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Anzahlungsvertrag oder Optionsvertrag | Immobilienkauf

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 06. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 10 Min.

Kurz & klar

Ein Anzahlungsvertrag sichert oder bestätigt den Immobilienkauf; seine Folgen hängen davon ab, ob bestätigende, strafende oder Rücktritts-Arras vereinbart sind. Ein Optionsvertrag gibt dem Käufer dagegen ein befristetes Entscheidungsrecht. In Spanien sollten Bindung, Rückzahlung, Grundbucheintragung und die mögliche Besteuerung von Anzahlung oder Optionsprämie vor der Zahlung eindeutig geklärt werden.

Wer beim Immobilienkauf auf Mallorca vor dem Notartermin Geld zahlt oder die Immobilie sichern möchte, sollte die Vertragsart nicht nach ihrer Überschrift beurteilen. Ein Anzahlungsvertrag und ein Optionsvertrag können nach spanischem Recht sehr unterschiedliche Bindungs-, Rücktritts- und Steuerfolgen auslösen; entscheidend sind die konkret vereinbarten Klauseln.

Anzahlungsvertrag oder Optionsvertrag in Spanien: Worin liegt der Unterschied?

Ein Anzahlungsvertrag (contrato de arras) ist eine regelmäßig privatschriftliche Vereinbarung über eine Sicherheits- oder Vorauszahlung im Zusammenhang mit einem Kauf. Das spanische Wort arras bezeichnet dabei die übergebene Geldsumme oder Sicherheit. Je nach Ausgestaltung bestätigt sie einen bindenden Kauf, sichert eine Vertragsstrafe oder eröffnet ein vereinbartes Lösungsrecht.

Ein Optionsvertrag (contrato de opción de compra) räumt dem Optionsberechtigten das ausschließliche Recht ein, innerhalb einer bestimmten Zeit und zu festgelegten Bedingungen über den Abschluss des vorgesehenen Kaufvertrags zu entscheiden. Der Eigentümer bleibt währenddessen an die Option gebunden. Dafür kann eine Optionsprämie (prima de la opción) vereinbart werden; sie ist rechtlich vom späteren Kaufpreis zu unterscheiden, auch wenn der Vertrag ihre Anrechnung auf den Kaufpreis vorsieht.

Der Optionsvertrag ist nicht automatisch ein Vertrag über die technische oder rechtliche Prüfung der Immobilie. Soll der Erwerb etwa von einer zufriedenstellenden Prüfung, einer Finanzierung, einer Baugenehmigung oder der Lastenfreiheit abhängen, müssen die Voraussetzungen, Nachweise, Fristen und Folgen eines negativen Ergebnisses ausdrücklich geregelt werden.

Prüfpunkt Anzahlungsvertrag Optionsvertrag
Kernfunktion Zahlung bestätigt, sichert oder ergänzt den Kaufvertrag Einseitiges Entscheidungsrecht des Optionsberechtigten innerhalb der vereinbarten Laufzeit
Lösung vom Geschäft Nach Arras-Art, Vertragswortlaut und gesetzlichen Lösungsrechten Nichtausübung ist grundsätzlich kein Kaufvertragsbruch; die Option erlischt nach ihren Bedingungen
Gezahlter Betrag Häufig Teil des Kaufpreises, wenn der Kauf vollzogen wird Optionsprämie; Anrechnung und Rückzahlung müssen geregelt sein
Schutz gegenüber Dritten Ein rein privatschriftlicher Vertrag bietet keinen mit einer Eintragung vergleichbaren Registerschutz Eine grundbuchfähige und eingetragene Option kann gegenüber Dritten wirken
Steuern Hängt von der Funktion der Zahlung und der Besteuerung des späteren Verkaufs ab Die Einräumung der Option kann ein eigener steuerbarer Vorgang sein

Wann bindet ein privater Immobilienvertrag die Parteien?

Nach Art. 1278 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) sind Verträge grundsätzlich unabhängig von ihrer Form verpflichtend, wenn die wesentlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Art. 1261 nennt hierfür Einigung, einen bestimmten Vertragsgegenstand und einen Rechtsgrund. Für den Kauf bestimmt Art. 1450 ergänzend: Haben sich Käufer und Verkäufer über die Sache und den Preis geeinigt, ist der Verkauf zwischen ihnen vollendet und für beide bindend, obwohl weder Immobilie noch Preis übergeben wurden.

Deshalb ist die Bezeichnung „Reservierung“ kein verlässlicher Hinweis auf eine unverbindliche Absichtserklärung. Enthält das Dokument bereits eine eindeutige Immobilie, einen bestimmten oder bestimmbaren Preis und bindende Leistungspflichten, kann es erhebliche Rechtswirkungen entfalten.

