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Testament und Rechtswahl

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 12 Min.

Kurz & klar

Das spanische Testamentsregister speichert nicht den Wortlaut eines Testaments, sondern Angaben zu Existenz, Datum, Form und Verwahrstelle. Nach 15 Arbeitstagen seit dem Tod kann eine Registerbescheinigung beantragt werden. Sie führt zum Notar des jüngsten Eintrags, ist aber weder Testament noch Erbschein. Ein Europäisches Nachlasszeugnis erfüllt eine andere grenzüberschreitende Nachweisfunktion.

Das spanische Testamentregister ist ein zentrales Auffindungs- und Nachweissystem für letztwillige Verfügungen. Es verwahrt nicht den Wortlaut des Testaments und entscheidet nicht, wer Erbe ist. Die Testamentsurkunde, der Registereintrag und das nach einem Todesfall beantragte Certificado de Actos de Última Voluntad erfüllen vielmehr unterschiedliche Aufgaben. Bei grenzüberschreitenden Nachlässen kommt als weiterer, eigenständiger Nachweis das Europäische Nachlasszeugnis hinzu.

Testamentregister in Spanien: Was wird dort erfasst?

Das Registro General de Actos de Última Voluntad gehört organisatorisch zur Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública im spanischen Justizministerium. Es soll feststellen lassen, ob eine Person eine letztwillige Verfügung errichtet hat. Nach dem Tod können Berechtigte so die maßgebliche Urkunde und ihre Verwahrstelle auffinden; zu Lebzeiten ist der Zugang aus Gründen der Vertraulichkeit stark begrenzt.

Der Registereintrag enthält Identifikationsdaten des Erblassers sowie insbesondere:

  • Name des beurkundenden oder protokollierenden Notars beziehungsweise Amtsträgers,
  • Ort und Datum des Akts und
  • Art der letztwilligen Verfügung.

Nicht gespeichert werden der Wortlaut des Testaments, einzelne Vermächtnisse, Erbquoten oder die Vermögensverteilung. Diese Angaben stehen in der notariellen Urkunde oder dem zuständigen Protokoll beziehungsweise Archiv. Das Register ist deshalb kein Erbschaftsregister und der Registereintrag kein Nachweis der Erbenstellung.

Dokument oder Stelle Funktion Was es nicht ersetzt
Testamentsurkunde Enthält die letztwilligen Verfügungen Keine eigenständige Registerauskunft
Registereintrag Speichert Identifikations-, Errichtungs- und Verwahrdaten Nicht den Testamentsinhalt und nicht die Erbenprüfung
Registerbescheinigung Zeigt vorhandene Einträge und den befassten Notar Weder Testament noch Erbschein
Declaración de herederos abintestato Notarielle Feststellung gesetzlicher Erben bei fehlendem maßgeblichen Nachfolgetitel Kein Ersatz für ein wirksames Testament
Europäisches Nachlasszeugnis Grenzüberschreitender Nachweis für bestimmte Erben, Vermächtnisnehmer und Nachlassfunktionen Weder Registerbescheinigung noch universeller Ersatz nationaler Dokumente

Welche Testamentsformen kennt das allgemeine spanische Recht?

Der allgemeine spanische Código Civil unterscheidet gewöhnliche und besondere Testamente. Zu den gewöhnlichen Formen zählen das eigenhändige, das offene und das geschlossene Testament. Besondere Formen bestehen insbesondere für militärische Situationen, Seereisen und Errichtungen im Ausland. Regionale spanische Zivilrechte und das bei grenzüberschreitenden Fällen anwendbare Recht können zusätzliche oder abweichende Regeln vorsehen.

Offenes und geschlossenes Testament

Ein gewöhnliches offenes Testament wird vor einem Notar errichtet, der am Errichtungsort tätig werden darf. Der Erblasser äußert seinen letzten Willen gegenüber den Personen, die den Akt beurkunden. Beim geschlossenen Testament erklärt er dagegen, dass sich seine Verfügung in einem vorgelegten verschlossenen Dokument befindet, ohne den Inhalt offenzulegen.

