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Familienangehörige spanischer Staatsangehöriger: eigener Aufenthaltstitel nach dem neuen Reglamento de Extranjería

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 18 Min.

Kurz & klar

Drittstaatsangehörige Familienmitglieder eines Spaniers beantragen in rein spanischen Fällen grundsätzlich die autorización de residencia temporal de familiares de personas con nacionalidad española nach den Artikeln 93 bis 99 des Real Decreto 1155/2024, regelmäßig mit EX-24. Der Titel kann bis zu fünf Jahre gelten und erlaubt Arbeit in ganz Spanien; seit 16. April 2026 dürfen die Kategorien des Artikels 94 Absatz 1 Buchstaben a bis h den Antrag grundsätzlich auch aus Spanien stellen, wenn beide Personen dort sind.

Spanien hat mit dem neuen Reglamento de Extranjería erstmals einen umfassenden eigenen Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Familienmitglieder spanischer Staatsangehöriger geschaffen. Damit werden rein spanische Familienfälle nicht mehr pauschal über die Aufenthaltskarte für Angehörige eines Unionsbürgers abgewickelt. Das neue System ist weit gefasst, unterscheidet aber präzise zwischen Familienkategorien und drei verschiedenen Antragswegen.

Das Wichtigste im Überblick

Die autorización de residencia temporal de familiares de personas con nacionalidad española gilt seit dem 20. Mai 2025. Rechtsgrundlage sind die Artikel 93 bis 99 des Real Decreto 1155/2024. Das Verfahren wird regelmäßig mit dem Formular EX-24 geführt.

Der Titel erfasst unter anderem Ehegatten, eingetragene und nachweisbar stabile Partner, Kinder bis unter 26 Jahre, bestimmte ältere abhängige Kinder, abhängige Eltern, den ausländischen Elternteil eines spanischen Minderjährigen, eine Pflegeperson bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad sowie Kinder eines Elternteils, der die Rechtsstellung eines español de origen besitzt oder besaß. Andere abhängige Familienangehörige können in einer Auffangkategorie berücksichtigt werden.

Die Bewilligung berechtigt grundsätzlich ohne weiteres Arbeitserlaubnisverfahren zu unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit in ganz Spanien. Sie gilt regelmäßig fünf Jahre oder für den kürzeren geplanten Aufenthalt des spanischen Angehörigen.

Seit dem 16. April 2026 ist der Inlandsantrag deutlich erweitert: Befinden sich der Spanier und der ausländische Angehörige in Spanien, können die Angehörigengruppen nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben a bis h den Antrag dort stellen. Die Auffangkategorie des Buchstabens i bleibt von diesem Inlandsweg ausgeschlossen. Nach förmlicher Zulassung eines zulässigen Inlandsantrags entsteht bis zur Entscheidung grundsätzlich eine vorläufige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

Wann gilt dieser Titel und wann das EU-Freizügigkeitsrecht?

Situation des spanischen Staatsangehörigen Regelmäßiger Rechtsweg
Spanier lebt in Spanien und hat keine einschlägige Freizügigkeit in einem anderen EU-Staat ausgeübt Eigener Familientitel nach Artikel 93 bis 99, Formular EX-24
Spanier kehrt nach tatsächlichem Aufenthalt und Familienleben in einem anderen EU-Staat nach Spanien zurück Je nach Sachverhalt unionsrechtliches Rückkehrerregime und Aufenthaltskarte nach EX-19
Familienangehöriger ist selbst EU-/EWR-/Schweizer Bürger Eigenes Freizügigkeitsrecht; kein Drittstaatsangehörigentitel
Bezugsperson ist kein Spanier, sondern ein anderer EU-/EWR-/Schweizer Bürger EU-Freizügigkeitsregime nach Real Decreto 240/2007
Bezugsperson ist ein drittstaatsangehöriger Einwohner Spaniens Allgemeine Familienzusammenführung nach Artikel 65 bis 71 des Real Decreto 1155/2024

Die Abgrenzung ist keine Formsache. EX-19 und EX-24 beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, Familienbegriffen und Fortbestandsregeln. Wer den falschen Weg wählt, riskiert Nachforderungen, Zeitverlust oder eine unzutreffende Entscheidung über seine Rechte.

