Kurz & klar
DATEV kann Daten zwischen Mandant und Kanzlei digital austauschen und zentral bereitstellen. Für grenzüberschreitende Mandate braucht es jedoch klare Rollen, ein fachlich freigegebenes PGC-Kontenmapping, GoBD-gerechte Nachvollziehbarkeit, vollständigen Datenzugriff sowie fallbezogene Auslands-, Verrechnungspreis- und Betriebsstättendokumentation. Software ersetzt weder spanische Rechnungslegung noch deutsche Steuerprüfung.
DATEV für Spanien-Mandate kann Belege und Daten in einen vertrauten digitalen Kanzleiprozess einbinden. Das erleichtert Zusammenarbeit und Nachweisführung, ersetzt aber weder die spanische Rechnungslegung noch die deutsche steuerliche Würdigung. Entscheidend sind klare Rollen, dokumentierte Zuordnungen, vollständiger Datenzugriff und fachliche Freigaben.
Was kann DATEV für Spanien-Mandate leisten?
DATEV Unternehmen online ermöglicht den digitalen Austausch von Belegen und Daten zwischen Kanzlei und Mandant. Hochgeladene Unterlagen stehen beiden Seiten zentral im DATEV-Rechenzentrum zur Verfügung. Die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen ist nach der Produktbeschreibung an die Zusammenarbeit mit einem DATEV-Mitglied gebunden.
Diese Funktionen schaffen einen gemeinsamen Arbeitsraum, aber keine automatische rechtliche Richtigkeit. Ob ein Beleg vollständig, eine Buchung sachgerecht, eine Kontenzuordnung belastbar oder eine Steuerfolge zutreffend ist, bleibt eine fachliche Frage. Ebenso entsteht GoBD-Konformität nicht allein dadurch, dass ein Produkt eine revisionssichere Ablage anbietet.
DATEV beschreibt die Vernichtung übertragener Papierbelege nur für den Fall, dass eine Verfahrensdokumentation mit Beschreibungen der digitalen Prozesse, Abläufe und Schnittstellen vorhanden ist. Vor einer Vernichtung müssen zusätzlich die für den konkreten Beleg geltenden handels-, steuer- und beweisrechtlichen Anforderungen geprüft werden.
Wie sollten Mandant und Berater ihre Rollen verteilen?
Eine sinnvolle Arbeitsverteilung trennt Datenbereitstellung, spanische Fachbearbeitung, deutsche Würdigung und Freigabe. Sie wird für das konkrete Mandat schriftlich festgelegt und an die tatsächlichen Prozesse angepasst.
- Mandant: stellt Belege, Verträge, Zahlungsinformationen und Erläuterungen vollständig bereit und meldet Änderungen des Sachverhalts.
- Spanien-Spezialist: beurteilt die Unterlagen im Rahmen der spanischen Rechnungslegungs- und Steuerprozesse und kennzeichnet offene Fragen.
- Deutscher Berater: prüft die für Deutschland relevanten Auslandssachverhalte, Nachweise und steuerlichen Anpassungen.
- Gemeinsame Freigabe: klärt Kontenzuordnung, Abweichungen, fehlende Belege, Zuständigkeiten und den dokumentierten Abschluss eines Arbeitsschritts.
Diese Aufteilung ist eine Organisationshilfe und keine starre gesetzliche Rollenliste. Das konkrete Mandat, die beteiligten Gesellschaften und die fachlichen Aufträge bestimmen, wer entscheiden, bearbeiten und freigeben darf.
Wie fließen Daten im digitalen Mandat Deutschland–Spanien?
Ein belastbarer Ablauf beginnt nicht mit einer möglichst großen Datenmenge, sondern mit einer definierten Übergabe. Für jede Datenart wird festgelegt, aus welchem Quellsystem sie stammt, wer sie prüft, in welchem Format sie übergeben wird und wie sie mit dem zugehörigen Beleg verbunden bleibt.
