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Ehe, Güterstand und Eigentumszuordnung beim Umzug

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 07. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 9 Min.

Kurz & klar

Ein Ehevertrag mit Bezügen zu Deutschland und Spanien muss Güterstand, Scheidungsrecht, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Form getrennt behandeln. Deutsches Güterrecht kann notarielle Beurkundung verlangen; EU-Regeln bestimmen zulässige Rechtswahl und Anknüpfung. Bei Immobilien auf Mallorca bleiben spanisches Sachen- und Registerrecht sowie Rechte Dritter eigenständig zu berücksichtigen.

Ein grenzüberschreitender Ehevertrag verbindet häufig Deutschland und Spanien, wenn ein Paar umzieht, verschiedene Staatsangehörigkeiten hat oder Vermögen in beiden Staaten besitzt. Dabei genügt es nicht, nur Gütertrennung zu vereinbaren: Güterstand, Scheidung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Form und Registerwirkung folgen teilweise unterschiedlichen Regeln.

Was kann ein Ehevertrag nach deutschem Recht regeln?

Gilt deutsches Sachrecht, leben Ehegatten ohne abweichende Vereinbarung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihre Vermögen werden dadurch nicht automatisch gemeinschaftlich. Erst wenn der Güterstand endet, wird der während der Ehe erzielte Zugewinn nach den gesetzlichen Regeln ausgeglichen.

Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse vor oder nach der Eheschließung durch Ehevertrag gestalten. Schließen sie den gesetzlichen Güterstand aus, ohne einen anderen Güterstand festzulegen, tritt Gütertrennung ein. Eine Gütergemeinschaft entsteht dagegen nur durch eine entsprechende ehevertragliche Vereinbarung.

Auch nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich können Gegenstand von Vereinbarungen sein. Für Unterhaltsvereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung ist grundsätzlich notarielle Beurkundung erforderlich; ein gerichtlicher Vergleich kann die Form nach den gesetzlichen Voraussetzungen ersetzen. Beim Versorgungsausgleich sind neben der Form die gesetzlichen Inhaltsgrenzen und gegebenenfalls die Zustimmung betroffener Versorgungsträger zu beachten.

Regelungsbereich Was ist möglich? Wichtige Grenze
Güterstand Zugewinngemeinschaft ändern oder aufheben, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren Anwendbares Recht, notarielle Form und Rechte Dritter
Nachehelicher Unterhalt Ansprüche ausgestalten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen begrenzen Form, Schutz der schwächeren Partei und gerichtliche Kontrolle
Versorgungsausgleich Ganz oder teilweise in die Vermögensregelung einbeziehen, ausschließen oder späteren Ansprüchen vorbehalten Form nach § 7 VersAusglG (vor Rechtskraft grundsätzlich notariell), Inhaltskontrolle und zulässige Übertragung von Anrechten
Rechtswahl Für einzelne Regelungsbereiche eine jeweils zulässige Rechtsordnung bestimmen Keine einheitliche freie Wahl für Güterrecht, Scheidung und Unterhalt

Welche Form braucht ein deutscher Ehevertrag?

Nach deutschem Recht muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Die notarielle Form ist keine bloße Empfehlung, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine nur privat unterschriebene Vereinbarung genügt deshalb nicht, wenn deutsches Recht die Form bestimmt.

Bei internationalen Ehen kommt eine zweite Ebene hinzu: Die europäischen Regeln verlangen für eine Rechtswahl und eine güterrechtliche Vereinbarung mindestens Schriftform, Datum und die Unterschriften beider Ehegatten. Zusätzliche Anforderungen aufgrund der gewöhnlichen Aufenthalte sind nach Artikel 23 beziehungsweise 25 der Verordnung (EU) 2016/1103 zu prüfen. Für die güterrechtliche Vereinbarung verlangt Artikel 25 Absatz 3 außerdem die zusätzlichen Formvorgaben des anwendbaren Güterrechts; ist dies deutsches Recht, ist dafür notarielle Beurkundung erforderlich. Diese zusätzliche Anknüpfung an das Güterstatut gilt nicht allein deshalb auch für eine reine Rechtswahlvereinbarung.

