Kurz & klar
Bei spanischer Wohnraumvermietung bindet ein kürzerer Vertrag die private Vermieterseite grundsätzlich mindestens fünf, eine Gesellschaft mindestens sieben Jahre. Nur eine natürliche Person kann den besonderen Eigenbedarfstatbestand nutzen. Kaution, Kostenregeln und Energieausweis gelten daneben; auf Mallorca ist die Kaution innerhalb von 30 Arbeitstagen (días hábiles) beim IBAVI zu hinterlegen.
Ob eine Wohnung einer Privatperson oder einer Gesellschaft gehört, verändert in Spanien einzelne mietrechtliche Folgen deutlich. Die Rechtsform entscheidet aber weder allein über Verbraucherschutz noch darüber, welche Struktur steuerlich oder wirtschaftlich sinnvoll ist. Zuerst muss feststehen, dass wirklich dauerhafter Wohnraum vermietet wird; danach lassen sich Laufzeit, Eigenbedarf, Kaution und weitere Pflichten sauber zuordnen. Die folgenden Laufzeit- und Kostenregeln betreffen neu abgeschlossene Verträge; bei Altverträgen ist das nach den Übergangsbestimmungen fortgeltende frühere Recht maßgeblich.
Wohnvermietung in Spanien: Was unterscheidet Gesellschaften und Privatpersonen?
Das spanische Mietgesetz LAU unterscheidet an mehreren Stellen zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person als Vermieter. Besonders sichtbar ist das bei der gesetzlichen Mindestbindung: Ein kürzer vereinbarter Vertrag verlängert sich bei einer Privatperson grundsätzlich jährlich bis auf fünf Jahre, bei einer Gesellschaft bis auf sieben Jahre. Diese Mindestzeiten entstehen nicht erst durch eine ausdrückliche Vertragsklausel.
Bei der Wohnungsvermietung auf Mallorca hilft es, Rechtsform und tatsächlichen Nutzungszweck getrennt zu prüfen, um eine falsche Einordnung zu vermeiden. Dauerhafter Wohnraum im Sinne von Artikel 2 LAU dient vorrangig dem beständigen Wohnbedürfnis des Mieters. Eine Vermietung für eine Saison oder einen anderen vorübergehenden Zweck fällt dagegen unter die Nutzung zu einem anderen Zweck. Die Überschrift des Vertrags allein ist dafür nicht maßgeblich.
Auch eine Gesellschaft ist nicht automatisch ein großer Vermieter und nicht allein wegen ihrer Rechtsform in jedem Fall Unternehmer gegenüber einem Verbraucher. Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit, der Wohnungsbestand, die Vertragssituation und bei besonderen Regeln gegebenenfalls die wirksame Ausweisung einer angespannten Wohnungsmarktzone.
Welche Laufzeit gilt in Spanien, wenn eine Gesellschaft vermietet?
Die Parteien dürfen zunächst eine Vertragsdauer festlegen. Bleibt sie unter der gesetzlichen Mindestzeit, greifen die jährlichen Verlängerungen bis zum fünften beziehungsweise siebten Jahr. Nach Ablauf dieser Mindestbindung kann sich das Mietverhältnis bei fehlender rechtzeitiger Beendigungsmitteilung grundsätzlich jährlich um bis zu drei weitere Jahre verlängern. Die regelmäßige Vorankündigung beträgt dabei vier Monate für den Vermieter und zwei Monate für den Mieter.
Eine wichtige Sonderregel steht nur natürlichen Personen offen: Sie können die Wohnung unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 3 LAU nach dem ersten Vertragsjahr für den eigenen Wohnbedarf oder den Bedarf bestimmter naher Angehöriger zurückverlangen. Dafür muss die Möglichkeit ausdrücklich im Vertrag stehen; außerdem ist grundsätzlich mindestens zwei Monate vorher zu informieren. Eine vermietende Gesellschaft kann diesen besonderen Eigenbedarfstatbestand nicht nutzen.
Die Vertragsplanung sollte deshalb nicht nur die gewünschte Anfangsdauer betrachten. Bei einer Gesellschaft ist die längere gesetzliche Mindestbindung von Beginn an in Liquiditäts-, Verkaufs- und Nutzungsentscheidungen einzurechnen. Bei einer Privatperson ersetzt die mögliche Eigenbedarfsklausel keine realistische Planung, denn sie wirkt nur unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen.
Wie werden Miete, Kosten und Sicherheiten vereinbart?
Die Anfangsmiete wird grundsätzlich frei vereinbart. Eine jährliche Aktualisierung ist nur möglich, wenn der Vertrag sie ausdrücklich vorsieht, und jeweils erst nach Vollendung eines Vertragsjahres. Welcher Index und welche gesetzlichen Begrenzungen gelten, muss für den konkreten Aktualisierungszeitpunkt geprüft werden.
Allgemeine, nicht individuell der Mietwohnung zuordenbare Kosten können nur durch eine schriftliche Vereinbarung mit Angabe des jährlichen Betrags bei Vertragsschluss auf den Mieter übertragen werden. Individuell zugeordnete IBI und Müllgebühren können dagegen ausdrücklich übernommen werden, ohne dass der Jahresbetrag zwingend im Vertrag stehen muss; maßgeblich ist die Zuordnung zur einzelnen Wohnung, nicht allein eine Messung durch Zähler. Kosten der Immobilienverwaltung und der Formalisierung des Vertrags trägt hingegen der Vermieter.
Bei einem spanischen Mietvertrag mit einer Privatperson oder Gesellschaft als Vermieter ist eine Barkaution von einer Monatsmiete für Wohnraum verpflichtend. Während der ersten fünf Jahre bei privatem und der ersten sieben Jahre bei gesellschaftlichem Vermieter unterliegt sie keiner Aktualisierung. Bei Verträgen bis zu diesen Zeitgrenzen ist eine zusätzliche Sicherheit im Regelfall auf höchstens zwei weitere Monatsmieten beschränkt.
Was ist auf Mallorca nach dem Vertrag zu erledigen?
Auf den Balearen muss der Vermieter die gesetzliche Mietkaution beim Instituto Balear de la Vivienda hinterlegen. Das IBAVI nennt dafür 30 Arbeitstage (días hábiles) ab Formalisierung und Inkrafttreten des Vertrags; Samstage, Sonntage und amtliche Feiertage werden dabei nicht mitgezählt. Für die Hinterlegung ist das IBAVI-Verfahren zur Registrierung und Einzahlung der Kaution zu nutzen; Vertrags- und Zahlungsnachweise sind aufzubewahren. Diese Hinterlegung ist ein eigener Schritt neben der Zahlung, die der Mieter an den Vermieter leistet.
Vor der Übergabe ist außerdem der Energieausweis zu beachten. Bei einem bestehenden Gebäude oder Gebäudeteil wird eine Kopie des Energieetiketts dem Mietvertrag beigefügt; zusätzlich erhält der Mieter eine Kopie der Nutzungsempfehlungen für den Nutzer. Schon die Mietanzeige muss die Energieklassifizierung nennen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
- Nutzungszweck und tatsächliche Dauer der Vermietung festhalten.
- Rechtsform des Vermieters und daraus folgende Mindestlaufzeit prüfen.
- Mietaktualisierung, umlagefähige Kosten und zusätzliche Sicherheit eindeutig beziffern.
- Kaution fristgerecht beim IBAVI hinterlegen.
- Energieetikett dem Mietvertrag beifügen und die Nutzungsempfehlungen übergeben.
Wann kommen Verbraucher- und Sonderregeln hinzu?
Vermietet jemand im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an einen Verbraucher, gelten zusätzlich die spanischen Verbraucherschutzregeln. Nicht individuell ausgehandelte Klauseln dürfen entgegen Treu und Glauben kein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Verbrauchers schaffen. Diese Prüfung betrifft den tatsächlichen Marktauftritt und die konkrete Tätigkeit, nicht lediglich die Bezeichnung des Eigentümers.
Weitere Mietpreis- oder Informationspflichten für große Vermieter können an einen bestimmten Wohnungsbestand und an die aktuelle Gebietsausweisung geknüpft sein. Deshalb ist vor jedem neuen Vertrag zu prüfen, ob die Immobilie in einer einschlägigen Zone liegt und ob der Vermieter die gesetzlichen Merkmale erfüllt. Die bloße Lage auf Mallorca oder das Halten über eine Gesellschaft reicht dafür nicht.
Wie wird die passende Eigentumsstruktur entschieden?
Das Mietrecht liefert einige klare Unterschiede, aber keine allgemeine Empfehlung für privat oder Gesellschaft. Eine tragfähige Strukturentscheidung muss zusätzlich Steuern, Finanzierung, Haftung, Nachfolge und einen späteren Verkauf modellieren. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die längere mietrechtliche Bindung einer Gesellschaft im konkreten Fall durch andere Vorteile aufgewogen wird.
Für die Vertragsarbeit bleibt die Reihenfolge einfach: tatsächliche Nutzung einordnen, Vermieterstatus feststellen, zwingende LAU-Regeln abbilden und regionale Vollzugspflichten erfüllen. Wer die Steuer- und Eigentumsstruktur davon getrennt prüft, vermeidet, dass eine Rechtsformentscheidung auf einer einzelnen Mietvertragsklausel beruht.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist ein Wohnraummietvertrag mit einer Gesellschaft immer sieben Jahre fest?
Eine kürzer vereinbarte Dauer verlängert sich grundsätzlich jährlich bis zur gesetzlichen Mindestdauer von sieben Jahren. Der Mieter kann eine jährliche Verlängerung mit der gesetzlichen Vorankündigung ablehnen. Nach der Mindestdauer können weitere Verlängerungen hinzukommen, wenn keine rechtzeitige Beendigungsmitteilung erfolgt.
Darf eine vermietende Gesellschaft Eigenbedarf anmelden?
Nein, der besondere Rücknahmetatbestand des Artikels 9 Absatz 3 LAU setzt eine natürliche Person als Vermieter voraus. Auch bei einer Privatperson muss die Möglichkeit vertraglich vorgesehen sein und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wie hoch ist die Kaution für eine dauerhaft vermietete Wohnung?
Die gesetzliche Barkaution beträgt eine Monatsmiete. Für Verträge bis zur jeweiligen gesetzlichen Mindestdauer darf eine zusätzliche Sicherheit grundsätzlich höchstens zwei Monatsmieten betragen. Auf den Balearen ist die gesetzliche Kaution zusätzlich beim IBAVI zu hinterlegen.
Ist eine Gesellschaft automatisch ein professioneller Großvermieter?
Nein. Unternehmerstellung und Großvermietereigenschaft folgen nicht allein aus der Rechtsform. Maßgeblich sind unter anderem die konkrete Tätigkeit, der Bestand, die Vertragspartner und bei gebietsbezogenen Regeln die aktuelle amtliche Ausweisung.
Quellen
- Boletín Oficial del Estado: Ley de Arrendamientos Urbanos, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 12/2023 por el derecho a la vivienda, abgerufen am 16. September 2026.
- Tribunal Supremo: Urteil 1637/2025 vom 17. November 2025, recurso 9557/2024, ECLI:ES:TS:2025:5076, vollständiger Urteilstext über vLex, insbesondere Entscheidungsgründe 2.2 bis 2.7 zu individuell zugeordneten IBI und Müllgebühren; abgerufen und gelesen am 16. September 2026, nicht über einen amtlichen Urteilsserver.
- Instituto Balear de la Vivienda: Fragen zur Mietkaution, insbesondere Frist, Kautionshöhe und Aktualisierung; abgerufen am 16. September 2026.
- Govern de les Illes Balears: Registrierung und Hinterlegung der Mietkaution, SIA 208139; abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Ley 39/2015, Artikel 30, Berechnung von Verwaltungsfristen; abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 390/2021 zur Energieeffizienz, abgerufen am 16. September 2026.
- Boletín Oficial del Estado: spanisches Verbraucherschutzgesetz, abgerufen am 16. September 2026.