Beim offenen notariellen Testament bleibt die Urkunde im notariellen Protokoll. Beim geschlossenen Testament wird dort eine autorisierte Abschrift des Errichtungsakts aufbewahrt; das verschlossene Testament selbst kann der Erblasser behalten, einer Vertrauensperson anvertrauen oder beim Notar hinterlegen (Art. 710–711 Código Civil). Der Testamentswortlaut wird nicht beim Zentralregister gespeichert. An das zentrale Register gelangen vielmehr die gesetzlich vorgesehenen Angaben über die Errichtung, Änderung oder Aufhebung des letzten Willens.

Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament nach dem allgemeinen Código Civil kann nur eine volljährige Person errichten. Es muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und Jahr, Monat und Tag der Errichtung nennen. Streichungen, Änderungen und Einschübe müssen unter der Unterschrift bestätigt werden. Ausländer dürfen ein solches Testament in ihrer eigenen Sprache verfassen.

Eine maschinenschriftliche, ausgedruckte oder von einer anderen Person geschriebene Fassung erfüllt diese allgemeine spanische Form nicht. Formwirksamkeit, materielle Wirksamkeit, Testierfähigkeit und Pflichtteilsfolgen sind dennoch getrennt zu beurteilen.

Testament in Spanien registrieren: Wie gelangen Angaben ins Register?

Bei einem spanischen notariellen Testament ist die Registermeldung kein freiwilliger Antrag des Erblassers. Das Register erfasst insbesondere offene notarielle Testamente, Beurkundung und Protokollierung geschlossener Testamente, Widerrufe und weitere notarielle Akte über die Äußerung oder Änderung des letzten Willens. Spanische Notare melden die gesetzlich bezeichneten Vorgänge innerhalb von drei Tagen an ihr Notarkollegium.

Auch letztwillige Verfügungen vor spanischen diplomatischen oder konsularischen Amtsträgern im Ausland sind vom System erfasst. Wird ein Testament dagegen vor einem ausländischen Amtsträger errichtet, gelangt es nicht allein aufgrund seiner Existenz automatisch in das spanische Register. Der Errichtungsvorgang kann über eine Erklärung bei der spanischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zur Registermeldung gebracht werden.

Wird ein eigenhändiges Testament automatisch erfasst?

Nein. Ein noch nicht protokolliertes eigenhändiges Testament wird nur auf Wunsch des Erblassers aufgrund einer notariellen Erklärung über seine Errichtung vorgemerkt. Erfolgt später die notarielle Echtheitsprüfung und Protokollierung, wird dieser Vorgang eigenständig registriert.

Deshalb beweist eine negative Registerauskunft nicht lückenlos, dass niemals ein Testament errichtet wurde. Ein nicht angezeigtes eigenhändiges Testament oder eine nicht gemeldete ausländische Verfügung kann außerhalb des Registerbestands existieren.

Wer erhält eine Registerauskunft?

Das Register ist grundsätzlich vertraulich. Zu Lebzeiten können außer Gerichten und Behörden insbesondere der Erblasser selbst oder ein dafür besonders notariell bevollmächtigter Vertreter eine Bescheinigung erhalten. Andere Personen sollen während der Lebenszeit nicht erfahren, ob, wann oder bei wem eine letztwillige Verfügung errichtet wurde.

Nach dem Tod darf jede Person die Bescheinigung beantragen, die den Todesfall in der vorgeschriebenen Weise nachweist und die gesetzliche Wartefrist einhält. Der Antrag auf die Registerbescheinigung ist damit von der späteren Frage zu trennen, wer eine autorisierte Ausfertigung des Testaments beziehen darf.

Wie wird das Zertifikat über letztwillige Verfügungen in Spanien beantragt?

Das Certificado de Actos de Última Voluntad weist nach, ob der Verstorbene ein oder mehrere Testamente errichtet hat und bei welchem Notar beziehungsweise welchen Notaren Einträge bestehen. Es darf erst nach Ablauf von 15 Arbeitstagen seit dem Tod beantragt werden. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen dabei nicht mit.

Der Antrag ist online, persönlich oder postalisch möglich. Für den persönlichen oder postalischen Weg wird das amtliche Formular 790 verwendet. Beim Onlineantrag wird die Gebühr 006 elektronisch bezahlt. Ist die Sterbeeintragung nicht elektronisch abrufbar, muss grundsätzlich eine wörtliche Sterbeurkunde beigefügt werden.

