RechtsPediaWissen

DGT | Dirección General de Tráfico

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 03. Juni 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 10 Min.

Kurz & klar

Die spanische DGT bearbeitet zentrale Fahrerlaubnis-, Fahrzeug-, Bußgeld- und Verkehrssicherheitsverfahren. Welcher Zugang, welche Frist und welche Behörde gelten, hängt vom Vorgang ab. EU-Führerscheine sind grundsätzlich gültig; Drittstaaten-Dokumente benötigen eine Einzelfallprüfung. Bei Fahrzeugkauf, Import, Geldbuße oder Abmeldung müssen Steuer-, Technik-, Versicherungs- und Zustellungsfragen getrennt beachtet werden.

Die Dirección General de Tráfico in Spanien ist die staatliche Verkehrsbehörde für zentrale Fahrerlaubnis-, Fahrzeug- und Verkehrssicherheitsaufgaben. Viele Verfahren lassen sich digital erledigen, andere verlangen einen bestimmten Einreichungsweg. Vor jedem Schritt sind Zuständigkeit, Frist und konkretes Verfahren zu prüfen.

Welche Aufgaben hat die Dirección General de Tráfico in Spanien?

Das spanische Innenministerium übt seine zentralen Straßenverkehrszuständigkeiten über die autonome Verkehrsbehörde Jefatura Central de Tráfico aus. Deren Leitungsorgan ist die Dirección General de Tráfico, kurz DGT.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Fahrerlaubnisse und Fahrausbildung,
  • Zulassung und Registrierung von Fahrzeugen,
  • Verkehrssanktionen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
  • Verkehrsmanagement und Verkehrsinformation sowie
  • Planung und Förderung der Straßenverkehrssicherheit.

Die DGT ist dennoch nicht für jeden Verkehrsfall in Spanien zuständig. Gemeinden regeln, kontrollieren und sanktionieren den Verkehr auf innerörtlichen Straßen innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. Bei einem Bescheid muss deshalb zuerst geprüft werden, welche Behörde ihn erlassen hat.

Wie lassen sich DGT-Verfahren in Spanien erledigen?

Der amtliche Verfahrenskatalog der DGT ordnet die Leistungen unter anderem den Bereichen Fahrerlaubnisse, Fahrzeuge, Bußgelder und Mobilität zu. Die jeweilige Verfahrensseite nennt die erforderlichen Unterlagen und den zugelassenen Zugang.

Je nach Vorgang stehen mehrere Wege zur Verfügung:

  • die elektronische Zentrale der DGT,
  • die App miDGT,
  • die Rufnummer 060,
  • eine persönliche Dienststelle oder
  • ein allgemeines Verwaltungsregister.

Nicht jedes Verfahren kann über jeden Kanal abgeschlossen werden. Auch eine persönliche Vorsprache darf nicht allein aus Gewohnheit geplant werden, wenn das konkrete Verfahren einen anderen Zugang vorsieht.

Bei zahlreichen Vorgängen kann eine bevollmächtigte Person handeln. Die DGT stellt dafür insbesondere das elektronische Vertretungsregister (Registro de Apoderamientos) bereit. Vor der Bevollmächtigung ist zu prüfen, ob der konkrete Vorgang Vertretung zulässt und welche Befugnisse nachzuweisen sind.

Was gilt für Führerschein und Fahrzeug bei der DGT in Spanien?

Führerscheine aus EU und EWR

Ein gültiger Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt grundsätzlich zum Fahren in Spanien. Das Dokument muss gültig sein, und die spanischen Altersvoraussetzungen müssen erfüllt werden.

Nach zwei Jahren gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien müssen unbefristete EU-/EWR-Führerscheine in Spanien erneuert werden. Nach den DGT-Hinweisen gilt dies auch bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als 15 Jahren für die Klassen AM, A1, A2, A, B und BE sowie von mehr als fünf Jahren für die C- und D-Klassen einschließlich ihrer Anhängerklassen. Ein weiterhin gültiger, befristeter EU-/EWR-Führerschein muss dagegen nicht allein wegen des Umzugs sofort umgetauscht werden.

