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Auto in Spanien kaufen oder verkaufen: Vertrag, Steuer und Ummeldung

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 14 Min.

Kurz & klar

Bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf in Spanien sollte der Vertrag Fahrzeug, Parteien, Preis, Zustand sowie den genauen Übergabezeitpunkt festhalten und auf jeder Seite unterschrieben sein. Der Verkäufer muss die Veräußerung grundsätzlich binnen zehn Tagen anzeigen; der Käufer muss die Ummeldung binnen 30 Tagen beantragen und zuvor die regional zuständige Erwerbsteuer nachweisen. Auf den Balearen beträgt die Steuer je nach Fahrzeugmerkmal derzeit 0, 2, 4 oder 8 Prozent; bei einem gewerblichen Verkauf tritt regelmäßig die Rechnung an die Stelle der privaten ITP-Abwicklung.

Ein spanischer Gebrauchtwagenkauf besteht rechtlich und praktisch aus mehreren Ebenen. Der Kaufvertrag regelt die Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer. Die Steuer richtet sich danach, ob privat oder gewerblich verkauft wird und welche autonome Gemeinschaft zuständig ist. Die Dirección General de Tráfico, kurz DGT, führt schließlich den Halterwechsel im Fahrzeugregister durch und stellt den neuen Fahrzeugschein aus.

Das Wichtigste im Überblick

Vor der Unterschrift sollte der Käufer einen aktuellen DGT-Fahrzeugbericht prüfen. Er zeigt unter anderem, ob das Fahrzeug übertragen werden kann, ob eine Sicherung zugunsten einer Finanzierungsgesellschaft, ein Embargo, eine Stilllegung oder andere Einschränkungen vermerkt sind. Auch Identität des Verkäufers, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Kilometerstand, technische Untersuchung und Fahrzeugpapiere müssen zum tatsächlichen Fahrzeug passen.

Bei einer normalen privaten Veräußerung gelten zwei verschiedene Verkehrsfristen:

  • Der Verkäufer muss die Übertragung nach Artikel 32 der spanischen Fahrzeugverordnung grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen anzeigen.
  • Der Käufer muss innerhalb von 30 Tagen ab Erwerb die Umschreibung und einen neuen Fahrzeugschein beantragen.

Vor der Umschreibung muss der Käufer bei einem Privatkauf den Nachweis über Zahlung, Befreiung oder Nichtsteuerbarkeit der regionalen Vermögensübertragungssteuer, der Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales Onerosas, vorlegen. Verkauft dagegen ein Unternehmer das Fahrzeug im Rahmen seiner Tätigkeit, wird regelmäßig eine Rechnung eingereicht; die private Erwerbsteuer ist dann grundsätzlich nicht das passende Verfahren.

Schritt Verantwortlich Wesentlicher Nachweis Frist
Fahrzeug- und Belastungsprüfung vor allem Käufer DGT-Bericht, Papiere, Fahrzeugabgleich vor Vertragsabschluss
Kaufvertrag und Übergabeprotokoll beide Parteien auf allen Seiten unterschriebener Vertrag bei Abschluss/Übergabe
Veräußerungsanzeige an die DGT Verkäufer Vertrag und Erwerberdaten grundsätzlich zehn Tage
Regionale Steuererledigung bei Privatverkauf Käufer Formular 620/621 oder regionaler elektronischer Nachweis auf den Balearen ein Monat
Halterumschreibung Käufer Vertrag/Rechnung, Steuerbeleg, Identität, Gebühr 30 Tage ab Erwerb
Fahrberechtigung, Versicherung und gültige ITV vor Nutzung Käufer/Halter gültige Zulassung/Fahrberechtigung, Versicherungsdeckung, technische Untersuchung vor Fahrt

Zuerst klären: Privatverkauf oder gewerblicher Verkauf

Die steuerliche und gewährleistungsrechtliche Behandlung hängt entscheidend von der Rolle des Verkäufers ab.

Verkauf von privat an privat

Verkauft eine Privatperson ihr gebrauchtes Fahrzeug außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit, ist der Käufer grundsätzlich Schuldner der regionalen Vermögensübertragungssteuer. Der Kaufvertrag ist der zentrale Übertragungsnachweis. Für Mängel gelten die Regeln des spanischen Zivilgesetzbuchs über verborgene Mängel, nicht die besonderen Verbraucherschutzfristen eines Händlerkaufs.

