Kurz & klar
DAC8 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten für bestimmte Krypto-Dienstleister umzusetzen; der erste EU-Berichtszeitraum ist 2026. Am 26. Juli 2026 war die Umsetzung im spanischen Gemeinsteuergebiet noch nicht abgeschlossen und Modelo 175 nicht operationalisiert. DAC8 schafft keine eigene Kryptosteuer; Nutzer sollten ihre Transaktionshistorie vollständig dokumentieren.
DAC8 in Spanien betrifft die nationale Umsetzung des steuerlichen Informationsaustauschs über Kryptowerte und die daran beteiligten Nutzer. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, entsprechende Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten umzusetzen; sie begründet nicht ohne Weiteres selbst vollziehbare spanische Anbieterpflichten. Am 26. Juli 2026 war diese Umsetzung im spanischen Gemeinsteuergebiet noch nicht abgeschlossen. DAC8 schafft weder eine eigene Kryptosteuer noch einen einheitlichen Steuersatz.
Was ändert DAC8 in Spanien?
DAC8 ist die Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 17. Oktober 2023. Sie ändert die europäische Amtshilferichtlinie und bezieht Informationen über Kryptowerte in die Zusammenarbeit der Steuerbehörden ein. Erfasst werden nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch rein inländische relevante Vorgänge.
Die Richtlinie regelt, welche Anbieter Nutzer identifizieren, Transaktionsdaten erheben und Informationen melden müssen. Die zuständigen Behörden können die Daten anschließend automatisch mit dem Staat austauschen, in dem der Nutzer steuerlich ansässig ist. Ob aus einem gemeldeten Vorgang tatsächlich Steuer entsteht, richtet sich dagegen nach dem anwendbaren nationalen Steuerrecht.
Welche Anbieter können meldepflichtig sein?
Ein meldepflichtiger Krypto-Dienstleister kann ein nach der europäischen Kryptomarktverordnung MiCA zugelassener Anbieter sein. Der Anwendungsbereich reicht aber weiter: Auch ein sonstiger Krypto-Operator kann erfasst sein, wenn er für oder im Namen eines meldepflichtigen Nutzers relevante Krypto-Dienstleistungen mit Tauschvorgängen erbringt.
Die Bezeichnung des Unternehmens entscheidet daher nicht allein. Geprüft werden müssen die tatsächlich erbrachte Dienstleistung, die Rolle gegenüber dem Nutzer und die ausgeführten Vorgänge. Der DAC8-Begriff der Krypto-Dienstleistung umfasst ausdrücklich auch Staking und Kryptokredite. Ob ein konkretes Angebot gemeldet werden muss, hängt zusätzlich von den Anbieter-, Nutzer- und Transaktionsmerkmalen ab.
Welche Kryptowerte und Transaktionen werden erfasst?
Der Begriff der meldepflichtigen Kryptowerte ist weit. Er kann unter anderem Stablecoins, E-Geld-Token und bestimmte nicht fungible Token, sogenannte NFTs, umfassen. Ausgenommen sind Zentralbank-Digitalwährungen, bestimmte E-Geld-Produkte und Kryptowerte, bei denen der Anbieter nach angemessener Prüfung feststellt, dass sie weder für Zahlungs- noch für Anlagezwecke genutzt werden können.
Zu den meldepflichtigen Vorgängen gehören insbesondere:
- der Tausch eines meldepflichtigen Kryptowerts gegen Fiatgeld,
- der Tausch zwischen einer oder mehreren Formen meldepflichtiger Kryptowerte und
- Transfers meldepflichtiger Kryptowerte.
Eine besondere Kategorie ist die Einzelhandelszahlung: Wird ein Kryptowert als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen transferiert, liegt sie bei einem Wert von mehr als 50.000 US-Dollar oder dem Gegenwert in einer anderen Währung vor. Diese Schwelle ist keine allgemeine Freigrenze für Kryptotransaktionen.
Welche Nutzer- und Transaktionsdaten werden gemeldet?
Zur Identifizierung des Nutzers gehören insbesondere Name, Anschrift, steuerliche Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer. Bei natürlichen Personen kommen grundsätzlich das Geburtsdatum und weitere Identifikationsmerkmale hinzu. Welche einzelnen Datenfelder verfügbar sein müssen, kann auch vom nationalen Recht abhängen. Bei einem Rechtsträger sind zusätzlich die Identitäts- und Ansässigkeitsdaten seiner meldepflichtigen beherrschenden Personen einschließlich ihrer Kontrollfunktion anzugeben, soweit diese nach den Sorgfaltsregeln zu erfassen sind.
