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ATAD | Anti Tax Avoidance Directive

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 05. März 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 10 Min.

Kurz & klar

Die Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie verpflichtet EU-Staaten zu Mindestregeln gegen Gewinnverlagerung und missbräuchliche Steuergestaltungen. Spanien setzt sie vor allem über die Körperschaftsteuer um: Zinsschranke, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung, Missbrauchsabwehr und Regeln gegen hybride Gestaltungen. Für Privatpersonen wird sie insbesondere bei spanischer Steueransässigkeit und beherrschten Auslandsgesellschaften praktisch relevant.

Die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (Anti Tax Avoidance Directive, kurz ATAD) verpflichtet die Mitgliedstaaten zu Mindestregeln gegen bestimmte Formen der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. In Spanien wirken diese Vorgaben über das nationale Steuerrecht, vor allem über die Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades), und nicht als eigene Steuer oder eigene Erklärung. Praktisch wichtig werden sie vor allem bei Gesellschaften, Betriebsstätten (establecimientos permanentes), grenzüberschreitenden Finanzierungen und beherrschten Auslandsgesellschaften.

Was bedeutet die Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie für Spanien?

Die Richtlinie (EU) 2016/1164, geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/952, setzt einen gemeinsamen Mindestschutz für die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen in der Europäischen Union. Sie erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, strengere nationale Schutzregeln beizubehalten oder einzuführen. Deshalb beantwortet die ATAD nicht allein, wie ein konkreter Fall besteuert wird: Entscheidend sind die Vorschriften des Staates, der die Gesellschaft oder Betriebsstätte besteuert.

Spanien hat die Richtlinie in mehreren Schritten umgesetzt. Die Ley 11/2021 passte insbesondere die Hinzurechnungsbesteuerung (transparencia fiscal internacional) und die Wegzugsbesteuerung (imposición de salida) an. Die Regeln gegen hybride Gestaltungen (asimetrías híbridas) stehen vor allem in Artikel 15 bis des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre Sociedades, LIS); die Zinsschranke (limitación en la deducibilidad de gastos financieros) in Artikel 16 wurde für ab dem 1. Januar 2024 beginnende Steuerzeiträume weiter an die Richtlinie angepasst. Die allgemeine Missbrauchsabwehr (cláusula general antiabuso) war nach der Begründung der Ley 11/2021 bereits im spanischen allgemeinen Steuergesetz (Ley General Tributaria, LGT) verankert.

Wer ist von der ATAD in Spanien und auf Mallorca betroffen?

Die Richtlinie selbst erfasst Steuerpflichtige, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Körperschaftsteuer unterliegen. Dazu gehören auch Betriebsstätten, also steuerlich relevante feste Geschäftseinrichtungen, die in einem Mitgliedstaat liegen und zu einem Unternehmen aus einem Drittstaat gehören. Für Unternehmen mit Tätigkeit auf Mallorca gilt die ATAD in Spanien über dieselben staatlichen Vorschriften wie auf dem spanischen Festland; eine besondere ATAD-Regel nur für die Balearen gibt es nicht.

Wann sind Gesellschaften und Unternehmensgruppen betroffen?

Prüfbedarf besteht insbesondere, wenn eine spanische Gesellschaft hohe Finanzierungskosten trägt, Vermögenswerte oder ihre Steueransässigkeit ins Ausland verlagert, ausländische Gesellschaften beherrscht oder eine Zahlung in zwei Staaten steuerlich unterschiedlich eingeordnet wird. Auch eine deutsche Muttergesellschaft, eine spanische Tochtergesellschaft oder eine spanische Betriebsstätte kann Teil eines solchen Sachverhalts sein. Welche Gesellschaft eine Korrektur vornehmen muss, folgt aus der jeweiligen nationalen Umsetzung und lässt sich nicht allein aus der Konzernstruktur ableiten.

Wann können Privatpersonen betroffen sein?

Eine Privatperson fällt nicht allein wegen ihres Wohnsitzes, ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder einer Ferienimmobilie unter den körperschaftsteuerlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Das spanische Einkommensteuergesetz (Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, LIRPF) enthält jedoch eine eigene Hinzurechnungsbesteuerung für in Spanien steuerlich ansässige natürliche Personen mit maßgeblicher Beteiligung an niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaften. Deshalb kann eine auf Mallorca lebende Person mit einer beherrschten Auslandsgesellschaft prüfen müssen, ob Artikel 91 LIRPF anwendbar ist.

