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Erbschaft in Spanien abwickeln: Europäisches Nachlasszeugnis und Modelos 650/660

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 19 Min.

Kurz & klar

Das Europäische Nachlasszeugnis weist die Erbenstellung grenzüberschreitend nach, ersetzt aber weder Annahme und Teilung des Nachlasses noch die spanische Erbschaftsteuererklärung. Bei Zuständigkeit der balearischen Steuerverwaltung wird regelmäßig ein Modelo 660 für den Nachlass und ein Modelo 650 je Erwerber eingereicht; bei staatlicher Zuständigkeit ist dagegen der Verfahrensweg der Agencia Tributaria für das Modelo 650 maßgeblich. Die Steuerfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate ab dem Tod, eine Verlängerung muss innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden.

Ein deutscher Erbfall kann in Spanien mehrere Behörden und mehrere Rechtsordnungen zugleich berühren. Typisch sind eine Immobilie auf Mallorca, ein spanisches Bankkonto oder Gesellschaftsanteile, während die verstorbene Person zuletzt in Deutschland oder Spanien lebte. Dann genügt es nicht, nur ein Testament oder einen deutschen Erbschein vorzulegen. Für jeden Arbeitsschritt ist zu klären, welches Dokument welche Funktion erfüllt und welche Stelle zuständig ist.

Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Erbnachweis, zivilrechtlicher Nachlassabwicklung, Erbschaftsteuer und Umschreibung einzelner Vermögenswerte. Das Europäische Nachlasszeugnis gehört zur ersten Ebene. Die Modelos 650 und 660 gehören zur steuerlichen Ebene. Eine spanische notarielle Urkunde kann wiederum für Annahme, Teilung und Grundbuchvollzug erforderlich sein. Diese Instrumente ergänzen sich, keines ersetzt pauschal alle anderen.

Das Wichtigste im Überblick

Frage Kernaussage
Was beweist das Europäische Nachlasszeugnis? Es kann insbesondere die Stellung und Befugnisse von Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern in den teilnehmenden EU-Staaten nachweisen.
Muss es immer beantragt werden? Nein. Es ist ein fakultatives europäisches Nachweisinstrument. Ein nationaler Erbnachweis kann je nach Vorgang ebenfalls genügen.
Ersetzt es die Annahme oder Teilung der Erbschaft? Nein. Es weist Rechtspositionen nach, nimmt aber nicht automatisch den Nachlass an, verteilt ihn nicht und überträgt keine Immobilie.
Ersetzt es die Steuererklärung? Nein. Erbschaftsteuer und deren Fristen laufen unabhängig vom Nachweisverfahren.
Was ist Modelo 660? Im balearischen Verfahren ist es die gemeinsame Erklärung mit den Daten des Erbfalls, den Beteiligten und dem Nachlassbestand. Regelmäßig wird ein Modelo 660 je Erbfall erstellt.
Was ist Modelo 650? Es ist die individuelle Erbschaftsteuer-Selbstveranlagung beziehungsweise Erklärung des jeweiligen Erwerbers. Jeder Erbe oder sonstige steuerpflichtige Erwerber benötigt grundsätzlich sein eigenes Modelo 650.
Wo wird eingereicht? Erst nach einer Zuständigkeitsprüfung: je nach Anknüpfung bei der Agencia Tributaria de les Illes Balears oder bei der staatlichen Agencia Tributaria.
Welche Frist gilt? Grundsätzlich sechs Monate ab dem Todestag. Eine Verlängerung um einen weiteren gleich langen Zeitraum ist innerhalb der ersten fünf Monate zu beantragen; während der Verlängerung fallen grundsätzlich Verzugszinsen an.