Die Transaktionsdaten werden je Kryptowert und Transaktionsart aggregiert. Je nach Vorgang gehören dazu Bruttobeträge, Einheitenzahl und Zahl der Vorgänge; für Transfers sind insbesondere aggregierte Marktwerte und Einheitenzahlen zu melden, je nach Transferkategorie zusätzlich die Anzahl der Vorgänge. Beträge sind konsistent in einer Fiatwährung zu bewerten, und die verwendete Währung ist anzugeben.
Eine Meldung bildet damit die Daten des Anbieters ab. Sie beweist weder eine Steuerpflicht noch eine Steuerverkürzung. Für die steuerliche Einordnung müssen die gemeldeten Werte mit Anschaffungskosten, wirtschaftlicher Zuordnung, Ansässigkeit und dem einschlägigen nationalen Steuerrecht abgeglichen werden.
Welche Sorgfaltspflichten gelten für Nutzer?
Der Anbieter muss die steuerliche Ansässigkeit seiner Nutzer bestimmen und die Plausibilität der Angaben anhand der verfügbaren Informationen prüfen. Bei bereits bestehenden natürlichen Nutzern ist die erforderliche Selbstauskunft grundsätzlich spätestens bis zum 1. Januar 2027 einzuholen und zu prüfen.
Ändern sich die Umstände, darf der Anbieter nicht ungeprüft auf einer bisherigen Selbstauskunft aufbauen. Er muss beurteilen, ob die Angaben weiterhin verlässlich sind. Nutzer sollten Änderungen ihrer Anschrift oder steuerlichen Ansässigkeit deshalb konsistent gegenüber den beteiligten Plattformen dokumentieren.
Welche Fristen gelten für Meldung und Austausch?
| Schritt | Unionsrechtlicher Zeitpunkt |
|---|---|
| Erlass und Veröffentlichung der nationalen Vorschriften | Grundsätzlich spätestens 31. Dezember 2025 |
| Anwendung der nationalen Vorschriften | Grundsätzlich ab 1. Januar 2026 |
| Erster Berichtszeitraum | Kalenderjahr 2026 |
| Meldung durch den Anbieter | Jährlich im folgenden Kalenderjahr |
| Austausch zwischen den Behörden | Spätestens binnen neun Monaten nach Ende des Kalenderjahres |
Der unionsrechtliche Zeitplan sagt noch nicht, welches nationale Formular ein Anbieter in einem bestimmten Mitgliedstaat an welchem Tag technisch einreichen muss. Abgabetermin, Zuständigkeit und Datenformat folgen dem jeweiligen Umsetzungs- und Verfahrensrecht.
Wie ist die Krypto-Meldepflicht DAC8 in Spanien praktisch umzusetzen?
Der mit Resolution vom 11. März 2026 beschlossene und am 12. März 2026 im BOE veröffentlichte spanische Steuerkontrollplan bezeichnete die Umsetzung noch als künftig. Am 26. Juli 2026 befand sich das Gesetzesvorhaben 121/000060 weiterhin im parlamentarischen Ausschussstadium. Der Plan kündigte ein neues jährliches Modelo 175 für Krypto-Dienstleister als Ersatz für das Modelo 173 an. Außerdem sollten die Modelos 172 und 721 sowie das neue Modelo 175 durch Ministerialverordnung und technische Spezifikationen an den europäischen Rahmen angepasst werden.
Diese amtliche Planung ist kein Ersatz für die endgültige Einreichungsgrundlage. Vor Registrierung, Prozessfreigabe oder produktiver Meldung müssen Anbieter deshalb den dann aktuellen Stand im spanischen Gesetzblatt und bei der Steuerverwaltung prüfen. Insbesondere dürfen Formular, Datensatz, Abgabefrist und zuständige Stelle nicht aus einem Planungsdokument abgeleitet werden.
Wie unterscheiden sich DAC8, MiCA, DORA und Datenschutz?
DAC8 regelt die Erhebung und den Austausch steuerlich relevanter Informationen. MiCA betrifft die aufsichtsrechtliche Einordnung und Zulassung bestimmter Kryptowerte und Krypto-Dienstleistungen. Eine MiCA-Zulassung erfüllt daher nicht automatisch die steuerlichen Meldepflichten.
