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Immobilienkauf | Mallorca | Privat oder Gesellschaft

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 08. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 8 Min.

Kurz & klar

Ob eine Mallorca-Immobilie privat oder über eine Gesellschaft gekauft werden sollte, hängt von Nutzung, Beteiligten, Finanzierung, Haftung, Verwaltung, Nachfolge und Exit ab. Direktes Eigentum, spanische S.L., deutsche Kapitalgesellschaft und KG lösen unterschiedliche Steuerpflichten aus. Besonders wichtig sind Gesellschafternutzung, Vermögensteuer und die Folgen eines Immobilien- oder Anteilsverkaufs.

Beim Immobilienkauf auf Mallorca ist die Entscheidung „privat oder über Gesellschaft“ keine reine Steuerfrage. Eigennutzung, Vermietung, Finanzierung, Haftung, Miteigentum, Nachfolge und der spätere Verkauf wirken je nach Struktur auf unterschiedlichen Ebenen. Eine allgemein beste Erwerbsform gibt es deshalb nicht.

Immobilienkauf auf Mallorca privat oder über Gesellschaft: Welche Ziele entscheiden?

Die Struktur sollte vor dem notariellen Kauf feststehen. Nachträgliche Übertragungen können neue Steuer- und Transaktionsfolgen auslösen. Ausgangspunkt sind daher nicht Rechtsformnamen, sondern die geplante Nutzung und die beteiligten Personen.

  • Nutzung: Soll die Immobilie ausschließlich privat genutzt, zeitweise vermietet oder dauerhaft unternehmerisch bewirtschaftet werden?
  • Beteiligte: Kauft eine Person, ein Paar, eine Familie oder ein größerer Investorenkreis?
  • Haftung und Finanzierung: Welche Gesellschaftsschulden sollen begrenzt werden, und welche persönlichen Sicherheiten verlangt die Bank trotzdem?
  • Verwaltung: Wer darf vermieten, investieren, verkaufen und laufende Erklärungen abgeben?
  • Nachfolge: Soll später die Immobilie selbst oder eine Beteiligung übertragen werden?
  • Exit: Ist ein Verkauf der Immobilie oder der Gesellschaftsanteile vorgesehen?
Struktur Prägender Prüfpunkt
Direktes Privateigentum Personenbezogene Besteuerung von Nutzung, Vermietung und Verkauf
Private Miteigentümer Quote, Einzelpflichten und verbindliche Entscheidungsregeln
Spanische S.L. Gesellschaftsbesteuerung und fremdübliche Gesellschafternutzung
Deutsche Kapitalgesellschaft Spanische Immobilieneinkünfte und deutsche Vorteilsbesteuerung
Deutsche KG Spanischer Typenvergleich und Einkünftezurechnung

Wie wird eine Spanien-Immobilie im direkten Privateigentum besteuert?

Wer eine Spanien-Immobilie privat oder mit Firma kaufen will und nicht in Spanien ansässig ist, fällt beim direkten privaten Erwerb mit den gesetzlich als spanisch eingeordneten Einkünften grundsätzlich unter die Nichtresidentensteuer (Impuesto sobre la Renta de no Residentes, IRNR). Das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen ist vorrangig zu prüfen.

Bei einer natürlichen Person unterscheidet die spanische Steuerverwaltung drei zentrale Situationen: Für Tage der eigenen Verfügbarkeit oder des Leerstands wird eine gesetzlich zugerechnete Immobilienrendite erfasst. Für diese fiktive Rendite ist kein Kostenabzug vorgesehen. Entgeltliche Vermietungszeiträume werden dagegen nach den Regeln für Mieterträge besteuert; beim Verkauf wird ein Veräußerungsgewinn ermittelt.

Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt Spanien die Besteuerung von Einkünften und Veräußerungsgewinnen aus einer dort belegenen Immobilie. Der deutsche Ansässigkeitsstaat bleibt je nach Sachverhalt ebenfalls zu prüfen und muss die im Abkommen vorgesehene Entlastungsmethode anwenden.

Was gilt bei mehreren privaten Miteigentümern?

Gehört die Immobilie mehreren nichtansässigen natürlichen Personen, behandelt die spanische Steuerverwaltung grundsätzlich jede Person als eigenen Steuerpflichtigen. Jede erklärt ihren zurechenbaren Anteil gesondert. Eine besondere gemeinsame Erklärungsmöglichkeit für bestimmte Verkäufe durch Ehegatten darf nicht auf Eigennutzung oder Vermietung übertragen werden.

