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Sociedad colectiva | Offene Handelsgesellschaft | OHG

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 10 Min.

Kurz & klar

Die Sociedad Colectiva in Spanien ist eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern. Alle haften persönlich, gesamtschuldnerisch und grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen. Ein festes Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Gründung, Firma, Geschäftsführung, Einlagen und Vertretung gehören in eine öffentliche Urkunde; vor Tätigkeitsbeginn ist sie dem Handelsregister zur Eintragung vorzulegen.

Die Sociedad Colectiva ist eine spanische Personengesellschaft für Unternehmer, die gemeinsam unter einer Firma auftreten. Ihr prägendes Merkmal ist nicht das Kapital, sondern die persönliche Bindung der Gesellschafter: Sie führen das Unternehmen gemeinsam oder nach den Regeln ihrer Gesellschaftsurkunde und tragen eine weitreichende persönliche Haftung.

Sociedad Colectiva Spanien: Was kennzeichnet die Rechtsform?

Eine Sociedad Colectiva in Spanien entsteht auf Grundlage eines kaufmännischen Gesellschaftsvertrags. Mindestens zwei Personen verpflichten sich, Vermögen, Arbeit oder beides in einen gemeinsamen Fonds einzubringen, um Gewinn zu erzielen. Die nach den Vorschriften des spanischen Handelsgesetzbuchs (Código de Comercio) errichtete Handelsgesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit für ihre Handlungen und Verträge.

Die häufig verwendete Bezeichnung spanische OHG ist in Spanien eine funktionale Annäherung für deutschsprachige Leser. Sie bedeutet nicht, dass die Sociedad Colectiva und die deutsche offene Handelsgesellschaft rechtlich identisch sind. Gründung, Firma, Geschäftsführung, Registerstellung, Haftungsdurchsetzung und Besteuerung richten sich jeweils nach der einschlägigen Rechtsordnung.

Sociedad Colectiva gründen: Was gilt in Spanien?

Wer eine Sociedad Colectiva in Spanien gründen will, benötigt mindestens einen weiteren Gesellschafter und eine tragfähige Vereinbarung über Beiträge, Leitung, Vertretung und Ergebnisverteilung. Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit müssen Errichtung, Abreden und Bedingungen in einer öffentlichen Urkunde (escritura pública) festgehalten und dem Handelsregister (Registro Mercantil) zur Eintragung vorgelegt werden. Änderungen des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags unterliegen ebenfalls diesen Formalitäten.

Die Registereintragung sollte nicht verkürzt als einziger Entstehungsmoment der Rechtspersönlichkeit beschrieben werden. Das Handelsgesetzbuch weist der ordnungsgemäß errichteten Handelsgesellschaft Rechtspersönlichkeit zu und verlangt zugleich öffentliche Urkunde und Registervorlage vor Tätigkeitsbeginn. Bei einer nicht oder noch nicht eingetragenen Gesellschaft ist deshalb eine rechtliche Einzelfallprüfung nötig.

Wer auf Mallorca eine Sociedad Colectiva gründet, nutzt dieselbe spanische Rechtsform; für Mallorca besteht insoweit keine eigene gesellschaftsrechtliche Sonderform. Maßgeblich bleiben die staatlichen Regeln zu Urkunde, Firma, Register und Haftung.

Was muss in Urkunde und Handelsregister stehen?

Die Gesellschaftsurkunde muss insbesondere folgende Punkte regeln:

  • Name, Nachnamen und Wohnsitz der Gesellschafter,
  • die Firma der Gesellschaft,
  • die Gesellschafter, denen Geschäftsführung und Verwendung der Firma übertragen werden,
  • Art und Bewertung der Kapitalbeiträge,
  • die Dauer der Gesellschaft sowie
  • gegebenenfalls die jährlichen Beträge, die geschäftsführende Gesellschafter für private Ausgaben erhalten.

Weitere zulässige Vereinbarungen können aufgenommen werden. Verdeckte Nebenabreden sollen die offengelegte Gesellschaftsordnung jedoch nicht ersetzen: Die Absprachen der Gesellschafter müssen in der Gesellschaftsurkunde erscheinen.

Die erste Registereintragung enthält darüber hinaus den Sitz, den Gesellschaftszweck, soweit er bestimmt ist, den Beginn der Tätigkeit, jeden Beitrag samt Rechtsgrund und Wert oder Bewertungsgrundlage, das Gesellschaftskapital sowie die mit Geschäftsführung und Vertretung betrauten Gesellschafter. Besteht die Gesellschaft ausschließlich aus Gesellschaftern, die Dienstleistungen beitragen oder zugesagt haben, wird kein Gesellschaftskapital eingetragen.

