Kurz & klar
Inländische Steuerpflichtige müssen ausländische Betriebe, Betriebsstätten und Gesellschaftsbeteiligungen nach § 138 AO dem Finanzamt mitteilen. Für Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen gelten 10 Prozent oder mehr als 150.000 Euro Anschaffungskosten. Die Abgabe erfolgt grundsätzlich elektronisch mit der maßgeblichen Steuer- oder Feststellungserklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Spanien ist Ausland, aber kein Drittstaat; ein privater Immobilienkauf löst nicht automatisch die Pflicht aus.
Bestimmte grenzüberschreitende Vorgänge müssen inländische Steuerpflichtige dem deutschen Finanzamt mitteilen. § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) unterscheidet dabei zwischen ausländischen Betrieben, Betriebsstätten und Gesellschaftsbeteiligungen sowie dem Einfluss auf Gesellschaften in Drittstaaten. Ob eine Pflicht besteht, hängt vom persönlichen Bezug zu Deutschland und vom konkreten Auslandstatbestand ab.
Wer muss Auslandsaktivitäten nach § 138 AO mitteilen?
Die eigene Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO richtet sich an Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland. Die deutsche Staatsangehörigkeit allein reicht nicht aus. Die Mitteilung ist an das nach den §§ 18 bis 20 AO zuständige Finanzamt zu richten.
Auch bei einem Lebensmittelpunkt in Spanien kann eine deutsche Inlandsanknüpfung fortbestehen. Wer etwa von Mallorca aus weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland hat, muss deshalb prüfen, ob er Auslandsaktivitäten beim Finanzamt melden muss. Die Inlandsanknüpfung löst für sich genommen aber noch keine Meldung aus; zusätzlich muss einer der gesetzlich bezeichneten Vorgänge verwirklicht sein.
Welche Auslandsvorgänge erfasst § 138 Absatz 2 AO?
Die Vorschrift trennt vier Fallgruppen. Bei Betrieben, Betriebsstätten und Gesellschaften ist zusätzlich die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit mitzuteilen.
| Fallgruppe | Mitteilungspflichtiger Vorgang | Schwelle |
|---|---|---|
| Ausländischer Betrieb oder ausländische Betriebsstätte | Gründung oder Erwerb | Keine Beteiligungs- oder Anschaffungskostenschwelle in Nummer 1 |
| Ausländische Personengesellschaft | Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung | Keine Prozent- oder Anschaffungskostenschwelle in Nummer 2 |
| Ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse | Erwerb oder Veräußerung einer Beteiligung | Beim Erwerb mindestens 10 Prozent oder Anschaffungskosten von insgesamt mehr als 150.000 Euro; Einzelheiten gelten für die Veräußerung |
| Drittstaat-Gesellschaft | Erstmalige unmittelbare oder mittelbare Möglichkeit eines beherrschenden oder bestimmenden Einflusses | Keine feste Beteiligungsquote in Nummer 4 |
Was gilt für ausländische Personengesellschaften?
Bei einer ausländischen Personengesellschaft sind Erwerb, Aufgabe und Veränderung der Beteiligung eigenständige Mitteilungstatbestände. Die für bestimmte andere Beteiligungen geltenden Grenzen von 10 Prozent und 150.000 Euro dürfen hier nicht übertragen werden.
Bei gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften beanstandet die Finanzverwaltung unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 26. April 2022 nicht, wenn die Personengesellschaft, ein Treuhänder oder ein Vertreter die Mitteilung vollständig und fristgerecht für die Beteiligten abgibt. Unterbleibt diese Übermittlung, treffen die Rechtsfolgen den einzelnen Beteiligten persönlich. Zudem muss eine spanische Rechtsform für deutsche Steuerzwecke gesondert eingeordnet werden; ihre Bezeichnung allein entscheidet nicht, ob sie als Personen- oder Kapitalgesellschaft gilt.
Wann greift die Mitteilungspflicht Auslandsbeteiligung § 138 AO bei Spanien und Mallorca?
Spanien ist für die deutschen Tatbestände des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 AO Ausland. Deshalb können etwa die Gründung oder der Erwerb eines Betriebs beziehungsweise einer Betriebsstätte und bestimmte Beteiligungsvorgänge an einer Einheit in Spanien mitteilungspflichtig sein. Für eine Tätigkeit auf Mallorca gelten dabei keine besonderen mallorquinischen Schwellen; maßgeblich ist die deutsche Abgabenordnung.
Die Meldepflicht Auslandsbeteiligung Finanzamt kann bei einer Gesellschaft in Spanien also greifen, obwohl Spanien kein Drittstaat ist. Nicht anwendbar allein wegen einer rein spanischen Struktur sind dagegen Nummer 4 und § 138b AO: Eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Spanien ist keine Drittstaat-Gesellschaft, weil Spanien zur Europäischen Union gehört.
Ist der private Kauf einer Immobilie auf Mallorca automatisch meldepflichtig?