Vier Vorgänge, die nicht vermischt werden dürfen

Eine belastbare Abwicklung beginnt mit vier getrennten Akten:

  1. Erben und Vertretungsbefugnisse feststellen. Dazu dienen Testament, Eröffnungs- oder Erbnachweise, gegebenenfalls das Europäische Nachlasszeugnis und Identitätsdokumente.
  2. Nachlass annehmen, ausschlagen oder teilen. Welche Erklärung nötig ist, richtet sich nach dem anwendbaren Erbrecht und der geplanten Verfügung. Bei spanischen Immobilien wird regelmäßig eine öffentliche Nachlassurkunde benötigt, bevor das Grundbuch geändert werden kann.
  3. Spanische Erbschaftsteuer erklären. Hierfür sind Steuerzuständigkeit, Frist, Bewertungsstichtag, Erwerber und Vermögensbestand festzustellen. Im Verwaltungsverfahren der ATIB sind die Modelos 660 und 650 zentral; im staatlichen Verfahren gilt eine andere Formularlogik.
  4. Einzelne Vermögenswerte umschreiben. Banken, Grundbuch, Fahrzeugregister oder Gesellschaften verlangen jeweils eigene Vollzugsunterlagen. Ein steuerlicher Einreichungsbeleg ist häufig Bestandteil, aber nicht der einzige Nachweis.

Im Klartext bedeutet das: Wer ein Europäisches Nachlasszeugnis besitzt, hat damit noch keine spanische Steuererklärung abgegeben und keine Immobilie umgeschrieben. Wer das Modelo 650 bezahlt hat, hat damit umgekehrt noch nicht zwingend die zivilrechtliche Erbauseinandersetzung abgeschlossen.

Welches Erbrecht und welche Behörde sind zuständig?

Die EU-Erbrechtsverordnung knüpft die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person im Zeitpunkt des Todes an. Eine Person kann für die Rechtsnachfolge grundsätzlich das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Diese Kollisionsregel entscheidet über das anwendbare Erbrecht, nicht automatisch über die Steuerzuständigkeit.

Die Verordnung nimmt Steuer- und Verwaltungssachen ausdrücklich aus. Deshalb darf aus der Anwendung deutschen oder spanischen Erbrechts nicht unmittelbar geschlossen werden, ob die balearische ATIB oder die staatliche AEAT die Erbschaftsteuer bearbeitet. Diese Entscheidung folgt den spanischen Steuer- und Zuständigkeitsregeln. Maßgeblich können insbesondere der Wohnsitzstatus der verstorbenen Person und des Erwerbers sowie die Lage der Vermögenswerte sein.

Vor jeder Einreichung sollte daher ein Zuständigkeitsblatt erstellt werden:

Prüffeld Zweck
Letzter gewöhnlicher Aufenthalt der verstorbenen Person Ausgangspunkt für internationales Erbrecht und vielfach gerichtliche oder notarielle Zuständigkeit
Staatsangehörigkeit und wirksame Rechtswahl Prüfung, ob eine Rechtswahl das sonst anwendbare Erbrecht ersetzt
Steuerlicher Wohnsitz der verstorbenen Person Teil der spanischen Steuerzuständigkeitsprüfung
Steuerlicher Wohnsitz jedes Erwerbers Kann den staatlichen oder autonomen Verfahrensweg beeinflussen
Lage spanischer Vermögenswerte Wichtig für spanische Steuerpflicht und örtliche Anknüpfung
Art des Vermögenswerts Bestimmt Nachweise und Umschreibungsverfahren

Die bloße Belegenheit einer Mallorca-Immobilie beweist nicht, dass die ATIB verwaltungszuständig ist. Ein steuerlich nicht in Spanien ansässiger Erwerber fällt bei einer Erbschaft grundsätzlich in die staatliche Verwaltungskompetenz; davon getrennt kann das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl einer autonomen materiellen Steuerregelung zulassen. Die zuständige Verwaltung muss vor der Zahlung eindeutig feststehen, weil eine Einreichung bei der falschen Stelle die Sechsmonatsfrist nicht zuverlässig wahrt.

Das Europäische Nachlasszeugnis richtig einsetzen

Zweck und berechtigte Antragsteller

Das Europäische Nachlasszeugnis wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 geschaffen. Es ist für die Verwendung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat bestimmt. Beantragen können insbesondere Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbaren Rechten am Nachlass, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, soweit sie ihre Rechtsstellung oder Befugnisse grenzüberschreitend nachweisen müssen.

