Kurz & klar
Eine koordinierte Deutschland-Spanien-Prüfung wird zwischen den Steuerverwaltungen vereinbart; der Steuerpflichtige kann sie anregen, aber nicht erzwingen. Er sollte Prüfungszeiträume, Transaktionen, Zuständigkeiten, Unterlagen, Sprachen und mögliche Doppelbesteuerungsrisiken früh in einer einheitlichen Prüfungsakte ordnen, während Bescheide und Rechtsbehelfe weiterhin nach deutschem beziehungsweise spanischem Recht ergehen.
Eine steuerliche Außenprüfung wird grenzüberschreitend besonders anspruchsvoll, wenn dieselben Verträge, Leistungen, Finanzierungen oder Gewinne in Deutschland und Spanien unterschiedlich eingeordnet werden. Die Behörden können ihre Ermittlungen deshalb zeitlich und inhaltlich koordinieren. Das ändert jedoch nicht den Grundsatz, dass jeder Staat auf seinem Hoheitsgebiet nach seinem eigenen Verfahrensrecht prüft und seine eigenen Steuerbescheide erlässt.
Das Wichtigste im Überblick
Eine gleichzeitige Prüfung besteht aus getrennten Prüfungen in Deutschland und Spanien, die zeitlich abgestimmt werden und dem Austausch voraussichtlich erheblicher Informationen dienen. Bei einer gemeinsamen Prüfung arbeiten die Behörden enger zusammen und bemühen sich zusätzlich, sich über den Sachverhalt und seine steuerliche Würdigung zu verständigen.
Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass Deutschland und Spanien eine solche Prüfung beginnen. Er kann gegenüber der zuständigen Finanzbehörde aber sachlich begründet anregen, einen Fall grenzüberschreitend zu koordinieren – besonders dann, wenn ein rein nationales Vorgehen voraussichtlich zu Doppelbesteuerung, widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen oder mehrfachen Auskunftsersuchen führen würde.
Für die praktische Vorbereitung gelten fünf Leitlinien:
- dieselben Transaktionen und Zeiträume in beiden Staaten identisch abgrenzen;
- Tatsachen, Rechtspositionen und reine Übersetzungsfragen voneinander trennen;
- für jedes Dokument Herkunft, Version, Sprache und steuerliche Bedeutung festhalten;
- deutsche und spanische Fristen sowie Rechtsbehelfe getrennt überwachen;
- ein mögliches Verständigungsverfahren früh mitdenken, falls die Behörden keine abkommenskonforme gemeinsame Lösung erreichen.
Zwei unterschiedliche Formen der Prüfungszusammenarbeit
| Merkmal | Gleichzeitige Prüfung | Gemeinsame Prüfung |
|---|---|---|
| Grundstruktur | Jede Verwaltung prüft im eigenen Staat; Prüfungsschritte werden koordiniert | Behörden führen abgestimmte gemeinsame Ermittlungen zu Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durch |
| Hauptzweck | Zeitnahe Informationsgewinnung und -austausch | Einigung über Tatsachen und möglichst auch über die steuerliche Würdigung |
| Einheitliche Rechtsanwendung zwingend? | Nein | Nein; die Behörden müssen sich ernsthaft um Einigung bemühen, eine gemeinsame Würdigung ist aber nicht garantiert |
| Abschlussdokument | Nationale Prüfungsfeststellungen; ein gemeinsamer Bericht ist nicht das gesetzliche Kernelement | Gemeinsamer Prüfungsbericht mit den abgestimmten Feststellungen; nicht abgestimmte Punkte können aufgenommen werden |
| Steuerbescheid | Jeweils national | Ebenfalls jeweils national |
| Rechtsbehelf | Gegen deutsche und spanische Maßnahmen getrennt nach dem jeweiligen Recht | Ebenfalls getrennt; der gemeinsame Bericht ersetzt keinen nationalen Bescheid |
Die Begriffe dürfen nicht vermischt werden. Eine gemeinsame Besprechung oder der Austausch einzelner Unterlagen macht aus zwei parallelen Außenprüfungen noch keine gemeinsame Prüfung. Umgekehrt führt eine gemeinsame Prüfung nicht zu einem „europäischen Steuerbescheid“. Die materielle Umsetzung bleibt Aufgabe der deutschen und der spanischen Behörde.