Verkauf durch Händler oder anderes Unternehmen

Verkauft ein Unternehmer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit, wird der Erwerb üblicherweise über eine Rechnung und das einschlägige Umsatzsteuerregime abgewickelt. Die DGT verlangt in diesem Fall grundsätzlich die Rechnung anstelle des privaten ITP-Nachweises.

Handelt der Käufer als Verbraucher, gelten zusätzlich die zwingenden spanischen Verbraucherschutzregeln. Für bewegliche Waren haftet der Unternehmer grundsätzlich für Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von drei Jahren ab Lieferung hervortreten. Bei gebrauchten Waren kann vertraglich eine kürzere Haftungsdauer vereinbart werden, sie darf aber nicht unter einem Jahr liegen. Ein pauschaler Ausschluss jeder Haftung im Händlervertrag ist daher nicht wirksam.

Nicht allein die Bezeichnung „Privatverkauf“ entscheidet. Verkauft eine Person tatsächlich im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann sie sich nicht durch die Überschrift des Vertrags aus dem Unternehmer- und Verbraucherschutzrecht lösen.

Das Fahrzeug vor dem Kauf prüfen

DGT-Bericht als Mindestprüfung

Die DGT bietet einen kostenlosen Kurzbericht und einen gebührenpflichtigen Detailbericht an. Der Detailbericht kostet nach dem am 16. September 2026 abrufbaren Gebührenstand 8,67 Euro. Er kann insbesondere Angaben zu Zulassungsstatus, Halterhistorie, technischer Untersuchung, Belastungen, Kilometerständen und bestimmten Werkstattdaten enthalten.

Ein grünes Ergebnis im Kurzbericht bedeutet, dass nach den Registerdaten kein offensichtliches Übertragungshindernis angezeigt wird. Jeder Hinweis auf eine registrierte Einschränkung muss vor der Zahlung anhand des Detailberichts aufgeklärt werden. Der Bericht ersetzt weder eine technische Begutachtung noch die Prüfung des Kaufvertrags, ist aber eine wesentliche Registerkontrolle.

Diese Punkte sollten zusammenpassen

  • Name und Identitätsnummer des Verkäufers mit dem eingetragenen Halter;
  • Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Marke, Fahrzeugtyp und technische Daten;
  • Original des Fahrzeugscheins und technische Fahrzeugkarte;
  • Gültigkeit der Inspección Técnica de Vehículos, kurz ITV;
  • Kilometerstand im Fahrzeug, in Prüfberichten und im DGT-Bericht;
  • Anzahl der Schlüssel und übergebenes Zubehör;
  • sichtbare Schäden, bekannte Unfälle und Reparaturen;
  • bestehende Finanzierung oder Sicherungsrechte;
  • bezahlte kommunale Kraftfahrzeugsteuer des Vorjahres;
  • offene fahrzeugbezogene Sanktionen oder behördliche Sperren.

Reserva de dominio, Embargo und Precinto

Eine reserva de dominio ist häufig ein eingetragenes Sicherungsrecht aus einer Fahrzeugfinanzierung. Solange sie nicht gelöscht ist, die Finanzierungsgesellschaft nicht ausdrücklich zustimmt oder der Käufer nicht wirksam in die Finanzierung eintritt, kann die Übertragung blockiert sein. Eine bloße Bestätigung des Verkäufers, der Kredit sei bezahlt, genügt nicht; bei Ablösung ist die Löschung im zuständigen Register nachzuweisen.

Ein embargo ist eine Pfändungs- oder Vollstreckungsbelastung. Eine Übertragung kann unter Umständen möglich sein, wenn der Käufer ausdrücklich und schriftlich bestätigt, die Belastung zu kennen. Bei einem precinto, also einer behördlichen Versiegelungs- oder Sperranordnung, ist eine Umschreibung bei dokumentierter Kenntnis des Käufers möglich. Der neue Fahrzeugschein wird jedoch erst nach Aufhebung der Anordnung ausgegeben; bis dahin darf das Fahrzeug nicht gefahren werden. Solche Fahrzeuge sollten erst nach vollständiger Klärung übernommen werden.