Wie muss die Firma gebildet werden?

Die Firma (razón social) wird aus den Namen aller, einiger oder eines Gesellschafters gebildet. Enthält sie nicht die Namen aller Gesellschafter, müssen die Wörter „y Compañía“ (Artikel 126 Código de Comercio) ergänzt werden.

Der Name einer Person, die aktuell nicht zur Gesellschaft gehört, darf nicht in der Firma erscheinen. Lässt ein Nichtgesellschafter seinen Namen dennoch aufnehmen, wird er gesamtschuldnerisch haftbar; eine mögliche strafrechtliche Verantwortung bleibt davon unberührt. Die Firmenwahl ist daher keine bloße Gestaltungsfrage, sondern kann eine eigene Haftungsfolge auslösen.

Welche Beiträge sind möglich und gibt es ein Mindestkapital?

Die Gesellschafter können Vermögen, Arbeit oder eine Kombination daraus beitragen. Geld, Forderungen und andere Vermögensgegenstände sind mit ihrem Wert oder einer nachvollziehbaren Bewertungsgrundlage in der Urkunde zu erfassen. Daneben kennt das Recht reine Arbeits- oder Dienstleistungsgesellschafter (socios industriales).

Für die Sociedad Colectiva ist kein fester gesetzlicher Mindestbetrag des Gesellschaftskapitals vorgeschrieben. Das bedeutet weder Haftungsbeschränkung noch Kapitalfreiheit im wirtschaftlichen Sinn: Finanzierung, Liquidität und Risikodeckung müssen zum Geschäft passen, während alle Gesellschafter grundsätzlich der persönlichen Außenhaftung ausgesetzt bleiben.

Wer führt und vertritt die Gesellschaft?

Weist die Gesellschaftsurkunde die Geschäftsführung nicht einzelnen Gesellschaftern zu, dürfen alle an Leitung und Führung der gemeinsamen Geschäfte mitwirken. Die anwesenden Gesellschafter verständigen sich dann über Verträge und Verpflichtungen der Gesellschaft. Eine abweichende Zuweisung von Geschäftsführung und Vertretung wird im Handelsregister eingetragen.

Widerspricht ein geschäftsführender Gesellschafter ausdrücklich einer neuen Verpflichtung, soll sie nicht eingegangen werden. Wird sie trotzdem begründet, bleibt sie wirksam; die handelnden Gesellschafter müssen der Gesellschaft jedoch den verursachten Schaden ersetzen. Interne Zuständigkeit und Außenwirkung eines Geschäfts sind deshalb getrennt zu beurteilen.

Ist einem Gesellschafter die ausschließliche Geschäftsführungs- und Firmenzeichnungsbefugnis ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag eingeräumt, kann sie ihm nicht einfach entzogen werden. Bei Missbrauch und offenkundigem Schaden können die übrigen Gesellschafter einen mitwirkenden Co-Geschäftsführer bestellen oder gerichtlich die Teilauflösung des Gesellschaftsvertrags betreiben.

Ein nicht zur Verwendung der Firma ermächtigter Gesellschafter bindet die Gesellschaft mit seinen in ihrem Namen geschlossenen Geschäften nicht. Die zivil- oder strafrechtliche Verantwortung trifft dann den Handelnden. Unabhängig von der Geschäftsführung darf jeder Gesellschafter den Stand von Verwaltung und Buchhaltung prüfen und im gemeinsamen Interesse Beanstandungen erheben.

Gesellschafterhaftung Sociedad Colectiva: Was gilt in Spanien?

Die Gesellschafterhaftung der Sociedad Colectiva in Spanien erfasst alle Gesellschafter, gleichgültig, ob sie die Geschäfte führen. Sie haften persönlich, gesamtschuldnerisch und mit ihrem gesamten Vermögen für Geschäfte, die im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft unter ihrer Firma durch eine befugte Person vorgenommen werden.

Gesamtschuldnerisch bedeutet, dass sich ein Gläubiger wegen der geschuldeten Leistung nicht auf den internen Anteil eines einzelnen Gesellschafters beschränken muss. Interne Abreden über Zuständigkeiten oder Haftungsquoten beseitigen die gesetzliche Außenhaftung daher nicht.

Für die Vollstreckungsreihenfolge besteht gleichwohl eine wichtige Regel: Privatgüter der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht in das Gesellschaftsvermögen eingebracht wurden, dürfen für Gesellschaftsschulden erst vollstreckt werden, nachdem das Gesellschaftsvermögen ausgeschöpft worden ist. Diese vorherige Ausschöpfung (excusión) hebt die persönliche Haftung nicht auf.

