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NIE | Ausländeridentifikationsnummer

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 08. März 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 6 Min.

Kurz & klar

Die NIE ist Spaniens persönliche Identifikationsnummer für ausländische Personen und dient ihnen grundsätzlich zugleich als steuerliche NIF. Sie ist keine Aufenthaltsgenehmigung. Der Antrag erfolgt mit EX-15, Gebührennachweis, gültigem Identitätsdokument und belegtem Anlass bei Polizei, Ausländerbehörde oder aus dem Ausland über das zuständige spanische Konsulat.

Die Ausländeridentifikationsnummer (Número de Identidad de Extranjero, NIE) ist in Spanien der persönliche Identifikator für ausländische Personen. Sie wird in Aufenthaltsverfahren von Amts wegen vergeben oder für wirtschaftliche, berufliche und soziale Beziehungen auf Antrag zugeteilt. Die Nummer ist jedoch weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch ein Beleg für steuerliche Ansässigkeit.

NIE Nummer Spanien: Was genau wird vergeben?

Die NIE ist eine persönliche, einzigartige und ausschließliche Nummer. Sie muss in Dokumenten und Verfahren der ausländischen Person erscheinen; Visa sind von dieser allgemeinen Regel ausgenommen. Zuständig für die Vergabe ist die spanische Polizei.

In vielen ausländerrechtlichen Verfahren wird die Nummer automatisch zugeteilt. Wer dagegen nur wegen eines wirtschaftlichen, beruflichen oder sozialen Vorhabens mit Spanien verbunden ist, muss sie selbst beantragen. Typische Anlässe sind ein notarieller Immobilienerwerb, steuerlich relevante Vorgänge, eine berufliche Tätigkeit oder andere nachweisbare Beziehungen zu Spanien.

Die Nummer bleibt der einheitliche Identifikator. Wenn ein Visum, eine Aufenthaltskarte oder eine Bescheinigung abläuft, betrifft das die Gültigkeit des jeweiligen Dokuments oder Aufenthaltsrechts, nicht die Vergabe einer neuen NIE.

Worin unterscheiden sich NIE, NIF und TIE?

Begriff Funktion
NIE Persönliche Identifikationsnummer für ausländische Personen.
NIF Steuerliche Identifikationsnummer. Bei ausländischen natürlichen Personen ist dies grundsätzlich ihre NIE.
TIE Physische Ausländeridentitätskarte, die die rechtliche Situation und die zugrunde liegende Aufenthaltserlaubnis dokumentiert.

Die Ausländeridentifikationsnummer Spanien dient auch bei steuerlichen Vorgängen auf Mallorca als NIF der ausländischen natürlichen Person. Sie sagt aber für sich genommen weder, ob jemand in Spanien steuerlich ansässig ist, noch welche Steuererklärungen abzugeben sind. Das richtet sich nach dem jeweiligen Steuergesetz und dem konkreten Sachverhalt.

Wer noch keine NIE besitzt, aber einen steuerlich relevanten Vorgang durchführen muss, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Steuerverwaltung eine NIF zu beantragen. Diese beginnt bei ausländischen natürlichen Personen mit M. Wird später eine NIE vergeben, ist sie innerhalb von zwei Monaten der Steuerverwaltung und anderen betroffenen Stellen mitzuteilen; anschließend hat die NIE Vorrang.

Wer muss die NIE selbst beantragen?

Ein eigener Antrag ist erforderlich, wenn die Nummer nicht bereits im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens vergeben wird und die Person sie wegen wirtschaftlicher, beruflicher, sozialer oder anderer Beziehungen zu Spanien benötigt. Die antragstellende Person darf sich nicht irregulär in Spanien aufhalten und muss den Anlass nachvollziehbar mitteilen.

Wer eine NIE für Mallorca wegen eines Immobilienkaufs braucht, kann beispielsweise das konkrete notarielle oder wirtschaftliche Vorhaben auf Mallorca belegen. Eine bloß allgemeine Angabe ohne erkennbaren Antragsgrund erfüllt die gesetzliche Pflicht zur Mitteilung des Motivs nicht.

Wo und wie wird der Antrag eingereicht?

Antrag in Spanien

In Spanien kann der Antrag persönlich bei der Dirección General de la Policía, über eine Ausländerbehörde (Oficina de Extranjería) oder eine zuständige Polizeidienststelle eingereicht werden. Die lokale Terminvergabe und die zuständige Stelle sollten vorab anhand des Wohn- oder Antragsorts geprüft werden.

Antrag aus dem Ausland

Wer sich nicht in Spanien befindet, reicht den Antrag über das für den eigenen Wohnbezirk zuständige spanische Konsulat ein. Das Konsulat leitet ihn an die Comisaría General de Extranjería y Fronteras weiter. Ein Konsulatsantrag begründet kein Aufenthaltsrecht und ersetzt kein gegebenenfalls erforderliches Visum.

