Kurz & klar
Die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC6) erfasst nicht jeden Auslandssachverhalt. Meldepflichtig ist eine grenzüberschreitende Gestaltung nur, wenn mindestens ein gesetzliches Kennzeichen vorliegt. Meist meldet der Intermediär, unter bestimmten Voraussetzungen der Nutzer. In Spanien erfolgt die Erstmeldung grundsätzlich mit Modelo 234 binnen 30 Kalendertagen; in Deutschland gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern.
Die EU-Melderegeln nach DAC6 sollen Finanzbehörden frühzeitig über bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen informieren. Ein Auslandsbezug oder eine Steuerersparnis allein genügt jedoch nicht: Entscheidend sind gesetzlich festgelegte Kennzeichen, die beteiligten Staaten und die Rolle der beteiligten Personen.
Was regelt DAC6?
DAC6 ist die Kurzbezeichnung für die Richtlinie (EU) 2018/822, mit der die EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU erweitert wurde. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Regeln für die Meldung bestimmter grenzüberschreitender Gestaltungen einzuführen und die gemeldeten Informationen automatisch untereinander auszutauschen. In Deutschland spricht die Abgabenordnung von der Mitteilungspflicht; das spanische Recht bezeichnet den meldepflichtigen grenzüberschreitenden Mechanismus als mecanismo transfronterizo sujeto a comunicación de información.
Die Regeln werden seit dem 1. Juli 2020 angewendet. Sie schaffen keine neue Steuer, sondern eine zusätzliche Informationspflicht. Eine Meldung ersetzt daher weder eine Steuererklärung noch die Zahlung einer geschuldeten Steuer.
Erfasst sind grundsätzlich die von der EU-Amtshilferichtlinie abgedeckten Steuern. Nicht in ihren sachlichen Anwendungsbereich fallen insbesondere die Mehrwertsteuer, Zölle und die bereits von anderen EU-Amtshilferegeln erfassten Verbrauchsteuern sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.
Wann gilt die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in Spanien?
Eine Meldung kommt nur in Betracht, wenn die Prüfung mehrere Stufen ergibt:
- Es liegt eine Gestaltung vor, also etwa eine Vereinbarung, ein Rechtsgeschäft, ein Schema oder eine Transaktion.
- Die Gestaltung ist grenzüberschreitend.
- Mindestens eines der gesetzlichen Kennzeichen ist erfüllt.
- Für die Abgabe an die spanische Finanzverwaltung besteht ein spanischer Anknüpfungspunkt und keine nachweisbare Befreiung wegen einer bereits ordnungsgemäßen Meldung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Wann ist eine Gestaltung grenzüberschreitend?
Ein Mechanismus ist grenzüberschreitend, wenn er mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder mindestens einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland betrifft und zusätzlich eine der gesetzlichen Verbindungen vorliegt. Dazu zählt beispielsweise, dass nicht alle Beteiligten im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, eine Person in mehreren Gebieten steuerlich ansässig ist, eine ausländische Betriebsstätte einbezogen wird oder der Mechanismus Folgen für den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers haben kann.
Die Meldepflicht für Steuergestaltungen ist auf Mallorca keine regionale Sonderregel: Maßgeblich ist das spanische nationale Recht, und auch dort müssen ein grenzüberschreitender Mechanismus, ein Kennzeichen und die erforderliche Verbindung zur spanischen Finanzverwaltung vorliegen. Der bloße Wohnsitzwechsel, ein gewöhnlicher Immobilienkauf oder eine Zahlung zwischen Deutschland und Spanien ist deshalb nicht automatisch meldepflichtig.
Welche Kennzeichen können eine Meldung auslösen?
Die Richtlinie ordnet die Kennzeichen, auf Englisch hallmarks und auf Spanisch señas distintivas, fünf Gruppen zu:
- Kategorie A: allgemeine Merkmale wie bestimmte Vertraulichkeitsklauseln, erfolgsabhängige Vergütungen oder standardisierte Gestaltungen;
- Kategorie B: bestimmte Gestaltungen rund um Verluste, die Umwandlung von Einkünften oder zirkuläre Transaktionen;
- Kategorie C: bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, Mehrfachabschreibungen, Mehrfachentlastungen von Doppelbesteuerung oder Vermögensübertragungen mit erheblichen Bewertungsunterschieden;
- Kategorie D: Gestaltungen, die den automatischen Informationsaustausch beeinträchtigen oder eine undurchsichtige Eigentümerkette nutzen können;
- Kategorie E: bestimmte Verrechnungspreisgestaltungen.
Bei allen Kennzeichen der Kategorien A und B sowie bei den ausdrücklich bezeichneten Kennzeichen der Kategorie C muss zusätzlich der Hauptvorteilstest (criterio del beneficio principal) erfüllt sein. Das ist der Fall, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, in der Erlangung eines Steuervorteils liegt. Andere Kennzeichen können ohne diesen Test meldepflichtig sein.
Das Vorliegen eines Kennzeichens bedeutet nicht automatisch, dass eine Gestaltung rechtswidrig oder missbräuchlich ist. Umgekehrt reicht ein erwarteter Steuervorteil ohne ein einschlägiges Kennzeichen nicht für eine DAC6-Meldung aus.
Wer muss die Gestaltung melden?
Wann ist der Intermediär verantwortlich?
Vorrangig trifft die Pflicht regelmäßig den Intermediär (intermediario). Das ist insbesondere eine Person oder ein Unternehmen, die oder das eine meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder deren Umsetzung verwaltet. Auch wer wissentlich oder bei vernünftiger Betrachtung erkennbar Hilfe, Unterstützung oder Beratung hierzu leistet, kann Intermediär sein.
Berufsbezeichnungen allein entscheiden nicht. Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken und andere Dienstleister sind nur dann Intermediäre, wenn ihre konkrete Tätigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Wann muss der Nutzer selbst melden?
Der betroffene Steuerpflichtige (obligado tributario interesado) muss insbesondere dann selbst melden, wenn kein zur Meldung verpflichteter Intermediär vorhanden ist, wenn er die Gestaltung selbst entwickelt hat oder wenn eine gesetzliche Befreiung des Intermediärs eingreift. Bei mehreren Beteiligten oder Intermediären gelten Rangfolgen und Befreiungen; eine anderweitige Meldung muss belastbar nachgewiesen werden.
Für die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zwischen Deutschland und Spanien muss deshalb vor Ablauf der Frist geklärt und dokumentiert werden, wer in welchem Staat meldet und wer sich auf den Nachweis dieser Meldung stützen kann. Eine bloße mündliche Zusage eines anderen Beteiligten ist dafür kein sicherer Nachweis.
Was gilt bei beruflicher Verschwiegenheit?
Die Regeln unterscheiden sich nach dem nationalen Recht. In Spanien ist ein Intermediär wegen des Berufsgeheimnisses von der Informationspflicht befreit, wenn er die Gestaltung ausschließlich auf ihre Vereinbarkeit mit dem anwendbaren Recht geprüft und ihre Umsetzung weder betrieben noch erleichtert hat. Die Befreiung und die daraus folgende Meldepflicht des Kunden müssen nachweisbar mitgeteilt werden; der betroffene Steuerpflichtige kann den Intermediär nach den gesetzlichen Vorgaben von der Verschwiegenheit entbinden.
In Deutschland führt die gesetzliche Verschwiegenheit ohne Entbindung nicht zu einem vollständigen Wegfall der Aufgaben des Intermediärs. Nach § 138f Absatz 6 AO gehen nur die dort genannten nutzerbezogenen Angaben auf den Nutzer über; die übrigen, nicht geschützten Angaben meldet grundsätzlich weiterhin der Intermediär. Er muss den Nutzer informieren und ihm die erforderlichen Angaben sowie Registrier- und Offenlegungsnummer zur Verfügung stellen.
Welche Fristen und Meldewege gelten?
Wie wird in Spanien gemeldet?
Wer die DAC6-Meldung in Spanien für eine Gestaltung mit Bezug zu Mallorca abgibt, nutzt dieselben elektronischen AEAT-Modelle wie im übrigen Staatsgebiet. Für die Erstmeldung ist Modelo 234 vorgesehen; weitere Modelle betreffen Aktualisierungen marktfähiger Mechanismen und deren Nutzung in Spanien.
