Kurz & klar
Lebt die Bezugsperson als Drittstaatsangehöriger mit spanischem Aufenthaltstitel in Spanien, wird der allgemeine Familiennachzug grundsätzlich mit EX-02 bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Erforderlich sind insbesondere ein nachzugsfähiger Familienstatus, ausreichende feste Mittel, angemessener Wohnraum und Krankenversicherung; nach Bewilligung folgen Visumantrag binnen zwei Monaten, Einreise binnen der in der Genehmigung vorgegebenen Frist und regelmäßig die TIE.
„Familiennachzug nach Spanien“ kann drei völlig verschiedene Verfahren meinen. Maßgeblich ist zuerst der Status der in Spanien lebenden oder dorthin ziehenden Bezugsperson. Dieser Artikel erläutert den allgemeinen Nachzug zu einem drittstaatsangehörigen Einwohner Spaniens und grenzt ihn von den Sonderwegen für EU-Bürger und spanische Staatsangehörige ab.
Das Wichtigste im Überblick
Die allgemeine reagrupación familiar nach den Artikeln 65 bis 71 des Real Decreto 1155/2024 richtet sich an Familienangehörige einer Person, die selbst weder EU-/EWR-/Schweizer noch spanischer Staatsangehöriger ist und mit einem spanischen Aufenthaltstitel in Spanien lebt.
Der Sponsor beantragt grundsätzlich zuerst bei der spanischen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für den noch im Ausland lebenden Angehörigen. Das amtliche Formular ist regelmäßig EX-02. Nach positiver Entscheidung beantragt der Angehörige binnen zwei Monaten beim zuständigen spanischen Konsulat das Visum. Das Konsulat entscheidet grundsätzlich binnen eines Monats. Die Genehmigung wird erst wirksam, wenn Visum und anschließende Einreise in der vorgegebenen Frist erfolgen.
Erforderlich sind insbesondere:
- ein gesetzlich anerkannter Familienstatus;
- ausreichende feste und regelmäßige Mittel;
- eine angemessene Wohnung;
- Krankenversicherung für Sponsor und nachziehende Angehörige;
- kein einschlägiges Einreisehindernis und keine unverhältnismäßige Gefahr für öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit;
- gegebenenfalls vorherige Aufenthaltsdauer des Sponsors.
Ehegatten, Partner sowie als Sohn oder Tochter nachgezogene Personen dürfen ab dem gesetzlichen Mindestalter grundsätzlich ohne gesonderte Arbeitserlaubnis unselbstständig oder selbstständig in ganz Spanien arbeiten. Das umfasst auch das volljährige Kind, das nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f als Pflegeperson des Sponsors nachzieht. Nicht ausdrücklich von Artikel 65 Absatz 2 erfasst sind bei der ersten Erlaubnis dagegen Vorfahren und andere nachgezogene Personen, die nicht zugleich Ehegatte, Partner, Sohn oder Tochter sind. Die nach Artikel 71 verlängerte Erlaubnis berechtigt dagegen ohne diese Einschränkung zu unselbstständiger und selbstständiger Arbeit.
Welcher Familiennachzug ist gemeint?
| Bezugsperson | Richtiger Regelweg |
|---|---|
| Deutscher oder anderer EU-/EWR-/Schweizer Bürger zieht nach Spanien | Freizügigkeitsrecht und gegebenenfalls Aufenthaltskarte für den Nicht-EU-Angehörigen, EX-19 |
| Spanischer Staatsangehöriger in einem rein spanischen Fall | Eigener Aufenthaltstitel nach Artikel 93 bis 99, regelmäßig EX-24 |
| Drittstaatsangehöriger mit spanischer Aufenthaltserlaubnis | Allgemeine Familienzusammenführung nach Artikel 65 bis 71, regelmäßig EX-02 |
| Inhaber eines deutschen Daueraufenthalt-EU zieht nach Spanien | Besonderer Mobilitätsweg nach Artikel 179 und 180; kein gewöhnlicher Nachzug von Grund auf |
| Familienmitglied eines Studierenden | Eigenes Begleit- oder Aufenthaltsregime, abhängig von der Studienkategorie; nicht ohne Weiteres Artikel 65 bis 71 |
Das allgemeine Nachzugsverfahren darf daher weder auf Familien eines mobilen EU-Bürgers noch pauschal auf Familien eines Spaniers übertragen werden.