- Datenumfang bestimmen: Belege, Verträge, Buchungsinformationen und erforderliche Stammdaten je Prozess abgrenzen.
- Quelle festhalten: Herkunftssystem, Zeitraum, verantwortliche Person und Exportstand dokumentieren.
- Bezug sichern: Buchung, Beleg und sachverhaltliche Erläuterung eindeutig miteinander verknüpfen.
- Abweichungen bearbeiten: fehlende Unterlagen, unklare Kontierung und Unterschiede zwischen den Rechnungslegungen sichtbar machen.
- Freigabe protokollieren: fachliche Prüfung, Korrektur und endgültigen Stand nachvollziehbar abschließen.
Ob eine Übertragung automatisiert werden kann, hängt von der tatsächlich verfügbaren und eingerichteten Schnittstelle ab. Unabhängig vom Übertragungsweg muss der Prozess zeigen, welche Daten vollständig übernommen wurden und wo manuelle Ergänzungen oder Umwertungen erfolgt sind.
Wie wird der spanische PGC mit einem deutschen Kontenplan verbunden?
Das spanische Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas veröffentlicht den Plan General de Contabilidad (PGC), also den allgemeinen spanischen Rechnungslegungsplan, in einer auf 2021 aktualisierten Fassung. Ein deutscher Kontenrahmen folgt einer anderen Rechnungslegungs- und Gliederungslogik.
Der PGC und deutsche DATEV-Kontenrahmen folgen unterschiedlichen Rechnungslegungs- und Gliederungslogiken. Das Mapping muss deshalb konten-, sachverhalts- und jahresbezogen aufgebaut werden. Es sollte mindestens Ausgangskonto, Zielkonto, wirtschaftlichen Inhalt, Abweichung, notwendige Anpassung und fachliche Freigabe dokumentieren.
Das Mapping ist eine Übersetzungs- und Kontrollschicht. Es ändert weder die spanische Buchhaltung rückwirkend in eine deutsche Buchhaltung noch ersetzt es Abschluss-, Steuer- oder Verrechnungspreisprüfungen. Bei geänderten Konten, Geschäftsmodellen oder Rechtsständen ist die Zuordnung erneut zu prüfen.
Welche GoBD- und Zugriffsanforderungen sind wichtig?
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung elektronischer Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden mit BMF-Schreiben vom 28. November 2019 veröffentlicht und in den Jahren 2024 und 2025 geändert. Die Fassung vom 14. Juli 2025 gilt seit diesem Tag. Die GoBD sind damit nicht schlicht eine seit dem 1. Januar 2020 unverändert geltende neue Vorschrift.
| Prüffeld | Anforderung |
|---|---|
| Buchungen und Aufzeichnungen | Nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO grundsätzlich „einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet“ |
| Elektronische Daten | Während der Aufbewahrungsfrist verfügbar und unverzüglich lesbar |
| Eingehende elektronische Belege | Grundsätzlich im empfangenen Format aufbewahren |
| E-Rechnungen | Der strukturierte Teil genügt nur, wenn keine zusätzlichen steuerlich relevanten Informationen verloren gehen |
| Elektronische Buchführung und Aufbewahrung in einem anderen EU-Staat | Zulässig, wenn der gesetzliche Datenzugriff in vollem Umfang möglich bleibt |
| Elektronische Buchführung in einem Drittstaat | Grundsätzlich nur mit Bewilligung und unter den gesetzlichen Voraussetzungen |
Ein digitaler Prozess muss deshalb nicht nur Dateien speichern. Er muss Ursprung, Änderungen, Zusammenhang, Zugriff und Lesbarkeit über den relevanten Zeitraum nachvollziehbar halten. Werden zusätzliche steuerlich relevante Angaben nur im menschenlesbaren Teil einer E-Rechnung geführt, darf dieser Teil nicht verloren gehen.
Welche Auslands- und Verrechnungspreisunterlagen können nötig sein?
