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Freistellungsmethode | Vermeidung von Doppelbesteuerung

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 08. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 11 Min.

Kurz & klar

Die Freistellungsmethode im DBA Deutschland–Spanien nimmt bestimmte, in Spanien tatsächlich besteuerte Einkünfte von der deutschen Besteuerung aus. Sie können dennoch den Steuersatz erhöhen. Welche Methode gilt, hängt von Ansässigkeit, Einkunftsart und Sonderklauseln ab; für private Mallorca-Immobilien ordnet das Abkommen grundsätzlich die Anrechnung spanischer Steuer an.

Die Freistellungsmethode (método de exención) entscheidet bei grenzüberschreitenden Einkünften darüber, wie eine Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat (Estado de residencia) vermieden wird. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien genügt dafür keine allgemeine Formel: Ansässigkeit, Einkunftsart, tatsächliche Besteuerung und besondere Abkommensklauseln müssen zusammen geprüft werden. Gerade bei Einkünften aus Mallorca führt diese Prüfung nicht immer zur Freistellung.

Was unterscheidet Freistellungsmethode und Anrechnungsmethode?

Bei der Freistellungsmethode besteuert der Ansässigkeitsstaat die nach dem Abkommen freizustellenden ausländischen Einkünfte nicht. Er kann sie jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte berücksichtigen. Das ist die Freistellung mit Progressionsvorbehalt (exención con progresividad).

Bei der Anrechnungsmethode (método de imputación) bezieht der Ansässigkeitsstaat die ausländischen Einkünfte in seine Besteuerung ein und rechnet die im anderen Staat abkommensgemäß gezahlte Steuer innerhalb der geltenden Grenze an. Bei in Deutschland Ansässigen ist die Anrechnung nach § 34c Einkommensteuergesetz grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer begrenzt, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt. Für Kapitalerträge, die dem gesonderten Tarif des § 32d unterliegen, richtet sich die Anrechnung dagegen nach § 32d Absatz 5 und gegebenenfalls Absatz 6 Einkommensteuergesetz.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen schafft dabei keinen eigenen Steueranspruch. Zuerst ist nach dem innerstaatlichen Recht zu prüfen, ob ein Staat besteuern kann. Danach verteilen die Abkommensartikel die Besteuerungsrechte; Artikel 22 des DBA Deutschland–Spanien legt schließlich fest, ob der Ansässigkeitsstaat freistellt oder anrechnet.

Warum entscheidet zuerst die steuerliche Ansässigkeit?

Das DBA Deutschland–Spanien gilt für Personen, die in Deutschland, in Spanien oder in beiden Staaten ansässig sind. Bei einer natürlichen Person mit Ansässigkeit in beiden Staaten wird der Abkommenswohnsitz stufenweise bestimmt: nach der ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit und zuletzt durch Verständigung der zuständigen Behörden. Eine Meldeadresse allein beantwortet die Frage daher nicht.

Die Richtung der Methodenregel hängt vom Ergebnis ab. Für in Spanien Ansässige sieht Artikel 22 grundsätzlich die Anrechnung der in Deutschland gezahlten Einkommen- oder Vermögensteuer vor. Die Anrechnung ist auf den spanischen Steueranteil begrenzt, der auf die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt. Sind Einkünfte oder Vermögenswerte nach dem DBA in Spanien steuerfrei, darf Spanien sie dennoch für die Steuer auf die übrigen Einkünfte oder Vermögenswerte berücksichtigen.

Für in Deutschland Ansässige ist die Freistellung spanischer Einkünfte in Deutschland nur die Grundregel. Sie greift nur bei tatsächlicher Besteuerung in Spanien und nicht für die Einkünfte, die Artikel 22 ausdrücklich der Anrechnungsmethode zuweist.

Wann greift die Freistellungsmethode im DBA Deutschland–Spanien?

Eine Freistellung kommt bei in Deutschland Ansässigen insbesondere für abkommensgemäß in Spanien besteuerbaren Einkünfte in Betracht, die nicht in der Anrechnungsliste des Artikels 22 stehen. Typische Anwendungsfelder können Gewinne einer spanischen Betriebsstätte (establecimiento permanente) und gewöhnlicher, in Spanien ausgeübter Arbeitslohn sein. Die Zuordnung zur richtigen Einkunftsart bleibt entscheidend.