Wer kann den neuen Familientitel erhalten?

Artikel 94 Absatz 1 enthält neun Gruppen. Zusätzlich verlangt Artikel 94 grundsätzlich tatsächliches oder beabsichtigtes Zusammenleben. Der familiäre Bezug muss bestehen bleiben; Scheinkonstruktionen sind ausgeschlossen.

Ehegatte

Der ausländische Ehegatte muss volljährig sein. Es darf keine Nichtigerklärung oder Scheidung vorliegen, und die Ehe darf nicht zur Umgehung des Aufenthaltsrechts geschlossen worden sein. Mehr als ein Ehegatte kann nicht begünstigt werden, auch wenn ein ausländisches Heimatrecht Mehrehen zulässt.

Bei einer zweiten oder späteren Ehe muss nachgewiesen werden, dass die frühere Ehe in einem Verfahren aufgelöst wurde, das die Folgen für den früheren Ehegatten und die abhängigen Kinder geregelt hat, insbesondere gemeinsame Wohnung, Unterhalt und gegebenenfalls Rentenansprüche.

Eingetragener Partner

Begünstigt ist ein volljähriger, nicht verheirateter Partner, wenn die eheähnliche Beziehung in einem dafür vorgesehenen öffentlichen Register eines EU-, EWR-Staates oder der Schweiz eingetragen und nicht gelöscht wurde. Ehe, eingetragene Partnerschaft und nicht registrierte stabile Partnerschaft sind für diesen Titel gegenseitig unvereinbar.

Nicht eingetragener stabiler Partner

Eine stabile Partnerschaft kann ohne Registereintragung anerkannt werden, wenn sie belastbar nachgewiesen ist. Die Verordnung sieht mindestens zwölf Monate ununterbrochene eheähnliche Lebensgemeinschaft innerhalb oder außerhalb Spaniens als Regelbeweis vor. Haben die Partner ein gemeinsames Kind und besteht die Beziehung fort, entfällt diese Mindestzeit.

Geeignete Nachweise können gemeinsame Melde- und Mietunterlagen, Konten, Versicherungen, Reisen, Korrespondenz, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder und andere konsistente Belege des tatsächlichen Zusammenlebens sein. Einzelne Fotos oder bloße Erklärungen reichen bei streitigem Sachverhalt regelmäßig nicht.

Kinder und Stiefkinder

Erfasst sind Kinder des Spaniers sowie Kinder seines Ehegatten oder eingetragenen beziehungsweise stabilen Partners, wenn dieser ebenfalls in Spanien wohnt oder wohnen wird. Der reguläre Altersrahmen reicht bis unter 26 Jahre. Ältere Kinder können begünstigt sein, wenn sie abhängig sind oder wegen einer Behinderung Unterstützung bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen.

Zusätzlich müssen sie mit der Familie zusammenleben oder dies beabsichtigen und dürfen grundsätzlich weder verheiratet sein noch eine eigene Familieneinheit gegründet haben. Bei eigener Familie kann nur die Auffangkategorie für andere abhängige Angehörige greifen, wenn die Abhängigkeit der gesamten Einheit nachgewiesen wird.

Bei minderjährigen Stiefkindern sind Sorgerecht und gegebenenfalls die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten zu belegen. Eine solche Zustimmung ist nach Artikel 94 nicht erforderlich, wenn das Kind in Spanien geboren wurde und sich seit der Geburt dort aufgehalten hat. Ausländische Adoptionen müssen in Spanien rechtlich wirksam sein oder anerkannt werden können.

