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Balearisches Erbrecht für Zugezogene: Anknüpfung und Grenzen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 30. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 11 Min.

Kurz & klar

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen entscheidet grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt beim Tod; Staatsangehörige können jedoch ihr Staatsangehörigkeitsrecht wählen. Eine Immobilie auf Mallorca führt nicht automatisch zu mallorquinischem Erbrecht. Pflichtteile, Ehegattenrechte, Annahme, Ausschlagung und Nachweise müssen nach dem tatsächlich anwendbaren Recht sowie getrennt von Steuer- und Registerfragen geprüft werden.

Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall entscheiden weder die Lage einer Immobilie noch die Staatsangehörigkeit allein über das anwendbare Recht. Maßgeblich sind vor allem der gewöhnliche Aufenthalt, eine mögliche Rechtswahl und – wenn spanisches Recht berufen ist – die Abgrenzung zwischen dem gemeinspanischen und einem regionalen Zivilrecht. Davon getrennt sind insbesondere Steuer-, Ehegüter- und Registerfragen zu prüfen.

Welches Erbrecht in Spanien gilt bei einem Nachlass auf Mallorca?

Für Todesfälle seit dem 17. August 2015 bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich ein einheitliches Recht für die gesamte Rechtsnachfolge. Ohne wirksame Rechtswahl ist dies in der Regel das Recht des Staates, in dem die verstorbene Person beim Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt (residencia habitual) hatte. Nur wenn sich ausnahmsweise eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat ergibt, kann dessen Recht maßgeblich sein. Für frühere Todesfälle und vor dem Stichtag errichtete Verfügungen sind die Übergangsregeln gesondert zu beachten.

Die Lage einer Ferienwohnung oder eines Hauses beantwortet diese Frage nicht. Wer auf Mallorca Vermögen hinterlässt, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hatte, unterliegt deshalb nicht automatisch spanischem oder mallorquinischem Erbrecht. Der gewöhnliche Aufenthalt ist anhand der tatsächlichen Lebensumstände festzustellen; Wohnsitz, Anmeldung und Immobilienbesitz sind dafür jeweils nur einzelne Gesichtspunkte.

Wann kann deutsches Recht gewählt werden?

Eine Person darf für ihre gesamte Rechtsnachfolge das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie bei der Rechtswahl oder beim Tod besitzt. Eine deutsche Staatsangehörige kann daher grundsätzlich deutsches Recht wählen. Die Rechtswahl (elección de ley) muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erklärt sein oder sich aus deren Bestimmungen ergeben.

Das berufene Recht regelt grundsätzlich den gesamten Nachlass. Dazu gehören insbesondere Erbenstellung und Erbquoten, Pflichtteils- oder Noterbenrechte, Enterbung sowie Voraussetzungen und Wirkungen von Annahme und Ausschlagung. Eine getrennte Rechtswahl für einzelne Vermögensgegenstände ist in diesem Grundmodell nicht vorgesehen.

Welche Fragen bleiben außerhalb des Erbstatuts?

  • Steuerrecht: Steuerpflicht, Zuständigkeit, Bewertung, Vergünstigungen, Erklärung und Zahlung folgen eigenständigen Regeln.
  • Ehegüterrecht: Zunächst kann zu klären sein, welches Vermögen überhaupt einem Ehegatten oder dem Nachlass zuzuordnen ist.
  • Sachen- und Registerrecht: Die zulässige Form dinglicher Rechte sowie Voraussetzungen und Wirkungen einer Grundbucheintragung richten sich nicht allein nach dem Erbstatut.

Wann gilt gemeinspanisches und wann mallorquinisches Recht?

Spanien besitzt mehrere territoriale Zivilrechtsordnungen. Verweist die EU-Erbrechtsverordnung auf Spanien, bestimmen zunächst die spanischen internen Kollisionsregeln, welche Gebietsrechtsordnung anzuwenden ist. Erst wenn solche Regeln fehlen, greifen die Ersatzanknüpfungen der Verordnung.

Bei spanischen Staatsangehörigen ist insbesondere die vecindad civil, die Zugehörigkeit zu einer territorialen Zivilrechtsordnung, maßgeblich (Artikel 14 bis 16 Código Civil). Sie ist kein bloßer Meldewohnsitz; Zugezogene ohne spanische Staatsangehörigkeit erwerben sie nicht allein durch einen langjährigen Aufenthalt. Soweit die internen Kollisionsregeln den internationalen Fall nicht zuordnen, verweist Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Erbrechtsverordnung bei einer Aufenthaltsanknüpfung auf die Gebietseinheit des gewöhnlichen Aufenthalts beim Tod. So kann auch für ausländische Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca mallorquinisches Erbrecht maßgeblich sein. Daraus folgt jedoch nicht automatisch die Zulässigkeit jeder besonderen Vertragsform; deren Voraussetzungen sind zusätzlich zu prüfen.