Wann eine koordinierte Prüfung sinnvoll sein kann
Eine grenzüberschreitende Koordination ist vor allem dann zweckmäßig, wenn beide Verwaltungen dieselben wirtschaftlichen Vorgänge beurteilen müssen. Typische Konstellationen sind:
- Verrechnungspreise zwischen einer deutschen und einer spanischen Konzerngesellschaft;
- die Frage, ob und in welchem Umfang in Spanien oder Deutschland eine Betriebsstätte besteht;
- die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte;
- Funktionsverlagerungen, Lizenz-, Finanzierungs- oder Dienstleistungsbeziehungen;
- Lieferketten mit voneinander abweichenden Vertrags-, Rechnungs- und Leistungsdaten;
- grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen;
- die Zurechnung von Vermögenswerten, Risiken oder Personalentscheidungen;
- Gestaltungen, bei denen ein Staat Besteuerung beansprucht und der andere Staat keine korrespondierende Entlastung vorsieht.
Eine koordinierte Prüfung ist dagegen kein Ersatz für laufende Erklärungspflichten, Quellensteueranträge, Einsprüche oder eine Streitbeilegung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Sie ist ein Ermittlungsinstrument. Ob sie die Doppelbesteuerung tatsächlich verhindert, hängt davon ab, ob beide Behörden dieselben Tatsachen anerkennen und ihre jeweilige Rechtsauffassung miteinander vereinbaren können.
Wer die Prüfung anstößt und wer entscheidet
Auf deutscher Seite ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das zentrale Verbindungsbüro für die Zusammenarbeit nach dem EU-Amtshilfegesetz. Die für die Ermittlungen zuständige Finanzbehörde – bei einer Außenprüfung regelmäßig das zuständige Finanzamt, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Bundesbetriebsprüfung – schlägt dem BZSt eine gleichzeitige oder gemeinsame Prüfung vor. Das BZSt übermittelt das Ersuchen an Spanien oder nimmt ein spanisches Ersuchen entgegen und koordiniert den zwischenstaatlichen Kontakt.
Der ersuchte EU-Mitgliedstaat muss nach der EU-Amtshilferichtlinie und dem deutschen EU-Amtshilfegesetz innerhalb von 60 Tagen zustimmen oder eine Ablehnung begründen. Auf deutscher Seite entscheidet die zuständige Finanzbehörde, ob sie an einem aus Spanien vorgeschlagenen Fall teilnimmt; das BZSt bündelt und übermittelt die Entscheidung.
Der Steuerpflichtige kann die Durchführung anregen, etwa in einem Begleitschreiben zur Außenprüfung oder in einer strukturierten Eingabe an die zuständige Finanzbehörde. Eine zweckmäßige Anregung enthält mindestens:
- die betroffenen Unternehmen oder Personen in beiden Staaten;
- Steuerarten und Prüfungszeiträume;
- die grenzüberschreitenden Transaktionen mit Größenordnung;
- die konkreten Tatsachen- oder Rechtsfragen;
- bereits laufende Prüfungen, Auskunftsersuchen oder Rechtsbehelfe;
- eine kurze Erklärung, warum eine isolierte Prüfung Doppelbesteuerung oder widersprüchliche Feststellungen erwarten lässt;
- benannte Ansprechpartner und verfügbare Dokumentationen.
Eine solche Eingabe ist kein förmlicher Antrag mit Anspruch auf positive Entscheidung. Sie kann der Verwaltung aber zeigen, dass eine koordinierte Sachverhaltsaufklärung effizienter ist als zwei unverbundene Prüfungen.