Eltern und Schwiegereltern

Direkte Eltern ersten Grades des Spaniers oder seines Ehegatten beziehungsweise Partners können begünstigt werden,

  • wenn sie vom spanischen Angehörigen abhängig sind und im Herkunftsstaat keine familiäre Unterstützung haben, oder
  • wenn humanitäre Gründe vorliegen.

Es gibt in diesem speziellen Titel keine starre Altersgrenze von 65 Jahren. Diese Grenze gehört zur allgemeinen Familienzusammenführung eines drittstaatsangehörigen Sponsors und darf nicht auf Angehörige eines Spaniers übertragen werden.

Elternteil oder Vormund eines spanischen Minderjährigen

Der ausländische Vater, die Mutter oder ein Vormund eines minderjährigen Spaniers kann den Titel erhalten, wenn er für das Kind sorgt und mit ihm zusammenlebt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Kind erfüllt. Die Eltern- oder Vormundschaftsbeziehung muss nach spanischem Recht wirksam begründet sein.

Pflegeperson eines abhängigen Spaniers

Begünstigt werden kann ein einziger Familienangehöriger bis zum zweiten Grad, der die Pflege eines Spaniers übernimmt oder übernehmen wird, wenn für den Spanier ein Abhängigkeitsgrad nach Artikel 26 des spanischen Gesetzes 39/2006 amtlich anerkannt ist. Eine bloße ärztliche Empfehlung ohne entsprechende Anerkennung ersetzt dieses Tatbestandsmerkmal nicht.

Kinder eines español de origen

Kinder, deren Vater oder Mutter die Rechtsstellung eines español de origen besitzt oder besaß, bilden eine eigenständige Kategorie. Diese Rechtsstellung ist nicht auf einen Staatsangehörigkeitserwerb bei Geburt beschränkt; sie kann auch später durch eine gesetzlich vorgesehene Option erworben worden sein. Artikel 93 stellt für sie klar, dass sie den Titel unabhängig von der sonstigen Voraussetzung des Begleitens, Nachziehens oder Wiedervereinigens beantragen können. Dennoch sind Identität und Abstammung lückenlos nachzuweisen.

Andere abhängige Familienangehörige

Die Auffangkategorie des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe i erfasst andere Verwandte, wenn sie zum Antragszeitpunkt nachweislich vom spanischen Angehörigen abhängig sind. Verlangt werden besonders belastbare Nachweise über Abhängigkeit, Zusammenleben, Verwandtschaft und gegebenenfalls schwere gesundheitliche oder behinderungsbedingte Umstände.

Diese Kategorie ist wichtig, aber verfahrensrechtlich enger: Sie gehört nicht zu den Gruppen, die nach der seit 16. April 2026 geltenden Fassung bei beiderseitigem Aufenthalt in Spanien den allgemeinen Inlandsantrag nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c nutzen können.

Drei Antragswege

Der korrekte Weg hängt davon ab, wo sich beide Personen befinden.

Spanier in Spanien, Angehöriger im Ausland

Der spanische Staatsangehörige beantragt die Aufenthaltserlaubnis für seinen Angehörigen bei der Ausländerbehörde seiner Wohnsitzprovinz. Nach Bewilligung beantragt der Angehörige innerhalb von einem Monat nach Zustellung das entsprechende Visum beim zuständigen spanischen Konsulat. Die Originalnachweise des Familienverhältnisses werden dort erneut kontrolliert. Erst Visum und Einreise setzen die im Ausland erteilte Bewilligung praktisch in Kraft.

Beide Personen im Ausland

Der ausländische Angehörige stellt beim zuständigen spanischen Konsulat einen Visumantrag. Dieser umfasst zugleich den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis. Das Konsulat holt die Entscheidung der zuständigen spanischen Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde hat für diesen Teil grundsätzlich zwei Monate; nach positiver Entscheidung prüft und erteilt das Konsulat das Visum nach Artikel 41.

