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Spanische Insolvenz, Restrukturierung und Fortführung des Unternehmens

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 17 Min.

Kurz & klar

Ein spanisches Unternehmen sollte bereits bei objektiv absehbaren Zahlungsschwierigkeiten eine belastbare Fortführungs- und Liquiditätsanalyse erstellen. Restrukturierungsverhandlungen können Verträge und notwendige Vermögenswerte zeitweilig schützen; ein gerichtlicher Restrukturierungsplan kann unter gesetzlichen Mehrheiten auch ablehnende Gläubigerklassen binden. Bei aktueller Insolvenz ist grundsätzlich binnen zwei Monaten das zuständige Verfahren zu beantragen, wobei qualifizierte Kleinstunternehmen zwingend dem elektronischen Mikroverfahren unterliegen.

Das spanische Insolvenzrecht, der Texto Refundido de la Ley Concursal (TRLC), ist nicht nur ein Liquidationsrecht. Es soll wirtschaftlich tragfähige Unternehmen früh restrukturieren, laufende Geschäfte möglichst erhalten und Gläubiger geordnet behandeln. Ob eine Fortführung gelingt, hängt jedoch nicht allein vom Gericht ab: Frühzeitige Liquiditätsdaten, ein glaubwürdiges Geschäftsmodell, klare Gläubigerklassen und finanzierbare Maßnahmen sind entscheidend.

Das Wichtigste im Überblick

Das Gesetz unterscheidet drei Krisenstufen. Bei Insolvenzwahrscheinlichkeit ist objektiv absehbar, dass das Unternehmen ohne Restrukturierungsplan Verpflichtungen der nächsten zwei Jahre nicht regelmäßig erfüllen kann. Unmittelbar bevorstehende Insolvenz liegt vor, wenn innerhalb der nächsten drei Monate die regelmäßige und pünktliche Erfüllung fälliger Verpflichtungen voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird. Aktuelle Insolvenz besteht, wenn fällige Verpflichtungen bereits nicht regelmäßig erfüllt werden können.

Je früher das Unternehmen handelt, desto größer ist der Gestaltungsspielraum:

Krisenstufe oder Verfahrenssituation Typischer rechtlicher Weg Zentrales Ziel
Wahrscheinlichkeit der Insolvenz Verhandlungen und Restrukturierungsplan Insolvenz vermeiden und mittelfristige Tragfähigkeit sichern
Unmittelbar bevorstehende Insolvenz Restrukturierung oder freiwilliger Insolvenzantrag Schutz schaffen, Finanzierung sichern, Wertverlust begrenzen
Aktuelle Insolvenz Grundsätzlich Antrag binnen zwei Monaten; Mitteilung über Verhandlungen kann gesetzliche Wirkungen auslösen Geordnetes Verfahren und Gleichbehandlung der Gläubiger
Mikrounternehmen Besonderes elektronisches Verfahren, als Fortführungs- oder Liquidationsverfahren Schneller standardisierter Ablauf
Nicht tragfähiges Unternehmen Liquidation, möglichst mit Verkauf der funktionsfähigen Einheit Verwertungswert und Arbeitsplätze soweit möglich erhalten

Eine gerichtliche Mitteilung über Restrukturierungsverhandlungen ist kein allgemeiner Zahlungsaufschub. Sie schützt nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen, ändert nicht automatisch die Geschäftsführungsbefugnis und heilt keine unrealistische Fortführungsplanung.

Die erste Aufgabe: Krisenstadium und Verfahren bestimmen

Eine Krise muss rechtlich und wirtschaftlich zugleich bewertet werden. Der administrador sollte mindestens eine rollierende 13-Wochen-Liquiditätsplanung, eine Planung für zwölf bis 24 Monate, eine Fälligkeitsliste, eine Sicherheitenmatrix und eine Fortführungsrechnung erstellen lassen. Einzelne verspätete Zahlungen beweisen noch keine aktuelle Insolvenz; eine dauerhafte Zahlungseinstellung, erfolglose Vollstreckungen oder mehrmonatige Rückstände bei öffentlichen und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen sind dagegen ernste Indikatoren.

Die Verfahrenswahl beginnt mit vier Fragen:

  1. Handelt es sich um ein Unternehmen oder eine berufliche Tätigkeit, die dem ordentlichen Verfahren oder dem Mikroverfahren unterliegt?
  2. Ist die operative Tätigkeit mit realistischen Maßnahmen mittel- und langfristig tragfähig?
  3. Welche Gläubiger und Sicherheiten müssen einbezogen werden?
  4. Reicht eine einvernehmliche Lösung, oder müssen ablehnende Gläubiger durch gerichtliche Homologation gebunden werden?

