Kurz & klar
Spanische Immobilien lösen je nach Ansässigkeit, Nutzung, Eigentumsstruktur und Lebensphase unterschiedliche Steuern und Fristen aus. Typische Risiken betreffen Modelo 210, Referenz- und Katasterwerte, Gesellschaftsnutzung, Finanzierung, Verkauf und IIVTNU. Steuerkorrektur, Verspätungszuschlag, Verwaltungssanktion und Steuerstraftat sind getrennt zu prüfen; nicht jeder Fehler ist Steuerhinterziehung.
Eine Immobilie in Spanien kann beim Erwerb, während der Nutzung, bei Vermietung und beim Verkauf unterschiedliche Steuerpflichten auslösen. Ob eine Erklärung fehlt oder ein Wert falsch angesetzt wurde, sagt noch nicht, ob nur eine Korrektur, ein Zuschlag, eine Verwaltungssanktion oder ein Steuerstrafverfahren droht. Dafür müssen Steuerart, Zeitraum, Eigentümerstatus, Verschulden und Betrag getrennt eingeordnet werden.
Steuerliche Risiken spanischer Immobilien in Spanien und auf Mallorca: Was gilt?
Es gibt keine einzige „Immobiliensteuererklärung“, die alle Lebensphasen abdeckt. Je nach Vorgang können Erwerbsteuer, Einkommensteuer für Residenten oder Nichtresidenten, Vermögensteuer, Körperschaftsteuer und die kommunale Bodenwertzuwachssteuer unterschiedliche Steuerpflichtige, Bemessungsgrundlagen und Fristen haben. Diese Steuern fallen nicht automatisch alle nebeneinander an.
| Phase | Typische Steuerfrage | Häufiges Risiko |
|---|---|---|
| Erwerb | Umsatzsteuer oder TPO; maßgeblicher Immobilienwert | Falsche Steuerart oder zu niedrige Bemessungsgrundlage |
| Eigennutzung oder Leerstand | Fiktive Immobilienrendite bei Residenten oder Nichtresidenten | Nichtabgabe, falscher Katasterwert oder fehlende zeitanteilige Berechnung |
| Vermietung | IRPF, IRNR oder Körperschaftsteuer | Falsche Frist, unzulässige Verrechnung oder unzutreffender Kostenabzug |
| Gesellschaftsnutzung | Marktwert und Finanzierung | Unbewertete Privatnutzung oder nicht fremdübliche Geschäfte |
| Verkauf | Gewinnsteuer, Drei-Prozent-Einbehalt und IIVTNU | Verwechslung von Kaufpreis, Vorauszahlung, Gewinn und kommunaler Steuer |
| Grenzüberschreitender Fall | Spanische Erklärung und deutsche Entlastung | DBA fälschlich als Befreiung von Erklärungspflichten verstanden |
Eine belastbare Prüfung beginnt daher objektbezogen: Eigentümer, wirtschaftliche Nutzung, Ansässigkeit, Erwerbs- und Katasterwerte, Finanzierung, Mieten, Privatnutzung, Gesellschaftsbeziehungen, Verkaufskosten sowie Erklärungs- und Zahlungsbelege gehören in eine gemeinsame zeitliche Dokumentation.
Wann gilt ein Immobilieneigentümer als spanischer Steuerresident?
Der bloße Besitz einer Immobilie macht eine natürliche Person nicht automatisch zum spanischen Steuerresidenten. Für die spanische Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF) kommt es insbesondere darauf an, ob sich die Person im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält oder ob dort direkt oder indirekt der Hauptkern beziehungsweise die Basis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen liegt.
Der gewöhnliche Aufenthalt des nicht getrennten Ehegatten und abhängiger minderjähriger Kinder in Spanien begründet eine widerlegbare Vermutung. Sporadische Abwesenheiten und ein Nachweis ausländischer Ansässigkeit sind gesondert zu würdigen. Ein Melderegistereintrag oder die Immobilie allein entscheidet die steuerliche Ansässigkeit nicht.
Wie wird Eigennutzung bei Residenten erfasst?