Beide Personen in Spanien

Seit 16. April 2026 können die Kategorien a bis h des Artikels 94 Absatz 1 den Antrag in Spanien stellen. Antragsteller kann der Spanier oder der ausländische Angehörige sein. Zuständig ist die Ausländerbehörde der Provinz, in der der Wohnsitz besteht oder begründet werden soll.

Der Inlandsweg bleibt nach Artikel 97 eine Ausnahme, erfasst nach der Änderung aber acht der neun Angehörigengruppen. Er darf nicht mit einer voraussetzungslosen Legalisierung verwechselt werden: Der Familienzweig, die allgemeinen Einreise- und Sicherheitsvoraussetzungen und sämtliche notwendigen Dokumente müssen belegt sein.

Vorläufiges Aufenthalts- und Arbeitsrecht beim Inlandsantrag

Wird ein zulässiger Antrag nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c förmlich zur Bearbeitung zugelassen, darf der Antragsteller bis zur Entscheidung grundsätzlich vorläufig in Spanien wohnen und – ab Erreichen des gesetzlichen Mindestalters – unselbstständig oder selbstständig in ganz Spanien arbeiten. Die Mitteilung über den Beginn des Verfahrens muss diese vorläufige Arbeitsbefugnis ausweisen.

Diese Wirkung besteht nicht, wenn ein in den wesentlichen Tatsachen gleicher Antrag bereits unzulässig war oder abgelehnt wurde. Sie beginnt zudem nicht schon mit einer unverbindlichen Terminbuchung, sondern mit der verfahrensrechtlich maßgeblichen Zulassung. Wird der Antrag abgelehnt, endet die vorläufige Arbeitsbefugnis automatisch mit der Entscheidung; ein ausdrücklicher zusätzlicher Widerruf ist nicht erforderlich.

Bei späterer Bewilligung wirkt die endgültige Berechtigung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber den Ausgang des Verfahrens nach Zustellung der Entscheidung unverzüglich mitteilen, unabhängig davon, ob die Entscheidung positiv oder negativ ist.

Voraussetzungen und Unterlagen

Regelmäßig sind erforderlich:

  • Formular EX-24, vollständig und passend zum Antragsweg unterzeichnet;
  • vollständiger gültiger Reisepass oder anerkanntes Reisedokument des ausländischen Angehörigen;
  • gültiger spanischer Personalausweis oder Pass der Bezugsperson;
  • bei Ehegatten oder Partnern eine verantwortliche Erklärung des Spaniers, dass in Spanien kein anderer Ehegatte oder Partner mit ihm lebt;
  • Urkunden zum Familien- oder Partnerschaftsverhältnis;
  • je nach Gruppe Sorgerechts-, Zustimmungs-, Adoptions-, Abhängigkeits-, Pflege-, Behinderungs- oder Humanitätsnachweise;
  • bei stabiler Partnerschaft Nachweise über Dauer und Qualität der Beziehung sowie gegebenenfalls die Geburtsurkunde eines gemeinsamen Kindes;
  • bei der Auffangkategorie zusätzlich Nachweise über Abhängigkeit, Zusammenleben und Verwandtschaft;
  • bei den gesetzlich bestimmten Kategorien Nachweise über fehlende Vorstrafen beziehungsweise die behördlich verlangten Führungszeugnisse;
  • bei einem aus dem Ausland geführten Verfahren die allgemeinen Visumunterlagen nach Artikel 38.

Ausländische öffentliche Urkunden müssen grundsätzlich legalisiert oder apostilliert und übersetzt werden, soweit kein internationales oder europäisches Befreiungsregime gilt. Namen, Geburtsdaten, Abstammung und Familienstand müssen in allen Dokumenten übereinstimmen. Abweichungen sollten durch amtliche Berichtigungen oder nachvollziehbare Identitätsnachweise erklärt werden.

Abhängigkeit ist eine tatsächliche Lebenslage

Wer den Titel als abhängiges Kind, Elternteil oder sonstiger Angehöriger beantragt, muss mehr zeigen als familiäre Nähe. Die Behörde betrachtet, ob die Person ihre wesentlichen Bedürfnisse im Herkunfts- oder bisherigen Aufenthaltsstaat ohne Unterstützung des Spaniers decken konnte.