Wer darf als Sponsor nachziehen lassen?
Grundsätzlich muss die drittstaatsangehörige Bezugsperson bereits mindestens ein Jahr rechtmäßig in Spanien gelebt und eine Erlaubnis für mindestens ein weiteres Jahr beantragt haben. Die Familiengenehmigung darf nicht erteilt werden, bevor die dafür notwendige Verlängerung des Sponsors tatsächlich bewilligt ist.
Für bestimmte Langzeitaufenthaltsfälle gelten Erleichterungen. Ein Inhaber einer spanischen Daueraufenthaltsberechtigung kann insbesondere Eltern nach den dafür geltenden Voraussetzungen nachziehen lassen. Wer aufgrund eines in einem anderen EU-Staat erteilten Daueraufenthalt-EU bereits nach Spanien mobil ist, fällt bei den dort schon bestehenden Familienmitgliedern in das besondere Verfahren der Artikel 179 und 180.
Die Aufenthaltskarte des Sponsors sollte nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch für die erwartete Entscheidung und Einreise sauber geordnet sein. Eine bloß eingereichte Verlängerung kann die Antragstellung ermöglichen, die Familienbewilligung aber bis zur tatsächlichen Verlängerung des Sponsorstatus blockieren.
Welche Angehörigen sind nachzugsfähig?
Artikel 66 des Real Decreto 1155/2024 bestimmt einen abschließenden Kernkreis.
Ehegatte
Der Ehegatte muss über 18 Jahre alt sein. Es darf keine tatsächliche oder rechtliche Trennung vorliegen, und die Ehe darf nicht zur Umgehung des Aufenthaltsrechts geschlossen worden sein. Mehr als ein Ehegatte kann nicht nachgezogen werden.
Bei einer zweiten oder späteren Ehe muss die Auflösung früherer Ehen in einem rechtlichen Verfahren erfolgt sein, das die Folgen für frühere Ehegatten und abhängige Kinder geregelt hat, etwa Wohnung, Unterhalt und Versorgungsleistungen.
Eingetragener oder stabiler Partner
Begünstigt ist ein volljähriger, unverheirateter Partner,
- wenn die Beziehung in einem öffentlichen Register eines EU-Mitgliedstaats eingetragen und nicht gelöscht ist, oder
- wenn eine stabile nicht registrierte Beziehung nachgewiesen wird.
Als stabile Beziehung gilt nach der Verordnung regelmäßig eine mindestens zwölf Monate ununterbrochen bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft innerhalb oder außerhalb Spaniens. Bei einem gemeinsamen Kind entfällt die Mindestzeit, solange die Beziehung fortbesteht. Ehe, eingetragene Partnerschaft und stabile nicht registrierte Beziehung sind gegenseitig unvereinbar.
Kinder
Nachzugsfähig sind eigene Kinder des Sponsors und Kinder seines Ehegatten oder Partners,
- wenn sie bei Antragstellung unter 18 Jahre alt sind;
- wenn sie älter sind und wegen einer Behinderung Unterstützung benötigen; oder
- wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands objektiv nicht für die eigenen Bedürfnisse sorgen können.
Bei Kindern nur eines Elternteils muss dieser grundsätzlich allein sorgeberechtigt sein oder die notwendige Zustimmung beziehungsweise gerichtliche Erlaubnis zum Wohnsitzwechsel nach Spanien vorlegen. Bei geteiltem Sorgerecht ist die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten erforderlich. Ausländische Adoptionen müssen in Spanien wirksam sein können.
Gesetzlich vertretene Personen
Personen, die der Sponsor rechtlich vertritt, können unter denselben Alters-, Behinderungs- oder Gesundheitsbedingungen nachziehen, wenn das zugrunde liegende Vertretungsverhältnis mit den Grundsätzen der spanischen Rechtsordnung vereinbar ist.
Eltern und Schwiegereltern
Direkte Eltern ersten Grades des Sponsors oder seines Ehegatten beziehungsweise Partners können nachziehen, wenn sie
- tatsächlich abhängig sind;
- grundsätzlich älter als 65 Jahre sind; und
- Gründe bestehen, die ihren Aufenthalt in Spanien rechtfertigen.