Nein. Der unmittelbare Erwerb einer privat gehaltenen Immobilie auf Mallorca ist im Katalog des § 138 Absatz 2 AO kein eigener Mitteilungstatbestand. Anders kann die Prüfung ausfallen, wenn mit dem Vorgang ein ausländischer Betrieb, eine Betriebsstätte oder eine relevante Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist. Ein Immobilienkauf und der Erwerb von Anteilen an einer immobilienhaltenden Gesellschaft sind deshalb nicht gleichzusetzen.
Wie gelten die Grenzen von 10 Prozent und 150.000 Euro?
Beim Erwerb einer Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland bestehen zwei alternative Auslöser: Durch den Erwerb werden mindestens 10 Prozent am Kapital oder Vermögen erreicht, oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen an derselben Einheit beträgt mehr als 150.000 Euro. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen.
Nach der Verwaltungsauffassung des BMF wird die Erwerbsmitteilung ausgelöst, wenn eine maßgebliche Grenze erstmals oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten erneut erreicht oder überschritten wird. Erfasst werden grundsätzlich Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt. Erwirbt nur eine bereits gehaltene ausländische Tochtergesellschaft später eine weitere Beteiligung, ist dies nach dem BMF-Beispiel nicht ohne Weiteres ein eigener Erwerb des inländischen Steuerpflichtigen.
Bei einer Veräußerung stellt das BMF darauf ab, ob die Anschaffungskosten aller an derselben ausländischen Einheit veräußerten Beteiligungen mehr als 150.000 Euro betragen oder mindestens eine Beteiligung von 10 Prozent veräußert wird. Wird keine Beteiligung dieser Größe veräußert, ist daher weiterhin die Anschaffungskostensumme des veräußerten Bestands zu prüfen.
Wann gilt die Börsenklausel?
Eine enge Ausnahme gilt trotz überschrittener 150.000-Euro-Grenze für den Erwerb oder die Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 1 Prozent. Voraussetzung ist ein wesentlicher und regelmäßiger Handel mit der Hauptgattung der Aktien an einer Börse in der EU oder im EWR oder an einer Börse in einem anderen Staat, die nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 KAGB von der BaFin zugelassen ist. Eine bloße Börsennotierung oder vereinzelte Übertragungen genügen nicht. Für die 1-Prozent-Prüfung zählen alle gehaltenen Beteiligungen; die von der Ausnahme erfassten Vorgänge bleiben bei der Anschaffungskostensumme außer Betracht.
Wann greifen die Regeln für Drittstaat-Gesellschaften?
Eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 AO hat ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation. Schon wenn einer dieser beiden Anknüpfungspunkte außerhalb von EU und EFTA liegt, kann die Drittstaat-Einordnung erfüllt sein.
Nummer 4 erfasst die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Möglichkeit, allein oder zusammen mit nahestehenden Personen einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer solchen Gesellschaft auszuüben. Nach der BMF-Verwaltungsauffassung genügt die objektive Einflussmöglichkeit; der Einfluss muss nicht tatsächlich ausgeübt werden und setzt nicht zwingend eine Kapitalbeteiligung voraus.
Die Mitteilungspflicht ausländische Gesellschaft ist bei Mallorca daher zweistufig zu prüfen: Für eine dort ansässige Gesellschaft können die allgemeinen Beteiligungstatbestände gelten, während die Drittstaatregel nur bei einem Sitz oder einer Geschäftsleitung außerhalb von EU und EFTA in Betracht kommt. Eine Verbindung zu Mallorca macht eine Gesellschaft nicht zum Drittstaatenfall.
Welche Form und welche 14-Monatsfrist gelten?
Die eigene Mitteilung nach § 138 Absatz 2 AO ist zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum des Ereignisses abzugeben, spätestens jedoch 14 Monate nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums. Nach dem BMF-Schreiben ist diese äußerste Frist nicht nach § 109 AO verlängerbar.
Seit dem 1. März 2023 erfolgt die Mitteilung im Regelfall nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte elektronische Schnittstelle. Die zuvor allgemein zugelassene Papierübergangslösung endete am 28. Februar 2023. Gesetzliche Vordruckfälle bleiben bestehen: Wer nicht zur elektronischen Steuererklärung verpflichtet ist und auch nicht freiwillig elektronisch erklärt, kann unter den Voraussetzungen des § 138 Absatz 5 Satz 2 AO den amtlichen Vordruck verwenden. Wer keine Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung abgeben muss, übermittelt den Vordruck spätestens 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.
Depot- oder Transaktionslisten allein ersetzen die Pflichtangaben nicht. Anhänge können ergänzen, wenn sich Informationen im Datensatz nicht ordnungsgemäß darstellen lassen; die vorgesehenen Pflichtfelder müssen dennoch ausgefüllt werden.
Welche Regeln gelten für Altfälle?