Ein belastbares Dossier kann enthalten:

  • kontinuierliche Überweisungen und Belege über deren Empfang;
  • Einkommens-, Renten- und Vermögensnachweise der abhängigen Person;
  • Miet-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Pflegekosten;
  • Belege über fehlende andere Familienunterstützung;
  • Haushalts- und Meldeunterlagen;
  • ärztliche und behördliche Unterlagen zu Pflege oder Behinderung.

Bei wirtschaftlicher Abhängigkeit muss der Unterstützer außerdem nach Artikel 196 Absatz 3 Buchstabe d finanziell eigenständig sein: Die Haushaltsgemeinschaft einschließlich des abhängigen Angehörigen darf die garantierte IMV-Leistung nicht beziehen und muss die dort bestimmten Einkommens- oder stabilen Vermögensvoraussetzungen erfüllen. Als Beweiserleichterung wird Abhängigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände vermutet, wenn während mindestens des Vorjahres je Angehörigem Unterstützung von mindestens 51 Prozent des jährlichen Pro-Kopf-BIP des Herkunftsstaats nach Weltbankdaten geleistet wurde; das ist keine ausnahmslose Mindestüberweisung für jeden Fall. Für Vorfahren über 80 Jahre sowie bei den in Artikel 196 Absatz 5 genannten schweren Mehrfacherkrankungen oder erheblichen Funktions- beziehungsweise geistigen Verlusten gilt ebenfalls eine Abhängigkeitsvermutung.

Nach Artikel 95 geht eine einmal ordnungsgemäß nachgewiesene Abhängigkeit nicht allein deshalb verloren, weil der Angehörige nach der Bewilligung in Spanien arbeitet. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu der Vorstellung, jede Erwerbstätigkeit zerstöre automatisch den Familienstatus.

Entscheidung, Fristen und Kartenausgabe

Die Ausländerbehörde soll innerhalb von zwei Monaten entscheiden. Ohne Entscheidung gilt der Antrag nach der Verordnung als abgelehnt. Fehlende Unterlagen können mit einer Nachfrist angefordert werden; die im Bescheid gesetzte Frist darf höchstens 15 Tage betragen. Wird nicht fristgerecht ergänzt, kann das Verfahren wegen Rücknahmefiktion beendet werden.

Nach einer Bewilligung ist die Tarjeta de Identidad de Extranjero (TIE) grundsätzlich innerhalb eines Monats persönlich zu beantragen:

  • bei einem Inlandsantrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Bewilligung;
  • bei einem Auslandsverfahren innerhalb eines Monats nach der Einreise.

Das Genehmigungsverfahren ist nach Artikel 97 bevorzugt und gebührenfrei. Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Gebühr für die physische TIE-Ausstellung bei der Polizei.

Dauer und Arbeitsrecht

Befindet sich der Angehörige bei Bewilligung in Spanien, gilt der Titel grundsätzlich fünf Jahre ab Erteilung. Befindet er sich im Ausland, gilt er fünf Jahre ab der rechtmäßigen Einreise. Ist der geplante Aufenthalt des spanischen Angehörigen kürzer, kann auch die Familienerlaubnis entsprechend kürzer erteilt werden.

Während der Geltungsdauer erlaubt sie ohne zusätzlichen Antrag:

  • unselbstständige Arbeit;
  • selbstständige Tätigkeit;
  • jede Region Spaniens;
  • grundsätzlich jede Beschäftigung und jeden Wirtschaftssektor.

Die nationale Arbeitsmarktlage darf die Erteilung nicht sperren. Berufszulassungen, Anerkennung ausländischer Abschlüsse, Sozialversicherungs- und Gewerbepflichten gelten gleichwohl unabhängig vom Aufenthaltsrecht.

