Kurz & klar
Die Anlage AUS ergänzt die deutsche Einkommensteuererklärung bei ausländischen Einkünften und Steuern. Eine spanische Steuer wird nur berücksichtigt, wenn Gesetz und Doppelbesteuerungsabkommen dies zulassen, sie festgesetzt und gezahlt ist und kein Erstattungsanspruch entgegensteht. Die Anrechnung ist auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt.
Die Anlage AUS ist ein Zusatzformular zur deutschen Einkommensteuererklärung für ausländische Einkünfte und darauf entfallende Steuern. Sie liefert dem Finanzamt die Angaben, mit denen eine Steueranrechnung, ein Steuerabzug oder eine Freistellung nach deutschem Recht und dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen geprüft wird. Für Personen mit steuerlichem Bezug zu Deutschland und Einkünften aus Spanien oder einer Immobilie auf Mallorca zeigt die Anlage AUS, wie beide Staaten steuerlich zusammenwirken.
Was ist die Anlage AUS?
Die Anlage AUS erfasst ausländische Einkünfte und Steuern für die deutsche Einkommensteuerveranlagung. Sie ist keine eigene Steuererklärung für den ausländischen Staat und auch kein Ersatz für die Anlage, die zur jeweiligen Einkunftsart gehört. Mieteinkünfte, Arbeitslohn, Renten, Kapitalerträge oder betriebliche Einkünfte müssen deshalb zunächst in den dafür vorgesehenen Anlagen erklärt werden, soweit das amtliche Formular dies verlangt.
Das Formular unterscheidet insbesondere zwischen in Deutschland steuerpflichtigen ausländischen Einkünften, anzurechnenden ausländischen Steuern, auf Antrag abgezogenen Steuern und nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Einkünften. Ein Doppelbesteuerungsabkommen (Convenio para evitar la doble imposición), kurz DBA, verteilt die Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten und bestimmt, ob Deutschland die Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Freistellung vermeidet.
Für Sie heißt das: Die Eintragung im Formular ist ein notwendiger Verfahrensschritt, wenn die entsprechenden Angaben verlangt werden. Ob und in welcher Höhe eine ausländische Steuer berücksichtigt wird, richtet sich aber nach dem Gesetz und dem DBA, nicht allein nach dem Einreichen des Formulars.
Wann ist die Anlage AUS bei Einkünften aus Spanien erforderlich?
Das Formular betrifft vor allem Personen, deren Einkommen in Deutschland veranlagt wird und die ausländische Einkünfte erzielt haben. Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht erfasst Deutschland grundsätzlich das Welteinkommen; ob Deutschland einzelne ausländische Einkünfte tatsächlich besteuert, freistellt oder nur für den Steuersatz berücksichtigt, kann sich aus einem DBA ergeben.
Wer dagegen in Spanien ansässig ist und keine deutsche Einkommensteuererklärung für ausländische Einkünfte abgeben muss, verwendet das deutsche Formular nicht für seine spanische Steuererklärung. Bei einem Wohnsitzwechsel, mehreren Wohnsitzen oder einer beantragten Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtige Person muss die steuerliche Ansässigkeit zuerst geklärt werden.
Welche Einkünfte werden zusätzlich in anderen Anlagen erklärt?
Die Anlage AUS ergänzt regelmäßig die sachlich passende Anlage. Die ausländische Herkunft verlagert die Einkünfte nicht automatisch vollständig in dieses Zusatzformular.
- Vermietung: Die Einkünfte gehören in die für Vermietung vorgesehene Anlage; ausländische Steuer und DBA-Angaben kommen ergänzend in das Zusatzformular.
- Nichtselbständige Arbeit: Dafür sind insbesondere die Anlagen N und N-AUS vorgesehen. Soll eine ausländische Steuer angerechnet werden, können zusätzliche Angaben im Zusatzformular erforderlich sein.
- Renten: Ausländische Renten werden in der dafür vorgesehenen Rentenanlage erklärt; die DBA-Behandlung ist gesondert zu prüfen.
- Kapitalerträge: Bei Kapitalerträgen, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen, gelten besondere Anrechnungsregeln in den Kapitalertragsteuer-Anlagen. § 34c Absatz 1 EStG nimmt diese Fälle grundsätzlich aus seinem Anwendungsbereich aus.
- Betriebliche und selbständige Einkünfte: Sie gehören außerdem in die jeweilige Gewinn- oder Einkunftsart-Anlage.
Bei Vermietung einer Ferienwohnung auf Mallorca ergänzt die Anlage AUS die jeweilige Vermietungsanlage; eine besondere balearische Anrechnungsregel gibt es dafür nicht. Maßgeblich sind das deutsche Einkommensteuerrecht und das bundesweit geltende deutsch-spanische DBA.