Die Prüfung vor dem Start fachlich eingrenzen
Die größte praktische Gefahr liegt nicht im Informationsaustausch selbst, sondern in einem unterschiedlich definierten Prüfungsgegenstand. Deutschland kann etwa von „Managementleistungen“ sprechen, während Spanien dieselben Buchungen als Gesellschafteraufwand, Kostenumlage und Lizenzkomponente aufteilt. Bevor Unterlagen in großem Umfang übermittelt werden, sollte deshalb eine Themenmatrix erstellt werden.
| Prüffrage | Deutschland | Spanien | Gemeinsamer Datenkern |
|---|---|---|---|
| Betroffene Rechtsträger | Steuernummer, Rechtsform, Funktion | NIF, Rechtsform, Funktion | Organigramm und Beteiligungskette |
| Zeitraum | deutsche Wirtschaftsjahre und Prüfungsanordnung | spanische Steuerperioden und Verfahrensmitteilung | Zuordnungstabelle bei abweichendem Geschäftsjahr |
| Transaktion | Buchungskonto, Vertrag, Leistungsbeschreibung | cuenta, contrato, factura, naturaleza fiscal | Transaktionsliste mit eindeutiger ID |
| Betrag | EUR-Betrag und deutsche Korrekturen | EUR-Betrag und spanische Korrekturen | Überleitung ohne Doppelzählung |
| Beweis | Verträge, E-Mails, Interviews, Buchhaltung | contratos, correos, manifestaciones, contabilidad | Dokumentenregister mit Version und Sprache |
| Steuerfolge | mögliche Hinzurechnung oder Gewinnverlagerung | ajuste primario, correlativo oder andere Folge | Doppelbesteuerungs- und Entlastungsanalyse |
Die Themenmatrix sollte auch ausdrücklich festhalten, was nicht Gegenstand der Koordination ist. Das verhindert, dass nationale Sonderfragen, andere Steuerarten oder außerhalb des vereinbarten Zeitraums liegende Vorgänge unbemerkt in den gemeinsamen Arbeitsbestand geraten.
Die zwischenstaatliche Arbeitsvereinbarung
Für eine gemeinsame Prüfung vereinbaren die beteiligten Behörden die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Das ist eine verwaltungsinterne Vereinbarung, kein Vertrag des Steuerpflichtigen. Typischerweise werden darin geregelt:
- zuständige Behörden, Koordinatoren und weitere Bedienstete;
- betroffene Personen und Unternehmensbereiche;
- Steuerarten, Prüfungszeiträume und Prüfungsschwerpunkte;
- Zeitplan, Besprechungen und mögliche Anwesenheit ausländischer Bediensteter;
- Arbeitssprache oder mehrere Arbeitssprachen;
- sichere Kommunikations- und Übermittlungswege;
- Aufbau des gemeinsamen Prüfungsberichts.
Auch bei einer gleichzeitigen Prüfung können die Behörden Einzelheiten abstimmen, die Koordination ist regelmäßig weniger intensiv. Der Steuerpflichtige erhält die verwaltungsinterne Vereinbarung nicht automatisch. Er sollte deshalb in der ersten Verfahrensbesprechung um eine klare Beschreibung von Gegenstand, Zeitraum, Beteiligten, Kommunikationswegen und angeforderten Daten bitten und das Ergebnis selbst protokollieren.
Die deutsche Verfahrenssprache bleibt Deutsch. Für die zwischenstaatliche Arbeit kann eine Fremdsprache, häufig Englisch, vereinbart werden. In Spanien gilt das spanische Verfahrensrecht; Unterlagen können daher in spanischer Sprache verlangt werden. Eine gemeinsame englische Arbeitsfassung ersetzt weder die Qualitätssicherung der deutschen noch der spanischen Fassung. Bei rechtlich entscheidenden Begriffen – etwa „beneficial owner“, „Betriebsstätte“, „establecimiento permanente“ oder „Geschäftsleitung“ – sollte ein Glossar festlegen, welcher Sachverhalt hinter der Übersetzung steht.