Die Entscheidung darf nicht nur anhand der Bilanz getroffen werden. Maßgeblich sind Zahlungsfähigkeit, Fälligkeiten, Finanzierungslücken und realisierbare operative Maßnahmen.

Wer den Antrag stellt und welches Gericht zuständig ist

Bei einer juristischen Person entscheidet das Verwaltungs- oder Liquidationsorgan über den eigenen Insolvenzantrag. Über die Mitteilung von Restrukturierungsverhandlungen entscheidet das Verwaltungsorgan. Sachlich zuständig sind die Handelsabteilungen der spanischen Instanzgerichte (Secciones de lo Mercantil de los Tribunales de Instancia).

Der internationale Gerichtsstand folgt bei grenzüberschreitenden EU-Fällen vor allem dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, dem Centre of Main Interests (COMI). Bei Gesellschaften wird grundsätzlich der satzungsmäßige Sitz vermutet, wenn er nicht innerhalb des maßgeblichen Dreimonatszeitraums verlegt wurde. Besteht in einem anderen Mitgliedstaat nur eine Niederlassung, können dort unter den Voraussetzungen der EU-Insolvenzverordnung territoriale oder Sekundärverfahren möglich sein.

Für eine deutsche Muttergesellschaft mit spanischer Tochter ist nicht die Konzernzugehörigkeit allein entscheidend. Jede Gesellschaft hat ihren eigenen COMI, ihre eigenen Gläubiger und ihre eigene Verfahrenszuständigkeit, auch wenn koordinierte Gruppenverfahren oder gemeinsame Restrukturierungselemente in Betracht kommen.

Die gesetzliche Antragspflicht bei aktueller Insolvenz

Der Schuldner muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er die aktuelle Insolvenz kannte oder kennen musste, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Bei einer Gesellschaft liegt die Entscheidung beim Verwaltungs- oder Liquidationsorgan. Das Gesetz enthält Vermutungen für die Kenntnis, wenn äußere Tatsachen vorliegen, die auch einen Gläubigerantrag tragen können.

Der ordentliche Eigenantrag wird im amtlichen Modell durch Procurador mit Unterschrift von Procurador und Rechtsanwalt eingereicht. Beizufügen sind insbesondere:

  • eine wirtschaftliche und rechtliche Unternehmensgeschichte mit Krisenursachen;
  • ein Inventar sämtlicher Vermögenswerte, Belastungen und Marktwerte;
  • eine individualisierte Gläubigerliste mit Beträgen, Fälligkeiten und Sicherheiten;
  • Angaben zu Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretungen;
  • Jahresabschlüsse und weitere Rechnungslegungsunterlagen;
  • Informationen zu Gruppenunternehmen, Organmitgliedern, Generaldirektoren und Prüfern;
  • bei Fortführungsabsicht eine aktuelle Liquiditäts- und Geschäftsplanung.

Unvollständige oder beschönigte Daten gefährden nicht nur den Antrag. Sie können spätere Anfechtungs-, Haftungs- und Qualifikationsfragen verschärfen.

Restrukturierungsverhandlungen vor oder in der Insolvenz

Ein Unternehmer oder Freiberufler kann dem zuständigen Gericht mitteilen, dass Verhandlungen mit Gläubigern begonnen haben oder unverzüglich beginnen sollen. Die Mitteilung ist bei Insolvenzwahrscheinlichkeit, unmittelbar bevorstehender oder aktueller Insolvenz möglich. Bei aktueller Insolvenz ist sie grundsätzlich nur möglich, solange noch kein zulässiger notwendiger Insolvenzantrag eines Gläubigers zur Bearbeitung angenommen wurde.

Die Mitteilung enthält unter anderem Krisenstadium, Gesamtverbindlichkeiten, betroffene Gläubiger, bestehende Vollstreckungen und die für die Fortführung notwendigen Vermögenswerte. Sie wird grundsätzlich im öffentlichen Insolvenzregister veröffentlicht; der Schuldner kann in der Mitteilung unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vertraulichkeit beantragen.

Wirkungen auf Geschäftsführung und Verträge

Die Geschäftsführungs- und Verfügungsbefugnis bleibt grundsätzlich beim Schuldner. Die Mitteilung allein führt weder zur Bestellung eines Insolvenzverwalters noch zu einer allgemeinen staatlichen Kontrolle.