Welche spanischen Steuern können berücksichtigt werden?
Bei einer in Deutschland ansässigen Person muss zunächst feststehen, dass Spanien die konkrete Einkunft nach dem DBA besteuern darf. Anschließend ist zu prüfen, ob das DBA für diese Einkunft die Anrechnung oder die Freistellung vorsieht. Nur eine nach spanischem Recht erhobene Zahlung genügt nicht automatisch.
Für nicht in Spanien ansässige Personen wird spanische Einkommensteuer häufig als Steuer vom Einkommen Nichtansässiger (Impuesto sobre la Renta de no Residentes, IRNR) erhoben. Das Modelo 210 ist die spanische Selbstveranlagung (autoliquidación) für bestimmte Einkünfte Nichtansässiger ohne Betriebsstätte. Es kann deshalb ein wichtiger Beleg sein, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass die erklärte Steuer tatsächlich entrichtet wurde.
Wie behandelt das DBA Einkünfte aus einer Immobilie?
Nach Artikel 6 des deutsch-spanischen DBA dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Staat besteuert werden, in dem die Immobilie liegt. Bei einer in Deutschland ansässigen Person sieht Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii für Einkünfte aus spanischem unbeweglichem Vermögen einschließlich bestimmter Veräußerungseinkünfte grundsätzlich die Anrechnungsmethode vor, soweit die Immobilie nicht tatsächlich zu einer spanischen Betriebsstätte gehört.
Damit bleibt die deutsche steuerliche Ermittlung eigenständig. Der in Spanien erklärte Überschuss ist nicht ungeprüft der deutsche steuerpflichtige Betrag: Einnahmen, abzugsfähige Aufwendungen, zeitliche Zuordnung und gegebenenfalls ein Veräußerungsgewinn werden nach dem jeweils anwendbaren deutschen Recht ermittelt.
Welche Zahlungen sind nicht ohne Weiteres anrechenbar?
Die spanische Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI) belastet nach spanischem Recht den Wert beziehungsweise die Inhaberschaft von Rechten an einer Immobilie. Sie ist keine Steuer auf das Einkommen und daher nicht als der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer nach § 34c EStG anrechenbar. Ob sie bei der Ermittlung steuerpflichtiger Vermietungseinkünfte als Aufwand berücksichtigt werden kann, ist davon getrennt zu prüfen.
Auch eine spanische Steuer, für die ein Ermäßigungs- oder Erstattungsanspruch besteht, darf nicht einfach in voller Höhe angesetzt werden. § 34c EStG stellt auf die festgesetzte und gezahlte, um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer ab. Eine Quellensteuer, die Spanien nach dem DBA nicht oder nur begrenzt erheben darf, muss daher grundsätzlich im Quellenstaat berichtigt oder erstattet werden, statt den überhöhten Betrag in Deutschland anzurechnen.
Wie funktioniert die Anrechnung der Auslandssteuer aus Spanien?
Bei der Anrechnung wird die ausländische Steuer nicht vom Einkommen, sondern von der deutschen Einkommensteuer abgezogen. Der Abzug ist jedoch auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt. § 34c Absatz 1 EStG ermittelt diesen Höchstbetrag grundsätzlich, indem der durchschnittliche deutsche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte angewendet wird.
Stammen Einkünfte aus mehreren Staaten, ist der Anrechnungshöchstbetrag nach § 68a EStDV für jeden Staat gesondert zu berechnen. Eine hohe Steuer aus einem Staat kann daher nicht beliebig mit deutscher Steuer auf Einkünfte aus einem anderen Staat verrechnet werden. Außerdem wird eine ausländische Steuer nur berücksichtigt, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die im betreffenden Veranlagungszeitraum bezogen wurden.
Wann kommt statt der Anrechnung ein Abzug in Betracht?
§ 34c Absatz 2 EStG erlaubt auf Antrag, eine grundsätzlich anrechenbare ausländische Steuer stattdessen bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf nicht steuerfreie ausländische Einkünfte entfällt. Die wirtschaftliche Wirkung ist anders: Die Anrechnung mindert unmittelbar die deutsche Steuer, der Abzug nur die Bemessungsgrundlage. Welche Methode günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.
§ 34c Absatz 3 EStG enthält daneben einen Abzug für bestimmte Fälle, in denen eine ausländische Steuer nicht angerechnet werden kann, etwa weil sie der deutschen Einkommensteuer nicht entspricht, nicht im Quellenstaat erhoben wird oder keine ausländischen Einkünfte im gesetzlichen Sinn vorliegen. Der Abzug setzt voraus, dass die Steuer auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Bei einem DBA-Staat ist zusätzlich § 34c Absatz 6 EStG zu beachten; das Abkommen hat für die Methodenwahl entscheidende Bedeutung.