Bei steuerlich relevanten Auslandssachverhalten verlangt § 90 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) erhöhte Mitwirkung. Beteiligte müssen den Sachverhalt aufklären, erforderliche Beweismittel beschaffen und ihre rechtlichen sowie tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Ein strukturierter Datenraum unterstützt diese Aufgabe, ersetzt die inhaltliche Aufklärung aber nicht.
Für erfasste Geschäftsbeziehungen nach dem Außensteuergesetz verlangt § 90 Absatz 3 AO eine Transaktionsmatrix, eine Sachverhaltsdokumentation und eine Angemessenheitsdokumentation zu den Verrechnungspreisen. Die Aufzeichnungen sind nach Anforderung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen vorzulegen. Bei einer Außenprüfung, in der ertragsteuerliche Auslandssachverhalte geprüft werden, gilt die Frist ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für Transaktionsmatrix, erforderliche Stammdokumentation und außergewöhnliche Geschäftsvorfälle auch ohne gesondertes Verlangen; in begründeten Einzelfällen kann sie verlängert werden.
Der Überblick über weltweite Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreissystematik der multinationalen Gruppe entfällt nach dieser Vorschrift, wenn der Vorjahresumsatz des Unternehmens weniger als 100 Millionen Euro beträgt. Diese Ausnahme betrifft die Stammdokumentation und nicht sämtliche Verrechnungspreisaufzeichnungen.
§ 1 des Außensteuergesetzes (AStG) verlangt bei erfassten grenzüberschreitenden Beziehungen zu nahestehenden Personen Bedingungen wie zwischen unabhängigen Dritten. Für den Fremdvergleich sind die tatsächlichen Verhältnisse sowie Funktionen, Risiken und eingesetzten Vermögenswerte zu analysieren. Ein Kontenmapping allein erfüllt diese inhaltliche Prüfung nicht.
Besteht eine steuerlich relevante Betriebsstätte, verlangt § 3 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) eine Hilfs- und Nebenrechnung zu Beginn des Wirtschaftsjahres, ihre Fortschreibung während des Jahres und den Abschluss zum Jahresende. Sie muss spätestens mit der einschlägigen Steuererklärung erstellt sein.
Diese Dokumentationsbereiche sind keine pauschale Pflicht jedes grenzüberschreitenden Mandats. Zuerst muss festgestellt werden, ob eine erfasste Geschäftsbeziehung, ein Näheverhältnis oder eine Betriebsstätte vorliegt.
Wie werden Datenschutz und Berechtigungen organisiert?
Mandatsunterlagen enthalten regelmäßig personenbezogene Daten. Deutsche Steuerberater verarbeiten Mandantendaten bei ihrer Berufstätigkeit nach § 11 Absatz 2 StBerG weisungsfrei und als eigene Verantwortliche, nicht als Auftragsverarbeiter des Mandanten. Bei tatsächlicher Auftragsverarbeitung, etwa durch einen entsprechend eingesetzten IT-Dienstleister, verlangt Artikel 28 DSGVO einen Vertrag oder anderen Rechtsakt mit dokumentierten Weisungen, Vertraulichkeits-, Sicherheits-, Unterstützungs-, Lösch- und Nachweispflichten. Die Rollen der weiteren Beteiligten folgen ihren tatsächlichen Zwecken und Entscheidungen.
Artikel 32 DSGVO verlangt ein risikogerechtes Schutzniveau. Als mögliche Maßnahmen nennt die Verordnung unter anderem Verschlüsselung, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Wiederherstellbarkeit und regelmäßige Wirksamkeitstests. Daraus sind passende Berechtigungen, Protokollierung und sichere Übertragungswege für den konkreten Datenbestand abzuleiten.
Zugriff sollte deshalb nicht allein nach technischer Bequemlichkeit vergeben werden. Rolle, Gesellschaft, Mandat, Aufgabe und Freigabestufe bestimmen, welche Unterlagen eine Person sehen oder bearbeiten darf. Änderungen an Berechtigungen und verantwortlichen Personen gehören in die Verfahrensdokumentation.