Bei einem spanischen Steuerresidenten kann eine nicht vermietete städtische Immobilie eine fiktive Immobilienrendite im IRPF auslösen, wenn sie weder Hauptwohnung noch unbebautes Grundstück ist und keiner wirtschaftlichen Tätigkeit dient. Die gesetzliche Grundregel verwendet 2 % des Katasterwerts, in bestimmten Aktualisierungsfällen 1,1 %. Ohne mitgeteilten Katasterwert gelten eine besondere Ersatzbasis und 1,1 %.
Die Imputation wird nach den maßgeblichen Tagen anteilig berechnet. Hauptwohnung, unbebauter Boden und weitere gesetzliche Ausnahmen dürfen deshalb nicht in eine allgemeine Ein-Prozent-Regel oder Zwei-Prozent-Regel einbezogen werden.
Welche Pflichten haben Nichtresidenten bei Eigennutzung und Vermietung?
Für Nichtresidenten gelten Mieten, fiktive Einkünfte natürlicher Personen aus selbst genutzten städtischen Immobilien und Veräußerungsgewinne aus spanischen Immobilien als in Spanien erzielte Einkünfte. Die Übersicht „steuerliche Risiken spanischer Immobilien“ betrifft in Spanien hier häufig die unterschiedlichen Modelo-210-Fälle und Fristen.
Wie wird die Eigennutzung im Modelo 210 erklärt?
Nichtresidente natürliche Personen erklären die fiktive Rendite einer selbst genutzten städtischen Immobilie über Modelo 210. Die Bemessung verwendet grundsätzlich 1,1 % oder 2 % der jeweiligen Grundlage. Kosten sind nicht abziehbar; bei Miteigentum wird nach Beteiligungsquote und bei unterjähriger Vermietung oder Eigentumsdauer nach Tagen aufgeteilt.
Die fiktive Immobilienrendite entsteht am 31. Dezember. Für das Jahr 2025 ist die Erklärung im gesamten folgenden Kalenderjahr 2026 einzureichen und zu zahlen. Ab dem Entstehungsjahr 2026 läuft die Frist nach der Orden HAC/623/2026 vom 1. April bis zum 31. Dezember des Folgejahres; für 2026 also vom 1. April bis zum 31. Dezember 2027. Diese Frist gilt nicht pauschal für Vermietung oder Verkauf.
Welche Fristen und Sätze gelten bei Vermietung?
Nichtresidente Vermieter können für ab 2024 entstandene Immobilienmieten unter den Modelo-210-Regeln eine jährliche Zusammenfassung wählen. Für jährlich zusammengefasste, zu zahlende Vermietungseinkünfte der Jahre 2024 und 2025 galt grundsätzlich der 1. bis 20. Januar des Folgejahres. Für entsprechende Einkünfte ab 2026 gilt der 1. bis 20. April des Folgejahres. Bei getrennten Erklärungen bleibt für im zweiten und dritten Quartal 2026 entstandene Mieten die bisherige Quartalsfrist bestehen; für ab Oktober 2026 entstandene Mieten gilt ebenfalls der 1. bis 20. April des Folgejahres. Null- und Erstattungsfälle folgen eigenen Fristen. Gruppierte Einkünfte dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Der allgemeine Satz der Einkommensteuer für Nichtresidenten (Impuesto sobre la Renta de no Residentes, IRNR) ohne Betriebsstätte beträgt grundsätzlich 24 %. Bei Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedstaat oder einem qualifizierten EWR-Staat sind es 19 %. Befreiungen, Abkommensgrenzen und besondere Bemessungsregeln müssen vor Anwendung des Satzes getrennt bestimmt werden.
Steuerrisiken Immobilie Mallorca: Welche Werte sind beim Erwerb maßgeblich?
Beim entgeltlichen Erwerb ist zuerst zwischen der spanischen Umsatzsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA) und der Steuer auf entgeltliche Vermögensübertragungen (Transmisiones Patrimoniales Onerosas, TPO) zu unterscheiden. Unternehmerische Lieferungen oder Leistungen, die der IVA unterliegen, sind grundsätzlich nicht TPO-pflichtig. Bestimmte umsatzsteuerbefreite Immobilienlieferungen fallen jedoch wieder unter TPO. Bei einer TPO-pflichtigen Übertragung ist grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner.