Vertretung

In Spanien kann ein rechtmäßiger Vertreter den Antrag einreichen. Die Vollmacht muss ausdrücklich und ausreichend zur Antragstellung ermächtigen. Persönliche Vorsprachen, die in anderen Aufenthalts- oder Kartenverfahren vorgeschrieben sind, werden dadurch nicht automatisch entbehrlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • das ausgefüllte und unterschriebene Formular EX-15 in zweifacher Ausfertigung,
  • der Nachweis über die Gebühr mit Modelo 790, Código 012,
  • Original und Kopie des vollständigen gültigen Passes oder eines zugelassenen gleichwertigen Identitätsdokuments,
  • eine Mitteilung und ein geeigneter Nachweis des wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen oder sonstigen Antragsgrunds,
  • bei Vertretung eine ausdrückliche, ausreichende Vollmacht.

Beim NIE beantragen in Spanien oder über ein Konsulat können für ausländische öffentliche Dokumente zusätzlich Übersetzungen oder eine Legalisierung verlangt werden. Außerdem können Stellen organisatorische Anforderungen an Termin, Kopien oder Einreichungsform festlegen.

Wie lange dauert die Entscheidung?

Das Gesetz setzt für Entscheidung und Benachrichtigung eine Höchstfrist von fünf Arbeitstagen (ohne Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage) ab Eingang des Antrags im Register des zuständigen Organs. Ohne Antwort innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als abgelehnt. Die Frist beginnt nicht bereits mit der Suche nach einem Termin; Wartezeiten bis zur tatsächlichen Einreichung kommen daher hinzu.

Wofür wird die Nummer praktisch gebraucht?

Als NIF gehört die NIE in spanische Steuererklärungen, Selbstveranlagungen, Mitteilungen und andere steuerlich relevante Schriftstücke. Bei notariellen Verträgen über Immobilien und andere steuerlich relevante Rechtsgeschäfte müssen die Identifikationsnummern der Beteiligten in der Urkunde stehen.

Bei Banken gelten besondere Identifikationsregeln. Ein Konto kann steuerrechtlich grundsätzlich zunächst ohne nachgewiesene NIF eröffnet werden; die Nummer ist jedoch binnen 15 Tagen mitzuteilen und bis dahin sind keine Kontobewegungen zulässig. Von dieser NIF-Regel ausgenommen sind insbesondere Konten nachgewiesener Nichtresidenten, sofern ihre Erträge keiner Betriebsstätte in Spanien zuzurechnen sind. Die Nichtansässigkeit ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung oder die vorgeschriebene Erklärung nachzuweisen. Zusätzlich dürfen Banken ihre eigenen Identitäts-, Geldwäsche- und Kundenprüfungen verlangen.

Was gilt für EU-Bürger und Drittstaatsangehörige?

EU-, EWR- und Schweizer Bürger, die die Voraussetzungen für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten erfüllen, beantragen persönlich die Registrierung als Resident. Das unmittelbar ausgestellte Registrierungszertifikat enthält ihre NIE. Die vorherige oder separate Zuteilung einer Nummer ersetzt diese Registrierung nicht.

Bei Drittstaatsangehörigen ist die TIE vom Nummernbegriff zu trennen. Wer ein Visum oder eine Erlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten erhalten hat, muss die TIE grundsätzlich persönlich binnen eines Monats nach dem im Verfahren maßgeblichen Ereignis beantragen. Die Karte weist die rechtliche Situation in Spanien nach und gilt so lange wie das zugrunde liegende Aufenthaltsrecht.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist die NIE eine Aufenthaltsgenehmigung?

Nein. Sie ist eine Identifikationsnummer. Das Aufenthaltsrecht wird je nach Fall durch ein Visum, eine behördliche Entscheidung, eine TIE, ein EU-Registrierungszertifikat oder ein anderes vorgesehenes Dokument nachgewiesen.

Muss eine bereits zugeteilte NIE verlängert werden?

Die Nummer bleibt der persönliche Identifikator. Verlängert oder erneuert werden gegebenenfalls die Dokumente und Aufenthaltsrechte, in denen sie erscheint, nicht eine neue Identifikationsnummer.

Kann eine NIE durch einen Vertreter beantragt werden?

Ja, der eigenständige Antrag kann in Spanien durch einen rechtmäßigen Vertreter eingereicht werden, wenn die Vollmacht die Antragstellung ausdrücklich und ausreichend umfasst. Für andere Verfahren kann trotzdem persönliches Erscheinen vorgeschrieben sein.

Macht die NIE automatisch in Spanien steuerpflichtig?

Nein. Die NIE dient ausländischen natürlichen Personen grundsätzlich als NIF. Ob Steueransässigkeit, eine Steuerzahlung oder eine Erklärungspflicht besteht, entscheidet sich nach dem jeweiligen Steuertatbestand.

Quellen