Kurz & klar
Vermarkter touristischer Aufenthalte in Wohnimmobilien auf Mallorca brauchen seit 1. Mai 2023 für jedes Objekt ein Dienstleistungsbuch. Es erfasst Datum, Leistungsart und ausführende Person für Reinigung, Ausstattung und Wartung. Das aktuelle, prüfbare Buch ersetzt weder DRIAT noch Tourismusregister oder Registrierungsnummer. Sein Fehlen ist als schwerer Verstoß eingestuft.
Wer touristische Aufenthalte in einer Wohnimmobilie auf den Balearen vermarktet, muss die gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs-, Ausstattungs- und Wartungsleistungen nachweisen können. Dazu dient das llibre registre dels serveis turístics, ein objektbezogenes Dienstleistungsbuch. Es ist von der behördlichen Eintragung der Ferienunterkunft und ihrer touristischen Registrierungsnummer zu unterscheiden.
Was ist das Registerbuch touristische Dienstleistungen Spanien?
Die hier behandelte Pflicht ist keine allgemeine spanienweite Regel für alle Tourismusbetriebe. Sie folgt aus Artikel 51 des Tourismusgesetzes der Illes Balears und gilt seit dem 1. Mai 2023 für Personen oder Gesellschaften, die touristische Aufenthalte in Wohnimmobilien vermarkten. Zuständig für Modell, Habilitierung und Kontrolle ist die jeweilige Insel-Tourismusverwaltung.
Das Buch soll nachvollziehbar machen, dass die für eine touristische Wohnungsvermietung vorgeschriebenen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Es dokumentiert nicht die Gäste, sondern die Dienstleistung: wann sie stattfand, welcher Art sie war und welche natürliche oder juristische Person sie ausführte.
Auf Mallorca stellt der Consell de Mallorca das Modell mit Ausfüllhinweisen bereit. Für jede touristisch vermarktete Wohnimmobilie ist ein eigenes Buch zu führen. Eine gemeinsame Liste für mehrere Häuser oder Wohnungen genügt deshalb nicht.
Wer muss das Buch führen?
Pflichtig ist die persona comercializadora, also die Person oder Gesellschaft, die touristische Aufenthalte in der Wohnimmobilie vermarktet. Sie bleibt für die Dokumentation verantwortlich, auch wenn eine Reinigungsfirma, ein Hausmeisterdienst oder eine andere Person die Arbeiten ausführt.
Erledigen Eigentümer oder Vermarkter die Leistung selbst, entfällt der Eintrag nicht. Artikel 51 verlangt die Identifikation auch dann, wenn die ausführende Person zugleich Eigentümer oder Vermarkter ist. Entscheidend ist die nachprüfbare Zuordnung jeder Leistung.
Welche touristischen Leistungen gehören hinein?
Das balearische Tourismusgesetz verlangt, dass der Vermarkter mindestens folgende Leistungen unmittelbar oder mittelbar gewährleistet:
- regelmäßige Reinigung vor dem Einzug neuer Gäste oder während des Aufenthalts nach Maßgabe des Vertrags,
- Bereitstellung und Ergänzung von Bettwäsche, Hauswäsche und Hausrat,
- Instandhaltung der Anlagen sowie
- weitere Leistungen, die künftig durch Rechtsverordnung bestimmt werden können.
Das mallorquinische Muster gliedert genauer in Einzugsreinigung, Reinigung während des Aufenthalts, besondere Reinigung, Bett- und Hauswäsche, sonstige Ausstattung, Anlagenwartung und weitere Leistungen. Die Anleitung zum bereitgestellten Modell weist ausdrücklich darauf hin, das Feld „Altres“ für weitere, erst durch Rechtsverordnung festzulegende Leistungen vorerst nicht auszuwählen. Besondere Reinigungs- oder Wartungsarbeiten werden im Bemerkungsfeld beschrieben. Dazu kann je nach tatsächlicher Maßnahme beispielsweise die Reparatur eines Geräts oder die Wartung eines Pools gehören.
| Pflichtangabe | Eintragung | Praktischer Kontrollpunkt |
|---|---|---|
| Datum | Tag der ausgeführten Leistung | mit Auftrag oder Leistungsnachweis abgleichen |
| Leistungsart | zutreffendes Feld im Inselmodell | besondere Arbeiten erläutern |
| Ausführende Person | natürliche oder juristische Person | eindeutig und lesbar identifizieren |
| Bemerkungen | Details bei gekennzeichneten Leistungen | Art der Reinigung oder Wartung konkretisieren |
Führen am selben Tag verschiedene Personen oder Unternehmen unterschiedliche Arbeiten aus, verlangt die Anleitung des Consell de Mallorca getrennte Einträge. So bleibt erkennbar, wer welche Leistung übernommen hat.