Information des Steuerpflichtigen und rechtliches Gehör
Nach Annahme einer gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung zwischen EU-Mitgliedstaaten wird die betroffene Person in Deutschland grundsätzlich unverzüglich informiert. Die Information kann unterbleiben, wenn überwiegende Interessen Dritter, der Finanzbehörden oder des anderen Mitgliedstaats entgegenstehen. Das deutsche Informationsschreiben ist nach dem BMF-Merkblatt kein eigenständiger Verwaltungsakt.
Die Einleitung einer EU-internen gemeinsamen oder gleichzeitigen Prüfung erfordert nach dem EU-Amtshilfegesetz nicht dieselbe vorgelagerte Anhörung, die bei bestimmten Drittstaatenfällen vorgesehen sein kann. Das bedeutet aber nicht, dass der Steuerpflichtige im anschließenden nationalen Besteuerungsverfahren seine Verfahrensrechte verliert. Prüfungsanordnung, Mitwirkung, Schlussbesprechung, Steuerbescheid und Einspruch richten sich in Deutschland weiterhin nach der Abgabenordnung; in Spanien gelten die Rechte und Pflichten der Ley General Tributaria und der spanischen Verfahrensregeln.
Was ausländische Bedienstete dürfen
Bei Ermittlungen in Deutschland gilt deutsches Verfahrensrecht. Bedienstete aus Spanien können – nach Gestattung und unter den vereinbarten Bedingungen – an behördlichen Ermittlungen teilnehmen, auch elektronisch. Sie können im Beisein deutscher Bediensteter Personen befragen und Aufzeichnungen prüfen, soweit das deutsche Recht dies zulässt und ihre Befugnisse nicht über das hinausgehen, was ihnen auch das spanische Recht gestattet.
Sie dürfen in Deutschland jedoch nicht eigenständig deutsche Verwaltungsakte erlassen oder Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen. Entsprechend sind deutsche Bedienstete bei Handlungen in Spanien sowohl durch deutsches als auch durch spanisches Recht begrenzt. Die spanische Ley General Tributaria stellt für die Anwesenheit und Teilnahme ausländischer Bediensteter ebenfalls auf spanisches Recht, vorherige Vereinbarung und die Aufsicht beziehungsweise Koordinierung durch die spanische Verwaltung ab.
Für den Steuerpflichtigen folgt daraus eine praktische Regel: Bei jedem Interview, jeder Betriebsbesichtigung und jeder Dokumentenprüfung sollte feststehen,
- welche Behörde die Handlung führt;
- welche Bediensteten teilnehmen;
- auf welcher nationalen Rechtsgrundlage die Mitwirkung verlangt wird;
- ob eine Niederschrift erstellt wird;
- in welcher Sprache Aussagen festgehalten werden;
- wie Korrekturen, Übersetzungsfehler oder missverständliche Zusammenfassungen berichtigt werden können.
Informationsaustausch und Beweiswert
Die Behörden dürfen nicht beliebig Daten austauschen. Die Informationen müssen für die Steuerangelegenheiten voraussichtlich erheblich sein und die gesetzlichen Übermittlungsvoraussetzungen erfüllen. Steuergeheimnis, Verwendungsbeschränkungen sowie der Schutz von Drittinformationen bleiben zu beachten.
Im Rahmen der EU-Amtshilfe erlangte Informationen und Dokumente können grundsätzlich unter denselben Bedingungen wie vergleichbare inländische Informationen als Beweismittel verwendet werden. Gerade deshalb ist eine kontrollierte Dokumentenlogistik wichtig. Jedes übergebene Dokument sollte in einem Register erfasst werden mit:
- eindeutiger Dokumentnummer;
- Originaltitel und Kurzbeschreibung;
- Ersteller und Datum;
- Originalsprache und vorhandenen Übersetzungen;
- Bezug zur konkreten Prüffrage;
- übermittelter Version und Anlagenumfang;
- Übermittlungsdatum und Empfänger;
- Hinweisen auf Geschäftsgeheimnisse oder Daten Dritter.