Was in den Kaufvertrag gehört

Die DGT verlangt bei einer Online-Umschreibung einen von beiden Seiten auf allen Seiten unterschriebenen Vertrag oder, beim Unternehmensverkauf, eine Rechnung. Der Vertrag sollte mindestens enthalten:

  1. vollständiger Name, Anschrift und DNI, NIE oder NIF beider Parteien;
  2. Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
  3. Marke, Fahrzeugtyp, Erstzulassung und aktuelle Kilometerleistung;
  4. Kaufpreis, Zahlungsart und bereits geleistete Beträge;
  5. genaues Datum und möglichst die genaue Uhrzeit von Besitz- und Schlüsselübergabe;
  6. Erklärung zu bekannten Schäden, Unfällen, technischen Mängeln und Warnanzeigen;
  7. Angaben zu Belastungen, Finanzierung, Embargo oder behördlichen Einschränkungen;
  8. Liste der übergebenen Dokumente, Schlüssel und Zubehörteile;
  9. Regelung, wer Gebühren und wirtschaftlich die laufende Jahressteuer trägt;
  10. Unterschriften beider Parteien auf jeder Seite.

Die genaue Uhrzeit ist praktisch wichtig, weil Verkehrsverstöße, Parkgebühren oder Schäden am Tag der Übergabe zeitlich zugeordnet werden müssen. Verkäufer und Käufer sollten jeweils ein vollständiges Original sowie Kopien der Identitätsdokumente der Gegenseite behalten.

Vertrag und DGT-Register sind nicht dasselbe

Der zivilrechtliche Erwerb und der Eintrag im DGT-Fahrzeugregister sind unterschiedliche Fragen. Der Kaufvertrag mit Übergabe kann zwischen den Parteien bereits Rechte übertragen, während das Register noch den bisherigen Halter ausweist. Umgekehrt entscheidet eine Registerangabe nicht abschließend jeden zivilrechtlichen Eigentumsstreit.

Für den Straßenverkehr und die Behördenpraxis ist die Umschreibung trotzdem unverzichtbar. Der eingetragene Halter erhält Mitteilungen und kann für fahrzeugbezogene Pflichten in Anspruch genommen werden. Deshalb sollte keine Partei die Registeränderung als bloße Formalität behandeln.

Steuer beim Privatkauf

Grundregel

Eine entgeltliche Übertragung zwischen Privatpersonen fällt grundsätzlich unter die spanische Vermögensübertragungssteuer. Steuerschuldner ist der Käufer, selbst wenn die Parteien im Vertrag etwas anderes vereinbaren. Bemessung, Steuersatz, Formular und Frist richten sich nach den für den Vorgang zuständigen regionalen Vorschriften.

Die DGT nimmt die Umschreibung erst vor, wenn Zahlung, Befreiung oder Nichtsteuerbarkeit nachgewiesen ist. Je nach autonomer Gemeinschaft wird Formular 620, Formular 621 oder ein eigenes elektronisches Verfahren verwendet. Der elektronische Übertragungsnachweis muss aufbewahrt und bei der DGT eingereicht werden.

Aktuelle Regeln auf den Balearen

Für auf den Balearen zu erledigende private Fahrzeugübertragungen nennt die balearische Steuerbehörde ATIB derzeit folgende Sätze:

Fahrzeug ITP-Satz auf den Balearen
Allgemeiner Satz für bewegliche Güter und gewöhnliche Fahrzeuge 4 %
Pkw oder Geländewagen mit mehr als 15 Steuer-PS, soweit keine günstigere Umweltregel greift 8 %
Fahrzeug mit DGT-Umweltkennzeichen „ECO“ 2 %
Fahrzeug mit DGT-Umweltkennzeichen „Cero emisiones“ 0 %
Kleinkraftrad 0 %; nach ATIB keine Einreichung des Formulars 620 erforderlich

Der Steuertatbestand entsteht mit dem Vertrag. Die Zahlungs- und Erklärungsfrist beträgt auf den Balearen einen Monat ab diesem Datum. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Marktwert des Fahrzeugs. Liegen der erklärte Wert oder der vereinbarte Kaufpreis darüber, ist der höchste dieser Werte anzusetzen. Die ATIB stellt für die Wertermittlung amtliche Bewertungsprogramme bereit; ein niedriger Vertragspreis ersetzt die gesetzliche Marktwertregel nicht.