Wie werden Gewinn und Verlust verteilt?

Die Gesellschaftsurkunde kann die Beteiligung an Gewinn und Verlust festlegen. Fehlt eine vereinbarte Gewinnquote, wird der Gewinn proportional zur jeweiligen Beteiligung verteilt. Ein reiner Arbeits- oder Dienstleistungsgesellschafter wird dabei so behandelt wie der Kapitalgesellschafter mit der kleinsten Beteiligung.

Verluste werden ohne abweichende ausdrückliche Vereinbarung in derselben Proportion auf die Kapitalgesellschafter verteilt. Reine Arbeits- oder Dienstleistungsgesellschafter nehmen daran nur teil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine klare Vertragsregel verhindert, dass erst im Konfliktfall auf diese gesetzlichen Auffangregeln zurückgegriffen werden muss.

Welche Steuer- und Buchführungspflichten bestehen?

Eine in Spanien ansässige Sociedad Colectiva ist als juristische Person grundsätzlich selbst Steuerpflichtige der spanischen Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades). Ein pauschaler Steuersatz lässt sich daraus nicht ableiten; Bemessungsgrundlage, mögliche Sonderregime und Erklärungspflichten hängen von den jeweils geltenden Vorschriften und den Umständen der Gesellschaft ab. Die spanische Steueridentifikationsnummer beginnt bei dieser Rechtsform mit dem Buchstaben C.

Die Gesellschaft muss eine geordnete, ihrer Tätigkeit entsprechende Buchhaltung führen. Dazu gehören ein Inventar- und Jahresabschlussbuch, ein Journal sowie ein oder mehrere Protokollbücher für Gesellschaftsbeschlüsse. Zum Ende des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, den die unbeschränkt haftenden Gesellschafter unterzeichnen. Für die Jahresabschlusspublizität kommt es auch auf den Gesellschafterkreis an: Sind am Abschlussstichtag sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter spanische oder ausländische Gesellschaften, gilt das besondere Rechnungslegungs- und Publizitätsregime des Artikels 41 Absatz 2 Código de Comercio; der festgestellte Abschluss ist dann grundsätzlich binnen eines Monats beim Handelsregister zu hinterlegen. Weitere Prüfungs- und Steuerpflichten richten sich nach den einschlägigen Vorschriften und den konkreten Verhältnissen.

Wie unterscheidet sich die Sociedad Colectiva von anderen spanischen Rechtsformen?

Rechtsform Haftung der Gesellschafter Prägender Unterschied
Sociedad Colectiva Alle Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Keine beschränkt haftende Gesellschafterklasse; kein fester gesetzlicher Mindestkapitalbetrag.
Sociedad Limitada Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich für Gesellschaftsschulden. Kapitalgesellschaft mit einem gesetzlichen Mindestkapital von einem Euro und Sonderregeln bis zu einer Kapitalausstattung von 3.000 Euro.
Sociedad Comanditaria Simple Persönlich haftende socios colectivos und grundsätzlich auf ihre zugesagten Beiträge beschränkt haftende socios comanditarios. Kommanditisten dürfen nicht an der Geschäftsführung teilnehmen.

Welche Form passt, hängt daher nicht allein von einem Gründungsbetrag ab. Entscheidend sind insbesondere die gewünschte Beteiligung an der Leitung, die Aufnahme weiterer Personen, der Finanzierungsbedarf und die Bereitschaft, private Vermögenswerte dem Unternehmensrisiko auszusetzen.

Wie können Beteiligung, Vertrag und Gesellschafterkreis geändert werden?

Ein Gesellschafter kann seine Beteiligung nicht ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen. Ebenso wenig darf er sich bei seinen Geschäftsführungsaufgaben ohne deren Zustimmung durch eine andere Person ersetzen lassen. Für die Registereintragung einer solchen Änderung muss die Zustimmung in einer öffentlichen Urkunde nachgewiesen sein.

Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller persönlich haftenden Gesellschafter, sofern der Vertrag keine andere Regel enthält. Das macht vorausschauende Klauseln zu Geschäftsführung, Übertragung, Fortsetzung und Konfliktlösung besonders wichtig.

Gesetzliche Ausschlussgründe sind unter anderem die private Verwendung gemeinsamer Mittel oder der Firma, unbefugte Einmischung in die Geschäftsführung, Betrug in Verwaltung oder Buchhaltung sowie das trotz Aufforderung unterlassene Einbringen eines zugesagten Beitrags. Gegenüber Dritten bleibt die Haftung des ausgeschlossenen Gesellschafters bis zur Eintragung des Ausschlusses im Handelsregister bestehen.

