Kurz & klar
Eine TIE wird grundsätzlich persönlich mit dem Formular EX-17 bei der zuständigen Polizeistelle der Wohnsitzprovinz beantragt, wenn ein spanisches Aufenthaltsrecht für mehr als sechs Monate besteht. Nach Verlängerung der zugrunde liegenden Genehmigung wird eine neue Karte beantragt; bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Unbrauchbarkeit ist dagegen unverzüglich ein Duplikat mit derselben Restlaufzeit zu beantragen.
Die spanische Ausländerkarte wird oft mit dem Aufenthaltsrecht selbst verwechselt. Rechtlich ist die Reihenfolge umgekehrt: Zuerst muss eine Genehmigung oder ein anerkanntes Aufenthaltsrecht bestehen; die Tarjeta de Identidad de Extranjero (TIE) macht diesen Status anschließend als Karte nachweisbar.
Für die Praxis ist deshalb zuerst zu klären, weshalb eine Karte benötigt wird. Eine erste TIE, eine neue Karte nach Verlängerung oder Statuswechsel und ein Duplikat wegen Verlust folgen ähnlichen Polizeischritten, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Das Wichtigste im Überblick
| Anlass | Was rechtlich geschieht | Typische Frist | Wesentliche Unterlagen |
|---|---|---|---|
| Erste Karte nach Einreise oder Bewilligung | Das bereits erteilte oder wirksam gewordene Aufenthaltsrecht wird dokumentiert | grundsätzlich ein Monat ab Einreise, Bewilligung oder Wirksamkeitsbeginn, je nach Route | EX-17, Pass, Foto, Gebühr, gegebenenfalls Visum, Einreisenachweis, Bewilligung und Sozialversicherungsnachweis |
| Neue Karte nach Verlängerung einer befristeten Genehmigung | Zuerst wird die befristete Aufenthaltsgenehmigung verlängert; danach wird die Karte an die neue Laufzeit angepasst | regelmäßig ein Monat ab Zustellung oder Wirksamkeit der Verlängerung | EX-17, gültiger Pass, Foto, Gebühr, gegebenenfalls Nachweis der Verlängerung und aktueller Melderegisterauszug bei Adresswechsel |
| Duplikat nach Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Unbrauchbarkeit | Es wird nur das physische Dokument ersetzt; keine neue Aufenthaltsdauer entsteht | unverzüglich | EX-17, Pass, Foto, Gebühr, Verlust- oder Diebstahlsanzeige beziehungsweise unbrauchbare Karte |
| Neue Karte nach Änderung von Daten oder Rechtsstatus | Die Karte wird an geänderte Personal-, Wohn- oder Statusdaten angepasst | Änderungen grundsätzlich binnen eines Monats melden | EX-17, Pass, Foto, Gebühr und Nachweis der Änderung |
Ein Duplikat ist keine Verlängerung. Es läuft nur so lange wie die ersetzte Karte. Umgekehrt verlängert ein Polizeitermin keine ablaufende Aufenthaltserlaubnis. Soll ein befristet genehmigter Aufenthalt fortgesetzt werden, muss zunächst das dafür vorgesehene Verlängerungs- oder Änderungsverfahren rechtzeitig betrieben werden; bei Daueraufenthalt gelten die unten erläuterten Regeln zur Kartenerneuerung.
Was die TIE beweist – und was nicht
Die TIE weist nach, dass ihr Inhaber sich aufgrund einer erteilten Genehmigung oder eines anerkannten Rechts legal in Spanien aufhalten darf. Sie enthält insbesondere die Ausländeridentifikationsnummer, persönliche Daten, Art und Gültigkeit des Status sowie ein Lichtbild.
Die Karte ist jedoch nicht mit folgenden Dokumenten gleichzusetzen:
- Pass oder Reisedokument: Damit wird die Identität und Staatsangehörigkeit nachgewiesen. Das spanische Innenministerium stellt ausdrücklich klar, dass die TIE den administrativen Status, nicht die Identität ersetzt.
