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OECD-Musterabkommen | Vermeidung der Doppelbesteuerung

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 4 Min.

Kurz & klar

Das OECD-Musterabkommen ist eine Vorlage und Auslegungshilfe für bilaterale Steuerverträge, aber kein unmittelbar anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen. Für deutsch-spanische Fälle entscheiden der konkrete Vertrag von 2011, sein Protokoll, mögliche MLI-Wirkungen und das innerstaatliche Recht über Ansässigkeit, Besteuerungsrechte und die Entlastung durch Freistellung oder Anrechnung.

Das OECD-Musterabkommen ist eine Vorlage für bilaterale Steuerabkommen, aber kein unmittelbar anwendbarer Steuervertrag. Beim OECD-Musterabkommen Doppelbesteuerung ist für Spanien daher stets zwischen dem internationalen Referenzmodell und dem tatsächlich geltenden Abkommen zu unterscheiden.

Was ist das OECD-Musterabkommen?

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) stellt mit der Model Tax Convention on Income and on Capital ein systematisches Vertragsmuster für Steuern vom Einkommen und Vermögen bereit. Staaten nutzen es als Ausgangspunkt für Verhandlungen und als Orientierung bei Anwendung und Auslegung ihrer bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen.

Zum Muster gehören Artikel und ausführliche Kommentare. Die Kommentare sind nach Darstellung der OECD eine weithin anerkannte Auslegungshilfe für Abkommen, die sich am Muster orientieren. Sie stehen jedoch nicht über dem Wortlaut eines ratifizierten Abkommens und ersetzen weder dessen Protokoll noch spätere wirksame Änderungen.

Verhindert das OECD-Musterabkommen Doppelbesteuerung in Spanien unmittelbar?

Nein. Das OECD-Musterabkommen Doppelbesteuerung entfaltet in Spanien nicht allein die Wirkung eines ratifizierten Doppelbesteuerungsabkommens. Erst der konkrete Vertrag zwischen zwei Staaten legt verbindlich fest, für welche Personen und Steuern er gilt und wie die Besteuerungsrechte verteilt werden.

Für Deutschland und Spanien ist das am 3. Februar 2011 unterzeichnete Abkommen samt Protokoll maßgeblich. Es trat am 18. Oktober 2012 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2025 sind außerdem die für dieses Abkommen wirksam gewordenen Änderungen durch das multilaterale BEPS-Instrument (MLI) zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Missbrauchsprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 MLI und die Einschränkung der Betriebsstätten-Ausnahmen auf vorbereitende oder Hilfstätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 2 MLI.

Wie verteilen Doppelbesteuerungsabkommen Besteuerungsrechte?

Ein Abkommen schafft nicht einfach eine einheitliche internationale Steuer. Es ordnet vielmehr einzelnen Einkunfts- und Vermögensarten Rechte des Ansässigkeits- und des Quellenstaats zu. Typische Regelungsbereiche sind:

  • steuerliche Ansässigkeit und Lösung einer Doppelansässigkeit,
  • Unternehmensgewinne und Betriebsstätten,
  • unbewegliches Vermögen und Veräußerungsgewinne,
  • Arbeitslohn und selbstständige Tätigkeiten,
  • Dividenden, Zinsen und Lizenzvergütungen,
  • Renten, öffentlicher Dienst und sonstige Einkünfte.

Beim Doppelbesteuerungsabkommen Spanien Deutschland ist in Spanien zuerst die zutreffende Einkunftsart zu bestimmen. Unternehmensgewinne dürfen dem anderen Staat grundsätzlich nur insoweit zugeordnet werden, wie sie einer dort gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können. Für Einkünfte aus einer Immobilie kann dagegen der Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht haben.

Wie wird eine doppelte Steuerbelastung vermieden?

Nachdem die Verteilungsnormen ein Besteuerungsrecht zugeordnet haben, regelt der Methodenartikel die Entlastung im Ansässigkeitsstaat. Üblich sind die Freistellung bestimmter ausländischer Einkünfte und die Anrechnung einer im anderen Staat erhobenen Steuer. Das deutsch-spanische Abkommen verwendet je nach Ansässigkeitsstaat und Einkunftsart unterschiedliche Mechanismen; eine pauschale Methode für alle Fälle gibt es nicht.

Bei einer Immobilie auf Mallorca kann Spanien als Belegenheitsstaat besteuern. Ob und wie Deutschland zusätzlich besteuert oder entlastet, ist anschließend nach dem Methodenartikel und dem deutschen innerstaatlichen Recht zu prüfen. Schon deshalb reicht ein Blick in das OECD-Muster nicht aus.

Welche Bedeutung hat die Ansässigkeit?

Artikel 4 des deutsch-spanischen Abkommens knüpft zunächst an die Steuerpflicht nach dem innerstaatlichen Recht an. Ist eine natürliche Person danach in beiden Staaten ansässig, folgt eine Stufenprüfung: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit. Bleibt der Konflikt bestehen, müssen sich die zuständigen Behörden verständigen.

Eine wichtige Protokollausnahme gilt für spanische Steuerpflichtige, die die Besteuerung nach Artikel 93 Ley 35/2006 gewählt haben: Für sie sind Artikel 4 sowie Artikel 6 bis 21 des DBA nach Ziffer II des Protokolls nicht anwendbar.

Wann hilft ein Verständigungsverfahren?

Wer meint, dass Maßnahmen eines oder beider Staaten zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führen, kann nach Artikel 24 ein Verständigungsverfahren anstoßen. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der beanstandeten Maßnahme vorgelegt werden. Innerstaatliche Rechtsbehelfe bleiben davon getrennt und können eigene Fristen haben.

Was änderte die OECD-Aktualisierung 2025?

Der OECD-Rat genehmigte am 18. November 2025 eine Aktualisierung des Musters. Sie enthält unter anderem neue Hinweise zu grenzüberschreitender Arbeit im Homeoffice und zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rohstoffen. Beim OECD Musterabkommen Spanien gilt für Spanien dennoch: Eine neue Kommentierung ändert den bestehenden deutsch-spanischen Vertrag nicht automatisch.

Für einen konkreten Fall sind deshalb der geltende Vertragstext, das Protokoll, die MLI-Wirkung, die zeitlich passende Auslegung und das jeweilige innerstaatliche Steuerrecht zusammenzuführen.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist das OECD-Muster ein Gesetz?

Nein. Es ist ein von der OECD entwickeltes Referenzmodell. Rechtsverbindlich wird für den Einzelfall der jeweils ratifizierte und anwendbare Steuervertrag zusammen mit den einschlägigen Rechtsregeln.

Gilt immer die neueste OECD-Kommentierung?

Nicht automatisch. Ihre Bedeutung hängt unter anderem vom Wortlaut, Abschlusszeitpunkt und späteren Änderungen des konkreten Abkommens sowie von den einschlägigen Auslegungsregeln ab.

Warum kann eine Immobilie auf Mallorca in beiden Steuererklärungen erscheinen?

Ein Abkommen verteilt Besteuerungsrechte und beseitigt nicht zwingend jede Erklärungspflicht. Der Belegenheitsstaat kann besteuern; der Ansässigkeitsstaat wendet anschließend die vorgesehene Entlastungsmethode an.

Ersetzt ein Verständigungsverfahren den Einspruch?

Nein. Das Abkommensverfahren und innerstaatliche Rechtsbehelfe sind zu unterscheiden. Wegen unterschiedlicher Fristen müssen beide Wege rechtzeitig geprüft werden.

Quellen