Bei humanitären Gründen können ausnahmsweise auch jüngere Eltern berücksichtigt werden. Für diesen Nachzug muss der Sponsor regelmäßig selbst eine spanische Daueraufenthaltsberechtigung oder Daueraufenthalt-EU besitzen. Die Abhängigkeit und die Gründe für den Umzug müssen bereits im bisherigen Lebensumfeld nachvollziehbar sein.
Volljähriges Kind als Pflegeperson
Ein volljähriges Kind des Sponsors, seines Ehegatten oder Partners kann nachziehen, wenn es als Pflegeperson des Sponsors tätig werden soll und für den Sponsor ein Abhängigkeitsgrad nach Artikel 26 des Gesetzes 39/2006 amtlich anerkannt ist. Diese spezielle Kategorie darf nicht mit jedem allgemeinen Unterstützungsbedarf gleichgesetzt werden.
Finanzielle Voraussetzungen
Der Sponsor muss über feste und regelmäßige Mittel für sich und die Familie verfügen. Die Grundformel des Artikels 67 lautet:
- Sponsor plus ein nachziehender Angehöriger: 150 Prozent des IPREM;
- für jeden weiteren Angehörigen: zusätzlich 50 Prozent des IPREM.
IPREM ist der spanische öffentliche Referenzindex. Für die konkrete Antragshöhe ist der im maßgeblichen Haushaltsjahr geltende Wert zu verwenden. Ein älterer Betrag aus Internetbeispielen darf nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.
Ermäßigung bei minderjährigen Kindern
Bei Kindern nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben c und d kann die Behörde die Standardschwelle nach dem Kindeswohl und den Umständen des Einzelfalls herabsetzen. Für eine Zwei-Personen-Einheit, in der eine Person minderjährig ist, nennt die Verordnung als besondere Untergrenze 110 Prozent des jährlichen garantierten Betrags des spanischen Mindesteinkommens Ingreso Mínimo Vital. Für jedes weitere minderjährige Kind kommen zehn Prozent hinzu.
Diese Regel ist keine pauschale Ermäßigung für jede Familie. Sie setzt eine Einzelfallbeurteilung voraus und lässt die übrigen Voraussetzungen unberührt.
Welche Einkünfte zählen?
Die Behörde beurteilt Art, Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit. Nach Artikel 67 gelten unter anderem folgende Regeln:
- Bruttoeinkünfte werden grundsätzlich einschließlich anteiliger Sonderzahlungen angesetzt;
- Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit zählen mit dem Nettogewinn;
- Renten und öffentliche oder private Leistungen können mit ihrem vollen Betrag einschließlich Sonderzahlungen berücksichtigt werden;
- stabiles Vermögen wird anhand des Durchschnitts der letzten sechs Monate bewertet;
- Studien- und Wohnbeihilfen, bestimmte Unterhaltszahlungen und Sozialhilfeleistungen werden nicht oder nur nach den gesetzlichen Ausnahmen berücksichtigt.
Einbezogen werden können auch Mittel des Ehegatten oder Partners und bestimmter direkter Familienmitglieder ersten Grades, wenn diese rechtmäßig in Spanien leben und zur selben Haushaltsgemeinschaft gehören.
Ein hoher Kontostand unmittelbar vor dem Antrag ist weniger überzeugend als eine nachvollziehbare Herkunft und stabile Verfügbarkeit. Bei Selbstständigen sind Steuererklärungen, Buchhaltung, Bankbewegungen und Sozialversicherungsstatus konsistent darzustellen.
Angemessener Wohnraum
Der Sponsor muss über eine Wohnung verfügen, die für die Haushaltsgröße geeignet ist. Das wird grundsätzlich durch einen Wohnungsbericht der zuständigen sozialen Dienste der autonomen Gemeinschaft oder – wenn die autonome Gemeinschaft die Aufgabe übertragen hat – der Gemeinde nachgewiesen.
Die Behörde soll den Bericht innerhalb eines Monats ausstellen und elektronisch an die Ausländerbehörde übermitteln. Wird er nicht rechtzeitig erteilt und kann der Antragsteller dies belegen, darf die Angemessenheit mit anderen rechtlich zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden.
Der Bericht oder ein Ersatznachweis darf bei Antragstellung höchstens sechs Monate alt sein und muss mindestens enthalten:
- Rechtstitel zur Nutzung der Wohnung;
- Anzahl der Zimmer;
- Nutzung der einzelnen Räume;
- Zahl der Bewohner;
- Bewohnbarkeit und Ausstattung.