Die deutsche Freistellung setzt voraus, dass die Einkünfte in Spanien tatsächlich besteuert wurden. Bei Betriebsstättengewinnen und bestimmten Beteiligungserträgen kommt eine weitere Tätigkeitsklausel hinzu. Rückfall- und Umstellungsklauseln können die Freistellung ebenfalls durch eine Anrechnung ersetzen.

Die Formulierung in einem Verteilungsartikel, Spanien „darf“ bestimmte Einkünfte besteuern, genügt deshalb nicht als Ergebnis. Erst die Methodenregel zeigt, wie Deutschland diese Einkünfte behandelt.

Welche Methode gilt für wichtige Einkunftsarten?

Fall einer in Deutschland ansässigen Person Behandlung nach dem DBA Wesentliche Bedingung oder Abgrenzung
Gewöhnlicher Arbeitslohn für eine in Spanien ausgeübte Beschäftigung Grundsätzlich Freistellung Spanien darf besteuern, der Arbeitslohn wird dort tatsächlich besteuert und keine Rückfall- oder Sonderregel greift.
Gewinn einer spanischen Betriebsstätte Grundsätzlich Freistellung Der Gewinn ist der Betriebsstätte zuzurechnen; tatsächliche spanische Besteuerung und Tätigkeitsklausel sind zu erfüllen.
Laufende Einkünfte oder Veräußerungsgewinn aus einer privat gehaltenen Spanien-Immobilie Anrechnung Die Immobilie ist keiner spanischen Betriebsstätte tatsächlich zugeordnet.
Typische Dividende eines privaten Anteilseigners Anrechnung Die Voraussetzungen der Beteiligungsfreistellung sind nicht erfüllt.
Vergütung aus dem Verwaltungsrat einer spanischen Gesellschaft Anrechnung Artikel 22 weist diese Einkünfte ausdrücklich der Anrechnungsmethode zu.
Einkünfte von Künstlern und Sportlern, die Spanien besteuern darf Anrechnung Besondere Ausnahmen für bestimmte öffentlich finanzierte Austauschprogramme bleiben gesondert zu prüfen.

Warum gilt für die Besteuerung von Mallorca-Einkünften aus Immobilien regelmäßig die Anrechnung?

Einkünfte aus einer auf Mallorca belegenen Immobilie dürfen nach Artikel 6 DBA in Spanien besteuert werden. Das umfasst unter anderem Eigennutzung, Vermietung, Verpachtung und andere Nutzungsformen. Welche spanische Einkunftsart, Bemessungsgrundlage und Erklärungspflicht daraus folgt, bestimmt zusätzlich das spanische innerstaatliche Recht.

Bei einer in Deutschland ansässigen Person ordnet Artikel 22 für laufende Einkünfte aus einer privat gehaltenen Mallorca-Immobilie grundsätzlich die Anrechnungsmethode an, soweit die Immobilie keiner spanischen Betriebsstätte tatsächlich zugeordnet ist. Dasselbe gilt grundsätzlich für den Gewinn aus ihrer Veräußerung. Die Freistellungsmethode lässt sich auf diese Mallorca-Fälle daher nicht pauschal übertragen.

Auch bei der Anrechnung kann eine wirtschaftliche Restbelastung verbleiben: Die festgesetzte und gezahlte spanische Steuer wird nur bis zu der deutschen Einkommensteuer angerechnet, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt. Ermäßigungsansprüche mindern den anrechenbaren Betrag.

Wie werden Gewinne einer spanischen Betriebsstätte behandelt?

Unternehmensgewinne eines in Deutschland ansässigen Unternehmens dürfen in Spanien nur insoweit besteuert werden, wie sie einer dortigen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Eine Gesellschaft, ein Kunde oder eine gelegentliche Tätigkeit in Spanien begründet nicht automatisch eine Betriebsstätte. Zuerst sind daher die Voraussetzungen des Artikels 5 und der konkrete Sachverhalt zu prüfen.

Für zurechenbare Betriebsstättengewinne kommt grundsätzlich die Freistellung in Deutschland in Betracht. Erforderlich sind insbesondere eine tatsächliche Besteuerung in Spanien und der Tätigkeitsnachweis nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c. Danach müssen die Bruttoeinkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Außensteuergesetz stammen. Fehlt dieser Nachweis, tritt die Anrechnung an die Stelle der Freistellung.

Ist eine spanische Immobilie tatsächlich einer spanischen Betriebsstätte zugeordnet, greift die besondere Anrechnungsregel für nicht betriebsstättengebundene Immobilien nicht. Das führt aber noch nicht automatisch zur Freistellung: Zuordnung, Nutzung, Gewinnzurechnung, tatsächliche Besteuerung und Tätigkeitsklausel bleiben zu prüfen.