- Número de Identidad de Extranjero (NIE): Die NIE ist eine Identifikationsnummer. Eine NIE allein verleiht weder ein Aufenthalts- noch ein Arbeitsrecht.
- Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis: Die behördliche Genehmigung ist der materielle Rechtsgrund. Die Karte folgt dieser Entscheidung und hat grundsätzlich dieselbe Laufzeit.
- Registrierungsbescheinigung für Unionsbürger: Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz erhalten bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten regelmäßig eine Registrierungsbescheinigung, nicht die gewöhnliche TIE.
- Aufenthaltskarte eines drittstaatsangehörigen Familienmitglieds eines Unionsbürgers: Diese wird ebenfalls als Karte ausgegeben, beruht aber auf dem unionsrechtlichen Verfahren und wird mit EX-19 statt EX-17 beantragt.
Ein abgelaufenes oder verlorenes Plastikdokument und ein erloschener Aufenthaltsstatus sind daher nicht dasselbe. Für jede konkrete Situation muss geprüft werden, ob nur der Nachweis fehlt oder ob auch die zugrunde liegende Genehmigung abgelaufen, aufgehoben oder aus einem anderen Grund unwirksam geworden ist.
Wer eine TIE beantragen muss
Nach dem spanischen Ausländerreglement haben Drittstaatsangehörige, denen ein Visum oder eine Genehmigung für einen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten erteilt wurde, grundsätzlich das Recht und die Pflicht, eine TIE zu erhalten. Das gilt auch bei der Verlängerung, bei einer Änderung der rechtlichen Situation oder der Kartendaten sowie bei Diebstahl, Verlust, Zerstörung oder Unbrauchbarkeit.
Die Sechsmonatsgrenze bezieht sich auf die bewilligte Aufenthaltsdauer. Bei kürzeren Genehmigungen kann das Visum oder die behördliche Entscheidung den Status dokumentieren, ohne dass eine TIE ausgestellt wird. Sonderregelungen können abweichen. Insbesondere können bestimmte Aufenthaltsvisa nach dem Gesetz 14/2013 während ihrer gesetzlichen Gültigkeit den Aufenthalt ohne TIE ermöglichen; wird nach diesem Gesetz eine Genehmigung für mehr als sechs Monate erteilt, ist dagegen grundsätzlich eine Karte zu beantragen.
Die TIE wird nur ausgegeben, wenn die vorherige Genehmigung oder Anerkennung des Aufenthaltsrechts vorliegt und die gesetzliche Gebühr entrichtet wurde. Ein Antrag auf die Karte kann deshalb ein fehlendes oder noch nicht wirksames Aufenthaltsrecht nicht ersetzen.
Erste TIE nach Einreise oder Bewilligung
Wann die Monatsfrist beginnt
Die allgemeine Regel nennt mehrere mögliche Anknüpfungspunkte. Die persönliche Antragstellung erfolgt binnen eines Monats
- ab der Einreise nach Spanien,
- ab der Bewilligung der Genehmigung oder
- ab deren Wirksamkeitsbeginn, wenn dieser etwa von der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung abhängt.
Welche Variante gilt, ergibt sich aus der konkreten Aufenthaltsroute und der Bewilligungsentscheidung. Bei einer beschäftigungsbezogenen Erlaubnis kann die Wirksamkeit beispielsweise erst mit der Anmeldung im zuständigen Sozialversicherungssystem eintreten. Bei einer bereits im Inland erteilten Genehmigung kann dagegen die Zustellung der Entscheidung maßgeblich sein.
Die Monatsfrist sollte nicht allein anhand des Datums auf dem Visum berechnet werden. Einreisestempel, Zustellung, Sozialversicherungsanmeldung und die Formulierung der Bewilligung sind getrennt zu dokumentieren.