Der Bericht bindet die Ausländerbehörde nicht vollständig. Weicht sie davon ab, muss sie dies ausdrücklich begründen. Der Miet- oder Eigentumstitel kann auch auf ein anderes Mitglied der gemeinsamen Familienwohnung lauten, wenn dieses zum gesetzlich erfassten Familienkreis gehört.
Auf den Balearen ist vor Antragstellung zu klären, welche Stelle am konkreten Wohnort den Bericht ausstellt und welches aktuelle Verfahren gilt. Die staatliche Aufenthaltsregel ist einheitlich; die organisatorische Zuständigkeit für den Wohnungsbericht kann regional oder kommunal verteilt sein.
Krankenversicherung und weitere Voraussetzungen
Artikel 67 verlangt Krankenversicherung für den Sponsor und die nachziehenden Angehörigen. Ob eine Eintragung in das öffentliche System genügt oder eine private Police erforderlich ist, hängt vom tatsächlichen Versicherungsstatus ab. Eine private Police sollte den notwendigen Leistungsumfang in Spanien ohne bloße Reise- oder Notfallbeschränkung abdecken.
Weitere Voraussetzungen sind:
- schulpflichtige, bereits in Spanien lebende Kinder des Sponsors müssen eingeschult sein;
- ein gegebenenfalls übernommener Zeitraum freiwilliger Nicht-Rückkehr nach Spanien darf nicht laufen;
- der Angehörige darf keine unverhältnismäßige Gefahr für öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen;
- die Verfahrensgebühr muss entrichtet werden.
Spanische Strafregister- und Polizeiinformationen holt die Behörde grundsätzlich von Amts wegen ein. Ein vorhandener Polizeieintrag führt nicht automatisch zur Ablehnung; die Behörde muss den Einzelfall und die Verhältnismäßigkeit würdigen. Für das spätere Visum können darüber hinaus ausländische Führungszeugnisse und ärztliche Unterlagen nach Artikel 38 verlangt werden.
Antrag in Spanien: EX-02 und Unterlagen
Der Sponsor stellt den Antrag grundsätzlich persönlich bei der Ausländerbehörde seiner Wohnsitzprovinz. Elektronische Einreichung oder wirksame Vertretung richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensregeln und den jeweils verfügbaren amtlichen Portalen. Das Formular ist regelmäßig EX-02.
Typische Unterlagen des Sponsors sind:
- vollständiger gültiger Reisepass oder entsprechendes Reisedokument;
- spanische Aufenthaltskarte und Nachweis einer notwendigen Verlängerung oder Dauerberechtigung;
- Arbeits-, Einkommens-, Steuer-, Renten-, Bank- und gegebenenfalls Vermögensnachweise;
- Wohnungsbericht oder zulässiger Ersatznachweis;
- Krankenversicherungsnachweise;
- bei Ehegatten oder Partnern Erklärung, dass kein anderer Ehegatte oder Partner mit dem Sponsor in Spanien lebt;
- Gebührennachweis.
Typische Unterlagen des Angehörigen sind:
- vollständiger gültiger Reisepass;
- Heirats-, Partnerschafts-, Geburts-, Adoptions- oder Vertretungsurkunden;
- Sorgerechts- und Zustimmungserklärungen;
- Abhängigkeits- und Altersnachweise;
- bei Eltern Belege über Unterstützung und Gründe des Nachzugs;
- bei der Pflegekategorie der amtliche Abhängigkeitsbescheid.
Ausländische öffentliche Urkunden benötigen je nach Herkunft Apostille oder konsularische Legalisierung und eine amtlich zulässige Übersetzung. Die Schreibweise von Namen und Daten sollte vor Einreichung abgeglichen werden.
Entscheidung der Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde entscheidet grundsätzlich binnen zwei Monaten. Bleibt eine Entscheidung aus, gilt der Antrag als abgelehnt. Das Verfahren wird bevorzugt behandelt, ebenso das Visum und die Verlängerung.