Laufende gegenseitige Verträge bleiben bestehen. Klauseln, die allein wegen der Mitteilung, der beantragten Vollstreckungssperre oder eines vergleichbaren Umstands eine Kündigung oder Fälligstellung erlauben, gelten grundsätzlich als nicht vereinbart. Bei für die Fortführung notwendigen Verträgen sind auch bestimmte Kündigungsrechte wegen früherer Vertragsverletzungen während der Schutzwirkung eingeschränkt. Andere echte Vertragsverstöße verschwinden dadurch nicht.

Vollstreckungsschutz

Für drei Monate ab Mitteilung dürfen Gläubiger grundsätzlich keine Einzelvollstreckung in Vermögenswerte beginnen, die für die Fortführung notwendig sind; laufende Verfahren werden in dem gesetzlichen Umfang ausgesetzt. Das Gericht kann auf Antrag und bei den gesetzlichen Voraussetzungen den Schutz auf weitere Vermögenswerte, einzelne Gläubiger oder Gläubigerklassen erstrecken.

Sicherungsrechte sind differenziert zu behandeln. Ein gesicherter Gläubiger kann die Vollstreckung grundsätzlich einleiten; betrifft sie einen für die Fortführung notwendigen Gegenstand, wird die Verwertung im gesetzlichen Umfang ausgesetzt. Öffentliche Gläubiger und Garantien Dritter unterliegen Sonderregeln.

Vor Ablauf der ersten drei Monate kann eine Verlängerung der Wirkungen um bis zu weitere drei Monate beantragt werden. Dafür ist grundsätzlich die Unterstützung von mehr als fünfzig Prozent des potenziell betroffenen, gesetzlich bereinigten Passivs oder ein entsprechender Nachweis erforderlich; ist ein Restrukturierungsexperte bestellt, muss außerdem dessen befürwortender Bericht vorliegen. Die Verlängerung ist kein Automatismus; Gläubiger können unter anderem wegen ungerechtfertigter Nachteile Einwendungen erheben.

Ist nach Ablauf von drei Monaten beziehungsweise nach Ende einer Verlängerung kein Plan erreicht und besteht aktuelle Insolvenz, muss der Schuldner grundsätzlich innerhalb des folgenden Monats Insolvenzantrag stellen.

Was ein Restrukturierungsplan leisten kann

Ein spanischer plan de reestructuración kann weit über eine bloße Stundung hinausgehen. Er kann Zusammensetzung, Bedingungen oder Struktur von Vermögen, Verbindlichkeiten und Eigenkapital verändern. Möglich sind beispielsweise:

  • Stundungen, Laufzeitänderungen und Zinsanpassungen;
  • Forderungsverzichte, soweit die jeweilige Forderungsart dies erlaubt;
  • Rangänderungen oder Umwandlung in Beteiligungen beziehungsweise andere Instrumente;
  • neue oder Zwischenfinanzierung;
  • Veräußerung einzelner Vermögenswerte, einer produktiven Einheit oder des gesamten Unternehmens als fortgeführter Betrieb;
  • operative Maßnahmen, Standort- oder Kostenanpassungen;
  • gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahmen.

Der Plan muss mindestens Schuldner und beteiligte Parteien, wirtschaftliche Lage, Vermögens- und Verbindlichkeitsstruktur, betroffene Gläubiger und Klassen, Maßnahmen, Laufzeit, Finanzierung, Auswirkungen auf Beschäftigung und die Gründe enthalten, aus denen er die Insolvenz vermeiden und die Tragfähigkeit kurz- und mittelfristig sichern kann.

Ein glaubwürdiger Plan verbindet daher Rechtsmaßnahmen mit Zahlen: Umsatzannahmen, Deckungsbeiträge, Liquidität, Investitionsbedarf, Finanzierungsquellen und Sensitivitäten müssen zusammenpassen.

Gläubigerklassen und Mehrheiten

Betroffene Forderungen werden nach objektivem gemeinsamen Interesse in Klassen eingeteilt. Ausgangspunkt ist ihr insolvenzrechtlicher Rang. Forderungen desselben Ranges können bei sachlichen Gründen weiter getrennt werden, etwa nach finanzieller oder gewerblicher Natur, Konfliktlage oder unterschiedlicher Behandlung. Kleine und mittlere Unternehmen müssen eine eigene Klasse bilden, wenn der Plan ihnen ein Opfer von mehr als fünfzig Prozent ihres Anspruchs auferlegt.