Das Zeugnis kann etwa ausweisen:

  • wer Erbe ist und mit welcher Quote;
  • ob ein Vermächtnisnehmer ein unmittelbares Recht erhält;
  • welche Befugnisse ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter hat;
  • welche Beschränkungen oder Bedingungen gelten;
  • wie einzelne Nachlassgegenstände zugeordnet sind, sofern dies im konkreten Zeugnis bescheinigt wird.

Es ist nicht zwingend. Die EU-Verordnung verdrängt nationale Nachweisdokumente nicht. Praktisch ist das europäische Zeugnis besonders nützlich, wenn ein in Deutschland geführter Erbfall gegenüber spanischen Banken, Notaren oder Registern nachgewiesen werden muss und ein einheitlicher europäischer Nachweis die Dokumentenkette verkürzt.

Ausstellende Stelle und Formulare

Das Zeugnis wird von der nach der EU-Erbrechtsverordnung zuständigen Stelle ausgestellt. In Spanien sind Gerichte und Notare als Ausstellungsstellen vorgesehen. In Deutschland erfolgt die Ausstellung nach deutschem Verfahrensrecht durch das zuständige Nachlassgericht. Für den Antrag sieht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 das Formblatt IV, für das Zeugnis selbst das Formblatt V vor.

Der Antrag muss die Tatsachen und Unterlagen enthalten, die die bescheinigte Rechtsstellung tragen. Dazu gehören je nach Fall:

  • Sterbeurkunde;
  • Testament, Erbvertrag oder sonstige Verfügung von Todes wegen;
  • Nachweis über Eröffnung oder Registrierung der Verfügung;
  • Personenstandsunterlagen;
  • Angaben zu Ehe, Scheidung, Güterstand und Kindern;
  • Erklärungen über Annahme oder Ausschlagung, soweit rechtlich relevant;
  • Angaben zu weiteren Erben, Vermächtnisnehmern oder Testamentsvollstreckern;
  • Nachweise zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht.

Wirkung in Spanien

Ein ordnungsgemäß ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis entfaltet seine Wirkungen in den gebundenen Mitgliedstaaten, ohne dass ein besonderes Anerkennungsverfahren vorgeschaltet wird. Die bescheinigte Rechtsstellung und die ausgewiesenen Befugnisse werden grundsätzlich vermutet. Wer im Vertrauen auf die im Zeugnis ausgewiesene Berechtigung leistet oder von der dort bezeichneten Person einen Nachlassgegenstand erwirbt, wird unter den Voraussetzungen der Verordnung geschützt.

Diese starke Beweiswirkung hat Grenzen:

  • Das Zeugnis regelt keine Erbschaftsteuer.
  • Es ersetzt nicht automatisch eine Annahme-, Ausschlagungs- oder Teilungsurkunde.
  • Es verdrängt nicht die spanischen Regeln über die Eintragung in öffentliche Register.
  • Es entscheidet nicht über die rechtliche Natur dinglicher Rechte, die das spanische Recht nicht kennt.
  • Die empfangende Stelle darf eine verständliche Sprachfassung und die für ihren Vorgang notwendigen Begleitunterlagen verlangen.

Für das Grundbuch ist das Zeugnis grundsätzlich ein tauglicher Nachweis. Die eigentliche Eintragung richtet sich jedoch weiter nach dem spanischen Registerrecht. Je nach Inhalt des Zeugnisses und Gestaltung des Nachlasses kann deshalb zusätzlich eine registertaugliche öffentliche Urkunde über Annahme und Auseinandersetzung erforderlich sein. Auch eine ausländische öffentliche Urkunde kann genügen, wenn sie die spanischen Registeranforderungen sowie die Voraussetzungen zur Gleichwertigkeit der ausgeübten Urkundsfunktion und der Urkundenwirkungen erfüllt.