Die Sätze anderer autonomer Gemeinschaften können abweichen. Ein auf Mallorca geltender Satz darf daher nicht auf einen Vorgang übertragen werden, der steuerlich etwa in Madrid, Katalonien oder Andalusien abzuwickeln ist.

Kein Privat-ITP bei Händlerrechnung

Ist der Verkäufer Unternehmer und handelt er im Rahmen seiner Tätigkeit, ist die Lieferung grundsätzlich dem Umsatzsteuerbereich zugeordnet. Für die DGT-Umschreibung wird dann die Rechnung vorgelegt. Bei Gebrauchtwagenhändlern kann ein besonderes Margenbesteuerungssystem greifen; das ändert aber nicht die praktische Grundabgrenzung zwischen Händlerrechnung und privater ITP-Autoliquidation.

Die getrennten Pflichten von Verkäufer und Käufer

Verkäufer: Verkauf innerhalb von zehn Tagen anzeigen

Artikel 32 Absatz 1 der spanischen Fahrzeugverordnung verpflichtet den bisherigen Halter, die Übertragung innerhalb von zehn Tagen bei der Verkehrsbehörde anzuzeigen. Die DGT empfiehlt, die notificación de venta unmittelbar nach Übergabe vorzunehmen.

Diese Anzeige schützt den Verkäufer, wenn der Käufer die Umschreibung verzögert. Ohne Anzeige können Bußgeldmitteilungen, Steuerkommunikation oder andere registerbezogene Vorgänge zunächst weiter beim bisherigen Halter ankommen. Die Anzeige ersetzt aber nicht die Pflicht des Käufers zur vollständigen Umschreibung.

Der Verkäufer benötigt insbesondere einen vollständigen Vertrag mit Erwerberdaten und genauem Übergabezeitpunkt. Er sollte den Nachweis der elektronischen oder persönlichen Einreichung dauerhaft aufbewahren.

Käufer: Umschreibung innerhalb von 30 Tagen

Der Käufer muss nach Artikel 32 Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen ab Erwerb den neuen Fahrzeugschein beantragen. Erforderlich sind bei einem gewöhnlichen Vorgang insbesondere:

  • Antrag auf Halterwechsel;
  • Identitäts- und Adressnachweis des Käufers;
  • Kaufvertrag oder Händlerrechnung;
  • Nachweis der regionalen Steuererledigung;
  • DGT-Gebühr;
  • gegebenenfalls Vertretungsnachweis und besondere Unterlagen.

Die gewöhnliche DGT-Gebühr für die Übertragung eines Fahrzeugs beträgt aktuell 55,70 Euro. Für Kleinkrafträder nennt die DGT 27,85 Euro. Nach erfolgreicher Umschreibung wird bei erfüllten Voraussetzungen ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt. Eine ausstehende vorgeschriebene ITV oder ein fortbestehender precinto verhindert nach Artikel 32 der Fahrzeugverordnung dessen Ausgabe. Zur Teilnahme am Verkehr müssen insbesondere auch gültige ITV und Pflichtversicherung vorliegen.

Versäumt der Käufer die 30-Tage-Frist, kann die Behörde die Stilllegung beziehungsweise Immobilisierung anordnen und ein Sanktionsverfahren einleiten. Zudem trägt der Käufer das Risiko, dass zwischen Vertrag und Registeränderung neue Hindernisse auftreten.

Kommunale Kraftfahrzeugsteuer, ITV und Versicherung

Impuesto sobre Vehículos de Tracción Mecánica

Für die Übertragbarkeit verlangt die DGT, dass die kommunale Kraftfahrzeugsteuer des Vorjahres bezahlt ist. Die laufende Jahressteuer entsteht nach dem spanischen Kommunalsteuergesetz grundsätzlich am ersten Tag des Steuerzeitraums. Ein normaler Verkauf führt gegenüber der Gemeinde nicht automatisch zu einer zeitanteiligen Aufteilung.