Führerscheine aus anderen Staaten

Führerscheine aus Staaten außerhalb von EU und EWR werden unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des spanischen Fahrerlaubnisreglements anerkannt, etwa bei einem anerkannten internationalen Muster oder einem nationalen Führerschein in spanischer Sprache beziehungsweise mit amtlicher Übersetzung. Das Dokument muss gültig und das spanische Mindestalter erreicht sein. Grundsätzlich darf damit höchstens sechs Monate ab Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien gefahren werden; abweichende Vertragsregeln bleiben möglich. Wird ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht nachgewiesen, gilt grundsätzlich eine Höchstfrist von sechs Monaten ab der rechtmäßigen Einreise. Danach ist für weiteres Fahren eine spanische Fahrerlaubnis erforderlich. Ob ein Umtausch ohne vollständigen Neuerwerb möglich ist, richtet sich insbesondere nach dem einschlägigen Abkommen und Artikel 22.

Die Staatsangehörigkeit des Fahrers allein beantwortet diese Frage nicht. Maßgeblich sind vor allem Herkunft und Status der Fahrerlaubnis sowie die konkrete Aufenthaltssituation.

Punktestand

Im spanischen Punktesystem beträgt der allgemeine Ausgangsstand zwölf Punkte. Fahranfänger und Personen, die nach vollständigem Punkteverlust eine neue Fahrerlaubnis erhalten, beginnen grundsätzlich mit acht Punkten. Der individuelle Punktestand und eine amtliche Punktebescheinigung können bei der DGT abgefragt werden.

Wie wird ein Gebrauchtfahrzeug umgeschrieben?

Beim Kauf eines in Spanien zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs muss der Käufer den Halterwechsel grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Kaufvertrags bei der DGT durchführen. Der Vertrag und die Fahrzeugunterlagen müssen das Fahrzeug, die Beteiligten und den Erwerb eindeutig erkennen lassen.

Vor der Umschreibung ist grundsätzlich nachzuweisen, dass die spanische Vermögensübertragungssteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales, ITP) bezahlt wurde, eine Befreiung besteht oder der Vorgang nicht steuerbar ist. Die DGT verweist hierfür auf die Formulare 620 oder 621 der zuständigen Steuerverwaltung. Welche Stelle zuständig ist und welcher Betrag anfällt, richtet sich nach dem konkreten Erwerb und dem anwendbaren regionalen Steuerrecht.

Der Halterwechsel allein berechtigt noch nicht zum Fahren. Für die Teilnahme am Straßenverkehr müssen eine gültige technische Fahrzeugprüfung (Inspección Técnica de Vehículos, ITV) und die gesetzlich erforderliche Haftpflichtversicherung bestehen.

Wie wird ein Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Staat zugelassen?

Bei der dauerhaften Einfuhr eines Fahrzeugs aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union beginnt das Verfahren mit der zollrechtlichen Abfertigung. Die DGT nennt dafür insbesondere das vom Zoll ausgestellte H1-Dokument.

Anschließend benötigt das Fahrzeug eine spanische ITV-Prüfung und die daraus hervorgehende spanische technische Dokumentation. Je nach Fahrzeug, Herkunft und vorhandenen Unterlagen kann zusätzlich eine Homologation erforderlich sein.

Danach sind die einschlägigen spanischen Steuern nachzuweisen und die Zulassung bei der DGT abzuschließen. Ob Zulassungssteuer oder kommunale Kraftfahrzeugsteuer anfällt, muss für den konkreten Fall geklärt werden. Das reguläre Verfahren ist erst mit Zulassungsbescheinigung und amtlichen Kennzeichen vollständig.