Beglaubigte Abschriften und Gültigkeit

Die ausstellende Stelle behält das Original und erteilt beglaubigte Abschriften. Eine Abschrift ist grundsätzlich sechs Monate gültig; das Ablaufdatum wird angegeben. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Gültigkeit vorgesehen werden. Nach Ablauf ist für die weitere Verwendung eine Verlängerung oder eine neue beglaubigte Abschrift zu beantragen. Für eine spanische Abwicklung sollte die Abschrift daher nicht zu früh beantragt und ihr Ablaufdatum in den Terminplan aufgenommen werden.

Nachlassbestand und Erbannahme für Spanien vorbereiten

Bevor die Steuerformulare erstellt werden, muss der Nachlass zum Todestag nachvollziehbar inventarisiert werden. Dazu gehören nicht nur Aktiva, sondern auch nachweisbare Verbindlichkeiten und Kosten, soweit das Steuerrecht ihren Ansatz zulässt. Typische Positionen sind:

  • spanische Immobilien mit Grundbuchdaten, Katasterreferenz und maßgeblichen Bewertungsdaten;
  • Bankkonten und Depots mit Saldo beziehungsweise Wert am Todestag;
  • Gesellschaftsanteile und unternehmerische Beteiligungen;
  • Fahrzeuge, Boote und sonstige registrierte Güter;
  • Lebensversicherungsleistungen, die steuerlich dem Erwerb von Todes wegen zugeordnet werden;
  • Forderungen, Hausrat und andere Vermögensrechte;
  • Darlehens- und sonstige belegte Nachlassverbindlichkeiten, auch wenn sie durch Hypotheken gesichert sind. Die Hypothek als Sicherungsrecht ist nicht selbst als Schuld abzugsfähig.

Parallel ist festzulegen, ob die Erben annehmen, ausschlagen oder eine Annahme unter einer haftungsbegrenzenden Ausgestaltung erklären. Das richtet sich nach dem anwendbaren Erbrecht und den jeweiligen Formvorschriften. Bei einer spanischen Immobilie wird die Erbannahme und gegebenenfalls Teilung regelmäßig notariell beurkundet, damit ein eintragungsfähiger Titel für das Registro de la Propiedad vorliegt.

Ein wichtiger Zeitkonflikt entsteht, wenn Erbnachweis oder Auseinandersetzung noch nicht fertig sind, die Steuerfrist aber läuft. Die steuerliche Frist wird nicht allein dadurch angehalten, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt oder eine notarielle Urkunde vorbereitet wird. Deshalb muss die Frist unabhängig geführt und gegebenenfalls rechtzeitig verlängert werden.

ATIB oder staatliche AEAT: zuerst den Einreichungsweg bestimmen

Für Erbschaften mit Balearen-Bezug kommen praktisch zwei Verwaltungswege in Betracht. Dabei sind Verwaltungszuständigkeit und anwendbare materielle Steuerregelung getrennt zu prüfen. Für die Gebiete des spanischen allgemeinen Finanzierungssystems zeigt die aktuelle AEAT-Abgrenzung bei Erwerben von Todes wegen folgenden Grundraster; Sonderregime wie Baskenland und Navarra sind gesondert zu behandeln:

Steuerlicher Status von Erblasser und Erwerber Verwaltungszuständigkeit Materielle Regelung
Beide in Spanien ansässig Autonome Gemeinschaft des steuerlichen Wohnsitzes des Erblassers Regelung dieser autonomen Gemeinschaft
Erblasser in Spanien, Erwerber nicht in Spanien ansässig Staatliche AEAT Wahl zwischen staatlicher Regelung und Regelung der autonomen Gemeinschaft des Erblassers
Erblasser nicht in Spanien, Erwerber in Spanien ansässig Staatliche AEAT Wahl zwischen staatlicher Regelung und grundsätzlich der autonomen Gemeinschaft mit dem höchsten Wert der in Spanien belegenen Nachlassgüter; ohne spanische Güter grundsätzlich Gemeinschaft des Erwerbers
Beide nicht in Spanien ansässig Staatliche AEAT Wahl zwischen staatlicher Regelung und grundsätzlich der autonomen Gemeinschaft mit dem höchsten Wert der in Spanien belegenen Nachlassgüter

