Der Antrag ist unabhängig von den Rechtsbehelfen möglich, die das jeweilige innerstaatliche Recht vorsieht.
Die angerufene zuständige Behörde prüft zunächst, ob die Eingabe begründet ist. Kann sie selbst eine zufriedenstellende Lösung schaffen, kommt eine einseitige Abhilfe in Betracht. Andernfalls bemüht sie sich um eine Einigung mit der zuständigen Behörde des anderen Staates. Eine erreichte Einigung ist nach dem Abkommen unabhängig von innerstaatlichen Fristen anzuwenden.
Die Verständigungsphase verpflichtet die Behörden zum ernsthaften Lösungsversuch, garantiert für sich allein aber weder eine Einigung noch einen Abschluss innerhalb einer festen Zahl von Jahren. Die Behörden können außerdem allgemeine Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten des Abkommens unmittelbar miteinander klären. Im zwischenstaatlichen Verhandlungsteil sind die Behörden die Verfahrenspartner.
Zu beachten ist jedoch der ergänzende Schiedsweg nach Teil VI des BEPS-MLI. Er gilt im Verhältnis Deutschland–Spanien grundsätzlich für Fälle, die einer zuständigen Behörde ab dem 1. November 2024 vorgelegt werden; ältere Fälle können die Behörden einvernehmlich einbeziehen. Bei erfassten Fällen können nach grundsätzlich drei Jahren auf schriftlichen Antrag noch offene Fragen einem verbindlichen Schiedsverfahren zugeführt werden. Der Fristbeginn richtet sich gesondert nach Art. 19 Abs. 8 oder 9 MLI; Hemmungen und Verlängerungen sind möglich.
Die MLI-Vorbehalte begrenzen diesen Weg erheblich: Insbesondere sind Fälle im Anwendungsbereich der EU-Streitbeilegungsrichtlinie oder der EU-Schiedskonvention ausgeschlossen. Weitere Vorbehalte betreffen unter anderem Missbrauchs-, bestimmte Sanktions- und Nichtbesteuerungsfälle; auch eine bereits ergangene gerichtliche Entscheidung über die betreffende Frage kann das Schiedsverfahren ausschließen. Deshalb sind MLI-Schiedsweg und EU-Streitbeilegung nicht als frei kumulierbare Verfahren zu behandeln.
Welche Dreijahresfrist gilt für den Antrag?
Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme vorgelegt werden, die eine nicht abkommensgemäße Besteuerung bewirkt. Maßgeblich ist deshalb nicht erst der Eintritt einer endgültigen Doppelbesteuerung. Die erste relevante Bekanntgabe sollte mit Datum, Steuerart, Zeitraum und betroffenem Bescheid dokumentiert werden.
Von dieser abkommensrechtlichen Dreijahresfrist sind nationale Einspruchs- und Klagefristen zu trennen. Ein Verständigungsantrag wahrt diese Fristen nicht. Wer einen Steuerbescheid offenhalten will, muss daher zusätzlich den jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Rechtsbehelf rechtzeitig einlegen.
Auch der EU-Streitbeilegungsweg knüpft grundsätzlich an eine Dreijahresfrist ab Bekanntgabe der ersten Maßnahme an. Er ist dennoch kein bloßes Synonym für das DBA-Verfahren, sondern ein eigenständiger Rechtsweg mit eigenen Adressaten, Verfahrensschritten und Ausschlussfolgen.
Mutual Agreement Procedure Spanien: Welche Behörde ist zuständig?
Nach Art. 24 Abs. 1 DBA wird der Fall grundsätzlich der zuständigen Behörde des Staates vorgelegt, in dem die betroffene Person ansässig ist. Betrifft der Fall das Diskriminierungsverbot nach Art. 23 Abs. 1 DBA, ist die zuständige Behörde des Staates ihrer Staatsangehörigkeit maßgeblich. Ein freies Wahlrecht zwischen Deutschland und Spanien folgt daraus nicht.