Die reformierten Regelungen gelten grundsätzlich für mitteilungspflichtige Sachverhalte nach dem 31. Dezember 2017. Für frühere Vorgänge verweist Artikel 97 § 32 EGAO auf den früheren Rechtsstand; zugleich gilt die dort bezeichnete Fassung des § 138 Absatz 2 und 5 vom 29. Dezember 2020 für offene Fälle. Eine besondere historische Nachmeldepflicht betrifft einen bereits vor 2018 erstmals möglichen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft, wenn nach altem Recht keine Pflicht bestand und der Einfluss am 1. Januar 2018 fortbestand.
Was unterscheidet § 138b AO von der eigenen Mitteilung?
§ 138b AO richtet sich nicht an jeden Steuerpflichtigen, sondern an die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 des Geldwäschegesetzes genannten Stellen. Sie müssen eine aktiv hergestellte oder vermittelte Beziehung eines inländischen Steuerpflichtigen zu einer Drittstaat-Gesellschaft mitteilen, wenn ihnen die erstmalige beherrschende Einflussmöglichkeit bekannt ist oder durch die Beziehung eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent erreicht wird. Rein passive Vorgänge der Stelle genügen nach der BMF-Verwaltungsauffassung nicht.
Die Drittmitteilung ist für jeden Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert auf amtlichem Vordruck bis zum Ablauf des Monats Februar des Folgejahres abzugeben. Der Steuerpflichtige muss der mitteilungspflichtigen Stelle die gesetzlich verlangten Identifikationsdaten mitteilen. Diese Drittpflicht hat andere Adressaten, Tatbestände und Fristen als die eigene Mitteilung nach § 138 Absatz 2 AO; eine Mitteilung nach § 138b ersetzt die eigene Prüfung nicht.
Welche Folgen können Fehler oder eine verspätete Mitteilung haben?
Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Mitteilung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 AO oder § 138b Absatz 1 bis 3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt ordnungswidrig. Vorbehaltlich einer Ahndung nach § 378 AO kann die Geldbuße nach § 379 Absatz 7 AO bis zu 25.000 Euro betragen. Dieser Betrag ist ein Höchstbetrag und keine automatische Regelbuße; einfache Fahrlässigkeit genügt für diese Tatbestände nicht.
Die genannten BMF-Vorgaben sehen für verspätete oder unvollständige Mitteilungen keinen pauschalen sanktionsfreien Korrekturweg vor. Betroffene sollten deshalb die erforderliche Nachholung oder Berichtigung und mögliche weitere Erklärungspflichten unverzüglich mit dem zuständigen Finanzamt oder fachkundiger Beratung klären.
Häufige Fragen (FAQ)
Reicht die deutsche Staatsangehörigkeit für die Mitteilungspflicht aus?
Nein. § 138 Absatz 2 AO knüpft an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland an. Erst wenn eine solche Inlandsanknüpfung und zusätzlich ein gesetzlich bezeichneter Auslandsvorgang vorliegen, kommt die eigene Mitteilungspflicht in Betracht.
Gelten die Grenzen von 10 Prozent und 150.000 Euro für jeden Auslandsvorgang?
Nein. Diese Grenzen betreffen den Beteiligungstatbestand für ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Für die Gründung oder den Erwerb eines ausländischen Betriebs oder einer Betriebsstätte sowie für Beteiligungsvorgänge an ausländischen Personengesellschaften nennt § 138 Absatz 2 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 diese Schwellen nicht.
Muss ein direkt gekauftes privates Ferienhaus gemeldet werden?
Der unmittelbare private Immobilienkauf ist kein eigenständiger Tatbestand im Katalog des § 138 Absatz 2 AO. Eine gesonderte Prüfung ist erforderlich, wenn mit dem Erwerb ein ausländischer Betrieb, eine Betriebsstätte oder eine Beteiligung an einer Gesellschaft verbunden ist.
Ersetzt eine Drittmitteilung die eigene Mitteilung an das Finanzamt?
Nein. § 138b AO regelt eine eigenständige Pflicht bestimmter Stellen bei Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften. Sie ersetzt nicht allgemein die persönliche Pflicht des Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO.
Ist eine verspätete Nachmeldung automatisch bußgeldfrei?
Nein. Die amtlichen Vorgaben enthalten keinen pauschalen sanktionsfreien Korrekturweg. Vorsätzliche oder leichtfertige verspätete, unvollständige oder unterlassene Mitteilungen können eine Ordnungswidrigkeit sein; die weitere Vorgehensweise sollte unverzüglich im konkreten Fall geklärt werden.
Quellen
- Abgabenordnung (AO), § 138 – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, abgerufen im Juli 2026
- Abgabenordnung (AO), § 138b – Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften, abgerufen im Juli 2026
- Abgabenordnung (AO), § 379 – Steuergefährdung, abgerufen im Juli 2026
- BMF-Schreiben vom 26. April 2022 zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen, abgerufen im Juli 2026
- Bundesministerium der Finanzen – Außensteuerrecht: Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen, abgerufen im Juli 2026
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Artikel 97 § 32, abgerufen im Juli 2026
- Vertrag über die Europäische Union, Artikel 52, abgerufen im Juli 2026
