Kurz & klar
Auf den Balearen zahlt grundsätzlich der Gast die Touristensteuer; der Betreiber zieht sie ein und erfüllt die ATIB-Pflichten. Für Ferienwohnungen gelten 2026 je Person und Tag 2,00 Euro in der Hochsaison und 0,50 Euro in der Nebensaison, jeweils nur bei IVA-pflichtiger Beherbergung zuzüglich IVA. Ab Tag neun halbiert sich der Saisonbetrag; Befreiungen benötigen Nachweise.
Die balearische Steuer auf touristische Aufenthalte gilt auf allen Inseln der Balearen und damit auch für Ferienwohnungen auf Mallorca. Sie wird häufig als „Ecotasa Mallorca“ bezeichnet; amtlich heißt sie Impuesto sobre estancias turísticas beziehungsweise Impuesto de Turismo Sostenible (ITS). Für Ferienvermieter kommt es darauf an, den Gasttarif, den Einzug und die eigene Veranlagung sauber voneinander zu trennen.
Welche Aufenthalte und Unterkünfte sind steuerpflichtig?
Steuerbar sind Aufenthalte nach Tagen oder relevanten Tagesbruchteilen in den gesetzlich erfassten touristischen Betrieben und Unterkünften auf den Balearen. Dazu gehören neben Hotels und Apartments insbesondere Ferienwohnungen und touristisch vermarktete Wohnungen. Die Steuer entsteht zu Beginn jedes Aufenthalts, sobald der Betreiber dem Gast die Unterkunft zur Verfügung stellt.
Für die steuerliche Tageszählung gilt bei Unterkünften grundsätzlich der Zeitraum von 12 Uhr bis 12 Uhr des Folgetags als ein Tag. Ein kürzerer Aufenthalt zählt als ein Tag, wenn er länger als zwölf Stunden dauert. Diese Regel ist eine steuerliche Zählvorschrift und legt nicht automatisch die Check-in- oder Check-out-Zeiten des Vertrags fest.
Auch eine touristisch vermarktete Wohnung, die tourismusrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt und deshalb nicht registriert werden kann, kann steuerpflichtig sein. Bei solchen Wohnungen sprechen insbesondere typische Beherbergungsleistungen oder ein Angebot über touristische Vertriebskanäle für Zeiträume unter zwei Monaten für eine touristische Vermarktung, wenn kein bloßer Saisonmietvertrag nachgewiesen wird.
Wichtig: Die Erfüllung der Steuerpflicht macht eine unzulässige Ferienvermietung nicht legal. Tourismuslizenz, touristische Registrierung, Nutzungsverbote und die Aufenthaltssteuer sind getrennte Fragen.
Wer schuldet die Steuer und wer muss sie abführen?
Steuerpflichtig ist die natürliche Person, die den Aufenthalt wahrnimmt – also der Gast. Der Betreiber der Unterkunft ist gesetzlicher Ersatzsteuerschuldner. Er muss die Steuer vom Gast verlangen, dokumentieren, gegenüber der Agencia Tributaria de las Illes Balears (ATIB) erklären oder veranlagen lassen und abführen.
Betreiber ist die Person oder Organisation, deren Unternehmen die touristische Unterkunft betreibt. Das muss nicht zwingend der Immobilieneigentümer sein. Bei Eigentümer, Verwalter, Agentur oder sonstigem Dienstleister ist daher anhand der Verträge und des tatsächlichen Auftretens zu klären, wer die Unterkunft betreibt.
Ein Vermittler kann subsidiär für die Zahlung haften, wenn er den Aufenthalt unmittelbar beim Betreiber für Rechnung oder im Interesse des Gastes bucht und die Unterkunftskosten begleichen muss. Nicht jede Buchungsplattform haftet allein deshalb, weil sie technisch an der Buchung beteiligt ist; entscheidend sind Buchungsweg, Zahlungsrolle und Vertrag.
Wie hoch ist die Touristensteuer Ferienwohnung Mallorca 2026?
Für Ferienwohnungen und touristisch vermarktete Wohnungen beträgt der amtliche Tarif im Jahr 2026 pro steuerpflichtigem Gast und Aufenthaltstag beziehungsweise relevantem Tagesbruchteil 2,00 Euro in der Hochsaison und 0,50 Euro in der Nebensaison. Bei Beherbergung mit hoteltypischen Leistungen gehört die weiterberechnete ITS zur IVA-Bemessungsgrundlage; dann kommen 10 Prozent IVA hinzu. Bei IVA-befreiter bloßer Wohnungsvermietung ohne solche Leistungen fällt dagegen auch auf die ITS kein IVA-Aufschlag an (Art. 20.Uno.23º, 78.Dos.4º und 91.Uno.2.2º Ley 37/1992).
| Zeitraum | 1. bis 8. Tag | Ab dem 9. Tag |
|---|---|---|
| Hochsaison: 1. Mai bis 31. Oktober | 2,00 Euro | 1,00 Euro |
| Nebensaison: 1. November bis 30. April | 0,50 Euro | 0,25 Euro |
Die Tabellenwerte gelten je steuerpflichtiger Person und Tag und verstehen sich vor einer gegebenenfalls anfallenden IVA. Sie sind weder ein Pauschalbetrag je Wohnung noch ein Gesamtpreis je Buchung. Die Saison richtet sich ausschließlich nach dem Kalenderdatum, nicht nach der individuellen Öffnungszeit oder Auslastung.