In Deutschland führt grundsätzlich das Bundeszentralamt für Steuern die internationalen Verständigungsverfahren. Der Antrag kann über das BZSt-Online-Portal, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift gestellt werden. Er muss erkennen lassen, auf welche Rechtsgrundlage sich die betroffene Person stützt.
In Spanien ist grundsätzlich die Dirección General de Tributos zuständig. Fälle zu Unternehmensgewinnen mit Betriebsstätte und zu verbundenen Unternehmen bearbeitet die Agencia Estatal de Administración Tributaria; Fälle mit gemeinsamer Zuständigkeit koordiniert die Dirección General de Tributos. Innerhalb der AEAT liegt die Bearbeitung bei der Oficina Nacional de Fiscalidad Internacional.
Das DBA Verständigungsverfahren Deutschland Spanien kennt für eine auf Mallorca ansässige Person keinen eigenen balearischen Verfahrensweg. Auch dort richten sich Zuständigkeit und Ablauf nach dem bilateralen Abkommen, dem spanischen Verfahrensrecht und gegebenenfalls dem EU-Streitbeilegungsrecht.
Welche Angaben gehören in einen vollständigen Antrag?
Ein an Spanien gerichteter Antrag muss den Antragsteller und weitere Beteiligte, die betroffene ausländische Steuerverwaltung, die als verletzt angesehene Abkommensbestimmung samt eigener Auslegung, die betroffenen Steuerperioden sowie Tatsachen, Beträge und steuerliche Maßnahmen bezeichnen. Hinzu kommen Angaben zu eingelegten Rechtsbehelfen und früheren Verfahren. Diese Punkte bilden den Kern, ersetzen aber nicht die vollständige Prüfung der spanischen Antragsanforderungen.
Für eine zügige Bearbeitung sollten die Vorgänge beider Staaten eindeutig zusammengeführt werden. Dazu gehören insbesondere die betroffenen Bescheide und Bekanntgabedaten, Steuerberechnungen, bereits gezahlte Beträge, Sachverhaltsdarstellungen, Verträge und Korrespondenz sowie eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die Besteuerung vom Abkommen abweicht.
In Deutschland muss außerdem die gewählte Rechtsgrundlage klar benannt werden. Das ist wichtig, weil gewöhnliches DBA-Verfahren, EU-Streitbeilegungsverfahren und weitere internationale Instrumente unterschiedliche Folgen haben. Eine unklare Parallelverwendung kann die gewünschte Verfahrensführung gefährden.
Wie laufen Zulassung und Verständigung in Spanien ab?
Die spanische zuständige Behörde hat grundsätzlich sechs Monate ab Eingang des vollständigen Antrags oder der nachgeforderten Ergänzungen, um über die Zulassung zu entscheiden. Bleibt eine Mitteilung innerhalb dieser Frist aus, gilt der Antrag als zugelassen. Verspätung, fehlende Antragsberechtigung, eine nicht anwendbare Verständigungsklausel oder eine reine Frage des spanischen innerstaatlichen Rechts können dagegen eine Ablehnung begründen.
Von dieser Sechsmonatsfrist ist die Nachbesserung eines unvollständigen Erstantrags zu unterscheiden. Während des bereits laufenden DBA-Verfahrens kann die spanische Behörde außerdem weitere Informationen verlangen. Dafür beträgt die Antwortfrist grundsätzlich zehn Tage ab dem Tag nach der Bekanntgabe; auf Antrag kann sie um fünf Tage verlängert werden. Eine ausbleibende Antwort kann zur Beendigung des Verfahrens führen.
