Kurz & klar
Der Bewertungsabschlag bei Betriebsvermögen ist heute kein pauschaler 60-Prozent-Abschlag. Das deutsche Erbschaftsteuerrecht unterscheidet vor allem 85 Prozent Regelverschonung und 100 Prozent Optionsverschonung. Auch Betriebsvermögen in Spanien kann erfasst und begünstigt sein. Entscheidend sind Vermögensart, Verwaltungsvermögen, Beteiligungshöhe, Lohnsumme, Behaltensfristen und gegebenenfalls die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer.
Der Bewertungsabschlag bei Betriebsvermögen mit Spanien-Bezug ist keine pauschale Kürzung auf 60 Prozent des übertragenen Werts. Das deutsche Erbschaftsteuerrecht arbeitet vielmehr mit mehreren Begünstigungen und ebenso wichtigen Ausschluss- und Nachbehaltensregeln. Für Beteiligungen, Betriebe oder Betriebsstätten in Spanien müssen daher persönliche Steuerpflicht, Vermögensart und jede Voraussetzung getrennt geprüft werden.
Was bedeutet Bewertungsabschlag bei Betriebsvermögen?
Bei der Übertragung betrieblichen Vermögens durch Erbschaft oder Schenkung kann deutsches Recht einen Teil des begünstigten Vermögens von der Steuer befreien. Der zentrale Begriff ist der Verschonungsabschlag: Bei der Regelverschonung beträgt er 85 Prozent, bei der Optionsverschonung unter strengeren Voraussetzungen 100 Prozent.
Daneben gibt es weitere Entlastungen mit eigenen Funktionen. Nach der Regelverschonung kann ein Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro verbleibenden begünstigten Wert zusätzlich entlasten. Für qualifizierte Familienunternehmen kann außerdem ein gesonderter Vorwegabschlag von höchstens 30 Prozent in Betracht kommen. Dieser Vorwegabschlag ist nicht mit dem Verschonungsabschlag gleichzusetzen.
Die Begünstigungen beziehen sich nicht automatisch auf den gesamten übertragenen Unternehmenswert. Zunächst ist zu bestimmen, welches Vermögen überhaupt begünstigungsfähig ist und welcher Teil nach der Prüfung des Verwaltungsvermögens als begünstigt gilt.
Wann greift der Bewertungsabschlag bei Betriebsvermögen in Spanien?
Ist der Erblasser, Schenker oder Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer im Sinne des § 2 ErbStG, erfasst die unbeschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall. Dazu kann auch Vermögen in Spanien gehören. Ob die persönliche Steuerpflicht tatsächlich besteht, hängt insbesondere von Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt und den gesetzlichen Inländerfiktionen ab.
Die Lage in Spanien schließt eine deutsche Begünstigung nicht von vornherein aus. Betriebsvermögen kann begünstigungsfähig sein, wenn es einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums dient. Eine Betriebsstätte in Spanien erfüllt damit den geografischen EU-Bezug; alle übrigen Voraussetzungen bleiben jedoch bestehen.
Bei Anteilen an einer spanischen Kapitalgesellschaft kommt es zusätzlich auf Sitz oder Geschäftsleitung und die Beteiligungshöhe an. Die Gesellschaft muss ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in der EU oder im EWR haben. Der Erblasser oder Schenker muss unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt sein. Es reicht also nicht, genau 25 Prozent zu halten. Gesetzlich geeignete Poolvereinbarungen können bei der Prüfung der Mindestbeteiligung berücksichtigt werden.
Welches Betriebsvermögen ist begünstigt?
Begünstigungsfähig und tatsächlich begünstigt sind zwei verschiedene Prüfungsstufen. Begünstigungsfähig können unter anderem das gesetzlich erfasste Betriebsvermögen und qualifizierte Anteile an Kapitalgesellschaften sein. Begünstigt ist dieses Vermögen aber nur, soweit sein gemeiner Wert den maßgeblichen Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt.