Wie wird das touristische Dienstleistungen Register auf Mallorca geführt?
Das Gesetz erlaubt ein elektronisches Buch, wenn Wahrhaftigkeit und Prüfbarkeit der Daten gewährleistet sind. Die mallorquinische Anleitung sieht wahlweise ein ausgedrucktes, handschriftlich ausgefülltes Buch oder ein am Computer geführtes Format vor. In beiden Fällen muss das Modell der Inselverwaltung verwendet werden.
Die Titelseite erfasst unter anderem laufende Buchnummer, Betriebsbezeichnung, Anschrift, zugelassene Plätze, Betreiber, Kennzeichnung der touristischen Unterkunft und Startdatum des Buchs. Das erste Buch beginnt nach dem Consell-Modell mit der Nummer 01; weitere Bücher werden fortlaufend nummeriert.
Während touristischer Aufenthalte muss das Buch aktuell sein und dem Inspektionsdienst zur Prüfung bereitstehen. Eine sinnvolle Betriebsroutine verknüpft deshalb Arbeitsauftrag, Leistungsnachweis und Registereintrag: Die ausführende Person meldet die Arbeit unmittelbar, eine verantwortliche Stelle prüft die Vollständigkeit und das Buch bleibt für die konkrete Immobilie abrufbar.
Was ist bei einem vollen oder verlorenen Buch zu tun?
Ist ein Buch vollständig, wird ein neues Exemplar heruntergeladen und mit der nächsten laufenden Nummer versehen. Das abgeschlossene Buch wird aufbewahrt und bleibt für die Tourismusinspektion verfügbar. Nach dem Gesetz ist es bei einer Erneuerung vorzulegen, um volle Seiten oder eine Beschädigung nachzuweisen.
Bei Verlust, Zerstörung oder einem vergleichbaren Ereignis ist eine schriftliche Erklärung der vermarktenden Person mit den noch vorhandenen Beweisen einzureichen. Die Inselverwaltung vermerkt den Vorgang bei der Habilitierung des Ersatzbuchs. Das Ersatzbuch erhält nach der Anleitung des Consell dieselbe Buchnummer. Anschließend sind die Einträge des verlorenen oder zerstörten Buchs darin wiederherzustellen.
Backups sind deshalb auch bei einem Papierbuch nützlich. Sie ersetzen nicht die gesetzlich vorgesehene Verlustmeldung, erleichtern aber die verlangte Rekonstruktion.
Was unterscheidet das Dienstleistungsbuch vom Tourismusregister?
Das Dienstleistungsbuch ist eine laufende interne Dokumentation pro Wohnimmobilie. Das öffentliche und kostenlose Inselregister erfasst dagegen Tourismusunternehmen, Aktivitäten, Betriebe sowie bestimmte Eigentümer- und Betreiberangaben. Auf Mallorca wird dieses Register vom Consell de Mallorca organisiert; zusätzlich besteht ein allgemeines Register der Illes Balears.
Vor Aufnahme einer geregelten touristischen Tätigkeit muss grundsätzlich die Declaración Responsable de Inicio de Actividad Turística (DRIAT) mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Der Erklärende bestätigt damit eigenverantwortlich, dass alle anwendbaren Anforderungen bereits erfüllt sind und weiterhin eingehalten werden. Die Einreichung bewirkt die Eintragung in das zuständige Inselregister, bleibt aber der späteren behördlichen Kontrolle unterworfen.
Für Mallorca zeigt die Suche „Tourismusregister Mallorca“ daher einen anderen Nachweis als das Dienstleistungsbuch: Registrierungsstatus und Registrierungsnummer betreffen die Tätigkeit, die einzelnen Serviceeinträge dagegen deren laufende Durchführung.
Legalisiert die Eintragung jede Ferienvermietung?