Zuständige Stelle und persönliche Vorsprache
Der Antrag wird persönlich bei der Dokumentationseinheit der Policía Nacional in der Oficina de Extranjería oder Polizeidienststelle der Provinz gestellt, in der die Person ihren Wohnsitz hat. In der Praxis wird hierfür über das staatliche Terminportal eine cita previa gebucht.
Die persönliche Vorsprache ist erforderlich, weil Identität und Originalunterlagen geprüft und biometrische Daten erfasst werden. Minderjährige erscheinen mit ihrem rechtmäßig ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter; die amtliche Verfahrensseite nennt daneben besondere Vertretungsregeln für Minderjährige.
Ein Termin in einer anderen Provinz ist nicht ohne Weiteres geeignet, wenn dort kein Wohnsitz besteht oder die Dienststelle nicht für den betreffenden Vorgang zuständig ist. Maßgeblich ist die jeweils veröffentlichte Zuständigkeit der Polizeistelle.
Formular und Grundunterlagen
Für die gewöhnliche TIE ist das amtliche Formular EX-17 vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. Nach der aktuellen Verfahrensinformation werden grundsätzlich Originale zur Prüfung vorgelegt und anschließend zurückgegeben.
Bei der Erstbeantragung gehören regelmäßig dazu:
- vollständiger gültiger Pass oder anerkanntes Reisedokument;
- Nachweis der Einreise durch Grenzstempel, Kontrollvermerk oder Einreiseerklärung;
- falls kein Einreisestempel gesetzt wurde: gegebenenfalls die persönliche Einreiseerklärung, die nach amtlicher Information innerhalb von 72 Stunden nach Einreise bei einer Polizeidienststelle oder Oficina de Extranjería abgegeben werden muss;
- aktuelles Passfoto in Farbe mit weißem Hintergrund im verlangten Kartenformat;
- Visum, soweit für die Route erforderlich;
- behördliche Bewilligungsentscheidung, wenn sie nach der amtlichen TIE-Liste für den konkreten Status vorzulegen ist, unter anderem bei Genehmigungen nach dem Gesetz 14/2013;
- Nachweis über die entrichtete TIE-Gebühr nach Modelo 790, Código 012;
- Nachweis der Anmeldung bei der Sozialversicherung, wenn die Wirksamkeit der Genehmigung davon abhängt.
Die Polizeidienststelle kann anhand der konkreten Bewilligung weitere statusbezogene Unterlagen verlangen. Ausländische Personenstandsurkunden oder andere ausländische Nachweise müssen je nach Herkunft und Verwendungszweck legalisiert oder mit Apostille versehen und von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische beziehungsweise in die zulässige kooffizielle Sprache übersetzt sein.
Abgabe, Fingerabdrücke und Abholung
Bei der Vorsprache werden Antrag und Unterlagen geprüft; üblicherweise werden Fingerabdrücke erfasst und eine Abholbescheinigung ausgestellt. Die spätere Karte ist grundsätzlich persönlich bei der bezeichneten Stelle abzuholen. Die Abholbescheinigung dokumentiert den Herstellungsvorgang, ersetzt aber nicht automatisch Pass, TIE oder eine erforderliche Rückkehrgenehmigung für eine Auslandsreise.
TIE nach Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
Erst den Status verlängern, dann die Karte
Bei einer befristeten Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis ist die Bezeichnung „TIE verlängern“ verkürzt: Zuerst wird die zugrunde liegende Genehmigung verlängert. Erst wenn die Verlängerung bewilligt ist oder nach der jeweiligen Spezialregel als bewilligt gilt, wird eine neue Karte mit der neuen Laufzeit beantragt.
Anders ist es bei residencia de larga duración nacional und larga duración-UE: Hier wird die Karte erneuert, nicht eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Die erste Kartenerneuerung erfolgt nach fünf Jahren; die zweite und weitere erfolgen alle fünf Jahre bis zum 30. Geburtstag und danach alle zehn Jahre. Der Antrag ist in den zwei Monaten vor Kartenablauf zu stellen; auch ein Antrag in den drei Monaten danach verlängert die Kartengültigkeit bis zur Entscheidung, kann aber Sanktionen auslösen. Eine versäumte Kartenerneuerung allein beendet den Daueraufenthaltsstatus nicht (Art. 178 und 185 Real Decreto 1155/2024).