Für die Erbschaftsteuer bei Spanien-Beteiligungen genügt deshalb weder der Sitz der Gesellschaft in Spanien noch die erforderliche Beteiligungsquote allein. Es ist zusätzlich zu klären, welche Vermögenspositionen dem operativen Bereich und welche dem gesetzlich definierten Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Die geografische Öffnung für EU- und EWR-Vermögen beseitigt nur einen möglichen Ausschluss nach dem Ort des Vermögens.
Eine besonders strenge Sperre gilt, wenn das nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG für den Einstiegstest zu bestimmende Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens ausmacht. In diesem Fall ist das begünstigungsfähige Vermögen vollständig nicht begünstigt. Dabei darf nicht ausnahmslos mit Bruttofinanzmitteln gerechnet werden: Bei Handelsunternehmen, deren Hauptzweck eine originär gewerbliche Tätigkeit ist, sind nach dem BFH-Urteil vom 13. September 2023 (II R 49/21) die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen.
Wie unterscheiden sich Regelverschonung und Optionsverschonung?
Die Regelverschonung ist das gesetzliche Grundmodell. Die Optionsverschonung muss der Erwerber unwiderruflich wählen und erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn ihre strengeren Voraussetzungen während des gesamten relevanten Zeitraums eingehalten werden.
| Merkmal | Regelverschonung | Optionsverschonung |
|---|---|---|
| Verschonungsabschlag | 85 Prozent | 100 Prozent |
| Lohnsummenfrist | grundsätzlich fünf Jahre | grundsätzlich sieben Jahre |
| Allgemeine Mindestlohnsumme | 400 Prozent | 700 Prozent |
| Behaltensfrist | grundsätzlich fünf Jahre | grundsätzlich sieben Jahre |
| Zusätzliche Grenze für Verwaltungsvermögen | kein entsprechendes 20-Prozent-Optionskriterium | höchstens 20 Prozent |
Bei der Regelverschonung gilt der Abschlag von 85 Prozent, wenn der Erwerb zusammen mit den gesetzlich einzubeziehenden Vorerwerben die Grenze von 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden dafür zusammengerechnet.
Der nach der Regelverschonung verbleibende Wert kann durch einen Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro weiter entlastet werden. Dieser Betrag sinkt um 50 Prozent des Werts, der die Grenze von 150.000 Euro übersteigt. Für Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren kann der Abzugsbetrag nur einmal berücksichtigt werden.
Die Optionsverschonung gewährt einen Abschlag von 100 Prozent. Ihre Wahl ist unwiderruflich. Zusätzlich zu den längeren Lohnsummen- und Behaltensfristen darf das begünstigungsfähige Vermögen zu höchstens 20 Prozent aus dem gesetzlich bezeichneten Verwaltungsvermögen bestehen.
Welche Rolle spielt das Verwaltungsvermögen?
Die Verwaltungsvermögensprüfung entscheidet darüber, welcher Teil des begünstigungsfähigen Vermögens tatsächlich in die Verschonung eingehen kann. Der Nettowert des Verwaltungsvermögens wird grundsätzlich bis zu zehn Prozent des um diesen Nettowert gekürzten gemeinen Werts wie begünstigtes Vermögen behandelt.
Diese Unschädlichkeitsregel gilt nicht für junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel. Auch die Schuldenverrechnung und die Zuordnung einzelner Vermögenspositionen folgen den Detailregeln des § 13b ErbStG. Die Zehn-Prozent-Regel, die 20-Prozent-Grenze der Optionsverschonung und die 90-Prozent-Sperre dürfen daher nicht miteinander vermischt werden.
Welche Lohnsummen- und Behaltensregeln gelten?
Bei der Regelverschonung beträgt die Lohnsummenfrist grundsätzlich fünf Jahre. Die Mindestlohnsumme beläuft sich grundsätzlich auf 400 Prozent der Ausgangslohnsumme. Bei höchstens fünf Beschäftigten oder einer Ausgangslohnsumme von null entfällt diese Anforderung. Bei mehr als fünf bis zehn Beschäftigten gelten 250 Prozent, bei mehr als zehn bis 15 Beschäftigten 300 Prozent.