Der Onlineweg setzt voraus, dass die Sterbeeintragung elektronisch verfügbar ist. Das Verfahren ist insbesondere auf Todesfälle nach dem 2. April 2009 beschränkt, die nicht bei einem Friedensgericht eingetragen wurden. Scheitert der elektronische Abruf, ist der persönliche oder postalische Weg mit den erforderlichen Nachweisen zu nutzen. Gebührenhöhe, Zahlungsweg und aktuelle Formularversion sollten unmittelbar vor Antragstellung auf der Ministeriumsseite kontrolliert werden.

Schritt Zweck Wichtige Grenze
15 Arbeitstage abwarten Frühester zulässiger Antragszeitpunkt Nicht mit Fristen für eigenhändige Testamente verwechseln
Tod nachweisen Zugang zur vertraulichen Registerauskunft nach dem Tod Bei fehlendem elektronischen Abruf grundsätzlich wörtliche Sterbeurkunde
Antragsweg wählen Online, persönlich oder postalisch Online nur bei erfüllten technischen und registerbezogenen Voraussetzungen
Bescheinigung auswerten Jüngsten Eintrag und zuständigen Notar identifizieren Die Bescheinigung enthält nicht den Testamentswortlaut

Wie findet man das jüngste Testament?

Die Registerbescheinigung führt die vorhandenen Testamente und die jeweils befassten Notare auf. Eine Person mit möglichem Erbrecht kann sich anhand der Bescheinigung an den Notar des jüngsten verzeichneten Testaments wenden. Dort kann sie bei nachgewiesener Berechtigung eine autorisierte Ausfertigung beantragen.

Erst diese Ausfertigung macht den Inhalt der beurkundeten letztwilligen Verfügung zugänglich. Ob daraus tatsächlich eine Erbenstellung, ein Vermächtnis oder eine bestimmte Quote folgt, richtet sich zusätzlich nach Wirksamkeit und Auslegung der Verfügung sowie dem anwendbaren Erbrecht. Die Registerbescheinigung selbst trifft diese Entscheidung nicht.

Welche Fristen gelten für ein eigenhändiges Testament?

Ein aufgefundenes eigenhändiges Testament muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod einem Notar zur Echtheitsprüfung und Protokollierung vorgelegt werden. Diese Frist betrifft die notarielle Behandlung des Dokuments.

Daneben gilt eine wesentlich kürzere Pflicht für die Person, die das Testament verwahrt: Sie muss es innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis vom Tod dem zuständigen Notar vorlegen. Bei schuldhafter Verletzung kann sie für die verursachten Schäden haften.

Die 15 Arbeitstage bis zum Antrag auf die Registerbescheinigung, die Zehntagespflicht der verwahrenden Person und die Fünfjahresfrist für die notarielle Vorlage betreffen somit drei unterschiedliche Vorgänge. Keine dieser Fristen ersetzt die anderen.

Was geschieht, wenn kein maßgebliches Testament nachgewiesen ist?

Ist nach Auswertung der Registerbescheinigung und der sonstigen Nachweise kein wirksames testamentarisches oder erbvertragliches Nachfolgeinstrument vorhanden, können Personen, die sich als gesetzliche Erben ansehen, eine notarielle declaración de herederos abintestato beantragen. Dieses Verfahren ist eine notarielle Tatsachenfeststellungsurkunde und setzt den Antrag einer Person mit berechtigtem Interesse voraus.

Auch wenn ein Testament oder Erbvertrag existiert, kann ausnahmsweise gesetzliche Erbfolge eintreten, etwa wenn die Erbeinsetzung unwirksam ist oder eine gesetzlich relevante Lücke nicht geschlossen wird. In solchen Fällen verlangt das Notariatsgesetz einen eindeutigen authentischen Nachweis oder ein rechtskräftiges Urteil über die Unwirksamkeit.

Welcher Notar ist zuständig?