Wie werden Arbeitslohn, Dividenden und besondere Vergütungen behandelt?

Wann kann Arbeitslohn freigestellt werden?

Arbeitslohn einer in Deutschland ansässigen Person darf grundsätzlich in Spanien besteuert werden, wenn die Beschäftigung dort ausgeübt wird. Er bleibt nur dann ausschließlich in Deutschland steuerbar, wenn alle drei Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel zusammen vorliegen: höchstens 183 Aufenthaltstage in jedem einschlägigen Zwölfmonatszeitraum, ein nicht in Spanien ansässiger Arbeitgeber und keine Tragung der Vergütung durch eine spanische Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Darf Spanien den gewöhnlichen Arbeitslohn besteuern und wird er dort tatsächlich besteuert, greift in Deutschland grundsätzlich die Freistellung mit Progressionsvorbehalt. Für unbeschränkt Steuerpflichtige verlangt § 50d Absatz 8 Einkommensteuergesetz im Veranlagungsverfahren zusätzlich den Nachweis, dass Spanien auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die festgesetzte spanische Steuer entrichtet wurde.

Für Beschäftigungen an Bord bestimmter im internationalen Verkehr eingesetzter Schiffe, Luft- oder Straßenfahrzeuge gilt eine besondere Abkommensregel: Darf Spanien diese Vergütung besteuern, erfolgt in Deutschland die Anrechnung und nicht die Freistellung.

Wann werden Dividenden angerechnet?

Spanische Dividenden werden bei in Deutschland Ansässigen grundsätzlich angerechnet, wenn die Voraussetzungen der Beteiligungsfreistellung nicht erfüllt sind. Das betrifft insbesondere typische Dividenden privater Anteilseigner.

Eine spanische Dividende kann bei einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft nur dann unter die abkommensrechtliche Freistellungsregel fallen, wenn die Gesellschaft unmittelbar mindestens 10 Prozent an der ausschüttenden spanischen Gesellschaft hält, keine Personengesellschaft ist, die Dividende bei der spanischen Gesellschaft nicht gewinnmindernd abgezogen wurde und auch die weiteren Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Welche besonderen Vergütungen werden angerechnet?

Vergütungen eines in Deutschland Ansässigen als Mitglied des Verwaltungsrats einer spanischen Gesellschaft werden nach Artikel 22 angerechnet. Das gilt auch für Einkünfte von Künstlern und Sportlern, die Spanien nach Artikel 16 besteuern darf, wobei dessen besondere Ausnahmen für bestimmte öffentlich finanzierte Austauschprogramme zu beachten sind.

Wie wirkt der Progressionsvorbehalt in Deutschland?

Artikel 22 erlaubt Deutschland, abkommensrechtlich freigestellte Einkünfte bei der Bestimmung des Steuersatzes zu berücksichtigen. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz bezieht solche Einkünfte grundsätzlich in den Progressionsvorbehalt (exención con progresividad) ein. Für den in Spanien tatsächlich besteuerten und in Deutschland freigestellten Arbeitslohn ist diese Wirkung ausdrücklich vorgesehen.

Die Höhe der dafür maßgeblichen Einkünfte wird nach deutschem Steuerrecht ermittelt. § 32b enthält zugleich Ausnahmen für bestimmte Betriebsstätten- und Immobilieneinkünfte aus einem anderen EU- oder EWR-Staat. Ob eine Ausnahme greift, ist anhand der Einkunftsart, des Belegenheitsstaats und der gesetzlichen Zusatzvoraussetzungen zu prüfen.

Welche Nachweise sind für die Freistellung erforderlich?

Die deutsche Grundfreistellung verlangt eine tatsächliche Besteuerung in Spanien. Eine bloße spanische Erklärungspflicht oder ein abstraktes Besteuerungsrecht ist damit nicht gleichzusetzen. Steuerjahr, Einkunftsart, Festsetzung, Zahlung und mögliche Erstattung müssen zusammenpassen.

Für die Festsetzung und Zahlung ausländischer Steuer nennt die deutsche Finanzverwaltung grundsätzlich den ausländischen Steuerbescheid und einen Zahlungsbeleg. Bei einer Selbstveranlagung sind die entsprechenden Erklärungs- und Zahlungsunterlagen maßgeblich. Für freizustellenden Arbeitslohn gilt daneben der besondere Nachweis nach § 50d Absatz 8 Einkommensteuergesetz.