Die Bemessungsgrundlage für eine TPO-pflichtige Immobilie ist grundsätzlich der Kataster-Referenzwert am Steuertag. Sind erklärter Wert, vereinbarter Preis oder Gegenleistung höher, gilt der höchste Betrag. Fehlt ein bescheinigbarer Referenzwert, ist grundsätzlich der höchste Betrag aus erklärtem Wert, Preis beziehungsweise Gegenleistung und Marktwert maßgeblich. Hypothekarisch gesicherte Schulden mindern diese Basis grundsätzlich nicht.
Ein niedrigerer notarieller Kaufpreis setzt den Referenzwert deshalb nicht außer Kraft. Der Referenzwert wird über einen Rechtsbehelf gegen die Steuerfestsetzung oder einen Antrag auf Berichtigung der Selbstveranlagung angegriffen, nicht als isolierter Vorabstreit.
Welche Bewertungsrisiken bestehen bei Vermögensteuer und Gesellschaften?
In der spanischen Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) unterliegen Residenten grundsätzlich mit ihrem weltweiten Nettovermögen der persönlichen Steuerpflicht. Nichtresidenten werden grundsätzlich mit den in Spanien belegenen oder ausübbaren Vermögenswerten erfasst.
Spanische Immobilien sind grundsätzlich mit dem höchsten aus Katasterwert, dem von der Verwaltung für andere Steuern festgestellten oder geprüften Wert und Erwerbspreis beziehungsweise Erwerbswert anzusetzen. Eine niedrige Buch- oder Eigenbewertung ersetzt diesen gesetzlichen Wertvergleich nicht.
Auch indirekter Immobilienbesitz kann relevant bleiben. Dazu können nicht börsennotierte Beteiligungen gehören, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus spanischen Immobilien besteht. Ebenso können Gewinne eines Nichtresidenten aus Gesellschaftsanteilen als spanische Immobiliengewinne gelten, wenn das Aktivvermögen hauptsächlich direkt oder indirekt aus spanischen Immobilien besteht oder die Beteiligung ein Nutzungsrecht daran vermittelt.
Was gilt bei Privatnutzung und Finanzierung über eine Gesellschaft?
Das Prüffeld „steuerliche Risiken spanischer Immobilien“ umfasst in Spanien auch die Privatnutzung und Finanzierung über eine Gesellschaft. Geschäfte zwischen einer spanischen Immobiliengesellschaft und verbundenen Gesellschaftern oder anderen verbundenen Personen sind grundsätzlich zum Marktwert anzusetzen. Beruht die Verbundenheit allein auf der Gesellschafterstellung, verlangt Artikel 18 LIS eine Beteiligung von mindestens 25 %; daneben bestehen weitere gesetzliche Verbundenheitstatbestände. Das betrifft Miete, Nutzungsüberlassung, Darlehen und Verkauf.
Eine kostenlose oder verbilligte Privatnutzung verlangt deshalb eine gesonderte Bewertung und eine Prüfung der Folgen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Die konkrete Einkunfts- oder Vorteilsqualifikation folgt nicht allein aus der Fremdvergleichskorrektur.
Nettofinanzierungsaufwendungen einer spanischen Gesellschaft sind nach der Grundregel nur bis 30 % des operativen Ergebnisses des Geschäftsjahres abzugsfähig. Bei einer Steuerperiode von mindestens einem Jahr sind Nettofinanzierungsaufwendungen bis 1 Million Euro nach dieser Grundregel jedenfalls abzugsfähig; bei einer kürzeren Steuerperiode wird dieser Betrag im Verhältnis der Periodendauer zu einem Jahr zeitanteilig gekürzt. Nicht abgezogene Beträge können nach den gesetzlichen Regeln vorgetragen werden. Weitere Nichtabzugs-, Gruppen- und Akquisitionsbeschränkungen können zusätzlich gelten.
Welche Pflichten entstehen beim Verkauf durch einen Nichtresidenten?
Veräußert ein Nichtresident ohne Betriebsstätte eine spanische Immobilie, muss der Käufer grundsätzlich 3 % der vereinbarten Gegenleistung als Vorauszahlung auf die IRNR des Verkäufers einbehalten und abführen. Dieser Einbehalt ist nicht die endgültige Gewinnsteuer.