Kann Spanien den Fall nicht einseitig lösen, legt die zuständige Behörde ihre Ausgangsposition fest und übermittelt sie der anderen Behörde. Danach werden die für den Einigungsversuch erforderlichen Vorschläge ausgetauscht. Die betroffene Person verhandelt nicht selbst, muss aber die angeforderten Informationen vollständig, richtig und fristgerecht bereitstellen.
| Phase | Aufgabe der betroffenen Person | Aufgabe der Behörden |
|---|---|---|
| Antrag | Rechtsgrundlage, Maßnahmen, Zeiträume, Beträge und Belege vollständig darstellen | Zuständigkeit und formelle Voraussetzungen prüfen |
| Zulassung | Fehlende Angaben fristgerecht ergänzen | In Spanien grundsätzlich binnen sechs Monaten entscheiden |
| Einseitige Prüfung | Für Rückfragen erreichbar bleiben | Prüfen, ob der Fall ohne Beteiligung des anderen Staates gelöst werden kann |
| Bilaterale Verständigung | Zusätzliche Informationen vollständig und richtig liefern | Positionen und Lösungsvorschläge unmittelbar austauschen |
| Einigung und Umsetzung | Lösung annehmen, betroffene Rechtsbehelfe beenden und erforderlichen Verzicht erklären | Steuerfestsetzungen periodengenau ändern oder aufheben |
Welche Rechte und Mitwirkungspflichten bestehen?
Im spanischen Verfahren darf der Steuerpflichtige den Verfahrensbeginn beantragen, Informationen zum Stand erhalten und angehört werden. Daraus folgt kein Anspruch, sämtliche vertraulichen Verhandlungspositionen beider Staaten einzusehen oder selbst am behördlichen Austausch teilzunehmen.
Dem stehen weitreichende Mitwirkungspflichten gegenüber. Alle für die Lösung erforderlichen Daten, Berichte, Hintergründe und Belege müssen vollständig und richtig innerhalb der jeweils gesetzten Frist geliefert werden. Änderungen des Sachverhalts, weitere Bescheide oder neue Rechtsbehelfe sollten der zuständigen Behörde unverzüglich zugeordnet werden können.
Gerade kurze Nachforderungsfristen machen eine vorbereitete Verfahrensakte wichtig. Sie sollte Dokumente beider Staaten, Übersetzungen, Rechenwerke, Zustellnachweise und eine periodengenaue Übersicht enthalten. So bleibt nachvollziehbar, welche Maßnahme welche Doppelbelastung auslöst.
Wie verhalten sich Einspruch, Klage und Steuerzahlung zum Verfahren?
Ein innerstaatlicher Einspruch oder eine Klage kann grundsätzlich parallel zu einem internationalen Streitbeilegungsverfahren laufen. Für die spätere Umsetzung einer Verständigung müssen Rechtsbehelfe zum gleichen Gegenstand jedoch regelmäßig zurückgenommen und die verlangten Rechtsbehelfsverzichte erklärt werden. Beim EU-Verfahren kann ein nationales Verfahren außerdem den Beginn der behördlichen Einigungsfrist verschieben.
Der Verständigungsantrag setzt einen deutschen Steuerbescheid oder die Zahlung nicht automatisch aus. Eine Aussetzung der Vollziehung muss nach den allgemeinen Regeln zusammen mit einem Einspruch beim zuständigen örtlichen Finanzamt beantragt werden. Auch eine Stundung folgt den allgemeinen Voraussetzungen.
In Spanien besteht ebenfalls kein automatischer Zahlungsaufschub. Eine besondere Aussetzung im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren setzt voraus, dass das Verfahren bereits beantragt ist, eine Aussetzung im Verwaltungs- oder Finanzgerichtsweg nicht mehr beantragt werden kann und die vorgeschriebenen Sicherheiten gestellt werden.
Wie wird eine Einigung angenommen und umgesetzt?
Erreichen Deutschland und Spanien eine Lösung, muss sie der betroffenen Person bekannt gegeben werden. In Spanien wird eine Einigung zur Beseitigung der nicht abkommensgemäßen Besteuerung nur angewandt, wenn sie innerhalb von 60 Kalendertagen ausdrücklich angenommen wird. Zugleich sind betroffene Rechtsbehelfe zurückzunehmen oder ein entsprechender Verzicht zu erklären.