Unterschiedliche Versionen desselben Vertrags, unvollständige E-Mail-Ketten oder nicht abgestimmte Übersetzungen können zwei Verwaltungen zu gegensätzlichen Schlüssen führen. Eine gemeinsame Datenquelle mit sauberer Versionskontrolle ist daher wichtiger als eine möglichst große Dokumentenmenge.
Gemeinsamer Prüfungsbericht und nationale Umsetzung
Bei einer gemeinsamen Prüfung werden die Punkte, über die die Behörden Einigung erzielt haben, in einem gemeinsamen Prüfungsbericht festgehalten. Nicht abgestimmte Feststellungen können ebenfalls aufgenommen werden. Die betroffene Person ist in Deutschland innerhalb von 60 Tagen nach Erstellung des Berichts über das Ergebnis zu unterrichten und erhält eine Kopie; Informationen über andere Personen können wegen des Steuergeheimnisses geschwärzt werden.
Der Bericht ist noch kein Steuerbescheid. Deutschland entscheidet nach deutschem Recht, wie die Feststellungen in einen Prüfungsbericht, einen Teilprüfungsbericht oder einen Steuerbescheid einfließen. Spanien setzt die Ergebnisse nach spanischem Recht um. Gegen belastende nationale Verwaltungsakte müssen die jeweils vorgesehenen nationalen Rechtsbehelfe fristgerecht eingelegt werden.
Drei Konstellationen sind auseinanderzuhalten:
- Beide Behörden sind sich einig und setzen die Einigung spiegelbildlich um. Das Doppelbesteuerungsrisiko sinkt, muss aber anhand der konkreten Bescheide geprüft werden.
- Die Behörden sind sich einig, aber nur ein Staat setzt die Feststellung entsprechend um. Dann kann trotz gemeinsamen Berichts Doppelbesteuerung entstehen.
- Die Behörden einigen sich nicht. Die offenen Punkte sollten im Bericht oder in den nationalen Prüfungsunterlagen klar bezeichnet werden; gegebenenfalls ist ein Verständigungsverfahren einzuleiten.
Eine nationale Schlussbesprechung bleibt wichtig. Dort sollte nicht nur über den deutschen beziehungsweise spanischen Mehrbetrag gesprochen werden, sondern auch über die korrespondierende Behandlung im anderen Staat, die zeitliche Zuordnung und die Frage, ob ein Entlastungsantrag oder Verständigungsverfahren erforderlich wird.
Fristen und Verjährung getrennt überwachen
Eine grenzüberschreitende Koordination vereinheitlicht die Fristen nicht. Zu überwachen sind mindestens:
- Fristen aus der deutschen Prüfungsanordnung und einzelnen Auskunftsersuchen;
- spanische Verfahrens- und Antwortfristen;
- Fristen für Einspruch, Beschwerde oder Klage in jedem Staat;
- Erstattungs- und Quellensteuerfristen;
- die Frist für ein Verständigungsverfahren;
- Festsetzungs- beziehungsweise Verjährungsfristen.
Für eine deutsche Außenprüfung enthält § 171 Absatz 4 der Abgabenordnung eine besondere Ablaufhemmung. Die dort geregelte Höchstfrist endet grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Nimmt die Finanzbehörde vor Ablauf dieser Frist zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich die Frist um die Dauer der Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Auch der Hinweis an den Steuerpflichtigen auf die Inanspruchnahme muss vor Ablauf dieser Frist erfolgen. Diese Neuregelung gilt nach Artikel 97 § 37 Absatz 2 EGAO erstmals für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen; für vorher entstandene Steuern bleibt § 171 Absatz 4 AO in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung maßgeblich. Eine erst ab 2025 bekannt gegebene Prüfungsanordnung ändert diese Zuordnung bei § 171 Absatz 4 AO nicht. Die konkrete Berechnung hängt vom Prüfungsbeginn, der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, Unterbrechungen und weiteren Hemmungstatbeständen ab und muss fallbezogen erfolgen.