Wie werden typische deutsch-spanische Fälle eingeordnet?
| Fall | Grundsätzliche Behandlung in Deutschland | Praktischer Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Vermietung einer spanischen Immobilie | Deutsche Besteuerung mit möglicher Anrechnung der abkommensgemäß erhobenen spanischen Einkommensteuer | Deutsche Einkünfte separat ermitteln; spanische Festsetzung und Zahlung nachweisen |
| Veräußerung einer spanischen Immobilie | Anrechnung kommt in Betracht, soweit der Gewinn auch in Deutschland steuerpflichtig ist und das DBA die spanische Besteuerung zulässt | Steuerpflicht und Gewinn in beiden Staaten getrennt ermitteln |
| Nur selbst genutzte spanische Immobilie mit spanischer Einkünftezurechnung | Ohne entsprechende in Deutschland besteuerte Einkünfte fehlt regelmäßig deutsche Steuer, auf die angerechnet werden könnte | Spanische IRNR nicht mit einer deutschen Steuerpflicht aus Vermietung gleichsetzen |
| Spanische Dividenden | Je nach Beteiligung, deutschem Besteuerungsverfahren und DBA kann eine begrenzte Anrechnung vorgesehen sein | DBA-Höchstsatz, Erstattungsanspruch und Kapitalertragsteuer-Anlage prüfen |
| Arbeitslohn oder Betriebsstättengewinn | Je nach DBA-Tatbestand kann statt der Anrechnung eine Freistellung mit möglichem Progressionsvorbehalt gelten | Tätigkeitsort, Arbeitgeber, Aufenthaltsdauer beziehungsweise Betriebsstätte und die passende Fachanlage prüfen |
Wie füllt man das Formular praktisch aus?
- Ansässigkeit klären: Ermitteln Sie, ob und in welchem Umfang Deutschland Sie zur Einkommensteuer veranlagt.
- Einkunftsart bestimmen: Ordnen Sie jede Einnahme der richtigen deutschen Einkunftsart und dem richtigen DBA-Artikel zu.
- Quellenstaat trennen: Fassen Sie die Angaben nach Staaten getrennt zusammen. Bei mehreren Einkunftsarten sollte eine nachvollziehbare Einzelaufstellung beigefügt werden.
- Fachanlage ausfüllen: Erklären Sie die Einkünfte zusätzlich in der jeweils vorgesehenen Anlage und verweisen Sie im Zusatzformular darauf.
- Ausländische Steuer erfassen: Setzen Sie nur den nach dem Gesetz und DBA berücksichtigungsfähigen Betrag an. Trennen Sie Anrechnung und beantragten Abzug.
- Belege zuordnen: Halten Sie spanischen Steuerbescheid oder Selbstveranlagung, Zahlungsnachweis und gegebenenfalls Erstattungsunterlagen bereit.
- Plausibilität prüfen: Einkunftszeitraum, Person, Staat, Steuerart und Zahlung müssen zueinander passen.
Das amtliche Formular verlangt für Ehegatten oder Lebenspartner mit eigenen ausländischen Einkünften jeweils eine eigene Anlage. Weil Aufbau und Zeilennummern jährlich geändert werden können, sollte stets das Formular des betreffenden Veranlagungszeitraums verwendet werden.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
Nach § 68b EStDV sind die Höhe der ausländischen Einkünfte sowie Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Als Beispiele nennt die Vorschrift einen Steuerbescheid und eine Zahlungsquittung. Bei fremdsprachigen Urkunden kann das Finanzamt eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.
Für den Nachweis der Anrechnung ausländischer Steuer aus Spanien in der Anlage AUS sollten die Unterlagen daher erkennen lassen, für welche Person, Einkunft und Periode die Steuer festgesetzt und wann sie bezahlt wurde. Bei einer elektronischen Zahlung zur spanischen Selbstveranlagung gehören die eingereichte Erklärung und der Zahlungsbeleg zusammen. Ein Bankabgang ohne zuordenbare Steuererklärung oder eine Erklärung ohne Zahlungsnachweis belegt nicht beide gesetzlichen Voraussetzungen.
Bei Auslandssachverhalten besteht außerdem eine erweiterte Mitwirkungspflicht. Nach § 90 Absatz 2 AO müssen Beteiligte den ausländischen Sachverhalt aufklären und die erforderlichen Beweismittel beschaffen; sie sollen deshalb Unterlagen nicht erst nach einer Rückfrage des Finanzamts zusammensuchen.
Welche Fristen gelten?
Die Anlage hat keine eigenständige Abgabefrist, sondern wird mit der deutschen Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum übermittelt. Die konkrete Erklärungsfrist richtet sich nach § 149 AO und danach, ob eine Abgabepflicht besteht, eine steuerberatende Person beauftragt ist oder das Finanzamt eine frühere Abgabe anordnet. Auch Unterlagen, die erst später verfügbar werden, sollten nachgereicht werden, sobald sie vorliegen.