Frist, zuständige Behörde, Formular und Wirkung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags richten sich nicht nach dem TIE-Verfahren, sondern nach der jeweiligen Aufenthaltsroute. Viele spanische Verfahren erlauben die Einreichung in einem bestimmten Zeitraum vor Ablauf und noch in einem begrenzten Zeitraum danach; eine verspätete Einreichung kann ein Sanktionsverfahren auslösen. Diese Zeitfenster sind jedoch nicht für jede Genehmigungsart identisch.
Die bloße Buchung einer cita previa bei der Polizei wahrt keine Frist für die materielle Verlängerung. Erforderlich ist der fristgerechte Eingang des richtigen Verlängerungsantrags bei der dafür zuständigen Behörde.
Unterlagen für die neue Karte
Nach positiver Verlängerung werden bei der Polizei regelmäßig verlangt:
- Formular EX-17;
- gültiger Pass oder gültiges Reisedokument;
- aktuelles Lichtbild in Farbe auf weißem Hintergrund;
- Nachweis der Zahlung nach Modelo 790, Código 012;
- gegebenenfalls die Verlängerungsentscheidung oder ein amtlicher Nachweis einer durch Schweigen eingetretenen Bewilligung;
- bei geändertem Wohnsitz ein aktueller volante oder certificado de empadronamiento, der nach der amtlichen TIE-Information bei Vorlage weniger als drei Monate alt sein soll.
Die neue Karte erhält grundsätzlich dieselbe Gültigkeitsdauer wie die verlängerte Genehmigung. Die alte Karte ist bei der Ausgabe beziehungsweise nach Ende ihrer Gültigkeit nach den behördlichen Vorgaben abzugeben.
Abgelaufene Karte während eines laufenden Verfahrens
Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag kann nach der jeweiligen Spezialvorschrift die vorherige Genehmigung bis zur Entscheidung fortgelten lassen. Das bedeutet aber nicht, dass die abgelaufene Karte für jede Reise oder gegenüber jeder ausländischen Kontrollstelle wie eine gültige TIE behandelt wird.
Für eine geplante Ausreise muss deshalb gesondert geprüft werden, ob Pass, gültige Karte oder eine autorización de regreso erforderlich sind. Auch eine positive Bewilligung ohne fertiggestellte Karte kann bei Fluggesellschaften oder Grenzkontrollen praktische Nachweisprobleme verursachen.
Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Unbrauchbarkeit
Sofortige Schritte
Geht eine noch gültige TIE verloren, wird sie gestohlen oder ist sie nicht mehr verwendbar, besteht die Pflicht, unverzüglich ein Ersatzdokument zu beantragen. Bei Verlust oder Diebstahl ist der Sachverhalt bei der Polizei anzuzeigen. Bei einer beschädigten oder unbrauchbaren Karte wird das Original vorgelegt.
Für das Duplikat werden regelmäßig benötigt:
- Formular EX-17;
- Verlust- oder Diebstahlsanzeige beziehungsweise die unbrauchbare Karte;
- gültiger Pass oder gültiges Reisedokument;
- aktuelles Lichtbild in Farbe auf weißem Hintergrund;
- Nachweis der entrichteten Gebühr;
- bei gleichzeitigem Adresswechsel ein aktueller Melderegisterauszug von weniger als drei Monaten.
Die Anzeige allein erzeugt keine neue Karte. Nach der Anzeige ist der eigentliche Duplikatsantrag bei der zuständigen Dokumentationseinheit zu stellen.
Das Duplikat hat nur die Restlaufzeit
Ein Ersatz wegen Verlust, Zerstörung oder Unbrauchbarkeit wird nach Artikel 209 des Ausländerreglements nicht als Verlängerung behandelt. Die neue Karte gilt nur für den Zeitraum, der der ersetzten Karte bis zu ihrem Ablauf noch verblieben wäre.