Für die Optionsverschonung beträgt die allgemeine Mindestlohnsumme 700 Prozent innerhalb von sieben Jahren. Bei mehr als fünf bis zehn Beschäftigten gelten 500 Prozent, bei mehr als zehn bis 15 Beschäftigten 565 Prozent. Bei höchstens fünf Beschäftigten oder einer Ausgangslohnsumme von null entfällt auch hier die Lohnsummenanforderung. Deshalb müssen Beschäftigtenzahl, einzubeziehende Verbundgesellschaften und gesetzlich ausgenommene Beschäftigtengruppen für den konkreten Erwerb ermittelt werden.
Die Behaltensfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre in der Regelverschonung und sieben Jahre in der Optionsverschonung. Schädliche Veräußerungen, Betriebsaufgaben, bestimmte Entnahmen oder gesellschaftsrechtliche Änderungen können die Begünstigung rückwirkend zeitanteilig mindern.
Bei bestimmten schädlichen Veräußerungen kann die Nachversteuerung entfallen, wenn der Erlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes, erneut begünstigtes Vermögen investiert wird. Diese Reinvestitionsregel gilt nicht pauschal für jeden Verstoß; der konkrete Vorgang muss in den gesetzlichen Katalog passen.
Was gilt bei Erwerben über 26 Millionen Euro?
Übersteigt das begünstigte Vermögen 26 Millionen Euro, gelten besondere Regeln für Großerwerbe. Auf Antrag kann der Verschonungsabschlag im Abschmelzmodell für jede vollen 750.000 Euro oberhalb der Grenze um einen Prozentpunkt sinken. Der Antrag ist unwiderruflich.
Bei der Optionsverschonung wird ab 90 Millionen Euro kein Verschonungsabschlag mehr gewährt. Wer das Abschmelzmodell für denselben Erwerb beantragt, kann daneben nicht die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG wählen.
Die Zehnjahresbetrachtung bleibt auch hier wichtig. Überschreiten mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person zusammengerechnet später die 26-Millionen-Euro-Grenze, können bereits gewährte Steuerbefreiungen für frühere Erwerbe rückwirkend entfallen.
Wann greift der Vorwegabschlag für Familienunternehmen?
Für qualifizierte Familienunternehmen kann ein gesonderter Vorwegabschlag von höchstens 30 Prozent gelten. Er setzt gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Bindungen voraus, die bereits zwei Jahre vor der Steuerentstehung bestanden haben und grundsätzlich 20 Jahre danach eingehalten werden müssen. Erforderlich sind gemeinsam eine Entnahme- oder Ausschüttungsbegrenzung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil entfallenden Einkommensteuern gekürzten steuerrechtlichen Gewinns, eine Verfügungsbeschränkung zugunsten von Mitgesellschaftern, Angehörigen im Sinne des § 15 AO oder einer Familienstiftung sowie eine Abfindung unter dem gemeinen Wert beim Ausscheiden. Entnahmen zur Begleichung dieser Einkommensteuern bleiben bei der Entnahmegrenze unberücksichtigt. Die Höhe des Abschlags entspricht der prozentualen Abfindungsminderung, höchstens jedoch 30 Prozent.
Dieser Abschlag steht vor der eigentlichen Verschonungsprüfung und verfolgt eine andere Funktion als der 85- oder 100-prozentige Verschonungsabschlag. Ob die erforderlichen Bindungen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag tatsächlich vorliegen und eingehalten werden, ist deshalb eigenständig zu dokumentieren.
Welche Regeln gelten für Betriebsvermögen mit Mallorca-Bezug?
Für einen Betrieb, eine Betriebsstätte oder eine Kapitalgesellschaft auf Mallorca gibt es im deutschen Verschonungsrecht keine automatische Sonderbegünstigung. Maßgeblich ist zunächst, dass das Vermögen die EU-/EWR-Voraussetzung erfüllt; danach greifen dieselben Prüfungen zu Beteiligung, Verwaltungsvermögen, Lohnsumme und Behaltensfrist.