Eine positive Genehmigung ist zunächst bedingt: Sie entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich erst nach Erteilung des Visums und der anschließenden Einreise. Nach Artikel 68 Absatz 5 Buchstabe a und der amtlichen Hoja 8 muss die Einreise spätestens einen Monat nach Abholung des Visums erfolgen. Für Familienangehörige von Daueraufenthaltsberechtigten-EU, deren Nachzug nach diesem allgemeinen Verfahren bewilligt wird und die erst anschließend einreisen, gilt nach Artikel 68 Absatz 5 Buchstabe b ein Monat ab Zustellung der Bewilligung. Diese Bedingung ist in der Entscheidung auszuweisen. Davon zu unterscheiden ist der Mobilitätsweg für eine bereits im früheren EU-Aufenthaltsstaat bestehende Familie nach Artikel 180: Hier ist kein Visum erforderlich; der Aufenthaltsantrag ist spätestens drei Monate nach Einreise zu stellen. Wird die Bewilligung vor der Einreise zugestellt, gilt für die anschließende Einreise eine Dreimonatsfrist.
Visum beim spanischen Konsulat
Nach Mitteilung der positiven Familiengenehmigung muss der Angehörige das Visum grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten beim örtlich zuständigen spanischen Konsulat beantragen. Vorzulegen sind insbesondere:
- gültiger Reisepass;
- Originalurkunden des Familien- oder Partnerschaftsverhältnisses;
- gegebenenfalls Nachweise zu Alter, Sorgerecht und Abhängigkeit;
- Führungszeugnis bei entsprechendem Alter und Aufenthaltsverlauf;
- ärztliches Zeugnis, soweit nach Artikel 38 erforderlich;
- Genehmigungsdaten und weitere vom Konsulat verlangte Unterlagen.
Das Konsulat kontrolliert die Originaldokumente und die allgemeinen Visumsvoraussetzungen und entscheidet grundsätzlich binnen eines Monats. Das Visum ist binnen eines Monats nach Mitteilung seiner Erteilung abzuholen; anschließend ist binnen eines Monats nach Abholung einzureisen. Wer eine dieser Stufen versäumt, kann die vorgelagerte Bewilligung verlieren und muss gegebenenfalls neu beginnen.
Einreise und TIE
Nach rechtzeitiger Einreise meldet der Angehörige seinen Wohnsitz und beantragt, wenn die Genehmigung länger als sechs Monate gilt, grundsätzlich innerhalb eines Monats persönlich die Tarjeta de Identidad de Extranjero (TIE). Für die Polizeikarte wird regelmäßig das Formular EX-17 und die Tasa Modelo 790 Código 012 verwendet.
Die erste Laufzeit hängt vom Status des Sponsors ab:
- Bei einem vorübergehend aufenthaltsberechtigten Sponsor läuft die Familienerlaubnis grundsätzlich bis zum Ende seines aktuellen Titels, mindestens jedoch ein Jahr.
- Bei einem Sponsor mit spanischem Daueraufenthalt läuft die erste Familienerlaubnis grundsätzlich bis zum Ablauf seiner TIE, ebenfalls mindestens ein Jahr. Die nachfolgende Erlaubnis des Angehörigen wird nach Artikel 68 als Daueraufenthalt ausgestaltet.
Die aufgedruckte Kartenlaufzeit und die zugrunde liegende Genehmigung müssen auseinandergehalten werden. Änderungen, Verlängerungen und ein möglicher eigenständiger Status richten sich nach den jeweiligen Normen, nicht nur nach dem Plastikdokument.
Wer darf nach dem Nachzug arbeiten?
Artikel 65 Absatz 2 erfasst die Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen
- Ehegatten,
- eingetragenen oder stabilen Partners sowie
- Sohnes oder der Tochter.
Sie berechtigt diese Personen ab Erreichen des gesetzlichen Mindestalters unmittelbar zu unselbstständiger und selbstständiger Arbeit in ganz Spanien und in jedem Sektor. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich.
Der Begriff „Sohn oder Tochter“ ist nicht auf Minderjährige beschränkt. Deshalb fällt auch das nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f nachgezogene volljährige Kind, das als Pflegeperson des Sponsors tätig werden soll, grundsätzlich unter dieses unmittelbare Arbeitsrecht. Nicht ausdrücklich erfasst sind dagegen Vorfahren und andere nachgezogene Personen, die nicht zugleich Ehegatte, Partner, Sohn oder Tochter sind. Bei ihnen darf kein automatisches, uneingeschränktes Arbeitsrecht allein aus der ersten Familiengenehmigung unterstellt werden. Nach Verlängerung berechtigt Artikel 71 Absatz 6 dagegen auch diese Personen zur unselbstständigen und selbstständigen Arbeit ohne entsprechende Beschränkung. Für Eltern kann eine spätere Arbeitsgenehmigung zugleich den Weg in einen eigenständigen Aufenthaltsstatus eröffnen.