Eine Klasse stimmt dem Plan zu, wenn mehr als zwei Drittel des Betrags der betroffenen Forderungen dieser Klasse zustimmen. Für eine Klasse grundpfand- oder sonst realgesicherter Forderungen sind drei Viertel erforderlich.

Die Mehrheiten werden nach Forderungsbetrag und nicht nach Kopfzahl berechnet. Die korrekte Klassenbildung ist deshalb entscheidend. Schuldner oder Gläubiger mit mehr als fünfzig Prozent des voraussichtlich betroffenen Passivs können vorab eine gerichtliche Bestätigung der Klassen beantragen.

Gerichtliche Homologation und Bindung ablehnender Gläubiger

Eine Homologation ist insbesondere erforderlich, wenn der Plan

  • seine Wirkung auf nicht zustimmende Gläubiger oder Klassen erstrecken,
  • bestimmte Vertragsbeendigungen durchsetzen oder
  • Zwischen- und Neufinanzierung sowie Plantransaktionen insolvenzrechtlich schützen soll.

Stimmen alle Klassen zu, prüft das Gericht unter anderem Krisenstadium, realistische Vermeidung der Insolvenz, mittelfristige Tragfähigkeit, ordnungsgemäße Klassenbildung, gesetzliche Mehrheiten, Gleichbehandlung und Gläubigerschutz. Auch ein nicht von allen Klassen angenommener Plan kann unter den gesetzlichen klassenübergreifenden Voraussetzungen homologiert werden. Dafür muss entweder eine einfache Mehrheit der Klassen zustimmen, darunter mindestens eine Klasse mit besonderem oder allgemeinem insolvenzrechtlichem Vorrecht, oder mindestens eine zustimmende Klasse muss bei einer Bewertung des Unternehmens als fortgeführter Betrieb voraussichtlich eine Zahlung erhalten; für diesen zweiten Weg ist ein Bericht des Restrukturierungsexperten erforderlich.

Ablehnende Gläubiger können die Homologation nur aus gesetzlichen Gründen anfechten, etwa wegen fehlerhafter Klassenbildung, fehlender Mehrheiten, mangelnder Tragfähigkeit oder Verletzung der Rang- und Gleichbehandlungsregeln. Der Plan ist daher nicht nur eine Verhandlungslösung, sondern ein gerichtsfester Bewertungs- und Verteilungsentwurf.

Öffentliche Forderungen und Arbeitnehmer

Steuer- und Sozialversicherungsforderungen können nur sehr eingeschränkt betroffen werden. Der Schuldner muss sowohl bei der Verhandlungsmitteilung als auch beim Homologationsantrag durch Bescheinigungen der AEAT und der Sozialversicherung nachweisen, dass er seinen Steuer- und Sozialversicherungspflichten nachkommt. Die betroffenen öffentlichen Forderungen müssen bei der Verhandlungsmitteilung vor weniger als zwei Jahren entstanden sein.

Ein Restrukturierungsplan darf den Betrag öffentlicher Forderungen nicht kürzen, die anwendbare Rechtsordnung und den Schuldner nicht in der gesetzlich ausgeschlossenen Weise ändern, Sicherheiten weder ändern noch beseitigen und die Forderung nicht in Kapital oder ein andersrangiges Instrument umwandeln. Betroffene öffentliche Forderungen müssen grundsätzlich binnen zwölf Monaten ab Homologation vollständig erfüllt werden, bei bereits gewährter Stundung oder Ratenzahlung binnen sechs Monaten; insgesamt gilt die gesetzliche Höchstgrenze von achtzehn Monaten ab Verhandlungsmitteilung.

Arbeitsrechtliche Forderungen, die nicht aus dem Verhältnis von Führungskräften stammen, können nicht wie gewöhnliche betroffene Planforderungen behandelt werden. Änderungen oder Beendigungen von Arbeitsverhältnissen unterliegen dem Arbeitsrecht sowie den Informations- und Konsultationsrechten der Beschäftigten.

Das ordentliche Insolvenzverfahren (concurso)

Wird ein concurso eröffnet, unterscheidet das Gericht zwischen freiwilligem und notwendigem Verfahren. Im freiwilligen Verfahren behält der Schuldner grundsätzlich seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse unter Mitwirkung beziehungsweise Kontrolle der Insolvenzverwaltung. Im notwendigen Verfahren werden diese Befugnisse grundsätzlich ausgesetzt und von der Insolvenzverwaltung ausgeübt; das Gericht kann die konkrete Regelung anpassen.