Beispiel: Eine Karte ist noch sieben Monate gültig und geht verloren. Das Duplikat kann nicht mit einer neuen mehrjährigen Laufzeit ausgestellt werden, sondern endet grundsätzlich am ursprünglichen Ablaufdatum. Liegt dieses Datum bereits im Verlängerungszeitraum, können Duplikat und Verlängerung verwaltungsseitig aufeinander abgestimmt werden; bei einer befristeten Genehmigung bleibt der materielle Verlängerungsantrag trotzdem erforderlich.
Was bei Wiederauffinden geschieht
Wird die als verloren oder gestohlen gemeldete Karte später wiedergefunden, sollte sie nicht parallel zum Duplikat weiterverwendet werden. Der Verlustvorgang und eine mögliche Sperrung bleiben in den behördlichen Systemen nachvollziehbar. Die wiedergefundene Karte ist nach Vorgabe der zuständigen Polizeistelle abzugeben.
Änderungen von Adresse, Staatsangehörigkeit oder sonstigen Kartendaten
Inhaber einer TIE müssen Änderungen der Staatsangehörigkeit, des gewöhnlichen Wohnsitzes sowie familiäre oder andere Umstände, die sich auf die eingetragenen Daten auswirken, grundsätzlich binnen eines Monats persönlich bei der zuständigen Polizeistelle oder den Polizeidiensten der Oficina de Extranjería anzeigen. Erfolgt eine ausdrückliche behördliche Aufforderung, nennt die amtliche Information eine Frist von 15 Tagen ab Aufforderung.
Verändert sich nur eine Karteneintragung, werden der Änderungsnachweis, Pass, Foto, Gebühr und EX-17 benötigt. Ändert sich dagegen der rechtliche Status – etwa die Art der Aufenthaltsgenehmigung oder die Arbeitsberechtigung –, muss zuerst das hierfür vorgesehene Statusverfahren erfolgreich abgeschlossen werden. Danach wird eine entsprechend angepasste TIE ausgestellt.
Ein Umzug innerhalb Spaniens kann außerdem die Zuständigkeit für künftige Verfahren verändern. Der neue kommunale Melderegistereintrag ersetzt nicht die gesonderte Mitteilung der geänderten Kartendaten.
Reisen ohne fertige oder gültige Karte
Mit gültigem Pass und gültiger TIE
Solange Aufenthaltsgenehmigung, TIE und Pass gültig sind, kann ein Drittstaatsangehöriger grundsätzlich aus- und wieder einreisen. Ein Visum kann je nach Status entbehrlich sein, doch Einreiseverbote und allgemeine Grenzvoraussetzungen bleiben zu beachten.
Rückkehrgenehmigung bei Verlängerung oder Duplikat
Das Innenministerium sieht eine autorización de regreso insbesondere in zwei Fallgruppen vor:
- Die Aufenthalts- oder Studiengenehmigung befindet sich in einer fristgerecht eingeleiteten Verlängerung oder Verlängerungsphase.
- Eine noch gültige TIE wurde gestohlen, verloren, zerstört oder unbrauchbar und der Antrag auf ein Duplikat ist bereits gestellt.
Der Antrag erfolgt persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter mit EX-13 bei der Oficina de Extranjería oder Polizeistelle der Wohnsitzprovinz; hinzu kommen Pass, die statusbezogenen Nachweise und die Gebühr nach Modelo 790, Código 012. Bei einer ersten Genehmigung, deren Karte noch hergestellt wird, ist eine Rückkehrgenehmigung nur vorgesehen, wenn die erste Bewilligung positiv ergangen ist und die Reise notwendig ist sowie außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Die Rückkehrgenehmigung gilt höchstens 90 Tage. Innerhalb ihrer Laufzeit erlaubt sie mehrere Aus- und Einreisen, ist aber nur für die Wiedereinreise über einen hierfür geöffneten spanischen Außengrenzübergang gültig. Eine Reiseroute über einen anderen Schengen-Staat kann deshalb ungeeignet sein.