Verlängerung und eigenständiger Status
Die Verlängerung kann in den zwei Monaten vor Ablauf oder in den drei Monaten danach beantragt werden. Eine Einreichung nach Ablauf kann ein Sanktionsverfahren auslösen. Die rechtzeitige Einreichung verlängert die bisherige Genehmigung bis zur Entscheidung.
Artikel 71 verlangt insbesondere den fortbestehenden Familienstatus, die Aufenthaltstitel beider Personen in gültigem Zustand oder innerhalb der dreimonatigen Nachfrist, die Erfüllung der Schulpflicht und die Verfahrensgebühr. Vorstrafen und gegebenenfalls Integrationsnachweise sind nach den dortigen Regeln zu würdigen. Die für die Ersterteilung geltenden Nachweise zu Mitteln, Wohnraum und Krankenversicherung werden in Artikel 71 nicht erneut als allgemeine Verlängerungsvoraussetzungen verlangt. Ohne zugestellte Entscheidung innerhalb von drei Monaten gilt der Verlängerungsantrag als bewilligt. Die erneuerte Erlaubnis gilt grundsätzlich vier Jahre, berechtigt uneingeschränkt zu unselbstständiger und selbstständiger Arbeit und bleibt an die Aufenthaltserlaubnis des Sponsors gebunden; die besondere Daueraufenthaltsregel des Artikels 68 bleibt zu beachten.
Ein Ehegatte oder Partner kann nach mindestens einem Jahr Familienaufenthalt und bei eigenen Mitteln oder erfüllten Voraussetzungen für Beschäftigung beziehungsweise Selbstständigkeit einen unabhängigen Titel beantragen. Bei rechtlicher Trennung, Scheidung oder Aufhebung einer registrierten Partnerschaft sind grundsätzlich drei Jahre Beziehung und ein Jahr Zusammenleben in Spanien erforderlich; bei zugesprochenem Sorgerecht für gemeinsame Kinder kann die Dauer kürzer sein. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Mitteilung der Zulassung des gerichtlichen Antrags beziehungsweise der Registerlöschung zu stellen. Bei den gesetzlich erfassten Gewaltfällen läuft die Sechsmonatsfrist ab Zustellung der maßgeblichen Nachweise; beim Tod des Sponsors ab dessen Tod, wobei der Angehörige zuvor bereits rechtmäßig nach diesem Regime in Spanien gelebt haben muss. Kinder und gesetzlich vertretene Minderjährige benötigen nach Volljährigkeit zusätzlich eigene Mittel oder die einschlägigen Arbeitsvoraussetzungen; alternativ genügen Volljährigkeit und fünf Jahre Aufenthalt in Spanien.
Praktische Arbeitsfolge
- Status der Bezugsperson bestimmen: EU-Bürger, Spanier, Drittstaatsangehöriger oder Inhaber Daueraufenthalt-EU.
- Familienkategorie zuordnen: Ehegatte, Partner, Kind, vertretene Person, Elternteil oder Pflegeperson.
- Sponsorberechtigung prüfen: Aufenthaltsjahr, beantragte Verlängerung oder Daueraufenthalt.
- IPREM- und Familienrechnung für das aktuelle Jahr erstellen: alle Haushaltsmitglieder und zulässigen Mittel erfassen.
- Wohnungsbericht frühzeitig beantragen: Einmonatsfrist und Sechsmonatsaktualität dokumentieren.
- Versicherung und Schulbesuch ordnen.
- Urkunden, Sorgerecht und Abhängigkeit beweissicher vorbereiten.
- EX-02 vollständig einreichen und Gebührennachweis sichern.
- Nach Bewilligung Zwei-Monats-Frist für das Visum überwachen.
- Visum abholen, fristgerecht einreisen und TIE binnen eines Monats beantragen.
- Verlängerung oder eigenständigen Status rechtzeitig vorplanen.