Nein. Die DRIAT und eine Registereintragung setzen voraus, dass die touristischen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt sind. Werbung oder Tätigkeit ohne DRIAT oder trotz fehlender materieller Voraussetzungen gilt nach dem balearischen Tourismusgesetz als illegales Angebot beziehungsweise verdeckte Tätigkeit.
Zonenrecht, zulässiger Wohnungstyp, touristische Plätze, Gebäudeanforderungen sowie kommunale und weitere fachrechtliche Vorgaben sind eigenständig zu prüfen. Das Registerbuch weist nur die erfassten Dienstleistungen nach. Es schafft keine fehlende Zulässigkeit und heilt keine falsche DRIAT.
Die touristische Registrierungsnummer muss in der Werbung für die Wohnimmobilie erscheinen. Bis sie zugeteilt ist, akzeptiert das Gesetz unter den geregelten Voraussetzungen die Eingangsregisternummer der DRIAT. Auch diese Werbepflicht wird nicht durch einen Link auf das Dienstleistungsbuch ersetzt.
Welche Änderungen und Abmeldungen gehören zur Betreiberakte?
Eigentümer- und Betreiberangaben müssen mit dem Tourismusregister übereinstimmen. Bei touristisch vermarkteten Wohnimmobilien ist die endgültige Aufgabe der Tätigkeit der zuständigen Tourismusverwaltung zu melden, damit sie im Register eingetragen wird. Eine vorübergehende Abmeldung sieht das Gesetz für diese Wohnimmobilien nicht vor.
Für Mallorca sollte die Betriebsakte deshalb DRIAT, Registrierungsnachweis, aktuelle Objekt- und Betreiberangaben, Dienstleistungsbücher und Meldungen über Änderungen zusammenführen. Der Suchbegriff „Ferienvermietung Register Balearen“ umfasst mehrere Pflichten, die rechtlich getrennt bleiben, praktisch aber aufeinander abgestimmt werden müssen.
Welche Folgen drohen bei einem fehlenden Buch?
Das Fehlen des Registerbuchs nach Artikel 51 Absatz 2 ist ausdrücklich als schwere touristische Ordnungswidrigkeit eingestuft. Für das fehlende Buch sieht Artikel 123 Absatz 2 eine Geldbuße von 5.001 bis 50.000 Euro vor. Die konkrete Sanktion wird in einem Verfahren unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßstäbe festgesetzt.
Darüber hinaus müssen Betreiber der Inspektion Zugang zu den relevanten Unterlagen ermöglichen. Ein Buch, das zwar existiert, aber während der Vermietungszeiten nicht aktuell oder nicht prüfbar ist, erfüllt den Dokumentationszweck nicht zuverlässig. Regelmäßige Vollständigkeitskontrollen sind daher sinnvoller als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei angekündigter Prüfung.
Häufige Fragen (FAQ)
Braucht jede Ferienwohnung ein eigenes Dienstleistungsbuch?
Ja. Nach der Anleitung des Consell de Mallorca ist für jede touristisch vermarktete Wohnimmobilie ein eigenes Registerbuch zu führen.
Darf das Buch elektronisch geführt werden?
Ja, wenn das von der Inselverwaltung bestimmte Modell eingehalten wird und Wahrhaftigkeit sowie Prüfbarkeit der Daten gewährleistet sind.
Muss der Eigentümer sich selbst eintragen?
Ja, wenn er die dokumentierte Leistung selbst ausführt. Das Gesetz verlangt die Identifikation auch bei Eigentümer oder Vermarkter als Leistungserbringer.
Ist das Buch öffentlich einsehbar?
Das Dienstleistungsbuch ist für die laufende Dokumentation und behördliche Inspektion bestimmt. Öffentlich und kostenlos ist dagegen das gesonderte Inselregister der Tourismusunternehmen, Aktivitäten und Betriebe.
Ersetzt das Buch die touristische Registrierungsnummer?
Nein. DRIAT, Registereintragung und Registrierungsnummer betreffen die Zulässigkeit und Erfassung der Tätigkeit; das Buch dokumentiert die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen.
Quellen
- Ley 8/2012, del Turismo de las Illes Balears, Art. 23, 27, 28, 51, 85, 119 Buchstabe ag und 123 Abs. 2, abgerufen am 16. September 2026.
- Consell de Mallorca: Llibre registre dels serveis turístics, Formular und Anleitung, insbesondere S. 22–24, abgerufen am 16. September 2026.