Welche Ermäßigungen und Befreiungen gelten?
Ermäßigung bei längeren Aufenthalten
Dauert ein Aufenthalt im selben touristischen Betrieb länger als acht Tage, wird die Steuer für den neunten und jeden weiteren Tag um 50 Prozent ermäßigt. In der Nebensaison wird die Halbierung auf den bereits um 75 Prozent reduzierten Nebensaisonbetrag angewandt. Die ersten acht Tage bleiben beim jeweiligen vollen Saisonbetrag.
Mehrere getrennte Aufenthalte oder ein Wechsel der Unterkunft dürfen nicht ungeprüft zusammengerechnet werden. Maßgeblich ist der zusammenhängende Aufenthalt im selben Betrieb.
Steuerfreie Aufenthalte
| Befreiungsgrund | Erforderlicher Nachweis |
|---|---|
| Person unter 16 Jahren | Dokument mit Identität und Geburtsdatum |
| Aufenthalt infolge höherer Gewalt | Erklärung; behördlicher Nachweis, außer bei gesetzlich festgestellter oder der Regionalverwaltung offenkundig bekannter Notlage |
| Qualifizierter medizinischer Aufenthalt einschließlich erfasster Begleitperson | Erklärung und ärztlicher Nachweis nach den gesetzlichen Voraussetzungen |
| Durch ein Sozialprogramm einer öffentlichen Verwaltung eines EU-Staates bezuschusster Aufenthalt | Erklärung und Programmnachweis |
Eine mündliche Angabe genügt nicht. Im direkten Regime muss der Betreiber die Unterlagen fortlaufend nummerieren, der betreffenden Rechnung oder dem Beleg zuordnen und Kopien aufbewahren. Für das objektive Regime beschränkt Art. 22 Decreto 35/2016 die besonderen Dokumentationspflichten auf Modulnachweise und Kopien der auf Verlangen ausgestellten Zahlungsbelege. Die medizinische Befreiung erfasst Patienten und Begleitpersonen bei einer notwendigen Behandlung aus dem Leistungskatalog des öffentlichen Gesundheitssystems der Balearen. Die Übernachtung muss wegen dieser Behandlung außerhalb des Gesundheitsbezirks des steuerlichen Wohnsitzes erfolgen; ein ärztlicher Nachweis muss Behandlungsbedarf und Zugehörigkeit zum Leistungskatalog bestätigen (Art. 5.1.c Ley 2/2016; Art. 5 Decreto 35/2016).
Wie wird der Impuesto de Turismo Sostenible in Spanien eingezogen?
Der Betreiber muss die Steuer spätestens vor dem Ende des Aufenthalts vom Gast verlangen. Der Gast hat die für die Berechnung notwendigen Angaben und gegebenenfalls Befreiungsnachweise vorzulegen und den Steuerbetrag an den Betreiber zu zahlen. Eine Vorauszahlung ist möglich; weicht sie von der tatsächlich entstandenen Steuer ab, muss die Differenz am Ende des Aufenthalts ausgeglichen werden.
- Gast und Aufenthalt erfassen: Zahl der steuerpflichtigen Personen, Aufenthaltstage, Saison und mögliche Befreiungen bestimmen.
- Tarif berechnen: Den zutreffenden Tagessatz anwenden und ab dem neunten Tag desselben Aufenthalts im selben Betrieb die 50-Prozent-Ermäßigung berücksichtigen.
- Steuer gesondert ausweisen: Auf einer Rechnung oder einem gesondert ausgestellten Zahlungsbeleg ist die ITS klar von anderen Leistungen getrennt auszuweisen.
- Zahlung belegen: Im direkten Regime erhält der Gast nach Zahlung einen Nachweis mit den vorgeschriebenen Angaben; im objektiven Regime ist dieser auf Verlangen des Gastes auszustellen.
- Betreiberpflicht erfüllen: Je nach Ermittlungsverfahren folgt die direkte Erklärung oder die Registerveranlagung durch ATIB.
Der Zahlungsbeleg enthält insbesondere die Unterkunft, den Betreiber, mindestens einen Gast, die Aufenthaltstage, angewandte Befreiungen, den Tarif, den Steuerbetrag und den gezahlten Betrag. Die gesonderte Ausweisung der Aufenthaltssteuer ist von den allgemeinen umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen zu unterscheiden.
Wie unterscheiden sich direkte und objektive Ermittlung?
Die estimación directa (direkte Ermittlung) ist das gesetzliche Grundmodell. Die estimación objetiva (objektive Ermittlung nach Zeichen, Indizes und Modulen) gilt für Betreiber, welche die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, sofern sie nicht wirksam darauf verzichten oder davon ausgeschlossen sind.
| Punkt | Direkte Ermittlung | Objektive Ermittlung |
|---|---|---|
| Betreiberlast | Erklärung der tatsächlich entstandenen Steuer | Jahreslast aus amtlichen Modulen |
| Ferienwohnung | Quartalsweise Modell 700 und jährliches Modell 790 | Gruppe 8 mit jährlicher ATIB-Registerveranlagung |
| Besondere Aufzeichnungen | Register der Gästeerklärungen und Zahlungsbelege je Unterkunft | Nachweise der Module; Zahlungsbeleg, wenn der Gast ihn verlangt |
| Gastbetrag | Tagestarif, Saison, Langzeitrabatt und Befreiung | Tagestarif, Saison, Langzeitrabatt und Befreiung |
Die objektive Ermittlung ist keine pauschale Weiterbelastung an den Gast. Saison- und Langzeitrabatt müssen beim Einzug weiterhin berücksichtigt werden. Die gegenüber ATIB festgesetzte Jahreslast kann trotzdem von der Summe der tatsächlich eingezogenen Gästebeträge abweichen, weil sie anhand von Modulen berechnet wird.
Ferienwohnungen und touristisch vermarktete Wohnungen gehören im Objektivverfahren zur Gruppe 8. Die Berechnung verwendet korrigierte Platzzahlen sowie ein nach der jährlichen Angebotsdauer gestaffeltes Modul von 46, 77, 88, 92 oder 98 Aufenthaltstagen je Einheit. Maßgeblich sind die aktuellen Zensusdaten und die Tage, an denen die Plätze im Jahr angeboten werden, nicht einfach die tatsächlich gebuchten Nächte.
Wie kann auf die objektive Ermittlung verzichtet werden?
Der Verzicht ist grundsätzlich im Dezember vor dem betroffenen Steuerjahr über Modell 017 zu erklären. Bei Tätigkeitsbeginn beträgt die Frist 15 Tage nach der tourismusrechtlichen Eröffnungserklärung. Der Verzicht bindet mindestens zwei Steuerjahre und gilt für sämtliche auf den Balearen betriebenen Unterkünfte desselben Ersatzsteuerschuldners. Auch Widerruf und ein möglicher Ausschluss werden über Modell 017 abgebildet.
Wie laufen Anmeldung, Erklärung und Zahlung ab?
Zensusanmeldung mit Modell 017
Der Betreiber muss jede Unterkunft vor Tätigkeitsbeginn mit Modell 017 im Zensus anmelden. Änderungen sind grundsätzlich innerhalb eines Monats mitzuteilen. Bei Ferienwohnungen der Gruppe 8 werden Änderungen, die für die Jahresveranlagung relevant sind, im Januar des Folgejahres gemeldet. Die Abmeldung ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem Ende der Betreibertätigkeit einzureichen.
Objektive Ermittlung bei Gruppe 8
ATIB berechnet die Steuer für Ferienwohnungen im Objektivverfahren aus dem Zensusregister und erlässt eine jährliche Sammelveranlagung. Die allgemeinen objektiven Modelle 710 und 702 sind für diese Unterkünfte nicht anzuwenden. Nach der ersten individuellen Registeraufnahme werden spätere Festsetzungen kollektiv im Butlletí Oficial de les Illes Balears (BOIB) bekannt gemacht.
Die Zahlung ist grundsätzlich vom 1. Mai bis 30. Juni des Folgejahres fällig, sofern die öffentliche Bekanntmachung keinen anderen Zeitraum festlegt. Für die im Jahr 2026 entstandene Gruppe-8-Steuer bedeutet das grundsätzlich den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2027. Der im Jahr 2026 veröffentlichte Zahlungszeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni betraf dagegen die Steuer des Jahres 2025.
Ein nicht eingegangener Zahlungsbeleg verschiebt die Fälligkeit nicht. Nach Ablauf des freiwilligen Zahlungszeitraums kann das Vollstreckungsverfahren mit Zuschlag und gegebenenfalls Verzugszinsen und Kosten beginnen.