Praxisbeispiele
Marokkanischer Arbeitnehmer holt Ehefrau nach
Ein marokkanischer Arbeitnehmer lebt seit mehr als einem Jahr mit verlängerungsfähigem Titel in Spanien. Er beantragt mit EX-02 den Nachzug seiner Ehefrau, weist 150 Prozent des aktuellen IPREM, geeigneten Wohnraum und Versicherung nach. Nach positiver Genehmigung beantragt die Ehefrau binnen zwei Monaten beim zuständigen Konsulat das Visum und reist innerhalb der ausgewiesenen Frist ein. Ihre Familienerlaubnis berechtigt sie unmittelbar zur Arbeit.
Selbstständige mit zwei minderjährigen Kindern
Eine drittstaatsangehörige Selbstständige möchte zwei minderjährige Kinder nachholen. Die Standardrechnung lautet 150 Prozent IPREM für Sponsor und erstes Kind plus 50 Prozent für das zweite Kind. Wegen des Kindeswohls kann eine Herabsetzung anhand der besonderen IMV-Formel geprüft werden; sie ist aber nicht automatisch. Nettogewinn, Steuerunterlagen und die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit müssen zusammenpassen.
Nachzug der 68-jährigen Mutter
Ein Inhaber des spanischen Daueraufenthalts möchte seine 68-jährige Mutter nachziehen. Neben Alter und Verwandtschaft muss er ihre tatsächliche Abhängigkeit und Gründe für den Umzug nach Spanien belegen. Regelmäßige Überweisungen, geringe eigene Rente, laufende Kosten und fehlende Versorgung im Herkunftsland können relevant sein. Die bloße Erwartung besserer Lebensbedingungen genügt nicht.
Deutscher Sponsor mit indischer Ehefrau
Ein deutscher Staatsangehöriger zieht mit seiner indischen Ehefrau nach Mallorca. Obwohl es um Familienleben in Spanien geht, ist nicht EX-02 einschlägig. Der Deutsche nutzt das EU-Freizügigkeitsrecht; seine Ehefrau beantragt grundsätzlich die EU-Familienaufenthaltskarte mit EX-19.
Typische Fehler
- Das allgemeine EX-02-Verfahren wird auf EU-Bürger oder rein spanische Familienfälle angewandt.
- Der Sponsor verwechselt die mögliche Antragstellung während seiner Verlängerung mit einer bereits erteilten Verlängerung, die für die Bewilligung erforderlich sein kann.
- Finanzmittel werden mit einem veralteten IPREM oder ohne weitere Haushaltsmitglieder berechnet.
- Sozialhilfe oder nicht anrechenbare Beihilfen werden vollständig als Mittel angesetzt.
- Der Wohnungsbericht wird zu spät beantragt oder ist bei Einreichung älter als sechs Monate.
- Bei Stiefkindern fehlen Sorgerechtsentscheidung und Zustimmung des anderen Elternteils.
- Der Nachzug von Eltern wird ohne Daueraufenthaltsstatus, Abhängigkeit oder begründeten Bedarf beantragt.
- Die Zwei-Monats-Frist für den Visumantrag wird übersehen.
- Es wird angenommen, jede Familiengenehmigung erlaube allen Angehörigengruppen automatisch Arbeit.
- TIE-Termin, Verlängerung und eigenständiger Status werden nicht getrennt geplant.
Häufige Fragen
Kann der Angehörige den allgemeinen Familiennachzug aus Spanien beantragen?
Das Regelverfahren ist auf einen Angehörigen im Ausland ausgerichtet: Vorabgenehmigung durch den Sponsor, Visum und anschließende Einreise. Ein bereits in Spanien befindlicher Angehöriger kann nicht allein durch EX-02 jeden unpassenden Aufenthaltsstatus umwandeln. Sonderregeln bestehen etwa für Familien des mobilen Daueraufenthalt-EU oder für Angehörige eines Spaniers.
Muss der Sponsor Arbeitnehmer sein?
Nein. Auch Selbstständigkeit, Renten, zulässige regelmäßige Einkünfte und stabiles Vermögen können berücksichtigt werden. Entscheidend sind Höhe, Regelmäßigkeit, rechtmäßige Herkunft und Verfügbarkeit nach den Regeln des Artikels 67.
Reicht Eigentum an einer großen Wohnung?
Eigentum oder ein Mietrecht ist wichtig, ersetzt aber grundsätzlich nicht den Wohnungsbericht beziehungsweise den zulässigen Ersatznachweis. Der Bericht beurteilt auch Raumaufteilung, Bewohnerzahl, Bewohnbarkeit und Ausstattung.