Bei Betriebsstättengewinnen und bestimmten Beteiligungserträgen muss außerdem die Zusammensetzung der Bruttoeinkünfte den Tätigkeitskategorien des § 8 Absatz 1 Außensteuergesetz nachvollziehbar zugeordnet werden. Dieser Nachweis ist auf die jeweilige Einkunftsart und das jeweilige Steuerjahr bezogen.

Wann kann eine Freistellung durch Anrechnung ersetzt werden?

§ 50d Absatz 9 Einkommensteuergesetz kann eine DBA-Freistellung unter anderem versagen, soweit Spanien die Einkünfte wegen einer abweichenden Abkommensauslegung freistellt oder nur begrenzt besteuert, sie allein wegen fehlender unbeschränkter Steuerpflicht des Empfängers nicht erfasst oder sie dort allein wegen der Zuordnung zu einer Betriebsstätte in einem weiteren Staat nicht steuerpflichtig sind. Die Vorschrift enthält Ausnahmen und ist für die betroffenen Einkünfte oder Einkunftsteile zu prüfen.

Auch das DBA selbst kennt einen Methodenwechsel. Führt ein Qualifikations- oder Zurechnungskonflikt zu Nicht- oder Niedrigbesteuerung und lässt er sich im Verständigungsverfahren (procedimiento amistoso) nicht lösen, wechselt die Behandlung von der Freistellung zur Anrechnung. Daneben kann Deutschland nach Konsultation und diplomatischer Mitteilung weitere Einkünfte mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr umstellen.

Die durch das Multilaterale Instrument wirksame Hauptzweckklausel kann einen Abkommensvorteil versagen, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass dessen Erlangung zu den Hauptzwecken einer Gestaltung oder Transaktion gehörte und die Gewährung nicht mit Ziel und Zweck der Abkommensvorschriften vereinbar wäre.

Was ist bei einer nicht abkommensgemäßen Doppelbesteuerung zu tun?

Wer eine nicht abkommensgemäße Besteuerung geltend macht, kann unabhängig von innerstaatlichen Rechtsbehelfen ein Verständigungsverfahren beantragen. Der Fall ist nach Artikel 24 grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der beanstandeten Maßnahme vorzulegen. Nationale Einspruchs-, Klage-, Erklärungs- und Zahlungsfristen laufen davon getrennt weiter.

Bleiben Fragen ungelöst, kann nach den für das DBA wirksamen Regeln des Multilateralen Instruments unter den dortigen Voraussetzungen ein verbindliches Schiedsverfahren beantragt werden. Die Behörden müssen die Fragen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem maßgeblichen Verfahrensbeginn nicht gelöst haben; besondere Regeln zum Fristbeginn, Vorbehalte und Ausschlüsse sind zu beachten.

Häufige Fragen (FAQ)

Werden spanische Einkünfte in Deutschland immer freigestellt?

Nein. Artikel 22 enthält ausdrückliche Anrechnungsfälle. Dazu gehören bei in Deutschland Ansässigen insbesondere privat gehaltene spanische Immobilien ohne Betriebsstättenzuordnung, typische Dividenden privater Anteilseigner, Verwaltungsratsvergütungen sowie bestimmte Künstler- und Sportlereinkünfte.

Reichen weniger als 183 Tage in Spanien für die deutsche Besteuerung von Arbeitslohn?

Nein. Die Aufenthaltsdauer ist nur eine von drei Voraussetzungen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber nicht in Spanien ansässig sein und die Vergütung darf nicht von einer spanischen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen werden.

Bedeutet Freistellung, dass spanische Einkünfte die deutsche Steuer nicht beeinflussen?

Nicht zwingend. Freigestellte Einkünfte können über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für die übrigen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte beeinflussen. Für bestimmte EU- oder EWR-Betriebsstätten- und Immobilieneinkünfte enthält § 32b Einkommensteuergesetz Ausnahmen, deren Voraussetzungen einzeln zu prüfen sind.

Gilt das DBA uneingeschränkt beim spanischen Zuzugsregime nach Artikel 93?

Nein. Nach dem Protokoll zum DBA gelten die Ansässigkeitsregel des Artikels 4 und die Verteilungsnormen der Artikel 6 bis 21 nicht für spanische Steuerpflichtige, die dieses besondere Zuzugsregime gewählt haben. Die übliche DBA-Prüfung darf deshalb nicht ungeprüft übertragen werden.

Quellen