Welche fünf Schutzregeln enthält die ATAD?

Regel Worum geht es? Wichtige spanische Grundlage
Zinsschranke Begrenzt den steuerlichen Abzug bestimmter Nettofinanzierungsaufwendungen. Artikel 16 Ley del Impuesto sobre Sociedades
Wegzugsbesteuerung Erfasst stille Wertsteigerungen, wenn Spanien sein Besteuerungsrecht verliert. Artikel 19 Absatz 1 Ley del Impuesto sobre Sociedades
Allgemeine Missbrauchsabwehr Neutralisiert unangemessene Gestaltungen ohne tragfähige wirtschaftliche Gründe. Artikel 15 und 16 Ley General Tributaria
Hinzurechnungsbesteuerung Rechnet bestimmte niedrig besteuerte Auslandsgewinne dem spanischen Steuerpflichtigen zu. Artikel 100 LIS; Artikel 91 LIRPF
Hybride Gestaltungen Neutralisiert Steuervorteile aus unterschiedlicher rechtlicher Einordnung in mehreren Staaten. Artikel 15 bis Ley del Impuesto sobre Sociedades

Wie funktioniert die spanische Zinsschranke?

Die Begrenzung des Zinsabzugs soll verhindern, dass eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage durch übermäßige Fremdfinanzierung verlagert wird. Nach Artikel 16 LIS sind Nettofinanzierungsaufwendungen grundsätzlich bis zu 30 Prozent des operativen Ergebnisses des Geschäftsjahres abzugsfähig. Nettofinanzierungsaufwendungen des Steuerzeitraums sind in jedem Fall bis zu 1 Million Euro abzugsfähig; bei einem Steuerzeitraum von weniger als einem Jahr wird dieser Betrag zeitanteilig gekürzt.

Nicht abgezogene Nettofinanzierungsaufwendungen können in späteren Steuerzeiträumen unter Beachtung des dann geltenden Limits abgezogen werden. Ungenutztes Abzugspotenzial kann nach der spanischen Regel in den Steuerzeiträumen, die in den fünf unmittelbar folgenden Jahren enden, das Limit erhöhen. Für Steuergruppen, bestimmte Beteiligungserwerbe und gesetzliche Ausnahmen gelten zusätzliche Regeln, sodass die beiden Grundwerte keine vollständige Berechnung ersetzen.

Wann greift die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung schützt das spanische Besteuerungsrecht an Wertsteigerungen, die während der spanischen Steuerzugehörigkeit entstanden sind. Verlegt eine in Spanien ansässige Gesellschaft ihre steuerliche Ansässigkeit ins Ausland, wird grundsätzlich die Differenz zwischen Marktwert und steuerlichem Wert ihrer Vermögensgegenstände in die spanische Bemessungsgrundlage einbezogen. Das gilt nicht für Vermögensgegenstände, die einer in Spanien verbleibenden Betriebsstätte zugeordnet bleiben.

Bei einer Verlagerung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen qualifizierten Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kann der Steuerpflichtige die Zahlung auf Antrag in fünf gleiche Jahresraten aufteilen. Die Wahl ist in der Körperschaftsteuererklärung für den mit dem Wegzug endenden Steuerzeitraum auszuüben; die erste Rate ist innerhalb der regulären Erklärungsfrist zu zahlen, die vier weiteren Raten werden jährlich zusammen mit den jeweils entstandenen Verzugszinsen fällig. Die Wegzugsbesteuerung der ATAD kann daher bei einer zuvor auf Mallorca ansässigen Gesellschaft relevant werden, die ihre steuerliche Ansässigkeit aus Spanien verlegt; sie ist keine Wegzugsteuer auf den privaten Umzug einer Person.

Was verbietet die allgemeine Missbrauchsregel?