Die Verordnung über digitale operationale Resilienz im Finanzsektor, kurz DORA, gilt unter anderem für nach MiCA zugelassene Krypto-Dienstleister. Sie betrifft deren digitale Widerstandsfähigkeit und steht neben der steuerlichen Meldung.
Auch der Datenschutz bleibt eigenständig. Personenbezogene Daten dürfen für DAC8 nicht zweckfrei verwendet werden; Informations-, Sicherheits- und Zugriffspflichten bestehen fort. Ein Anbieter braucht deshalb getrennte, aber aufeinander abgestimmte Prozesse für Zulassung, Resilienz, Datenschutz und Steuerinformation.
Welche Unterlagen brauchen Nutzer für DAC8 auf Mallorca?
Für Mallorca besteht kein eigenes DAC8-Regime. Maßgeblich sind der europäische Rahmen und das für das spanische Gemeinsteuergebiet geltende Umsetzungs- und Verfahrensrecht. Der Standort auf der Insel ändert daher weder die Definition des Kryptowerts noch die Meldekategorien.
Für einen belastbaren Abgleich sollten Nutzer ihre steuerliche Ansässigkeit, Plattformkonten, Wallets und vollständigen Transaktionshistorien nachvollziehbar ordnen. Zu Käufen, Verkäufen, Tauschvorgängen und Transfers gehören die jeweiligen Zeitpunkte, Mengen, Werte und verfügbaren Belege. Werden Kryptowerte privat und betrieblich genutzt, sollte auch ihre wirtschaftliche Zuordnung erkennbar bleiben.
Diese Dokumentation verhindert keine Meldung. Sie ermöglicht aber, Anbieterdaten mit den eigenen Unterlagen abzugleichen und einen konkreten Vorgang nach dem anwendbaren Steuerrecht zu beurteilen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist DAC8 eine neue Steuer auf Kryptowerte?
Nein. DAC8 regelt Sorgfalt, Meldung und automatischen Informationsaustausch. Ob ein Vorgang steuerpflichtig ist und wie er besteuert wird, folgt dem jeweils anwendbaren nationalen Steuerrecht.
Sind Kryptotransaktionen bis 50.000 US-Dollar von DAC8 ausgenommen?
Nein. Die Schwelle von mehr als 50.000 US-Dollar betrifft nur die besondere Kategorie einer Einzelhandelszahlung für Waren oder Dienstleistungen. Sie ist keine allgemeine Freigrenze für Käufe, Verkäufe, Tauschvorgänge oder Transfers.
Erfasst DAC8 auch inländische Transaktionen?
Ja. Die Richtlinie beschränkt den Informationsrahmen nicht auf grenzüberschreitende Vorgänge. Auch rein inländische relevante Transaktionen können erfasst werden.
Reicht eine MiCA-Zulassung zur Erfüllung von DAC8 aus?
Nein. MiCA und DAC8 haben unterschiedliche Regelungsziele. Zulassung, DORA-Resilienz, Datenschutz und steuerliche Meldung müssen jeweils nach ihren eigenen Voraussetzungen geprüft werden.
Wann werden die ersten DAC8-Daten zwischen Behörden ausgetauscht?
Nach dem EU-Fahrplan betrifft die erste Anbieterinformation den Zeitraum ab 1. Januar 2026. Der Behördenaustausch erfolgt spätestens binnen neun Monaten nach Ende des betreffenden Kalenderjahres und damit für den ersten Berichtszeitraum im Jahr 2027. Für Spanien war die nationale Umsetzung am 26. Juli 2026 noch nicht abgeschlossen.
Quellen
- Europäische Union / EUR-Lex: Richtlinie 2011/16/EU, konsolidierte Fassung, Anhang VI zu Krypto-Dienstleistern und Meldedaten, abgerufen am 15. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado und Amtsblatt der Europäischen Union, Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=DOUE-L-2023-81490, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado und Agencia Estatal de Administración Tributaria, Plan Anual de Control Tributario y Aduanero de 2026: https://www.boe.es/eli/es/res/2026/03/11/%281%29, abgerufen im Juli 2026.
- Congreso de los Diputados, Gesetzesvorhaben 121/000060 zur DAC8-Umsetzung: https://www.congreso.es/es/proyectos-de-ley?_iniciativas_id=121%2F000060, abgerufen im Juli 2026.
- EUR-Lex, Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj?uri=CELEX%3A32022R2554, abgerufen im Juli 2026.