Das Erbrecht auf Mallorca gilt daher nicht allein, weil ein Nachlass eine Immobilie auf Mallorca umfasst. Zuerst sind gewöhnlicher Aufenthalt, eine wirksame Rechtswahl und anschließend die territorialen Kollisionsregeln zu klären. Spanisches Grundbuch- und Sachenrecht kann für die Immobilie unabhängig davon relevant bleiben.

Auch der gesetzliche Güterstand des mallorquinischen Zivilrechts – bei fehlenden wirksamen Eheverträgen grundsätzlich die Gütertrennung (separación de bienes) – folgt bei einem internationalen Ehepaar nicht automatisch aus einer Mallorca-Immobilie oder aus dem Erbstatut. Das anwendbare Ehegüterrecht ist eigenständig zu bestimmen.

Wer erbt ohne wirksames Testament nach gemeinspanischem Recht?

Beim Erben nach spanischem Recht ist in Spanien zwischen dem Erben (heredero) und dem Vermächtnisnehmer (legatario) zu unterscheiden. Nach gemeinspanischem Recht wird der Nachlass vorrangig durch ein wirksames Testament und nur ergänzend durch die gesetzliche Erbfolge (sucesión intestada) zugewiesen.

Ohne wirksame Verfügung kommen zunächst Kinder und weitere Abkömmlinge zum Zuge, danach Eltern und weitere Vorfahren, anschließend der nicht rechtlich oder tatsächlich getrennte überlebende Ehegatte und danach Seitenverwandte bis zum vierten Grad. Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Die Nachkommen eines vorverstorbenen Kindes können dessen Stamm im Wege der Repräsentation vertreten.

Die Position des überlebenden Ehegatten lässt sich nicht allein aus dieser Rangfolge ablesen. Ein möglicher Eigentumserbteil, ein Nießbrauchsrecht als Noterbenrecht und die vorgelagerte güterrechtliche Zuordnung des Vermögens sind getrennt zu prüfen.

Ist mallorquinisches Recht anwendbar, richtet sich die gesetzliche Erbfolge grundsätzlich nach dem Código Civil, ergänzt um mallorquinische Ehegattenrechte und regionale Regeln. Fehlen die dort bezeichneten privaten Erben, fällt der Nachlass nach der mallorquinischen Auffangregel je zur Hälfte an die Gemeinde des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und den zuständigen Inselrat.

Wie unterscheiden sich Pflichtteile und Ehegattenrechte?

Der gebundene Nachlassanteil wird im spanischen Recht als legítima bezeichnet. Die Quoten unterscheiden sich erheblich danach, ob gemeinspanisches oder mallorquinisches Recht tatsächlich anwendbar ist. Wer das Erbrecht in Spanien plant, darf die gemeinspanische Zwei-Drittel-Regel deshalb nicht pauschal auf Mallorca übertragen.

Situation Gemeinspanisches Recht Mallorquinisches Recht
Kinder und Abkömmlinge Zwei Drittel sind gebunden: ein Drittel als strikte legítima und ein weiteres Drittel zur möglichen Besserstellung innerhalb der Abkömmlinge. Ein Drittel ist frei verfügbar. Die legítima beträgt bei höchstens vier Kindern oder Stämmen ein Drittel und bei mehr als vier Kindern oder Stämmen die Hälfte des Nachlasses.
Eltern oder weitere Vorfahren Ohne Abkömmlinge beträgt ihre legítima grundsätzlich die Hälfte; trifft sie mit dem überlebenden Ehegatten zusammen, beträgt sie ein Drittel. Nur wenn keine Kinder oder repräsentierenden Abkömmlinge vorhanden sind, sind die Eltern Legitimare. Ihre gemeinsame legítima beträgt ein Viertel; bei zwei Eltern erhält jeder die Hälfte davon, bei Vorversterben eines Elternteils der überlebende Elternteil alles. Weitere Vorfahren sind insoweit nicht erfasst.
Pflichtteilsberechtigter Ehegatte neben Abkömmlingen Nießbrauch (usufructo) am Verbesserungsdrittel. Nießbrauch an der Hälfte.
Pflichtteilsberechtigter Ehegatte neben Vorfahren oder Eltern Nießbrauch an der Hälfte. Neben Eltern Nießbrauch an zwei Dritteln.
Pflichtteilsberechtigter Ehegatte ohne Abkömmlinge und Vorfahren beziehungsweise Eltern Nießbrauch an zwei Dritteln. Universeller Nießbrauch.