Polizeiliche Anzeige und Abholbeleg reichen für die Grenze nicht verlässlich aus
Weder eine Verlustanzeige noch der Beleg über die Beantragung oder Herstellung der Karte ist als allgemeines Schengen-Reisedokument ausgestaltet. Vor einer Reise muss geklärt werden, ob die Person eine gültige TIE, ein gültiges Visum oder die spanische Rückkehrgenehmigung benötigt. Auch Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft ändern die aufenthaltsrechtlichen Anforderungen nicht.
Besonderheiten für Unionsbürger und ihre Familien
Unionsbürger, EWR-Bürger und Schweizer
Diese Personen beantragen bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten grundsätzlich eine Registrierungsbescheinigung als Unionsbürger mit EX-18. Die grüne Bescheinigung enthält die NIE, ist aber keine TIE mit Lichtbild. Verlust oder Beschädigung wird daher nach dem dafür veröffentlichten unionsrechtlichen Dokumentationsverfahren behandelt.
Drittstaatsangehörige Familienmitglieder
Ein drittstaatsangehöriges Familienmitglied, das einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, beantragt in Spanien die unionsrechtliche Aufenthaltskarte grundsätzlich mit EX-19 innerhalb von drei Monaten nach Einreise. Der Einreichungsbeleg bescheinigt bis zur Kartenausgabe die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Für Verlängerung, Daueraufenthaltskarte und Verlust gelten die besonderen unionsrechtlichen Regeln; das allgemeine EX-17-Verfahren darf nicht unbesehen übertragen werden.
Eine Familienangehörigenkarte aus Deutschland wird bei einem dauerhaften Umzug nicht einfach in eine spanische Karte umgeschrieben. Sie kann unter den unionsrechtlichen Voraussetzungen die Einreise erleichtern, danach ist das spanische Verfahren erforderlich.
Auswirkungen der Rechtsänderung seit Mai 2025
Das durch Real Decreto 1155/2024 eingeführte Ausländerreglement gilt seit dem 20. Mai 2025. Bereits ausgestellte Karten blieben für ihre bewilligte Laufzeit gültig. Eine Karte musste deshalb nicht allein wegen der neuen Verordnung ausgetauscht werden.
Die neuen Regelungen bestätigen zugleich die wesentlichen Grundsätze: persönliche Beantragung binnen eines Monats, bei befristeten Genehmigungen grundsätzlich Gleichlauf von Karten- und Genehmigungslaufzeit, unverzügliches Duplikat bei Verlust und neue Karte bei rechtlicher Änderung. Bei Verlängerungen ist jedoch stets die aktuelle Informationsseite der konkreten Aufenthaltsroute maßgeblich, weil Formulare, Einreichungsfenster und Wirksamkeitsbedingungen routebezogen sind.
Praktische Arbeitsfolge
- Kartentyp und genaue Bezeichnung der zugrunde liegenden Genehmigung ablesen.
- Anlass festlegen: Erstkarte, neue Karte nach Verlängerung, Duplikat oder Datenänderung.
- Prüfen, ob das Aufenthaltsrecht bereits bewilligt und wirksam ist.
- Fristbeginn anhand von Einreise, Zustellung und gegebenenfalls Sozialversicherungsanmeldung berechnen.
- Wohnsitzprovinz und zuständige Polizeidienststelle bestimmen.
- Richtige Terminart wählen und EX-17 vollständig vorbereiten.
- Pass, Foto, Gebührennachweis und anlassbezogene Unterlagen im Original mitführen.
- Abgabe- und Abholbeleg sicher verwahren.
- Vor einer Auslandsreise gesondert Rückkehrdokument und Reiseroute prüfen.