Eine Änderung des anwendbaren Güterrechts während der Ehe wirkt ohne abweichende Vereinbarung grundsätzlich nur für die Zukunft. Selbst eine vereinbarte Rückwirkung darf Rechte Dritter nicht beeinträchtigen. Für Geschäfte mit Dritten gelten außerdem eigene Kenntnisregeln; eine interne Vereinbarung zwischen den Ehegatten wirkt daher nicht automatisch gegenüber jedem außenstehenden Vertragspartner.

Welches Recht gilt für einen Ehevertrag bei Wohnsitz in Spanien?

Für Ehegatten, die am oder nach dem 29. Januar 2019 geheiratet oder ab diesem Datum eine Rechtswahl für ihren Güterstand getroffen haben, vereinheitlicht die Verordnung (EU) 2016/1103 das internationale Ehegüterrecht in Deutschland und Spanien. Für ältere Ehen ohne spätere Rechtswahl ist eine gesonderte Übergangsprüfung nötig.

Ohne wirksame Rechtswahl gilt vorrangig das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung. Fehlt dieser Anknüpfungspunkt, folgen in gesetzlicher Reihenfolge die gemeinsame Staatsangehörigkeit bei der Eheschließung und schließlich das Recht der gemeinsam engsten Verbindung zu diesem Zeitpunkt. Bei mehreren gemeinsamen Staatsangehörigkeiten entfällt die Anknüpfung an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Ein späterer Umzug ändert diese Ausgangszuordnung nicht automatisch. Bei einer Anknüpfung an den ersten gemeinsamen Aufenthalt kann das zuständige Gericht jedoch auf Antrag eines Ehegatten ausnahmsweise das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsstaats anwenden, wenn beide dort erheblich länger gelebt und auf dieses Recht bei ihrer Vermögensgestaltung vertraut haben; Artikel 26 Absatz 3 begrenzt insbesondere Rückwirkung und Drittwirkungen und schließt diese Ausnahme aus, wenn die Ehegatten vor Begründung dieses letzten gemeinsamen Aufenthalts eine güterrechtliche Vereinbarung getroffen hatten.

Für den Güterstand Deutschland Spanien darf als Rechtswahl nur das Recht eines Staates gewählt werden, in dem mindestens ein Ehegatte bei der Wahl gewöhnlich lebt, oder das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit mindestens ein Ehegatte besitzt. Eine freie Wahl irgendeines günstigen Rechts ist nicht vorgesehen.

Das gewählte oder objektiv bestimmte Güterrecht gilt grundsätzlich einheitlich für alle erfassten Vermögensgegenstände, unabhängig von deren Lage. Es regelt jedoch nicht automatisch Unterhalt, Sozialversicherung, die Natur dinglicher Rechte oder die Voraussetzungen und Wirkungen einer Registereintragung. Deshalb muss der Vertrag klar trennen, welcher Regelungsbereich von welcher Rechtswahl erfasst werden soll.

Was ändert eine Immobilie an einem Ehevertrag auf Mallorca?

Eine Immobilie auf Mallorca führt nicht automatisch dazu, dass der gesamte eheliche Güterstand spanischem Recht unterliegt. Das nach der Verordnung (EU) 2016/1103 bestimmte Güterstatut kann auch für die Immobilie maßgeblich sein. Spanisches Sachen- und Registerrecht bleibt davon jedoch unberührt, soweit es um die Art dinglicher Rechte sowie Voraussetzungen und Wirkungen der Eintragung geht.

Praktisch sind daher mindestens zwei Ebenen auseinanderzuhalten: Der Ehevertrag bestimmt nach dem anwendbaren Güterrecht die güterrechtliche Zuordnung zwischen den Ehegatten. Die spanischen Vorschriften bestimmen, welche dingliche Gestaltung das spanische Recht kennt und welche Urkunde das Grundbuch für eine Eintragung verlangt. Auch Rechte Dritter können bei einer Immobilie nach dem Recht des Belegenheitsstaats zu beurteilen sein.