Wurde ausnahmsweise eine kürzere Laufzeit als fünf Jahre erteilt, kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen fortbestehen. Der Antrag ist in den zwei Monaten vor Ablauf oder in den drei Monaten danach möglich. Eine rechtzeitige Einreichung verlängert die bisherige Erlaubnis bis zur Entscheidung; eine Einreichung nach Ablauf kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren auslösen.

Änderungen in der Familie und eigenständiger Aufenthalt

Tod des Spaniers, Wegzug, Scheidung, Aufhebung einer Partnerschaft, Sorgerecht, Umgangsrecht und Gewalt können einen eigenständigen Fortbestand ermöglichen, jedoch nicht für jede Angehörigenkategorie und nicht voraussetzungslos. Artikel 99 Absatz 1 nimmt nicht registrierte stabile Partner nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c und sonstige Angehörige nach Buchstabe i ausdrücklich aus; die späteren Erwähnungen stabiler Partner in Absatz 4 begründen deshalb keinen pauschalen Fortbestandsanspruch. Beim Tod muss der Angehörige bereits zuvor in Spanien gewohnt haben. Beim Wegzug schützt Artikel 99 Absatz 3 die in Spanien eingeschulten Kinder und ihren tatsächlich sorgeberechtigten Elternteil bis zum Studien- oder Schulabschluss. Bei Scheidung oder Aufhebung kommen insbesondere eine mindestens dreijährige Beziehung mit mindestens einem Jahr in Spanien vor Verfahrensbeginn, übertragene Sorge oder ein fortbestehendes Umgangsrecht für ein in Spanien lebendes minderjähriges Kind in Betracht. Gewalt- und Menschenhandelsfälle erfordern die gesetzlich vorgesehenen Nachweise.

Tod und Wegzug sowie die in Artikel 99 Absatz 4 genannten Beendigungen sind binnen sechs Monaten mitzuteilen; ein eigenständiger Titel ist innerhalb der einschlägigen Sechsmonatsfrist zu beantragen. Beim Scheidungsweg nach Absatz 4 Buchstabe a beginnt die Antragsfrist bereits mit Zustellung der gerichtlichen Zulassung des Antrags, bei Löschung einer eingetragenen Partnerschaft mit der entsprechenden Entscheidung. Davon zu unterscheiden ist die allgemeine Zweimonatsfrist des Artikels 98 Absatz 2 für Änderungen insbesondere von Anschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand oder Partnerschaftsstatus.

Nicht jede Familienänderung führt also zum Verlust, aber der ursprüngliche Titel kann nicht unbeachtet bis zum Kartenablauf weitergeführt werden. Kann die eigenständige Fortführung nicht erreicht werden, erlaubt Artikel 99 unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung in einen anderen Aufenthaltstitel. Für eine solche Änderung nach Artikel 99 Absatz 7 gilt eine Dreimonatsfrist ab dem maßgeblichen Ereignis oder der Ablehnung des eigenständigen Titels.

Übergangsrecht für bereits vorhandene Karten

Personen, die am 20. Mai 2025 aufgrund eines spanischen Familienbezugs bereits eine gültige Aufenthaltserlaubnis wegen familiärer Verwurzelung oder eine gültige EU-Familienaufenthaltskarte besaßen, mussten nicht allein wegen des neuen Regimes sofort EX-24 beantragen. Nach der Übergangsregel des Real Decreto 1155/2024 bleibt der bisherige Titel während seiner Geltung bestehen, solange die Voraussetzungen des neuen Kapitels erfüllt sind.