Die Insolvenzeröffnung beendet den Betrieb nicht automatisch. Das Gesetz sieht die Fortführung der beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit als Ausgangspunkt vor. Eine Schließung des gesamten Betriebs oder einzelner Einrichtungen erfordert die gesetzlich vorgesehene Entscheidung. Auch laufende Verträge enden nicht allein wegen der Insolvenz; reine Insolvenzauflösungsklauseln sind grundsätzlich unwirksam.

Gläubiger müssen ihre Forderungen grundsätzlich binnen eines Monats ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung im BOE bei der Insolvenzverwaltung anmelden; auf diese Frist weisen Eröffnungsbeschluss und Veröffentlichung hin. Forderungsgrund, Betrag, Fälligkeit, Sicherheiten und Belege müssen eindeutig sein. Das öffentliche Insolvenzregister ermöglicht die Kontrolle von Eröffnung, Beschlüssen und Verfahrensstand.

Fortführung durch Vergleich, Verkauf oder Liquidation

Im ordentlichen Verfahren kommen drei wirtschaftliche Ergebnisse in Betracht:

Vergleich (convenio)

Ein Vergleich kann Stundungen und Forderungskürzungen enthalten; die gesetzliche Höchstdauer einer Wartefrist beträgt zehn Jahre. Öffentliche Forderungen und bestimmte weitere Ansprüche unterliegen Sonderregeln. Der Vergleich muss mit den gesetzlich erforderlichen Mehrheiten angenommen und gerichtlich genehmigt werden.

Verkauf einer produktiven Einheit

Auch wenn die bisherige Rechtsträgerstruktur nicht überlebt, kann der operative Betrieb als unidad productiva veräußert werden. Ziel ist, zusammenhängende Vermögenswerte, Verträge und Organisationsteile funktionsfähig zu übertragen. Arbeits-, Genehmigungs-, Sicherheiten- und Haftungsfolgen sind für den konkreten Erwerb gesondert zu prüfen.

Liquidation

Ist die Fortführung nicht realistisch oder scheitert der Plan, wird Vermögen nach den insolvenzrechtlichen Regeln verwertet. Die Eröffnung der Liquidationsphase führt bei einer Kapitalgesellschaft zur Auflösung. Ausschüttungen an Gesellschafter kommen erst nach vollständiger Befriedigung sämtlicher Gläubiger einschließlich nachrangiger Forderungen in Betracht und sind in typischen Krisenfällen nicht zu erwarten.

Das besondere Verfahren für Mikrounternehmen

Unternehmer und Gesellschaften fallen zwingend in das besondere Verfahren, wenn sie beide folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Im Jahr vor dem Antrag wurden im Durchschnitt weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt; die Arbeitsstunden aller Beschäftigten werden auf Vollzeitkräfte umgerechnet.
  2. Nach dem letzten im Jahr vor der Antragstellung abgeschlossenen Jahresabschluss beträgt der Jahresumsatz weniger als 700.000 Euro oder die Verbindlichkeiten liegen unter 350.000 Euro.

Bei einer Gruppe werden die Kriterien konsolidiert berechnet. Das Verfahren erfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen und alle Gläubiger und kann als Fortführungsverfahren oder als Liquidation mit oder ohne Übertragung des laufenden Unternehmens geführt werden. Bestehen mindestens 85 Prozent der Forderungen aus öffentlichen Forderungen, ist nur die Liquidation möglich.

Elektronischer Ablauf

Das Mikroverfahren ist formular- und elektronikorientiert. Verhandlungen werden mit einem standardisierten elektronischen Formular mitgeteilt; ihre Wirkungen können nicht verlängert werden. Nach drei Monaten muss ein aktuell insolventes Mikrounternehmen grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen die Verfahrenseröffnung beantragen.

Der Schuldner beantragt die Eröffnung elektronisch mit dem amtlichen Formular und muss dabei anwaltlich unterstützt und durch einen Procurador vertreten sein. Notariate, Handelsregisterstellen oder entsprechend eingebundene Handelskammern können bei fehlender technischer Ausstattung kostenlos die elektronische Einreichung unterstützen. Im Formular sind unter anderem Vermögen, Gläubiger, Verträge, Beschäftigte, Krisenstadium und die Wahl zwischen Fortführung und Liquidation vollständig anzugeben.