Eine deutsche notarielle Urkunde ist deshalb nicht automatisch ein vollständiger Vollzugsnachweis für das spanische Register. Vor einer Übertragung, Belastung oder güterrechtlichen Neuordnung einer Mallorca-Immobilie müssen Vertrag, Rechtswahl, dingliche Gestaltung und Registervollzug aufeinander abgestimmt werden.

Wann kann ein Gericht einen Ehevertrag korrigieren oder unberücksichtigt lassen?

Die Vertragsfreiheit endet dort, wo eine Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt. Für die Wirksamkeitskontrolle betrachtet die Rechtsprechung die Lage bei Vertragsschluss insgesamt: Einkommen und Vermögen, geplantes oder bereits gelebtes Ehemodell, Auswirkungen auf Ehegatten und Kinder sowie mögliche Ungleichgewichte in der Verhandlungssituation.

Ein wirtschaftlich unausgewogener Vertrag ist nicht allein deshalb automatisch sittenwidrig. Regelmäßig müssen weitere Umstände hinzukommen, die auf eine gestörte Vertragsparität hindeuten, etwa die Ausnutzung einer Zwangslage oder einer sozialen, wirtschaftlichen oder intellektuellen Unterlegenheit. Umgekehrt schützt die notarielle Beurkundung einen Vertrag nicht vor jeder späteren Kontrolle.

Die isolierte Vereinbarung von Gütertrennung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich weitgehend zulässig, weil der Zugewinnausgleich der ehevertraglichen Gestaltung besonders offensteht. Werden jedoch mehrere zentrale Scheidungsfolgen zusammen ausgeschlossen, ist die Gesamtwirkung zu betrachten. Neben der Wirksamkeitskontrolle bei Vertragsschluss gibt es eine Ausübungskontrolle: Auch eine wirksame Klausel kann im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe unter besonderen Umständen nicht in der vorgesehenen Weise durchsetzbar sein.

Gelten für Scheidung, Unterhalt und Güterstand dieselben Regeln?

Nein. Das Güterstatut richtet sich im Anwendungsbereich nach der Verordnung (EU) 2016/1103. Das auf eine Scheidung anzuwendende Recht folgt zwischen Deutschland und Spanien grundsätzlich der Rom-III-Verordnung. Ehegatten dürfen dort nur aus einem festgelegten Kreis von Rechtsordnungen wählen, etwa das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts unter den gesetzlichen Voraussetzungen, einer Staatsangehörigkeit oder des angerufenen Gerichts.

Ohne Scheidungsrechtswahl gilt eine gesetzliche Rangfolge. Sie beginnt mit dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten bei Anrufung des Gerichts. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt folgt nur, wenn er höchstens ein Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten dort noch lebt. Andernfalls folgen die gemeinsame Staatsangehörigkeit bei Anrufung des Gerichts und schließlich das Recht des angerufenen Gerichts. Diese Kollisionsregel entscheidet nicht zugleich, welches Gericht international zuständig ist.

Für Ehegattenunterhalt gilt wiederum das Haager Unterhaltsprotokoll. Ausgangspunkt ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person. Für Ehegatten und frühere Ehegatten greift die engere Verbindung zu einem anderen Staat, insbesondere dem letzten gemeinsamen Aufenthaltsstaat, nur ein, wenn eine Partei der Anwendung des Ausgangsrechts widerspricht. Eine Rechtswahl ist nur innerhalb des vorgesehenen Katalogs möglich und unterliegt Form- und Fairnessgrenzen. Ob die berechtigte Person auf Unterhalt verzichten kann, bestimmt trotz Rechtswahl das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts bei der Rechtswahl. Führt das gewählte Recht zu offensichtlich unbilligen Folgen, ist es grundsätzlich nicht anzuwenden, außer beide Parteien waren bei der Wahl vollständig über deren Folgen informiert und sich dieser bewusst.