Wie sichern Sie eine DATEV-Beratung auf Mallorca ab?
Der Standort auf Mallorca begründet keine eigene GoBD- oder DATEV-Sonderregel. Für die spanische Buchhaltung bleibt der spanische Rahmen maßgeblich; deutsche Auslands-, Buchführungs- und Dokumentationspflichten sind getrennt auf ihren Anwendungsbereich zu prüfen.
Ein praktischer Qualitätscheck umfasst:
- eine aktuelle Liste der beteiligten Gesellschaften, Personen, Systeme und Rollen,
- einen dokumentierten Daten- und Belegfluss mit klaren Übergabepunkten,
- ein fachlich freigegebenes und versioniertes Kontenmapping,
- Kontrollen für Vollständigkeit, Dubletten, fehlende Belege und manuelle Anpassungen,
- nachweisbare Zugriffs-, Änderungs- und Freigaberechte sowie
- einen festgelegten Prozess für offene Sachverhalte und Änderungen der Rechtslage.
So bleibt sichtbar, welche Information aus welchem System stammt, wer sie geprüft hat und welche fachliche Entscheidung daraus folgt. Das stärkt den Mandatsprozess, ohne eine Software zur Rechts- oder Steuerberatung zu erklären.
Häufige Fragen (FAQ)
Ersetzt DATEV den spanischen Rechnungslegungs- oder Steuerfachmann?
Nein. Die Software kann Belege und Daten austauschen und zentral bereitstellen. Spanische Rechnungslegung, Deklarationen und deutsche steuerliche Würdigung bleiben fachliche Aufgaben.
Gibt es ein automatisches Eins-zu-eins-Mapping vom PGC zum deutschen Kontenrahmen?
Ein pauschales Eins-zu-eins-Mapping ist fachlich nicht belastbar. Die Zuordnung muss konten-, sachverhalts- und jahresbezogen dokumentiert und fachlich freigegeben werden.
Dürfen Papierbelege nach dem Hochladen immer vernichtet werden?
Nein. DATEV nennt dafür eine Verfahrensdokumentation mit Beschreibung von Prozessen, Abläufen und Schnittstellen. Zusätzlich müssen die für den konkreten Beleg geltenden rechtlichen Anforderungen geprüft werden.
Braucht jedes Auslandsmandat eine Verrechnungspreis- oder Betriebsstättendokumentation?
Nein. Die Pflichten setzen die jeweiligen gesetzlichen Merkmale einer erfassten Geschäftsbeziehung, eines Näheverhältnisses oder einer Betriebsstätte voraus.
Dürfen deutsche elektronische Aufzeichnungen in Spanien aufbewahrt werden?
Elektronische Bücher und Aufzeichnungen dürfen in einem anderen EU-Mitgliedstaat geführt und aufbewahrt werden, wenn der gesetzlich geforderte Datenzugriff in vollem Umfang möglich bleibt. Für Drittstaaten gelten andere Voraussetzungen.
Quellen
- DATEV eG, DATEV Unternehmen online: https://www.datev.de/web/de/shop/produkt-details/datev-unternehmen-online-95138, abgerufen im Juli 2026.
- Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas, Plan General de Contabilidad, aktualisiert 2021: https://www.icac.gob.es/publicaciones/plan-general-de-contabilidad-actualizado-ano-2021, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Finanzen, zweite Änderung der GoBD vom 14. Juli 2025: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2025-07-14-GoBD-2-aenderung.pdf?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 146 AO: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146.html, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 90 AO: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1 AStG: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__1.html, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3 BsGaV: https://www.gesetze-im-internet.de/bsgav/__3.html, abgerufen im Juli 2026.
- EUR-Lex, Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj?locale=de, abgerufen im Juli 2026.