Direkte Ermittlung
Im direkten Regime ist für jede Unterkunft Modell 700 quartalsweise einzureichen: vom 1. bis 20. April, Juli und Oktober sowie vom 1. bis 20. Januar des Folgejahres. Solange die Unterkunft im Zensus angemeldet ist, besteht diese Pflicht auch in Quartalen ohne entstandene Steuer. Zusätzlich ist je Unterkunft das Jahresresümee Modell 790 grundsätzlich vom 1. bis 31. Januar des Folgejahres einzureichen.
Welche Aufzeichnungen sollten Ferienvermieter bereithalten?
Im direkten Regime sind für jede Unterkunft getrennte Register über Gästeerklärungen und ausgestellte Zahlungsbelege zu führen. Befreiungsnachweise müssen nummeriert, zugeordnet und in Kopie aufbewahrt werden. Im objektiven Regime stehen die Nachweise für die verwendeten Module im Mittelpunkt; die übrigen steuer-, handels- und tourismusrechtlichen Dokumentationspflichten bleiben bestehen.
- Zensusanmeldung und Änderungsanzeigen mit Modell 017
- Unterlagen zur Betreiberstellung und zur jeweiligen Unterkunft
- Aufenthaltsdaten und Berechnung des vom Gast erhobenen Betrags
- Rechnungen oder gesonderte ITS-Belege
- Erklärungen und Nachweise für Befreiungen
- Im direkten Regime die Register und eingereichten Modelle 700 und 790
- Im objektiven Regime die Daten zur Platzzahl und jährlichen Angebotsdauer
Diese Unterlagen helfen, Gastbetrag, Steuerregime und Betreiberveranlagung nachvollziehbar zu trennen. Sie ersetzen jedoch keine tourismusrechtliche Genehmigung oder Registrierung.
Häufige Fragen (FAQ)
Zahlt der Gast oder der Vermieter die Aufenthaltssteuer?
Steuerpflichtig ist der Gast. Der Betreiber ist Ersatzsteuerschuldner: Er zieht die Steuer ein, stellt im direkten Regime stets und im objektiven Regime auf Verlangen einen Zahlungsbeleg aus und erfüllt gegenüber ATIB die Erklärungs-, Veranlagungs- und Zahlungspflichten.
Gilt die Ermäßigung ab dem neunten Tag für den ganzen Aufenthalt?
Nein. Die ersten acht Tage bleiben beim vollen Hoch- oder Nebensaisonbetrag. Nur der neunte und jeder weitere Tag desselben Aufenthalts im selben Betrieb werden um 50 Prozent ermäßigt.
Legt die Steuerzahlung eine nicht genehmigte Ferienvermietung frei?
Nein. Auch eine tourismusrechtlich unzulässige Vermietung kann steuerpflichtig sein. Die Zahlung der Aufenthaltssteuer ersetzt oder heilt weder eine fehlende Tourismuslizenz noch eine fehlende Registrierung.
Sind alle Minderjährigen befreit?
Steuerfrei sind Personen unter 16 Jahren. Der Betreiber benötigt dafür ein Dokument, das Identität und Geburtsdatum belegt. Im direkten Regime muss er den Nachweis der Rechnung oder dem Beleg zuordnen und aufbewahren; für die besonderen Aufbewahrungspflichten im objektiven Regime gilt Art. 22 Decreto 35/2016.
Muss eine Ferienwohnung im Objektivverfahren Modell 710 abgeben?
Nein. Ferienwohnungen der Gruppe 8 werden im Objektivverfahren über das Zensusregister jährlich durch ATIB veranlagt; die allgemeinen objektiven Modelle 710 und 702 gelten für diese Unterkünfte nicht.
Verschiebt ein fehlender ATIB-Zahlungsbeleg die Frist?
Nein. Nach der ersten individuellen Registeraufnahme werden Folgefestsetzungen kollektiv bekannt gemacht. Ein fehlender Beleg verhindert weder die Fälligkeit noch den möglichen Beginn des Vollstreckungsverfahrens nach Ablauf des freiwilligen Zahlungszeitraums.
Quellen
- Govern de les Illes Balears, Institut d'Estudis Autonòmics: Ley 2/2016 über die Steuer auf touristische Aufenthalte, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Tributaria de las Illes Balears: Decreto 35/2016 zur Durchführung der Aufenthaltssteuer, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 2/2016, insbesondere Art. 13: Tarife und Ermäßigungen, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 37/1992, Art. 20.Uno.23º, 78.Dos.4º und 91.Uno.2.2º: IVA-Befreiung, Bemessungsgrundlage und Steuersatz, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Tributaria: IVA bei touristischer Wohnungsvermietung, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Tributaria de las Illes Balears: Verwaltung, Modelle und Ferienwohnungen der Aufenthaltssteuer, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Tributaria de las Illes Balears: Zahlungszeitraum 2026 für Ferienwohnungen und Campingplätze, Steuerjahr 2025, abgerufen am 16. September 2026.