Die allgemeine Missbrauchsregel der Richtlinie verlangt, eine unangemessene Gestaltung bei der Berechnung der Körperschaftsteuer unberücksichtigt zu lassen, wenn ein wesentlicher Zweck ein dem Ziel des Steuerrechts widersprechender Steuervorteil ist und keine triftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln. Im spanischen Recht sind vor allem der Konflikt bei der Anwendung der Steuernorm (conflicto en la aplicación de la norma tributaria) und die Scheingestaltung (simulación) zu unterscheiden. Ob eine Gestaltung missbräuchlich oder simuliert ist, hängt von den tatsächlichen Funktionen, Risiken, Verträgen und wirtschaftlichen Wirkungen ab.

Wie funktioniert die Hinzurechnungsbesteuerung?

Die Hinzurechnungsbesteuerung kann bestimmte positive Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft oder Betriebsstätte schon vor einer Ausschüttung einer in Spanien steuerpflichtigen Person oder Gesellschaft zurechnen. Bei spanischen Körperschaftsteuerpflichtigen setzt Artikel 100 LIS für ausländische Gesellschaften unter anderem voraus, dass die Beteiligung allein oder zusammen mit verbundenen Personen oder Unternehmen mindestens 50 Prozent erreicht und die einschlägige ausländische Steuer weniger als 75 Prozent der Steuer beträgt, die nach spanischen Körperschaftsteuerregeln angefallen wäre. Für Einkünfte eigener ausländischer Betriebsstätten gilt diese Niedrigbesteuerungsbedingung ohne eine Beteiligungsschwelle.

Diese Schwellen lösen die Hinzurechnung nicht für jede Auslandsbeteiligung automatisch aus. Zu prüfen sind zusätzlich die Art der Einkünfte, die vorhandene personelle und sachliche Organisation, gesetzliche Ausnahmen und die Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Für Gesellschaften oder Betriebsstätten in einem anderen EU- oder EWR-Staat greift die spanische Regel nicht, wenn der Steuerpflichtige eine wirtschaftliche Tätigkeit nachweist; daneben besteht eine gesetzliche Ausnahme für bestimmte unionsrechtlich regulierte Investmentfonds.

Was sind hybride Gestaltungen?

Hybride Gestaltungen entstehen, wenn Staaten ein Unternehmen, eine Betriebsstätte, ein Finanzinstrument oder eine Zahlung steuerlich unterschiedlich einordnen und daraus beispielsweise ein doppelter Abzug oder ein Abzug ohne korrespondierende Besteuerung folgt. Die ATAD gibt vor, welcher Staat den Abzug verweigern oder einen Betrag als Einkommen erfassen muss. Artikel 15 bis LIS enthält dafür detaillierte Korrekturregeln, insbesondere für verbundene Personen und Unternehmen sowie für strukturierte Gestaltungen.

Eine unterschiedliche Bezeichnung im deutschen und spanischen Vertrag reicht für sich allein nicht aus. Maßgeblich ist, ob die steuerliche Behandlung in den beteiligten Staaten tatsächlich eine von den gesetzlichen Tatbeständen erfasste Inkongruenz erzeugt. Dafür müssen die Behandlung beim Zahlenden, beim Empfänger und gegebenenfalls bei Gesellschaftern oder Betriebsstätten gemeinsam dokumentiert werden.

Welche Fristen und Grenzen gelten in Spanien?

Die ATAD ist kein jährliches Zusatzformular mit einer einheitlichen EU-Frist. Die Folgen werden in der jeweiligen spanischen Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuererklärung abgebildet. Für die Zinsschranke gelten das 30-Prozent-Limit und der Mindestabzug bis 1 Million Euro nach den beschriebenen Voraussetzungen; bei der begünstigten Wegzugsbesteuerung ist die Zahlung auf fünf gleiche Jahresraten verteilt.

Greift die Hinzurechnungsbesteuerung für eine spanische Gesellschaft, verlangt Artikel 100 des Körperschaftsteuergesetzes zusammen mit der Erklärung unter anderem Angaben zur ausländischen Gesellschaft, zu deren Geschäftsleitung, Jahresabschluss, hinzuzurechnenden Einkünften und den darauf entrichteten Steuern. Entsprechende zusätzliche Angaben sieht Artikel 91 des Einkommensteuergesetzes für betroffene natürliche Personen vor. Die reguläre Abgabefrist richtet sich nach der jeweils einschlägigen Steuererklärung und dem konkreten Steuerzeitraum.

Wie prüft man einen grenzüberschreitenden Fall praktisch?