Auch die deutsche Umsetzung setzt Zustimmung, die Beendigung betroffener Rechtsbehelfe und einen auf die zutreffende Umsetzung bezogenen Verzicht voraus. Vor der Zustimmung sollten deshalb Rechenweg, betroffene Zeiträume, Zinsen und die vorgesehenen Änderungen in beiden Staaten abgeglichen werden.
Nach Bestandskraft setzt Spanien die Verständigung von Amts wegen oder auf Antrag periodengenau um. Eine frühere spanische Steuerfestsetzung wird dafür geändert oder aufgehoben. Entsteht aus der Umsetzung eine Schuld, fallen die gesetzlichen Verzugszinsen an.
Wann kommt das EU-Streitbeilegungsverfahren in Betracht?
Für Streitfragen zwischen EU-Mitgliedstaaten besteht neben dem gewöhnlichen DBA-Verfahren ein besonderer Mechanismus nach der Richtlinie (EU) 2017/1852. Er erfasst Maßnahmen, die zu einer Besteuerung führen oder führen können, welche einem anwendbaren Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen oder Vermögen nicht entspricht. Grundsätzlich erfasst der deutsche Umsetzungsweg Beschwerden ab dem 1. Juli 2019 zu Steuerjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine Einbeziehung früherer Beschwerden oder Steuerjahre setzt eine entsprechende Vereinbarung der zuständigen Behörden voraus (§ 33 EU-DBA-SBG).
Eine deutsche Streitbeilegungsbeschwerde ist binnen drei Jahren nach Bekanntgabe der ersten Maßnahme einzureichen und grundsätzlich gleichzeitig mit denselben Angaben an alle zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu richten. Für natürliche Personen und bestimmte kleinere Unternehmen bestehen gesetzliche Verfahrenserleichterungen.
Die Wahl hat Folgen: Mit Einreichung einer Beschwerde nach dem deutschen EU-DBA-SBG endet ein anderes laufendes Verständigungs- oder Streitbeilegungsverfahren zur selben Streitfrage. Ein späterer paralleler Antrag zu derselben Frage ist unzulässig. Vor Antragstellung müssen daher Anwendungsbereich, Zulassungsvoraussetzungen und gewünschter Streitbeilegungsmechanismus abgeglichen werden.
Wann kann ein Beratender Ausschuss eingeschaltet werden?
Nach Zulassung der EU-Streitbeilegungsbeschwerde haben die zuständigen Behörden grundsätzlich zwei Jahre ab der letzten Zulassungsmitteilung Zeit, eine Einigung zu erreichen. Die Frist kann schriftlich begründet um bis zu ein Jahr verlängert werden. Ein anhängiges nationales Rechtsbehelfsverfahren kann den Beginn verzögern, bis es rechtskräftig oder anderweitig endgültig beendet, ausgesetzt oder ruhend gestellt ist.
Scheitert die Verständigung innerhalb dieser Frist, kann die betroffene Person innerhalb von 50 Tagen nach Bekanntgabe der Nichteinigung gleichzeitig bei allen betroffenen zuständigen Behörden einen Beratenden Ausschuss beantragen. Der Ausschuss entsteht damit weder automatisch noch in jedem gewöhnlichen DBA-Fall. Zulassung, fristgerechter Antrag und mögliche Ausschlussgründe bleiben entscheidend.
Nach der Stellungnahme des Ausschusses können die Behörden innerhalb von sechs Monaten eine andere Lösung vereinbaren. Erreichen sie keine eigene Einigung, sind sie an die Stellungnahme gebunden. In Deutschland wird die abschließende EU-Entscheidung nur umgesetzt, wenn die betroffene Person innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe den vorgeschriebenen Rechtsbehelfsverzicht erklärt und betroffene laufende Rechtsbehelfe beendet.
Wie lässt sich ein Antrag praktisch vorbereiten?
- Die erste relevante Maßnahme und ihr Bekanntgabedatum werden für die Dreijahresfrist gesichert.