Für die notarielle gesetzliche Erbenerklärung ist grundsätzlich ein Notar am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, am Ort des überwiegenden Nachlassvermögens oder am Sterbeort zuständig, sofern der jeweilige Ort in Spanien liegt. Auch ein Notar eines angrenzenden Bezirks kann zuständig sein. Fehlt jeder dieser Anknüpfungspunkte, ist der Notar am Wohnsitz des Antragstellers zuständig.

Diese Regel bestimmt die örtliche notarielle Zuständigkeit, nicht das materiell anwendbare Erbrecht. Im Verfahren müssen Tod und Fehlen eines maßgeblichen Nachfolgetitels durch Informationen des Zivilregisters und des Zentralregisters nachgewiesen werden. Eine negative Registerbescheinigung ersetzt nicht weitere Unterlagen zu Verwandtschaft, Familienstand oder anwendbarem Recht.

Das Zentralregister erhält außerdem Mitteilungen über begonnene notarielle Erbenerklärungen ohne Testament. So können parallele Verfahren für dieselbe verstorbene Person erkannt werden. Bei einer Doppelbearbeitung ist der zuletzt befasste Notar zur Aussetzung seines Verfahrens zu veranlassen. Diese Koordinationsfunktion ist keine Registrierung eines Testaments.

Welches Recht gilt bei einem grenzüberschreitenden Nachlass?

Die EU-Erbverordnung gilt für die Rechtsnachfolge von Personen, die am oder nach dem 17. August 2015 verstorben sind. Irland und Dänemark nehmen nicht daran teil. Bei Bezügen zu diesen Staaten und zu Drittstaaten müssen die besonderen Kollisions-, Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln geprüft werden.

Grundsätzlich sind die Gerichte des teilnehmenden Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser bei seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Regelmäßig gilt auch für den gesamten Nachlass das Recht dieses Staates. Gerichtszuständigkeit und anwendbares Recht sind dennoch getrennt zu prüfen, weil die Verordnung Wahl-, Verweisungs-, subsidiäre und Notzuständigkeitsregeln enthält.

Kann das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt werden?

Eine Person kann für ihre gesamte Rechtsnachfolge das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie bei der Rechtswahl oder bei ihrem Tod besitzt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden oder sich aus deren Bestimmungen ergeben.

Eine Immobilie oder ein Errichtungsakt in Spanien bewirkt für sich allein keine Wahl spanischen Erbrechts. Außerdem besitzt Spanien territoriale Teilrechtsordnungen. Welches regionale Zivilrecht innerhalb eines Staates maßgeblich ist, richtet sich zunächst nach dessen internen Kollisionsregeln.

Wann ist ein ausländisches Testament formwirksam?

Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist nach Artikel 27 der EU-Erbverordnung unter anderem formwirksam, wenn sie der Form des Errichtungsstaats, eines Staats der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers bei Errichtung oder Tod oder bei Immobilien des Belegenheitsstaats entspricht. Vorrangige Übereinkommen, insbesondere das Haager Testamentsformübereinkommen, können weiter maßgeblich sein.

Formwirksamkeit ist nur eine Prüfungsebene. Materielle Wirksamkeit, Testierfähigkeit, Pflichtteilsrecht und Auslegung richten sich nach den jeweils anwendbaren Regeln. Das nach der EU-Erbverordnung bestimmte Recht ist grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn es das Recht eines Nicht-EU-Staats ist.

Wann hilft das Europäische Nachlasszeugnis?

Das Europäische Nachlasszeugnis ist für Erben, unmittelbar berechtigte Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter bestimmt, die ihren Status oder ihre Befugnisse in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat nachweisen müssen. Seine Nutzung ist freiwillig. Es entfaltet seine Wirkungen im Anwendungsbereich der Verordnung ohne besonderes Verfahren und bedarf dort keiner Legalisation.

Es ersetzt nationale Nachweisdokumente nicht und ist weder die spanische Registerbescheinigung noch eine Kopie des Testaments. Beglaubigte Abschriften gelten grundsätzlich sechs Monate, sofern die Ausstellungsbehörde nicht ausnahmsweise eine längere Frist bestimmt.