Für die Ehegattenzeilen gelten unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen: Nach Artikel 834 Código Civil schließt eine rechtliche oder tatsächliche Trennung das Pflichtteilsrecht aus. Artikel 45 der mallorquinischen Kompilation nennt dagegen die rechtliche Trennung oder die Einleitung eines Trennungsverfahrens nach staatlichem Eherecht durch einen Ehegatten, nicht schon die bloße tatsächliche Trennung. Eine Versöhnung wahrt die Rechte nach den jeweiligen Nachweisregeln: im gemeinspanischen Recht durch Mitteilung an das zuständige Gericht beziehungsweise den Notar, im mallorquinischen Recht bei entsprechendem Nachweis.

Die Tabelle beschreibt nur die erbrechtlichen Positionen der jeweils genannten Rechtsordnung. Ob und welcher Eigentumserbteil daneben besteht und welches Vermögen nach dem Ehegüterrecht überhaupt in den Nachlass fällt, verlangt eine eigene Prüfung.

Welche Testaments- und Vertragsformen kommen in Betracht?

Das gemeinspanische Zivilrecht kennt als gewöhnliche Formen das eigenhändige Testament (testamento ológrafo), das offene Testament (testamento abierto) und das geschlossene Testament (testamento cerrado). Jede Form hat eigene Wirksamkeits- und gegebenenfalls Protokollierungsanforderungen. Testamentarische Verfügungen sind grundsätzlich widerruflich; ein späteres wirksames Testament widerruft ein früheres, soweit die Fortgeltung nicht angeordnet wurde.

Ein deutsches gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag wird durch einen späteren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien nicht pauschal unwirksam. Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit, Bindungswirkung, Form und Übergangsrecht sind nach den einschlägigen Regeln der EU-Erbrechtsverordnung anhand des Errichtungszeitpunkts und des Einzelfalls zu prüfen.

Das balearische Recht regelt mit der Ley 8/2022 außerdem vertragliche Nachfolgegestaltungen für die jeweiligen Inselgruppen. Für Mallorca und Menorca gehören dazu insbesondere die universelle Schenkung gegenwärtiger und künftiger Güter sowie die definición. Ob eine solche Gestaltung zulässig und wirksam ist, hängt von der für den künftigen Erblasser maßgeblichen Rechtsordnung, der notariellen Form und der konkreten Vertragsart ab.

Wie werden Erbschaften angenommen oder ausgeschlagen?

Nach gemeinspanischem Recht sind Erbschaftsannahme (aceptación de la herencia) und Ausschlagung (repudiación de la herencia) freiwillig, grundsätzlich unteilbar und unbedingt. Die Annahme kann ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen erfolgen und wirkt auf den Todeszeitpunkt zurück. Deshalb können Verfügungen über Nachlassgegenstände oder andere Handlungen, die nur einem Erben zustehen, ungewollt als Annahme gewertet werden.

Wer rein und einfach ohne Inventarvorbehalt annimmt, haftet für Nachlasslasten auch mit dem eigenen Vermögen. Der Inventarvorbehalt (beneficio de inventario) kann diese Haftungsfolgen begrenzen, verlangt jedoch ein form- und fristgerechtes Inventarverfahren.

Welche 30-Tage-Regeln sind wichtig?

Es gibt keine einzige kurze Standardfrist, innerhalb der jeder berufene Erbe stets annehmen oder ausschlagen muss. Nach Ablauf von neun Tagen seit dem Tod kann aber ein nachweislich Interessierter über einen Notar eine Frist von 30 Kalendertagen setzen lassen; der Notar muss dabei auf die Folge einer ausbleibenden Erklärung hinweisen. Bleibt die aufgeforderte Person innerhalb dieser Frist untätig, gilt die Erbschaft als rein angenommen.

Wer den Nachlass oder einen Teil davon besitzt und den Inventarvorbehalt nutzen will, muss dies grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis seiner Erbenstellung notariell erklären und ein notarielles Inventar verlangen. Für Personen ohne Besitz oder ohne bisherige Erbenhandlungen gelten andere Fristanknüpfungen. Die Ausschlagung muss ausdrücklich vor einem Notar in einer öffentlichen Urkunde (instrumento público) erklärt werden; eine formlose Nachricht oder bloße Untätigkeit genügt grundsätzlich nicht.

Welche Nachweise helfen bei der Abwicklung?

Was zeigt das spanische Testamentsregister?