Wenn Doppelbesteuerung droht
Die koordinierte Prüfung und das Verständigungsverfahren nach Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Spanien erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die Prüfung klärt Tatsachen und nationale Steuerfolgen; das Verständigungsverfahren soll eine Besteuerung beseitigen, die dem Abkommen nicht entspricht.
Ein Verständigungsverfahren kann bereits in Betracht kommen, wenn eine abkommenswidrige Besteuerung konkret droht – etwa aufgrund eines schriftlichen Prüfungsbefunds – und nicht erst nach Bestandskraft eines Bescheids. Der Antrag muss jedoch fristgerecht und bei der nach dem einschlägigen Verfahrensweg zuständigen Behörde gestellt werden. Nationale Rechtsbehelfe können parallel erforderlich sein; ein Verständigungsverfahren setzt die Vollziehung nicht automatisch aus.
Praktisch sollte die Prüfungsakte deshalb von Beginn an eine eigene Rubrik „mögliche Doppelbesteuerung“ enthalten. Für jeden strittigen Punkt werden dort festgehalten:
- primäre Korrektur in Staat A;
- erwartete oder beantragte korrespondierende Korrektur in Staat B;
- betroffene Abkommensartikel;
- Steuerbetrag je Jahr und Staat;
- Stand der nationalen Rechtsbehelfe;
- frühestmöglicher Zeitpunkt der konkreten Belastung;
- spätester sicherer Zeitpunkt für einen Streitbeilegungsantrag.
Deutschland, Spanien und die Balearen
Die Regeln über gemeinsame und gleichzeitige Prüfungen beruhen im Verhältnis Deutschland–Spanien auf EU-Recht und den nationalen staatlichen Verfahrensgesetzen. Auf spanischer Seite regelt die Ley General Tributaria die Anwesenheit und Teilnahme ausländischer Bediensteter sowie gemeinsame und gleichzeitige Prüfungen. Die konkrete spanische Verfahrensführung erfolgt durch die zuständige staatliche Steuerverwaltung.
Für Einkommen- und Körperschaftsteuerprüfungen besteht auf den Balearen kein eigenständiges abkommensrechtliches oder EU-rechtliches Sonderverfahren. Der Sitz, eine Betriebsstätte, Beschäftigte oder Immobilien auf Mallorca, Menorca, Ibiza oder Formentera können den Sachverhalt und die örtliche Zuständigkeit beeinflussen; die grenzüberschreitende Prüfungsform selbst wird dadurch aber nicht zu einem balearischen Verfahren. Autonome oder kommunale Abgaben wären getrennt auf ihre Zuständigkeit und Einbeziehung zu prüfen.
Praktische Arbeitsfolge
1. Verfahrenslandkarte erstellen
Alle deutschen und spanischen Verfahren, Behörden, Aktenzeichen, Steuerarten, Jahre und Fristen in einer Übersicht zusammenführen. Dabei nationale Verfahren nicht zu einer scheinbar einheitlichen „EU-Prüfung“ verschmelzen.
2. Gemeinsamen Sachverhaltskern definieren
Transaktionslisten, Organigramme, Funktions- und Risikoanalysen, Verträge und Buchungsüberleitungen auf einen einheitlichen Datenstand bringen. Abweichende Geschäftsjahre und Kontenrahmen offen überleiten.
3. Koordination sachlich anregen
Besteht ein erhebliches Doppelbesteuerungs- oder Widerspruchsrisiko, der zuständigen Finanzbehörde eine knappe, begründete Koordinationsanregung übermitteln. Keine Zusage oder Rechtswirkung unterstellen.
4. Kommunikationsregeln festhalten
Ansprechpartner, Sprachen, Besprechungsprotokolle, Dokumentenformat, sichere Übermittlungswege und Freigabeschritte bestimmen. Mündliche Aussagen zeitnah schriftlich bestätigen.