Kann ein unverheirateter Partner nachziehen?
Ja, als eingetragener Partner oder als stabiler nicht registrierter Partner. Bei der stabilen Partnerschaft sind grundsätzlich zwölf Monate ununterbrochene eheähnliche Lebensgemeinschaft nachzuweisen; ein gemeinsames Kind kann die Mindestzeit ersetzen.
Darf die nachgezogene Ehefrau sofort arbeiten?
Ja. Die Familienerlaubnis für Ehegatten und Partner berechtigt ohne gesondertes Arbeitserlaubnisverfahren zu unselbstständiger und selbstständiger Arbeit in ganz Spanien. Die tatsächliche Beschäftigung erfordert natürlich die üblichen Sozialversicherungs-, Steuer- und gegebenenfalls Berufsregistrierungen.
Darf auch das volljährige Kind in der Pflegeperson-Kategorie arbeiten?
Ja. Artikel 65 Absatz 2 knüpft an die Eigenschaft als nachgezogener Sohn oder nachgezogene Tochter an und unterscheidet dabei nicht zwischen minderjährigen und volljährigen Kinderkategorien. Deshalb ist auch das volljährige Kind nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f grundsätzlich unmittelbar zur unselbstständigen und selbstständigen Arbeit berechtigt, sofern das gesetzliche Mindestalter erreicht ist.
Gilt auf Mallorca eine andere Einkommensschwelle?
Nein. Die IPREM-Formel ist staatliches Recht. Regional unterschiedlich können jedoch Zuständigkeit, Ablauf und Beurteilung des Wohnungsberichts sowie Termin- und Einreichungswege sein.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 12. August 2026. Maßgeblich sind insbesondere folgende amtliche Quellen:
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 1155/2024, de 19 de noviembre, konsolidierte Fassung, insbesondere Artikel 38, 40 sowie 65 bis 71; letzte ausgewiesene Aktualisierung veröffentlicht am 15. April 2026 und in Kraft seit 16. April 2026. Direkte URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-24099
- Boletín Oficial del Estado: Ley Orgánica 4/2000, de 11 de enero, konsolidierte Fassung, insbesondere Artikel 16 bis 19, 31, 32 und 52; abgerufen am 12. August 2026. Direkte URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2000-544
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones: Hoja 8, „Autorización de residencia temporal por reagrupación familiar“, insbesondere EX-02, Voraussetzungen, Unterlagen, Behördenweg, Visum und TIE; amtliche Informationsseite, abgerufen am 12. August 2026. Direkte URL: https://www.inclusion.gob.es/web/migraciones/w/autorizacion-de-residencia-temporal-por-reagrupacion-familiar
- Rat der Europäischen Union / BOE-Amtsblattausgabe: Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 über das Recht auf Familienzusammenführung, insbesondere Artikel 3 bis 8, 13, 15 und 17; ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12–18, spanischer amtlicher Text, abgerufen am 16. September 2026. Direkte URL: https://www.boe.es/doue/2003/251/L00012-00018.pdf
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones: „Modelos generales“, insbesondere Formular EX-02; amtliche Formularsammlung, abgerufen am 12. August 2026. Direkte URL: https://www.inclusion.gob.es/web/migraciones/modelos-generales
- Boletín Oficial del Estado: Ley 12/2023, de 24 de mayo, por el derecho a la vivienda, insbesondere Artikel 3 Buchstabe c zur angemessenen Wohnung; konsolidierte Fassung, abgerufen am 12. August 2026. Direkte URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-12203
- Boletín Oficial del Estado: Ley 19/2021, de 20 de diciembre, por la que se establece el ingreso mínimo vital, für den jährlich maßgeblichen garantierten IMV-Betrag der Minderjährigen-Sonderformel; konsolidierte Fassung, abgerufen am 12. August 2026. Direkte URL: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2021-21007
- Policía Nacional: „Tarjeta inicial o renovación residencia o residencia y trabajo“, Formular EX-17 und Tasa Modelo 790 Código 012 für die TIE; amtliche Verfahrensseite, abgerufen am 12. August 2026. Direkte URL: https://sede.policia.gob.es/portalCiudadano/_es/tramites_extranjeria_tramite_tarjeta_residencia_residenciaytrabajo.php