Beim Fortführungsverfahren kann der Plan mit dem Antrag oder binnen zehn Werktagen nach Eröffnung vorgelegt werden. Wird die Frist versäumt, erfolgt grundsätzlich die Umwandlung in ein Liquidationsverfahren, sofern nicht die gesetzliche Ausnahme wegen fehlender aktueller Insolvenz greift. Sind AEAT oder Sozialversicherung Gläubiger, muss der Schuldner ihnen den Eröffnungsantrag des Fortführungsverfahrens binnen 72 Stunden über die vorgesehenen elektronischen Kanäle mitteilen und die Angaben zu den jeweils anerkannten Schulden beifügen. Unterbleibt dies, können diese öffentlichen Forderungen im Fortführungsplan weder gekürzt noch gestundet werden.

Der Schuldner behält grundsätzlich die Geschäftsführung und darf zu Marktbedingungen Geschäfte vornehmen, die für die Fortführung erforderlich sind. Zusätzliche Module – etwa Insolvenzverwaltung, Restrukturierungsexperte, Aussetzung von Vollstreckungen oder Qualifikationsprüfung – werden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen aktiviert.

Für den Mikro-Fortführungsplan gelten andere Mehrheiten als für den gewöhnlichen Restrukturierungsplan: Eine Klasse nimmt ihn mit mehr als der Hälfte ihres Forderungsbetrags an, eine realgesicherte Klasse mit zwei Dritteln. Auch bei öffentlichen Forderungen ist zu unterscheiden: Bevorrechtigte öffentliche Forderungen und bestimmte Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht betroffen werden. Andere öffentliche Forderungen können innerhalb der besonderen Grenzen des Art. 698 TRLC einbezogen werden; die vorstehend beschriebenen Kürzungsverbote des gewöhnlichen Restrukturierungsplans sind daher nicht unverändert auf den Mikroplan übertragbar.

Haftungs- und Anfechtungsrisiken

Das Insolvenzverfahren prüft nicht nur die Zukunft. Rechtshandlungen, die die Masse in dem gesetzlichen Zeitraum vor Eröffnung schädigen, können angefochten werden. Besonders sensibel sind Zahlungen an Gesellschafter, verbundene Unternehmen, ungewöhnliche Sicherheiten, Vermögensübertragungen unter Wert und selektive Gläubigerbefriedigung.

Das Verfahren kann als schuldhaft qualifiziert werden, wenn die Insolvenz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschärft wurde. Formelle und faktische administradores, Liquidatoren, Generaldirektoren und weitere gesetzlich erfasste Personen können betroffen sein. Mögliche Folgen sind unter anderem Verlust eigener Insolvenzforderungen, Rückgewähr, Schadensersatz, zeitweilige Unfähigkeit zur Verwaltung fremden Vermögens und – bei den gesetzlichen Voraussetzungen – Haftung für einen ungedeckten Fehlbetrag.

Frühes Handeln, belastbare Daten und transparente Dokumentation sind deshalb nicht nur Sanierungsinstrumente, sondern Haftungsschutz.

Grenzüberschreitende Wirkung in der Europäischen Union

Eine im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung von einem zuständigen Gericht eröffnete Hauptinsolvenz wird in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten grundsätzlich automatisch anerkannt, sobald sie im Eröffnungsstaat wirksam ist. Dänemark nimmt an dieser Verordnung nicht teil. In den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten entfaltet die Hauptinsolvenz grundsätzlich die Wirkungen des Eröffnungsrechts, soweit die EU-Insolvenzverordnung keine Ausnahme vorsieht und kein Sekundärverfahren eröffnet wurde.

Für Unternehmen mit deutschem Vermögen, Gläubigern oder Niederlassungen sind deshalb frühzeitig zu erfassen:

  • Ort des COMI und eventuelle Niederlassungen;
  • Vermögenswerte und Sicherheiten je Staat;
  • Arbeitnehmer und Betriebsstätten;
  • laufende Gerichts- und Vollstreckungsverfahren;
  • Konzernfinanzierungen und Garantien;
  • Verträge mit Rechtswahl- oder Eigentumsvorbehaltsklauseln.

Eine kurzfristige Sitzverlegung schafft nicht automatisch einen neuen COMI und kann die gesetzliche Vermutung gerade nicht auslösen.