Für die Zuordnung einer in Spanien ansässigen Person zu einer autonomen Gemeinschaft ist grundsätzlich maßgeblich, wo sie sich im Fünfjahreszeitraum bis zum Tag vor der Steuerentstehung an den meisten Tagen aufgehalten hat; vorübergehende Abwesenheiten werden mitgerechnet (Art. 28 Ley 22/2009). Der Raster ist für jeden steuerpflichtigen Erwerber anzuwenden. In einem Erbfall mit mehreren Erben können deshalb unterschiedliche Verwaltungswege entstehen. Die Wahl balearischer materieller Regeln macht aus einem staatlich verwalteten Fall keinen ATIB-Fall. Für Lebensversicherungsleistungen, die nicht mit einem sonstigen Erwerb von Todes wegen zusammenzurechnen sind, weist die AEAT-Matrix gesondert staatliche Zuständigkeit und staatliches Steuerrecht aus.

Zuständigkeit der Agencia Tributaria de les Illes Balears

Ist die autonome balearische Steuerverwaltung zuständig, erfolgt die Abwicklung nach dem ATIB-Verfahren. Dort werden bei einem Erwerb von Todes wegen regelmäßig kombiniert:

  • Modelo 660: gemeinsame Erklärung zum Erbfall, zum Nachlass und zu den beteiligten Personen;
  • Modelo 650: individuelle Selbstveranlagung jedes steuerpflichtigen Erwerbers.

Die ATIB stellt hierfür ein eigenes Portal, Hilfen und Einreichungswege bereit. Die balearische materielle Steuerregelung und Vergünstigungen sind ein eigenständiges Steuerthema; für den Verfahrensartikel entscheidend ist, dass Formularsatz, Zahlungsbeleg und Unterlagen auf die ATIB-Zuständigkeit abgestimmt werden.

Zuständigkeit der Agencia Estatal de Administración Tributaria

Liegt die Zuständigkeit beim Staat, insbesondere in den von der AEAT betreuten Nichtresidentenfällen, ist der staatliche Verfahrensweg für das Modelo 650 zu verwenden. Die staatliche elektronische Anwendung verlangt eigene Datensätze, Anlagen und Nachweise. Ein balearisches Modelo 660 darf nicht allein deshalb als zwingend behandelt werden, weil ein Vermögenswert auf Mallorca liegt. Im staatlichen Verfahren bildet das Modelo 650 mit der dort vorgesehenen Vermögens- und Beteiligtenaufstellung den maßgeblichen Formularweg.

Warum die Unterscheidung praktisch entscheidend ist

Eine Steuerzahlung an die falsche Verwaltung kann Rückerstattungs- und Neueinreichungsverfahren auslösen. Zudem können technische Formate, Vollmachten, Bankzahlungswege und Nachweislisten abweichen. Deshalb sollte vor dem Ausfüllen dokumentiert werden:

  1. welche Behörde zuständig ist;
  2. welche autonome Regelung gegebenenfalls angewandt wird;
  3. welches Formularportal benutzt wird;
  4. wer als Steuerpflichtiger jeweils ein eigenes Modelo 650 einreicht;
  5. ob ein gemeinsames Modelo 660 verlangt wird;
  6. wie Zahlung und fristwahrende Einreichung nachgewiesen werden.

Modelos 660 und 650 auf den Balearen

Modelo 660: gemeinsamer Nachlassdatensatz

Das Modelo 660 bündelt im ATIB-Verfahren die Grunddaten des Erbfalls. Typischerweise enthält es:

  • Daten der verstorbenen Person und Todestag;
  • Angaben zum letzten Wohnsitz;
  • Aufstellung der Erben, Vermächtnisnehmer und gegebenenfalls Versicherungsbegünstigten;
  • Verwandtschaftsverhältnisse;
  • Verzeichnis und Bewertung der Vermögenswerte;
  • abzugsfähige Lasten, Schulden und Kosten;
  • Zurechnung der einzelnen Erwerbe.

Es wird grundsätzlich ein gemeinsames Modelo 660 je Erbfall erstellt. Seine Werte müssen mit den individuellen Modelos 650 und der notariellen Urkunde übereinstimmen. Abweichende Immobilienwerte, Quoten oder Personendaten sind ein häufiger Grund für Rückfragen.