Das bedeutet nicht, dass jede alte Karte unverändert auf Dauer fortbesteht. Vor Verlängerung, Familienänderung oder Statuswechsel ist zu prüfen, welches aktuelle Verfahren auf die konkrete Person anzuwenden ist.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Rechtsregime abgrenzen: rein spanischer Fall oder unionsrechtlicher Rückkehrerfall?
  2. Familienkategorie exakt bestimmen: Buchstabe a bis i des Artikels 94 Absatz 1.
  3. Aufenthaltsorte feststellen: Spanier in Spanien, beide im Ausland oder beide in Spanien.
  4. Antragsweg und Frist festlegen: EX-24, gegebenenfalls anschließender Visumantrag binnen eines Monats.
  5. Familienstatus belegen: Originalurkunden, Registerauszüge und Identitätsdaten abgleichen.
  6. Sondermerkmale sichern: Abhängigkeit, fehlende Unterstützung, Sorgerecht, Pflegegrad oder humanitäre Gründe.
  7. Auslandsurkunden formgerecht vorbereiten: Erforderliche Apostille oder Legalisierung und Übersetzung prüfen; gesetzliche oder vertragliche Befreiungen, insbesondere für erfasste EU-Urkunden, berücksichtigen.
  8. Einreichungs- und Zulassungsnachweis aufbewahren: besonders wichtig für das vorläufige Arbeitsrecht.
  9. TIE beantragen: bei Inlandsbewilligung binnen eines Monats nach Zustellung, sonst binnen eines Monats nach Einreise.
  10. Änderungen innerhalb der Familie rechtzeitig behandeln: Mitteilungs- und Änderungsfristen nicht mit dem Kartenablauf verwechseln.

Praxisbeispiele

Spanische Ehefrau in Mallorca, kolumbianischer Ehemann im Ausland

Die Spanierin lebt in Palma, der Ehemann noch in Kolumbien. Sie beantragt die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde der Illes Balears. Nach Zustellung der Bewilligung an die Spanierin muss der Ehemann den Visumantrag innerhalb eines Monats beim zuständigen Konsulat stellen. Nach Einreise beantragt er binnen eines Monats die TIE. Die Bewilligung erlaubt ihm anschließend Arbeit in ganz Spanien.

Beide Ehegatten bereits in Spanien

Ein Spanier und seine peruanische Ehefrau befinden sich in Spanien. Der Ehegatte gehört bereits seit dem 20. Mai 2025 zu den Gruppen, die den Inlandsweg nutzen können. Nach Zulassung des vollständigen Antrags kann die Ehefrau grundsätzlich vorläufig wohnen und arbeiten. Eine bloße Terminbestätigung oder ein unzulässiger Wiederholungsantrag erzeugt diese Wirkung nicht.

24-jähriger Sohn des spanischen Partners

Eine Spanierin lebt mit ihrem eingetragenen ausländischen Partner und dessen 24-jährigem unverheiratetem Sohn zusammen. Der Sohn kann unter Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d fallen, wenn der Partner ebenfalls in Spanien lebt oder leben wird, der Sohn mit ihnen zusammenlebt oder dies beabsichtigt und keine eigene Familieneinheit gegründet hat. Eine zusätzliche wirtschaftliche Abhängigkeit ist für Kinder unter 26 nach dem Wortlaut nicht die allgemeine Grundvoraussetzung, wohl aber können die tatsächliche Familiengemeinschaft und die übrigen Merkmale geprüft werden.

Schwester als Pflegeperson

Ein spanischer Staatsangehöriger hat einen amtlich anerkannten Abhängigkeitsgrad. Seine drittstaatsangehörige Schwester soll ihn dauerhaft pflegen. Sie ist Verwandte zweiten Grades und kann als einzige benannte Pflegeperson unter Buchstabe g fallen. Medizinischer Bedarf allein genügt nicht, wenn kein Abhängigkeitsgrad nach Gesetz 39/2006 anerkannt wurde.