Der Verkäufer erklärt den endgültigen Gewinn über Modelo 210 und verrechnet den Einbehalt. Auch bei Verlust ist eine Erklärung erforderlich, wenn die Erstattung des Einbehalts beansprucht wird. Der Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich aus der Differenz zwischen Veräußerungs- und Anschaffungswert ermittelt; Kosten, Steuern, Verbesserungen und Abschreibungen müssen nach den gesetzlichen Wertregeln getrennt belegt werden.
Modelo 210 ist für den Verkauf unabhängig vom Ergebnis innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Monats seit der Veräußerung einzureichen. Der Steuersatz für Veräußerungsgewinne beträgt grundsätzlich 19 %. Kaufpreis, steuerlicher Gewinn und Drei-Prozent-Einbehalt sind drei verschiedene Größen.
Wann fällt die kommunale IIVTNU an?
Die kommunale Steuer auf den Wertzuwachs städtischen Bodens (Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, IIVTNU) ist von IRPF, IRNR und Körperschaftsteuer getrennt. Bei nachgewiesen fehlendem Bodenwertzuwachs besteht keine Steuerpflicht; der Vorgang muss dafür jedoch erklärt und mit Erwerbs- und Veräußerungsurkunden belegt werden.
Bei einer entgeltlichen Übertragung ist grundsätzlich der Verkäufer Steuerschuldner. Ist er eine nichtresidente natürliche Person, wird der Erwerber gesetzlicher Ersatzschuldner. Für Rechtsgeschäfte unter Lebenden beträgt die gesetzliche Erklärungsfrist grundsätzlich 30 Werktage. Das konkrete Verfahren bestimmt die jeweilige kommunale Satzung; auf Mallorca ist deshalb die zuständige Gemeinde maßgeblich.
Was ändert das DBA Spanien–Deutschland?
Das Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt Spanien, Einkünfte eines in Deutschland Ansässigen aus spanischen Immobilien und Gewinne aus deren Veräußerung zu besteuern. Es verteilt Besteuerungsrechte und regelt die Entlastung von Doppelbesteuerung, beseitigt aber weder die spanischen Erklärungspflichten noch die Prüfung einer deutschen Erklärung.
Das Abkommen erlaubt außerdem steuerlichen Informationsaustausch und Amtshilfe bei der Beitreibung erfasster Steuerforderungen. Informationen dürfen nicht allein deshalb verweigert werden, weil sie bei Banken, Finanzinstituten, Treuhändern oder Vertretern liegen oder Beteiligungsrechte betreffen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Immobilienvorgang automatisch ausgetauscht wird.
Wann führen Fehler zu Zuschlag oder Verwaltungssanktion?
Eine verspätete Erklärung oder Selbstveranlagung ohne vorherige behördliche Aufforderung löst grundsätzlich einen Zuschlag von 1 % zuzüglich eines weiteren Prozentpunkts für jeden vollen Monat Verspätung aus. Nach mehr als zwölf Monaten beträgt der Zuschlag 15 %; zusätzlich fallen Verzugszinsen für den Zeitraum nach Ablauf der ersten zwölf Monate an. Diese Regel betrifft den aus der verspäteten Erklärung resultierenden Zahlbetrag und gilt nicht für Katastererklärungen.
Eine Steuerabweichung führt nicht ohne persönliche Vorwerfbarkeit zu einer Verwaltungssanktion. Erforderlich ist ein typisierter vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß. Höhere Gewalt, fehlende Handlungsfähigkeit, bestimmte Kollektiventscheidungen, erforderliche Sorgfalt oder eine vertretbare Normauslegung können die Sanktionsverantwortung ausschließen. Eine vertretbare Auslegung beseitigt jedoch nicht automatisch die Steuernachzahlung.
