Kurz & klar
Unternehmer in Spanien müssen Geschäftsvorfälle nachvollziehbar buchen, Pflichtbücher führen und Jahresabschlüsse nach dem anwendbaren PGC erstellen. Bücher werden binnen vier Monaten nach Geschäftsjahresende elektronisch legalisiert; genehmigte Abschlüsse sind binnen eines Monats zu hinterlegen. Für Mallorca gelten diese nationalen Vorgaben ebenso; digitale Rechnungs- und Meldesysteme sind gesondert zu prüfen.
Die Finanzbuchhaltung in Spanien verbindet die laufende Erfassung der Geschäftsvorfälle mit gesetzlichen Büchern, dem Jahresabschluss und den Verfahren beim Handelsregister. Sie muss die Vorgänge chronologisch nachvollziehbar machen und periodische Bilanzen sowie Inventare ermöglichen. Bei grenzüberschreitenden Strukturen bleibt die Buchführung der spanischen Gesellschaft eine eigenständige Pflicht.
Wer ist für die Finanzbuchhaltung in Spanien verantwortlich?
Jeder Unternehmer muss eine geordnete Buchführung führen, die zu Art und Umfang seiner Tätigkeit passt. Auch wenn eine andere Person mit der Buchführung beauftragt wird, bleibt der Unternehmer verantwortlich.
Bei einer Kapitalgesellschaft trifft das Verwaltungsorgan zusätzlich eine eigene Verantwortung für den Jahresabschluss: Es stellt den Abschluss, einen erforderlichen Lagebericht und den Vorschlag zur Ergebnisverwendung innerhalb der gesetzlichen Frist auf. Grundsätzlich unterschreiben alle Mitglieder des Verwaltungsorgans. Fehlt eine Unterschrift, müssen die betroffenen Dokumente den Grund dafür nennen.
Welche Bücher und gesellschaftsrechtlichen Register sind Pflicht?
Jeder Unternehmer benötigt mindestens zwei gesetzliche Bücher:
- Das Inventar- und Jahresabschlussbuch (Libro de Inventarios y Cuentas anuales) beginnt mit einer detaillierten Eröffnungsbilanz. Es enthält mindestens vierteljährlich Summen- und Saldenübersichten sowie das Schlussinventar und den Jahresabschluss.
- Das Journal (Libro Diario) zeichnet die Geschäftsvorfälle grundsätzlich täglich auf.
Für Handelsgesellschaften kommen gesellschaftsrechtliche Bücher hinzu. Beschlüsse der Gesellschafter und anderer Kollegialorgane gehören in ein oder mehrere Protokollbücher (libros de actas). Eine spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad Limitada, S.L.) führt grundsätzlich ein Gesellschafterregister; eine spanische Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima, S.A.) mit Namensaktien ein Register der Namensaktien.
Hat eine Gesellschaft nur einen Gesellschafter, sind Verträge zwischen diesem Gesellschafter und der Gesellschaft schriftlich zu schließen, in ein gesetzlich geführtes Registerbuch zu übertragen und im Jahresabschluss einzeln zu referenzieren.
Wie bleiben Journal, Belege und Korrekturen nachvollziehbar?
Geschäftsvorfälle sind grundsätzlich täglich im Journal zu erfassen. Eine zusammengefasste Gesamtbuchung darf höchstens ein Quartal umfassen und setzt voraus, dass die Einzelheiten in übereinstimmenden anderen Büchern oder Registern enthalten sind. Die Zusammenfassung beseitigt daher nicht die detaillierte Buchungsspur.
Die Bücher müssen klar, chronologisch und ohne Lücken, nachträgliche Einschübe oder Radierungen geführt werden. Angaben dürfen keine mehrdeutigen Kürzel enthalten. Festgestellte Fehler oder Auslassungen sind unverzüglich durch nachvollziehbare Korrekturbuchungen zu berichtigen; die ursprüngliche Buchung darf nicht unbemerkt überschrieben werden.
Was regelt der Plan General de Contabilidad?
Der allgemeine spanische Buchführungsplan (Plan General de Contabilidad, PGC) wurde durch das Real Decreto 1514/2007 genehmigt. Er gilt grundsätzlich für Unternehmen jeder Rechtsform, soweit nicht wirksam der PGC PYMES oder eine besondere Rechnungslegungsregel angewandt wird.
Der PGC besteht aus fünf Teilen:
- Rahmenkonzept der Rechnungslegung,
- Ansatz- und Bewertungsvorschriften,
- Vorschriften und Muster zum Jahresabschluss,
- Kontenrahmen sowie
- Kontendefinitionen und Buchungsbeziehungen.
Die Nummerierung und Benennung der Konten im vierten Teil sowie die Buchungsbewegungen im fünften Teil sind grundsätzlich nicht verbindlich. Verbindlich bleiben jedoch die dort enthaltenen Ansatz- oder Bewertungskriterien. Ein eigener operativer Kontenplan ist daher möglich, darf aber Ausweis und Bewertung nach dem anwendbaren PGC nicht verändern.
Zu den verpflichtenden Rechnungslegungsgrundsätzen gehören Unternehmensfortführung, periodengerechte Abgrenzung, Stetigkeit, Vorsicht, Saldierungsverbot und Wesentlichkeit. Der Jahresabschluss muss klar sein, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, die wirtschaftliche Substanz abbilden und seine Werte in Euro ausweisen.
Das spanische Institut für Rechnungslegung und Abschlussprüfung (Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas, ICAC) darf verbindliche Beschlüsse zur Weiterentwicklung des PGC erlassen, insbesondere zu Ansatz, Bewertung und Jahresabschluss. Solche formellen Normen sind von Antworten auf Einzelfragen im ICAC-Bulletin (Boletín Oficial del Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas, BOICAC) zu unterscheiden.
Wann darf ein Unternehmen den PGC PYMES wählen?
Der Rechnungslegungsplan für kleine und mittlere Unternehmen (Plan General de Contabilidad de Pequeñas y Medianas Empresas, PGC PYMES) kann grundsätzlich gewählt werden, wenn ein Unternehmen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Grenzen nicht überschreitet:
| Kriterium | Grenze |
|---|---|
| Bilanzsumme | 4 Millionen Euro |
| Nettoumsatz | 8 Millionen Euro |
| Beschäftigte | durchschnittlich 50 |
Bei einer Neugründung genügt die Prüfung am Ende des Gründungsjahres. Gehört das Unternehmen zu einer Gruppe, sind für die Größenprüfung grundsätzlich Bilanzsumme, Nettoumsatz und Beschäftigtenzahl der Gruppe unter Berücksichtigung der konsolidierungsrechtlichen Eliminierungen und Hinzurechnungen zusammenzurechnen.
Die Größenwerte allein reichen nicht aus. Ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen von öffentlichem Interesse, Mitglieder einer Gruppe, die einen Konzernabschluss aufstellt oder aufstellen müsste, Unternehmen mit einer anderen funktionalen Währung als Euro sowie bestimmte Finanzunternehmen. Die Entscheidung für PGC oder PGC PYMES ist grundsätzlich mindestens drei Geschäftsjahre beizubehalten, sofern die Berechtigung für PGC PYMES nicht vorher entfällt.
Welche Bestandteile hat der Jahresabschluss?
Der handelsrechtliche Jahresabschluss bildet eine Einheit aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung und Anhang. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung und die Kapitalflussrechnung dürfen entfallen, wenn eine gesetzliche Erleichterung greift. Ob ein normaler, verkürzter oder PGC-PYMES-Abschluss anzuwenden ist, hängt von den einschlägigen Größen- und Spezialregeln ab.
Wie wird die Finanzbuchhaltung für Unternehmen auf Mallorca organisiert?
Die hier beschriebenen Buchführungs-, Abschluss- und Registerpflichten sind nationale spanische Vorgaben. Ein Betrieb auf Mallorca richtet seinen Abschlusskalender deshalb nach dem Ende seines Geschäftsjahres und den folgenden gesetzlichen Schritten:
| Schritt | Frist oder Zeitpunkt |
|---|---|
| Aufstellung des Jahresabschlusses durch das Verwaltungsorgan | spätestens innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende |
| Elektronische Legalisierung der verpflichtenden Bücher beim Handelsregister | innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende |
| Ordentliche Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Vorjahresabschlusses und zur Ergebnisverwendung | muss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden |
| Hinterlegung des genehmigten Jahresabschlusses beim Handelsregister | innerhalb eines Monats nach der Genehmigung |
Die Legalisierung und die Hinterlegung sind zwei getrennte Verfahren beim zuständigen Handelsregister (Registro Mercantil). Die Legalisierung betrifft die verpflichtenden Bücher einschließlich Protokoll-, Gesellschafter- und Namensaktienregister. Sie werden nach Abschluss des Geschäftsjahres elektronisch ausgefüllt und telematisch eingereicht. Für Gesellschafter- und Namensaktienregister ist nach der Erstlegalisierung ein neues Buch jedoch nur für Geschäftsjahre mit Änderungen der Anteilsinhaberschaft oder Belastungen zu legalisieren; die Viermonatsfrist läuft dann ab Ende des betreffenden Geschäftsjahres (Regel Décima der DGRN-Instrucción vom 12. Februar 2015). Die spätere Hinterlegung betrifft die vorgeschriebenen Unterlagen des genehmigten Jahresabschlusses und die Bescheinigung über Genehmigung und Ergebnisverwendung.
Wie lange müssen Bücher und Belege aufbewahrt werden?
Unternehmer müssen Bücher, Korrespondenz, Dokumente und Belege geordnet sechs Jahre ab der letzten Buchung aufbewahren. Die Einstellung der Tätigkeit beendet diese Pflicht nicht.
Die sechs Jahre sind keine allgemeine Löschfrist für jeden Unterlagentyp. Steuerrecht, Geldwäschevorschriften, Gesellschaftsrecht oder andere Spezialregeln können im konkreten Fall eine längere Aufbewahrung verlangen oder rechtfertigen. Solche Fristen sind zusätzlich zu prüfen.
Welche digitalen Rechnungs- und Meldesysteme sind zu unterscheiden?
Elektronische Buchführung, Fakturierungssysteme, IVA-Registermeldungen und die B2B-E-Rechnung sind unterschiedliche Prozesse. Für jedes Verfahren müssen persönlicher Anwendungsbereich, Ausnahmen und Startzeitpunkt gesondert bestimmt werden.
Wann greift das Regelwerk für computergestützte Fakturierungssysteme?
Das Real Decreto 1007/2023 erfasst bei Nutzung computergestützter Fakturierungssysteme insbesondere Körperschaftsteuerpflichtige, wirtschaftlich tätige Einkommensteuerpflichtige und Nichtresidenten mit spanischer Betriebsstätte. Vollständig steuerbefreite Körperschaften sind ausgenommen; teilweise befreite Körperschaften fallen nur mit steuerpflichtigen und nicht befreiten Einkünften darunter.
Das Regelwerk gilt nicht für Steuerpflichtige, die ihre Umsatzsteuerregister über das SII führen. Es betrifft ausschließlich Fakturierungsprozesse und ersetzt weder Buchhaltungs- noch Managementprozesse. Ein erfasstes System muss Integrität, Aufbewahrung, Zugänglichkeit, Lesbarkeit, Nachverfolgbarkeit und Unveränderbarkeit der Rechnungsdatensätze gewährleisten. Bei oder vor Ausstellung jeder Rechnung ist automatisch ein Rechnungsdatensatz zu erzeugen.
Körperschaftsteuerpflichtige im Anwendungsbereich müssen ihre Systeme vor dem 1. Januar 2027 angepasst haben. Für die übrigen in Artikel 3.1 des Regelwerks genannten Steuerpflichtigen gilt grundsätzlich der 1. Juli 2027. Vor Anwendung dieser Termine sind die persönlichen und sachlichen Ausnahmen zu prüfen.
Ist VERI*FACTU für jeden Nutzer verpflichtend?
Nein. VERI*FACTU ist innerhalb dieses Regelwerks die freiwillige Variante, bei der Rechnungsdatensätze fortlaufend sicher an die spanische Steuerverwaltung (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT) übermittelt werden. Wer eine nicht übermittelnde Variante nutzt, muss dennoch die gesetzlichen Systemanforderungen erfüllen.
Wer führt Umsatzsteuerregister über das SII?
Über die unmittelbare Informationsübermittlung (Suministro Inmediato de Información, SII) erhält die AEAT nahezu in Echtzeit Rechnungsregisterdaten, nicht die Rechnung selbst. Verpflichtet sind insbesondere monatlich meldende Unternehmen im REDEME, große Unternehmen mit mehr als 6.010.121,04 Euro Vorjahresumsatz und Umsatzsteuergruppen. Andere Unternehmer können sich für das SII entscheiden.
Angaben zu Ausgangsrechnungen sind grundsätzlich innerhalb von vier Kalendertagen nach Ausstellung zu übermitteln, Angaben zu Eingangsrechnungen innerhalb von vier Kalendertagen nach ihrer buchhalterischen Erfassung. Bei Ausstellung durch den Empfänger oder einen Dritten kann für Ausgangsrechnungen eine Frist von acht Tagen gelten. Bei der Berechnung dieser Vier- beziehungsweise Acht-Tage-Fristen werden Samstage, Sonntage und landesweite Feiertage nicht mitgezählt. Weitere Sonderfristen und die Begrenzung durch den Folgemonat sind zusätzlich zu beachten.
Wann beginnt die verpflichtende B2B-E-Rechnung?
Nach dem Real Decreto 238/2026 beginnt die praktische Anwendung nicht zu einem pauschalen Kalenderdatum. Für Unternehmen mit mehr als 8 Millionen Euro Vorjahresumsatz setzt sie zwölf Monate nach Inkrafttreten der maßgeblichen Ministerialverordnung ein; für die übrigen erfassten Unternehmer und Freiberufler 24 Monate nach deren Inkrafttreten. Aus dem Real Decreto allein lässt sich deshalb kein fester Starttag ableiten.
Wie lässt sich die Finanzbuchhaltung in Spanien mit DATEV und Konzernreporting verbinden?
Eine spanische Gesellschaft erstellt ihren Einzelabschluss als eigenständiges berichtendes Rechtssubjekt. Ein DATEV- oder Konzernreporting ersetzt deshalb weder die spanischen Bücher noch den spanischen Einzelabschluss.
Weil die Kontonummern und Kontenbezeichnungen des PGC grundsätzlich flexibel sind, kann ein Unternehmen einen operativen Kontenplan und eine Zuordnung zu deutschen Berichtskonten verwenden. Ansatz, Bewertung und Ausweis nach dem anwendbaren PGC sowie die spanische Beleg- und Buchungsspur müssen dabei erhalten bleiben.
- Die lokale Buchführung bleibt die nachvollziehbare Grundlage für gesetzliche Bücher und Einzelabschluss.
- Eine Konten-Mappingtabelle ordnet die lokalen Konten den DATEV- oder Konzernkonten zu.
- Abweichungsbuchungen, Freigaben und Saldenabstimmungen werden reproduzierbar dokumentiert.
- Die Überleitung verändert oder überschreibt die spanische Primärbuchhaltung nicht.
Ein deutsches Mutterunternehmen kann nach den §§ 290 und 294 HGB verpflichtet sein, eine spanische Tochter unabhängig von Sitz oder Rechtsform in den deutschen Konzernabschluss einzubeziehen. Ob eine Konsolidierungspflicht oder Befreiung besteht, ist im Einzelfall zu bestimmen. Spanische Konzernabschlüsse börsennotierter Gruppen sind nach den von der Europäischen Union übernommenen IFRS aufzustellen; andere konsolidierungspflichtige Gruppen können grundsätzlich zwischen spanischen Konsolidierungsregeln und diesen IFRS wählen und müssen ihre Wahl kontinuierlich anwenden.
Was passiert bei verspäteter Abschluss-Hinterlegung?
Sind genehmigte Jahresabschlüsse ein Jahr nach Geschäftsjahresende noch nicht ordnungsgemäß hinterlegt, schließt der Handelsregisterführer das Register grundsätzlich für weitere Eintragungen. Gesetzliche Ausnahmen gelten unter anderem für die Abberufung oder Amtsniederlegung von Verwaltern und bestimmten weiteren Organ- oder Leitungsmitgliedern, Vollmachtswiderrufe oder -niederlegungen, die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung von Liquidatoren. Die Neubestellung eines Verwalters ist dagegen nicht allein als „Organwechsel“ ausgenommen. Wurde der Abschluss noch nicht genehmigt, lässt sich der Registerschluss unter den Nachweis- und Wiederholungsvoraussetzungen des Artikels 378 Absatz 5 RRM vermeiden; die fortbestehende Nichtgenehmigung ist grundsätzlich alle sechs Monate zu belegen. Zusätzlich können Geldbußen in Betracht kommen.
Eine verspätet einberufene ordentliche Gesellschafterversammlung bleibt wirksam. Die verspätete Genehmigung beseitigt jedoch nicht die Pflicht, den genehmigten Abschluss anschließend ordnungsgemäß zu hinterlegen.
Häufige Fragen (FAQ)
Reicht eine monatliche Sammelbuchung im Journal aus?
Eine Zusammenfassung kann zulässig sein, weil das Handelsgesetz Gesamtbuchungen für einen Zeitraum von höchstens einem Quartal erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Einzelheiten in übereinstimmenden anderen Büchern oder Registern enthalten und damit nachvollziehbar bleiben.
Ersetzt VERI*FACTU die gesetzliche Buchführung?
Nein. VERI*FACTU betrifft die sichere Übermittlung von Rechnungsdatensätzen innerhalb des Regelwerks für Fakturierungssysteme. Gesetzliche Bücher, Jahresabschluss und die übrigen Buchhaltungsprozesse bleiben davon getrennte Pflichten.
Kann eine spanische Gesellschaft ausschließlich mit einem deutschen Kontenplan arbeiten?
Ein eigener operativer Kontenplan ist möglich, weil Nummerierung und Benennung der PGC-Konten grundsätzlich nicht verbindlich sind. Die Gesellschaft muss dennoch die spanischen Bücher führen und Ansatz, Bewertung sowie Ausweis nach dem anwendbaren PGC erfüllen. Eine dokumentierte Zuordnung zu deutschen Konten darf diese Grundlage nicht ersetzen.
Quellen
- Dirección General de los Registros y del Notariado: Instrucción de 12 de febrero de 2015, Regel Décima zur Legalisierung von Gesellschafter- und Namensaktienregistern, amtlicher Text, abgerufen am 16. September 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto de 22 de agosto de 1885 por el que se publica el Código de Comercio, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1885-6627, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto Legislativo 1/2010 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Sociedades de Capital, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2010-10544, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1514/2007 por el que se aprueba el Plan General de Contabilidad, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-19884, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1515/2007 por el que se aprueba el Plan General de Contabilidad de Pequeñas y Medianas Empresas, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-19966, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Ley 14/2013 de apoyo a los emprendedores y su internacionalización, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2013-10074, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1784/1996 por el que se aprueba el Reglamento del Registro Mercantil, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1996-17533, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1007/2023 über Anforderungen an computergestützte Fakturierungssysteme, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-24840, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 238/2026 über das verpflichtende elektronische Rechnungssystem zwischen Unternehmern und Freiberuflern, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-7295, abgerufen im Juli 2026.
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Suministro Inmediato de Información: Preguntas frecuentes, https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuestos-tasas/iva/iva-libros-registro-iva-traves-aeat/preguntas-frecuentes.html, abgerufen im Juli 2026.
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Handelsgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/, abgerufen im Juli 2026.