Die Parteien können im Kaufvertrag vereinbaren, den Jahresbetrag wirtschaftlich aufzuteilen. Eine solche Vereinbarung bindet jedoch nicht die Gemeinde bei ihrer gesetzlichen Steuerforderung. Für kommende Jahre ist die korrekte Ummeldung des steuerlichen Fahrzeugdomizils wichtig.

ITV

Ein Fahrzeug kann unter Umständen auch mit abgelaufener ITV übertragen werden. Nach Artikel 32 Absatz 7 der Fahrzeugverordnung setzt die Ausgabe des neuen Fahrzeugscheins jedoch den Nachweis der vorgeschriebenen technischen Untersuchung voraus; ohne gültige ITV darf das Fahrzeug nicht gefahren werden. Der Käufer darf deshalb aus einer erfolgreichen Registeränderung nicht folgern, das Fahrzeug sei fahrbereit oder technisch mängelfrei.

Pflichtversicherung

Vor der ersten Fahrt muss die erforderliche Haftpflichtversicherung bestehen. Ob ein alter Vertrag des Verkäufers übergeht, beendet wird oder kurzfristig fortwirkt, richtet sich nach Versicherungsvertrag und Versicherungsrecht. Die sichere Praxis ist eine vor Übergabe bestätigte Deckung auf Seiten des Käufers. Die Einzelheiten der Kfz-Versicherung sind ein eigenständiges Thema.

Mängel nach dem Kauf

Privatkauf

Bei einem Privatverkauf haftet der Verkäufer nach den Artikeln 1484 bis 1490 des spanischen Zivilgesetzbuchs für verborgene Mängel, die das Fahrzeug für seinen üblichen Zweck untauglich machen oder seine Gebrauchstauglichkeit so mindern, dass der Käufer es bei Kenntnis nicht oder nur zu einem geringeren Preis gekauft hätte. Offen erkennbare Mängel und solche, die ein fachkundiger Käufer aufgrund seines Berufs erkennen musste, sind anders zu beurteilen. Grundsätzlich haftet der Verkäufer auch für ihm unbekannte verborgene Mängel. Ein vereinbarter Ausschluss dieser Haftung greift nach Artikel 1485 nur, wenn der Verkäufer den Mangel tatsächlich nicht kannte.

Der Käufer kann je nach Fall Rückabwicklung oder Preisminderung verlangen; kannte der Verkäufer den Mangel, können weitere Schäden relevant werden. Die besondere Klagefrist endet sechs Monate nach Übergabe. Wegen dieser kurzen Frist sollten Mangel, Diagnose, Kommunikation und Beweise unverzüglich gesichert werden.

Händlerkauf

Beim Händlerkauf gelten die verbraucherrechtlichen Abhilfen wegen Vertragswidrigkeit, insbesondere Reparatur, Ersatz, Preisminderung oder Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Die bereits genannte Haftungsdauer von grundsätzlich drei Jahren kann bei Gebrauchtware nur auf mindestens ein Jahr verkürzt werden. Eine technische Gebrauchtwagengarantie kann zusätzliche Rechte gewähren, darf zwingende Verbraucherrechte aber nicht ersetzen.