| Folge | Einordnung | Nicht gleichbedeutend mit |
|---|---|---|
| Steuerkorrektur | Materielle Steuer wird richtig berechnet | Persönlicher Vorwurf oder Straftat |
| Verspätungszuschlag | Verspätete Selbstkorrektur ohne vorherige Aufforderung | Pauschale Verwaltungssanktion für jeden Fehler |
| Verwaltungssanktion | Typisierter vorsätzlicher oder fahrlässiger Steuerverstoß | Automatische Folge jeder Nachzahlung |
| Steuerstraftat | Betrügerisches Handeln oder Unterlassen und strafrechtlich berechnete Schwelle | Jeder Bewertungs-, Vermietungs- oder Deklarationsfehler |
Die Nichtzahlung der Steuer, die aus einer korrekten Selbstveranlagung resultiert hätte, kann nach Artikel 191 LGT ein steuerlicher Verwaltungsverstoß sein. Eine korrekt erklärte, aber nicht fristgerecht bezahlte Selbstveranlagung fällt dagegen grundsätzlich in das Vollstreckungsverfahren nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b LGT und nicht allein deshalb unter Artikel 191; auch eine Regularisierung nach Artikel 27 ist dort ausgenommen. Die Einordnung als leicht, schwer oder sehr schwer hängt vom konkreten Tatbestand und insbesondere von Verheimlichung oder betrügerischen Mitteln ab. Eine pauschale Prozentstrafe lässt sich ohne Sanktionsbasis und Qualifikationsmerkmale nicht bestimmen.
Wann wird aus einem Immobiliensteuerfehler eine Steuerstraftat?
Der Begriff „steuerliche Risiken spanischer Immobilien“ ist in Spanien weiter als die Steuerstraftat. Die Steuernachzahlung ist nicht mit dem strafrechtlich hinterzogenen Betrag gleichzusetzen. Artikel 305 des Código Penal verlangt eine betrügerische Handlung oder Unterlassung und grundsätzlich einen hinterzogenen Betrag von mehr als 120.000 Euro. Genau 120.000 Euro erfüllen die Wertgrenze nicht.
Bei periodischen Steuern und Erklärungen wird die Schwelle grundsätzlich für jeden Steuer- oder Erklärungszeitraum bestimmt. Ist dieser kürzer als zwölf Monate, ist grundsätzlich das Kalenderjahr maßgeblich. Für andere Steuerkonzepte kommt es auf den jeweils gesondert feststellbaren Steuergegenstand an. Beträge aus IRPF, IRNR, Vermögensteuer, IIVTNU oder Erwerbsteuer dürfen nicht ungeprüft addiert werden.
Für den Grundtatbestand sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren und eine Geldstrafe vom Einfachen bis zum Sechsfachen des hinterzogenen Betrags vor. Zusätzlich wird für drei bis sechs Jahre die Möglichkeit entzogen, öffentliche Zuschüsse oder Beihilfen zu erhalten und Steuer- oder Sozialversicherungsvergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Ein verschärfter Tatbestand kann unter anderem bei einem hinterzogenen Betrag von mehr als 600.000 Euro, organisierter Begehung oder qualifizierter Verschleierung greifen. Der Strafrahmen beträgt dann zwei bis sechs Jahre Freiheitsstrafe und das Zwei- bis Sechsfache als Geldstrafe. Der ergänzende Ausschluss von Zuschüssen, Beihilfen und Steuer- oder Sozialversicherungsvergünstigungen beträgt in diesen Fällen vier bis acht Jahre. Eine Immobiliengesellschaft oder ein zwischengeschalteter Rechtsträger erfüllt diese Qualifikation nicht allein durch seine Existenz.
Wann kann eine Regularisierung strafbefreiend sein?
Eine strafbefreiende steuerliche Regularisierung setzt die vollständige Anerkennung und Zahlung der Steuerschuld voraus. Sie muss grundsätzlich vor der Mitteilung einschlägiger Prüfungs- oder Ermittlungsmaßnahmen sowie vor den weiteren gesetzlich bestimmten staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Schritten erfolgen.
Das ist keine voraussetzungslose Selbstanzeige. Kenntnisstand, Zeitpunkt, Vollständigkeit der Zahlung und die konkret betroffene Steuerschuld sind entscheidend. Die Risikoübersicht kann deshalb keine individuelle Regularisierungs- oder Verteidigungsentscheidung vorgeben.
Welche Unterlagen schaffen eine belastbare Immobilien-Compliance?