- Ablaufdatum der Genehmigung unabhängig vom Polizeitermin überwachen.
Typische Fehler
„Meine TIE läuft ab; ein Termin bei der Polizei verlängert sie“
Nein. Bei einer befristeten Genehmigung muss zuerst deren Verlängerung im zuständigen Verfahren erfolgen. Bei Daueraufenthalt wird dagegen nur die Karte nach den dafür geltenden Regeln erneuert; die Terminbuchung allein ist auch dort kein Erneuerungsantrag.
„Nach der Verlustanzeige kann ich normal reisen“
Die Anzeige belegt den gemeldeten Verlust, ersetzt aber kein gültiges Aufenthalts- oder Rückkehrdokument. Für die Wiedereinreise kann eine autorización de regreso erforderlich sein.
„Das Duplikat beginnt eine neue Laufzeit“
Nein. Das Duplikat hat grundsätzlich nur die verbleibende Laufzeit der verlorenen oder unbrauchbaren Karte.
„Mit einer NIE kann die Polizei die Karte ausstellen“
Die NIE identifiziert die Person, ersetzt aber nicht die vorherige Aufenthaltsgenehmigung.
„EU-Bürger benötigen dieselbe TIE wie Drittstaatsangehörige“
EU-, EWR- und Schweizer Bürger nutzen das Registrierungsverfahren. Drittstaatsangehörige Familienmitglieder verwenden das unionsrechtliche Kartenverfahren.
„Ein abgelaufener Pass ist für die neue Karte ausreichend“
Die amtliche Dokumentenliste verlangt grundsätzlich einen gültigen Pass oder ein gültiges Reisedokument. Eine laufende Passerneuerung sollte deshalb nicht erst am TIE-Termin beginnen.
Häufige Fragen
Wo wird die TIE auf Mallorca beantragt?
Bei einer dafür zuständigen Dokumentationseinheit der Policía Nacional in der Wohnsitzprovinz Illes Balears, regelmäßig nach vorheriger Terminbuchung. Welche Dienststelle den konkreten Vorgang annimmt, ergibt sich aus der aktuellen Termin- und Behördenauswahl.
Muss die TIE persönlich beantragt werden?
Ja. Die allgemeine Regel verlangt die persönliche Antragstellung. Bei Minderjährigen sind die amtlichen Begleit- und Vertretungsregeln zu beachten.
Welche Gebühr gilt?
Die TIE-Gebühr wird über Modelo 790, Código 012 entrichtet. Die Höhe hängt vom Kartentyp und dem zugrunde liegenden Status ab und kann sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle amtliche Gebührenmaske zum Zahlungszeitpunkt.
Ist die Karte noch gültig, wenn die Erlaubnis vorher erlischt?
Nein. Die Karte folgt dem zugrunde liegenden Recht und verliert ihre Gültigkeit, wenn die Genehmigung oder das anerkannte Aufenthaltsrecht wirksam endet. Ein späteres aufgedrucktes Kartenablaufdatum rettet einen zuvor erloschenen Status nicht.
Was geschieht, wenn die Karte kurz vor Ablauf verloren geht?
Der Verlust muss angezeigt werden. Liegt zugleich das Zeitfenster für die Verlängerung der Genehmigung vor, sind Duplikat und Verlängerungsverfahren sachlich zu koordinieren. Das eine ersetzt das andere nicht.
Reicht die Bewilligungsentscheidung zum Arbeiten?
Das hängt vom Wirksamkeitsmechanismus der konkreten Genehmigung ab. Bei manchen beschäftigungsbezogenen Titeln tritt die Wirksamkeit erst mit der Sozialversicherungsanmeldung ein. Die TIE ist der spätere Nachweis, nicht zwingend der Beginn der Arbeitsberechtigung.
Wie lange dauert die Herstellung der Karte?