5. Nationale Rechte parallel sichern
Antwort-, Einspruchs-, Beschwerde-, Klage-, Erstattungs- und Zahlungsfristen in Deutschland und Spanien separat führen. Eine Abstimmung der Behörden nicht als Fristverlängerung behandeln, solange dies nicht ausdrücklich rechtlich wirksam verfügt wurde.
6. Bericht und Bescheide abgleichen
Nach Abschluss jeden Punkt des gemeinsamen Berichts mit den nationalen Prüfungsfeststellungen und Bescheiden vergleichen. Beträge, Jahre, Währung, Gewinnzurechnung und Entlastungsmethode müssen spiegelbildlich nachvollziehbar sein.
7. Streitbeilegung rechtzeitig vorbereiten
Bleibt eine DBA-widrige Doppelbesteuerung, die Unterlagen für ein Verständigungsverfahren zusammenstellen. Die Dreijahresfrist des DBA Deutschland–Spanien beginnt mit der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer nicht abkommensgemäßen Besteuerung führt; der genaue Fristbeginn ist vorsorglich früh anzusetzen.
Beispiel: Dienstleistungsvergütung zwischen München und Palma
Eine deutsche Muttergesellschaft berechnet ihrer spanischen Tochtergesellschaft Managementleistungen. Deutschland hält die Vergütung für fremdüblich und erkennt die deutsche Kosten- und Leistungszuordnung an. Die spanische Prüfung bezweifelt dagegen Leistungsinhalt und Nutzen und will einen Teil der Aufwendungen nicht abziehen.
Bei unverbundenen Prüfungen könnten beide Verwaltungen unterschiedliche Interviewprotokolle, Vertragsfassungen und Kostenaufschlüsselungen verwenden. Eine gleichzeitige Prüfung kann die Zeiträume und Informationsanforderungen synchronisieren. Eine gemeinsame Prüfung kann darüber hinaus versuchen, den tatsächlichen Leistungsumfang, die beteiligten Personen und eine angemessene Vergütung einheitlich festzustellen.
Trotzdem bleibt die spanische Korrektur ein spanischer Verwaltungsakt. Deutschland muss prüfen, ob und wie eine korrespondierende Entlastung erfolgt. Kommt keine abkommenskonforme Entlastung zustande, ist das Verständigungsverfahren der dafür vorgesehene Streitbeilegungsweg. Die koordinierte Prüfung allein beseitigt den Konflikt nicht automatisch.
Typische Fehler
Die Prüfungsformen werden gleichgesetzt. Dadurch entstehen falsche Erwartungen an Bericht, Einigungsziel und Rechtswirkung.
Eine Anregung wird wie ein erzwingbarer Antrag behandelt. Die Auswahl und Vereinbarung liegen bei den Verwaltungen.
Nur eine nationale Akte wird geführt. Abweichende Fristen, Begriffe und Verfahrenshandlungen des anderen Staates gehen verloren.
Übersetzungen werden ungeprüft weitergegeben. Ein sprachlich plausibler, aber steuerlich falscher Begriff kann die Tatsachenwürdigung verändern.
Der gemeinsame Bericht wird für einen Bescheid gehalten. Rechtsbehelfsfristen beginnen regelmäßig an den nationalen Verwaltungsakten, nicht allein am zwischenstaatlichen Arbeitsdokument.
Man wartet mit dem Verständigungsverfahren bis zum Ende aller Gerichtsverfahren. Das kann die abkommensrechtliche Antragsfrist gefährden. Nationale und internationale Wege müssen zeitlich aufeinander abgestimmt werden.
Die Zahlungswirkung wird übersehen. Weder eine koordinierte Prüfung noch ein Verständigungsverfahren setzt die Vollziehung automatisch aus.
Häufige Fragen
Kann ein Unternehmen eine gemeinsame Prüfung beantragen?