| Meldung | Zweck | Frist |
|---|---|---|
| Modelo 234 | Erstmeldung eines meldepflichtigen grenzüberschreitenden Mechanismus | 30 Kalendertage nach Entstehung der Informationspflicht |
| Modelo 235 | Aktualisierung eines bereits gemeldeten marktfähigen Mechanismus | Im Kalendermonat nach Ende des Quartals, in dem neue Bereitstellungen erfolgt sind |
| Modelo 236 | Meldung der Nutzung eines zuvor meldepflichtigen Mechanismus in Spanien | Im letzten Quartal des Kalenderjahres nach dem Jahr der Nutzung |
Bei Modelo 234 beginnt die Frist mit dem gesetzlich bestimmten Ereignis. Maßgeblich ist je nach Fall der Tag nach der Bereitstellung zur Umsetzung, der Tag nach Eintritt der Umsetzungsbereitschaft, der Zeitpunkt des ersten Umsetzungsschritts oder bei unterstützenden Intermediären der Tag nach der geleisteten Hilfe, Unterstützung oder Beratung. Entscheidend ist das zuerst eintretende einschlägige Ereignis. Geht die Pflicht wegen der beruflichen Verschwiegenheit eines Intermediärs auf den Empfänger seiner Mitteilung über, entsteht sie mit dem Empfang dieser Mitteilung (Art. 46 Absatz 3 Buchstabe c RD 1065/2007).
Wie wird in Deutschland gemeldet?
In Deutschland ist die Mitteilung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem die Gestaltung erstmals zur Umsetzung bereitgestellt wird, der Nutzer zu ihrer Umsetzung bereit ist oder mindestens ein Nutzer den ersten Umsetzungsschritt vorgenommen hat. Die Übermittlung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle direkt an das Bundeszentralamt für Steuern, nicht an das örtliche Finanzamt. Gehen wegen der Verschwiegenheit nutzerbezogene Angaben auf den Nutzer über und erhält er die erforderlichen Informationen erst nach dem sonst maßgeblichen Ereignis, beginnt seine 30-Tage-Frist erst mit Ablauf des Tages dieses Informationserhalts (§ 138f Absatz 6 Satz 4 AO).
Bei marktfähigen Gestaltungen müssen bestimmte spätere Änderungen und Ergänzungen innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des betroffenen Kalendervierteljahres mitgeteilt werden. Außerdem muss ein Nutzer die Registrier- und Offenlegungsnummer nach § 138k AO in der Steuererklärung für die Steuerart und den Zeitraum oder Zeitpunkt angeben, in dem sich der steuerliche Vorteil erstmals auswirken soll.
Welche Angaben enthält die Meldung?
Der genaue Datensatz richtet sich nach dem zuständigen Staat. Typischerweise werden folgende Informationen verlangt:
- Identität, Anschrift, Steueransässigkeit und Steueridentifikationsdaten der Intermediäre und betroffenen Steuerpflichtigen;
- Angaben zu verbundenen Unternehmen und weiteren wahrscheinlich betroffenen Personen;
- die einschlägigen Kennzeichen;
- eine abstrakte Zusammenfassung der Gestaltung;
- das Datum des ersten tatsächlichen oder geplanten Umsetzungsschritts;
- die maßgeblichen nationalen und ausländischen Rechtsvorschriften;
- der tatsächliche oder voraussichtliche wirtschaftliche Wert beziehungsweise in Spanien der Wert der steuerlichen Wirkung;
- die wahrscheinlich betroffenen EU-Mitgliedstaaten.
Die Beschreibung soll der Behörde eine steuerliche Risikobeurteilung ermöglichen. Sie darf nach den gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht zur Offenlegung geschützter Geschäfts-, Berufs- oder vergleichbarer Geheimnisse führen.
Wie sollte man praktisch vorgehen?
- Sachverhalt und Beteiligte festhalten: Verträge, Beratungsschritte, beteiligte Staaten, Steueransässigkeiten, Betriebsstätten und den geplanten Ablauf zusammentragen.
- Auslösende Daten sichern: Bereitstellung, Umsetzungsbereitschaft, erster Umsetzungsschritt und geleistete Unterstützung mit Datum dokumentieren.
- Kennzeichen einzeln prüfen: Nicht nur den wirtschaftlichen Zweck betrachten, sondern den Sachverhalt mit jeder möglicherweise einschlägigen Kategorie und gegebenenfalls dem Hauptvorteilstest abgleichen.
- Meldeperson und Staat bestimmen: Rollen, nationale Anknüpfungspunkte, Berufsgeheimnis und mögliche Mehrfachmeldungen prüfen.
- Nachweise austauschen: Meldung, Referenznummern, Befreiungen und Mitteilungen an andere Beteiligte beweissicher festhalten.
- Folgepflichten überwachen: Aktualisierungen marktfähiger Gestaltungen, eine Nutzungsmeldung in Spanien und die Angabe in einer deutschen Steuererklärung getrennt prüfen.
Die Beurteilung sollte erfolgen, sobald eine konkrete Gestaltung vorbereitet wird. Wer erst nach der Umsetzung prüft, kann eine bereits laufende Frist übersehen.
Was passiert bei verspäteten oder fehlerhaften Meldungen?
In Spanien sind die Nichtabgabe innerhalb der Frist sowie unvollständige, unrichtige oder falsche Angaben als schwere Steuerverstöße geregelt. Die Geldbuße beträgt grundsätzlich 2.000 Euro für jede Angabe oder jeden Satz von Angaben zu demselben Mechanismus, die oder der fehlt oder fehlerhaft ist, mindestens jedoch 4.000 Euro. Der gesetzliche Höchstbetrag richtet sich je nach Rolle des Verpflichteten grundsätzlich nach den erhaltenen oder zu erhaltenden Honoraren beziehungsweise nach dem Wert der steuerlichen Wirkung; ist dieser Höchstbetrag niedriger als 4.000 Euro, wird er nicht angewendet. Bei einer verspäteten Abgabe ohne vorherige Aufforderung werden die Sanktion sowie Mindest- und Höchstgrenze nach der gesetzlichen Regelung halbiert.
In Deutschland kann ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Mitteilungspflichten oder die Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden kann.
Fehler sollten nicht nur technisch berichtigt werden. Zugleich ist zu prüfen, ob andere Intermediäre, Nutzer oder ein weiterer Mitgliedstaat informiert werden müssen und ob sich Folgen für Steuererklärungen ergeben.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist jeder Geldtransfer zwischen Deutschland und Spanien meldepflichtig?
Nein. Erforderlich sind eine grenzüberschreitende Gestaltung und mindestens ein gesetzliches Kennzeichen. Ein gewöhnlicher Geldtransfer ohne diese Merkmale löst die Pflicht nicht allein wegen des Auslandsbezugs aus.
Ist ein Umzug nach Mallorca automatisch meldepflichtig?
Nein. Ein Wohnsitzwechsel ist für sich genommen noch keine meldepflichtige Gestaltung. Anders kann es sein, wenn er Teil eines weitergehenden grenzüberschreitenden Mechanismus ist, der ein einschlägiges Kennzeichen erfüllt.
Können auch legale Gestaltungen gemeldet werden müssen?
Ja. Die Meldepflicht ist ein Transparenzinstrument und setzt keine festgestellte Steuerhinterziehung oder Rechtswidrigkeit voraus. Ob gemeldet werden muss, richtet sich nach den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen.
Bin ich befreit, wenn mein Berater meldet?
Das kann der Fall sein, muss aber nach den Regeln des zuständigen Staates nachgewiesen werden. Lassen Sie sich deshalb die erforderliche Referenz und eine belastbare Bestätigung geben und prüfen Sie, ob eigene nutzerbezogene Angaben oder Folgepflichten verbleiben.
Ersetzt die Meldung meine Steuererklärung?
Nein. Die Informationsmeldung besteht neben den gewöhnlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten. In Deutschland kann zusätzlich die Angabe der Registrier- und Offenlegungsnummer in der betroffenen Steuererklärung erforderlich sein.
Quellen
- Richtlinie 2011/16/EU in der konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2026: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02011L0016-20260101, abgerufen im Juli 2026.
- Richtlinie (EU) 2018/822: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2018/822/oj/deu, abgerufen im Juli 2026.
- Abgabenordnung, §§ 138d bis 138k und § 379: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Finanzen, Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, 7. Juni 2024: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-07-grenzueberschreitende-steuergestaltung.pdf, abgerufen im Juli 2026.
- Ley 58/2003, General Tributaria, disposiciones adicionales vigésima tercera y vigésima cuarta: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186, abgerufen im Juli 2026.
- Real Decreto 1065/2007, artículos 45 bis 49 bis: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Tributaria, Plazos de presentación del Modelo 234: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-234-declaracion-informativa-mecanismos-transfronterizos/plazos-presentacion.html, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Tributaria, Modelos 234, 235 y 236 y comunicaciones entre particulares: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-noticias/2021/abril/20/modelos-declaracion-sobre-mecanismos-transfronterizos-particulares.html, abgerufen im Juli 2026.