Art. 1280 des Código Civil verlangt für Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an Immobilien eine öffentliche Urkunde (escritura pública). Besteht bereits ein wirksamer Vertrag, können die Parteien nach Art. 1279 grundsätzlich verlangen, dass die erforderliche Form hergestellt wird. Die notarielle Kaufurkunde ist nach Art. 1462 regelmäßig zugleich der Übergabe gleichgestellt, sofern sich aus ihr nicht eindeutig etwas anderes ergibt.

Welche Arten von Arras gibt es?

Was bewirken bestätigende Arras?

Bestätigende Arras (arras confirmatorias) dokumentieren die Bindung und werden regelmäßig als Teilzahlung auf den vereinbarten Kaufpreis behandelt. Sie geben keiner Partei allein wegen der Zahlung ein freies Rücktrittsrecht. Bei Nichterfüllung kann die benachteiligte Partei nach Art. 1124 Código Civil grundsätzlich zwischen Erfüllung und Auflösung des gegenseitigen Vertrags wählen und in beiden Fällen Schadensersatz sowie Zinsen verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Was bewirken Arras mit Strafcharakter?

Arras mit Strafcharakter (arras penales) sichern die Erfüllung durch eine Vertragsstrafe (cláusula penal). Nach Art. 1152 Código Civil ersetzt die Strafe bei Nichterfüllung grundsätzlich Schadensersatz und Zinsen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Schuldner darf sich nach Art. 1153 nicht allein durch Zahlung der Strafe von der Leistung befreien, außer dieses Recht wurde ausdrücklich vorbehalten. Umgekehrt darf der Gläubiger Erfüllung und Strafe nur zusammen verlangen, wenn ihm diese Befugnis klar eingeräumt wurde.

Wann darf eine Partei gegen Verlust oder doppelte Rückzahlung aussteigen?

Rücktritts-Arras (arras penitenciales) eröffnen die in Art. 1454 Código Civil beschriebene Lösungsmöglichkeit: Der Käufer kann sich unter Verlust der Arras lösen; der Verkäufer kann sich lösen, indem er sie doppelt zurückzahlt. Soll genau diese Rechtsfolge gelten, sollte der Vertrag sie eindeutig als Lösungsrecht festhalten und nicht nur allgemein von einer „Anzahlung“ oder señal sprechen.

Die Wahl zwischen den drei Gestaltungen ist keine pauschale Entscheidung zugunsten von Käufer oder Verkäufer. Entscheidend ist, ob der Erwerb bereits endgültig bindend sein soll, welche Prüfungsvorbehalte bestehen und welche Folgen für Finanzierung, Nichterfüllung und Rückzahlung gewollt sind.

Wann ist ein Optionsvertrag für eine Immobilie auf Mallorca sinnvoll?

Dieses Instrument gibt dem Interessenten Zeit, die vereinbarten Erwerbsvoraussetzungen zu prüfen, während der Eigentümer an das eingeräumte Entscheidungsrecht gebunden bleibt. Maßgeblich ist spanisches nationales Zivil- und Grundbuchrecht; eine besondere zivilrechtliche Vertragsform für Mallorca besteht nicht.

Der Vertrag sollte mindestens die Parteien und ihre Vertretungsmacht, die genaue Immobilie, den Kaufpreis, die Optionslaufzeit, die Form und den Zugang der Ausübungserklärung sowie die Folgen rechtzeitiger Ausübung bestimmen. Hinzu kommen gegebenenfalls Höhe, Fälligkeit, Anrechnung und Rückzahlung der Optionsprämie sowie klar messbare Bedingungen für Finanzierung und Objektprüfung.

Soll die Option in das Grundbuch (Registro de la Propiedad) eingetragen werden, verlangt Art. 14 der spanischen Hypothekenverordnung (Reglamento Hipotecario) eine ausdrückliche Eintragungsvereinbarung, den vereinbarten Kaufpreis und gegebenenfalls den Preis für die Option. Die für die Eintragung vorgesehene Ausübungsfrist darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Für die Eintragung ist grundsätzlich eine öffentliche Urkunde erforderlich (Art. 3 Ley Hipotecaria). Für einen Mietvertrag mit Kaufoption enthält Art. 14 Reglamento Hipotecario eine besondere Regel: Die Option darf die gesamte Mietdauer umfassen, erlischt aber zwingend bei einer stillschweigenden oder gesetzlichen Verlängerung des Mietvertrags.