Wann wird die Gesellschaft aufgelöst und wie läuft die Liquidation?

Zu den allgemeinen Auflösungsgründen gehören der Ablauf der vereinbarten Dauer, der Abschluss des Gesellschaftszwecks, der vollständige Verlust des Kapitals und die Eröffnung der Liquidationsphase in einem Insolvenzverfahren. Bei der Sociedad Colectiva kann außerdem der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters zur Auflösung führen, wenn die Urkunde keine Fortsetzung mit den Erben oder den verbleibenden Gesellschaftern vorsieht.

Bei einer auf unbestimmte Zeit gegründeten Gesellschaft kann ein Gesellschafter die Auflösung verlangen. Die übrigen Gesellschafter können sich nur auf Bösgläubigkeit berufen, insbesondere wenn das Verlangen einen Sondervorteil ermöglichen soll, der bei Fortbestand nicht erreichbar wäre. Daraus folgt kein allgemeines Recht, die Beteiligung jederzeit ohne weitere Folgen einseitig abzugeben.

Mit Eintritt der Liquidation endet die Vertretungsmacht der bisherigen geschäftsführenden Gesellschafter für neue Geschäfte. Als Liquidatoren dürfen sie grundsätzlich Forderungen einziehen, bestehende Verpflichtungen erfüllen und laufende Geschäfte abschließen. Widerspricht kein Gesellschafter, führen die bisherigen Verwalter die Liquidation fort; andernfalls entscheidet eine Gesellschafterversammlung über die Liquidatoren und das Verfahren.

Welche Punkte sollten vor der Gründung geklärt sein?

  1. Festlegen, welche Personen Geld, Vermögenswerte, Arbeit oder Dienstleistungen beitragen.
  2. Haftungsrisiken des Geschäftsmodells und die benötigte Finanzierung realistisch bewerten.
  3. Firma, Sitz, Zweck, Dauer und Tätigkeitsbeginn bestimmen.
  4. Geschäftsführung, Vertretung und Verwendung der Firma eindeutig zuweisen.
  5. Gewinn, Verlust, Entnahmen und Kontrollrechte in der Urkunde regeln.
  6. Übertragung, Konfliktfälle, Tod eines Gesellschafters, Fortsetzung und Beendigung vorausschauend gestalten.
  7. Öffentliche Urkunde und Registervorlage vor Aufnahme der Tätigkeit sicherstellen.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann eine Sociedad Colectiva von einer Person allein gegründet werden?

Nein. Der kaufmännische Gesellschaftsvertrag setzt mindestens zwei Personen voraus, die Vermögen, Arbeit oder beides zu einem gemeinsamen, auf Gewinn gerichteten Zweck beitragen.

Braucht die Sociedad Colectiva ein Mindestkapital?

Ein fester gesetzlicher Mindestkapitalbetrag ist nicht vorgeschrieben. Beiträge können auch aus Arbeit oder Dienstleistungen bestehen. Das ändert nichts an der persönlichen Haftung und ersetzt keine ausreichende Finanzierung des Geschäfts.

Entsteht die Rechtspersönlichkeit erst mit der Registereintragung?

Das lässt sich nicht so pauschal formulieren. Das Handelsgesetzbuch gibt der ordnungsgemäß errichteten Handelsgesellschaft Rechtspersönlichkeit und verlangt zugleich, dass die öffentliche Urkunde vor Tätigkeitsbeginn dem Handelsregister zur Eintragung vorgelegt wird. Nicht eingetragene Fälle benötigen eine gesonderte Prüfung.

Haftet auch ein Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist?

Ja. Die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung gilt für alle Gesellschafter, wenn ein befugter Vertreter das Geschäft im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft unter ihrer Firma vorgenommen hat.

Kann ein Gesellschafter seine Beteiligung frei übertragen?

Nein. Die Übertragung an eine andere Person erfordert die Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Für ihre Registereintragung muss diese Zustimmung in einer öffentlichen Urkunde erscheinen.

Ist eine Sociedad Colectiva günstiger als eine Sociedad Limitada?

Das lässt sich nicht allein am Mindestkapital beurteilen. Bei der Sociedad Limitada haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich für Gesellschaftsschulden; bei der Sociedad Colectiva haften alle persönlich und gesamtschuldnerisch. Leitung, Finanzierung, Aufnahme weiterer Personen und Risikoprofil müssen gemeinsam betrachtet werden.

Quellen