Das Zeugnis kann als Grundlage für eine Registereintragung dienen. Voraussetzungen und Wirkungen der Eintragung sowie die Art dinglicher Rechte richten sich aber weiterhin nach dem Recht des Registerstaats. Steuer-, Zoll- und Verwaltungssachen sind von der EU-Erbverordnung ausgenommen. Das Zeugnis ersetzt deshalb weder ein spanisches Erbschaftsteuerverfahren noch automatisch sämtliche Unterlagen, die ein spanisches Grundbuch im konkreten Fall verlangt.

Welche Reihenfolge ist nach einem Todesfall sinnvoll?

  1. Tod dokumentieren: Sterbeeintragung und erforderliche Urkunde beschaffen.
  2. Wartefrist beachten: Die Registerbescheinigung erst nach Ablauf von 15 Arbeitstagen beantragen.
  3. Registerergebnis auswerten: Vorhandene Einträge nach Datum und befasstem Notar ordnen.
  4. Urkunde beziehen: Beim Notar des jüngsten verzeichneten Testaments die Berechtigung nachweisen und eine autorisierte Ausfertigung anfordern.
  5. Weitere Dokumente suchen: Eine negative Registerbescheinigung nicht mit dem sicheren Fehlen jedes eigenhändigen oder ausländischen Testaments gleichsetzen.
  6. Nachfolgeart bestimmen: Wirksames Testament, mögliche Lücken oder gesetzliche Erbfolge unterscheiden.
  7. Grenzüberschreitendes Recht prüfen: Gewöhnlichen Aufenthalt, Rechtswahl, Staatsangehörigkeit, Form und territoriales Zivilrecht getrennt beurteilen.
  8. Nachweis wählen: Registerbescheinigung, notarielle Erbenerklärung, nationale Urkunde und Europäisches Nachlasszeugnis nur für ihren jeweiligen Zweck einsetzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Steht der Inhalt eines Testaments im zentralen Register?

Nein. Das Register speichert insbesondere Identifikations-, Errichtungs- und Verwahrdaten. Der Wortlaut und die Vermögensverteilung verbleiben in der Testamentsurkunde beziehungsweise im zuständigen Protokoll oder Archiv.

Ist die Registerbescheinigung ein spanischer Erbschein?

Nein. Sie zeigt vorhandene Testamente und den befassten Notar. Sie weist weder Erbenstellung noch Erbquoten nach und ist auch keine Ausfertigung des Testaments.

Wann kann die Bescheinigung nach einem Todesfall beantragt werden?

Der Antrag ist erst nach Ablauf von 15 Arbeitstagen seit dem Tod zulässig. Für den Zugang muss der Todesfall in der vorgeschriebenen Weise nachgewiesen werden.

Beweist eine negative Bescheinigung, dass es kein Testament gibt?

Nicht lückenlos. Ein nicht angezeigtes eigenhändiges Testament oder eine nicht an das Register gemeldete ausländische Verfügung kann außerhalb des Registerbestands bestehen.

Wer meldet ein notarielles Testament?

Der spanische Notar meldet die gesetzlich bezeichneten Angaben innerhalb von drei Tagen über sein Notarkollegium. Beim offenen Testament bleibt die Urkunde im notariellen Protokoll; beim geschlossenen Testament kann das verschlossene Dokument auch privat verwahrt werden.

Welche Frist gilt für ein aufgefundenes eigenhändiges Testament?

Die verwahrende Person muss es innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis vom Tod dem zuständigen Notar vorlegen. Das Testament muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod dem Notar zur Echtheitsprüfung und Protokollierung vorgelegt werden (Art. 689 Código Civil; Art. 61 Abs. 4 Ley del Notariado).

Gilt automatisch spanisches Erbrecht, wenn das Testament dort errichtet wurde?

Nein. Grundsätzlich ist der gewöhnliche Aufenthalt beim Tod maßgeblich; eine wirksame Rechtswahl kann auf das Recht einer Staatsangehörigkeit verweisen. Errichtungsort und anwendbares Erbrecht sind getrennte Fragen.

Ersetzt das Europäische Nachlasszeugnis alle nationalen Unterlagen?

Nein. Es ist freiwillig und ersetzt nationale Dokumente nicht. Register-, Sachenrechts- und Steueranforderungen bleiben bestehen; beglaubigte Abschriften gelten grundsätzlich sechs Monate.

Quellen