Modelo 650: individuelle Steuerberechnung

Das Modelo 650 bildet den Erwerb der einzelnen steuerpflichtigen Person ab. Bei drei Erben sind daher regelmäßig drei individuelle Modelos 650 erforderlich, auch wenn nur ein Modelo 660 erstellt wird. Das Formular enthält insbesondere:

  • persönlichen Anteil am Nachlass;
  • Verwandtschaftsgruppe und persönliche Merkmale;
  • anwendbare Reduktionen oder Vergünstigungen;
  • steuerliche Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag;
  • bereits geleistete Zahlungen oder anrechenbare Beträge;
  • Zahlungs- und Einreichungsdaten.

Auch bei einem steuerlichen Ergebnis von null kann eine Erklärungspflicht bestehen. „Keine Zahlung“ und „keine Einreichung“ sind nicht gleichbedeutend.

Sechsmonatsfrist und Verlängerung

Für Erwerbe von Todes wegen beträgt die spanische Erbschaftsteuerfrist grundsätzlich sechs Monate ab dem Todestag. Bei einer gerichtlichen Todeserklärung beginnt sie mit deren Rechtskraft. Die Frist läuft für jeden Erwerber, auch wenn Dokumente aus Deutschland noch fehlen.

Die zuständige Stelle kann auf Antrag eine Verlängerung um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten gewähren. Dafür gelten nach dem staatlichen Erbschaftsteuerreglement die folgenden Eckpunkte:

  • Der Antrag muss innerhalb der ersten fünf Monate der ursprünglichen Frist gestellt werden.
  • Antragsberechtigt sind Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter.
  • Beizufügen sind insbesondere Sterbenachweis, bekannte Erbendaten, ungefähre Vermögenswerte und Begründung.
  • Wird innerhalb eines Monats keine Entscheidung bekannt gegeben, gilt die Verlängerung nach dem Reglement als gewährt.
  • Die Verlängerung beginnt nach Ablauf der ursprünglichen sechs Monate.
  • Für den verlängerten Zeitraum fallen grundsätzlich Verzugszinsen an.

Ein Antrag im sechsten Monat ist zu spät. Auch eine beantragte Verlängerung sollte mit Einreichungsbeleg, Zeitstempel und Zuständigkeitsnachweis dokumentiert werden. Besteht ein Rechtsstreit über den Nachlass, kann eine gesetzliche Fristunterbrechung in Betracht kommen; sie darf aber nicht ohne Prüfung des konkreten gerichtlichen Verfahrens angenommen werden.

Unterlagen für Steuer und Vollzug

Die genaue Liste hängt von Behörde, Erbfolge und Vermögenswerten ab. Regelmäßig werden benötigt:

Personenstand und Erbfolge

  • vollständige Sterbeurkunde, für grenzüberschreitende Verwendung gegebenenfalls mehrsprachige Fassung;
  • Testament, Erbvertrag oder Nachweis der gesetzlichen Erbfolge;
  • Nachweis über letzte Verfügungen beziehungsweise spanisches Registerzeugnis, sofern einschlägig;
  • Europäisches Nachlasszeugnis oder nationaler Erbnachweis;
  • Heirats-, Scheidungs- und Geburtsurkunden, soweit sie Erbquote oder Steuergruppe tragen;
  • Identitätsdokumente und spanische Identifikationsnummern der Beteiligten.

Vermögenswerte und Schulden

  • Grundbuchauszug, Katasterreferenz, Erwerbsurkunde und Bewertungsdaten spanischer Immobilien;
  • Bankbescheinigungen zum Todestag;
  • Depot- und Beteiligungsbewertungen;
  • Versicherungsbescheinigungen;
  • Darlehens-, Hypotheken- und sonstige Schuldnachweise;
  • Belege über abzugsfähige Kosten, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Vertretung und Nichtresidenten

  • Vollmacht mit ausreichendem Umfang;
  • Identitäts- und Steuerdaten des Vertreters;
  • bei bestimmten nicht in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen die von der AEAT verlangte Vertreter- oder Kontaktangabe;
  • gegebenenfalls Übersetzung und Echtheitsnachweis ausländischer Urkunden.