Spanische Erklärungs- und Zahlungsfristen laufen unabhängig von der deutschen Abgabefrist. Für das Modelo 210 unterscheiden sich die Fristen nach Art der Einkünfte und wurden für bestimmte Immobilienfälle im Jahr 2026 geändert. Deshalb ist für den betreffenden Zeitraum die aktuelle Information der spanischen Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) maßgeblich.
Was passiert bei fehlenden oder falschen Angaben?
Fehlen ausländische Einkünfte oder Nachweise, kann das Finanzamt Rückfragen stellen, die Anrechnung nicht berücksichtigen oder Besteuerungsgrundlagen schätzen. Eine verspätete Einkommensteuererklärung kann nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag auslösen; die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden zwischen einer Ermessensentscheidung und Fällen, in denen ein Zuschlag festzusetzen ist.
Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Steuererklärung bereits bei Abgabe unrichtig oder unvollständig war und dadurch Steuern verkürzt werden können oder bereits verkürzt wurden, muss dies nach § 153 Absatz 1 AO unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Das gilt etwa, wenn ausländische Einkünfte von Anfang an fehlten. Wird eine bereits angerechnete ausländische Steuer dagegen erst später erstattet, fällt die Voraussetzung für die Steuervergünstigung nachträglich weg; dieser Fall ist nach § 153 Absatz 2 AO unverzüglich anzuzeigen. Eine bloß vergessene, für den Steuerpflichtigen günstige Anrechnung sollte ebenfalls zeitnah gegenüber dem Finanzamt berichtigt beziehungsweise mit dem verfahrensrechtlich passenden Antrag geltend gemacht werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Reicht das spanische Modelo 210 als Zahlungsnachweis?
Nicht allein. § 68b EStDV verlangt Nachweise sowohl über die Festsetzung als auch über die Zahlung. Deshalb sollten die eingereichte Selbstveranlagung und ein eindeutig zuordenbarer Zahlungsbeleg gemeinsam aufbewahrt und bei Bedarf vorgelegt werden.
Kann die spanische Grundsteuer IBI angerechnet werden?
Nein, nicht als ausländische Einkommensteuer nach § 34c EStG. Die IBI ist nach spanischem Recht eine direkte Realsteuer auf den Wert beziehungsweise bestimmte Rechte an Immobilien. Eine mögliche Berücksichtigung als Aufwand bei steuerpflichtiger Vermietung ist eine andere Frage.
Kann ich statt der Steueranrechnung den Abzug wählen?
§ 34c Absatz 2 EStG lässt auf Antrag einen Abzug zu, soweit die Steuer auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Ob dieses Wahlrecht greift und wirtschaftlich sinnvoll ist, muss zusammen mit dem anwendbaren DBA geprüft werden.
Muss jeder Ehegatte ein eigenes Formular abgeben?
Das amtliche Formular für 2025 verlangt für jeden Ehegatten oder Lebenspartner mit eigenen ausländischen Einkünften eine eigene Ausfertigung. Für andere Veranlagungszeiträume ist stets die dort geltende Fassung zu prüfen.
Was geschieht, wenn Spanien die Steuer später erstattet?
Ein entstandener Ermäßigungs- oder Erstattungsanspruch mindert den berücksichtigungsfähigen Betrag. Wurde die höhere Steuer bereits in Deutschland berücksichtigt, ist die Änderung dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen und die Erklärung beziehungsweise Festsetzung richtigzustellen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 1: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html, abgerufen im Juli 2026.
- Einkommensteuergesetz, § 34c: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34c.html, abgerufen im Juli 2026.
- Einkommensteuergesetz, § 34d: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34d.html, abgerufen im Juli 2026.
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 68a: https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__68a.html, abgerufen im Juli 2026.
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 68b: https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__68b.html, abgerufen im Juli 2026.
- Abgabenordnung, § 90: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html, abgerufen im Juli 2026.
- Abgabenordnung, § 149: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html, abgerufen im Juli 2026.
- Abgabenordnung, § 152: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__152.html, abgerufen im Juli 2026.
- Abgabenordnung, § 153: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__153.html, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesfinanzverwaltung, Anlage AUS 2025: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034010_25, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Finanzen, deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2012-01-20-Spanien-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado, deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Tributaria, Modelo 210: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GF00.shtml, abgerufen im Juli 2026.
- Boletín Oficial del Estado, Real Decreto Legislativo 2/2004, Artikel 60 und 61: https://www.boe.es/eli/es/rdlg/2004/03/05/2/con, abgerufen im Juli 2026.