Neben den Steuerpflichten braucht Miteigentum klare privatrechtliche Regeln. Nutzungskalender, Kostenverteilung, Investitionsentscheidungen, Vermietungsbefugnisse und ein späterer Verkauf sollten vor dem Erwerb geregelt werden. Die einfache Eigentumsstruktur ersetzt keine tragfähige Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

Was gilt für eine Mallorca-Immobilie über KG, GmbH oder S.L.?

Eine spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L.) ist selbst Eigentümerin und Körperschaftsteuersubjekt. Ihr Kapital ist in Geschäftsanteile aufgeteilt; die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich für Gesellschaftsschulden. Eigene Garantien, Organpflichten und persönliche Steuertatbestände bleiben davon unberührt.

Das gesetzliche Mindestkapital beträgt seit dem 19. Oktober 2022 einen Euro. Solange Kapital und gesetzliche Rücklage zusammen 3.000 Euro nicht erreichen, müssen mindestens 20 Prozent des Gewinns der gesetzlichen Rücklage zugeführt werden. Liegt das gezeichnete Stammkapital unter 3.000 Euro und reicht das Gesellschaftsvermögen bei der Liquidation zur Begleichung der Verbindlichkeiten nicht aus, haften die Gesellschafter zusätzlich gesamtschuldnerisch für die Differenz zwischen 3.000 Euro und dem gezeichneten Stammkapital.

Der allgemeine spanische Körperschaftsteuersatz beträgt 25 Prozent. Artikel 29 des Körperschaftsteuergesetzes enthält jedoch abweichende Tarife, unter anderem für bestimmte Körperschaften mit einem Vorjahresumsatz unter einer Million Euro. Für 2026 beginnende Steuerzeiträume gelten bei begünstigten Kleinstunternehmen und zwölfmonatigem Steuerzeitraum grundsätzlich 19 Prozent für die ersten 50.000 Euro der Bemessungsgrundlage und 21 Prozent darüber. Vermögenshaltende Gesellschaften im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 (entidades patrimoniales) sind jedoch von diesen ermäßigten Tarifen sowie den einschlägigen Vergünstigungen für kleine oder neu gegründete Gesellschaften ausgeschlossen und unterliegen grundsätzlich 25 Prozent. Die Aussage, jede Immobilien-S.L. zahle stets 25 Prozent, wäre daher ebenso zu pauschal wie ein automatischer ermäßigter Tarif für jede kleine Objektgesellschaft.

Wie wird die private Nutzung durch Gesellschafter behandelt?

Geschäfte zwischen einer S.L. und verbundenen Personen müssen zum Marktwert angesetzt werden. Das gilt auch für eine Nutzung durch Gesellschafter oder Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird dabei nicht wie eine natürliche Person mit einer fiktiven Eigennutzungsrendite behandelt; vielmehr sind Nutzungsvereinbarung, tatsächliche Nutzung, Entgelt und mögliche Vorteile auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene zu prüfen.

Welche Folgen hat eine deutsche Kapitalgesellschaft mit Immobilie in Spanien?

Eine nicht in Spanien ansässige Körperschaft ohne spanische Betriebsstätte unterliegt mit Mieterträgen und einem Veräußerungsgewinn grundsätzlich der IRNR. Die für natürliche Personen vorgesehene fiktive Rendite bei privater Verfügbarkeit gilt für die Körperschaft nicht.

Nutzen in Deutschland ansässige Gesellschafter die gesellschaftseigene Ferienimmobilie privat, kann zusätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung entstehen. Der Bundesfinanzhof hat 2024 klargestellt, dass die bloße tatsächliche Nutzungsmöglichkeit noch nicht genügt. Erforderlich ist eine konkrete Zuwendung oder eine anderweitige Vorteilsverschaffung zulasten der Gesellschaft, etwa eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung oder eine tatsächliche Privatnutzung ohne Vereinbarung beziehungsweise entgegen einem Nutzungsverbot.

Vertrag und Wirklichkeit müssen deshalb zusammenpassen. Ein Nutzungsverbot hilft nicht, wenn es tatsächlich nicht beachtet wird; umgekehrt darf aus der bloßen Existenz einer Immobilie nicht automatisch auf eine private Vorteilsgewährung geschlossen werden.

Wie wird eine deutsche KG in Spanien eingeordnet?

Bei einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG) entscheidet nicht allein die Bezeichnung über die spanische Besteuerung. Das spanische Recht prüft die rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des ausländischen Gebildes. Wird es als Gebilde mit Einkünftezurechnung (entidad en régimen de atribución de rentas) behandelt und erzielt es ohne Betriebsstätte spanische Einkünfte, werden diese den nichtansässigen Mitgliedern anteilig zugerechnet.

Der Gesellschaftsvertrag kann Verwaltung, Beteiligung und Nachfolge einer Familienimmobilie ordnen. Steuerlich muss aber getrennt geprüft werden, ob die konkrete KG vermögensverwaltend oder gewerblich tätig ist, wie Spanien sie qualifiziert und wem Nutzung, Vermietung und Veräußerung zugerechnet werden.