Die amtlichen Regeln legen für die hier behandelte Kartenproduktion keine einheitliche, landesweit garantierte Abholzeit fest. Maßgeblich ist der Abholhinweis der zuständigen Polizeistelle. Reisepläne sollten daher nicht auf eine unverbindliche Erfahrungsdauer gestützt werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley 14/2013, insbesondere Artikel 75 Absatz 4 und 76 Absatz 2 zum Aufenthaltsvisum ohne TIE und zur Kartenpflicht bei längerfristiger Aufenthaltsgenehmigung; geprüft am 16. September 2026. Direkt: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2013-10074
Rechtsstand dieser Darstellung ist der 16. September 2026. Verwendet wurden insbesondere:
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto 1155/2024, de 19 de noviembre, konsolidierte Fassung; insbesondere Artikel 178 und 185 zur Kartenerneuerung bei Daueraufenthalt sowie Artikel 209 zu Pflicht, Beantragungsfrist, Laufzeit, Duplikat und neuer Karte bei Statusänderung sowie Übergangsbestimmung 1 zur Fortgeltung bestehender Karten; geprüft am 16. September 2026. Direkt: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-24099
- Ministerio del Interior: „Tarjeta de identidad de extranjero“; Abschnitte Concepto, Ámbito de aplicación, Obligaciones del titular, Solicitud, Vigencia und Competencia mit Erst-, Verlängerungs-, Duplikats- und Änderungsunterlagen; geprüft am 16. September 2026. Direkt: https://www.interior.gob.es/opencms/es/servicios-al-ciudadano/tramites-y-gestiones/extranjeria/regimen-general/tarjeta-de-identidad-de-extranjero/
- Ministerio del Interior: „Salidas voluntarias y prohibiciones de salida“, Abschnitt Autorización de regreso; Voraussetzungen, EX-13, Gebühr, Höchstdauer und Beschränkung auf spanische Grenzübergänge; geprüft am 16. September 2026. Direkt: https://www.interior.gob.es/opencms/es/servicios-al-ciudadano/tramites-y-gestiones/extranjeria/regimen-general/salidas-voluntarias-y-prohibiciones-de-salida/
- Dirección General de la Policía: Modelo 790, Código 012; amtlicher Zugang zum Gebührenformular für Dokumentations- und Rückkehrvorgänge, geöffnet am 16. September 2026; die Zuordnung ergibt sich aus den genannten Verfahrensinformationen des Innenministeriums. Direkt: https://sede.policia.gob.es/Tasa790_012/
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones: Allgemeine Antragsformulare, insbesondere EX-13, EX-17, EX-18 und EX-19; Zuordnung im amtlichen Formularverzeichnis geprüft am 16. September 2026. Direkt: https://www.inclusion.gob.es/web/migraciones/modelos-generales
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley Orgánica 4/2000, de 11 de enero; Artikel 4 zur Dokumentation ausländischer Personen, Artikel 52 zu Mitteilungs- und Verlängerungsversäumnissen sowie Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe h zur Verletzung der Kartenpflicht; konsolidierte Fassung, geprüft am 16. September 2026. Direkt: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2000-544
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Real Decreto 240/2007, de 16 de febrero; Artikel 7 und 8 zur Registrierung von Unionsbürgern und zur Aufenthaltskarte ihrer drittstaatsangehörigen Familienmitglieder; konsolidierte Fassung, geprüft am 16. September 2026. Direkt: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-4184
- Ministerio de Inclusión, Seguridad Social y Migraciones: „Tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la Unión Europea“; EX-19, Dreimonatsfrist, Einreichungsbeleg und Kartengültigkeit; geprüft am 16. September 2026. Direkt: https://www.inclusion.gob.es/web/migraciones/w/62.-tarjeta-de-residencia-de-familiar-de-ciudadano-de-la-union-europea
- Boletín Oficial del Estado (BOE): Ley Orgánica 4/2015, de 30 de marzo, de protección de la seguridad ciudadana; Artikel 13 zur Dokumentation ausländischer Personen, konsolidierte Fassung, geprüft am 16. September 2026. Direkt: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-3442