Sonderfälle, die ein anderes Verfahren auslösen

Fall Abweichung vom normalen Kauf
Schenkung Erbschaft- und Schenkungsteuer statt normaler privater Kauf-ITP; Dokument muss Schenkung ausweisen.
Tod des Halters Erbrechtlicher Nachweis und besonderes DGT-Verfahren; bei endgültigem Erben gelten eigene Fristen.
Fahrzeug aus dem Ausland Erste spanische Zulassung, Steuer- und technische Einfuhrfragen sowie gegebenenfalls Zollfragen statt bloßer spanischer Halterumschreibung.
Fahrzeug von Kanaren, Ceuta oder Melilla auf das Festland/die Balearen Zusätzliche Einfuhr- und Steuerunterlagen können nötig sein.
Technische Änderung nicht im Register Vor Umschreibung können ITV-Nachweis und zusätzliche Steuer-/Gebührenschritte erforderlich sein.
Übergabe an einen gewerblichen Wiederverkäufer Besonderes Verfahren mit vorübergehender Abmeldung.
Leasing, Renting, Finanzierung oder Sicherungsrecht Zustimmung, Ablösung oder Subrogation und Registerlöschung prüfen.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Identität des Verkäufers und Registerhalter abgleichen.
  2. DGT-Kurz- und bei ernsthaftem Kaufinteresse Detailbericht abrufen.
  3. Fahrzeug technisch prüfen lassen und Papiere, ITV sowie Kilometerstände abgleichen.
  4. Belastungen vor Zahlung löschen oder rechtssicher in den Vertrag aufnehmen.
  5. Vertrag mit genauer Uhrzeit, Zustand und vollständigen Fahrzeugdaten auf jeder Seite unterzeichnen.
  6. Versicherungsschutz für den Käufer vor Fahrtbeginn bestätigen.
  7. Verkäuferanzeige sofort, spätestens innerhalb der gesetzlichen Zehntagesfrist einreichen.
  8. Bei Privatkauf regionale Steuer berechnen, fristgerecht erklären und zahlen.
  9. Käuferumschreibung innerhalb von 30 Tagen mit vollständigen Belegen beantragen.
  10. Neuen Fahrzeugschein, Steuerdomizil und Dokumentation kontrollieren und dauerhaft archivieren.

Typische Fehler

  • Der Käufer überweist den gesamten Preis, bevor Registerbelastungen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer geprüft sind.
  • Im Vertrag fehlt die genaue Uhrzeit der Übergabe.
  • Nur die letzte Seite wird unterschrieben, obwohl die DGT Unterschriften auf allen Seiten verlangt.
  • Ein Privatkauf wird ohne regionalen Steuerbeleg zur DGT eingereicht.
  • Balearische Steuersätze werden auf einen in einer anderen Region abzuwickelnden Vorgang übertragen.
  • Der Verkäufer vertraut darauf, dass der Käufer „morgen“ ummeldet, und unterlässt seine eigene Verkaufsanzeige.
  • Die laufende kommunale Jahressteuer wird mit der ITP verwechselt.
  • Ein erfolgreicher Halterwechsel wird als Nachweis für technische Mangelfreiheit oder gültige Versicherung verstanden.
  • Ein Händlervertrag bezeichnet das Geschäft als Privatverkauf, obwohl der Verkäufer unternehmerisch handelt.

Häufige Fragen

Wer bezahlt die ITP beim Privatkauf?

Gesetzlicher Steuerschuldner ist der Käufer. Eine interne Kostenvereinbarung ändert die steuerliche Zuordnung gegenüber der Behörde nicht.

Reicht der Kaufvertrag für die Ummeldung?

Nein. Hinzu kommen insbesondere Identitätsnachweis, Steuerbeleg oder Rechnung und DGT-Gebühr. Je nach Fahrzeug und Sonderfall werden weitere Dokumente verlangt.

Muss der Verkäufer selbst ummelden?

Der Käufer beantragt die Umschreibung. Der Verkäufer hat aber eine eigene Pflicht zur Veräußerungsanzeige innerhalb von zehn Tagen und sollte sie zur Risikobegrenzung sofort erledigen.

Kann ein Fahrzeug mit Embargo verkauft werden?

Eine Übertragung kann in bestimmten Fällen trotz Embargo möglich sein, wenn der Käufer die Belastung ausdrücklich schriftlich kennt. Das wirtschaftliche Risiko bleibt erheblich. Eine reserva de dominio blockiert die Übertragung regelmäßig bis zur Löschung, ausdrücklichen Zustimmung der Finanzierungsgesellschaft oder wirksamen Subrogation.

Wie hoch ist die Steuer auf Mallorca?

Bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf gelten nach aktuellem ATIB-Stand je nach Fahrzeug 0, 2, 4 oder 8 Prozent. Maßgeblich sind Umweltkennzeichen, Fahrzeugart und gegebenenfalls Steuer-PS. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Marktwert; ein höherer erklärter Wert oder vereinbarter Preis geht vor. Die ATIB-Bewertungshilfen unterstützen die Ermittlung.

Darf man direkt nach Vertragsschluss fahren?