Auch die gerichtliche Zuständigkeit ist getrennt zu bestimmen. Für seit dem 1. August 2022 eingeleitete Scheidungsverfahren nennt die Verordnung (EU) 2019/1111 mehrere mögliche Gerichtsstände. Für Unterhalt bestimmt dagegen die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 die Zuständigkeit, insbesondere nach den gewöhnlichen Aufenthalten des Antragsgegners oder der unterhaltsberechtigten Person. Entscheidungen aus einem EU-Mitgliedstaat werden in den jeweils geregelten Bereichen grundsätzlich ohne neues Sachverfahren anerkannt; für private Vereinbarungen, notarielle Urkunden und Registereintragungen gelten jedoch eigene Voraussetzungen.

Wie sollte ein grenzüberschreitender Ehevertrag in Spanien vorbereitet werden?

Zunächst sind Staatsangehörigkeiten, Heiratsdatum, bisherige und geplante gewöhnliche Aufenthalte sowie vorhandene Rechtswahlen festzuhalten. Danach werden Vermögensarten und Belegenheitsorte erfasst, insbesondere Unternehmen, Versorgungsanrechte und Immobilien. Erst auf dieser Grundlage lässt sich bestimmen, welches Güterrecht bereits gilt und welche Rechtswahl überhaupt zulässig ist.

Im nächsten Schritt werden die Regelungsbereiche getrennt: Güterstand, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich und mögliche Scheidungsrechtswahl. Für jeden Bereich sind Form, inhaltliche Grenzen und Wirkung gegenüber Dritten zu prüfen. Bei Vermögen in Spanien kommt der dortige Sachen- und Registervollzug hinzu.

Schließlich sollte der Vertrag nicht nur auf das Vermögen bei Unterzeichnung passen. Geplante Kinderbetreuung, Einkommensunterschiede, Unternehmensrisiken und ein möglicher Wechsel des Wohnstaats können die spätere Ausübung einer Klausel beeinflussen. Änderungen während der Ehe sind möglich, müssen aber erneut die einschlägigen Form- und Kollisionsregeln erfüllen.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ein Ehevertrag noch nach der Hochzeit geschlossen werden?

Ja. Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse auch nach der Eheschließung durch Ehevertrag ändern. Gilt deutsches Recht, ist dafür die notarielle Form bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten einzuhalten.

Führt ein Umzug nach Spanien automatisch zu spanischem Güterrecht?

Nein. Bei Ehen im zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 kommt es ohne Rechtswahl zunächst auf den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung an. Heiratsdatum, Rechtswahl und Übergangsregeln müssen zusammen geprüft werden.

Ist eine reine Gütertrennung immer wirksam?

Die isolierte Gütertrennung ist nach der deutschen Rechtsprechung grundsätzlich weitgehend zulässig. Ob der gesamte Vertrag Bestand hat und eine Klausel später durchgesetzt werden kann, hängt jedoch von Vertragsschluss, Verhandlungsparität, Ehemodell und Gesamtwirkung ab.

Kann ein deutscher Notar alle Folgen für eine Mallorca-Immobilie regeln?

Die deutsche Beurkundung kann die nach deutschem Recht erforderliche Form erfüllen. Spanisches Sachen- und Registerrecht bleibt für die dingliche Gestaltung und die Eintragung der Immobilie aber eigenständig maßgeblich.

Bestimmt die Wahl des Scheidungsrechts zugleich das zuständige Gericht?

Nein. Das anwendbare Scheidungsrecht und die internationale Gerichtszuständigkeit folgen unterschiedlichen EU-Regelwerken. Eine zulässige Rechtswahl beantwortet deshalb nicht automatisch, in welchem Staat das Verfahren geführt werden kann.

Kann nachehelicher Unterhalt vollständig ausgeschlossen werden?

Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt sind möglich, unterliegen aber Formvorgaben und gerichtlicher Kontrolle. Bei internationalen Bezügen kommen zusätzlich die begrenzten Wahlmöglichkeiten und Schutzregeln des Haager Unterhaltsprotokolls hinzu.

Quellen

Alle nachstehenden Belege wurden am 16. September 2026 abgerufen.