Für das Europäische Nachlasszeugnis darf nach Art. 74 der EU-Erbrechtsverordnung keine Apostille oder vergleichbare Legalisation verlangt werden. Bei anderen Dokumenten hängt dies vom Dokument, Ausstellungsstaat und einschlägigen Sonderrecht ab. Eine erforderliche Übersetzung ist davon getrennt zu prüfen. Für bestimmte öffentliche Urkunden innerhalb der EU beseitigt die Verordnung (EU) 2016/1191 die Apostillepflicht; sie regelt aber nicht die materiellen Wirkungen des Dokuments. Die Urkundenfrage sollte deshalb dokumentenbezogen und nicht mit einer pauschalen „Apostille immer nötig“-Regel beantwortet werden.

Empfohlene Arbeitsfolge

Phase Arbeitsschritt Ergebnis
1. Sofortsicherung Todestag, Fristende, Beteiligte, Vermögenswerte und Ansprechpartner erfassen Fristenkalender und vorläufiges Nachlassinventar
2. Kollisionsrecht gewöhnlichen Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Rechtswahl und Güterstand prüfen anwendbares Erbrecht und benötigter Erbnachweis
3. Nachweis nationales Dokument oder Europäisches Nachlasszeugnis beantragen verwendbarer Erbnachweis mit ausreichender Restgültigkeit
4. Steuerzuständigkeit ATIB oder AEAT anhand der tatsächlichen Anknüpfungen bestimmen festgelegtes Portal und Formularset
5. Bewertung Werte zum Todestag und belegte Schulden zusammentragen abgestimmtes Nachlassverzeichnis
6. Fristschutz Verlängerung innerhalb der ersten fünf Monate beantragen, falls nötig dokumentierte Fristverlängerung
7. Zivilrechtlicher Vollzug Annahme und gegebenenfalls Teilung formgerecht erklären notarielle oder sonstige vollzugsfähige Urkunde
8. Steuererklärung bei ATIB Modelo 660 plus je Erwerber Modelo 650; bei AEAT staatlichen Modelo-650-Weg verwenden Einreichungs-, Zahlungs- und Empfangsbelege
9. Umschreibung Bank, Grundbuch und weitere Register mit dem jeweils nötigen Satz bedienen Vermögenswerte auf Berechtigte umgeschrieben
10. Abschlussakte Dokumente, Bescheide, Zahlungen und Registerauszüge abgleichen konsistente Nachlassakte

Beispiel: Deutsche Erblasserin mit Wohnung auf Mallorca

Eine deutsche Staatsangehörige verstirbt mit gewöhnlichem Aufenthalt in Hamburg. Ihr Testament enthält eine wirksame Wahl deutschen Rechts. Zwei Kinder erben zu gleichen Teilen; zum Nachlass gehört eine Wohnung auf Mallorca.

Für das Erbrecht spricht die Rechtswahl für deutsches Recht. Die Kinder können beim zuständigen deutschen Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen, um ihre Erbenstellung in Spanien nachzuweisen. Das Zeugnis macht sie aber noch nicht zu eingetragenen Eigentümern der Wohnung.

Da die Mutter beim Tod nicht in Spanien ansässig war, liegt die Verwaltungszuständigkeit für den Erwerb der Kinder grundsätzlich beim Staat beziehungsweise bei der AEAT. Jedes Kind reicht im staatlichen Verfahren ein eigenes Modelo 650 ein. Ob aufgrund der auf Mallorca belegenen Wohnung nach der zweiten Zusatzbestimmung der Ley 29/1987 balearische materielle Steuerregeln gewählt werden dürfen, ist davon getrennt zu prüfen; eine solche Wahl verlagert die Verwaltung nicht zur ATIB. Die sechsmonatige Frist läuft ab dem Tod, nicht erst ab Ausstellung des Nachlasszeugnisses.