- Person und Struktur: Eigentümer, wirtschaftlich Berechtigte, Ansässigkeit, Beteiligungsquoten und Gesellschaftsbeziehungen festhalten.
- Objektwerte: Erwerbspreis, Katasterwert, Referenzwert, behördlich geprüfte Werte und Verbesserungen zeitlich dokumentieren.
- Nutzung: Eigennutzung, Leerstand, Vermietungszeiträume, Privatnutzung und wirtschaftliche Tätigkeit voneinander abgrenzen.
- Finanzierung: Darlehen, Zinsen, Sicherheiten, Zahlungsströme und Fremdvergleich bei verbundenen Personen belegen.
- Erträge und Kosten: Mieten, Verkaufserlös, Erwerbs- und Verkaufskosten sowie Abschreibungen der richtigen Steuerart und Periode zuordnen.
- Verfahren: Erklärungen, Zahlungsbelege, kommunale Anzeigen, Einbehalte und Korrespondenz objektbezogen archivieren.
Diese Dokumentation ist keine eigenständige Befreiung oder Beweisregel. Sie macht jedoch sichtbar, ob eine materielle Steuerkorrektur, ein Verspätungszuschlag, eine Verwaltungssanktion oder ein strafrechtliches Risiko getrennt zu beurteilen ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Macht eine Immobilie in Spanien mich automatisch zum Steuerresidenten?
Nein. Entscheidend sind insbesondere Aufenthalt, wirtschaftlicher Interessenschwerpunkt und die widerlegbare Familienvermutung. Immobilieneigentum oder Melderegistereintrag allein bestimmen die Ansässigkeit nicht.
Ist eine selbst genutzte Immobilie für Nichtresidenten steuerfrei?
Nicht grundsätzlich. Bei einer selbst genutzten städtischen Immobilie kann eine fiktive Rendite entstehen, die über Modelo 210 erklärt wird. Bemessungsgrundlage, Ausnahmen, Beteiligungsquote und Nutzungsdauer sind zu berücksichtigen.
Sind die drei Prozent beim Verkauf die endgültige Steuer?
Nein. Der Käufer behält grundsätzlich 3 % der Gegenleistung als Vorauszahlung ein. Der nichtresidente Verkäufer berechnet den endgültigen Gewinn im Modelo 210 und verrechnet den Einbehalt.
Kann beim Kauf einfach der notarielle Preis versteuert werden?
Nicht immer. Bei einer TPO-pflichtigen Immobilie ist grundsätzlich der Kataster-Referenzwert maßgeblich. Liegen erklärter Wert, Preis oder Gegenleistung höher, wird der höchste Betrag angesetzt.
Verhindert eine Immobiliengesellschaft die Besteuerung der Privatnutzung?
Nein. Miete, Nutzungsüberlassung, Darlehen und Verkauf zwischen Gesellschaft und verbundenen Personen sind grundsätzlich zum Marktwert anzusetzen. Auch indirekter Immobilienbesitz kann steuerlich relevant bleiben.
Ist jeder Immobiliensteuerfehler eine Steuerhinterziehung?
Nein. Der Straftatbestand verlangt eine betrügerische Handlung oder Unterlassung und grundsätzlich einen für den maßgeblichen Zeitraum berechneten Betrag von mehr als 120.000 Euro. Steuerkorrektur, Zuschlag und Verwaltungssanktion sind davon zu trennen.
Kann eine verspätete Erklärung ohne Sanktion nachgeholt werden?
Ohne vorherige behördliche Aufforderung greift grundsätzlich das gesetzliche Zuschlagssystem. Ob daneben eine Verwaltungssanktion, Verzugszinsen oder andere Folgen entstehen, hängt von Zeitpunkt, Steuerart, Zahlbetrag und den konkreten Voraussetzungen ab.
Quellen
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 35/2006 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto Legislativo 5/2004, Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Orden EHA/3316/2010: konsolidierte Modelo-210-Regeln einschließlich Orden HAC/623/2026, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto Legislativo 1/1993, Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto Legislativo 2/2004, Ley Reguladora de las Haciendas Locales, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 58/2003 General Tributaria, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley Orgánica 10/1995 del Código Penal, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: DBA Spanien–Deutschland vom 3. Februar 2011, abgerufen im Juli 2026.