Nur mit gültiger Fahrerlaubnis, gültiger Zulassung und Fahrberechtigung für das Fahrzeug, Pflichtversicherung, verkehrssicherem Fahrzeug und gültiger ITV. Der Vertrag allein schafft keine Versicherungsdeckung und beseitigt keine Nutzungssperre.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand, balearische Steuersätze und DGT-Gebühren wurden am 16. September 2026 geprüft. Regionale Steuern, Gebühren und elektronische Abläufe können geändert werden; bei Vorgängen außerhalb der Balearen ist die zuständige autonome Steuerbehörde zu prüfen.

  1. Dirección General de Tráfico, Sede Electrónica: „Transferencia o cambio de titularidad de un vehículo“, Voraussetzungen, 30-Tage-Frist, Unterlagen, Sonderfälle und Gebühren; abgerufen am 16. September 2026. https://sede.dgt.gob.es/es/vehiculos/transferencias-de-vehiculos/
  2. Boletín Oficial del Estado, Ministerio del Interior: Real Decreto 2822/1998, Reglamento General de Vehículos, insbesondere Artikel 32 und Anhang XIV; konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1999-1826
  3. Dirección General de Tráfico: „Comprar un vehículo de segunda mano“, Käuferprüfung und Verfahrenshinweise; Seitenstand 30. April 2026. https://www.dgt.es/nuestros-servicios/tu-vehiculo/vas-a-comprar-o-vender-un-vehiculo-de-segunda-mano/comprar-un-vehiculo-de-segunda-mano/
  4. Dirección General de Tráfico: „Vender un vehículo de segunda mano“, Vertrag, Übergabe und Verkaufsanzeige; abgerufen am 16. September 2026. https://www.dgt.es/nuestros-servicios/tu-vehiculo/vas-a-comprar-o-vender-un-vehiculo-de-segunda-mano/vender-un-vehiculo-de-segunda-mano/
  5. Boletín Oficial del Estado: Real Decreto Legislativo 1/1993, Gesetz über die Vermögensübertragungs- und Urkundensteuer, insbesondere Artikel 7, 8 und 10; konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1993-25359
  6. Agència Tributària de les Illes Balears: Übersicht zur Vermögensübertragungssteuer, insbesondere Fahrzeugsteuersätze, Entstehung und Monatsfrist; abgerufen am 16. September 2026. https://atib.es/TA/contenido.aspx?Id=9854&lang=es
  7. Boletín Oficial del Estado / Comunitat Autònoma de les Illes Balears: Decreto Legislativo 1/2014, konsolidierte balearische Vorschriften zu übertragenen staatlichen Steuern, insbesondere Fahrzeugtarife; abgerufen am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
  8. Boletín Oficial del Estado: Real Decreto Legislativo 2/2004, Ley Reguladora de las Haciendas Locales, insbesondere Artikel 92 bis 99 zur kommunalen Kraftfahrzeugsteuer; konsolidierte Fassung, letzte veröffentlichte Aktualisierung 3. Juni 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4214
  9. Boletín Oficial del Estado: Real Decreto Legislativo 1/2007, Verbraucherschutzgesetz, insbesondere Artikel 114 bis 127 und Artikel 120 zu Vertragsmäßigkeit und Haftungsdauer; konsolidierte Fassung, abgerufen am 16. September 2026. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-20555
  10. Boletín Oficial del Estado: Código Civil, insbesondere Artikel 1445, 1462 und 1484 bis 1490 zu Kauf, Übergabe und verborgenen Mängeln; konsolidierte Fassung, letzte veröffentlichte Aktualisierung 3. Januar 2025. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1889-4763
  11. Dirección General de Tráfico, Sede Electrónica: „Informe de un vehículo“, Inhalt von Kurz- und Detailbericht sowie Gebühr II.4/4.1; abgerufen am 16. September 2026. https://sede.dgt.gob.es/es/vehiculos/informacion-de-vehiculos/informe-de-un-vehiculo/
  12. Boletín Oficial del Estado: Ley 37/1992, IVA, insbesondere Artikel 4 und 135 zum unternehmerischen Verkauf und Gebrauchtwarenregime; abgerufen am 16. September 2026. Konsolidierter Text
  13. Boletín Oficial del Estado: Ley 5/2025, Art. primero Nr. Tres, Neufassung von Art. 2 RDL 8/2004 zur Kfz-Pflichtversicherung; abgerufen am 16. September 2026. Amtlicher Änderungswortlaut