Vor der endgültigen Zulassung darf das Fahrzeug grundsätzlich nicht regulär gefahren werden. Für die Bearbeitungszeit kann bei erfüllten Voraussetzungen ein vorläufiges grünes Kennzeichen beantragt werden. Auch dann bleiben Versicherung und technische Anforderungen zu beachten.

Welche Fristen gelten bei einer DGT-Geldbuße?

Ab dem Tag nach Zustellung der Anzeige einer DGT-Verkehrsordnungswidrigkeit bestehen grundsätzlich 20 Kalendertage für eine grundlegende Entscheidung:

Option Folge
Zahlung in der freiwilligen Frist Grundsätzlich 50 Prozent Ermäßigung und Abschluss des Verwaltungsverfahrens; keine Einwendungen mehr, aber gerichtlicher Verwaltungsrechtsschutz bleibt möglich
Einwendungen Prüfung der Verteidigung, aber Verlust der 50-prozentigen Ermäßigung

Für gesetzlich ausgenommene Verstöße gilt die Ermäßigung nicht. Fristbeginn, mögliche Ausnahme und zuständige Behörde ergeben sich aus dem konkreten Bescheid. Die Wahl zwischen ermäßigter Zahlung und Einwendungen im Verwaltungsverfahren sollte deshalb vor der ersten Handlung getroffen werden. Bei ermäßigter Zahlung beginnt die Frist für eine verwaltungsgerichtliche Klage am Folgetag der Zahlung (Artikel 94 Buchstaben d und e des Straßenverkehrsgesetzes).

Wie stellt die DGT Bußgeldbescheide zu?

Anzeigen werden grundsätzlich vor Ort bekanntgegeben. Nicht sofort übergebene Anzeigen und weitere Verfahrensmitteilungen stellt die DGT über die elektronische Verkehrszustellung (Dirección Electrónica Vial, DEV) oder, wenn keine DEV besteht, an die maßgebliche Anschrift zu. Kann die Zustellung dort nicht erfolgen, wird die Mitteilung im BOE über den Tablón Edictal Único veröffentlicht und gilt 20 Kalendertage nach der Veröffentlichung als zugestellt. Eine E-Mail oder SMS kann lediglich darüber informieren, dass eine elektronische Zustellung bereitliegt. Sie ist nicht selbst der Bescheid.

Die DEV ist für juristische Personen verpflichtend. Natürliche Personen können sie freiwillig aktivieren; danach haben die elektronischen Zustellungen dieselben Rechtswirkungen. Wer die DEV nutzt, muss Zugang und hinterlegte Kontaktdaten zuverlässig überwachen. Ist der Eingang der Zustellung in der DEV nachgewiesen und wird ihr Inhalt zehn Kalendertage lang nicht abgerufen, gilt sie grundsätzlich als zurückgewiesen und der Zustellungsschritt als erledigt. Ausgenommen ist eine nachgewiesene technische oder tatsächliche Unmöglichkeit des Zugriffs. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob ein zusätzlicher E-Mail- oder SMS-Hinweis gelesen wurde (Artikel 90 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes).

Unaufgeforderte E-Mails oder SMS mit einem direkten Zahlungslink sind kein regulärer Zustellungsweg der DGT. Statt einem solchen Link zu folgen, sollte der Vorgang über den amtlichen Zugang geprüft werden.

Was bewirkt eine vorübergehende Fahrzeugabmeldung?

Eine vorübergehende Abmeldung (baja temporal) gilt grundsätzlich höchstens ein Jahr. Sie kann jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Verlängerungsantrag kann frühestens zwei Monate vor dem Ablauf gestellt werden. Ohne rechtzeitige Verlängerung wird das Fahrzeug automatisch wieder aktiv im Register geführt. Für landwirtschaftliche Fahrzeuge gilt die Einjahresgrenze nicht; ihre vorübergehende Abmeldung kann ohne Verlängerungen unbefristet fortbestehen.