Typische Fehler

  • EX-19 wird verwendet, obwohl kein unionsrechtlicher Rückkehrerfall vorliegt.
  • Die seit 16. April 2026 geltende Erweiterung des Inlandsantrags wird übersehen oder umgekehrt auf die Auffangkategorie i ausgedehnt.
  • Der Visumantrag wird nach einer Vorabgenehmigung nicht innerhalb eines Monats gestellt.
  • Ein nicht eingetragener Partner legt keine Belege für zwölf Monate Zusammenleben oder ein gemeinsames Kind vor.
  • Die Altersgrenzen der allgemeinen Familienzusammenführung werden fälschlich auf diesen Titel übertragen.
  • Ein Elternteil beruft sich auf Abhängigkeit, ohne fehlende Unterstützung im Herkunftsstaat oder humanitäre Gründe zu dokumentieren.
  • Das vorläufige Arbeitsrecht wird schon aus einer Terminbuchung abgeleitet, obwohl der Antrag noch nicht zur Bearbeitung zugelassen ist.
  • „Gebührenfreies Verfahren“ wird mit einer gebührenfreien Ausstellung der TIE verwechselt.
  • Familienänderungen werden erst beim Ablauf der Plastikkarte behandelt.

Häufige Fragen

Muss der spanische Staatsangehörige ein bestimmtes Einkommen nachweisen?

Die Artikel 93 bis 99 enthalten für den allgemeinen Zugang keine pauschale Einkommensschwelle wie die allgemeine Familienzusammenführung. Bei Kategorien, die wirtschaftliche Abhängigkeit voraussetzen, sind die tatsächliche Unterstützung und die finanzielle Eigenständigkeit der unterstützenden Person nach Artikel 196 Absatz 3 Buchstabe d zu prüfen; maßgeblich sind dessen Einkommens- oder Vermögenskriterien und der dort geregelte Ausschluss des garantierten ingreso mínimo vital. Daneben können je nach Antragsweg allgemeine Einreise- und Visumanforderungen einschlägig sein.

Darf ein Ehegatte mit abgelaufenem Schengen-Aufenthalt aus Spanien beantragen?

Ehegatten werden bereits seit 20. Mai 2025 vom Inlandsweg erfasst, wenn beide Personen in Spanien sind; die Erweiterung vom 16. April 2026 betrifft weitere Familienkategorien. Das beseitigt aber nicht automatisch alle Fragen zu Identität, Einreise, Vorstrafen, Einreiseverboten oder einem früher identischen abgelehnten Antrag. Die konkrete Zulässigkeit muss anhand des vollständigen Sachverhalts beurteilt werden.

Gilt der Titel auch für unverheiratete Paare?

Ja. Erfasst sind eingetragene Partner und nachweisbar stabile nicht eingetragene Partner. Für die stabile Partnerschaft gilt grundsätzlich ein Jahr ununterbrochene eheähnliche Lebensgemeinschaft; bei gemeinsamem Kind entfällt die Mindestzeit, sofern die Beziehung fortbesteht.

Kann der Angehörige sofort selbstständig arbeiten?

Nach endgültiger Bewilligung berechtigt der Titel ohne zusätzliches Arbeitserlaubnisverfahren zu selbstständiger Tätigkeit. Beim zulässigen Inlandsantrag besteht diese Befugnis nach förmlicher Zulassung grundsätzlich vorläufig bis zur Entscheidung. Steuerliche, sozialversicherungsrechtliche, gewerbliche und berufsrechtliche Registrierungen bleiben erforderlich.

Ist die Aufenthaltskarte automatisch fünf Jahre gültig?

Regelmäßig ja, aber nicht zwingend. Plant der spanische Angehörige einen kürzeren Aufenthalt, kann die Laufzeit daran angepasst werden. Außerdem bleibt das Recht an den Fortbestand der gesetzlichen Bedingungen geknüpft.

Welche Behörde ist auf Mallorca zuständig?

Materiell gilt staatliches spanisches Recht. Eingereicht wird bei der für den Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde der Provinz Illes Balears beziehungsweise über den dort zugelassenen elektronischen Weg. Termine, Adressen und technische Einreichungswege können sich ändern und sollten unmittelbar vor Antragstellung amtlich kontrolliert werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 12. August 2026. Maßgeblich sind insbesondere folgende amtliche Quellen: