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Anrechnungsmethode | DBA | Anrechnung ausländischer Steuer

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 06. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 9 Min.

Kurz & klar

Bei der Anrechnungsmethode bleiben ausländische Einkünfte im Ansässigkeitsstaat grundsätzlich steuerpflichtig. Die im Quellenstaat abkommensgemäß gezahlte Steuer wird auf die dort berechnete Steuer angerechnet, jedoch höchstens bis zum inländischen Steueranteil für diese Einkünfte. Das DBA Deutschland–Spanien bestimmt je Einkunftsart, ob Anrechnung oder Freistellung gilt.

Dieses Verfahren verhindert, dass dasselbe grenzüberschreitende Einkommen ohne Entlastung in beiden Staaten besteuert wird. Dabei bleibt das Einkommen im Ansässigkeitsstaat grundsätzlich steuerpflichtig; die im anderen Staat gezahlte Steuer mindert die dort berechnete Steuer nur bis zu einer rechtlich festgelegten Obergrenze.

Was ist die Anrechnungsmethode?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (spanisch: Convenio para evitar la doble imposición, DBA) verteilt Besteuerungsrechte zwischen dem Ansässigkeitsstaat (Estado de residencia) und dem Quellenstaat (Estado de la fuente). Der Ansässigkeitsstaat ist der Staat, dem eine Person nach dem DBA steuerlich zugeordnet wird. Der Quellenstaat ist der Staat, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen.

Bei der Anrechnungsmethode (método de imputación) wird die Steuer des Quellenstaats auf die Steuer des Ansässigkeitsstaats angerechnet. Im spanischen Einkommensteuerrecht heißt diese Entlastung deducción por doble imposición internacional. Anders als bei der Freistellungsmethode (método de exención) werden die ausländischen Einkünfte im Ansässigkeitsstaat nicht allein wegen der ausländischen Besteuerung aus der Bemessungsgrundlage (base imponible) herausgenommen.

Für Sie heißt das: Die ausländische Steuer wird nicht automatisch vollständig erstattet. Die Anrechnung kann höchstens den Teil der inländischen Steuer beseitigen, der nach den jeweils anwendbaren Regeln auf die ausländischen Einkünfte entfällt.

Wie funktioniert die Anrechnungsmethode zwischen Spanien und Deutschland?

Zuerst ist für jede Einkunftsart der passende DBA-Artikel zu bestimmen. Er regelt, ob nur der Ansässigkeitsstaat besteuern darf oder ob auch der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht hat. Erst danach zeigt Art. 22 DBA Deutschland–Spanien, ob der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder durch Freistellung beseitigt.

  1. Ansässigkeit klären: Maßgeblich sind die innerstaatlichen Regeln und bei einer möglichen Doppelansässigkeit Art. 4 DBA.
  2. Einkunftsart zuordnen: Beispielsweise gelten für Immobilien, Dividenden, Arbeitslohn und Ruhegehälter unterschiedliche DBA-Artikel.
  3. Besteuerungsrecht prüfen: Eine tatsächlich einbehaltene Steuer ist nicht schon deshalb abkommensgemäß. Entscheidend ist, ob und in welcher Höhe der Quellenstaat nach dem DBA besteuern darf.
  4. Entlastungsmethode anwenden: Art. 22 DBA bestimmt für den jeweiligen Ansässigkeitsstaat die Anrechnung, die Freistellung oder eine besondere Umschaltregel.
  5. Obergrenze berechnen: Angerechnet wird nur der nach dem DBA und dem nationalen Recht berücksichtigungsfähige Betrag.

Wer kann die Anrechnung ausländischer Steuer beanspruchen?

Betroffen sind Personen, deren Ansässigkeitsstaat auch Einkünfte erfasst, die im anderen Staat besteuert werden dürfen. Staatsangehörigkeit, Bankverbindung oder der bloße Besitz einer Ferienwohnung entscheiden nicht allein über die steuerliche Ansässigkeit.

Was gilt für in Spanien ansässige Personen?

Für Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in Spanien richtet sich die DBA-Anrechnung deutscher Steuer nach Art. 22 Abs. 1 DBA. Dürfen beide Staaten die Einkünfte nach dem Abkommen besteuern, rechnet Spanien die in Deutschland gezahlte Einkommensteuer an. Steht das Besteuerungsrecht ausschließlich Deutschland zu, sind die Einkünfte in Spanien dagegen steuerfrei; sie können dort den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte erhöhen (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b DBA). Die Anrechnung darf den vor der Anrechnung berechneten spanischen Steueranteil nicht übersteigen, der auf die in Deutschland besteuerbaren Einkünfte entfällt.

Für natürliche Personen konkretisiert Art. 80 des spanischen Einkommensteuergesetzes, der Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (LIRPF), die Obergrenze. Abgezogen wird der niedrigere Betrag aus der tatsächlich im Ausland gezahlten gleichartigen oder ähnlichen Steuer und dem Ergebnis aus dem durchschnittlichen effektiven Steuersatz (tipo medio efectivo de gravamen) auf den im Ausland besteuerten Teil der spanischen Bemessungsgrundlage. Allgemeine Einkünfte und Sparerträge sind dabei getrennt zu betrachten.

Was gilt für in Deutschland ansässige Personen?

Art. 22 Abs. 2 DBA zählt die Fälle auf, in denen Deutschland spanische Steuer anrechnet. Dazu gehören insbesondere Dividenden, die nicht unter die dort geregelte Beteiligungsfreistellung (exención de participaciones) fallen, bestimmte Veräußerungsgewinne, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Einkünfte von Künstlern und Sportlern, bestimmte Ruhegehälter und Renten sowie Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, sofern dieses nicht tatsächlich zu einer spanischen Betriebsstätte (establecimiento permanente) gehört.

Für natürliche Personen verweist § 34c Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einer im DBA vorgesehenen Anrechnung auf zentrale Berechnungsregeln des § 34c Abs. 1 EStG. Die spanische Steuer muss nach spanischem Recht und in Übereinstimmung mit dem DBA gezahlt worden sein. Ein bestehender Ermäßigungs- oder Erstattungsanspruch mindert den anrechenbaren Betrag.

Wann greift die Anrechnung ausländischer Steuer bei einer Immobilie auf Mallorca?

Einkünfte aus einer auf Mallorca gelegenen Immobilie dürfen nach Art. 6 DBA in Spanien besteuert werden. Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer in Deutschland ansässig und gehört die Immobilie nicht tatsächlich zu einer spanischen Betriebsstätte, ordnet Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Ziff. vii DBA für die Einkünfte und auch für einen Veräußerungsgewinn die Anrechnung der spanischen Steuer in Deutschland an.

Die steuerliche Entlastung bei einer Immobilie auf Mallorca folgt damit einer Regel des national geltenden DBA Deutschland–Spanien; eine besondere mallorquinische Methode gibt es nicht. Spanien und Deutschland ermitteln die steuerpflichtigen Einkünfte jeweils nach ihrem eigenen Recht. Unterschiedliche Regeln zu abziehbaren Aufwendungen oder zum Zeitpunkt der Besteuerung können deshalb dazu führen, dass nicht die gesamte spanische Steuer in Deutschland angerechnet werden kann.

Umgekehrt darf Deutschland Einkünfte aus einer dort gelegenen Immobilie einer in Spanien ansässigen Person besteuern. Die spanische Steuerverwaltung AEAT weist für diesen Fall darauf hin, dass die in Spanien ansässige Person die deutsche Steuer im Rahmen der spanischen Einkommensteuer nach den Regeln über die internationale Doppelbesteuerung anrechnen kann.

Wie wird der anrechenbare Betrag in Deutschland berechnet?

Nach § 34c Abs. 1 EStG wird bei der Einkommensteuer die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Steuer grundsätzlich ermittelt, indem der durchschnittliche Steuersatz der Veranlagung auf die ausländischen Einkünfte angewendet wird. Die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die im betreffenden Veranlagungszeitraum bezogen wurden.

Bei der Anrechnungsmethode für Einkünfte aus Spanien sind daher zwei Grenzen zu prüfen: Berücksichtigungsfähig ist nur die spanische Steuer, die nach dem DBA erhoben werden durfte und nach Abzug eines Erstattungsanspruchs verbleibt; außerdem ist die Anrechnung auf die nach deutschem Recht auf diese Einkünfte entfallende Steuer begrenzt.

Für Kapitalerträge, die den besonderen Regeln des § 32d EStG unterliegen, gelten eigenständige Anrechnungsvorschriften. Die allgemeine Berechnung nach § 34c EStG darf deshalb nicht ungeprüft auf Dividenden, Zinsen oder andere Kapitalerträge übertragen werden.

Wann kommt statt der Anrechnung ein Abzug in Betracht?

§ 34c Abs. 2 EStG erlaubt auf Antrag, eine ausländische Steuer bei der Ermittlung nicht steuerfreier ausländischer Einkünfte abzuziehen, statt sie auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Bei DBA-Einkünften verweist § 34c Abs. 6 EStG unter seinen Voraussetzungen entsprechend auf diese Möglichkeit.

Der Unterschied ist wesentlich: Die Anrechnung mindert unmittelbar die berechnete Steuer, während der Abzug die steuerpflichtigen Einkünfte mindert. Ob ein Antrag sinnvoll und zulässig ist, hängt von der Einkunftsart und der konkreten Veranlagung ab. Für Kapitalerträge unter § 32d EStG ist diese Wahlmöglichkeit nach § 34c Abs. 6 EStG ausgeschlossen.

Welche Methode gilt in typischen Deutschland-Spanien-Fällen?

Ansässigkeit und Fall Entlastung im Ansässigkeitsstaat Wichtige Grenze
Spanien; nach dem DBA in Deutschland und Spanien besteuerbare Einkünfte Anrechnung in Spanien nach Art. 22 Abs. 1 DBA und dem spanischen Recht Höchstens der spanische Steueranteil auf die in Deutschland besteuerbaren Einkünfte
Deutschland; Einkünfte aus einer privat gehaltenen Immobilie in Spanien Anrechnung in Deutschland nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Ziff. vii DBA Nur abkommensgemäße spanische Steuer und höchstens der deutsche Steueranteil
Deutschland; spanische Dividenden außerhalb der Beteiligungsfreistellung Anrechnung in Deutschland nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i DBA DBA-Grenze der spanischen Besteuerung und deutsche Anrechnungsgrenze
Deutschland; spanische Einkünfte, die Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA erfasst Grundsätzlich Freistellung, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind Berücksichtigung beim Steuersatz sowie besondere Umschaltregeln des Art. 22 Abs. 2 DBA prüfen

Wie weist man die ausländische Steuer nach?

In Deutschland verlangt § 68b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte sowie über Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch geeignete Urkunden. Genannt werden insbesondere Steuerbescheid und Zahlungsquittung. Bei fremdsprachigen Unterlagen kann das Finanzamt eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.

Praktisch sollten die Berechnung der Einkünfte, ausländische Steuererklärungen und Bescheide, Zahlungsbelege, Quellensteuerbescheinigungen, Erstattungsanträge und eine Ansässigkeitsbescheinigung zusammengeführt werden. Einkunftsart, Zeitraum und gezahlte Steuer müssen sich eindeutig einander zuordnen lassen.

Was ist bei zu hoher oder fehlerhafter Besteuerung zu tun?

Hat der Quellenstaat mehr Steuer erhoben, als das DBA erlaubt, ersetzt die Anrechnung im Ansässigkeitsstaat grundsätzlich nicht das Erstattungsverfahren im Quellenstaat. Ein bestehender Erstattungsanspruch ist insbesondere nach deutschem Recht vor der Anrechnung abzuziehen. Deshalb sollte zuerst geprüft werden, ob eine Quellensteuerentlastung oder Rückzahlung beantragt werden kann.

Führt die Maßnahme eines Staates oder beider Staaten zu einer Besteuerung, die dem DBA nicht entspricht, kann zusätzlich zu innerstaatlichen Rechtsbehelfen ein Verständigungsverfahren (procedimiento amistoso) nach Art. 24 DBA beantragt werden. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der abkommenswidrigen Besteuerungsmaßnahme der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wird jede in Spanien gezahlte Steuer vollständig in Deutschland angerechnet?

Nein. Die Steuer muss nach dem DBA in Spanien erhoben werden dürfen und tatsächlich gezahlt sein; für die Anrechnung ist sie um einen bestehenden Erstattungsanspruch zu kürzen. Zusätzlich begrenzt die auf diese Einkünfte entfallende deutsche Steuer den Anrechnungsbetrag.

Ist Anrechnung dasselbe wie Freistellung?

Nein. Bei der Anrechnung bleiben die ausländischen Einkünfte grundsätzlich in der Bemessungsgrundlage des Ansässigkeitsstaats und die ausländische Steuer wird auf die dortige Steuer angerechnet. Bei der Freistellung werden die Einkünfte unter den jeweiligen Voraussetzungen aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen; sie können jedoch für den Steuersatz relevant bleiben.

Kann ich zwischen Anrechnung und Freistellung frei wählen?

Nein. Die Methode ergibt sich zunächst aus Art. 22 DBA und der betroffenen Einkunftsart. Nur wenn das nationale Recht ausdrücklich eine Wahl eröffnet, etwa den Antrag auf Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 und 6 EStG, besteht eine begrenzte Alternative.

Was passiert, wenn im Ausland mehr Steuer einbehalten wurde, als das DBA erlaubt?

Der überhöhte Teil ist regelmäßig im Quellenstaat zurückzufordern. Er wird im Ansässigkeitsstaat nicht allein deshalb anrechenbar, weil er tatsächlich einbehalten wurde.

Reicht ein Kontoauszug als Nachweis in Deutschland?

§ 68b EStDV verlangt Urkunden zum Nachweis der ausländischen Einkünfte sowie der Festsetzung und Zahlung der Steuer. Ein Zahlungsbeleg allein belegt nicht zwingend die Festsetzung und Zuordnung; regelmäßig sollten deshalb auch Steuerbescheid oder Quellensteuerbescheinigung vorgelegt werden.

Quellen