Synthetisches Beispiel

Eine nicht konzerngebundene spanische S.L. betreibt drei Geschäfte und beschäftigte im Jahr vor der Antragstellung durchschnittlich acht Vollzeitäquivalente. Ihr letzter in diesem Vorjahr abgeschlossener Jahresabschluss weist 620.000 Euro Jahresumsatz und 410.000 Euro Verbindlichkeiten aus. Nach Wegfall eines Hauptkunden zeigt die Planung, dass in vier Monaten mehrere Bank- und Lieferantenraten nicht regelmäßig bezahlt werden können. Heute werden alle fälligen Rechnungen noch bedient.

Wegen weniger als zehn Beschäftigten und eines Umsatzes unter 700.000 Euro erfüllt die Gesellschaft die Mikro-Kriterien, obwohl die Verbindlichkeiten über 350.000 Euro liegen; das zweite Kriterium verlangt Umsatz oder Passivgrenze. Die Lage entspricht mindestens einer Insolvenzwahrscheinlichkeit. Das Organ kann das elektronische Verhandlungsverfahren nutzen, muss aber beachten, dass dessen Wirkungen nicht verlängerbar sind. Ein Fortführungsplan muss schnell zeigen, wie Filialkosten, Finanzierung und Gläubigerzahlungen tragfähig werden. Scheitert die Lösung und tritt aktuelle Insolvenz ein, gelten die kurzen Mikrofristen.

Praktische Arbeitsfolge in den ersten 30 Tagen

Innerhalb der ersten 72 Stunden

  • Bankstände, Kreditlinien, fällige Zahlungen und Vollstreckungen sichern.
  • Keine Zahlungen an Gesellschafter oder verbundene Personen ohne dokumentierte Rechtsgrundlage.
  • Organbeschluss zur Krisenprüfung und Verantwortlichkeiten protokollieren.
  • Steuer-, Sozialversicherungs- und Lohnrückstände separat erfassen.

In der ersten Woche

  • 13-Wochen-Liquiditätsplanung und Zwei-Jahres-Szenario erstellen.
  • Fortführungswert und Liquidationswert grob gegenüberstellen.
  • Mikro-Kriterien und internationale Zuständigkeit prüfen.
  • Gläubiger nach Rang, Sicherheiten, Verbundenheit und Bedeutung für den Betrieb klassifizieren.

In den folgenden Wochen

  • Restrukturierungsmaßnahmen mit operativem Plan und Finanzierung verbinden.
  • Gerichtliche Mitteilung und gewünschte Schutzwirkungen präzise vorbereiten.
  • Datenraum mit Verträgen, Sicherheiten, Personal, Buchhaltung und Rechtsstreitigkeiten vollständig machen.
  • Planmehrheiten und mögliche ablehnende Klassen vor der formellen Abstimmung testen.
  • Parallel einen geordneten Insolvenzantrag vorbereiten, falls die Verhandlungen scheitern.

Typische Fehler

  • Die Krise wird erst an nicht gezahlten Löhnen erkannt, obwohl die Zwei-Jahres-Planung vorher scheiterte.
  • Eine Restrukturierungsmitteilung wird als allgemeines Moratorium für alle Schulden verstanden.
  • Öffentliche Forderungen werden ohne Beachtung der unterschiedlichen Grenzen des gewöhnlichen Restrukturierungsplans und des Mikro-Fortführungsplans wie Bank- oder Lieferantenforderungen gekürzt.
  • Gläubigerklassen werden nur nach taktischem Abstimmungsinteresse statt nach objektivem gemeinsamen Interesse gebildet.
  • Der Plan enthält rechtliche Maßnahmen, aber keine belastbare Liquiditäts- und Fortführungsrechnung.
  • Mikro-Kriterien werden falsch gelesen: Beschäftigtenschwelle und eine der beiden Finanzschwellen müssen erfüllt sein.
  • Das Organ verlässt sich auf laufende Verhandlungen und bereitet keinen fristgerechten Insolvenzantrag vor.
  • Verträge, Sicherheiten oder verbundene Zahlungen fehlen im Datenraum.
  • Eine deutsche Konzernzentrale wird ohne COMI-Prüfung als zuständiger Insolvenzort angenommen.

Häufige Fragen

Muss jedes zahlungsschwache Unternehmen Insolvenz anmelden?

Nicht jede kurzfristige Zahlungsschwäche ist aktuelle Insolvenz. Maßgeblich ist, ob fällige Verpflichtungen regelmäßig erfüllt werden können. Bei Insolvenzwahrscheinlichkeit oder unmittelbar bevorstehender Insolvenz bestehen bereits Restrukturierungsmöglichkeiten; bei aktueller Insolvenz beginnt grundsätzlich die gesetzliche Antragspflicht.