Die spanische Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung lässt sich nicht aus dem deutschen Verschonungsrecht ableiten. Spanische Staats- und Regionalregeln, Steuerwohnsitz, Verwandtschaft und Vermögensart bestimmen die spanische Seite eigenständig. Eine deutsche Begünstigung sagt daher noch nichts über die Steuerbelastung in Spanien aus.
Wie kann spanische Erbschaftsteuer in Deutschland angerechnet werden?
Wurde auf spanisches Auslandsvermögen eine Steuer festgesetzt und gezahlt, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht, kann sie unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass kein vorrangiges Doppelbesteuerungsabkommen gilt und dasselbe Auslandsvermögen auch in Deutschland besteuert wird.
§ 21 ErbStG gilt über § 1 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich auch für Schenkungen unter Lebenden. Bei spanischer Schenkungsteuer sind insbesondere die Vergleichbarkeit der Steuer, das erfasste Auslandsvermögen, die zeitliche Zuordnung und der Anrechnungshöchstbetrag gesondert zu prüfen; mögliche spanische Regionalbegünstigungen bleiben ebenfalls eigenständig zu prüfen.
Der Erwerber muss den Wert des Auslandsvermögens sowie Festsetzung und Zahlung der spanischen Steuer durch Urkunden nachweisen. Bei fremdsprachigen Unterlagen kann eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangt werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Wird Betriebsvermögen heute pauschal nur mit 60 Prozent angesetzt?
Nein. Das geltende System unterscheidet insbesondere die 85-prozentige Regelverschonung, die 100-prozentige Optionsverschonung, den Abzugsbetrag, die Verwaltungsvermögensprüfung und gegebenenfalls den Vorwegabschlag für qualifizierte Familienunternehmen.
Ist eine spanische Kapitalgesellschaft automatisch begünstigt?
Nein. Sitz oder Geschäftsleitung in der EU beziehungsweise im EWR erfüllen nur eine geografische Voraussetzung. Zusätzlich müssen unter anderem die unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent oder eine geeignete Poolvereinbarung sowie die Vorgaben zum Verwaltungsvermögen geprüft werden.
Kann die Optionsverschonung später zurückgenommen werden?
Nein. Die Wahl der Optionsverschonung ist unwiderruflich. Sie setzt unter anderem eine siebenjährige Lohnsummen- und Behaltensfrist sowie die Einhaltung der 20-Prozent-Grenze für das bezeichnete Verwaltungsvermögen voraus.
Was passiert bei einem Verkauf während der Behaltensfrist?
Eine schädliche Veräußerung kann die Begünstigung rückwirkend zeitanteilig mindern. Für bestimmte Veräußerungen kann eine Reinvestition des Erlöses innerhalb von sechs Monaten die Nachversteuerung vermeiden; das gilt jedoch nicht für jeden Verstoß.
Wird spanische Erbschaftsteuer automatisch angerechnet?
Nein. Die Anrechnung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG auf Antrag. Erforderlich sind unter anderem die Besteuerung desselben Auslandsvermögens in Deutschland sowie Nachweise über Wert, Festsetzung und Zahlung der spanischen Steuer.
Quellen
- BFH, Urteil vom 13. September 2023, II R 49/21 – betrieblich veranlasste Schulden beim 90-Prozent-Einstiegstest
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, § 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html (abgerufen am 15. September 2026)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, § 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13b.html (abgerufen am 15. September 2026)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, § 13c ErbStG – Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen: § 13c ErbStG – amtliche Gesamtausgabe (abgerufen am 15. September 2026)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, § 2 ErbStG – Persönliche Steuerpflicht: § 2 ErbStG – amtliche Gesamtausgabe (abgerufen am 15. September 2026)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, § 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer: § 21 ErbStG – amtliche Gesamtausgabe (abgerufen am 15. September 2026)