Es kann eine gemeinsame oder gleichzeitige Prüfung begründet anregen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Einleitung oder Teilnahme beider Staaten hat es nicht.
Prüfen deutsche und spanische Bedienstete gemeinsam vor Ort?
Das ist möglich, aber nicht zwingend. Die Zusammenarbeit kann auch durch abgestimmte nationale Ermittlungen, virtuelle Besprechungen und sicheren Dokumentenaustausch erfolgen. Vor-Ort-Handlungen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sie stattfinden.
Muss ich ausländischen Prüfern unmittelbar Auskunft geben?
In Deutschland bestimmen deutsches Verfahrensrecht und die konkrete Gestattung den Ablauf. Ausländische Bedienstete können im Beisein deutscher Bediensteter an Befragungen und Prüfungen von Aufzeichnungen teilnehmen, besitzen aber keine eigenständige deutsche Vollstreckungs- oder Verwaltungsaktbefugnis.
Bindet der gemeinsame Prüfungsbericht das Finanzgericht?
Der Bericht ist kein eigener deutscher Steuerbescheid. Die nationale Umsetzung erfolgt nach deutschem Recht; gegen den umsetzenden Verwaltungsakt gelten die deutschen Rechtsbehelfe und die gerichtliche Kontrolle.
Beginnt durch die Koordination automatisch ein Verständigungsverfahren?
Nein. Das Verständigungsverfahren muss nach der einschlägigen Rechtsgrundlage gesondert und fristgerecht angestoßen werden.
Gibt es ein besonderes Verfahren für Mallorca?
Für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei staatlichen Einkommen- und Körperschaftsteuern nein. Ein Mallorca-Bezug kann den Sachverhalt und die spanische örtliche Zuständigkeit prägen, nicht aber die EU-rechtliche Grundform der Prüfung.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- Rat der Europäischen Union: Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, konsolidierte Fassung mit Stand 1. Januar 2024, insbesondere Artikel 12 (gleichzeitige Prüfungen) und Artikel 12a (gemeinsame Prüfungen), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02011L0016-20240101
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG), geltende Fassung am 11. August 2026, insbesondere §§ 3, 10 bis 12a, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/euahig/
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Abgabenordnung, geltende Fassung am 11. August 2026, insbesondere §§ 30, 171 Absatz 4, 193 bis 202, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Artikel 97 § 37 Absätze 2 und 3, amtliche Gesamtausgabe: EGAO
- Bundesministerium der Finanzen: Merkblatt zur grenzüberschreitenden Prüfungszusammenarbeit mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete: gemeinsame und gleichzeitige Prüfungen sowie Anwesenheit von Bediensteten, 16. Mai 2025, insbesondere Randnummern 3 bis 16, 29 bis 53, 63 bis 84 und 87 bis 106, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2025-05-16-merkblatt-pruefungszusammenarbeit.html
- Jefatura del Estado / Boletín Oficial del Estado: Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria, konsolidierte Fassung, insbesondere Artikel 177 quáter und 177 quinquies, abrufbar unter: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- Jefatura del Estado / Boletín Oficial del Estado: Ley 13/2023, de 24 de mayo, zur Umsetzung unter anderem der Richtlinie (EU) 2021/514, insbesondere die Änderungen zu gemeinsamen Prüfungen, abrufbar unter: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2023-12204
- Bundesministerium der Finanzen: Synthetisierter Text des Abkommens Deutschland–Spanien und des BEPS-MLI, wirksam im Verhältnis Deutschland–Spanien seit 1. Januar 2025, insbesondere Artikel 24; der synthetisierte Text dient der Erläuterung, rechtlich maßgeblich bleiben die authentischen Texte, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- Bundesministerium der Finanzen: Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, 24. September 2025, insbesondere Randnummern 9, 13 bis 24 und 37 bis 71, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2025-09-24-merkblatt-zu-internationalen-verstaendi.html
Rechtsstand und abschließende Quellenprüfung: 11. August 2026.