  1. Steuerpflicht bestimmen: Zuerst sind Steueransässigkeit, beteiligte Gesellschaften und Betriebsstätten in jedem Staat festzustellen.
  2. Zahlungen und Beteiligungen erfassen: Darlehen, Zinsen, Lizenzen, Dividenden, Beteiligungsquoten, Vermögensübertragungen und Leistungsbeziehungen werden vollständig zusammengestellt.
  3. Beide Rechtsordnungen vergleichen: Bei hybriden Gestaltungen genügt die spanische Buchung nicht; auch die steuerliche Behandlung im anderen Staat ist nachzuweisen.
  4. Wirtschaftliche Substanz dokumentieren: Personal, Räume, Entscheidungswege, Funktionen, Risiken und wirtschaftliche Gründe müssen mit den tatsächlich gelebten Verhältnissen übereinstimmen.
  5. Spanische Korrekturen berechnen: Zinsabzug, Wegzugswerte, hinzuzurechnende Einkünfte und ausländische Steueranrechnungen sind getrennt herzuleiten.
  6. Erklärung und Anlagen abstimmen: Die Beträge und vorgeschriebenen Zusatzinformationen müssen in der Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuererklärung konsistent erscheinen.

Wer die Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie in Spanien prüft, braucht daher keine abstrakte „ATAD-Erklärung“, sondern eine nachvollziehbare Fallakte zu den betroffenen spanischen Steuerpositionen. Bei deutsch-spanischen Strukturen sollten die steuerlichen Einordnungen in beiden Staaten vor Abgabe der Erklärungen abgeglichen werden.

Was passiert bei einer falschen Einordnung?

Wird eine ATAD-bezogene Korrektur übersehen, kann die spanische Finanzverwaltung (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) den nicht abzugsfähigen Aufwand, die Wegzugsdifferenz oder hinzuzurechnende Einkünfte in die Bemessungsgrundlage aufnehmen. Die weiteren Folgen richten sich nicht nach einer einheitlichen ATAD-Sanktion, sondern nach dem spanischen Verfahrens- und Sanktionsrecht sowie den Umständen des Einzelfalls.

Besonders fehleranfällig sind Fälle, in denen nur die Buchhaltung einer Gesellschaft betrachtet wird. Beteiligungsquoten verbundener Personen, die ausländische Steuerbelastung, eine abweichende Qualifikation im anderen Staat und die tatsächliche wirtschaftliche Substanz können das Ergebnis verändern.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die Richtlinie schon wegen einer Immobilie auf Mallorca?

Nein. Der private Besitz oder die Vermietung einer Immobilie löst die körperschaftsteuerlichen ATAD-Regeln nicht automatisch aus. Relevant können sie werden, wenn die Immobilie in einer Gesellschafts- oder Betriebsstättenstruktur gehalten wird oder eine beherrschte Auslandsgesellschaft beteiligt ist.

Sind Deutsche in Spanien automatisch betroffen?

Nein. Maßgeblich sind Steueransässigkeit, Rechtsform, Beteiligungen, Betriebsstätten und grenzüberschreitende Vorgänge, nicht die Staatsangehörigkeit. Bei einer in Spanien steuerlich ansässigen natürlichen Person kann allerdings die spanische Hinzurechnungsbesteuerung für beherrschte Auslandsgesellschaften zu prüfen sein.

Ist jede steuergünstige Gestaltung missbräuchlich?

Nein. Die Missbrauchsprüfung erfordert die gesetzlichen Voraussetzungen. Entscheidend sind insbesondere Zweck, wirtschaftliche Gründe und tatsächliche wirtschaftliche Realität; ein Steuervorteil allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Muss der Gewinn einer ausländischen Gesellschaft immer in Spanien versteuert werden?

Nein. Die Hinzurechnung setzt mehrere Voraussetzungen voraus und betrifft je nach Fall die gesamten oder bestimmte positive Einkünfte. Beteiligung, ausländische Steuerbelastung, Einkunftsart, Organisation, wirtschaftliche Tätigkeit und gesetzliche Ausnahmen müssen gemeinsam geprüft werden.

Erhebt die Europäische Union selbst eine ATAD-Steuer?

Nein. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Mindestregeln. In Spanien wendet die AEAT die spanischen Steuergesetze an und erhebt die daraus folgende Körperschaft- oder Einkommensteuer.

Quellen