Die Eintragung ist nicht mit der späteren Eigentumsumschreibung gleichzusetzen. Sie kann der Option jedoch Wirkung gegenüber Dritten verschaffen. Beim Eigentumserwerb schützt Art. 34 des spanischen Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria) unter seinen Voraussetzungen den gutgläubigen entgeltlichen Erwerber, der von der im Register als verfügungsbefugt ausgewiesenen Person erwirbt und sein Recht einträgt.

Wie werden Anzahlungen und Optionen beim Immobilienkauf auf Mallorca besteuert?

Die steuerliche Einordnung richtet sich nicht allein nach dem Namen der Zahlung. Zuerst ist zu prüfen, ob der Verkäufer als Unternehmer oder Freiberufler (empresario o profesional) im Rahmen seiner Tätigkeit handelt und der Vorgang der spanischen Umsatzsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA) unterliegt oder ob die entgeltliche Vermögensübertragungssteuer (Transmisiones Patrimoniales Onerosas, TPO) innerhalb der spanischen ITPAJD erhoben wird.

Wann fällt IVA auf eine Vorauszahlung an?

Art. 75 Abs. 2 des spanischen Umsatzsteuergesetzes bestimmt für steuerpflichtige Vorgänge: Bei Zahlungen vor dem steuerbaren Umsatz entsteht die IVA im Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Vereinnahmung für die tatsächlich erhaltenen Beträge. Das betrifft eine Arras-Zahlung, wenn sie steuerlich eine echte Vorauszahlung auf einen hinreichend bestimmten, umsatzsteuerpflichtigen Immobilienverkauf ist.

Wird Geld auf einem Anderkonto oder sonst bei einem Dritten verwahrt, lässt sich der Steuerzeitpunkt nicht allein aus der Kontobezeichnung ableiten. Zu prüfen ist, ob und wann der Verkäufer den Betrag im Sinne von Art. 75 tatsächlich vereinnahmt hat. Der Vertrag sollte daher Kontoinhaber, Treuhandbedingungen, Verfügungsbefugnis und Auszahlungsanlässe eindeutig benennen.

Der IVA-Satz folgt bei einer echten Kaufpreisvorauszahlung der späteren steuerpflichtigen Lieferung. Der allgemeine Satz beträgt nach Art. 90 des Umsatzsteuergesetzes 21 Prozent. Für Gebäude oder Gebäudeteile, die sich zur Nutzung als Wohnung eignen, einschließlich höchstens zwei gemeinsam übertragener Garagen und der im Gebäude gelegenen, gemeinsam übertragenen Nebenräume, sieht Art. 91 grundsätzlich 10 Prozent vor. Geschäftsräume gelten dabei nicht als Nebenräume einer Wohnung. Ob überhaupt eine steuerpflichtige Erstlieferung vorliegt, muss vor der Zahlung geprüft werden; zweite und weitere Gebäudelieferungen sind nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 22 grundsätzlich von der IVA befreit, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen und einer zulässigen Befreiungsverzichtsregelung.

Kann die Optionsprämie eigenständig besteuert werden?

Ja. Die entgeltliche Einräumung einer Option ist von der späteren Immobilienlieferung zu trennen. Handelt der Optionsgeber als Unternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit, kann die Optionsgewährung eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung (prestación de servicios) nach Art. 4 und 11 des Umsatzsteuergesetzes sein. Soweit keine besondere Ermäßigung greift, gilt der allgemeine IVA-Satz von 21 Prozent. Ob die Prämie bei Ausübung zusätzlich auf den Kaufpreis angerechnet wird, muss der Vertrag gesondert regeln.

Unterliegt der zugrunde liegende Vertrag stattdessen der TPO, stellt Art. 14 Abs. 2 des ITPAJD-Gesetzes Versprechen und Optionen den entsprechenden steuerpflichtigen Verträgen gleich. Als Bemessungsgrundlage gilt der besonders vereinbarte Optionspreis; fehlt er oder liegt er unter 5 Prozent der für den zugrunde liegenden Vertrag maßgeblichen Bemessungsgrundlage, werden 5 Prozent dieser Bemessungsgrundlage angesetzt. Der konkrete Steuersatz und das Verfahren richten sich nach den am Ort der Immobilie anwendbaren Vorschriften der zuständigen Autonomen Gemeinschaft.

Wird TPO immer erst mit der notariellen Urkunde fällig?

Nein. Nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. a des ITPAJD-Gesetzes entsteht die Steuer bei Vermögensübertragungen an dem Tag, an dem der steuerpflichtige Vorgang oder Vertrag vorgenommen wird. Deshalb darf der Notartermin nicht pauschal als alleiniger Steuerzeitpunkt behandelt werden. Eine Arras-Zahlung ohne Eigentumsübertragung ist von der späteren Übertragung zu unterscheiden; eine Option kann nach Art. 14 Abs. 2 dennoch einen eigenen TPO-Tatbestand bilden.