Schützt eine Gesellschaft vor der spanischen Vermögensteuer?

Nein, jedenfalls nicht automatisch. Nicht in Spanien ansässige natürliche Personen können mit in Spanien belegenen oder ausübbaren Vermögenswerten und Rechten der spanischen Vermögensteuer unterliegen. Erfasst werden können auch nicht börsennotierte Beteiligungen, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent aus spanischen Immobilien besteht.

Vor dem Erwerb sind deshalb sowohl das direkte Immobilienvermögen als auch mittelbare Beteiligungsstrukturen zu prüfen. Die vermögensteuerliche Einordnung ist eine eigene Ebene und folgt nicht automatisch der Ertragsteuerbehandlung.

Was geschieht beim Verkauf der Immobilie oder der Anteile?

Spanien darf den Gewinn aus der Veräußerung einer in Spanien belegenen Immobilie besteuern. Das gilt unabhängig davon, ob die Immobilie privat oder durch eine Gesellschaft gehalten wird; Steuerpflichtiger und Gewinnermittlung unterscheiden sich jedoch.

Bei einem privaten Eigentümer kann zusätzlich § 23 des deutschen Einkommensteuergesetzes eingreifen. Ein Verkauf ist grundsätzlich steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen; das Gesetz enthält eine Ausnahme für die dort bezeichnete Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Diese Privatregel gilt nicht für den Immobilienverkauf durch eine Kapitalgesellschaft.

Auch der Verkauf von Gesellschaftsanteilen führt nicht automatisch aus der spanischen Besteuerung heraus. Nach der seit dem 1. Januar 2025 wirksamen Änderung des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens durch das BEPS-MLI kann Spanien ein Besteuerungsrecht erhalten, wenn der Wert der Anteile oder vergleichbaren Beteiligungen zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf spanischen Immobilien beruhte.

Wie findet man die beste Erwerbsstruktur für eine Immobilie in Spanien?

  1. Nutzungsplan, Beteiligte und steuerliche Ansässigkeit aller Personen festhalten.
  2. Finanzierung, persönliche Sicherheiten und laufende Verwaltung klären.
  3. Direkte und mittelbare Steuerfolgen für Eigennutzung, Vermietung und Leerstand vergleichen.
  4. Gesellschafternutzung mit marktgerechter Vereinbarung und tatsächlicher Durchführung planen.
  5. Vermögensteuer, Verkauf der Immobilie und möglichen Anteilsverkauf getrennt berechnen.
  6. Nachfolge, Entscheidungsrechte und Konfliktlösung vertraglich gestalten.
  7. Erwerbsnebensteuern und objektspezifische Genehmigungen gesondert prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist der private Kauf einer Mallorca-Immobilie immer günstiger?

Nein. Direktes Eigentum ist rechtlich übersichtlich, kann aber bei mehreren Beteiligten, Haftung, Verwaltung oder Nachfolge unpassend sein. Ein belastbarer Vergleich muss Nutzung, Ansässigkeit und Exit einbeziehen.

Vermeidet eine spanische S.L. die Steuer auf Eigennutzung?

Die fiktive Eigennutzungsrendite natürlicher Personen gilt nicht für die S.L. Eine private Gesellschafternutzung muss jedoch zum Fremdvergleich beurteilt und kann auf Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters besteuert werden.

Beträgt das Mindestkapital einer S.L. noch 3.000 Euro?

Nein. Das gesetzliche Mindestkapital beträgt einen Euro. Unterhalb von 3.000 Euro gelten besondere Regeln für die gesetzliche Rücklage und eine mögliche Haftung bei unzureichendem Liquidationsvermögen.

Ist jede Nutzungsmöglichkeit einer Firmenimmobilie eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Nein. Nach dem Bundesfinanzhof genügt die bloße tatsächliche Möglichkeit allein nicht. Entscheidend ist eine konkrete Zuwendung oder Vorteilsverschaffung zulasten der Gesellschaft.

Wird eine deutsche KG in Spanien automatisch transparent behandelt?

Nein. Die spanische Einordnung verlangt einen Typenvergleich anhand der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale der konkreten KG.

Kann ein Anteilsverkauf die spanische Immobilienbesteuerung vermeiden?

Nicht generell. Seit dem 1. Januar 2025 kann Spanien nach der durch das BEPS-MLI geänderten Regel auch Gewinne aus Anteilen oder vergleichbaren Beteiligungen besteuern, deren Wert zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der 365 Tage vor dem Verkauf unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf spanischen Immobilien beruhte.

Quellen