Während der vorübergehenden Abmeldung darf das Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Wird es ausschließlich auf privatem Grund abgestellt, verlangt die DGT für diese Abstellzeit keine laufende ITV oder Versicherung. Für das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum gilt diese Aussage nicht.

Die automatische Wiederaktivierung im Register bedeutet nicht, dass das Fahrzeug sofort gefahren werden darf. Vor der Rückkehr in den Verkehr müssen ITV und Versicherung den dann geltenden Anforderungen entsprechen.

Welche Verkehrsbehörde ist auf Mallorca zuständig?

Die Verkehrsbehörde auf Mallorca richtet sich nach dem konkreten Vorgang. Staatliche Fahrerlaubnis-, Fahrzeug- und DGT-Verfahren gelten auf der Insel ebenso wie im übrigen Zuständigkeitsbereich der spanischen DGT.

Bei innerörtlichem Verkehr können dagegen die mallorquinischen Gemeinden zuständig sein. Ein kommunaler Bußgeldbescheid wird nicht dadurch zu einem DGT-Bescheid, dass das Fahrzeug im staatlichen Register geführt wird. Für Frist, Zahlung oder Rechtsbehelf ist immer die im Dokument genannte ausstellende Behörde maßgeblich.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist die DGT für jede Verkehrsstrafe in Spanien zuständig?

Nein. Gemeinden haben eigene Zuständigkeiten für Kontrolle und Sanktionen auf innerörtlichen Straßen. Vor Zahlung oder Einwendungen ist deshalb die ausstellende Behörde auf dem Bescheid zu prüfen.

Darf ich mit einem deutschen Führerschein in Spanien fahren?

Ein gültiger deutscher Führerschein ist als EU-Führerschein grundsätzlich in Spanien gültig, wenn die spanischen Altersvoraussetzungen erfüllt sind. Unbefristete oder über die genannten 15- beziehungsweise Fünfjahresgrenzen hinaus gültige Dokumente müssen nach zwei Jahren gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien erneuert werden.

Gilt ein Führerschein aus einem Nicht-EU-Staat automatisch in Spanien?

Nein. Es müssen die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sein. Anerkannte Drittstaaten-Führerscheine gelten grundsätzlich höchstens sechs Monate ab Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien; ohne dessen Nachweis grundsätzlich höchstens sechs Monate ab rechtmäßiger Einreise. Abweichende Vertragsregeln und die gesonderten Umtauschvoraussetzungen sind zu beachten.

Wie schnell muss ein Gebrauchtwagen auf den Käufer umgeschrieben werden?

Der Käufer muss den Halterwechsel grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Kaufvertrags durchführen. Vorher ist regelmäßig der steuerliche Nachweis zur Vermögensübertragungssteuer erforderlich.

Verschickt die DGT Zahlungsaufforderungen per E-Mail oder SMS?

Nein. E-Mail oder SMS können bei aktivierter elektronischer Zustellung nur auf eine neue Nachricht hinweisen. Anzeigen werden grundsätzlich vor Ort bekanntgegeben; spätere Mitteilungen erfolgen über die DEV oder, wenn keine DEV besteht, an die maßgebliche Anschrift. Scheitert die Zustellung, folgt die Veröffentlichung im BOE über den Tablón Edictal Único; nach 20 Kalendertagen gilt sie als zugestellt. Direkte Zahlungslinks in unerwarteten Nachrichten sollten nicht verwendet werden.

Bleibt eine baja temporal unbegrenzt bestehen?

Grundsätzlich nein. Die vorübergehende Abmeldung gilt höchstens ein Jahr und muss bei Bedarf jährlich verlängert werden. Ohne Verlängerung wird das Fahrzeug automatisch wieder aktiv gemeldet, auch wenn ITV oder Versicherung noch nicht wiederhergestellt sind. Für landwirtschaftliche Fahrzeuge gilt diese Grenze nicht; sie benötigen keine jährliche Verlängerung.

Quellen