Das Registro General de Actos de Última Voluntad verzeichnet, ob eine Person ein Testament errichtet hat. Der nach dem Tod beantragte Nachweis zeigt außerdem, bei welchem Notar eine berechtigte Person die maßgebliche Ausfertigung erhalten kann. Das Register enthält beziehungsweise ersetzt nicht den Testamentstext.

Das Certificado de Actos de Última Voluntad kann grundsätzlich erst nach Ablauf von 15 Werktagen seit dem Tod beantragt werden. Für eine elektronische Beantragung gelten zusätzliche technische und registerbezogene Voraussetzungen.

Wofür dient das Europäische Nachlasszeugnis?

Das Europäische Nachlasszeugnis (certificado sucesorio europeo) ist für grenzüberschreitende Erbfälle vorgesehen, aber nicht verpflichtend. Es kann insbesondere die Erbenstellung, Rechte von Vermächtnisnehmern sowie Befugnisse von Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten nachweisen. Nationale Nachweisdokumente ersetzt es nicht generell.

In welcher Reihenfolge lässt sich ein Spanien-Nachlass prüfen?

  1. Ausgangslage erfassen: Todeszeitpunkt, Staatsangehörigkeit, tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt, familiäre Verhältnisse und vorhandene Verfügungen zusammentragen.
  2. Erbstatut bestimmen: Eine ausdrückliche oder aus der Verfügung hervorgehende Rechtswahl und andernfalls die Aufenthaltsanknüpfung prüfen.
  3. Gebietsrecht abgrenzen: Wenn spanisches Recht berufen ist, anhand der internen Kollisionsregeln und gegebenenfalls der Ersatzanknüpfungen in Artikel 36 Absatz 2 der EU-Erbrechtsverordnung zwischen gemeinspanischem und regionalem Recht unterscheiden.
  4. Nachlass sichern: Vermögen und Verbindlichkeiten feststellen und Handlungen vermeiden, die vor der Haftungsprüfung als Annahme gelten könnten.
  5. Testamentsnachweis beschaffen: Nach Ablauf der vorgesehenen Wartezeit das spanische Register abfragen und die maßgebliche Ausfertigung ermitteln.
  6. Erklärung vorbereiten: Reine Annahme, Inventarvorbehalt oder Ausschlagung unter Beachtung der jeweiligen Form- und Fristregeln wählen.
  7. Legitimation und Registervollzug klären: Prüfen, ob nationale Nachweise oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt werden und welche spanischen Registeranforderungen gelten.
  8. Steuern getrennt bearbeiten: Steuerpflicht, Zuständigkeit, Bewertung, Vergünstigungen sowie Erklärungs- und Zahlungspflichten unabhängig von der erbrechtlichen Rechtswahl prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt wegen eines Ferienhauses automatisch mallorquinisches Recht?

Nein. Eine Immobilie auf der Insel bestimmt das Erbstatut nicht allein. Entscheidend sind zunächst der gewöhnliche Aufenthalt, eine mögliche Rechtswahl und – wenn Spanien berufen ist – die Regeln zur maßgeblichen territorialen Rechtsordnung. Sachen- und Registerrecht für die Immobilie bleiben davon getrennt.

Wird ein deutsches gemeinschaftliches Testament nach dem Umzug unwirksam?

Nicht automatisch. Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit, Bindungswirkung, Form und Übergangsrecht müssen nach der EU-Erbrechtsverordnung anhand des Errichtungszeitpunkts und der konkreten Gestaltung geprüft werden.

Was passiert, wenn eine notarielle Aufforderung unbeantwortet bleibt?

Hat ein nachweislich Interessierter nach der neuntägigen Wartezeit seit dem Tod notariell eine Frist mit der vorgeschriebenen Belehrung setzen lassen, führt der ergebnislose Ablauf von 30 Kalendertagen nach gemeinspanischem Recht zur reinen Annahme. Das kann wegen der möglichen Haftung mit eigenem Vermögen erhebliche Folgen haben.

Ist das Europäische Nachlasszeugnis immer erforderlich?

Nein. Es ist ein optionaler grenzüberschreitender Nachweis. Je nach Abwicklungsfall können weiterhin nationale Dokumente erforderlich oder ausreichend sein.

Bestimmt die erbrechtliche Rechtswahl auch die spanische Erbschaftsteuer?

Nein. Die Rechtswahl regelt nicht automatisch Steuerpflicht, Zuständigkeit, Bewertung, Vergünstigungen, Erklärung oder Zahlung. Diese Fragen folgen dem gesonderten Steuerrecht und müssen wegen eigener Fristen rechtzeitig geprüft werden.

Quellen