Wie sollte man vor der Unterschrift vorgehen?

  1. Vertragsziel festlegen: Soll der Kauf bereits bindend sein, soll eine Partei gegen festgelegte Folgen aussteigen dürfen oder soll nur der Käufer ein befristetes Entscheidungsrecht erhalten?
  2. Eigentümer und Immobilie abgleichen: Registerstand, Katasterangaben, Flächen, Belastungen, Nutzungsrechte und Vertretungsmacht müssen zum Vertrag passen.
  3. Objektprüfung als Bedingung formulieren: Baurecht, Genehmigungen, Bewohnbarkeit, Gemeinschaftsschulden, Mietverhältnisse und technische Befunde sollten mit konkreten Nachweisen und Rechtsfolgen verknüpft werden.
  4. Zahlung rechtlich zuordnen: Der Vertrag muss sagen, ob der Betrag Kaufpreisvorauszahlung, Optionsprämie, Vertragsstrafe oder Rücktritts-Arras ist, wer ihn hält und wann er zurückzuzahlen oder anzurechnen ist.
  5. Steuerstatus vorab bestimmen: Verkäuferstatus, Art und Nutzung der Immobilie, Erst- oder Folgeübertragung sowie IVA- oder TPO-Einordnung sind vor Rechnungsstellung und Zahlung zu klären.
  6. Fristen und Erklärungswege beweisbar machen: Ausübung, Rücktritt, Nachfrist und Mitteilungen benötigen eindeutige Termine, Empfänger und nachweisbare Zustellungsformen.

Was passiert bei unklaren Klauseln oder Vertragsbruch?

Unklare Begriffe können dazu führen, dass die Parteien über Bindung, Rücktritt, Rückzahlung oder Steuerfolgen streiten. Eine Überschrift wie „Reservierung“, „Arras“ oder „Option“ ersetzt keine eindeutige Regelung. Insbesondere sollten Erfüllungsanspruch, Vertragsauflösung, Schadensersatz, Vertragsstrafe und ein freiwilliges Lösungsrecht nicht miteinander vermischt werden.

Bei einem bindenden gegenseitigen Vertrag kann die benachteiligte Partei nach Art. 1124 Código Civil unter den gesetzlichen Voraussetzungen Erfüllung oder Auflösung verlangen. Bei wirksam vereinbarten Rücktritts-Arras gelten dagegen die besonderen Folgen des Art. 1454. Wird eine Option frist- und formgerecht ausgeübt, ist der Optionsgeber an die vorgesehenen Kaufbedingungen gebunden; eine versäumte Ausübungsfrist kann das Optionsrecht erlöschen lassen.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist ein privater Immobilienvertrag ohne Notar unwirksam?

Nein. Ein privater Vertrag kann zwischen den Parteien bereits bindend sein, wenn die wesentlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die öffentliche Urkunde und die Grundbucheintragung erfüllen jedoch wichtige Funktionen für Übergabe, Eigentumsumschreibung und Schutz gegenüber Dritten.

Bedeutet jede Anzahlung, dass der Käufer ohne Weiteres zurücktreten darf?

Nein. Das Lösungsrecht gegen Verlust der Zahlung beziehungsweise doppelte Rückzahlung setzt eine entsprechende Ausgestaltung als arras penitenciales voraus. Bestätigende oder strafende Arras haben andere Rechtsfolgen.

Muss eine Optionsprämie immer 10 Prozent des Kaufpreises betragen?

Nein. Das spanische Zivil- und Grundbuchrecht schreibt für eine gewöhnliche Optionsprämie keinen pauschalen Anteil am Kaufpreis vor. Höhe, Fälligkeit, Anrechnung und Rückzahlung sind vertraglich festzulegen; steuerliche Bemessungsregeln können davon unabhängig eingreifen.

Wird eine Optionsprämie bei Nichtausübung automatisch zurückgezahlt?

Nein. Rückzahlung und Verfall richten sich nach dem Optionsvertrag und dem Grund der Nichtausübung. Gerade bei nicht erfüllten Prüfbedingungen sollte der Vertrag eindeutig festlegen, wer welchen Nachweis führen muss und wann die Prämie zurückzuzahlen ist.

Schützt eine Zahlung auf ein Treuhandkonto automatisch vor IVA?

Nein. Für den Steuerzeitpunkt kommt es bei einer steuerpflichtigen Vorauszahlung auf die tatsächliche Vereinnahmung an. Kontoinhaber, Verfügungsbefugnis und Auszahlungsbedingungen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Quellen