Stoppt die Mitteilung alle Vollstreckungen?

Nein. Der automatische Schutz betrifft vor allem für die Fortführung notwendige Vermögenswerte und ist zeitlich begrenzt. Gerichtliche Erweiterungen, Sicherheiten, öffentliche Forderungen und Garantien Dritter folgen eigenen Regeln.

Kann ein Plan eine ablehnende Bank binden?

Ja, wenn die Forderung wirksam betroffen ist, die Klasse korrekt gebildet wurde, die erforderliche Mehrheit erreicht und der Plan gerichtlich homologiert wird. Beim gewöhnlichen Restrukturierungsplan gilt für realgesicherte Klassen die Dreiviertelmehrheit, beim Mikro-Fortführungsplan die Zweidrittelmehrheit. Auch die Bindung einer nicht zustimmenden Klasse kann unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein; Rang- und Gläubigerschutzregeln bleiben zu beachten.

Bleibt der administrador während der Restrukturierung im Amt?

Bei der bloßen Verhandlungsmitteilung grundsätzlich ja. Im freiwilligen ordentlichen Insolvenzverfahren bleibt die Verwaltung typischerweise unter Intervention bestehen; im notwendigen Verfahren wird sie grundsätzlich ausgesetzt. Das Gericht kann die konkrete Regelung anpassen.

Kann ein Unternehmen im Insolvenzverfahren weiterarbeiten?

Ja. Die Verfahrenseröffnung beendet den Betrieb nicht automatisch. Fortführung, Vergleich, Verkauf einer produktiven Einheit und geordnete Liquidation sind gesetzliche Wege. Voraussetzung ist, dass laufende Massekosten, Finanzierung und operative Risiken beherrscht werden können.

Ist das Mikroverfahren freiwillig?

Nein. Erfüllt ein unternehmerischer Schuldner die gesetzlichen Mikro-Kriterien, unterliegt er ausschließlich dem besonderen Verfahren des Dritten Buchs. Eine freie Wahl des ordentlichen concurso besteht dann grundsätzlich nicht.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand ist der 16. September 2026. Verwendet wurden insbesondere folgende amtliche Quellen:

  • Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto Legislativo 1/2020, de 5 de mayo, texto refundido de la Ley Concursal, insbesondere Art. 1–8, 28, 44, 106–114, 142–156, 255, 317, 433–435, 442–456, 583–684 und 685–720; konsolidierte Fassung, letzte im BOE ausgewiesene Aktualisierung vom 3. Januar 2025. Direkte URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2020-4859
  • Ministerio de Justicia / Administración de Justicia: Elektronischer Dienst „Procedimiento especial para microempresas“, amtliche Formulare und Zugangshinweise; Stand des Portals, abgerufen am 16. September 2026. Direkte URL: https://www.administraciondejusticia.gob.es/-/servicio-electronico-de-microempresas
  • Registro Público Concursal: Amtliches Portal für Veröffentlichungen und Verfahrensabfragen nach dem TRLC; abgerufen am 16. September 2026. Direkte URL: https://www.publicidadconcursal.es/
  • Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto 892/2013, de 15 de noviembre, por el que se regula el Registro Público Concursal, insbesondere Art. 3 zur öffentlichen, unentgeltlichen und dauerhaften Zugänglichkeit; konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. September 2026. Direkte URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2013-12630
  • Europäische Union / EUR-Lex: Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren, insbesondere Art. 3 sowie 19–20 zu internationaler Zuständigkeit, Anerkennung und Wirkungen; konsolidierte Fassung vom 6. November 2025; zur Nichtteilnahme Dänemarks auch Erwägungsgrund 88 der Ursprungsfassung, abgerufen am 16. September 2026. Direkte URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02015R0848-20251106
  • Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto Legislativo 1/2010, de 2 de julio, texto refundido de la Ley de Sociedades de Capital, insbesondere Art. 361, 363 sowie 365–367 zur Koordination von Auflösung und Insolvenz; konsolidierte Fassung, letzte im BOE ausgewiesene Aktualisierung vom 3. Januar 2025. Direkte URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2010-10544
  • Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley Orgánica 6/1985 del Poder Judicial, Art. 87 Abs. 7 zur Zuständigkeit der Handelsabteilungen der Tribunales de Instancia; konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. September 2026. URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1985-12666