Für die Grundbuchumschreibung werden der Erbnachweis, eine erforderliche registertaugliche öffentliche Nachlassurkunde, Steuerbelege und die objektbezogenen Unterlagen zusammengeführt. Erst mit der registerrechtlich ausreichenden Urkunde und dem Steuerverfahren kann die Eintragung vollzogen werden.

Typische Fehler

  • Das Nachlasszeugnis als Universalurkunde behandeln. Es beweist Rechtsstellungen, ersetzt aber weder Steuererklärung noch jede notarielle oder registerrechtliche Handlung.
  • Die sechs Monate ab Dokumentenerhalt rechnen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Todestag.
  • Die Verlängerung erst im sechsten Monat beantragen. Der Antrag muss innerhalb der ersten fünf Monate eingehen.
  • Modelo 660 und Modelo 650 gleichsetzen. Auf den Balearen ist das 660er Formular der gemeinsame Nachlassdatensatz; das 650er Formular ist individuell.
  • ATIB allein wegen einer Mallorca-Immobilie unterstellen. Die Zuständigkeit folgt den gesetzlichen Anknüpfungen und muss vor der Einreichung geprüft werden.
  • Balearische Formulare im staatlichen AEAT-Verfahren verwenden. Die Portale und Formularlogiken sind nicht austauschbar.
  • Einen steuerlichen Nullbetrag mit fehlender Erklärungspflicht verwechseln. Eine Einreichung kann auch ohne Zahlung nötig sein.
  • Werte zwischen Urkunde und Steuerformularen uneinheitlich führen. Quoten, Beteiligte, Schulden und Vermögenswerte müssen in allen Dokumenten zusammenpassen.
  • Die kommunale Wertzuwachssteuer übersehen. Bei städtischen Grundstücken kann zusätzlich eine kommunale Pflicht entstehen; sie ist nicht Teil der Modelos 650/660.
  • Mit abgelaufener Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses arbeiten. Das eingetragene Gültigkeitsende ist in den Vollzugsplan aufzunehmen.

Häufige Fragen

Reicht ein deutscher Erbschein in Spanien?

Er kann je nach Stelle und Vorgang verwendbar sein. Das Europäische Nachlasszeugnis bietet jedoch einen unionsrechtlich einheitlichen grenzüberschreitenden Nachweis. Welche Unterlage genügt, hängt vom konkreten Bank-, Notar- oder Registervorgang ab.

Muss ein in Deutschland ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis in Spanien anerkannt werden?

Es entfaltet seine Wirkungen nach der EU-Erbrechtsverordnung ohne besonderes Anerkennungsverfahren. Die spanische Stelle darf gleichwohl die für ihren Vollzug notwendigen Sprach-, Register- und Begleitunterlagen verlangen.

Kann ich die Steuererklärung abgeben, obwohl die Erbauseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist?

Die Steuerfrist läuft unabhängig. Ist die endgültige Teilung noch offen, muss der fristgerechte steuerliche Weg anhand des feststehenden oder vorläufig belegbaren Erwerbs geprüft werden. Ein bloßes Abwarten auf die notarielle Urkunde schützt nicht vor Fristfolgen.

Braucht jeder Erbe ein eigenes Modelo 650?

Ja, im Grundsatz wird der individuelle Erwerb jeder steuerpflichtigen Person in einem eigenen Modelo 650 erklärt. Im ATIB-Verfahren wird der gemeinsame Nachlass zusätzlich regelmäßig in einem Modelo 660 zusammengefasst.

Ist die Verlängerung kostenlos?

Nein. Die gewährte Verlängerung ist grundsätzlich mit Verzugszinsen für den verlängerten Zeitraum verbunden. Sie verhindert vor allem, dass die Erklärung allein wegen der längeren Bearbeitungszeit verspätet wird.

Bewirkt die Steuerzahlung die Eigentumsumschreibung im Grundbuch?

Nein. Steuerbelege sind Teil des Vollzugs, ersetzen aber nicht den eintragungsfähigen Erwerbstitel und die Prüfung durch das Registro de la Propiedad.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand und Abruf der nachfolgend genannten Quellen: 16. September 2026.