- Die betroffenen Steuerarten, Perioden, Beträge, Behörden und Abkommensartikel werden in einer Übersicht zusammengeführt.
- Es wird geprüft, ob das DBA-Verfahren einschließlich eines anwendbaren MLI-Schiedswegs oder der EU-Streitbeilegungsweg passt und welche Behörde anzurufen ist.
- Nationale Einspruchs-, Klage- und Zahlungsfragen werden unabhängig vom internationalen Antrag bearbeitet.
- Bescheide, Berechnungen, Verträge, Zahlungsnachweise und Korrespondenz beider Staaten werden periodengenau geordnet.
- Während des Verfahrens werden Nachforderungen sofort bearbeitet und neue Maßnahmen der zuständigen Behörde gemeldet.
- Vor Annahme einer Einigung werden Umsetzung, Zinsen, Rechtsbehelfsrücknahmen und Verzichtserklärungen in beiden Staaten geprüft.
Häufige Fragen (FAQ)
Stoppt ein Verständigungsantrag automatisch die Steuerzahlung?
Nein. In Deutschland sind Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gesondert nach den allgemeinen Regeln zu beantragen. Auch in Spanien entsteht kein automatischer Zahlungsaufschub; die besondere Aussetzung hat eigene Voraussetzungen und verlangt Sicherheiten.
Kann parallel Einspruch oder Klage eingelegt werden?
Grundsätzlich ja. Der nationale Rechtsbehelf wahrt eigene Fristen und kann den Bescheid offenhalten. Für die Umsetzung einer Einigung müssen Rechtsbehelfe zum Verständigungsgegenstand jedoch regelmäßig beendet und die verlangten Verzichtserklärungen abgegeben werden.
Müssen sich die Behörden innerhalb von zwei Jahren einigen?
Die Verständigungsphase allein bietet keine solche Ergebnisgarantie. Für vom MLI erfasste Fälle kann nach grundsätzlich drei Jahren der oben erläuterte Schiedsweg hinzukommen. Die Zweijahresfrist gehört zum zugelassenen EU-Streitbeilegungsverfahren, kann verlängert werden und kann wegen eines laufenden nationalen Rechtsbehelfs später beginnen.
Gibt es für auf Mallorca Ansässige ein eigenes Verfahren?
Nein. Mallorca begründet keinen gesonderten balearischen Verständigungsweg. Zuständig sind die deutschen und spanischen Behörden nach dem DBA, dem spanischen Verfahrensrecht und gegebenenfalls dem EU-Streitbeilegungsrecht.
Muss eine erzielte Einigung angenommen werden?
Die Umsetzung setzt die erforderliche Zustimmung und die Beendigung betroffener Rechtsbehelfe voraus. In Spanien muss die Einigung innerhalb von 60 Kalendertagen ausdrücklich angenommen werden; auch Deutschland verlangt Zustimmung und einen umsetzungsbezogenen Rechtsbehelfsverzicht.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: DBA Deutschland–Spanien einschließlich BEPS-MLI, synthetisierter Text; insbesondere Art. 24 DBA, Art. 19 MLI und Vorbehalte (abgerufen am 16. September 2026).
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1794/2008, Reglamento de procedimientos amistosos en materia de imposición directa (abgerufen am 16. September 2026).
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Guía de procedimientos amistosos: zuständige spanische Behörden; gesetzliche Zuständigkeit: Art. 2 Real Decreto 1794/2008.
- Bundesministerium der Finanzen: Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren vom 24. September 2025 (abgerufen am 16. September 2026).
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 13 EU-DBA-SBG: Einleitung und Einigungsfrist (abgerufen am 16. September 2026).
- Bundesministerium der Finanzen: Amtliche Erläuterung des EU-Streitbeilegungswegs im Merkblatt vom 24. September 2025, Abschnitt E, insbesondere Rn. 146 ff. (abgerufen am 16. September 2026).
